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Koninklijk Besluit van 03 februari 2004
gepubliceerd op 10 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van deel I tot deel V van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000031
pub.
10/03/2004
prom.
03/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/03/2004000031/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van deel I tot deel V van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van deel I tot deel V van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van deel I tot deel V van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Die Polizeireform weist neben ihrer organischen und funktionellen Dimension auch eine statutarische Dimension auf.In Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird nämlich festgelegt, dass die Polizeibeamten, die Hilfsbediensteten und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders jeweils ihr eigenes Statut besitzen, das für alle dasselbe ist. Vorliegender Erlass zielt darauf ab, diese Statuten festzulegen und die derzeitigen Personalmitglieder in das neue Statut einzugliedern. Damit wird Artikel 121 des vorerwähnten Gesetzes ausgeführt.

Bevor dieser umfangreiche Text erläutert wird, sollte darauf hingewiesen werden, dass zahlreiche statutarische Bestimmungen bereits durch Gesetz geregelt sind: So haben wir bereits die statutarischen Basisgrundsätze, die festgelegt sind in den Artikeln 116 bis 140 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998, das Gewerkschaftsgesetz vom 24. März 1999, das Disziplinargesetz vom 13. Mai 1999, das zurzeit noch letzten Anpassungen unterzogen wird, das Pensionsgesetz, das in Kürze im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden wird, und schliesslich die Gesetzesbestimmungen (Arbeitsunfälle, Laufbahnunterbrechung, Rechtsschutz usw.), die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 für anwendbar erklärt worden sind. Der Staatsrat hält dies für unzureichend, da aufgrund von Artikel 184 der Verfassung alle wesentlichen Elemente des Statuts durch Gesetz geregelt werden müssen. Obwohl die Regierung diese juristische Überlegung nicht teilt, hat sie die nötigen Initiativen ergriffen, um jeglichen Zweifel auszuräumen und somit für Rechtssicherheit in dieser Angelegenheit zu sorgen. Ziel ist es, aufgrund eines abgeänderten Textes von Artikel 184 der Verfassung kurzfristig folgende Aspekte durch Gesetz zu bestätigen (Parlamentsdokumente, Senat, 2000-2001, 657/4): 1. Leumundsuntersuchung, der die Bewerber um eine Stelle als Polizeibeamter im Rahmen der Auswahl unterzogen werden, sowie die übrigen allgemeinen Zulassungsbedingungen, 2.Bestimmung der Ernennungsbehörde, wenn sie noch nicht im Gesetz vom 7. Dezember 1998 aufgenommen ist, 3.Dienstgrade und Konzept der Gehaltstabellenlaufbahn innerhalb ein und desselben Dienstgrades, 4. mit der Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung in einen höheren Dienstgrad und der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader verbundene Bedingungen, 5.Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung durch die Personalmitglieder, 6. Einhaltung des Kodex der Berufspflichten, 7.Grundregeln für die Bewertung der Personalmitglieder, 8. Grundregeln für die definitive Amtsenthebung und das Ausscheiden aus dem Amt, 9.Grundsatz der kostenlosen medizinischen Versorgung für bestimmte Personalkategorien, 10. Grundsatz des Anrechts auf Gehalt und der garantierten Besoldung. Darüber hinaus legt der Staatsrat noch für ein paar weitere Teilaspekte eine Gesetzgebungsinitiative nahe; auch dieser Anregung wird unverzüglich Folge geleistet.

Bei der Abfassung des vorliegenden Erlasses war man darum bemüht, so weit wie möglich gemeinsame Bestimmungen für alle Personalmitglieder der Polizeidienste, sowohl des Einsatzkaders als auch des Verwaltungs- und Logistikkaders, festzulegen.

Die zweite allgemeine Tendenz hat darin bestanden, so weit wie möglich gesetzliche Ausnahmebestimmungen zu vermeiden. Sofern dies möglich war, sind die statutarischen Bestimmungen, die für den öffentlichen Dienst im Allgemeinen gelten, übernommen worden. In gerechtfertigten Fällen ist hingegen die Spezifität des Polizeiwesens durch spezifische statutarische Bestimmungen konkretisiert worden.

Nachstehend werden die wichtigsten Bestimmungen Teil für Teil erläutert. Der Staatsrat hat bezüglich des Textentwurfs eine Reihe Erwägungen formuliert; diese sind fast alle berücksichtigt worden.

Obwohl dieses Hohe Rechtsprechungskollegium letztlich gebeten worden ist, ein Gutachten binnen drei Tagen zu erstellen, muss darauf hingewiesen werden, dass der Staatsrat bereits seit dem 22. Dezember 2000 im Besitz des Textentwurfs war. Die zahlreichen punktuellen legistischen Erwägungen, die sowohl Form als auch Inhalt betreffen, zeugen davon.

Teil I des vorliegenden Erlasses umfasst neben dem Anwendungsbereich eine Reihe unumgänglicher Begriffsbestimmungen.

Teil II umfasst die klassischen Regeln in puncto Personal. Dabei geht es um die vier Dienstalter (allgemeines Dienstalter, Dienstgradalter, Kader- oder Stufenalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle), die jährlich zu veröffentlichende allgemeine Namenliste, die Ernennungsbehörde, die Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier und die Personalakte. Anschliessend werden die Dienstgrade und die damit verbundenen Gehaltstabellen festgelegt. Die Anzahl Dienstgrade ist bewusst begrenzt worden, da in Artikel 120 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 der funktionellen Amtsgewalt Vorrang eingeräumt wird. Jeder Dienstgrad ist mit einer gewissen Anzahl Gehaltstabellen verbunden. Somit konnte das Konzept der Gehaltstabellenlaufbahn verwirklicht werden, das heisst, das Aufsteigen in eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb desselben Dienstgrades. Dieses Konzept gilt für alle Personalkategorien.

Teil III bildet im Wesentlichen den deontologischen Teil des neuen Statuts und steckt unter anderem die Grenzen ab für die Ausübung der Amtsgewalt, des Rechts auf freie Meinungsäusserung und einer Zusatztätigkeit. Der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist ein eigener Titel gewidmet.

Teil IV umfasst zwei Titel: Der erste betrifft die Anwerbung und die Auswahl und der zweite die Ausbildungen. Die Anregung des Staatsrates, in Bezug auf die Leumundsuntersuchung (siehe Artikel IV.I.15 Absatz 2) und die Ausbildung im Allgemeinen de lege ferenda einzugreifen, wird befolgt werden. Bis dahin bleibt der Text des vorliegenden Erlasses unverändert.

Teil V behandelt die Regeln in Bezug auf die Probezeit, die in der Regel sechs Monate dauert und an die Grundausbildung anschliesst. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders werden zu Beginn dieser Probezeit ernannt. Der administrative Ablauf der Probezeit ist bewusst vereinfacht worden, da davon auszugehen ist, dass die eigentliche Auswahl bei der Zulassungsprüfung im Wettbewerbsverfahren und bei der Grundausbildung stattfindet.

In Teil VI werden zwei wichtige Angelegenheiten behandelt. Einerseits wird darin die Organisation der Arbeitszeit dargelegt, andererseits werden dort die Regeln in Bezug auf die Mobilität der Personalmitglieder festgelegt.

Es ist wohl kaum verwunderlich, dass die Arbeitszeitregelung innerhalb der Polizeidienste eine Sui-generis-Regelung darstellt. Gemäss der europäischen Regelung und in Ausführung von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ist eine massgeschneiderte Arbeitszeitregelung konzipiert worden, bei der sowohl dem allgemeinen Interesse als auch dem Interesse des Einzelnen Rechnung getragen wird. Bei Bedarf kann von dieser Regelung abgewichen werden, gegebenenfalls ausgehend von einer strukturellen Grundlage (siehe Artikel VI.I.7).

Titel II von Teil VI regelt in 91 Artikeln die allgemeine Mobilität; es handelt sich hierbei um einen neuen Aspekt innerhalb des Polizeiwesens. Die Mobilität beruht grösstenteils auf freiwilliger Basis und ermöglicht den Wechsel von einem lokalen Polizeidienst zu einem anderen sowie von der lokalen zur föderalen Polizei und umgekehrt. Dieser Titel umfasst ebenfalls mehrere Verfahrensregeln.

Bei dem Verfahren kommt die Unterstützungsfunktion der föderalen Polizei so richtig zu Geltung. Der Beschluss, eine Stelle zu vergeben, obliegt jedoch der (lokalen oder föderalen) Behörde, die die Stelle für offen erklärt hat.

Teil VII umfasst vier Titel. Zwei dieser Titel werden nicht unmittelbar von Nutzen sein. Es handelt sich insbesondere um Titel I (Bewertung) und Titel III (Mandate). Die Regelung in Bezug auf die Bewertung wird nämlich erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten, damit die dafür erforderlichen Ausbildungen durchgeführt werden können. Die Ausarbeitung eines Bewertungssystems ist schliesslich eine wichtige und heikle Angelegenheit, die einer soliden Grundlage bedarf. Ferner ist noch zu bemerken, dass es sich hierbei um eine beschreibende Bewertung handeln sollte. Titel III wird auch nicht sofort Anwendung finden, da mit den auf der Grundlage von Artikel 247 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 nach einem geeigneten Verfahren durchgeführten ersten Bestellungen von Mandatsinhabern die Basis für die nächsten Jahre geschaffen worden ist.

Die Titel II und IV von Teil VII beschreiben die Laufbahnen der Personalmitglieder der beiden Kader, das heisst, des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders. Darin sind die Bedingungen zu finden, die mit der bereits erwähnten Gehaltstabellenlaufbahn verbunden sind. Die Bedingungen für die Beförderung in einen höheren Dienstgrad sind auch darin aufgenommen. Da die Anzahl Dienstgrade jedoch sehr begrenzt ist, kommt es nicht sehr häufig zu solchen Beförderungen. Eine dritte Art der Beförderung besteht im Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe. Die Modalitäten hierfür bieten fähigen und motivierten Bewerbern gute Laufbahnperspektiven.

In Teil VIII werden die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen und die Inaktivität behandelt. Abgesehen von einigen Besonderheiten ist dieser Teil praktisch eine Kopie des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten. Dieser Teil ist ein Paradebeispiel für die Harmonisierung der statutarischen Regeln der betroffenen Personalmitglieder. Den Erwägungen des Staatsrates in Bezug auf Urlaub wegen Aufträgen allgemeinen Interesses oder Urlaub wegen Absolvierung eines Praktikums oder einer Probezeit kann nicht beigepflichtet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es sich hierbei um eine Zusatztätigkeit handeln soll. Erwähnenswert ist auch, dass die Teilzeitarbeitsregelung (Vierfünftel-Regelung, Laufbahnunterbrechung, vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit usw.) auch auf Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste Anwendung finden wird; die Einsatzfähigkeit der Dienste darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Teil IX umfasst die klassischen Regeln, die jedes Statut in puncto Amtsenthebung und Ausscheiden aus dem Amt aufweist. Ferner nehmen die Kommissionen für die Eignung des Personals der Polizeidienste Gestalt an und zum Schluss werden die Regeln für die Wiedereingliederung präzisiert.

In Teil X geht es um die kostenlose medizinische Versorgung und die medizinische Kontrolle. Was Letztere anbelangt, ist ein sehr schnelles und wirksames Verfahren vorgesehen worden. Danach findet man hier Ausführungsbestimmungen in puncto Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Auch in diesem Bereich hat man sich an den Regeln für den öffentlichen Sektor orientiert (Gesetz vom 3. Juli 1967).

Teil XI umfasst das Besoldungsstatut und regelt Gehalt, Entschädigungen und Zulagen. Die Gehaltstabellen und Beträge sind das Ergebnis mühsamer Verhandlungen, die im vergangenen Jahr mit den Polizeigewerkschaften geführt wurden.

Teil XII umfasst das Übergangsrecht. Dieser Teil ist kohärent aufgebaut worden in dem Sinn, dass die Nummerierung der Struktur des vorliegenden Erlasses entspricht. So findet man beispielsweise die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Mobilität (Teil VI des vorliegenden Erlasses) unter den Artikeln XII.VI.1ff. Die Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut (Teil XI des vorliegenden Erlasses) sind Gegenstand der Artikel XII.XI.1ff.. Anhand dieses Teils XII werden die etwa 40 000 derzeitigen Personalmitglieder in die neuen statutarischen Strukturen eingebunden. Dies war wahrscheinlich der schwierigste und heikelste Teil dieses statutarischen Umbruchs. Im Wesentlichen werden darin die verschiedenen Eingliederungskonzepte behandelt. Wenn nötig wurden spezifische Übergangsmassnahmen getroffen, die häufig technischer Art sind und ziemlich kompliziert sind. Von einer Personalkategorie abgesehen (die Stufen D und C des Verwaltungs- und Logistikkaders), hat der Staatsrat diesbezüglich keine nennenswerte Erwägung vorgebracht. Daraus lässt sich schliessen, dass die Regierung mit der nötigen Umsicht ans Werk gegangen ist und stets die Grundsätze der Gleichheit und Gerechtigkeit im Auge behalten hat.

Teil XIII bedarf keiner besonderen Erläuterung.

Dies, Sire, sind die Erläuterungen zu diesem umfangreichen Erlass. Die Regierung ist davon überzeugt, dass die statutarische Polizeireform zur angestrebten Verbesserung der polizeilichen Dienstleistungen an der Bevölkerung beitragen wird.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN

30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juni 1972, 12. Juli 1973, 31. Juli 1991, 20. Mai 1994, 20. Dezember 1995 und 27. Dezember 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere des Artikels 39 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 13.

Februar 1998 und 27. Dezember 2000, des Artikels 100, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 100bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 102, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22.Dezember 1995, und des Artikels 102bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere der Artikel 2 und 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 47 Absatz 2, 55, 56, 106 Absatz 3, 108, 121, 125 Absatz 3, 137 Absatz 2, 138 Nr. 2 und 144 Absatz 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 4, 13, 16, 19, 30 und 40;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 1950 über die Unterbringung verschiedener Kategorien des vom Staat besoldeten Personals;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, insbesondere der Artikel 47, 48, 49, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983, 50, 51, 53, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983, 55, 56, 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1952 zur Bestimmung der mit einer kostenlosen Wohnung verbundenen Ämter des Ministeriums der Landesverteidigung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15.

Februar 1954, 7. Januar 1956, 18. September 1958 und 8. April 1974;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1956 zur Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung an bestimmte Familienmitglieder von schwer kranken, verunglückten oder gestorbenen Militärpersonen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1981;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1956 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den Staatsanwaltschaften;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalentschädigung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, insbesondere des Artikels 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Mai 1970, und des Artikels 1 Nr. 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1988;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1961 über die Zulage für Militärpersonen, die die Ausbildung zum Fallschirmspringer erhalten haben, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.

Februar 1970, 5. Oktober 1972, 1. März 1977, 11. Juni 1981, 15. März 1988, 21. März 1991 und 11. August 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1962 zur Festlegung der auf Militärpersonen, die Dienstreisen im Ausland unternehmen, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1965, 8. April 1974, 14. Februar 1978 und 11. Juli 1978;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1970, 4. Dezember 1990, 4. März 1993, 17. März 1995 und 10. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 28. Januar 1970, 13. Oktober 1971, 28. März 1974, 17. Januar 1975, 24. November 1975, 29. April 1977, 12. Dezember 1984 und durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 1976, 12. Dezember 1984, 17. März 1995, 24. April 1997 und 26. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 1965 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1970 und 17. März 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1965 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für das Provinzial- und Gemeindepersonal, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.

Februar 1974 und 29. August 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Mitglieds des Provinzial- oder Gemeindepersonals, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Mai 1973, 22. Juli 1975 und 27. November 1985;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf die Entschädigung für Fahrkosten, die durch Dienstfahrten des Provinzial- und Gemeindepersonals entstehen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 1976 und 18. April 1985;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1969, 29.

Juni 1973, 4. Januar 1974, 10. September 1981, 14. Dezember 1981, 3.

Dezember 1987, 16. August 1988, 13. Dezember 1989, 21. März 1990, 7.

August 1991, 20. Oktober 1992 und 5. März 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1969 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1973, 8.

April 1974, 15. März 1988 und 21. März 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1971 zur Gewährung von Zulagen an Mitglieder der Streitkräfte sowie an bestimmte Mitglieder des Zivilpersonals des Ministeriums der Landesverteidigung für bestimmte Arbeiten oder Leistungen mit einem besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Charakter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Juni 1975, 1. März 1977, 6. November 1981 und 11. Dezember 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1972 zur Schaffung einer Zulage zugunsten bestimmter Militärpersonen für Dienstleistungen, die an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erbracht werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1977, 16.

Mai 1980, 15. März 1988, 21. März 1991, 11. August 1994 und 22.

November 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 1975 über die Beteiligung des Staates an bestimmten Bestattungskosten für Militärpersonen, die im aktiven Dienst gestorben sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. März 1979, 15. März 1988 und 21.

März 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Nr. 1, 2 und 3, des Artikels 1 § 1 Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1978, des Artikels 1 § 2, der Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9, des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995, der Artikel 11, 12 und 13, des Artikels 13bis § 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. August 1980, und des Artikels 14 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, insbesondere der Artikeln 7 und 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1975 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Beteiligung der Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen und Gemeindeföderationen an bestimmten Fahrkosten ihrer Personalmitglieder;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1975 zur Festlegung der auf Militärpersonen, die in Belgien zur Übernahme bestimmter realer Kosten verpflichtet sind, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Dezember 1977, 1. Juni 1978, 15. März 1988, 21. März 1991, 7. Mai 1991 und 11. August 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1976 zur Regelung der Gewährung einer monatlichen Pauschalzulage an bestimmte Mitglieder der Sondereinheiten für Strassenpolizeiaufgaben, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1976 zur Festlegung der Grenzen der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage an bestimmte Bedienstete der Provinzen und Gemeinden für gefährliche, gesundheitsschädliche oder lästige Arbeiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 1977 zur Festlegung der auf Militärpersonen oder ihnen gleichgestellten Personen, die bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst sind oder bei diesen Streitkräften auf Dienstreise sind, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1984, 30.September 1987, 17. Juli 1989 und 7. Mai 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1980 zur Gewährung einer Jahresendzulage an bestimmte Personalmitglieder der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1988, 21. März 1991 und 22. November 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1984 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an bestimmte Personalmitglieder der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1988, 21. März 1991 und 22. November 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, insbesondere des Artikels 6 Nr. 3 bis 5, des Artikels 7 § 1 Absatz 3, der Artikeln 8 und 23, des Artikels 29, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1998, des Titels II Kapitel Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, des Artikels 31 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1994 und 2.

März 1998, des Artikels 32, des Titels III Kapitel IV, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1991, 25. Februar 1996 und 2. März 1998, des Artikels 39, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, des Artikels 40 § 3, des Artikels 40ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, der Anlage B, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 1999, und der Anlage D, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die an das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 1992 zur Gewährung einer Umzugsentschädigung an Militärpersonen bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1998 und 22. November 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1993 über die Gewährung von Zulagen für Lehraufträge und für die Ausübung bestimmter Funktionen an bestimmten Schulen für die Aus- und Weiterbildung von Offizieren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1998 und 8. Oktober 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften entsandt worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1994 zur Festlegung der Entschädigungsregelung für Mitglieder der Gerichtspolizei, die als Verbindungsoffiziere ins Ausland entsandt worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, insbesondere des Artikels 14bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1994 zur Gewährung einer Pauschalzulage an die Personalmitglieder der Gendarmerie, die den unmittelbaren Schutz des Königs und bestimmter Mitglieder der Königlichen Familie gewährleisten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 zur Gewährung eines einmaligen Betrags an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1996 zur Gewährung einer Prämie für die Kenntnis einer zweiten Landessprache an die Mitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften sowie an das Personal der Kanzleien und Staatsanwaltschaften;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, insbesondere des Artikels 123, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 zur Gewährung einer Zulage für Zweisprachigkeit an bestimmte Militärpersonen im aktiven Dienst;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1999 zur Festlegung einer Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens eingesetzt sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung an Personalmitglieder der Gendarmerie, die an humanitären oder polizeilichen Operationen unter der Leitung einer oder mehrerer internationaler Einrichtungen teilnehmen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. März 1966 zur Festlegung der Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer für Bedienstete, die für ihre Dienstfahrten ein eigenes Verkehrsmittel benutzen, das kein Personenkraftwagen ist;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. Oktober 1973 zur Regelung der Fahrtkostenentschädigung für bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt für Fahrten auf der Schelde innerhalb der Antwerpener Agglomeration;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. Dezember 1985 zur Bestimmung der Berechnungsweise der Arbeitsstunden des Gendarmeriepersonals;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade;

Aufgrund der Protokolle Nr. 18 vom 5. Juli 2000, Nr. 27/2 vom 15.

Januar 2001, Nr. 34 vom 16. Januar 2001 und Nr. 35/1 vom 15. Februar 2001 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 10. Juli 2000 und 16. Januar 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 19. Oktober 2000;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17.

Juli 2000 und 22. Februar 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 17. Juli 2000 und 22. Februar 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 9. März 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens drei Tagen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der vorliegende Erlass am 1. April 2001 in Kraft treten muss; dass dies in der Tat durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste vorgeschrieben wird und somit am 1. April 2001 eine Anzahl statutarischer Bestimmungen in Bezug auf die ehemaligen Mitglieder des Personals der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften aufgehoben werden; dass bei Nichtveröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt vor dem 1. April 2001 ab diesem Datum ein statutarisches Rechtsvakuum in Bezug auf die Mitglieder des Personals der Polizeidienste entstehen würde;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 30.951/2 vom 16. März 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel I.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die Korps der lokalen Polizei, 3."Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes, mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, 4. "Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes, 5."Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 118 des Gesetzes, 6. "Polizeibeamtem": jedes Personalmitglied, das entweder zum Kader des Personals im einfachen Dienst, zum Kader des Personals im mittleren Dienst oder zum Offizierskader im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes gehört, 7."Hilfsbedienstetem": jedes Mitglied des Kaders der Polizeihilfsbediensteten im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, 8. "Anwärter": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders, das zu einer Grundausbildung zugelassen ist, die Zugang zu einer Stelle in einem der vier in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Kader gewährt, 9."Personalmitglied auf Probe": jedes Personalmitglied, das zu der in den Artikeln V.II.7 und V.III.12 erwähnten Probezeit zugelassen ist, 10. "Vertragspersonalmitglied": jedes Personalmitglied, das anhand eines Arbeitsvertrags gemäss dem Gesetz vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingestellt ist, 11. "Minister": den Minister des Innern, 12."Ernennungsbehörde": die Behörde, die befugt ist, ein Personalmitglied zu ernennen oder einzustellen, wie in den Artikeln 53, 54 und 56 des Gesetzes und in Artikel II.I.11 festgelegt, 13. "Stelle": jede in den Artikeln 47, 106 und 128 des Gesetzes erwähnte Stelle, 14."spezialisierter Stelle": eine Stelle, für deren Ausübung neben den für jedes Personalmitglied geltenden allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Mobilität und der verlangten Fähigkeiten besondere Kenntnisse und/oder besondere Eigenschaften, die im Stellenprofil festgelegt sind, notwendig sind. Zur Kategorie der spezialisierten Stellen gehören Stellen, für die die Anwerbung von Personalmitgliedern, die Inhaber des verlangten Brevets sind, vorgesehen ist, 15. "Mobilität": jeden Stellenwechsel eines Personalmitglieds, der aufgrund von Artikel 128 des Gesetzes stattfindet, 16."Entsendung": mit Ausnahme der in den Artikeln 96 und 105 des Gesetzes erwähnten Entsendungen die zeitweilige Zuweisung eines Personalmitglieds, das alle für die Stelle verlangten Qualifikationen besitzt, zu einer anderen Stelle als derjenigen, in die es ernannt oder eingesetzt worden ist, ohne Einschränkungen hinsichtlich seiner Verwendung, für einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen und höchstens sechs Monaten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen verlängert werden kann, 17. "Zurverfügungstellung": die Ausübung von Funktionen zugunsten einer anderen Einheit oder eines anderen Dienstes mit einer Einschränkung hinsichtlich des zu erfüllenden Auftrags oder seiner Dauer, 18."gesetzlichen Feiertagen": die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage aufgeführten Feiertage, 19. "verordnungsrechtlichen Feiertagen": den 2.und den 15. November, den 26. Dezember und zwei Tage nach Wahl der zuständigen Behörde, um ein Ereignis auf föderaler Ebene oder mit Bezug auf eine der Gemeinschaften oder eine der Regionen zu feiern oder dessen zu gedenken, 20. "Ruhezeiten": jeden Zeitraum, in dem sich das Personalmitglied weder in Urlaub noch im Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung befindet noch für den Dienst eingeteilt ist, 21."Freistellung": die einem Personalmitglied von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis, während der Stunden, in der es für den Dienst eingeteilt ist, für einen bestimmten Zeitraum abwesend zu sein, 22. "medizinischem Dienst": den medizinischen Dienst der Polizeidienste, 23."Ausbildung": die verschiedenen in den Nummern 24 bis einschliesslich 27 erwähnten Berufsausbildungslehrgänge, 24. "Grundausbildung": die Berufsausbildung, die einem Anwärter im Hinblick auf die Ausübung einer ersten Stelle in einem der in Artikel 117 des Gesetzes erwähnten vier Kader erteilt wird und für die Ausübung dieser Stelle notwendig ist, 25."Weiterbildung": die Berufsausbildung, die dem Personalmitglied garantiert, dass es die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten behält, die erworbenen Fähigkeiten reaktiv anpasst und proaktiv neue Fähigkeiten erwirbt, so dass die bekleidete Stelle effizient ausgeübt werden kann, 26. "Beförderungsausbildung": die Berufsausbildung, mit der der Erwerb neuer Fertigkeiten und Kenntnisse oder die Vertiefung verschiedener Aspekte des Polizeiamtes bezweckt wird und die bestimmten Personalmitgliedern erteilt wird und deren Bestehen eine der Zulassungsbedingungen für eine Beförderung darstellt, 27."funktioneller Ausbildung": die Berufsausbildung, die bestimmten Personalmitgliedern erteilt wird und deren Bestehen eine der Zulassungsbedingungen für eine bestimmte spezialisierte Stelle darstellen kann.

Art. I.I.2 - Vorliegender Erlass darf als "Erlass über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste", kurz "RSPol", bezeichnet werden.

TITEL II - Anwendungsbereich Art. I.II.1 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden Bestimmung findet vorliegender Erlass auf die Personalmitglieder Anwendung.

TITEL III - Allgemeine Bestimmung Art. I.III.1 - Alle durch vorliegenden Erlass erteilten Befugnisse werden ebenfalls von dem Personalmitglied ausgeübt, das mit der Wahrnehmung der Funktion des Amtsinhabers, einschliesslich bei zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung des Betreffenden, beauftragt ist.

TEIL II - PERSONAL TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Kapitel I - Dienstalter und Rangordnung Art. II.I.1 - Folgende administrativen Dienstalter sind auf die Personalmitglieder anwendbar: 1. Dienstgradalter, 2.Kaderalter für die Mitglieder des Einsatzkaders oder Stufenalter für die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, 3. Dienstalter in der Gehaltstabelle, 4.allgemeines Dienstalter.

Art. II.I.2 - § 1 - Das Dienstgradalter, das Kader- oder Stufenalter und das allgemeine Dienstalter umfassen die effektiven Dienstleistungen, die das Personalmitglied innerhalb des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders oder in einem der beiden Kader erbracht hat. § 2 - Für das Dienstgradalter werden die berücksichtigten effektiven Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in den betreffenden Dienstgrad ernannt oder eingestellt worden ist.

Für das Kader- oder Stufenalter werden die berücksichtigten Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt angerechnet, an dem das Personalmitglied in einen Dienstgrad des betreffenden Kaders oder der betreffenden Stufe ernannt oder eingestellt worden ist.

Wird die Probezeit gemäss den Artikeln V.II.9 § 2 oder V.III.14 § 2 unterbrochen oder gemäss den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 oder V.III.19 Absatz 1 Nr. 2 verlängert, werden das Dienstgradalter und das Kaderalter von Rechts wegen um die Dauer dieser Unterbrechung oder Verlängerung der Probezeit herabgesetzt. § 3 - Für das allgemeine Dienstalter werden alle effektiven Dienstleistungen angerechnet, die das Personalmitglied ab dem Zeitpunkt, an dem es diese Eigenschaft erhalten hat, erbracht hat.

Art. II.I.3 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle umfasst die effektiven Dienstleistungen, die das Personalmitglied innerhalb einer bestimmten Gehaltstabelle erbracht hat.

Art. II.I.4 - Von einem Personalmitglied wird angenommen, dass es effektive Dienstleistungen erbringt, solange es sich in einem administrativen Stand befindet, durch den es aufgrund des vorliegenden Erlasses seinen Lohn oder in Ermangelung dessen seine Ansprüche auf Beförderung oder auf die Gehaltstabellenlaufbahn behält.

Art. II.I.5 - Das Dienstgradalter, das Kader- oder Stufenalter, das Dienstalter in der Gehaltstabelle und das allgemeine Dienstalter werden in Tagen, Monaten und Jahren ausgedrückt.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst ein Monat dreissig Tage.

Art. II.I.6 - Für die Anwendung von Artikel II.I.5 auf Personalmitglieder, denen es gestattet ist, ihre Funktion mit verkürzten Leistungen bei verhältnismässiger Inaktivität für die Dauer der Abwesenheit auszuüben, 1. zählen Leistungen in Höhe von 1976 Stunden Teilzeitarbeit als zwölf Monate, 2.zählen Leistungen in Höhe von einem Zwölftel von 1976 Stunden Teilzeitarbeit als ein Monat, 3. zählen Leistungen in Höhe von 7 Stunden und 36 Minuten als ein Tag. Art. II.I.7 - Für die Anwendung der Verordnungsbestimmungen, die auf dem Dienstalter basieren, wird der Vorrang zwischen den Personalmitgliedern, deren Dienstalter verglichen werden soll, wie folgt festgelegt: 1. das Personalmitglied mit dem höchsten Dienstgradalter, 2.bei gleichem Dienstgradalter: das Personalmitglied mit dem höchsten Kader- oder Stufenalter, 3. bei gleichem Kader- oder Stufenalter: das Personalmitglied mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 4.bei gleichem allgemeinen Dienstalter: das älteste Personalmitglied.

Art. II.I.8 - § 1 - Handelt es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders wird in Abweichung von Artikel II.I.7 Nr. 4 der Vorrang bei gleichem Dienstgrad-, Kader- und allgemeinen Dienstalter nach folgender Unterscheidung festgelegt: 1. Handelt es sich um Personalmitglieder des Einsatzkaders, die nach Abschluss der Grundausbildung an derselben Prüfung teilgenommen haben, die Zugang zu dem Kader gewährt, dem sie angehören, richtet sich das Dienstalter nach der Endeinstufung, die in abnehmender Reihenfolge zur allgemeinen Bewertungsnote, die sie am Ende der Grundausbildung erhalten haben, aufgestellt wird.2. Handelt es sich um Personalmitglieder des Einsatzkaders, die zum selben Datum ernannt worden sind und nicht an derselben Prüfung teilgenommen haben, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der verschiedenen gemäss Nr.1 aufgestellten Einstufungen und der Anzahl in jeden dieser Dienstgrade ernannten Personalmitglieder des Einsatzkaders festgelegt. Die Personalmitglieder des Einsatzkaders jeder Einstufung werden nach Verhältnis ihrer Anzahl der Reihe nach darin aufgenommen.

Eine solche Vorgehensweise darf jedoch nicht zur Folge haben, dass ein Personalmitglied des Einsatzkaders vor einem anderen eingestuft wird, dessen Prüfungspunkte mehr als zehn Prozent höher liegen als die Gesamtpunktzahl, die dieses Personalmitglied erreicht hat. § 2 - Ermöglicht es die in § 1 aufgeführte Regelung nicht, den Vorrang nach dem Dienstalter festzulegen, geniesst bei gleichem Dienstalter das älteste Personalmitglied des Einsatzkaders den Vorrang.

Kapitel II - Namenliste Art. II.I.9 - Der Minister veröffentlicht jährlich die Namenliste der Personalmitglieder des Einsatzkaders einerseits und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders andererseits.

Die Personalmitglieder sind auf der Namenliste nach Dienstgrad eingeteilt mit Angabe: 1. des Namens und Vornamens, 2.des Geburtsdatums, 3. des Dienstgradalters, des Kader- oder Stufenalters, des allgemeinen Dienstalters und des Dienstalters in der Gehaltstabelle zum 1.Juli des betreffenden Jahres, 4. des Polizeikorps, dem das Personalmitglied zum 1.Juli des betreffenden Jahres angehört, 5. des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zum 1.Juli des betreffenden Jahres.

Art. II.I.10 - Spätestens am ersten Oktober jedes Jahres schicken der Generalkommissar und die Korpschefs, jeder für seine Personalmitglieder, dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst die in Artikel II.I.9 erwähnten Angaben mit Vermerk der Gehaltstabelle zum 1. Juli des betreffenden Jahres.

Kapitel III - Ernennungsbehörde Art. II.I.11 - Unbeschadet des Artikels 54 des Gesetzes werden die Offiziere von Uns ernannt.

Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes werden die anderen Personalmitglieder vom Minister ernannt oder vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes der föderalen Polizei eingestellt.

Kapitel IV - Personalakte Art. II.I.12 - Die Personalakte umfasst mindestens Folgendes: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.die in Artikel VII.I.47 erwähnte Bewertungsakte, 3. gegebenenfalls die in Artikel VI.II.13 erwähnte Mobilitätsakte, 4. die in Artikel V.II.19 oder V.III.24 erwähnte Probezeitakte, 5. gegebenenfalls für noch nicht gelöschte Strafen die Disziplinarakte, 6.die in Artikel VII.III.16 erwähnte(n) Mandatsakte(n).

Der Minister bestimmt die anderen Aktenstücke, die in die Personalakte aufgenommen werden.

Art. II.I.13 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes hat das Personalmitglied jederzeit das Recht, seine Personalakte einzusehen, und es kann immer eine kostenlose Kopie davon erhalten.

Alle Aktenstücke müssen vom Personalmitglied abgezeichnet werden.

Das Personalmitglied kann einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, damit diese die Personalakte des Personalmitglieds einsehen kann.

Art. II.I.14 - Der Minister bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Führung der Personalakte.

TITEL II - Einsatzkader Kapitel I - Dienstgrade und Gehaltstabellen Abschnitt 1 - Dienstgrade Art. II.II.1 - Jeder in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Kader umfasst einen oder mehrere Dienstgrade, die einander in der folgenden absteigenden hierarchischen Reihenfolge folgen: 1. Offizierskader: a) Polizeihauptkommissar, b) Polizeikommissar, c) Polizeikommissar-Anwärter, 2.Kader des Personals im mittleren Dienst: a) Polizeihauptinspektor, b) Polizeihauptinspektor-Anwärter, 3.Kader des Personals im einfachen Dienst: a) Polizeiinspektor, b) Polizeiinspektor-Anwärter, 4.Kader der Polizeihilfsbediensteten: a) Polizeihilfsbediensteter, b) Polizeihilfsbediensteter-Anwärter. Die in Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Offiziere sind höhere Offiziere.

Art. II.II.2 - Für die Anwendung der Beförderungsregeln stellen die Dienstgrade, je nach Fall, der höheren Offiziere, der anderen Offiziere, des Kaders des Personals im mittleren Dienst, des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders der Polizeihilfsbediensteten jeweils eine eigene Gruppe von Dienstgraden dar.

Art. II.II.3 - Während der Dauer der Probezeit wird die Dienstgradbezeichnung durch den Begriff "auf Probe" ergänzt.

Abschnitt 2 - Gehaltstabellen Art. II.II.4 - Der Dienstgrad des Polizeihauptkommissars umfasst die Gehaltstabellen O5, O5ir, O6, O6ir, O7 und O8.

Art. II.II.5 - Der Dienstgrad des Polizeikommissars umfasst die Gehaltstabellen O2, O2ir, O3, O3ir, O4 und O4ir.

Der Polizeikommissar-Anwärter erhält die Gehaltstabelle O1.

Art. II.II.6 - Der Dienstgrad des Polizeihauptinspektors umfasst die Gehaltstaben M1.1, M1.2, M2.1, M2.2, M3.1, M3.2, M4.1 und M4.2.

Der Polizeihauptinspektor-Anwärter, der aus dem Kader des Personals im einfachen Dienst kommt, behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als Polizeihauptinspektor-Anwärter besass. Die anderen Polizeihauptinspektoren-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle M1.2.

Art. II.II.7 - Der Dienstgrad des Polizeiinspektors umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Polizeiinspektor-Anwärter erhält die Gehaltstabelle B1.

Art. II.II.8 - Der Dienstgrad des Polizeihilfsbediensteten umfasst die Gehaltstabellen HAU1, HAU2 und HAU3.

Der Polizeihilfsbedienstete-Anwärter erhält die Gehaltstabelle HAU1.

Art. II.II.9 - Die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Gehaltstabellen sind in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgenommen.

Kapitel II - Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier Art. II.II.10 - Unbeschadet des Artikels 138 des Gesetzes besitzen die Polizeibeamten, die dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehören, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs.

Die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder dem Offizierskader angehören, erhalten diese Eigenschaft zum Zeitpunkt der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors oder je nach Fall in den Dienstgrad eines Polizeikommissars.

TITEL III - Verwaltungs- und Logistikkader Kapitel I - Dienstgrade Art. II.III.1 - Der Verwaltungs- und Logistikkader besteht aus vier Stufen: Stufe A, Stufe B, Stufe C und Stufe D. Jede Stufe umfasst mehrere Dienstgrade, worunter mindestens einen gemeinsamen Dienstgrad und mehrere spezifische Dienstgrade, die nachstehend pro Stufe aufgelistet sind: 1. Stufe A: a) gemeinsamer Dienstgrad: Berater, b) spezifische Dienstgrade: i) ICT-Berater, ii) Ingenieur, iii) Arzt, iv) Zahnarzt, v) Tierarzt, vi) Apotheker 2.Stufe B: a) gemeinsamer Dienstgrad: Konsultant, b) spezifische Dienstgrade: i) Direktionssekretär, ii) Übersetzer, iii) Fotograf, iv) ICT-Konsultant, v) technischer Konsultant, vi) spezialisierter Konsultant, vii) Sozialarbeiter, viii) Buchhalter, ix) Krankenpfleger, x) Laborant, xi) Kommunikationskonsultant, 3.Stufe C: a) gemeinsamer Dienstgrad: Assistent, b) spezifische Dienstgrade: i) Arbeitsleiter, ii) spezialisierter Assistent, iii) Koch, iv) ICT-Assistent, v) Facharbeiter, 4.Stufe D: a) gemeinsame Dienstgrade: i) Hilfskraft, ii) Arbeiter, iii) Angestellter, iv) qualifizierter Arbeiter, b) spezifische Dienstgrade: i) Vorarbeiter, ii) ICT-Techniker. Die Dienstgrade ein und derselben Stufe sind gleichwertig mit Ausnahme des Dienstgrads des Vorarbeiters und des Arbeitsleiters, die in der Hierarchie die höchsten Dienstgrade innerhalb ihrer Stufe sind.

Die Anzahl Stellen als Arbeitsleiter in einem Korps der lokalen Polizei beträgt höchstens ein Siebtel des Stellenplans für die Personalmitglieder der Stufen D und C dieses Korps. Umfasst der Stellenplan für diese beiden Stufen sieben Stellen oder mehr, beläuft sich die Anzahl Stellen als Arbeitsleiter in diesem Korps auf mindestens eine Stelle.

Zusätzliche gemeinsame oder spezifische Dienstgrade können von Uns festgelegt werden. Sie sind an die in Kapitel II erwähnten Gehaltstabellen gekoppelt.

Art. II.III.2 - Während der Probezeit wird die Dienstgradbezeichnung durch den Begriff "auf Probe" ergänzt.

Kapitel II - Gehaltstabellen Art. II.III.3 - Der Dienstgrad des Beraters umfasst die Gehaltstabellen AA1, AA2, AA3, AA4 und AA5.

Art. II.III.4 - Der Dienstgrad des ICT-Beraters, des Ingenieurs, des Arztes, des Zahnarztes, des Tierarztes und des Apothekers umfasst jeweils die Gehaltstabellen A1A, A2A, A3A, A4A und A5A. Art. II.III.5 - Der Dienstgrad des Konsultanten umfasst die Gehaltstabellen BB1, BB2, BB3 und BB4.

Art. II.III.6 - Der Dienstgrad des Übersetzers, des Direktionssekretärs und des Fotografen umfasst jeweils die Gehaltstabellen B1A, B2A, B3A und B4A. Art. II.III.7 - Der Dienstgrad des ICT-Konsultanten und des technischen Konsultanten umfasst jeweils die Gehaltstabellen B1B, B2B, B3B und B4B. Art. II.III.8 - Der Dienstgrad des spezialisierten Konsultanten umfasst die Gehaltstabellen B1C, B2C, B3C und B4C. Art. II.III.9 - Der Dienstgrad des Sozialarbeiters, des Buchhalters, des Krankenpflegers, des Laboranten und des Kommunikationskonsultanten umfasst jeweils die Gehaltstabellen B1D, B2D, B3D und B4D. Art. II.III.10 - Der Dienstgrad des Assistenten umfasst die Gehaltstabellen CC1, CC2, CC3 und CC4.

Art. II.III.11 - Der Dienstgrad des spezialisierten Assistenten und des Kochs umfasst jeweils die Gehaltstabellen C1A, C2A, C3A und C4A. Art. II.III.12 - Der Dienstgrad des ICT-Assistenten umfasst die Gehaltstabellen C1B, C2B, C3B und C4B. Art. II.III.13 - Der Dienstgrad des Facharbeiters umfasst die Gehaltstabellen C1C, C2C, C3C und C4C. Art. II.III.14 - Der Dienstgrad des Arbeitsleiters umfasst die Gehaltstabellen C1D, C2D, C3D und C4D. Art. II.III.15 - Der Dienstgrad der Hilfskraft und des Arbeiters umfasst jeweils die Gehaltstabellen DD1, DD2, DD3 und DD4.

Art. II.III.16 - Der Dienstgrad des Angestellten und des qualifizierten Arbeiters umfasst jeweils die Gehaltstabellen D1A, D2A, D3A und D4A. Art. II.III.17 - Der Dienstgrad des ICT-Technikers umfasst die Gehaltstabellen D1B, D2B, D3B und D4B. Art. II.III.18 - Der Dienstgrad des Vorarbeiters umfasst die Gehaltstabellen D1C, D2C, D3C und D4C. Art. II.III.19 - Die Gesamtheit der verschiedenen Gehaltstabellen, die an einen Dienstgrad gekoppelt sind, wird Gehaltstabellengruppe genannt.

Art. II.III.20 - Für jeden Dienstgrad wird die erstgenannte Gehaltstabelle, die an diesen Dienstgrad gekoppelt ist, Grundgehaltstabelle genannt.

Art. II.III.21 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Gehaltstabellen sind diejenigen, die Anwendung finden auf die Personalmitglieder der Föderalministerien, die einen Dienstgrad derselben Stufe innehaben. In diesem Rahmen werden sie von Uns festgelegt durch Verweis auf die entsprechende Gehaltstabelle derselben Stufe, die für das Personal der Föderalministerien gilt.

TEIL III - RECHTE UND PFLICHTEN TITEL I - Allgemeine Bestimmung Art. III.I.1 - Mit Ausnahme des Titels VI findet der vorliegende Teil ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.

Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen.

TITEL II - Ausübung der Amtsgewalt Art. III.II.1 - Bei jeder Bestellung eines Personalmitglieds in eine Stelle muss feststehen beziehungsweise wenn nötig festgelegt werden, welche Personalmitglieder aufgrund des Organigramms der Verantwortung des bestellten Personalmitglieds unterstehen, so dass deutlich unterschieden werden kann, welche Personalmitglieder aufgrund von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes seiner Amtsgewalt unterstehen.

Jedes Mal, wenn einem Personalmitglied eine Aufgabe anvertraut wird, muss feststehen beziehungsweise vom hierarchischen Vorgesetzten festgelegt werden, welche Personalmitglieder beauftragt sind, an der Erfüllung dieser Aufgabe mitzuwirken, so dass deutlich unterschieden werden kann, welche Personalmitglieder aufgrund von Artikel 120 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes und im Rahmen dieser Aufgabe der Amtsgewalt des mit besagter Aufgabe betrauten Personalmitglieds unterstehen.

Art. III.II.2 - Die Befehle des Personalmitglieds, das gemäss Artikel 120 des Gesetzes die Amtsgewalt über ein anderes Personalmitglied ausübt und für die Anwendung des vorliegenden Teils Vorgesetzter genannt wird, zielen stets auf die Ausführung der Aufträge der Polizeidienste und die reibungslose Arbeit der Einheiten und Dienste ab. Die Befehle müssen legal und zweckmässig sein und sich auf das Ziel beziehen, das der Vorgesetzte durch diese Befehle erreichen möchte. Die Ausführung der Befehle muss jederzeit unter Beachtung der Regeln in Bezug auf die Berufspflichten möglich sein.

Der Vorgesetzte ist für die von ihm erteilten Befehle und für jegliche nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Form ihrer Ausführung verantwortlich. Zu diesem Zweck erteilt er jegliche zusätzliche Information, die für die korrekte Ausführung des Befehls notwendig ist, ohne jedoch die notwendige Handlungsfreiheit seiner Personalmitglieder unnötig einzuschränken. Der Vorgesetzte ist mit der Kontrolle der korrekten Ausführung der von ihm erteilten Befehle beauftragt.

Art. III.II.3 - Das Personalmitglied, dem ein illegaler Befehl erteilt wird, teilt dem Vorgesetzten, der diesen Befehl erteilt hat, oder dessen Vorgesetztem seine Absicht, einen solchen Befehl nicht auszuführen, unverzüglich mit.

Art. III.II.4 - Das Personalmitglied ist verantwortlich für die Ausführung der Befehle, die seine Vorgesetzten ihm erteilt haben. Es führt diese Befehle korrekt und fristgerecht aus unter Berücksichtigung der Richtlinien, die ihm zu diesem Zweck gegeben worden sind. Es ergreift alle Initiativen, die für die Ausführung des Befehle notwendig sind. Bei Bedarf bittet es den Vorgesetzten rechtzeitig, ihm zusätzliche Richtlinien zu erteilen. Es erstattet dem Vorgesetzten regelmässig über die Ausführung seiner Befehle Bericht und teilt ihm alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen mit.

TITEL III - Recht auf Meinungsäusserung Art. III.III.1 - Unbeschadet der Artikel 123bis einschliesslich 133 des Gesetzes und unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften über das Berufsgeheimnis und das Untersuchungsgeheimnis geniesst das Personalmitglied das Recht auf freie Meinungsäusserung bezüglich Tatsachen, von denen es bei der Ausübung seiner Funktionen Kenntnis erhalten hat.

Art. III.III.2 - Innerhalb der Grenzen von Artikel III.III.1 kann das Personalmitglied sich frei äussern und frei publizieren, ohne hierfür die Zustimmung seines Vorgesetzten einholen zu müssen.

Bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsäusserung achtet das Personalmitglied darauf: 1. dem Interesse des Dienstes und der Würde seines Amtes nicht zu schaden, 2.den konstituierten Behörden, den öffentlichen Einrichtungen und Dritten nicht unnötig zu schaden, 3. Informationen so vollständig und korrekt wie möglich weiterzugeben, 4.deutlich zu machen, ob es sich als beauftragte Person oder in eigenem Namen äussert, und deutlich zu unterscheiden zwischen objektiven Tatsachen und persönlichen Meinungen.

TITEL IV - Recht auf Ausbildung Art. III.IV.1 - Das Personalmitglied hat ein Recht auf Information, Ausbildung und Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen in Sachen Bewertung der Arbeitsweise, Beförderung und Gehaltstabellenlaufbahn.

Art. III.IV.2 - Das Personalmitglied muss sich über die Entwicklungen in Angelegenheiten, mit denen es beruflich beauftragt ist, auf dem Laufenden halten.

TITEL V - Kodex der Berufspflichten Art. III.V.1 - Der Minister legt den Kodex der Berufspflichten für die Polizeidienste fest.

Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben die Personalmitglieder, die eine spezifische berufliche Qualifikation besitzen, dem damit verbundenen Kodex der Berufspflichten unterworfen.

Art. III.V.2 - Jedes Personalmitglied erhält den in Artikel III.V.1 erwähnten Kodex der Berufspflichten.

TITEL VI - Zusatztätigkeit Art. III.VI.1 - Vorliegender Titel findet ausschliesslich auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders Anwendung.

Art. III.VI.2 - Der Antrag auf Erteilung einer in Artikel 135 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten individuellen Abweichung wird je nach Fall beim Generalkommissar, beim Bürgermeister oder beim Polizeikollegium per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung eingereicht.

Art. III.VI.3 - Der Generalkommissar, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium entscheidet über den Antrag, nachdem er beziehungsweise es je nach Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet und unter dessen Amtsgewalt der Antragsteller seine Funktion ausübt, oder die des Korpschefs erhalten hat.

Er beziehungsweise es teilt dem Antragsteller seine Entscheidung binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags mit.

Art. III.VI.4 - Der Generalkommissar, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann eine in Anwendung von Artikel 135 des Gesetzes gewährte Abweichung vom Verbot einer Zusatztätigkeit nur dann aufheben, wenn das betreffende Personalmitglied angehört worden ist.

Art. III.VI.5 - In der Entscheidung, die Abweichung aufzuheben, wird die Frist, binnen der die Zusatztätigkeit aufgegeben werden muss, angegeben, wobei den Folgen der Aufhebung sowohl für das betreffende Personalmitglied als auch für Dritte Rechnung getragen wird.

TITEL VII - Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Art. III.VII.1 - Unter sexueller Belästigung versteht man jede Form verbalen, nicht verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, von dem derjenige, der sich dessen schuldig macht, weiss oder wissen müsste, dass es die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzt.

Art. III.VII.2 - Die Personalmitglieder haben das Recht, mit Würde behandelt zu werden. Die Personalmitglieder müssen sich jeglicher sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz enthalten.

Art. III.VII.3 - Innerhalb der föderalen Polizei und jedes Korps der lokalen Polizei besteht ein Vertrauensdienst, der je nach Personalbestand des betreffenden Korps eine oder mehrere so genannte "Vertrauenspersonen" umfasst.

Der Generalkommissar oder der Korpschef stellt im Hinblick auf die gute Arbeitsweise des Vertrauensdienstes die nötigen Mittel und die nötige Zeit zur Verfügung.

Art. III.VII.4 - Der Generalkommissar oder der Korpschef bestellt die Vertrauensperson für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren unter den Personalmitgliedern mit einem Kader- oder Stufenalter von mindestens fünf Jahren.

Wird die Vertrauensperson ihrer Aufgabe nicht gerecht, kann der Generalkommissar oder der Korpschef der Bestellung ein Ende setzen. In diesem Fall wird eine neue Vertrauensperson gemäss Absatz 1 bestellt.

Art. III.VII.5 - Die Vertrauensperson hat den Auftrag, Ratschläge zu erteilen, Personalmitgliedern, die sexuell belästigt werden, Hilfe zu bieten, und auf formelle oder informelle Weise zur Lösung des Problems beizutragen.

Bevor die Vertrauensperson ihren Auftrag in Angriff nimmt, wird sie eine angepasste Ausbildung erhalten, bei der zumindest die besten Methoden zur Lösung der Probleme vermittelt werden.

Art. III.VII.6 - Wenn zum Tatbestand der sexuellen Belästigung, der dem Vertrauensdienst mitgeteilt worden ist, im Hinblick auf eine Vermittlung zusätzliche Informationen benötigt werden, werden diese von der Vertrauensperson eingeholt.

Art. III.VII.7 - Der Auftrag der Vertrauensperson darf keinerlei Nachteil und keine besonderen Vorteile für denjenigen, der ihn ausübt, mit sich bringen. Die Vertrauensperson untersteht für die Ausübung ihrer Funktion unmittelbar dem Generalkommissar oder dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Dienst.

Art. III.VII.8 - Aufträge und genauere Arbeitsregeln des Vertrauensdienstes sowie die Namen der Vertrauenspersonen werden den Personalmitgliedern mitgeteilt.

Art. III.VII.9 - Der Minister bestimmt die genaueren Arbeitsregeln des Vertrauensdienstes.

TEIL IV - ANWERBUNG, AUSWAHL UND AUSBILDUNG TITEL I - Anwerbung und Auswahl Kapitel I - Anwerbung und Auswahl des Personals des Einsatzkaders Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.I.1 - Vorliegendes Kapitel findet ausschliesslich Anwendung auf Personalmitglieder des Einsatzkaders, die extern angeworben werden.

Art. IV.I.2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und Aufträge, die dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) gemeinsam vom Minister und vom Minister des Öffentlichen Dienstes anvertraut werden, wird die Politik des Ministers in Sachen Anwerbung und Auswahl von der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei vorbereitet und ausgeführt.

Abschnitt 2 - Anwerbung Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. IV.I.3 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Ausbildungslehrgang die Anzahl zulässiger Bewerber.

Auf sein Ersuchen hin stellt je nach Fall der Generalkommissar, der Gemeinderat oder der Polizeirat ihm binnen der von ihm festgelegten Fristen die dazu notwendigen Angaben zur Verfügung.

Unterabschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. IV.I.4 - Bewerber um eine Stelle als Polizeihilfsbediensteter, Polizeiinspektor, Polizeihauptinspektor und Polizeikommissar müssen folgenden Bedingungen genügen: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. von tadelloser Führung sein, 4.für männliche Bewerber: den Milizgesetzen genügen, 5. mindestens 18 Jahre alt sein, 6.die körperliche Eignung besitzen und an keinem Gebrechen leiden, das mit den Anforderungen der betreffenden Funktion unvereinbar ist, 7. weder einem gesetzlichen Verbot zum Mitführen von Waffen unterliegen noch jeglichen Gebrauch von Waffen oder anderen aufgrund der diesbezüglich durch Gesetze, Erlasse oder Verordnungen festgelegten Bedingungen zur Verfügung gestellten Verteidigungsmitteln ablehnen beziehungsweise sich des Gebrauchs derselben enthalten oder erklären, dies abzulehnen oder sich dessen zu enthalten, 8.je nach Fall Inhaber eines durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Diploms oder Studienzeugnisses sein, 9. die Auswahlprüfungen, die Zugang zur Grundausbildung für den Kader, für den sich der Betreffende bewirbt, gewähren, bestanden haben beziehungsweise sie bestanden haben und dabei günstig eingestuft sein, 10.sich verpflichten, die ordnungsgemässe Dienstuniform zu tragen.

Art. IV.I.5 - Nicht zu den Auswahlprüfungen zugelassen wird der Bewerber: 1. der nach der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ärztlichen Untersuchung für die Ausübung des Polizeiamtes definitiv für untauglich erklärt wurde, 2. der vorher als Anwärter definitiv abgelehnt wurde, als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wurde oder in Anwendung von Artikel V.II.17 eine Neuzuweisung erhalten hat, 3. der vorher Gegenstand einer in den Artikeln IX.I.2 Nr. 2 bis einschliesslich 6 und IX.I.3 Nr. 2 erwähnten definitiven Amtsenthebung war, 4. der die in Artikel IX.III.4 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt, 5. der bereits dreimal das Auswahlverfahren für die Zulassung zur betreffenden Grundausbildung nicht bestanden hat, 6.der noch nicht 17 Jahre alt ist, 7. für den die Zeitspanne zwischen der Notifizierung des Versagens bei einer vorher abgelegten Auswahlprüfung und der erneuten Einschreibung weniger als ein Jahr beträgt. Art. IV.I.6 - Der Bewerber muss die in Artikel IV.I.4 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 7 erwähnten Bedingungen zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an den Auswahlprüfungen erfüllen.

Unbeschadet des Artikels IV.I.15 Absatz 2 gilt als Nachweis für die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 festgelegte Bedingung ein Leumundszeugnis, das am Tag der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist.

Die in Artikel IV.I.4 Nrn. 5, 6, 8, und 9 festgelegten Bedingungen müssen bei der Zulassung zur Grundausbildung erfüllt sein.

Unterabschnitt 3 - Erforderliche Diplome Art. IV.I.7 - Um für den Dienstgrad eines Polizeiinspektors angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.8 - Um für den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors mit Sonderspezialisierung angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines für die betreffende Funktion verlangten Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.9 - Um für den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors mit Spezialisierung als Polizeiassistent angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses im Bereich der Sozialwissenschaften, der Psychologie oder der Kriminologie sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden.

Art. IV.I.10 - Um für den Dienstgrad eines Polizeikommissars angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden. Art. IV.I.11 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes und auf der Grundlage der in Artikel IV.I.3 Absatz 2 erwähnten Informationen kann der Minister des Innern durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Inhabern eines Diploms oder eines Zeugnisses oder denjenigen, die die vom ihm angegebenen Bedingungen erfüllen, eine gewisse Anzahl vakanter Stellen vorbehalten.

Art. IV.I.12 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome oder Zeugnisse berücksichtigen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind.

Abschnitt 3 - Auswahl Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.I.13 - Die Veranstaltung nicht durchgehend organisierter Auswahlprüfungen wird unter anderem mittels einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bekanntmachung angekündigt. In dieser Bekanntmachung werden die Sprache der Auswahlprüfungen, der Kader, für den die Prüfungen veranstaltet werden, eine Beschreibung der Funktion, eine kurze Profilbeschreibung, die Teilnahmebedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, sowie die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum mitgeteilt.

Die Auswahlprüfungen für den Hilfskader und den Kader des Personals im einfachen Dienst werden durchgehend organisiert.

Art. IV.I.14 - Der Bewerber, der sich für eine Auswahl einschreibt, erhält auf Ersuchen das allgemeine Programm der Auswahlprüfungen.

Unterabschnitt 2 - Auswahlprüfungen und Auswahlverfahren Art. IV.I.15 - Das in vorliegendem Abschnitt vorgesehene Auswahlverfahren umfasst: 1. eine Prüfung zur Beurteilung der erforderlichen kognitiven Fertigkeiten, 2.eine Persönlichkeitsprüfung auf der Grundlage von Auswahltechniken, die auf die Funktion abgestimmt sind, 3. eine Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung mit Bewertung der beiden Komponenten im Hinblick auf die Funktion, 4.ein Auswahlgespräch vor der betreffenden Auswahlkommission, nach dem eine Endbewertung abgegeben wird.

In Bezug auf den Bewerber wird ebenfalls eine Untersuchung vorgenommen, mit der überprüft werden soll, ob die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 festgelegte Bedingung erfüllt ist.

Art. IV.I.16 - Die Prüfungen werden in der Regel so angeordnet, dass es nicht möglich ist, an einer Prüfung teilzunehmen, ohne das festgelegte Minimum für die vorhergehende Auswahlprüfung erreicht zu haben.

Art. IV.I.17 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Auswahlkommission erklärt den Bewerber auf der Grundlage von Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für geeignet oder nicht geeignet.

Art. IV.I.18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheidet gemäss den Richtlinien des Ministers, ob der Bewerber die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 erwähnte Bedingung erfüllt, und erlegt gegebenenfalls, nachdem er den Betreffenden angehört hat, eine Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit des Bewerbers auf.

Der Direktor informiert den Bewerber schriftlich über seine mit Gründen versehene Entscheidung. Diese Notifizierung umfasst gegebenenfalls auch den Wortlaut von Artikel IV.I.19.

Der Bewerber kann den Minister jederzeit ersuchen, die in Absatz 1 erwähnte Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit zu revidieren. Der Minister entscheidet aufgrund der Stellungnahme, je nach Fall, entweder des Korpschefs oder des Generalkommissars.

Art. IV.I.19 - Der Bewerber, dessen Führung nicht als tadellos bewertet wurde oder für den eine Beschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit auferlegt wurde, kann beim Minister Berufung dagegen einlegen.

Der Minister entscheidet nach Stellungnahme der in Artikel IV.I.20 erwähnten paritätischen Kommission.

Die in Absatz 1 erwähnte Berufung muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit binnen sechzehn Tagen nach der Notifizierung der Entscheidung per Einschreiben eingereicht werden.

Art. IV.I.20 - Innerhalb der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei besteht eine paritätische Kommission, die sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2.einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer gemäss Nr.2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen Polizei wie der föderalen Polizei befinden.

Zudem haben der Vorsitzende und die Beisitzer jeder einen Stellvertreter.

Ein Sekretär, der vom Generalinspektor der Generalinspektion unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion bestellt wird, steht der paritätischen Kommission bei.

Art. IV.I.21 - Der Minister bestellt die in Artikel IV.I.20 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen.

Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. IV.I.22 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt drei Jahre und ist erneuerbar.

Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende.

Art. IV.I.23 - Der vom Minister bestimmte Dienst der föderalen Polizei informiert den Bewerber und den in Artikel IV.I.18 erwähnten Direktor schriftlich über die in Artikel IV.I.19 erwähnte Entscheidung des Ministers bezüglich der Berufung.

Art. IV.I.24 - Der Bewerber, der auf der Grundlage von Artikel IV.I.17 von der Auswahlkommission für geeignet befunden wurde und die in Artikel IV.I.4 Nr. 3 erwähnte Anforderung erfüllt, kann zugelassen werden.

Art. IV.I.25 - Der in Artikel IV.I.18 erwähnte Direktor informiert den Bewerber schriftlich darüber, ob er, wie in Artikel IV.I.24 erwähnt, geeignet oder ungeeignet ist. Diese Information umfasst gegebenenfalls auch: 1. die in Artikel IV.I.29 erwähnte Gültigkeitsdauer, 2. die in Artikel IV.I.31 erwähnte Gültigkeitsdauer.

Art. IV.I.26 - Der Inhalt der Auswahlprüfungen wird anhand des Profils der angestrebten Funktion festgelegt und ist je nach Kader verschieden. Niemand kann sich darauf berufen, die Auswahlprüfungen für die Zulassung zu einem bestimmten Kader bestanden zu haben, um Zugang zu einem anderen Kader zu erhalten.

Art. IV.I.27 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der Minister Folgendes fest: 1. den genauen Inhalt und die Regeln für die Veranstaltung der Auswahlprüfungen, 2.die Elemente, die den Gegenstand der in Artikel IV.I.15 Absatz 2 erwähnten Untersuchung bilden, 3. die in Artikel IV.I.16 erwähnten Minima für die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Auswahlprüfungen, 4. die Auswahlprüfungen oder den Teil der Auswahlprüfungen, der gegebenenfalls die Prüfung im Wettbewerbsverfahren darstellt, 5.die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlkommission.

Art. IV.I.28 - Der Minister legt in den in Artikel IV.II.32 erwähnten Verwaltungsverträgen fest, in welcher Form und in welchem Masse die Polizeischulen in das Auswahlverfahren einbezogen werden.

Unterabschnitt 3 - Befreiungen Art. IV.I.29 - Der Bewerber um eine Stelle als Polizeihilfsbediensteter und der Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor, der bei einer Auswahlprüfung nicht das Minimum erreicht hat und diese innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab der Notifizierung ihres Versagens, erneut ablegt, ist von den vorher abgelegten Auswahlprüfungen befreit. Bei Bedarf verlangt die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Auswahlkommission jedoch eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 4 erwähnten Anforderungen, bevor sie über die Eignung der Bewerbers befindet.

Ausserdem kann der in Artikel IV.I.18 erwähnte Direktor bei Bedarf eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in Artikel IV.I.4 Nr. 3 erwähnten Anforderung anordnen, bevor er über die Eignung der Bewerbers befindet.

Unterabschnitt 4 - Rangfolge für die Zulassung zur Grundausbildung Art. IV.I.30 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen für Bewerber um eine Stelle als Polizeihilfsbediensteter und Bewerber um eine Stelle als Polizeiinspektor werden nach dem Datum ihrer Einschreibung zu den Auswahlprüfungen in eine Anwerbungsreserve aufgenommen.

Bei gleichem Datum erhält der älteste Bewerber den Vorrang.

Art. IV.I.31 - Die Aufnahme in die Anwerbungsreserve ist für drei Jahre gültig. Alle Bewerber werden jedoch einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unterzogen, bevor sie zur Ausbildung zugelassen werden. Bei dieser Untersuchung wird überprüft, ob keine grundlegenden Veränderungen im medizinischen Profil des Bewerbers seit der Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung eingetreten sind.

Art. IV.I.32 - § 1 - Die Auswahl der Bewerber um eine Stelle als Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung oder mit Spezialisierung als Polizeiassistent und von Bewerbern um eine Stelle als Polizeikommissar, die auf der Grundlage des in Artikel IV.I.10 erwähnten Diploms angeworben wurden, erfolgt in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren, für die keine Anwerbungsreserve gebildet wird. § 2 - Für jede in § 1 erwähnte Kategorie von Bewerbern werden die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen nach Sprachrolle in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse eingestuft.

Bei gleichen Ergebnissen erhält der älteste Bewerber den Vorrang.

Die Bewerber, die Inhaber eines in Artikel IV.I.11 erwähnten Diploms oder Zeugnisses sind, werden sowohl in die Einstufung für die entsprechenden vorbehaltenen vakanten Stellen als auch in die Einstufung für die nicht vorbehaltenen vakanten Stellen aufgenommen. § 3 - Bewerber, die den Bedingungen entsprechen und deren Einstufungsnummer die in Artikel IV.I.3 erwähnten Zahlen nicht übersteigt, sind günstig eingestuft.

Ob die in § 2 Absatz 3 erwähnten Bewerber günstig eingestuft sind, hängt von ihrer Einstufung für die vorbehaltenen vakanten Stellen und ihrer Einstufung für die nicht vorbehaltenen vakanten Stellen ab.

Nicht zugeteilte vorbehaltene vakante Stellen kommen den anderen Bewerbern zugute.

Art. IV.I.33 - Die Einstufung der Bewerber gemäss den Artikeln IV.I.30 und IV.I.32 bestimmt die Rangfolge für die Zulassung zu der Grundausbildung.

Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes kann der Minister oder je nach Fall die Ernennungsbehörde wegen operationeller Diensterfordernisse für die Dauer, die er beziehungsweise sie durch einen mit Gründen versehenen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Beschluss festlegt, von der in Absatz 1 festgelegten Regel abweichen.

Kapitel II - Anwerbung und Auswahl des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.I.34 - Vorliegendes Kapitel findet ausschliesslich Anwendung auf Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die extern angeworben werden.

Art. IV.I.35 - Unbeschadet der in Ausführung von Teil VIII Titel XV und XVI vorgenommenen Ersetzungen handelt es sich bei den in Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten spezifischen Zusatzaufgaben, die ausschliesslich von im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellten Personalmitgliedern ausgeführt werden können, um: 1. Stellen, die anhand zeitlich begrenzter oder variabler Mittel finanziert werden, 2.Stellen, die als zeitlich begrenzte Aufträge oder als Teilzeitaufträge betrachtet werden, 3. Stellen des Wartungspersonals, 4.Stellen des Personals von Messen, Restaurants und Kantinen.

Der Minister oder, für die lokale Polizei, der Gemeinderat oder der Polizeirat legt Anzahl, Dauer und Art der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Stellen fest.

Art. IV.I.36 - Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und Aufträge, die dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) gemeinsam vom Minister und vom Minister des Öffentlichen Dienstes anvertraut werden, wird die Politik des Ministers in Sachen Anwerbung und Auswahl von Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders von der Generaldirektion des Personals vorbereitet und ausgeführt.

Abschnitt 2 - Anwerbung Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.I.37 - Wird eine gemäss Artikel VI.II.15 für vakant erklärte Stelle nicht gemäss der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Mobilitätsregelung besetzt, entscheidet der Gemeinderat oder der Polizeirat aufgrund der Stellungnahme des Korpschefs, sofern die lokale Polizei betroffen ist, oder des Generalkommissars oder des von ihm bestimmten Generaldirektors, sofern die föderale Polizei betroffen ist, ob diese für vakant erklärte Stelle auf dem Wege der Anwerbung vergeben wird.

Art. IV.I.38 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor teilt dem Minister oder dem von diesem bestimmten Dienst die in Artikel IV.I.37 erwähnten Stellen unverzüglich mit.

Art. IV.I.39 - Besteht eine in Artikel IV.I.58 erwähnte Anwerbungsreserve mit Bewerbern, die für eine vakante Stelle in Frage kommen, wird die in Artikel IV.I.59 erwähnte Liste der für geeignet befundenen Bewerber vom Minister oder von dem Direktor des von ihm bestimmen Dienstes dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der lokalen Polizei handelt, oder dem Generalkommissar, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt, zugeschickt.

Besteht keine in Artikel IV.I.58 erwähnte Anwerbungsreserve mit Bewerbern, die für die vakante Stelle in Frage kommen, wird eine Auswahl gemäss Abschnitt 3 organisiert. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die in Artikel IV.I.57 erwähnte Liste der für geeignet befundenen Bewerber vom Minister oder von dem Direktor des von ihm bestimmen Dienstes dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der lokalen Polizei handelt, oder dem Generalkommissar, wenn es sich um eine vakante Stelle bei der föderalen Polizei handelt, zugeschickt.

Art. IV.I.40 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes, für welchen Dienstgrad, in welcher Sprache und zu welchem Zeitpunkt die Prüfungen veranstaltet werden.

Der Generalkommissar oder je nach Fall der Gemeinderat oder der Polizeirat liefert ihm die dazu nötigen Angaben.

Unterabschnitt 2 - Allgemeine Zulassungsbedingungen Art. IV.I.41 - Bewerber um eine Stelle im Verwaltungs- und Logistikkader müssen folgenden allgemeinen Zulassungsbedingungen genügen: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn die zu bekleidende Stelle auf der Grundlage des Profils und der Beschreibung der damit verbundenen Funktion eine direkte oder indirekte Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Macht beinhaltet oder Tätigkeiten umfasst, die auf den Schutz der allgemeinen Interessen des Staates oder der Polizeidienste ausgerichtet sind, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. ein Verhalten aufweisen, das den Erfordernissen der betreffenden Stelle entspricht, 4.für männliche Bewerber: den Milizgesetzen genügen, 5. die für die Ausübung der betreffenden Stelle erforderliche körperliche Eignung besitzen, 6.mindestens 18 Jahre alt sein, 7. ausgenommen für Stufe D, Inhaber des Diploms, des Studienzeugnisses oder der Bescheinigung in Bezug auf die erforderliche berufliche Eignung sein, das beziehungsweise die durch vorliegenden Erlass verlangt wird, 8.die Auswahlprüfungen bestehen, die Zugang zu dem Dienstgrad gewähren, um den sich der Betreffende bewirbt.

Art. IV.I.42 - Nicht zur Auswahl zugelassen wird der Bewerber: 1. der nach der ärztlichen Untersuchung definitiv für untauglich für die Ausübung der betreffenden Stelle erklärt worden ist, wenn dies für die betreffende Stelle eine Anwerbungsbedingung darstellt, 2.der vorher als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wurde oder vorher wegen Berufsuntauglichkeit in Anwendung von Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 3 eine Neuzuweisung erhalten hat, 3. der vorher als Vertragspersonalmitglied wegen in Artikel 35 des Gesetzes über die Arbeitsverträge erwähnter schwerwiegender Gründe oder während oder bei Ablauf der in den Artikeln 48 und 67 desselben Gesetzes erwähnten Probezeit, sofern es sich um eine ähnliche Funktion handelt, entlassen wurde, 4.der vorher Gegenstand einer in den Artikeln IX.I.2 Nr. 2 bis einschliesslich 6 und IX.I.3 Nr. 2 erwähnten definitiven Amtsenthebung gewesen ist, 5. der die in Artikel IX.III.4 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt.

Art. IV.I.43 - Der Bewerber muss die in Artikel IV.I.41 Nrn. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen zum Zeitpunkt seiner Teilnahme an den Auswahlprüfungen erfüllen.

Als Nachweis für die in Artikel IV.I.41 Nr. 3 erwähnte Bedingung gilt ein Leumundszeugnis, das am Tag der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist.

Die übrigen in Artikel IV.I.41 erwähnten Bedingungen müssen je nach Fall bei der Zulassung zur Probezeit oder beim Dienstantritt erfüllt sein.

Unterabschnitt 3 - Erforderliche Diplome Art. IV.I.44 - Um für einen Dienstgrad der Stufe C angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden.

Art. IV.I.45 - Um für einen Dienstgrad der Stufe B angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2+ in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden.

Art. IV.I.46 - Um für einen Dienstgrad der Stufe A angeworben zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden.

Art. IV.I.47 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome oder Zeugnisse berücksichtigen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind.

Art. IV.I.48 - Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses, das Zugang zu einer bestimmten Stufe gewährt, sind von der Einschreibung zu einer Auswahl für eine niedrigere Stufe ausgeschlossen. Der Minister kann vor der Auswahl und nach Stellungnahme des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von dieser Regel abweichen, sofern Personalmangel auf dem Arbeitsmarkt herrscht.

Der in Absatz 1 erwähnte Ausschluss gilt nicht für Diplome und Zeugnisse, die nach der Einschreibung zur Auswahl erworben wurden.

Unterabschnitt 4 - Besondere Zulassungsbedingungen Art. IV.I.49 - Unbeschadet der in Artikel IV.I.41 festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen und auf der Grundlage der in Artikel IV.I.38 erwähnten Informationen kann der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes, wenn die Art der Funktion es erfordert und auf der Grundlage der Beschreibung der Funktion und des Profils, folgende besondere Zulassungsbedingungen auferlegen: 1. Inhaber der vom Minister bestimmten spezifischen Diplome oder Zeugnisse sein, 2.den besonderen Anforderungen in Sachen berufliche Eignung, Integrität, Persönlichkeitsmerkmale, Erfahrung, körperliche Eignung oder einer oder mehreren dieser Anforderungen genügen.

Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt bei der Organisation der Auswahl das Datum fest, an dem die Bewerber die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen müssen.

Abschnitt 3 - Auswahl Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. IV.I.50 - Die Veranstaltung der Auswahlprüfungen wird unter anderem mittels einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bekanntmachung angekündigt. In dieser Bekanntmachung werden die Sprache der Auswahlprüfungen, die Stufe, für die die Auswahlprüfungen veranstaltet werden, eine Beschreibung der Stelle, eine kurze Profilbeschreibung, die Teilnahmebedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, sowie die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum mitgeteilt.

Art. IV.I.51 - Die Auswahl wird organisiert für die Ernennung oder den Dienstantritt in den Grundgehaltstabellen, je nach Fall, des gemeinsamen oder des spezifischen Dienstgrads einer Stufe, mit Ausnahme des Dienstgrads des Vorarbeiters.

Unterabschnitt 2 - Auswahlprüfungen und Auswahlverfahren Art. IV.I.52 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes bestimmt Art, Anzahl, Reihenfolge und Organisationsregeln der Auswahlprüfungen je nach Art der zu vergebenden Stelle.

Die Auswahlprüfungen können Folgendes umfassen: 1. eine Prüfung zur Beurteilung der erforderlichen kognitiven Fertigkeiten, 2.eine Persönlichkeitsprüfung auf der Grundlage von Auswahltechniken, die auf die Funktion abgestimmt sind, 3. wenn dies für die betreffende Stelle vorgeschrieben ist, eine Prüfung der körperlichen und medizinischen Eignung, 4.ein Auswahlgespräch vor der Auswahlkommission, nach dem eine Endbewertung abgegeben wird.

Art. IV.I.53 - Die Auswahlprüfungen werden so angeordnet, dass es nicht möglich ist, an einer Prüfung teilzunehmen, ohne das festgelegte Minimum für die vorhergehende Auswahlprüfung erreicht zu haben.

Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnten Minima fest.

Art. IV.I.54 - Der Bewerber, der bei einer Auswahlprüfung nicht das Minimum erreicht hat und diese im Rahmen eines Auswahlverfahrens für eine Stelle mit dem gleichen Profil innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab der Notifizierung seines Versagens, erneut ablegt, ist von den Auswahlprüfungen, bei denen er das Minimum erreicht hat, befreit. Bei Bedarf verlangt der Minister oder der in Artikel IV.I.57 erwähnte Dienst jedoch eine Zusatzuntersuchung bezüglich der in Artikel IV.I.52 Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 4 und Artikel IV.I.41 Nr. 3 erwähnten Anforderungen, bevor er über die Eignung der Bewerbers befindet.

Art. IV.I.55 - Jeder Bewerber, der sich zu einer Auswahl einschreibt, erhält auf Ersuchen das allgemeine Programm der Auswahlprüfungen.

Unterabschnitt 3 - Entscheidung bezüglich der Eignung Art. IV.I.56 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die Bedingungen fest, die der Bewerber erfüllen muss, damit er für geeignet befunden wird.

Art. IV.I.57 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes entscheidet, ob ein Bewerber geeignet oder ungeeignet ist, und erstellt die Liste der geeigneten Bewerber.

Unterabschnitt 4 - Anwerbungsreserve Art. IV.I.58 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes entscheidet vor einer Auswahl, ob eine Reserve mit geeigneten Bewerbern gebildet werden sollte.

Wird eine Anwerbungsreserve gebildet, ist sie für zwei Jahre ab der Erstellung des Protokolls, anhand dessen die in Artikel IV.I.57 erwähnte Liste aufgestellt wird, gültig. Eine kürzere Gültigkeitsdauer kann im allgemeinen Programm der Auswahlprüfungen festgelegt werden.

Art. IV.I.59 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes erstellt die Liste der Bewerber, die in die Anwerbungsreserve aufgenommen werden.

TITEL II - Ausbildung Kapitel I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. IV.II.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Polizeischule": jede Ausbildungsanstalt, Schule, Akademie oder jedes Trainings- und Ausbildungszentrum, die beziehungsweise das vom Minister oder vom Minister der Justiz zugelassen oder eingerichtet worden ist, um die in Artikel I.I Nr. 23 erwähnten Ausbildungen ganz oder teilweise zu gewährleisten und die damit verbundenen Diplome und Brevets auszustellen, 2. "Kompetenz": das Vermögen, eine Reihe zusammenhängender Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen anzuwenden, um eine bestimmte Anzahl Aufgaben auszuführen, 3."Lehrbeauftragtem": die Person, die dazu bestimmt worden ist, innerhalb einer Polizeischule eine bestimmte Materie zu unterrichten, die spezialisierte Kompetenzen voraussetzt und nicht zum Zuständigkeitsbereich der Praxisausbilder gehört, 4. "Praxisausbilder": das Personalmitglied, das innerhalb einer Polizeischule mit der Unterweisung in polizeilichen Techniken und Praktiken beauftragt ist, 5."Ausbilder": die Person, die innerhalb einer Polizeischule dazu bestimmt worden ist, die Begleitung von Anwärtern oder Kursteilnehmern während ihrer gesamten schulischen Ausbildung zu gewährleisten.

Art. IV.II.2 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Grundausbildungen finden keine Anwendung auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders.

Kapitel II - Allgemeine Ausbildungsgrundsätze Art. IV.II.3 - Die Ausbildung umfasst: 1. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 2.Anwendung von Techniken, 3. Anwendung von taktischen Prinzipien und Ausführungsregeln, 4.Aneignung passender verhaltens- und beziehungsorientierter Eigenschaften.

Art. IV.II.4 - Unbeschadet des Artikels VIII.III.6 ist die Anwesenheit bei Kursen, Unterrichtsstunden, Übungen und anderen im Rahmen der Ausbildung organisierten Tätigkeiten Pflicht, vorbehaltlich der Abweichungen, die in der in Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung vorgesehen sind.

Art. IV.II.5 - Mit der Ausbildung wird bezweckt, der durch das Gesetz entwickelten Grundphilosophie des Polizeisystems zu entsprechen.

Die Ausbildung muss darüber hinaus auf die Anforderungen eingehen, die sich aus der Ausführung der verschiedenen Aufträge des Personals ergeben, und den wechselnden Bedürfnissen der Polizeiorganisation angepasst werden. Zu diesem Zweck basiert sie auf differenzierten beruflichen Kompetenzprofilen.

Art. IV.II.6 - Das Hauptziel der Ausbildung besteht darin, denjenigen, die daran teilnehmen, die nötigen Kompetenzen zu vermitteln beziehungsweise zu verstärken, so dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Polizeiorganisation voll und ganz wahrzunehmen.

Art. IV.II.7 - Die Ausbildung gewährleistet allen Personalmitgliedern gleiche Emanzipationschancen in der Berufslaufbahn und begünstigt die Mobilität innerhalb der Polizeidienste.

Art. IV.II.8 - Die Ausbildung muss professionell entwickelt werden, was insbesondere Folgendes voraussetzt: 1. eine globale, systematische und langfristige Vision der Entwicklung der Kompetenzen des Personals, 2.die ständige Suche nach neuen Kenntnissen und Fertigkeiten und neuen Entwicklungen in der Polizeiarbeit, 3. die bestmögliche Aufwertung der von den Personalmitgliedern erbrachten Ausbildungsbemühungen durch die Ausstellung von Brevets, durch die eine positive Entwicklung in der Laufbahn und die Anerkennung einer gewissen Fachkompetenz ermöglicht werden. Art. IV.II.9 - Die Ausbildung fällt nicht einzig in den Verantwortungsbereich der Polizeischulen und der mit der Verwaltung der Ausbildung beauftragten Dienste. Jedes Personalmitglied ist für seine eigene Ausbildung verantwortlich und muss ebenfalls zur Entwicklung der Kompetenzen seiner Kollegen beitragen.

Es gehört zu den Zuständigkeiten jedes hierarchischen und funktionellen Vorgesetzten, zur Entwicklung der Kompetenzen seiner Mitarbeiter beizutragen.

Die Rolle der Offiziere besteht in diesem Zusammenhang insbesondere darin, für die Mitteilung, Verbreitung und Anwendung der neuen Konzepte der Polizeiarbeit und der Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene zu sorgen.

Die verschiedenen Polizeibehörden und die Korpschefs der föderalen Polizei und der lokalen Polizei tragen ebenfalls Verantwortung im Bereich der Ausbildung; sie müssen ihre Erwartungen hinsichtlich des Personals verdeutlichen.

Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes ist in Absprache mit den Polizeischulen verantwortlich für die Umsetzung der Erwartungen in erwünschte Kompetenzen, dies in Absprache mit den verschiedenen Verantwortungsebenen, und für die Verwirklichung der vom Minister und vom Minister der Justiz beschlossenen, auf diese erwünschten Kompetenzen ausgerichteten Ausbildungspolitik.

Art. IV.II.10 - Um die in vorliegendem Kapitel erwähnten allgemeinen Grundsätze zu erfüllen, werden Wissen und Know-how unter dem Blickwinkel ihrer praktischen Anwendung in einer bestimmten Funktion betrachtet.

Diese Kompetenzen werden sowohl während der schulischen Lehrzeit als auch während anderer Ausbildungstätigkeiten, insbesondere während der Praktika in einer Einsatzeinheit oder einem Einsatzdienst unter der Leitung eines Mentors, erworben.

Art. IV.II.11 - Die Ausbildung wird mittels einer integrierten Annäherung verschiedener Elemente erteilt: 1. Kenntnis und Verständnis der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 2.Anwendung von Techniken, 3. Anwendung taktischer Prinzipien und Modalitäten, 4.Aneignung passender verhaltens- und beziehungsorientierter Elemente.

Die Ausbildung stützt sich so weit wie möglich auf praktische Fallstudien und auf praktische Übungen, die entweder als Grundlage für die Theorie oder zur Umsetzung der Theorie in die Praxis dienen.

Die Ausbildung ist in Modulform aufgebaut und geht vom Einfacheren zum Komplexeren.

Art. IV.II.12 - Die Anwesenheit bei den in Artikel IV.II.4 erwähnten Unterrichten und den Ausbildungstätigkeiten und die Teilnahme an den Prüfungen sind Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Art. IV.II.13 - Die Dauer der Ausbildungslehrgänge, der allgemeine Inhalt der Programme, die allgemeinen Regeln für die Bewertung, die Prüfungen und das Bestehen sowie die allgemeinen Regeln für die Organisation der Ausbildungslehrgänge werden von Uns festgelegt.

Kapitel III - Die Polizeischulen Abschnitt 1 - Vom Minister zugelassene Polizeischulen Art. IV.II.14 - Unbeschadet der Artikel IV.II.27, IV.II.28 und IV.II.29 und unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes sind ausschliesslich die vom Minister zugelassenen Polizeischulen ermächtigt, Ausbildungslehrgänge zu erteilen.

Die Zulassung einer Polizeischule wird für einen bestimmten in den Artikeln 116 und 117 des Gesetzes erwähnten Kader und entsprechend der Art der Ausbildungslehrgänge innerhalb dieser Kader gewährt.

Die Zulassung gilt für einen unbestimmten Zeitraum und solange die in Artikel IV.II.16 festgelegten Bedingungen unverändert bleiben.

Art. IV.II.15 - Jede Schule, die die Zulassung beantragt, schickt dem Minister zu diesem Zweck einen Einschreibebrief, in dem sie den Nachweis dafür erbringt, dass sie den in Artikel IV.II.16 festgelegten Bedingungen entspricht.

Art. IV.II.16 - Um zugelassen zu werden, muss eine Polizeischule folgenden Bedingungen entsprechen: 1. sich verpflichten, einen oder mehrere Ausbildungslehrgänge zu erteilen, für die die Zulassung gültig ist, gemäss den von Uns festgelegten Bedingungen und unter Einhaltung des in Artikel IV.II.32 erwähnten Verwaltungsvertrags, 2. über eine ausreichende Infrastruktur verfügen, um alle oder einen Teil dieser Ausbildungslehrgänge gemäss den von Uns festgelegten Betreuungs- und Qualitätsnormen erteilen zu können, 3.sich der Mitarbeit von Lehrbeauftragten, Praxisausbildern, Ausbildern und Betreuungspersonal versichern können, die über die theoretischen, praktischen und pädagogischen Kenntnisse und über eine ausreichende Berufserfahrung hinsichtlich des Lehrstoffs, den sie unterrichten müssen, und der Betreuung, die sie gewährleisten müssen, verfügen und gemäss den von Uns festgelegten Normen und Kriterien angeworben oder bestellt worden sind, 4. eine Schulordnung unter Einhaltung der in Artikel IV.II.42 erwähnten allgemeinen Studienordnung festlegen, 5. sich der Aufsicht des Ministers oder des Direktors des von ihm bestimmten föderalen Polizeidienstes unterwerfen und zu diesem Zweck damit einverstanden sein, dass einerseits ein Beauftragter des Ministers im Verwaltungsrat sitzt und andererseits ein Beauftragter des Ministers die Pädagogik in dieser Polizeischule kontrolliert. Art. IV.II.17 - Die Nichteinhaltung einer der in Artikel IV.II.16 erwähnten Zulassungsbedingungen kann den Entzug der Zulassung zur Folge haben.

Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes kann der Minister die Zulassung nach Anhörung des Organisationsträgers der Schule entziehen.

Die Entscheidung auf Entzug der Zulassung kann jedoch nicht vor Abschluss der laufenden Ausbildungslehrgänge wirksam werden.

Wird ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einer Polizeischule eingeleitet, wird dies dem Organisationsträger der Schule unverzüglich mitgeteilt. Ab dem Tag der Mitteilung kann kein Ausbildungslehrgang mehr gestartet werden, bis der Minister endgültig über das eingeleitete Verfahren befunden hat.

Art. IV.II.18 - Eine gemäss den Artikeln IV.II.14 bis einschliesslich IV.II.16 zugelassene Polizeischule beantragt pro Ausbildungslehrgang, den sie entweder in Ausführung des Verwaltungsvertrags oder aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ministers der Justiz organisiert, vorher die Billigung des Programms durch den Minister sowie für gerichtspolizeiliche Ausbildungen die Billigung durch den Minister der Justiz gemäss den von Uns festgelegten Bestimmungen.

Art. IV.II.19 - Der Minister kann für den Kader der Polizeihilfsbediensteten eine Polizeischule pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt zulassen.

Art. IV.II.20 - Der Minister kann für die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst eine Polizeischule pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt zulassen.

Art. IV.II.21 - Der Minister kann für die Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst eine Polizeischule pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt zulassen.

Die Schulen, die für die Erteilung der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst zugelassen sind, sind von Rechts wegen zugelassen für die Erteilung des Kurzausbildungslehrgangs, der jenen Bewerbern vor der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst erteilt wird, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders besitzen und unmittelbar für diesen Kader angeworben worden sind.

Art. IV.II.22 - Der Minister kann für die Beförderungsausbildung für den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst und zum Kader des Personals im mittleren Dienst eine Polizeischule pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt zulassen.

Art. IV.II.23 - Der Minister lässt für die funktionellen Ausbildungen für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader eine oder mehrere Polizeischulen zu.

Art. IV.II.24 - Unbeschadet der Artikel IV.II.27 und IV.II.28 lässt der Minister eine oder mehrere Polizeischulen für die Weiterbildung der Mitglieder des Hilfskaders, des Kaders des Personals im einfachen Dienst, des Kaders des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders zu.

Art. IV.II.25 - Die in den Artikeln IV.II.19 bis einschliesslich IV.II.24 erwähnten zugelassenen Schulen unterstehen pro Provinz und für die Region Brüssel-Hauptstadt einem einzigen Organisationsträger.

Art. IV.II.26 - Der Minister legt die Bedingungen fest, denen andere Einrichtungen als Polizeischulen genügen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, bestimmte funktionelle Ausbildungen oder Weiterbildungen für die Personalmitglieder zu erteilen.

Abschnitt 2 - Vom Minister eingerichtete Polizeischulen Art. IV.II.27 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes richtet der Minister eine nationale Schule für Offiziere ein, die unter Ausschluss aller anderen Polizeischulen die Grundausbildung der Offiziere sowie die Ausbildung für das Direktionsbrevet und vorzugsweise auch die Weiterbildungen für den Offizierskader erteilt.

Art. IV.II.28 - Der Minister kann innerhalb der föderalen Polizei eine oder mehrere Polizeischulen einrichten, die die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst und/oder im mittleren Dienst übernehmen oder denen es gestattet ist, andere als die in den Artikeln IV.II.27 und IV.II.29 erwähnten Ausbildungslehrgänge zu erteilen.

Die in Absatz 1 erwähnte Polizeischule, die die Grundausbildung für den Kader des Personals im einfachen Dienst erteilt, gewährleistet ebenfalls den Kurzausbildungslehrgang, der jenen Bewerbern vor der Grundausbildung für den Offizierskader erteilt wird, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders besitzen und unmittelbar für diesen Kader angeworben worden sind.

Abschnitt 3 - Vom Minister der Justiz eingerichtete Polizeischule Art. IV.II.29 - Der Minister der Justiz richtet innerhalb der föderalen Polizei eine nationale Ermittlungsschule ein, die unter Ausschluss aller anderen Polizeischulen die funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildungen und vorzugsweise auch die gerichtspolizeilichen Weiterbildungen übernimmt.

Abschnitt 4 - Aufträge der Polizeischulen Art. IV.II.30 - Die Polizeischulen sind beauftragt, alle oder einen Teil der Ausbildungslehrgänge zu erteilen.

Die Mindestaufträge jeder zugelassenen Schule sind in dem in Artikel IV.II.32 erwähnten Verwaltungsvertrag beschrieben.

Unbeschadet der Verpflichtungen, die in dem in Artikel IV.II.32 erwähnten Verwaltungsvertrag festgelegt sind, können Polizeischulen zusätzliche Weiterbildungslehrgänge oder zusätzliche Lehrgänge für funktionelle Ausbildung erteilen, die den spezifischen Bedürfnissen der Personalmitglieder entsprechen.

Der Minister oder der Minister der Justiz kann unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes die Organisation von Weiterbildungslehrgängen oder Lehrgängen für funktionelle Ausbildung, die den spezifischen Bedürfnissen der Personalmitglieder entsprechen, in die Wege leiten.

Die Qualitätsstandards, die Betreuungsnormen und die pädagogischen Normen, denen die betreffenden Ausbildungen entsprechen müssen, werden von Uns festgelegt.

Art. IV.II.31 - Die Polizeischulen müssen dazu beitragen: 1. auf allen Ebenen eine angemessene, permanente und vollständige Bedarfsanalyse durchzuführen, 2.klare und genaue Zielsetzungen zu formulieren, 3. dem Anwärter oder Kursteilnehmer eine zentrale und aktive Rolle zuzuteilen, 4.Unterrichtsmethoden, die global auf das Sammeln von Erfahrungen und auf Teamwork ausgerichtet sind, anzuwenden, 5. dass bei den Ausbildungen eine ausreichende permanente Betreuung gewährleistet ist und die Qualitätsnormen, die für alle Ausbildungseinheiten identisch sind, eingehalten werden, 6.neue Unterrichts- und Ausbildungsinstrumente und -methoden zu untersuchen und zu entwickeln, im Hinblick auf die Suche nach einer weitestgehenden Übereinstimmung zwischen der erteilten Ausbildung und den Bedürfnissen der Polizeidienste.

Abschnitt 5 - Verwaltungsvertrag Art. IV.II.32 - Der Organisationsträger jeder in Artikel IV.II.25 erwähnten Polizeischule schliesst jedes Jahr einen Verwaltungsvertrag mit dem Minister ab.

In diesem Vertrag wird unter anderem Folgendes festgelegt: 1. der oder die Ausbildungslehrgänge, der beziehungsweise die während des Bezugsjahres organisiert werden müssen, sowie ihre Häufigkeit und die Mindestanzahl Anwärter oder Kursteilnehmer, die zugelassen werden müssen, 2.die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Polizeischulen sowie mit dem beziehungsweise den vom Minister bestimmten Diensten, 3. die Betriebsmittel, die je nach Fall durch Zuschuss oder durch Eintragung in den Haushaltsplan der föderalen Polizei für die Erfüllung der Aufträge zuerkannt werden. Sämtliche im Verwaltungsvertrag festgelegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen des vorliegenden Titels entsprechen.

Art. IV.II.33 - Der Verwaltungsvertrag wird von dem vom Minister bestimmten Dienst in Absprache mit der betreffenden Polizeischule vorbereitet.

Art. IV.II.34 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der Minister jedes Jahr die von den in den Artikeln IV.II.27 bis einschliesslich IV.II.29 erwähnten Schulen einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf die in Artikel IV.II.32 Nr. 1 und 2 erwähnten Aspekte sowie die ihnen für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Betriebsmittel fest.

Kapitel IV - Betreuung während der Ausbildung Abschnitt 1 - Betreuung innerhalb der Polizeischule Art. IV.II.35 - Die Polizeischulen verfügen über Lehr- und Betreuungspersonal, das sich aus festem und punktuell beschäftigtem Personal zusammensetzt. Die Lehrbeauftragten besitzen oder besitzen nicht die Eigenschaft eines Polizeibeamten.

Art. IV.II.36 - Innerhalb jeder Polizeischule besteht ein pädagogisches Büro, das Anwärtern, Kursteilnehmern, Lehrbeauftragten und Ausbildern pädagogische Unterstützung bietet und auf Kohärenz und Koordination unter Einhaltung der für die betreffende Ausbildung festgelegten allgemeinen und besonderen Zielsetzungen achtet.

Art. IV.II.37 - In jeder Polizeischule, in der Ausbildungen erteilt werden, zu denen Ausbildungspraktika gehören, gibt es mindestens einen Praktikumskoordinator. Seine Hauptfunktion besteht darin zu überprüfen, ob die Zielsetzungen des Ausbildungspraktikums tatsächlich erreicht werden, sowie in der Gewährung von Betreuung im Rahmen der Praktikumsbeziehungen zwischen dem Mentor und dem Anwärter oder dem Kursteilnehmer, der ein Ausbildungspraktikum absolviert.

Die Bestellung der Koordinatoren erfolgt unter Einhaltung der vom Minister festgelegten Kriterien.

Abschnitt 2 - Betreuung innerhalb der Polizeidienste Art. IV.II.38 - Der Anwärter oder Kursteilnehmer wird während seines Ausbildungspraktikums von einem Mentor betreut.

Dieser Mentor ist mit der Betreuung, der Begleitung und der Bewertung des Anwärters oder des Kursteilnehmers gemäss den von Uns festgelegten Regeln beauftragt.

Er steht dem Anwärter oder dem Kursteilnehmer bei seinen praktischen Tätigkeiten bei und fördert ein korrektes professionelles Verhalten, indem er Nachdruck auf die praktische Umsetzung der erworbenen theoretischen Kenntnisse legt.

Die Rolle des Mentors ist komplementär zu der des Ausbilders. Im Rahmen der Betreuung des Anwärters oder des Kursteilnehmers hat der Mentor regelmässig Kontakt mit der Polizeischule und insbesondere mit dem Praktikumskoordinator.

Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Personalmitglied entsprechen muss, um zum Mentor im Rahmen eines Ausbildungspraktikums bestellt zu werden.

Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes fest, wie viele Anwärter und Kursteilnehmer ein Mentor höchstens betreuen darf.

Art. IV.II.39 - Der Mentor wird unter den Personalmitgliedern des vom Anwärter oder Kursteilnehmer angestrebten Kaders bestimmt.

Art. IV.II.40 - Die Verantwortlichen der lokalen Polizeikorps oder der föderalen Polizeidienste sind angehalten, jährlich eine Anzahl Anwärter oder Kursteilnehmer nach Verhältnis von mindestens 5% des verfügbaren Personalbestands für die Durchführung eines Ausbildungspraktikums in ihr Korps oder ihren Dienst aufzunehmen.

Art. IV.II.41 - Der Minister legt die Bedingungen fest, denen die in Artikel IV.II.40 erwähnten Korps oder Dienste entsprechen müssen, um in der Lage zu sein, ihre Aufnahmepflicht gegenüber Anwärtern oder Kursteilnehmern während der Ausbildungspraktika zu erfüllen.

Für Kursteilnehmer, die einen Lehrgang für funktionelle Ausbildung im gerichtlichen Bereich absolvieren, bedarf es für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen einer gleich lautenden Stellungnahme des Ministers der Justiz.

Kapitel V - Organisation der Ausbildungen Art. IV.II.42 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes legt der Minister eine allgemeine Studienordnung fest. In dieser Ordnung, die auf die zugelassenen Polizeischulen sowie auf die in den Artikeln IV.II.27 bis einschliesslich IV.II.29 erwähnten Polizeischulen anwendbar ist, wird auf einheitliche Weise Folgendes festgelegt: 1. die Modalitäten in Bezug auf Inhalt und Organisation der Ausbildungen, 2.die Modalitäten in Bezug auf Ausbildungspraktika, 3. die Modalitäten in Bezug auf Bewertung, Prüfungen und Bestehen, 4.die Fälle, in denen dem Anwärter oder Kursteilnehmer Aufschub gewährt werden kann, 5. die bei Versagen zu ergreifenden Massnahmen. Art. IV.II.43 - Um zu der in Teil V erwähnten Probezeit zugelassen zu werden, muss der Anwärter Inhaber eines Führerscheins sein, der ohne Einschränkungen und Bedingungen für Fahrzeuge der Klasse B gültig ist.

Art. IV.II.44 - Der Minister oder der von ihm bestimmte Generaldirektor entscheidet über: 1. das Bestehen in der Grundausbildung, 2.das Versagen in der Grundausbildung, 3. die Wiederholung der Grundausbildung oder eines Teils davon gemäss den in der allgemeinen Studienordnung festgelegten Modalitäten, 4.ein definitives Versagen während oder am Ende der Grundausbildung gemäss den in der allgemeinen Studienordnung festgelegten Modalitäten.

Art. IV.II.45 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes beglaubigt die von den zugelassenen Polizeischulen ausgestellten Brevets und Diplome innerhalb dreier Monate nach ihrer Ausstellung.

Kapitel VI - Zulassung zur Grundausbildung und Einsetzung in den Dienstgrad Art. IV.II.46 - Die Anwerbungsbehörde oder je nach Fall der Generalkommissar kann bei der betreffenden Auswahlkommission eine Zusatzuntersuchung mit Bezug auf die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten Anforderungen beantragen, sofern dies angesichts der Zeitspanne zwischen der Aufnahme in die Anwerbungsreserve und der bevorstehenden Zulassung zur Grundausbildung notwendig ist.

In diesem Fall finden die Artikel IV.I.15 bis einschliesslich IV.I.17 Anwendung.

Art. IV.II.47 - Die zur Grundausbildung zugelassenen Personen werden am Tag ihrer Zulassung von Rechts wegen in den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters, eines Polizeiinspektor-Anwärters, eines Polizeihauptinspektor-Anwärters beziehungsweise eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt.

Der Polizeihilfsbedienstete-Anwärter gehört während seiner Grundausbildung dem Polizeidienst an, für den er angeworben wurde.

Anwärter, die vor ihrer Zulassung bereits dem Einsatzkader eines bestimmten Polizeidienstes angehörten, gehören ihm während ihrer Grundausbildung weiterhin an.

Inspektoren-Anwärter und Polizeihauptinspektoren-Anwärter und Polizeikommissare-Anwärter, die nicht in Absatz 3 erwähnt sind, gehören dem Einsatzkader der föderalen Polizei an.

Art. IV.II.48 - Das in Artikel IV.II.44 Nr. 4 erwähnte definitive Versagen führt von Rechts wegen zum Entzug jeder Bestellung in einen Dienstgrad.

Kapitel VII - Finanzierung der Ausbildung Art. IV.II.49 - Im Rahmen der Haushaltsmittelbeträge und aufgrund der von Uns festgelegten Bedingungen und Modalitäten wird den zugelassenen Polizeischulen eine finanzielle Beteiligung zuerkannt.

Art. IV.II.50 - Die Beträge der finanziellen Beteiligung werden nach Art der Ausbildung und ihrer Modalitäten für alle zugelassenen Polizeischulen auf die gleiche Weise berechnet.

TEIL V - PROBEZEIT UND ERNENNUNG TITEL I - Allgemeine Bestimmung Art. V.I.1 - Unbeschadet des Artikels 59 des Gesetzes bezüglich der Personalmitglieder der lokalen Polizei leisten die Personalmitglieder den Eid vor dem Generalkommissar oder dem von ihm bestimmten Generaldirektor oder Direktor.

Dieser Eid wird in dem durch Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid festgelegten Wortlaut abgelegt.

TITEL II - Probezeit und Ernennung Kapitel I - Allgemeine Bestimmung Art. V.II.1 - Vorliegender Titel findet ausschliesslich auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders Anwendung.

Kapitel II - Ernennung Art. V.II.2 - § 1 - Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das gemäss Artikel V.II.7 zur Probezeit zugelassen ist, wird in den Dienstgrad ernannt, in den es als Anwärter eingesetzt worden ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter Ernennung ebenfalls die Anwerbung in den Dienstgrad, in den ein Vertragspersonalmitglied des Einsatzkaders als Anwärter eingesetzt worden ist. § 2 - Die in § 1 erwähnte Ernennung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Personalmitglied auf Probe zur Probezeit zugelassen wird.

Art. V.II.3 - Die Ernennung wird von der Ernennungsbehörde in einer Gemeinde oder einer Mehrgemeindezone vorgenommen, wenn das Personalmitglied des Einsatzkaders am Tag seiner Ernennung gemäss den in Teil VI Titel II erwähnten Regeln in Sachen Einsetzung durch Mobilität eine Stelle durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat. Anderenfalls ernennt die Ernennungsbehörde für die Personalmitglieder der föderalen Polizei das Personalmitglied des Einsatzkaders.

Kapitel III - Probezeit Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. V.II.4 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine seinem Dienstgrad entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten.

Der Minister legt die allgemeinen Regeln der Probezeit fest. Diese können je nach Kader, in dem die Probezeit absolviert wird, verschieden sein. Die Probezeit umfasst Ausbildungstätigkeiten, die aus einem Pflichtteil und gegebenenfalls aus einem fakultativen Teil bestehen können, wobei diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Probezeitdauer umfassen dürfen.

Art. V.II.5 - Der Korpschef, der Generalkommissar und der von Letzterem bestimmte Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.II.4 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze, an welchen Ausbildungstätigkeiten das Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss.

Art. V.II.6 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Korpschef oder vom Generalkommissar bestellten Offiziers, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.

Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe an den in Anwendung von Artikel V.II.5 festgelegten Ausbildungstätigkeiten teilnimmt.

Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu werden.

Abschnitt 2 - Zulassung zur Probezeit Art. V.II.7 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes lässt das Personalmitglied auf Probe zur Probezeit in dem Kader zu, für den es die Grundausbildung bestanden hat. Durch diese Entscheidung erhält das Personalmitglied des Einsatzkaders von Rechts wegen die Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe.

Abschnitt 3 - Dauer der Probezeit Art. V.II.8 - Die Probezeit dauert sechs Monate, ausser für Polizeihilfsbedienstete auf Probe, für die sie zwei Monate dauert. Sie kann in dem in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert werden.

Art. V.II.9 - § 1 - Alle Zeiträume, in denen sich das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, werden bei der Berechnung der Dauer der geleisteten Probezeit berücksichtigt.

War das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn Werktagen am Stück oder auf mehrere Male verteilt abwesend, selbst wenn es sich während dieser Abwesenheiten im aktiven Dienst befand, werden spätere Abwesenheiten jedoch nicht berücksichtigt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen.

Mit Ausnahme der Probezeit für Polizeihilfsbedienstete werden bei der Berechnung dieser Abwesenheitstage weder der Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 3 aufgeführten Fälle führen Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Werktagen abwesend war, zu einer Aussetzung der Probezeit.

In diesem Fall von Aussetzung behält der Betreffende seine Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand gemäss den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt.

Diese Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen die Probezeit in Anwendung von Absatz 1 ausgesetzt worden ist, verlängert.

Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.II.10 - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale Polizei anbelangt, von einem Polizeibeamten seines Korps betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem Polizeibeamten der Generaldirektion, der es untersteht; diese Person wird nachstehend "Mentor" genannt.

Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Polizeibeamter entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor hat denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe, ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Generalkommissar beziehungsweise vom Korpschef unter den Personalmitgliedern des Einsatzkaders bestellt, die diesen Eignungskriterien entsprechen.

Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe ein Mentor höchstens betreuen darf.

Art. V.II.11 - Der Mentor schreibt mindestens vierteljährlich für den Polizeibeamten auf Probe und monatlich für den Polizeihilfsbediensteten auf Probe nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über dessen Arbeitsweise nach dem vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes festgelegten Muster.

Der Mentor übermittelt dem Probezeitleiter den Bericht zur Kenntnisnahme.

Art. V.II.12 - Am Ende der Probezeit schreiben der Mentor und der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe binnen dreissig Tagen einen zusammenfassenden Schlussbericht.

Dieser Schlussbericht wird dem Korpschef oder dem Generalkommissar zugeschickt.

Art. V.II.13 - Jeder Bericht wird dem Personalmitglied auf Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu.

Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.II.14 - Aufgrund der in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte, des zusammenfassenden Schlussberichts und der eventuellen diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe entscheidet der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar, nachdem er sich bei den betreffenden Dienstleitern informiert hat, je nach Fall: 1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, 2.ob die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen verlängert werden muss, 3. dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium beziehungsweise dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorzulegen, die je nach Fall dahin geht, dass das Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen werden soll oder, wenn es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders handelt, das durch Aufsteigen in einen höheren Kader befördert wurde, dass dieses Personalmitglied wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader erhalten soll. Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium über die in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar informiert den Minister darüber.

Bevor der Korpschef, der Generalkommissar oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nrn. 2 oder 3 erwähnte Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen Ersuchen hin an; dieses kann sich nach Wahl von einem Rechtsanwalt, einem Mitglied einer Gewerkschaftsorganisation oder einem Personalmitglied beistehen lassen.

Art. V.II.15 - Nach Erhalt des in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium beziehungsweise der Minister über die vorgeschlagene Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.

Vor der Entscheidung hört der Bürgermeister, das Polizeikollegium, der Minister oder sein Beauftragter das Personalmitglied auf Probe an; dieses kann sich von einer der in Artikel V.II.14 Absatz 3 erwähnten Personen beistehen lassen.

Art. V.II.16 - Das wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Personalmitglied auf Probe verfügt über eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Spätestens am Tag der Entlassungsentscheidung wird mit dem Personalmitglied auf Probe ein Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten abgeschlossen, der mit der Dauer der Kündigungsfrist übereinstimmt.

Art. V.II.17 - Das Personalmitglied auf Probe, das als Anwärter durch Aufsteigen in einen höheren Kader befördert wurde, wird zum Ersten des Monats nach der Entscheidung über die Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit als Personalmitglied auf Probe von der Ernennungsbehörde in seinen ursprünglichen Kader und seinen früheren Dienstgrad ernannt.

Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von Rechts wegen sein Kader- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in der Gehaltstabelle in seinem ursprünglichen Kader und seinem früheren Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäss Artikel V.II.2 in den Dienstgrad ernannt worden, in den es als Anwärter eingesetzt worden war.

Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das wiederernannte Personalmitglied in eine Stelle gemäss den in den Artikeln VI.II.85 bis einschliesslich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln.

Art. V.II.18 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.

Abschnitt 6 - Probezeitakte Art. V.II.19 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: 1. ein Inventar der Aktenstücke, 2.die in Artikel V.II.11 erwähnten Probezeitberichte, 3. den in Artikel V.II.12 erwähnten zusammenfassenden Schlussbericht, 4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu den in den Nummern 2 und 3 erwähnten Berichten, 5.die in Artikel V.II.14 erwähnte Entscheidung des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars und gegebenenfalls die in Artikel V.II.15 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke.

Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Probezeitakte aufzunehmen sind.

Art. V.II.20 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte festlegen.

TITEL III - Einstellung, Ernennung und Probezeit des Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders Kapitel I - Allgemeine Bestimmung Art. V.III.1 - Vorliegender Titel findet ausschliesslich auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders sowie auf die gemäss Artikel IV.I.57 für geeignet befundenen Bewerber Anwendung.

Kapitel II - Einstellung und Ernennung Art. V.III.2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist unter Ernennung ebenfalls die Einstellung eines Vertragspersonalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders zu verstehen.

Art. V.III.3 - Der geeignete Bewerber, der bei verschiedenen Ernennungsbehörden für eine Ernennung in Betracht kommt, kann seinen Vorzug für eine bestimmte Stelle zu erkennen geben. Der Bewerber, der mehr als zwei Mal eine ihm vorgeschlagene Ernennung ablehnt, wird aus der Anwerbungsreserve gestrichen.

Art. V.III.4 - Die Ernennung wird von der Ernennungsbehörde in einer Gemeinde oder Mehrgemeindezone vorgenommen, wenn das Personalmitglied gemäss den in Teil VI Titel II erwähnten Regeln in Sachen Einsetzung durch Mobilität eine Stelle durch Mobilität in einem Korps der lokalen Polizei erhalten hat. Anderenfalls wird die Ernennung von der Ernennungsbehörde für die Personalmitglieder der föderalen Polizei vorgenommen.

Art. V.III.5 - In den Fällen, die in den Artikeln IV.I.37 und IV.I.39 erwähnt sind, kann die Ernennungsbehörde beschliessen, dass die verschiedenen geeigneten Bewerber einem Interview unterzogen werden, an dem für eine Stelle, die bei der lokalen Polizei zu vergeben ist, der Korpschef oder für eine Stelle, die bei der föderalen Polizei zu vergeben ist, der Generaldirektor oder der von ihm bestimmte Offizier oder das von ihm bestimmte Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Generaldirektion, von der die vakante Stelle abhängt, teilnimmt.

Art. V.III.6 - Die Ernennungsbehörde vergleicht die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der verschiedenen Bewerber sowie gegebenenfalls die jeweiligen Stellungnahmen im Anschluss an das in Artikel V.III.5 erwähnte Interview und die in Artikel V.III.3 erwähnten Vorzüge; anschliessend ernennt sie den geeignetsten Bewerber in die vakante Stelle.

Art. V.III.7 - Die Ernennungsbehörde teilt den Personalmitgliedern den Ernennungsbeschluss mit.

Der Minister legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest.

Art. V.III.8 - Das ernannte Personalmitglied wird aufgefordert, spätestens binnen einem Monat nach der Ernennung seinen Dienst anzutreten.

Muss das Personalmitglied in Anwendung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eine Kündigungsfrist ableisten, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist bis zu dem Tag nach demjenigen, an dem die Kündigungsfrist abläuft, verlängert.

Das Personalmitglied, das sich weigert, den Dienst anzutreten, wird nicht mehr in Betracht gezogen und wird gegebenfalls aus der Anwerbungsreserve gestrichen.

Kapitel III - Probezeit Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. V.III.9 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine dem Amt, um das es sich beworben hat, entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten.

Der Minister legt die allgemeinen Regeln der Probezeit fest. Diese können je nach Stufe, in der die Probezeit absolviert wird, verschieden sein. Die Probezeit kann Ausbildungstätigkeiten umfassen, die aus einem Pflichtteil und gegebenfalls einem fakultativen Teil bestehen können, wobei diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Probezeitdauer umfassen dürfen.

Art. V.III.10 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der von Letzterem bestimmte Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.III.9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze, an welchen Ausbildungstätigkeiten das Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss.

Art. V.III.11 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Korpschef oder vom Generalkommissar bestellten Offiziers oder Personalmitglieds der Stufe A, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.

Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe an den in Anwendung von Artikel V.III.10 festgelegten Ausbildungstätigkeiten teilnimmt.

Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier oder das Personalmitglied der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu werden.

Abschnitt 2 - Zulassung zur Probezeit Art. V.III.12 - Die Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe erhält von Rechts wegen das nicht vertragsgebundene Personalmitglied, das die Stelle antritt: 1. nachdem es in Anwendung der Bestimmungen von Teil IV Titel I Kapitel II angeworben worden ist, 2.nachdem es im Rahmen der in Artikel VII.IV.7 erwähnten Beförderung in eine höhere Stufe durch Mobilität angeworben worden ist.

Abschnitt 3 - Dauer der Probezeit Art. V.III.13 - Die Probezeit dauert: 1. drei Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufe D, 2.sechs Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufen C und B, 3. zwölf Monate für Personalmitglieder auf Probe der Stufe A. Sie kann in dem in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert werden.

Art. V.III.14 - § 1 - Alle Zeiträume, in denen sich das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, werden bei der Berechnung der Dauer der geleisteten Probezeit berücksichtigt.

War das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn Werktagen am Stück oder auf mehrere Male verteilt abwesend, selbst wenn es sich während dieser Abwesenheiten im aktiven Dienst befand, werden spätere Abwesenheiten jedoch nicht berücksichtigt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen.

Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 3 aufgeführten Fälle führen Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Werktagen abwesend war, zu einer Aussetzung der Probezeit.

Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand gemäss den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt.

Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen die Probezeit in Anwendung von Absatz 1 ausgesetzt worden ist, verlängert.

Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.III.15 - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale Polizei anbelangt, von einem Personalmitglied seines Korps betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem Personalmitglied der Generaldirektion, der es untersteht; diese Person wird nachstehend "Mentor" genannt. Im Rahmen des Möglichen gehört dieses Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader.

Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen das Personalmitglied entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden.

Der Mentor ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Generalkommissar oder vom Korpschef unter den Personalmitgliedern bestellt, die diesen Eignungskriterien entsprechen.

Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifitätt des Dienstes fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe ein Mentor höchstens betreuen darf.

Art. V.III.16 - Der Mentor schreibt nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über dessen Arbeitsweise nach dem vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes festgelegten Muster, und zwar mindestens: 1. ein Mal für ein Personalmitglied auf Probe der Stufe D, 2.vierteljährlich für ein Personalmitglied auf Probe der Stufen C, B oder A. Der Mentor übermittelt dem Probezeitleiter den Bericht zur Kenntnisnahme.

Art. V.III.17 - Am Ende der Probezeit schreiben der Mentor und der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe binnen dreissig Tagen einen zusammenfassenden Schlussbericht.

Dieser Schlussbericht wird dem Korpschef oder dem Generalkommissar zugeschickt.

Art. V.III.18 - Jeder Bericht wird dem Personalmitglied auf Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu.

Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.III.19 - Aufgrund der in Artikel V.III.16 erwähnten Berichte, des zusammenfassenden Schlussberichts und der eventuellen diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe entscheidet der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar, nachdem er sich bei den betreffenden Dienstleitern informiert hat, je nach Fall: 1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, 2.ob die Probezeit in den in Artikel V.III.13 erwähnten Grenzen verlängert werden muss, 3. dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium beziehungsweise dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorzulegen, die je nach Fall dahin geht, dass das Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen werden soll oder, wenn es sich um ein Personalmitglied handelt, das durch Aufsteigen in eine höhere Stufe befördert wurde, dass dieses Personalmitglied wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seiner ursprünglichen Stufe erhalten soll. Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium über die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar informiert den Minister darüber.

Bevor der Korpschef, der Generalkommissar oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnte Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen Ersuchen hin an; dieses kann sich nach Wahl von einem Rechtsanwalt, einem Mitglied einer Gewerkschaftsorganisation oder einem Personalmitglied beistehen lassen.

Art. V.III.20 - Nach Erhalt des in Artikel V.III.19 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium beziehungsweise der Minister über die vorgeschlagene Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.

Vor der Entscheidung hört der Bürgermeister, das Polizeikollegium, der Minister oder sein Beauftragter das Personalmitglied auf Probe an; dieses kann sich von einer der in Artikel V.III.19 Absatz 3 erwähnten Personen beistehen lassen.

Art. V.III.21 - Das wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Personalmitglied auf Probe verfügt über eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Spätestens am Tag der Entlassungsentscheidung wird mit dem Personalmitglied auf Probe ein Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten abgeschlossen, der mit der Dauer der Kündigungsfrist übereinstimmt.

Art. V.III.22 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten des Monats nach der Entscheidung über die Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit von der Ernennungsbehörde wieder in seine ursprüngliche Stufe und seinen früheren Dienstgrad in dem Polizeikorps ernannt, dem es angehörte.

Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von Rechts wegen sein Stufen- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in der Gehaltstabelle in seiner ursprünglichen Stufe und seinem früheren Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäss Artikel V.III.4 in den höheren Dienstgrad ernannt worden.

Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das wiederernannte Personalmitglied in eine Stelle gemäss den in den Artikeln VI.II.85 bis einschliesslich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln.

Art. V.III.23 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.

Abschnitt 6 - Probezeitakte Art. V.III.24 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: 1. ein Inventar der Aktenstücke, 2.die in Artikel V.III.16 erwähnten Probezeitberichte, 3. den in Artikel V.III.17 erwähnten zusammenfassenden Schlussbericht, 4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu den in den Nummern 2 und 3 erwähnten Berichten, 5.die in Artikel V.III.19 erwähnte Entscheidung des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars und gegebenenfalls die in Artikel V.III.20 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke.

Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Akte über die Probezeit aufzunehmen sind.

Art. V.III.25 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte festlegen. (...) Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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