gepubliceerd op 04 maart 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 1990; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.
Dezember 1996 und 19. Dezember 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 18. März 1999;
Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. März 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der vorerwähnte Königliche Erlass vom 7. Juli 1994 die Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung festlegt;
In der Erwägung, dass der vorerwähnte Erlass die Installierung von Aufzügen ohne Maschinenraum nicht zulässt;
In der Erwägung, dass im Bausektor zur Zeit jedoch empfohlen wird, diesen Aufzugtyp aufgrund seiner hohen Betriebssicherheit in den meisten Neubauten zu installieren;
In der Erwägung, dass die Installierung dieser Aufzüge zur Zeit nur unter Berufung auf das Abweichungsverfahren möglich ist, das den Unternehmen eine Frist von drei bis sechs Monaten auferlegt;
In der Erwägung, dass es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, dafür zu sorgen, dass die Installierung dieses Aufzugtyps ordnungsgemäss ist;
In der Erwägung, dass es ebenso dringend ist, die Einhaltung geeigneter Sicherheitsmassnahmen bei der Installierung dieser Maschinen aufzuerlegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Die technischen Spezifikationen, die in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sind anwendbar: - auf zu errichtende Gebäude, - auf Erweiterungen bestehender Gebäude, nur für das, was den Teil der Erweiterung betrifft.
Die Grundnormen sind nicht anwendbar auf bestehende Gebäude.
Unter bestehenden Gebäuden versteht man: - hohe und mittelhohe Gebäude, für die der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 26. Mai 1995 eingereicht worden ist, - niedrige Gebäude, für die der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1.
Januar 1998 eingereicht worden ist. » Art. 2 - In Anlage 1 zum selben Erlass wird Punkt 5 wie folgt ergänzt: « 5.8 Sicherer Ort: Teil eines Gebäudes ausserhalb der Abteilung, in dem sich das Feuer befindet und von wo aus man das Gebäude verlassen kann, ohne durch die vom Feuer betroffene Abteilung gehen zu müssen. » Art. 3 - In Anlage 2 zum selben Erlass werden in Punkt 4.2.3.1.6 zwischen den Wörtern "der vorherigen Bestimmungen" und den Wörtern "auf der Gehlinie" die Wörter "mit Ausnahme der Bestimmung des vorerwähnten Punktes 3" eingefügt.
Art. 4 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird Punkt 5.1.2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5.1.2 Heizungsräume und ihre Nebenanlagen Konzipierung und Bau entsprechen den Vorschriften der Norm NBN B 61-001. Wenn die gesamte Nutzheizleistung der im Heizungsraum aufgestellten Wärmeerzeuger weniger als 70 kW aber mehr als 30 kW beträgt, wird dieser Raum als technischer Raum betrachtet.
Die Verbindungen der Heizungsräume und ihrer Nebenanlagen mit den anderen Teilen des Gebäudes dürfen mittels einer selbstschliessenden Tür mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) gewährleistet werden, die weder in ein Treppenhaus noch in ein Aufzugspodest, noch in einen Raum mit besonderem Risiko münden darf.
Die Tür muss sich in Räumungsrichtung öffnen.
Die Flüssiggaslager- und -ausdehnungsanlagen, die für die Heizung des Gebäudes benutzt werden, befinden sich ausserhalb des Gebäudes. » Art. 5 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird Punkt 6.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzugs und die dazu gehörenden Vorrichtungen sind ausser bei Wartung, Kontrolle und Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinerie befindet sich: - entweder in einem Maschinenraum, - oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinerie ölhydraulischer Aufzüge, die sich einschliesslich des Ölbehälters in einem Maschinenraum befinden muss.
Die Kontrollvorrichtungen können vom Podest aus zugänglich sein, wenn - sie an Stellen angebracht sind, die den unter Punkt 5.1.5.1 erwähnten Anforderungen entsprechen, - sie Teil der Podestwand sind. 6.1.1.2 Alle Aufzüge sind auf ihrer Räumungsebene mit einer Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene zurückzurufen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.
Diese Vorrichtung muss gekennzeichnet sein.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.1.3 Der ganze Komplex, das heisst ein oder mehrere Schächte und ihre Zugangspodeste, die eine Schleuse zu den Kellergeschossen bilden müssen, muss durch Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) abgegrenzt sein.
Die Zugangstüren zwischen Abteilung und Schleuse sind selbstschliessend oder schliessen bei Feuerausbruch automatisch und weisen eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) auf. 6.1.1.4 Schachttürkomplexe müssen nach der Norm NBN 713-020 eine Feuerbeständigkeit und eine Flammenundurchlässigkeit von einer halben Stunde aufweisen. Sie werden im Test mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt.
Podestwände werden mit den eventuellen Bedienungs- und Kontrollvorrichtungen, die Teil von ihnen sind, getestet. 6.1.1.5 Wenn der Aufzug nur eine Abteilung anfährt, müssen die unter Punkt 6.1.1.3 erwähnten Schachtwände und die unter 6.1.1.4 erwähnten Schachttüren den jeweiligen Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand, Feuerbeständigkeit und Flammenundurchlässigkeit nicht entsprechen.
Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus müssen jedoch massiv, durchlaufend und feuerfest sein. 6.1.1.6 Im Schacht beziehungsweise in den Schächten darf sich kein Wasser-Löschsystem befinden. 6.1.1.7 Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei anormaler Erhöhung der Temperatur der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht erstmöglichen Podest halten können und neue Bedienungsbefehle verweigern.
In einem solchen Fall muss ein akustisches Alarmsignal die Personen, die sich im Fahrkorb befinden, darüber informieren, dass sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald der Aufzug hält; die Türen öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen.
Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.
Diese Bedienung muss Vorrang vor allen anderen Bedienungen haben. 6.1.1.8 Wenn das Gebäude mit einer Branderkennungsanlage ausgestattet ist, müssen die Aufzüge bei Erkennung eines Brandes ausserhalb der Aufzüge und der dazu gehörenden Vorrichtungen auf die Räumungsebene zurückgerufen werden.
Die Schachttüren öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.
Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.2 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich in einem Maschinenraum befindet 6.1.2.1 Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum gebildeten Komplex umschliessen, müssen eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) aufweisen.
Wenn die Tür oder die Luke des Maschinenraums ins Innere des Gebäudes führt, muss sie eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) aufweisen. In der Nähe muss ein geschlossenes Glaskästchen mit dem Schlüssel vorgesehen sein.
Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet werden, muss jede der Belüftungsöffnungen einen Mindestquerschnitt von 1 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachts beziehungsweise des Maschinenraums aufweisen.
Wenn der Schacht- und Maschinenraumkomplex im obersten Teil des Schachtes belüftet wird, muss die Belüftungsöffnung einen Mindestquerschnitt von 4 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachtes aufweisen. 6.1.3 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich im Schacht befindet 6.1.3.1 Im obersten Teil des Schachtes muss eine Rauchmeldeanlage angebracht werden. Bei Rauchmeldung im Schacht, hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. Die Meldeanlage muss so angebracht sein, dass Wartung und Kontrolle von ausserhalb des Schachtes erfolgen können.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.3.2 Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Die Belüftungsöffnung, die sich im obersten Teil des Schachtes befindet, muss einen Mindestquerschnitt von 4% im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachtes aufweisen. 6.1.4 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum ist vom Aufzugsschacht getrennt. Die Wände des Maschinenraums weisen eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (RF 1 h) auf.
Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt über eine selbstschliessende Tür mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h).
Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Die Belüftungsöffnungen müssen einen Mindestquerschnitt von 4% im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Raumes aufweisen.
Die Schwelle der Türen zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die auf diese Weise entstehende Wanne mindestens 1,2mal der Ölkapazität der Maschinen entspricht.
Elektrische Geräte sowie elektrische und hydraulische Leitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, liegen über dem Niveau, das im Aufzugsraum ausgelaufenes Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen wird mit einem Material abgedichtet, das mindestens dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweist wie die Trennwand.
Ein thermischer Unterbrecher ist im Ölbad und in der Wicklung des Antriebsmotors der Pumpe vorgesehen.
Eigenschaften des Öls: - Flammpunkt bei offenem Behälter: => 190°C - Brennpunkt: => 200°C - Selbstentzündungspunkt: => 350°C. Ein ortsfester Feuerlöscher, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder dem Volumen des Maschinenraums angepasst ist, schützt die Maschinen. Er wird durch thermische Melder gesteuert.
Bei Erkennung eines Brandes der Maschine hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. » Art. 6 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird Punkt 6.4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.4 Wenn obligatorischerweise ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorhanden sein muss, muss er den unter Punkt 6.1 erwähnten und den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1 Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse bilden; die Türen für den Zugang von der Abteilung zu den Aufzugspodesten müssen eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) aufweisen und selbstschliessend oder bei Feuerausbruch automatisch schliessend sein. 6.4.2 Die Mindestabmessungen des Fahrkorbs betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe). 6.4.3 Die Schachttüren öffnen und schliessen sich automatisch und haben eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m. » Art. 7 - In Anlage 2 zum selben Erlass wird Punkt 6.5.2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.5.2 Stromleitungen zur Versorgung von Installationen oder Geräten, die bei einem Brand unbedingt in Betrieb gehalten werden müssen, sind so verlegt, dass die Risiken eines allgemeinen Betriebsausfalls verteilt sind.
Auf dem Weg bis zur Abteilung, wo sich die Installationen befinden, weisen die Stromleitungen gemäss Addendum 3 der Norm NBN 713-020 eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) auf.
Dies kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb der Installationen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt.
Bei den erwähnten Installationen und Geräten handelt es sich um folgende: a) die Sicherheitsbeleuchtung und eventuell die Notbeleuchtung, b) die Melde-, Warn- und Alarmanlagen, c) die Rauchbeseitigungsanlagen, d) die Wasserpumpen zur Brandbekämpfung und eventuell die Entwässerungspumpen, e) die unter Punkt 6.4 erwähnten Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. » Art. 8 - In Anlage 3 zum selben Erlass werden in Punkt 4.2.3.1.7 zwischen den Wörtern "der vorherigen Bestimmungen" und den Wörtern "eine Mindesttrittfläche" die Wörter "mit Ausnahme der Bestimmung des vorerwähnten Punktes 4" eingefügt.
Art. 9 - In Anlage 3 zum selben Erlass wird Punkt 5.1.2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5.1.2 Heizungsräume und ihre Nebenanlagen Konzipierung und Bau entsprechen den Vorschriften der Norm NBN B 61-001. Wenn die gesamte Nutzheizleistung der im Heizungsraum aufgestellten Wärmeerzeuger weniger als 70 kW aber mehr als 30 kW beträgt, wird dieser Raum als technischer Raum betrachtet.
Die Flüssiggaslager- und -ausdehnungsanlagen, die für die Heizung des Gebäudes benutzt werden, befinden sich ausserhalb des Gebäudes. » Art. 10 - In Anlage 3 zum selben Erlass wird Punkt 6.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzugs und die dazu gehörenden Vorrichtungen sind ausser bei Wartung, Kontrolle und Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinerie befindet sich: - entweder in einem Maschinenraum, - oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinerie ölhydraulischer Aufzüge, die sich einschliesslich des Ölbehälters in einem Maschinenraum befinden muss.
Die Kontrollvorrichtungen können vom Podest aus zugänglich sein, wenn - sie in einer Räumlichkeit angebracht sind, die den unter Punkt 5.1.5.1 erwähnten Anforderungen entspricht, - sie Teil der Podestwand sind. 6.1.1.2 Alle Aufzüge sind auf ihrer Räumungsebene mit einer Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene zurückzurufen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.
Diese Vorrichtung muss gekennzeichnet sein.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.1.3 Der ganze Komplex, das heisst ein oder mehrere Schächte und ihre Zugangspodeste, die eine Schleuse bilden müssen, muss durch Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) abgegrenzt sein.
Die Zugangstüren zwischen Abteilung und Schleuse sind selbstschliessend oder schliessen bei Feuerausbruch automatisch und weisen eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) auf.
Das Zugangspodest zu dem oder den Aufzügen kann im Räumungsweg einbegriffen sein.
In den mittelhohen Gebäuden (MG) mit nicht mehr als 6 Wohnungen pro Ebene, die über dasselbe Innentreppenhaus erreicht werden, darf der gemeinsame Vorraum dieser Wohnungen die Aufzugsschleuse bilden.
Die Wohnungstüren zum gemeinsamen Vorraum dieser Wohnungen dürfen in die der Räumungsrichtung entgegengesetzte Richtung aufgehen und nicht selbstschliessend sein. 6.1.1.4 Schachttürkomplexe müssen nach der Norm NBN 713-020 eine Feuerbeständigkeit und eine Flammenundurchlässigkeit von einer halben Stunde aufweisen. Sie werden im Test mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt.
Podestwände werden mit den eventuellen Bedienungs- und Kontrollvorrichtungen, die Teil von ihnen sind, getestet. 6.1.1.5 Wenn der Aufzug nur eine Abteilung anfährt, müssen die unter Punkt 6.1.1.3 erwähnten Schachtwände und die unter Punkt 6.1.1.4 erwähnten Schachttüren den jeweiligen Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand, Feuerbeständigkeit und Flammenundurchlässigkeit nicht entsprechen.
Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus müssen jedoch massiv, durchlaufend und feuerfest sein. 6.1.1.6 Im Schacht beziehungsweise in den Schächten darf sich kein Wasser-Löschsystem befinden. 6.1.1.7 Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei anormaler Erhöhung der Temperatur der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht erstmöglichen Podest halten können und neue Bedienungsbefehle verweigern.
In einem solchen Fall muss ein akustisches Alarmsignal die Personen, die sich im Fahrkorb befinden, darüber informieren, dass sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald der Aufzug hält; die Türen öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen.
Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.
Diese Bedienung muss Vorrang vor allen anderen Bedienungen haben. 6.1.1.8 Wenn das Gebäude mit einer Branderkennungsanlage ausgestattet ist, müssen die Aufzüge bei Erkennung eines Brandes ausserhalb der Aufzüge und der dazu gehörenden Vorrichtungen auf die Räumungsebene zurückgerufen werden.
Die Schachttüren öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.
Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.2 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich in einem Maschinenraum befindet 6.1.2.1 Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum gebildeten Komplex umschliessen, müssen eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) aufweisen.
Wenn die Tür oder die Luke des Maschinenraums ins Innere des Gebäudes führt, muss sie eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) aufweisen. In der Nähe muss ein geschlossenes Glaskästchen mit dem Schlüssel vorgesehen sein.
Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet werden, muss jede der Belüftungsöffnungen einen Mindestquerschnitt von 1 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachtes beziehungsweise des Maschinenraums aufweisen.
Wenn der Schacht- und Maschinenraumkomplex im obersten Teil des Schachtes belüftet wird, muss die Belüftungsöffnung einen Mindestquerschnitt von 4% im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachtes aufweisen. 6.1.3 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich im Schacht befindet 6.1.3.1 Im obersten Teil des Schachtes muss eine Rauchmeldeanlage angebracht werden. Bei Rauchmeldung im Schacht hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. Die Meldeanlage muss so angebracht sein, dass Wartung und Kontrolle von ausserhalb des Schachtes erfolgen können.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.3.2 Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Die Belüftungsöffnung, die sich im obersten Teil des Schachtes befindet, muss einen Mindestquerschnitt von 4% im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachtes aufweisen. 6.1.4 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum ist vom Aufzugsschacht getrennt. Die Wände des Maschinenraums weisen eine Feuerwiderstandsdauer von zwei Stunden (Rf 2 h) auf.
Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt über eine Schleuse, die folgende Merkmale aufweisen muss: 1. zwei selbstschliessende Türen mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h), 2.Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von zwei Stunden (Rf 2 h), 3. eine Mindestfläche von 2 m2, 4.von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und nicht im Räumungsweg einbegriffen sein.
Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Die Belüftungsöffnungen müssen einen Mindestquerschnitt von 4% im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Raumes aufweisen.
Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die auf diese Weise entstehende Wanne mindestens 1,2mal der Ölkapazität der Maschinen entspricht.
Elektrische Geräte sowie elektrische und hydraulische Leitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, liegen über dem Niveau, das im Aufzugsraum ausgelaufenes Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen wird mit einem Material abgedichtet, das mindestens dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweist wie die Trennwand.
Ein thermischer Unterbrecher ist im Ölbad und in der Wicklung des Antriebsmotors der Pumpe vorgesehen.
Eigenschaften des Öls: - Flammpunkt bei offenem Behälter: => 190°C - Brennpunkt: => 200°C - Selbstentzündungspunkt: => 350°C. Ein ortsfester Feuerlöscher, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder dem Volumen des Maschinenraums angepasst ist, schützt die Maschinen. Er wird durch thermische Melder gesteuert.
Bei Erkennung eines Brandes der Maschine hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. » Art. 11 - In Anlage 3 zum selben Erlass wird Punkt 6.4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.4 Wenn obligatorischerweise ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorhanden sein muss, muss er den unter Punkt 6.1 erwähnten und den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1 Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse bilden; die Türen für den Zugang von der Abteilung zu den Aufzugspodesten müssen eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) aufweisen und selbstschliessend oder bei Feuerausbruch automatisch schliessend sein. 6.4.2 Die Mindestabmessungen des Fahrkorbs betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe). 6.4.3 Die Schachttüren öffnen und schliessen sich automatisch und haben eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m. » Art. 12 - In Anlage 3 zum selben Erlass wird Punkt 6.5.2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.5.2 Stromleitungen zur Versorgung von Installationen oder Geräten, die bei einem Brand unbedingt in Betrieb gehalten werden müssen, sind so verlegt, dass die Risiken eines allgemeinen Betriebsausfalls verteilt sind.
Auf dem Weg bis zur Abteilung, wo sich die Installationen befinden, weisen die Stromleitungen gemäss Addendum 3 der Norm NBN 713-020 eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) auf.
Dies kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb der Installationen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt.
Bei den erwähnten Installationen und Geräten handelt es sich um folgende: a) die Sicherheitsbeleuchtung und eventuell die Notbeleuchtung, b) die Melde-, Warn- und Alarmanlagen, c) die Rauchbeseitigungsanlagen, d) die Wasserpumpen zur Brandbekämpfung und eventuell die Entwässerungspumpen, e) die unter Punkt 6.4 erwähnten Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. » Art. 13 - In Anlage 4 zum selben Erlass wird Punkt 5.1.2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5.1.2 Heizungsräume und ihre Nebenanlagen Konzipierung und Bau entsprechen den Vorschriften der Norm NBN B 61-001. Wenn die gesamte Nutzheizleistung der im Heizungsraum aufgestellten Wärmeerzeuger weniger als 70 kW aber mehr als 30 kW beträgt, wird dieser Raum als technischer Raum betrachtet.
Die Heizungsräume und ihre Nebenanlagen liegen: - entweder in einem Nachbargebäude, das sich in einer von allem Brennbaren befreiten waagerechten Distanz von mindestens 8 m befindet, wie erwähnt unter Punkt 1.4, - oder im Gebäude selbst, aber unter folgenden Bedingungen: * Sie dürfen sich weder in noch unter dem hohen Gebäudeteil befinden. * Die Heizanlagen, die mit Gas betrieben werden, das leichter ist als Luft, dürfen sich auf dem Dachboden befinden. * Sie müssen mit den anderen Teilen des Gebäudes durch eine Schleuse verbunden sein, wie sie unter Punkt 1.4 beschrieben ist, wobei die Türen sich in Räumungsrichtung öffnen müssen.
Die Flüssiggaslager- und -ausdehnungsanlagen, die für die Heizung des Gebäudes benutzt werden, befinden sich ausserhalb des Gebäudes. » Art. 14 - In Anlage 4 zum selben Erlass wird Punkt 6.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzugs und die dazu gehörenden Vorrichtungen sind ausser bei Wartung, Kontrolle und Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinerie befindet sich: - entweder in einem Maschinenraum, - oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinerie ölhydraulischer Aufzüge, die sich einschliesslich des Ölbehälters in einem Maschinenraum befinden muss.
Die Kontrollvorrichtungen können vom Podest aus zugänglich sein, wenn - sie in einer Räumlichkeit angebracht sind, die den unter Punkt 5.1.5.1 erwähnten Anforderungen entspricht, - sie Teil der Podestwand sind. 6.1.1.2 Alle Aufzüge sind auf ihrer Räumungsebene mit einer Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene zurückzurufen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.
Diese Vorrichtung muss gekennzeichnet sein.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.1.3 Der ganze Komplex, das heisst ein oder mehrere Schächte und ihre Zugangspodeste, die eine Schleuse bilden müssen, muss durch Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von zwei Stunden (Rf 2 h) abgegrenzt sein.
Die Zugangstüren zwischen Abteilung und Schleuse sind selbstschliessend oder schliessen bei Feuerausbruch automatisch und weisen eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) auf.
Das Zugangspodest muss von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt sein und darf, ausser in den in den Punkten 4.2.2.6 und 4.2.2.7 erwähnten Fällen, nicht im Räumungsweg einbegriffen sein.
In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen die in den Punkten 4.2.2.6 und 4.2.2.7 erwähnten Türen zum gemeinsamen Vorraum in die der Räumungsrichtung entgegengesetzte Richtung aufgehen und nicht selbstschliessend sein. 6.1.1.4 Schachttürkomplexe müssen nach der Norm NBN 713-020 eine Feuerbeständigkeit und eine Flammenundurchlässigkeit von einer halben Stunde aufweisen. Sie werden im Test mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt.
Podestwände werden mit den eventuellen Bedienungs- und Kontrollvorrichtungen, die Teil von ihnen sind, getestet. 6.1.1.5 Wenn der Aufzug nur eine Abteilung anfährt, müssen die unter Punkt 6.1.1.3 erwähnten Schachtwände und die unter Punkt 6.1.1.4 erwähnten Schachttüren den jeweiligen Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand, Feuerbeständigkeit und Flammenundurchlässigkeit nicht entsprechen.
Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus müssen jedoch massiv, durchlaufend und feuerfest sein. 6.1.1.6 Im Schacht beziehungsweise in den Schächten darf sich kein Wasser-Löschsystem befinden. 6.1.1.7 Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei anormaler Erhöhung der Temperatur der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht erstmöglichen Podest halten können und neue Bedienungsbefehle verweigern.
In einem solchen Fall muss ein akustisches Alarmsignal die Personen, die sich im Fahrkorb befinden, darüber informieren, dass sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald der Aufzug hält; die Türen öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen.
Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.
Diese Bedienung muss Vorrang vor allen anderen Bedienungen haben. 6.1.1.8 Wenn das Gebäude mit einer Branderkennungsanlage ausgestattet ist, müssen die Aufzüge bei Erkennung eines Brandes ausserhalb der Aufzüge und der dazu gehörenden Vorrichtungen auf die Räumungsebene zurückgerufen werden.
Die Schachttüren öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.
Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.2 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich in einem Maschinenraum befindet 6.1.2.1 Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum gebildeten Komplex umschliessen, müssen eine Feuerwiderstandsdauer von zwei Stunden (Rf 2 h) aufweisen.
Wenn die Tür oder die Luke des Maschinenraums ins Innere des Gebäudes führt, muss sie eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) aufweisen. In der Nähe muss ein geschlossenes Glaskästchen mit dem Schlüssel vorgesehen sein.
Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet werden, muss jede der Belüftungsöffnungen einen Mindestquerschnitt von 1 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachtes beziehungsweise des Maschinenraums aufweisen.
Wenn der Schacht- und Maschinenraumkomplex im obersten Teil des Schachtes belüftet wird, muss die Belüftungsöffnung einen Mindestquerschnitt von 4 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachtes aufweisen.
Wenn Maschinenräume auf verschiedenen Ebenen liegen, müssen ihre jeweiligen Aufzugsschächte durch Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) voneinander getrennt sein.
Jede Aufzugsbatterie muss ihren eigenen Maschinenraum haben, der von denen der anderen Aufzugsbatterien getrennt ist. 6.1.3 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich im Schacht befindet 6.1.3.1 Im obersten Teil des Schachtes muss eine Rauchmeldeanlage angebracht werden. Bei Rauchmeldung im Schacht hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. Die Meldeanlage muss so angebracht sein, dass Wartung und Kontrolle von ausserhalb des Schachtes erfolgen können.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.3.2 Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Die Belüftungsöffnung, die sich im obersten Teil des Schachtes befindet, muss einen Mindestquerschnitt von 4% im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachtes aufweisen. 6.1.4 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum ist vom Aufzugsschacht getrennt. Die Wände des Maschinenraums weisen eine Feuerwiderstandsdauer von zwei Stunden (Rf 2 h) auf.
Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt über eine Schleuse, die folgende Merkmale aufweisen muss: 1. zwei selbstschliessende Türen mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h), 2.Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von zwei Stunden (Rf 2 h), 3. eine Mindestfläche von 2 m2, 4.von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und nicht im Räumungsweg einbegriffen sein.
Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.
Die Belüftungsöffnungen müssen einen Mindestquerschnitt von 4% im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Raumes aufweisen.
Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die auf diese Weise entstehende Wanne mindestens 1,2mal der Ölkapazität der Maschinen entspricht.
Elektrische Geräte sowie elektrische und hydraulische Leitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, liegen über dem Niveau, das im Aufzugsraum ausgelaufenes Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen wird mit einem Material abgedichtet, das mindestens dieselbe Feuerwiderstandsdauer aufweist wie die Trennwand.
Ein thermischer Unterbrecher ist im Ölbad und in der Wicklung des Antriebsmotors der Pumpe vorgesehen.
Eigenschaften des Öls: - Flammpunkt bei offenem Behälter: => 190°C - Brennpunkt: => 200°C - Selbstentzündungspunkt: => 350°C. Ein ortsfester Feuerlöscher, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder dem Volumen des Maschinenraums angepasst ist, schützt die Maschinen. Er wird durch thermische Melder gesteuert.
Bei Erkennung eines Brandes der Maschine hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. » 6.1.5 Aufzüge mit Prioritätsrufanlage 6.1.5.1 Jede angefahrene Abteilung und Ebene, die technische Abteilung der oberen Ebene eventuell ausgenommen, verfügt über einen Aufzug mit Prioritätsrufanlage, der sie mit einer Räumungsebene verbindet, die für die Feuerwehrdienste bequem zugänglich ist.
Diese Bedingung ist erfüllt: - entweder wenn ein Aufzug von dieser Ebene aus zu allen darüber liegenden Ebenen führt - oder wenn mehrere Aufzüge von dieser Räumungsebene aus jeweils zu einem Teil der darüber liegenden Ebenen führen und die Gesamtheit der Aufzüge mit Prioritätsrufanlage Zugang zu allen Abteilungen des Gebäudes verschafft.
In den unter Punkt 4.2.2.7 erwähnten Gebäuden ist ein Aufzug mit Prioritätsrufanlage nicht Pflicht. 6.1.5.2 Die Hebehöhe eines Aufzugs mit Prioritätsrufanlage muss in höchstens 60 Sekunden zurückgelegt sein.
Aufzüge mit Prioritätsrufanlage können ausserhalb der Umstände, die diesen Abruf erforderlich machen, normal benutzt werden. 6.1.5.3 Die Mindestabmessungen des Fahrkorbs betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe). 6.1.5.4 Die Podesttüren öffnen und schliessen sich automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. » Art. 15 - In Anlage 4 zum selben Erlass wird Punkt 6.4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.4 Wenn obligatorischerweise ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorhanden sein muss, muss er den unter Punkt 6.1 erwähnten und den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1 Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse bilden; die Türen für den Zugang von der Abteilung zu den Aufzugspodesten müssen eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) aufweisen und selbstschliessend oder bei Feuerausbruch automatisch schliessend sein. 6.4.2 Die Mindestabmessungen des Fahrkorbs betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe).
Die Schachttüren öffnen und schliessen sich automatisch und haben eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m. » Art. 16 - In Anlage 4 zum selben Erlass wird Punkt 6.5.2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.5.2 Stromleitungen zur Versorgung von Installationen oder Geräten, die bei einem Brand unbedingt in Betrieb gehalten werden müssen, sind so verlegt, dass die Risiken eines allgemeinen Betriebsausfalls verteilt sind.
Auf dem Weg bis zur Abteilung, wo sich die Installationen befinden, weisen die Stromleitungen gemäss Addendum 3 der Norm NBN 713-020 eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) auf.
Dies kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb der Installationen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt.
Bei den erwähnten Installationen und Geräten handelt es sich um folgende: a) die Sicherheitsbeleuchtung und eventuell die Notbeleuchtung, b) die Melde-, Warn- und Alarmanlagen, c) die Maschinerie der Aufzüge mit Prioritätsrufanlage und der unter Punkt 6.4 erwähnten Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, d) die Rauchbeseitigungsanlagen, e) die Wasserpumpen zur Brandbekämpfung und eventuell die Entwässerungspumpen.» Art. 17 - In den Anlagen 2, 3 und 4 zum selben Erlass werden Absatz 2 und 3 von Punkt 6.7.4.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Typ A: Für das Schliessen der Klappe werden vorgesehen: - entweder ein thermischer Melder Die Klappe schliesst automatisch, wenn die Temperatur der durchströmenden Luft einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Der Verschluss erfolgt beim Schmelzen einer oder mehrerer Sicherungen bei einer Temperatur zwischen 80 und 100°C, wenn der Rauch innerhalb des Kanals ermittelt wird. Bei Ermittlung des Rauchs ausserhalb des Kanals entspricht die Reaktionszeit des Detektors der Stufe 1 nach der Norm NBN S 21-105, - oder ein Rauchmelder Bei Ermittlung des Rauchs innerhalb des Kanals schliesst sich die Klappe automatisch, - oder die beiden vorerwähnten Melder.
Typ B: Die Klappe kann durch Fernbedienung mittels eines störungssicheren Systems geschlossen werden. Sie ist ausserdem mit einem thermischen Melder ausgestattet, der sie unter denselben Bedingungen wie denen, die für die Klappe A gelten, automatisch schliesst. » Art. 18 - In Anlage 5 zum selben Erlass wird Punkt 8.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8.1 Dächer des Gebäudes. Die Bedachungsobermaterialien gehören der Klasse A1 an.
Wenn die Bedachungsobermaterialien der in Absatz 1 festgelegten Anforderung nicht genügen, müssen die Produkte und/oder Materialien für die Dachbedeckung die Eigenschaften der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klasse BROOF (t1) aufweisen oder der Entscheidung 2000/553/EG entsprechen. » Art. 19 - In Anlage 5 zum selben Erlass wird in Punkt 8.2 der letzte Absatz durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn die Bedachungsobermaterialien nicht der Klasse A1 angehören oder nicht der Entscheidung 2000/553/EG entsprechen, muss die gesamte Dachbedeckung die Eigenschaften der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klasse BROOF (t1) aufweisen. » Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 4. April 2003 in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL