gepubliceerd op 15 maart 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken
3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 15 februari 1999 tot wijziging van artikel 15, § 4, van de algemene aannemingsvoorwaarden voor de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en voor de concessies voor openbare werken die opgenomen zijn in de bijlage van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken en tot wijziging van de rentevoet van de verwijlintresten voor bepaalde overheidsopdrachten waarvan de uitvoering onder het toepassingsgebied valt van artikel 15, § 4, van het ministerieel besluit van 10 augustus 1977 houdende vaststelling van de algemene aannemingsvoorwaarden van de overheidsopdrachten van werken, leveringen en diensten, - van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 15 februari 1999 tot wijziging van artikel 15, § 4, van de algemene aannemingsvoorwaarden voor de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en voor de concessies voor openbare werken die opgenomen zijn in de bijlage van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken en tot wijziging van de rentevoet van de verwijlintresten voor bepaalde overheidsopdrachten waarvan de uitvoering onder het toepassingsgebied valt van artikel 15, § 4, van het ministerieel besluit van 10 augustus 1977 houdende vaststelling van de algemene aannemingsvoorwaarden van de overheidsopdrachten van werken, leveringen en diensten; - van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1998 (Belgischen Staatsblatt vom 27. Oktober 1998) hat als Übergangsmassnahme für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 den Zinssatz bei Zahlungsverzug im Rahmen von öffentlichen Aufträgen auf 6 Prozent festgelegt. Diese Übergangsmassnahme erwies sich als notwendig, weil der Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank mit 1. September 1998 abgeschafft worden ist; dieser Zinssatz diente zuletzt als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Des weiteren war auf Regierungsebene vereinbart worden, die von der Europäischen Zentralbank ab 1. Januar 1999 festgelegten Zinssätze abzuwarten, um ab 1. März 1999 erneut ein System mit schwankenden Zinssätzen für öffentliche Aufträge anzuwenden. Da diese Übergangsmassnahme am 1. März 1999 ausser Kraft tritt, wird der Klarheit halber vorgeschlagen, den Text von Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts vollständig zu ersetzen. Der Zinssatz, der von nun an berücksichtigt wird, ist der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank vom letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Verzug ganz oder teilweise auftritt. Dieser Zinssatz, der Schwankungen unterworfen sein kann, beträgt im Moment 4,5 Prozent. Um diesen Zinssatz mit dem durchschnittlichen Zinssatz der Refinanzierung von Forderungen, die aus der Ausführung von öffentlichen Aufträgen hervorgehen, in Übereinstimmung zu bringen, wird er um eine Marge von 1,5 Prozent erhöht, so dass dieser Zinssatz dem bis zum 31. August 1998 bestehenden Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank entspricht.
Wie vorher wird vorgesehen, dass der Premierminister nach Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge die in Absatz 1 vorgesehene Marge ändern kann. Diese Flexibilität soll wenn erforderlich eine Anpassung des anwendbaren Zinssatzes ermöglichen, um den Entwicklungen des Finanzmarktes Rechnung zu tragen.
Die Formalität der monatlichen Veröffentlichung seitens des Premierministers des für den folgenden Monat anwendbaren Zinssatzes ist nicht mehr aufgenommen worden. Die von der Europäischen Zentralbank angewandten Zinssätze dürften sich in der Tat als ziemlich stabil erweisen, so dass eine Information im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, wenn der bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssatz geändert wird.
Aufgrund von Artikel 2 wird der ab 1. März 1999 zu berücksichtigende Zinssatz für Aufträge, die ab 1. Januar 1981 angekündigt worden sind und bei denen Zahlungsverzug besteht, identisch mit dem Zinssatz sein, der Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes erwähnten Aufträge findet.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister J.-L. DEHAENE
15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 8. Februar 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 9. Februar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den ab 1. März 1999 bei Zahlungsverzug anzuwendenden Zinssatz unter Berücksichtigung der fortan von der Europäischen Zentralbank bestimmten Zinssätze festzulegen; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen bildet, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug zu dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität vom letzten Tag des Monats vor dem Monat des Verzugs berechnet wird, erhöht um eine Marge von 1,5 Prozent.
Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft.
Wird der Zinssatz geändert, so teilt der Premierminister durch eine im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den anwendbaren neuen Zinssatz mit.
Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann der Premierminister die in Absatz 1 vorgesehene Marge ändern. Diese Marge gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat ihres Inkrafttretens laufen.
Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000 Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. » Art. 2 - Für öffentliche Aufträge, deren Ausführung der Anwendung von Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt und die ab 1. Januar 1981 bekanntgemacht worden sind oder für die in Ermangelung einer Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, ist der für die Berechnung der Verzugszinsen zu berücksichtigende Zinssatz der um eine Marge von 1,5 Prozent erhöhte Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 1999 in Kraft.
Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert verschiedene Artikel des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 und dessen Anlage zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ab.
Artikel 1 - Dieser Artikel ändert Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 ab. Neben der in Nr. 1 vorgesehenen formalen Anpassung ändern die Nummern 2 und 3 die Paragraphen 1 beziehungsweise 2 des Artikels ab. Für finanzielle Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz muss die Abweichung von den in diesen Paragraphen erwähnten Artikeln wie vorher aufgrund der Besonderheiten des Auftrags gerechtfertigt sein, sie muss aber nicht mehr im Sonderlastenheft ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Diese Lockerung beruht auf der Tatsache, dass einige der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 aufgezählten Bestimmungen nur schwer auf solche Dienstleistungen angewandt werden können.
Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 § 2 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 2] letzter Satz des allgemeinen Lastenhefts ab, indem er die Wörter « Auf Antrag des Auftragnehmers » streicht.
Art. 3 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts handelt von der fehlenden Sicherheitsleistung und sieht in § 2 vor, dass ein Verzug bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe führt, die sich seit dem Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 auf 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug mit einem Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft.
Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung einer solchen täglichen Vertragsstrafe ohne Inverzugsetzung oft die Anwendung der maximalen Vertragsstrafe, das heisst 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts, mit sich bringt. Um zu einer ausgewogeneren Lösung zu kommen, sieht der Entwurf vor, dass die tägliche Vertragsstrafe von nun an auf 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt wird.
Art. 4 - Artikel 12 § 1 des Erlasses wird in terminologischer Hinsicht abgeändert; diese Abänderung stimmt mit den in den Artikeln 5 bis 7 des vorliegenden Entwurfes vorgesehenen Abänderungen überein.
Art. 5 bis 7 - Diese Artikel enthalten hauptsächlich terminologische Abänderungen.
In den Artikeln 19 § 1, 20 § 1 und 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis auf das Sonderlastenheft durch einen Verweis auf den Auftrag ersetzt. Hier handelt es sich um einen breiteren Begriff, der sich auch auf die Fälle bezieht, in denen das gebilligte Angebot vom Sonderlastenheft abweicht, zum Beispiel bei der Berücksichtigung von freien Varianten oder bei Verhandlungsverfahren.
Die in Artikel 20 § 4 des niederländischen Textes angebrachte Verbesserung gewährleistet eine bessere Kohärenz der gebrauchten Terminologie.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister J.-L. DEHAENE
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1998 und 15. Februar 1999 abgeändert worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 12. April 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen unverzüglich abzuändern, um in bestimmten Artikeln präzisere und ausgewogenere Regeln einzufügen und somit das Risiko eines Streifalls zu vermindern;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - nachstehend « Erlass » genannt - wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 bis 3 des niederländischen Textes werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausserdem müssen - ausser für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz - Abweichungen von den Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und 41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet werden.» 3. In § 2 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Bestimmungen von § 1 in bezug auf Abweichungen und in bezug auf die Ausnahme für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz sind ebenfalls anwendbar.» Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen - nachstehend « das allgemeine Lastenheft » genannt -, das die Anlage zum Erlass bildet, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung dieser Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der dem Auftragnehmer tatsächlich verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist. » Art. 3 - In Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines in § 1 vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag Verzug. Die gesamte Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht überschreiten.
Erbringt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs, so behält der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt. » Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « Bedingungen des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 20 des allgemeinen Lastenhefts wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.4 werden die Wörter « im Sonderlastenheft festgelegten Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter « boete van 0,02 percent » durch die Wörter « straf van 0,02 percent » ersetzt.3. In § 9 werden die Wörter « des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « des Auftrags » ersetzt. Art. 7 - In Artikel 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « unter den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die Wörter « unter den Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Aufträge, die ab 1.
Juni 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung der Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat für die Anwendung des vorliegenden Artikels Vorrang vor der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen.
Art. 9 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE