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Koninklijk Besluit van 02 mei 2021
gepubliceerd op 17 mei 2022

Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2022. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2022040996
pub.
17/05/2022
prom.
02/05/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


2 MEI 2021. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2022. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 mei 2021 houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2022 (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2022 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr.1 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte zusätzliche Ermäßigung.

In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird.

Für das Steuerjahr 2022 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.841,96 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 378,96 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen entspricht 16.290 EUR für das Steuerjahr 2022. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.540 x 25 %) + ((16.290 - 13.540) x 40 %) beziehungsweise 3.385 + 1.100 = 4.485 EUR. Für das Steuerjahr 2022 entspricht der Steuerfreibetrag 9.050 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.262,50 EUR (9.050 x 25 %) auf 2.222,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte, nämlich 1.841,96 + 378,96 = 2.220,92 EUR, reicht noch nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte folglich für das Steuerjahr 2022 um 1,58 EUR auf 380,54 EUR erhöht werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.

Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2022 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,6032. Um einen indexierten Betrag von 380,54 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 237,36 EUR erhöht werden.

Der neue Grundbetrag von 237,36 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2022.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein, Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

2. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2022 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23.März 2019;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. März 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 23. März 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.111/3 des Staatsrates vom 23. April 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6318/18 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6318/18 - In Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 dieses Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte gerundet auf: - für das Steuerjahr 2020: 236,525 EUR, - für das Steuerjahr 2022: 237,36 EUR." Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

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