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Koninklijk Besluit van 02 maart 2007
gepubliceerd op 15 mei 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000434
pub.
15/05/2008
prom.
02/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/02/2008000434/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 maart 2007 tot wijziging van verschillende teksten betreffende de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 6 maart 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel IV.I.37, VI.II.3bis, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 3, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und VI.II.23;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 17 und 17ter ;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei;

Aufgrund des Protokolls Nr. 185/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 19. Juli 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.

Januar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 19. September 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.188/2 des Staatsrates vom 21. Februar 2007;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel VI.II.3bis RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Der Polizeiinspektor-Anwärter, der sich im Laufe seiner Grundausbildung dafür entschieden hat, vorzugsweise einer bestimmten Zone der lokalen Polizei, deren Personalbestand im Verhältnis zu dem von Uns festgelegten Mindestpersonalbestand ein Defizit aufweist, zugewiesen zu werden, und der von der in Artikel VI.II.15 § 2 erwähnten Massnahme Gebrauch macht, wird in dieser Zone ernannt, sobald er die Grundausbildung bestanden hat.

Die erfolgreichen Teilnehmer werden gegebenenfalls in abnehmender Reihenfolge des Ausbildungszyklus und in abnehmender Reihenfolge des Datums der Einschreibung für die Auswahlprüfungen bestimmt. » Art. 2 - Artikel VI.II.10 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. eine bestimmte Anwesenheitsdauer in der von ihm bekleideten Stelle erreicht, gegebenenfalls einschliesslich der Dauer der funktionellen Ausbildung für diese Stelle und der in Artikel VI.II.26 erwähnten Frist, Diese Anwesenheitsdauer wird wie folgt bestimmt: a) für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders: drei Jahre, b) für Personalmitglieder des Einsatzkaders: fünf Jahre.Mit dem Einverständnis des Korpschefs für die lokale Polizei beziehungsweise des Generalskommissars oder des betreffenden Generaldirektors für die föderale Polizei kommen diese Personalmitglieder jedoch nach einer Anwesenheit von drei Jahren für die Mobilität in Betracht, ». 2. Absatz 2 Nr.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. das in Artikel VI.II.89 Absatz 2 erwähnte Personalmitglied, nach einer Anwesenheit von einem Jahr ab seiner Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus, ». 3. In Absatz 2 werden eine Nummer 5 und eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5.die in Artikel VI.II.15 § 2 Absatz 3 erwähnten Anwärter, nach einer Anwesenheit von einem Jahr, 6. die in Artikel VI.II.15 § 3 erwähnten Anwärter, nach einer Anwesenheit, die von der betreffenden Zone auf sechs, sieben oder acht Jahre festgelegt worden ist. » Art. 3 - Artikel VI.II.15 RSPol, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Wenn die in §1 Absatz 2 erwähnten Stellen im Anschluss an die in diesem Absatz erwähnte Vakanterklärung nicht besetzt werden, können die betreffenden Polizeizonen im Rahmen des restlichen Defizits und bis zu der von ihnen angegebenen Anzahl vakanter Stellen die in Artikel VI.II.3bis § 2 erwähnte Massnahme anwenden.

Die Zonen, die ein in Absatz 1 erwähntes restliches Defizit aufweisen, bilden den Gegenstand einer Untersuchung durch die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei über die Ursachen dieses Defizits.

Wenn eine Polizeizone nach Anwendung von Artikel VI.II.3bis weiterhin ein Defizit aufweist, kann der Minister auf ihren Antrag hin und für das restliche Defizit an Stellen, die nicht Gegenstand einer in § 3 erwähnten zusätzlichen Anwerbung sind, beschliessen, Anwärter, die sich nicht über die Mobilität um eine Stelle beworben haben beziehungsweise diese nicht über die Mobilität erhalten haben, von Amt wegen zu bestellen. § 3 - Unbeschadet der in § 2 erwähnten Massnahmen kann sich eine Zone, die ein Defizit aufweist, im Rahmen des restlichen Defizits, das nach der in § 1 Absatz 2 erwähnten Mobilität und einem unmittelbar darauf folgenden zweiten Mobilitätszyklus, in dem ein Vorrang auf der Grundlage des Dienstalters unter den für geeignet befundenen Bewerbern bis zu der von ihr angegebenen Anzahl vakanter Stellen gilt, festgelegt worden ist, für eine zusätzliche Anwerbung über Auswahl durch die Direktion der Anwerbung und der Auswahl entscheiden, wobei die Ausbildungs-, Entlohnungs- und Ausrüstungskosten der auf diese Weise eingestellten Anwärter zu Lasten der betreffenden Zone gehen. In diesem Rahmen wird im Bewerberaufruf die in Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 6 erwähnte Anwesenheitsdauer vermerkt und wird die Vertretung der lokalen Polizei innerhalb der in Artikel IV.I.27 Nr. 5 RSPol erwähnten Auswahlkommission von einem Personalmitglied der betreffenden Polizeizone wahrgenommen. § 4 - Bei Anwendung der in § 2 und § 3 erwähnten Massnahmen ist die betreffende Zone verpflichtet, eine tatsächliche Anwerbung bis zu der von ihr im Rahmen der jeweiligen Massnahme angegebenen Anzahl vakanter Stellen vorzunehmen. Bei einem Überangebot an Bewerbern wählt die betreffende Zone die geeignetsten Bewerber. » Art. 4 - In den Artikeln IV.I.37, VI.II.10 Absatz 3, VI.II.16, VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 § 1 Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und VI.II.23 RSPol und in den Artikeln 17 und 17ter des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste werden die Wörter « Artikel VI.II.15 » durch die Wörter « Artikel VI.II.15 § 1 » ersetzt.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 gilt die in Artikel 2 erwähnte Anwesenheit von fünf Jahren für die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingeleiteten Mobilitätszyklen.

Art. 7 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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