gepubliceerd op 16 maart 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 13 december 2005 houdende bepalingen betreffende de termijnen, het verzoekschrift op tegenspraak en de procedure van collectieve schuldregeling
2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 13 december 2005 houdende bepalingen betreffende de termijnen, het verzoekschrift op tegenspraak en de procedure van collectieve schuldregeling
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 6 tot 21, 27 en 34 van de wet van 13 december 2005 houdende bepalingen betreffende de termijnen, het verzoekschrift op tegenspraak en de procedure van collectieve schuldregeling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 6 tot 21, 27 en 34 van de wet van 13 december 2005 houdende bepalingen betreffende de termijnen, het verzoekschrift op tegenspraak en de procedure van collectieve schuldregeling.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 2 maart 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL IV - Kontradiktorischer Antrag bei den Arbeitsgerichten (...) Art. 6 - Artikel 1034quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der in Artikel 1034ter Nr.3 erwähnten Personen » durch die Wörter « oder ein Auszug aus dem Nationalregister der in Artikel 1034ter Nr. 3 erwähnten natürlichen Personen » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Die Bescheinigung » und dem Wort « darf » die Wörter « oder der Auszug aus dem Nationalregister » eingefügt. KAPITEL V - Kollektive Schuldenregelung Art. 7 - Artikel 1675/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Wirkungen der Forderungsabtretungen werden bis zum Ablauf, zur Ablehnung oder zur Widerrufung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt. Ebenso werden, ausser bei Realisierung des Vermögens, die Wirkungen der dinglichen Sicherheiten und der Vorzugsrechte bis zum Ablauf, zur Ablehnung oder zur Widerrufung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Für Personen, die eine persönliche Sicherheit bewilligt haben, um eine Schuld des Schuldners zu besichern, werden die Vollstreckungsverfahren bis zur Homologierung des gütlichen Schuldenregelungsplans, bis zur Hinterlegung des in Artikel 1675/11 § 1 erwähnten Protokolls oder bis zur Ablehnung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt. Für Personen, die die in Artikel 1675/16bis § 2 erwähnte Erklärung hinterlegt haben, werden die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt, bis der Richter über die Entlastung entschieden hat. » Art. 8 - Artikel 1675/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 46/2000 des Schiedshofs vom 3. Mai 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn der Schuldenvermittler es für notwendig erachtet, Zusatzinformationen über den Vermögensstand des Antragstellers einzuholen, kann er den Richter darum ersuchen, dass Drittpersonen, die an das Berufsgeheimnis oder an die Schweigepflicht gebunden sind, davon befreit werden und dass ihnen angeordnet wird, die verlangten Auskünfte zu erteilen, unbeschadet ihres Rechts, dem Richter gegenüber schriftlich oder in der Ratskammer ihre Bemerkungen geltend zu machen.
Sobald der Richter das Ersuchen des Schuldenvermittlers erhält, setzt er gegebenenfalls die Standes- oder Disziplinarbehörde, der die Drittperson untersteht, per Gerichtsbrief davon in Kenntnis. Diese Behörde verfügt über eine dreissigtägige Frist, um dem Richter eine Stellungnahme zu dem Ersuchen des Schuldenvermittlers zukommen zu lassen. Wenn sie keine Stellungnahme abgibt, wird davon ausgegangen, dass diese günstig ist. Wenn der Richter von der Stellungnahme abweicht, gibt er die Gründe hierfür in seiner Entscheidung an. » Art. 9 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Textes von Artikel 1675/7, und gegebenenfalls seinem Beistand, ». 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn ein Gläubiger binnen der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist keine Forderungsanmeldung einreicht, setzt der Schuldenvermittler ihn per Einschreibebrief mit Rückschein davon in Kenntnis, dass er über eine letzte Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang dieses Schreibens verfügt, um diese Forderungsanmeldung einzureichen.Wenn die Forderungsanmeldung nicht binnen dieser Frist eingereicht wird, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. In diesem Fall verliert der Gläubiger das Recht, gegen den Schuldner und die Personen, die für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet haben, vorzugehen. Bei Ablehnung oder Widerrufung des Schuldenregelungsplans erlangt er dieses Recht wieder.
Der Text des vorliegenden Artikels wird auf dem in Absatz 1 erwähnten Schreiben aufgedruckt. » 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in Anwendung von § 1 Nr.4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf dieses Lebensgeld jedoch verringert werden, ohne die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Beträge unterschreiten zu dürfen. » Art. 10 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Er konsultiert unverzüglich gemäss den vom König festgelegten Modalitäten die in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank auf den Namen des Schuldners registrierten Daten.» 2. Es wird ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3bis - Jeder Gläubiger, ob Behörde oder Privatperson, kann dem Antragsteller einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass gewähren, und dies ungeachtet der Art der Schuld. Insbesondere: 1. werden die Beamten, die mit der Eintreibung der Steuerforderungen beauftragt und von den zuständigen Behörden bestellt sind, ermächtigt, im Rahmen eines gütlichen Schuldenregelungsplans einem vollständigen oder teilweisen Erlass von Steuerschulden in Hauptsumme und Nebenforderungen stattzugeben, 2.werden die Einrichtungen für die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge und die Einrichtungen für die Gewährung der Sozialleistungen ermächtigt, im Rahmen eines gütlichen Schuldenregelungsplans einem vollständigen oder teilweisen Erlass der ihnen geschuldeten Beträge stattzugeben, wenn dieser Schuldenerlass vom Schuldenvermittler vorgeschlagen worden ist, sofern die in Artikel 31bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Bedingungen erfüllt sind, 3. werden die Sozialversicherungskassen ermächtigt, im Rahmen eines gütlichen Schuldenregelungsplans einem vollständigen oder teilweisen Erlass von Schulden wegen ausstehender Sozialbeiträge stattzugeben. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für das Verfahren, das die Sozialversicherungskassen zu befolgen haben. » 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « In diesem Plan sorgt der Schuldenvermittler für die vorrangige Rückzahlung der Schulden, die die Wahrung der Menschenwürde des Antragstellers und seiner Familie gefährden.» Art. 11 - In Artikel 1675/11 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, werden die Wörter « binnen vier Monaten » durch die Wörter « binnen sechs Monaten » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 1675/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Artikel 51 findet keine Anwendung, es sei denn, der Schuldner reicht diesbezüglich ein ausdrückliches und mit Gründen versehenes Ersuchen ein, um bestimmte Bestandteile seines Vermögens zu schützen und die Wahrung der Menschenwürde des Schuldners zu gewährleisten.Der Richter befindet über dieses Ersuchen durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung, gegebenenfalls in dem Urteil, durch das er den gerichtlichen Schuldenregelungsplan bewilligt. » 3. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Unter Berücksichtigung von Artikel 1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln 1409 bis 1412 abweichen, ohne dass die Einkünfte, über die der Antragsteller verfügt, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Beträge unterschreiten dürfen. » 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Der Richter muss für die vorrangige Rückzahlung der Schulden sorgen, die die Wahrung der Menschenwürde des Antragstellers und seiner Familie gefährden.» Art. 13 - Artikel 1675/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter « gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung » gestrichen.2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Unter Berücksichtigung von Artikel 1675/3 Absatz 3 kann der Richter, wenn er den Plan aufstellt, durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung von den Artikeln 1409 bis 1412 abweichen, ohne dass die Einkünfte, über die der Antragsteller verfügt, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Beträge unterschreiten dürfen. » 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Wenn der Richter den Plan aufstellt, muss er für die vorrangige Rückzahlung der Schulden sorgen, die die Wahrung der Menschenwürde des Antragstellers und seiner Familie gefährden.» Art. 14 - In Teil V Titel IV Kapitel I des Gerichtsgesetzbuches wird ein Abschnitt 4bis, der einen Artikel 1675/13bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 4bis - Vollständiger Schuldenerlass Art. 1675/13bis - § 1 - Wenn sich herausstellt, dass kein gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan möglich ist, weil der Antragsteller über unzureichende Mittel verfügt, hält der Schuldenvermittler diese Feststellung in dem in Artikel 1675/11 § 1 erwähnten Protokoll fest, und zwar mit einem mit Gründen versehenen Vorschlag, der die Gewährung eines vollständigen Schuldenerlasses und die eventuellen Massnahmen, mit denen dieser Schuldenerlass seiner Meinung nach einhergehen müsste, rechtfertigt. § 2 - Der Richter kann in einem solchen Fall den vollständigen Schuldenerlass ohne Schuldenregelungsplan und unbeschadet der Anwendung von Artikel 1675/13 § 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich, § 3 und § 4 gewähren. § 3 - Diese Entscheidung kann mit Begleitmassnahmen einhergehen, deren Dauer fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Artikel 51 findet keine Anwendung. § 4 - Der Schuldenerlass wird gewährt, wenn binnen fünf Jahren nach der Entscheidung keine Besserung der Finanzlage eingetreten ist. § 5 - Die Entscheidung kann während fünf Jahren unter den in Artikel 1675/15 erwähnten Bedingungen widerrufen werden. » Art. 15 - Artikel 1675/14 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « des Pfändungsrichters » durch die Wörter « des Arbeitsgerichts » ersetzt.2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Im Falle von Schwierigkeiten, die die Erstellung oder Ausführung des Plans behindern, oder wenn bei der Erstellung des Plans neue Umstände auftauchen oder neue Umstände die Anpassung oder Revision des Plans rechtfertigen, lässt der Schuldenvermittler, der Arbeitsauditor, der Schuldner oder ein interessehabender Gläubiger die Sache anhand einer einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vor den Richter bringen.» Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1675/14bis - § 1 - Wenn während der Erstellung oder Ausführung des Plans bewegliche oder unbewegliche Güter aufgrund von Artikel 1675/7 § 3 oder aufgrund des gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans realisiert werden müssen, erfolgt der öffentliche oder freihändige Verkauf gemäss den Regeln der Zwangsvollstreckung ohne vorherige Zustellung eines Vollstreckungsbefehls oder einer Pfändung. § 2 - Der Verkauf des unbeweglichen Gutes bringt von Rechts wegen die Überweisung des Erlöses zugunsten der Gläubiger mit sich. § 3 - Unter Vorbehalt anderer Modalitäten überweist der beurkundende ministerielle Amtsträger nach Bezahlung der Hypothekengläubiger und der besonders bevorrechtigten Gläubiger Erlös und Nebenkosten an den Schuldenvermittler.
Diese Zahlung hat befreiende Wirkung, wenn der ministerielle Amtsträger sie zugunsten des Schuldenvermittlers vornimmt. Das Gleiche gilt für Zahlungen, die der Käufer gemäss Artikel 1641 vornimmt. » Art. 17 - In Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird § 1 Absatz 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. oder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ohne dass neue Umstände eingetreten sind, die die Anpassung oder Revision des Plans rechtfertigen ».
Art. 18 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, und ohne dass sich in diesem Fall auf Artikel 1122 Absatz 2 Nr.3 berufen werden kann, kann gegen diese Entscheidungen kein Dritteinspruch erhoben werden. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen gilt als Zustellung.» Art. 19 - In Teil V Titel IV Kapitel I Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1675/16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1675/16bis - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1287 des Zivilgesetzbuches und ausser bei organisierter betrügerischer Zahlungsunfähigkeit können natürliche Personen, die für den Antragsteller unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung entlastet werden, wenn der Richter feststellt, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht. § 2 - Um die in § 1 erwähnte Entlastung in Anspruch zu nehmen, hinterlegt die natürliche Person, die für den Antragsteller unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat, bei der Kanzlei des Gerichts, das mit dem Ersuchen um kollektive Schuldenregelung befasst ist, eine Erklärung, in der sie bescheinigt, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht.
Sobald diese Person bekannt ist, wird sie zweckgemäss vom Schuldenvermittler per Einschreibebrief mit Rückschein von der Möglichkeit, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu hinterlegen, in Kenntnis gesetzt. Diese Mitteilung enthält den Wortlaut des vorliegenden Artikels. § 3 - In der in § 2 erwähnten Erklärung werden die Identität der Person, ihr Beruf und ihr Wohnsitz vermerkt.
Die Person fügt ihrer Erklärung folgende Unterlagen bei: 1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, 2.eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, 3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen präzise festgelegt werden können. Diese Erklärung wird zur Akte der kollektiven Schuldenregelung gelegt.
Wenn die Erklärung oder ihre Anlagen unvollständig sind, fordert der Richter die Person binnen acht Tagen auf, die nötigen näheren Angaben zu machen oder die erforderlichen Schriftstücke zu hinterlegen. § 4 - Der Richter befindet über die Entlastung der Person, die die in § 2 erwähnte Erklärung hinterlegt hat, wenn er die Entscheidung trifft, durch die er einen gütlichen Schuldenregelungsplan homologiert oder einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan anordnet.
Er kann seine Entscheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt treffen, wenn durch die Bearbeitung dieser Angelegenheit die Entscheidung über das Ersuchen um kollektive Schuldenregelung verzögert werden kann.
Auf jeden Fall hört der Richter vorab den Antragsteller, die Person, die die in § 2 erwähnte Erklärung hinterlegt hat, und die betreffenden Gläubiger an, die per Gerichtsbrief vorgeladen werden. § 5 - Wenn die Person, für die die in § 1 erwähnte Person eine persönliche Sicherheit geleistet hat, die Bedingungen erfüllt, um ein Ersuchen um kollektive Schuldenregelung einzureichen, dies jedoch unterlässt, kann die Entlastung auch vom Richter, der in Sachen kollektive Schuldenregelung zuständig ist, beantragt werden.
Das Ersuchen ist gegen den Hauptschuldner und den Gläubiger der Verpflichtung gerichtet, für die die in § 1 erwähnte Person ihre Gewähr gibt.
Die Entlastung wird gewährt, wenn der Richter feststellt, dass die Verpflichtung der in § 1 erwähnten Person in keinem Verhältnis zu ihren Einkünften und ihrem Vermögen steht.
Zwecks Stützung ihres Ersuchens hinterlegt die um Entlastung ersuchende Person zur Vermeidung der Aufschiebung folgende Unterlagen: 1. eine Abschrift ihrer letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, 2.eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die ihr Vermögen bilden, 3. andere Schriftstücke, durch die ihre Mittel und Aufwendungen präzise festgelegt werden können. Durch die Einreichung des Ersuchens werden die Vollstreckungsverfahren zulasten der Person, die zugunsten des Hauptschuldners eine persönliche Sicherheit geleistet hat, ausgesetzt, bis über das Ersuchen eine rechtskräftige Entscheidung getroffen ist. » Art. 20 - Artikel 1675/17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird durch folgenden Satz ergänzt: « In Abweichung von Artikel 971 letzter Absatz bestellt der Richter im Urteil, durch das der Ablehnung stattgegeben wird, von Amts wegen einen neuen Schuldenvermittler. » Art. 21 - Artikel 1675/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Gegebenenfalls und auf Antrag des Schuldenvermittlers entscheidet der Richter, welchen Teil der Honorare, Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler dem Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung zur Last legen kann. » (...) KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 29. Mai 2000 zur Errichtung einer zentralen Datei der Meldungen von Pfändungen, Einzugsermächtigungen, Abtretungen und kollektiven Schuldenregelungen und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches (...) Art. 27 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - In Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches wird § 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Schuldenvermittler nimmt gemäss Artikel 1391 Kenntnis von den auf den Namen des Schuldners aufgestellten Meldungen von Pfändungen, Einzugsermächtigungen, Abtretungen und kollektiven Schuldenregelungen.
Er konsultiert unverzüglich gemäss den vom König festgelegten Modalitäten die in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank auf den Namen des Schuldners registrierten Daten. » (...) KAPITEL XIII - In-Kraft-Treten Art. 34 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 4, 5, 6, 10 Nr. 2, 28 und 29 fest.
Die Artikel 4, 5 und 6 treten spätestens am 1. September 2007 in Kraft.
Die Artikel 10 Nr. 2 und 28 treten spätestens am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 29 tritt spätestens am 1. September 2006 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL