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Koninklijk Besluit van 02 maart 2007
gepubliceerd op 16 maart 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000196
pub.
16/03/2007
prom.
02/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/02/2007000196/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2006 tot vaststelling van de regels en de procedure tot toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 2 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 13. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 108 und 114 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. April 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.702/4 des Staatsrates vom 4. Juli 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, 2. Minister: der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister, 3.zuständigem Regierungsmitglied: das Regierungsmitglied, das die Verleihung einer Ehrenauszeichnung vorschlägt oder eine Regelung beantragt für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören.

KAPITEL II - Regelungen und Gleichstellungen Art. 2 - § 1 - Regelungsanträge und kollektive oder individuelle Anträge auf Gleichstellung mit den in den bestehenden Regelungen angeführten Rängen oder Graden werden dem Minister in der Form einer Verleihungstabelle vom zuständigen Regierungsmitglied übermittelt. § 2 - Den Anträgen werden das Statut des betreffenden Personals, die Anwerbungs- und Entlohnungsbedingungen und alle erforderlichen Beurteilungselemente und gegebenenfalls eine Liste mit den Graden und die Verleihungstabelle, die früher anwendbar waren, beigefügt. § 3 - Wenn der Minister der Meinung ist, dass der Antrag begründet ist, legt er ihn dem Premierminister vor, der die Stellungnahme des Kabinetts des Königs einholt. § 4 - Regelungen und Gleichstellungen mit bestehenden Regelungen werden gebilligt, wenn die verschiedenen betreffenden Instanzen eine günstige Stellungnahme abgeben.

KAPITEL III - Verleihungsverfahren Abschnitt 1 - Zuständigkeit Art. 3 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied kann die Verleihung einer Auszeichnung für Personen, deren Tätigkeiten zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören, vorschlagen.

Der Minister ist ausschliesslich zuständig für die Verleihung von Auszeichnungen an: - Belgier im Ausland, - Ausländer im Ausland, - Ausländer in Belgien. § 2 - Das Regierungsmitglied, das für die Verleihung einer Auszeichnung an eine Person aufgrund einer bestimmten Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, bleibt gegenüber dieser Person zuständig, solange diese Funktion oder Tätigkeit geehrt wird, auch wenn die Verleihung nach Beendigung dieser Funktion oder Tätigkeit erfolgt. § 3 - Bei Beanstandung oder Schwierigkeit in Bezug auf die Bestimmung des zuständigen Regierungsmitglieds wird der Antrag dem Premierminister übermittelt. Dieser kann ihn entweder persönlich bearbeiten oder ihn einem Mitglied der Föderalregierung, der Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder des Kollegiums vorlegen, das er für zuständig erachtet.

Abschnitt 2 - Vorschlagsaufstellungen Art. 4 - § 1 - Vor Einreichung eines Vorschlags muss der zuständige föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige Ministerium in Ermangelung von Nachweisen die nationale Datei der nationalen Orden einsehen, die sich beim Dienst der Ritterorden des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit befindet, um zu überprüfen, ob die betreffende Person bereits eine Auszeichnung in den nationalen Orden bekommen hat und wenn ja welche Auszeichnungen ihr schon verliehen worden sind. § 2 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 11 § 3 des Gesetzes kann der zuständige föderale öffentliche Dienst beziehungsweise das zuständige Ministerium den betreffenden Generalprokurator fragen, ob nichts gegen die Verleihung einer Ehrenauszeichnung an die betreffende Person spricht.

Art. 5 - Kollektive oder individuelle Vorschlagsaufstellungen, die in Französisch und/oder in Niederländisch oder in Deutsch - in diesem Fall muss eine Übersetzung ins Französische oder ins Niederländische beigefügt werden - aufgesetzt sind, werden vom zuständigen Regierungsmitglied unterzeichnet.

Sie werden aufgrund folgender Modalitäten aufgesetzt: - Für jeden nationalen Orden wird ein separates Formular benutzt. - Ein spezifisches Formular wird im Fall kontingentierter Auszeichnungen benutzt. Darin werden das Gesamtkontingent und die Anzahl bereits zugeteilter Auszeichnungen angegeben. - Die Namen der Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge und je nach Auszeichnungsgrad eingestuft, wobei für jeden Kandidaten folgende Angaben vermerkt werden: - Familienname in Grossbuchstaben und Vorname/Vornamen, ausgeschrieben, - bei mehreren Vornamen: Der Rufname ist zu unterstreichen, ausser wenn er als erster vermerkt ist, - für verheiratete Frauen: Der Name der Frau ist vor dem Namen ihres Mannes zu vermerken: Frau...., Ehefrau von...., - für Mitglieder von Klosterorden/Kongregationen: Der weltliche Name ist zunächst zu vermerken: Herr..., klösterlicher Name..., Frau..., klösterlicher Name..., - für Adelsmitglieder: Der Adelstitel ist vor den Vornamen zu vermerken: X..., Baron ..., - Geburtsort und -datum der vorgeschlagenen Person, in der zu diesem Zweck bestimmten Spalte, - Tätigkeit, aufgrund deren die betreffende Person vorgeschlagen wird, und eventuell andere Tätigkeiten, die für die Verleihung einer Auszeichnung berücksichtigt werden, - höchste Auszeichnung, die zuvor in jedem Orden verliehen wurde, Eigenschaft des Begünstigten, Verleihungs- und Rangeinnahmedatum und vorschlagender Minister, - Eigenschaft als Reserveoffizier mit Vermerk der gewählten Regelung: Zivil- oder Militärregelung.

Der Vorschlag muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden und die Verdienste oder neuen Verdienste müssen vermerkt werden.

Art. 6 - Nachdem das Regierungsmitglied/die Regierungsmitglieder die Vorschlagsaufstellungen unterzeichnet haben, werden diese dem Kabinett des Königs in zwei Exemplaren übermittelt.

Ein Exemplar wird dort aufbewahrt; das andere wird dem zuständigen öffentlichen Dienst mit Vermerk des Beschlusses und der Billigungsnummer zurückgeschickt.

Art. 7 - Was die Gemeinschaften und Regionen betrifft, werden die vom zuständigen Regierungsmitglied eingereichten Vorschlagsaufstellungen dem Premierminister vorgelegt, der sie gegenzeichnet und sie dem Kabinett des Königs übermittelt: dies gilt nicht für Vorschlagsaufstellungen in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter Absatz erwähnten Personen. Diese Vorschlagsaufstellungen werden dem Minister vorgelegt, der sie dem Kabinett des Königs übermittelt.

Abschnitt 3 - Entwurf eines Königlichen Erlasses Art. 8 - Entwürfe von Ernennungs- oder Beförderungserlassen werden entsprechend den Entwürfen eines Königlichen Ernennungs- oder Beförderungserlasses in der Anlage zu vorliegendem Erlass in französischer beziehungsweise niederländischer Sprache (Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 2006, SS. 56.496 u. 56.497) gemäss folgenden Modalitäten festgelegt: - Sie werden in Französisch und/oder Niederländisch erstellt. - In einem Erlass werden die Auszeichnungen in einem einzigen Orden vermerkt. - Die Namen der Begünstigten werden in alphabetischer Reihenfolge nach Auszeichnungsgrad aufgeführt. - Die entsprechenden Vorschlagsaufstellungen, die vom Kabinett des Königs gebilligt wurden, werden ihnen beigefügt. - Das Datum der Rangeinnahme fällt im Prinzip zusammen mit demjenigen des Königlichen Erlasses und muss gemäss den Bestimmungen der Artikel 14 und 15 des Gesetzes so nah wie möglich am Datum der Verleihung liegen. - Das Datum der Rangeinnahme darf nicht nach dem Datum des Erlasses liegen.

Art. 9 - In den in Artikel 7 erwähnten Fällen werden Entwürfe eines Königlichen Erlasses, die auf der Grundlage gebilligter Vorschlagsaufstellungen erstellt wurden, durch das zuständige Regierungsmitglied dem Premierminister vorgelegt, der sie allein gegenzeichnet; dies gilt nicht für Entwürfe eines Königlichen Erlasses in Bezug auf die in Artikel 3 § 1 zweiter Absatz erwähnten Personen.

Diese Entwürfe werden dem Minister vorgelegt, der sie allein gegenzeichnet.

KAPITEL IV - Ausführung Art. 10 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes Ministerium ist verpflichtet, binnen vierzehn Tagen nach Unterschrift dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine beglaubigte Abschrift des Königlichen Erlasses zu übermitteln, der auf seine Initiative hin gefasst wurde.

Art. 11 - Jeder föderale öffentliche Dienst beziehungsweise jedes Ministerium übermittelt auf einem vom Dienst der Ritterorden bestimmten Datenträger vierteljährlich diesem Dienst eine Übersicht aller auf seine Initiative verliehenen Auszeichnungen. Für jede betreffende Person werden folgende Angaben vermerkt: - Name, Vornamen, - Geburtsort und -datum, - Nummer des Nationalregisters, - Eigenschaft, - Sprachrolle, - verliehene Auszeichnung, - Daten der Verleihung und der Rangeinnahme, - öffentlicher Dienst, von dem der Vorschlag ausgeht.

Art. 12 - Der Minister wird damit beauftragt: - eine Urkunde in Französisch, Niederländisch beziehungsweise Deutsch abzufassen, die dem Begünstigten als Bescheinigung übermittelt wird, - den betreffenden öffentlichen Diensten die Urkunden zur Weiterleitung an die betreffenden Personen zu übermitteln, - die beglaubigten Abschriften der Königlichen Erlasse zu nummerieren und diese Abschriften im Archiv des Dienstes der Ritterorden aufzubewahren, gebündelt per Jahr, - in die Datenbank der nationalen Datei der nationalen Orden die überarbeiteten Daten über jede Person einzugeben, der eine Auszeichnung verliehen worden ist.

Art. 13 - Der Minister achtet auf Verwaltung und Fortschreibung der nationalen Datei der nationalen Orden.

Art. 14 - Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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