gepubliceerd op 08 januari 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 februari 1994 tot regeling van het contract tot reisorganisatie en reisbemiddeling en van het koninklijk besluit van 25 april 1997 tot uitvoering van artikel 36 van bovengenoemde wet
1 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 februari 1994 tot regeling van het contract tot reisorganisatie en reisbemiddeling en van het koninklijk besluit van 25 april 1997 tot uitvoering van artikel 36 van bovengenoemde wet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van : - de wet van 16 februari 1994 tot regeling van het contract tot reisorganisatie en reisbemiddeling, - het koninklijk besluit van 25 april 1997 tot uitvoering van artikel 36 van de wet van 16 februari 1994 tot regeling van het contract tot reisorganisatie en reisbemiddeling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 16 februari 1994 tot regeling van het contract tot reisorganisatie en reisbemiddeling; - van het koninklijk besluit van 25 april 1997 tot uitvoering van artikel 36 van de wet van 16 februari 1994 tot regeling van het contract tot reisorganisatie en reisbemiddeling.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 1 maart 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 16. FEBRUAR 1994 - Gesetz zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Reiseveranstaltungsvertrag: jeder Vertrag, durch den sich eine Person in ihrem Namen verpflichtet, einer anderen Person mindestens zwei der drei folgenden Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis zu verschaffen: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere nicht mit der Beförderung oder Unterbringung verbundene touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind, und zwar in einer vorher von der Person und/oder einem Dritten organisierten Verbindung, sofern die Dienstleistungen eine Übernachtung beinhalten oder eine Dauer von vierundzwanzig Stunden überschreiten. Die getrennte Fakturierung der verschiedenen Elemente einer Pauschale entbindet den Reiseveranstalter oder -vermittler nicht von den Verpflichtungen des vorliegenden Gesetzes, 2. Reisevermittlungsvertrag: jeder Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, einer anderen Person gegen Entgelt entweder einen Reiseveranstaltungsvertrag oder eine oder mehrere getrennte Leistungen zu verschaffen, die die Durchführung einer Reise oder eines beliebigen Aufenthalts ermöglichen, 3.Reiseveranstalter: jede Person, die als Verkäufer im Sinne des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher die in Nr. 1 beschriebene Verbindung direkt oder durch Vermittlung eines Reisevermittlers verkauft oder zum Verkauf anbietet, 4. Reisevermittler: jede Person, die als Verkäufer im Sinne des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher die in Nr. 2 erwähnte Verpflichtung eingeht, 5. Reisendem: jede Person, zu deren Gunsten die in Nr.1 oder 2 erwähnte Verpflichtung eingegangen wird, ungeachtet ob der Vertrag von ihr oder für sie geschlossen oder der Preis von ihr oder für sie gezahlt worden ist.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf die Reiseveranstaltungs- und Reisevermittlungsverträge anwendbar, die in Belgien verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. § 2 - Tritt ein Reisevermittler als Vermittler für einen Reiseveranstalter ohne Niederlassung in Belgien auf, gilt er gegenüber dem Reisenden als Reiseveranstalter.
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 19 und 28 ist jede Klausel, die im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz oder zu dessen Ausführungserlassen steht, nichtig, sofern sie die Rechte des Reisenden beschränkt oder seine Verpflichtungen erhöht.
KAPITEL II - Werbung für Reisen Art. 4 - Die dem Reisenden gegebene Beschreibung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dienstleistungen, ihr Preis und die übrigen Vertragsbedingungen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten.
Art. 5 - Wird dem Reisenden ein Prospekt zur Verfügung gestellt, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zum Preis und - soweit von Bedeutung - zu folgendem enthalten: 1. Bestimmungsort;Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse, 2. Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung, ihre Zulassung und touristische Einstufung gemäss den Vorschriften des Gastlandes, wobei der Reisende auf den Unterschied zwischen dieser Klassifizierung und den in Belgien gültigen Normen hingewiesen werden muss, 3.Art und Anzahl der einbegriffenen Mahlzeiten, 4. Beschreibung der Reiseroute, 5.allgemeine Angaben über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, 6. absoluter Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und Zeitplan für die Zahlung des Restbetrags, 7.Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Reise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und - wenn ja - Angabe, bis wann dem Reisenden spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird, 8. zweckdienliche Informationen über den Abschluss einer Rücktritts- und/oder Beistandsversicherung, 9.Art der Reise und Zielgruppe, an die sie sich richtet.
Art. 6 - Die in dem Reiseprospekt enthaltenen Angaben binden den Reiseveranstalter beziehungsweise Reisevermittler, der diesen Prospekt herausgegeben hat, es sei denn, Änderungen sind: - dem Reisenden vor Abschluss des Vertrags klar und schriftlich mitgeteilt worden; im Prospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, - später zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden.
KAPITEL III - Information Art. 7 - Der Reiseveranstalter und/oder der Reisevermittler sind verpflichtet: 1. dem Reisenden vor Abschluss des Reiseveranstaltungs- oder Reisevermittlungsvetrags folgendes schriftlich mitzuteilen: a) allgemeine Angaben über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, b) auf den Vertrag anwendbare Vertragsbedingungen, c) Informationen über den Abschluss und den Inhalt einer Rücktritts- und/oder Beistandsversicherung, 2.dem Reisenden vor Beginn der Reise und spätestens sieben Kalendertage vor dem Abreisedatum folgende Informationen schriftlich mitzuteilen: a) Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen und Angabe des vom Reisenden einzunehmenden Platzes, b) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters und/oder Reisevermittlers oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können.Falls solche Vertretungen oder Stellen nicht bestehen, muss der Reisende über eine Telefon- oder Telefaxnummer verfügen, anhand deren er so schnell wie möglich mit dem Reisevermittler oder dem Reiseveranstalter Verbindung aufnehmen kann, c) bei Auslandsreisen und -aufenthalten Minderjähriger Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder demjenigen, der vor Ort für seinen Aufenthalt verantwortlich ist, hergestellt werden kann, Die in Nr.2 weiter oben erwähnte Frist von sieben Kalendertagen ist bei Verträgen, die zu einem späten Zeitpunkt abgeschlossen werden, nicht anwendbar.
Art. 8 - Der Reisende muss dem Reiseveranstalter und/oder dem Reisevermittler alle dienlichen Auskünfte, um die er ausdrücklich gebeten wird, erteilen.
KAPITEL IV - Reiseveranstaltungsvertrag Abschnitt 1 - Zustandekommen des Vertrags Unterabschnitt 1 - Form und Inhalt des Vertrags Art. 9 - Bei Buchung der Reise ist der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler verpflichtet, dem Reisenden gemäss dem Gesetz vom 14.
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher einen Bestellschein auszuhändigen. Der Reiseveranstaltungsvertrag beginnt zum Zeitpunkt, an dem der Reisende vom Reiseveranstalter durch Vermittlung des Reisevermittlers, der im Namen des Reiseveranstalters handelt, oder direkt die schriftliche Bestätigung der gebuchten Reise erhält.
Weicht der Inhalt des Bestellscheins vom dem der Reisebestätigung ab oder erfolgt die Bestätigung nicht spätestens binnen 21 Tagen nach Unterzeichnung des Bestellscheins, kann der Reisende annehmen, dass die Reise nicht gebucht worden ist; er hat Anrecht auf die sofortige Erstattung aller bereits gezahlten Beträge.
Art. 10 - § 1 - Auf dem Bestellschein und im Reisevertrag muss mindestens folgendes vermerkt sein: 1. Ort und Datum der Unterschrift, 2.Name und Adresse des Reiseveranstalters und/oder des Reisevermittlers, 3. Name und Adresse der Einrichtung, die die Dienstleistungen des Reiseveranstalters und/oder des Reisevermittlers garantiert, 4.Name und Adresse des Reisenden und gegebenenfalls des beziehungsweise der Drittbegünstigten, 5. Ort und Datum des Beginns und des Endes von Reise und Aufenthalt und, soweit mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, die einzelnen Zeiträume und deren Termine, 6.Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Tag und Zeit sowie Ort der Abreise und Rückkehr, 7. Gesamtpreis, der alle im Vertrag vorgesehenen Leistungen beinhaltet, 8.Angaben über eine eventuelle Preisänderung und genauer Berechnungsmodus, 9. Zeitplan für die Zahlung des Preises und Zahlungsmodalitäten, 10.Sonderwünsche, die der Reisende dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler bei der Buchung der Reise mitgeteilt hat, 11. Bedingungen für die Übertragung des Vertrags, 12.Bedingungen für die Kündigung des Vertrags von seiten des Reisenden und von seiten des Reiseveranstalters und/oder des Reisevermittlers, 13. Modalitäten, gemäss denen der Reisende etwaige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags erheben muss, und Fristen, innerhalb deren diese Beanstandungen erhoben werden müssen, 14.Bedingungen für eine Rücktrittsversicherung, Beistandsversicherung und/oder jede andere Versicherung und Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft oder genaue Angabe der Seite des Prospekts, auf der diese Informationen vermerkt sind. § 2 - Der Vertrag muss ebenfalls folgende Angaben enthalten, soweit sie für den betreffenden Vertrag von Bedeutung sind: 1. schliesst die Reise eine Unterbringung ein, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung, ihre Zulassung gemäss den Vorschriften des Gastlandes, wobei der Reisende auf den Unterschied zwischen dieser Klassifizierung und den in Belgien gültigen Normen hingewiesen werden muss, 2.Art und Anzahl der einbegriffenen Mahlzeiten, 3. für die Erfüllung des Reisevertrags erforderliche Mindestteilnehmerzahl und äusserstes Datum, bis zu dem der Reisende von einer eventuellen Stornierung in Kenntnis gesetzt wird;dieses äusserste Stornierungsdatum ist spätestens fünfzehn Tage vor der Abreise, 4. Beschreibung der Reiseroute, 5.Besuche, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis einbegriffene Leistungen, 6. Sonderwünsche des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat. § 3 - Insofern die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Angaben ganz oder teilweise in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Programm oder Reiseprospekt oder auf dem Bestellschein vermerkt sind, darf der Reisevertrag einen einfachen Verweis auf dieses Programm, diesen Reiseprospekt oder diesen Bestellschein enthalten; jede Änderung des Programms oder Reiseprospekts muss im Reisevertrag vermerkt werden.
Im Vertrag muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Reisende das Programm oder den Reiseprospekt erhalten hat.
Unterabschnitt 2 - Preis Art. 11 - § 1 - Der vertraglich festgelegte Preis darf nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält, bei der ausschliesslich nachstehenden Änderungen Rechnung getragen werden darf: a) Änderungen der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse und/oder b) Änderungen der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten, und/oder c) Änderungen der Abgaben für bestimmte Leistungen. In diesem Fall müssen die erwähnten Änderungen jedoch auch zu einer Preisermässigung führen. § 2 - Der im Vertrag genannte Preis darf ab dem zwanzigsten Kalendertag vor dem Abreisetag auf keinen Fall noch erhöht werden. § 3 - Übersteigt die Erhöhung 10 Prozent des Gesamtpreises, kann der Reisende vom Vertrag ohne Entschädigung zurücktreten. In diesem Fall hat der Reisende Anrecht auf die sofortige Erstattung aller Beträge, die er dem Reiseveranstalter gezahlt hat. § 4 - Die Zahlung des Restbetrags des Preises kann vom Reisenden nur verlangt werden, wenn er zuvor die schriftliche Bestätigung der Reise und/oder die Reisedokumente erhalten hat oder gleichzeitig erhält.
Unterabschnitt 3 - Übertragbarkeit der Buchung Art. 12 - Der Reisende kann vor Antritt der Reise seine Reise einem Dritten, der alle Bedingungen des Reiseveranstaltungsvertrags erfüllen muss, übertragen. Der Zedent muss den Reiseveranstalter und gegebenenfalls den Reisevermittler rechtzeitig vor der Abreise von dieser Übertragung in Kenntnis setzen.
Der Reisende, der seine Reise überträgt, und der Erwerber haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Gesamtpreises der Reise und der Übertragungskosten.
Abschnitt 2 - Erfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags Unterabschnitt 1 - Nichtdurchführung der Reise oder Änderung eines wesentlichen Bestandteils seitens des Reiseveranstalters Art. 13 - Wenn vor der Abreise ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags nicht erfüllt werden kann, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden dies so bald wie möglich und auf jeden Fall vor der Abreise mitteilen und ihn von der Möglichkeit in Kenntnis setzen, vom Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zurückzutreten, ausser wenn der Reisende die vom Reiseveranstalter vorgeschlagene Änderung akzeptiert.
Der Reisende muss den Reisevermittler oder den Reiseveranstalter so bald wie möglich und auf jeden Fall vor der Abreise über seine Entscheidung unterrichten.
Akzeptiert der Reisende die Änderung, muss ein neuer Vertrag oder eine Zusatzklausel geschlossen werden, der/die die vorgenommenen Änderungen und ihre Auswirkung auf den Preis angibt.
Akzeptiert der Reisende die Änderung nicht, kann er die Anwendung von Artikel 14 beantragen.
Art. 14 - § 1 - Kündigt der Reiseveranstalter den Vertrag vor Beginn der Reise wegen Umständen, die dem Reisenden nicht zuzurechnen sind, hat dieser die Wahl zwischen: 1. Teilnahme an einer angebotenen gleichwertigen oder höherwertigen Reise, ohne dass er einen Zuschlag zahlen muss;ist die angebotene Reise von geringerer Qualität, so erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden den Preisunterschied schnellstmöglich, 2. schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrags gezahlten Beträge. § 2 - Der Reisende kann gegebenenfalls auch eine Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrags verlangen, es sei denn: a) der Reiseveranstalter storniert die Reise, weil die im Vertrag vorgesehene Mindestteilnehmerzahl, die für die Durchführung der Reise erforderlich ist, nicht erreicht ist, und dem Reisenden wird dies innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist und mindestens 15 Kalendertage vor dem Abreisedatum schriftlich mitgeteilt, b) die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt;hierzu zählt jedoch nicht Überbuchung. Unter « höherer Gewalt » sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Art. 15 - Stellt sich im Laufe der Reise heraus, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden kann, trifft der Reiseveranstalter alle notwendigen Massnahmen, um dem Reisenden angemessene und kostenlose Alternativen im Hinblick auf die Fortsetzung der Reise anzubieten.
Gibt es einen Unterschied zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen, zahlt er dem Reisenden eine Entschädigung in Höhe dieses Unterschieds.
Falls solche Regelungen nicht getroffen werden können oder vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert werden, muss der Reiseveranstalter für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise zurückkehren kann, und muss er den Reisenden gegebenenfalls entschädigen.
Unterabschnitt 2 - Kündigung seitens des Reisenden Art. 16 - Der Reisende kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen.
Kündigt der Reisende den Vertrag wegen eines ihm zuzurechnenden Umstands, entschädigt er den Reiseveranstalter und den Reisevermittler für den aufgrund der Kündigung erlittenen Schaden. Der Schadensersatz kann höchstens einmal den Preis der Reise betragen.
Unterabschnitt 3 - Haftung des Reiseveranstalters Art. 17 - Der Reiseveranstalter haftet für die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrags gemäss den Erwartungen, die der Reisende vernünftigerweise aufgrund der Bestimmungen des Reiseveranstaltungsvertrags haben kann, und den vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Reiseveranstalters, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt.
Der Reiseveranstalter haftet für Handlungen und Fahrlässigkeiten seiner Angestellten und Vertreter, die in der Ausübung ihrer Funktion handeln, gleichermassen wie für eigene Handlungen und Fahrlässigkeiten.
Art. 18 - § 1 - Der Reiseveranstalter haftet für jeden Schaden, den der Reisende wegen der Nichteinhaltung aller oder eines Teils seiner Verpflichtungen erleidet. § 2 - Er haftet nicht, wenn: 1. die bei der Erfüllung des Vertrags festgestellten Versäumnisse dem Reisenden zuzurechnen sind, 2.die unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist, 3. die Versäumnisse auf höhere Gewalt entsprechend der Definition in Artikel 14 § 2 Buchstabe b) zurückzuführen sind, 4.die Versäumnisse auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Reiseveranstalter trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte; hierzu zählt jedoch nicht Überbuchung. § 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen muss sich der Reiseveranstalter während der Erfüllung des Vertrags darum bemühen, dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe und Beistand zu leisten.
Der Reiseveranstalter kann in den in § 2 erwähnten Fällen von ihm bestrittene Kosten gegebenenfalls dem Reisenden anrechnen.
Art. 19 - § 1 - Der Reiseveranstalter kann seine Haftung für den durch Tod oder Verletzung des Reisenden verursachten Schaden weder ausschliessen noch einschränken. § 2 - Der Reiseveranstalter kann seine Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind und die auf sein Handeln oder seine Fahrlässigkeit, auf die Absicht, den Schaden zu verursachen, oder auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung zurückzuführen sind, weder ausschliessen noch einschränken. § 3 - Ist auf eine im Reisevertrag einbegriffene Leistung ein internationales Übereinkommen anwendbar, kann der Reiseveranstalter seine Haftung gemäss dem internationalen Übereinkommen über diese Leistungen ausschliessen oder einschränken. § 4 - Der Reiseveranstalter ist bei Nichteinhaltung einer seiner Verpflichtungen ebenfalls zu einer gerechten Entschädigung wegen Verlust des Reisevergnügens verpflichtet. § 5 - Insofern der Reiseveranstalter nicht selbst die im Reisevertrag einbegriffenen Leistungen erbringt, kann er seine Haftung für materielle Schäden und für die Entschädigung wegen Verlust des Reisevergnügens auf zweimal den Preis der Reise beschränken.
Unterabschnitt 4 - Verpflichtungen des Reisenden Art. 20 - Der Reisende muss jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrags, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form dem betreffenden Leistungsträger vor Ort mitteilen. Er muss in jedem Fall seine Beanstandung beim Reiseveranstalter und/oder Reisevermittler spätestens einen Monat nach Ende der Reise per Einschreiben bestätigen. Er kann zu diesem Zweck das entsprechende Formular benutzen, das ihm zusammen mit den Reisedokumenten ausgehändigt worden ist oder vor Ort verfügbar ist und ihm auf ersten Antrag hin ausgehändigt wird.
KAPITEL V - Reisevermittlungsvertrag Art. 21 - Jeder Vertrag, den der Reisevermittler mit einem Reiseveranstalter oder mit Personen, die einzelne Leistungen liefern, schliesst, wird als vom Reisenden geschlossen angesehen.
Art. 22 - Der Reisevermittler hat neben der in den Kapiteln II und III des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Informationspflicht eine allgemeine Beratungspflicht.
Abschnitt 1 - Zustandekommen des Reisevermittlungsvertrags Art. 23 - § 1 - Jeder Verkauf einer Reise- und/oder Aufenthaltsleistung oder einer anderen Leistung seitens eines Reisevermittlers muss Gegenstand eines Vertrags sein, ausser wenn er nur Fahr- beziehungsweise Flugscheine betrifft.
Der Reisevermittler muss dem Reisenden ein Exemplar des Vertrags aushändigen. § 2 - In diesem Vertrag muss mindestens folgendes vermerkt sein: 1. Ort und Datum der Unterschrift, 2.Name und Adresse des Reisevermittlers, 3. Name und Adresse der Einrichtung, die die Dienstleistungen des Reisevermittlers garantiert, 4.Name und Adresse des Reisenden und gegebenenfalls des beziehungsweise der Drittbegünstigten, 5. Ort und Datum des Beginns und des Endes von Reise und Aufenthalt und, soweit mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, die einzelnen Zeiträume und deren Termine, 6.Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Tag und Zeit sowie Ort der Abreise und Rückkehr, 7. Gesamtpreis, der alle im Vertrag vorgesehenen Leistungen beinhaltet, 8.Angaben über eine eventuelle Preisänderung und genauer Berechnungsmodus, 9. Zeitplan für die Zahlung des Preises und Zahlungsmodalitäten, 10.Sonderwünsche, die der Reisende dem Reisevermittler bei der Buchung der Reise mitgeteilt hat und die beide Parteien akzeptiert haben, 11. Bedingungen für die Übertragung des Vertrags, 12.Bedingungen für die Kündigung des Vertrags von seiten des Reisenden und von Seiten des Reisevermittlers, 13. Modalitäten, gemäss denen der Reisende etwaige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags erheben muss, und Fristen, innerhalb deren diese Beanstandungen erhoben werden müssen, 14.Bedingungen für eine Rücktrittsversicherung, Beistandsversicherung und/oder jede andere Versicherung und Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft oder genaue Angabe der Seite des Prospekts, auf der diese Informationen vermerkt sind. § 3 - Der Vertrag muss ebenfalls folgende Angaben enthalten, soweit sie für den betreffenden Vertrag von Bedeutung sind: 1. schliesst die Reise eine Unterbringung ein, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung, ihre Zulassung gemäss den Vorschriften des Gastlandes, wobei der Reisende auf den Unterschied zwischen dieser Klassifizierung und den in Belgien gültigen Normen hingewiesen werden muss, 2.Art und Anzahl der einbegriffenen Mahlzeiten, 3. Beschreibung der Reiseroute, 4.Besuche, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis einbegriffene Leistungen.
Insofern diese Angaben ganz oder teilweise in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Programm oder Reiseprospekt oder auf dem Bestellschein vermerkt sind, darf der Reisevertrag einen einfachen Verweis auf dieses Programm, diesen Reiseprospekt oder diesen Bestellschein enthalten; jede Änderung muss im Reisevertrag vermerkt werden.
Im Vertrag muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Reisende das Programm oder den Reiseprospekt erhalten hat. § 4 - Betrifft der Reisevermittlungsvertrag einen Reiseveranstaltungsvertrag, sind die Artikel 9 und 10 auf ihn anwendbar; neben Name und Anschrift des Reiseveranstalters werden auch Name und Anschrift des Reisevermittlers und sein Auftreten im Namen des Reiseveranstalters vermerkt.
Hält der Reisevermittler diese Verpflichtung nicht ein, wird er als Reiseveranstalter angesehen.
Art. 24 - Die Artikel 11 (Preisänderung) und 12 (Buchungsübertragung) sind auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbar.
Abschnitt 2 - Erfüllung des Reisevermittlungsvertrags Unterabschnitt 1 - Kündigung des Vertrags seitens des Reisevermittlers Art. 25 - Kündigt der Reisevermittler den Vertrag vor Beginn der Reise wegen Umständen, die dem Reisenden nicht zuzurechnen sind, hat dieser die Wahl zwischen: 1. Akzeptierung eines gleichwertigen oder höherwertigen Angebots, ohne dass er einen Zuschlag zahlen muss. Ist das Angebot von geringerer Qualität, so erstattet der Reisevermittler dem Reisenden den Preisunterschied schnellstmöglich, 2. schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrags gezahlten Beträge. Unterabschnitt 2 - Kündigung seitens des Reisenden Art. 26 - Der Reisende kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen.
Kündigt der Reisende den Vertrag wegen eines ihm zuzurechnenden Umstands, entschädigt er den Reisevermittler für den aufgrund der Kündigung erlittenen Schaden. Der Schadensersatz kann höchstens einmal den Preis der Reise betragen.
Unterabschnitt 3 - Haftung des Reisevermittlers Art. 27 - Der Reisevermittler haftet für die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrags gemäss den Erwartungen, die der Reisende vernünftigerweise aufgrund der Bestimmungen des Reisevermittlungsvertrags haben kann.
Der Reisevermittler haftet für jeden Fehler, den er in der Erfüllung seiner Verpflichtungen begeht.
Er haftet nicht, wenn: 1. die bei der Erfüllung des Vertrags festgestellten Versäumnisse dem Reisenden zuzurechnen sind, 2.die unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist, 3. die Versäumnisse auf höhere Gewalt entsprechend der Definition in Artikel 14 § 2 Buchstabe b) zurückzuführen sind, 4.die Versäumnisse auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Reisevermittler trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte; hierzu zählt jedoch nicht Überbuchung.
In all diesen Fällen muss sich der Reisevermittler darum bemühen, dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe und Beistand zu leisten.
Der Reisevermittler kann von ihm bestrittene Kosten gegebenenfalls dem Reisenden anrechnen.
Art. 28 - Artikel 19 ist ebenfalls auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbar.
Unterabschnitt 4 - Verpflichtungen des Reisenden Art. 29 - Artikel 20 ist ebenfalls auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbar.
KAPITEL VI - Rechtsklagen Art. 30 - 1. Klagen wegen Tod, Verletzungen oder anderer Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Reisenden, die auf einen Reisevertrag zurückzuführen sind, auf den das vorliegende Gesetz anwendbar ist, verjähren in zwei Jahren; die Frist von zwei Jahren beginnt ab dem Datum, an dem laut Vertrag die Leistung endet, die Anlass der Streitsache war.
Bei Verletzungen oder anderen Beeinträchtigungen der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, die den Tod des Reisenden zur Folge haben nach dem Datum, an dem laut Vertrag die Leistung endet, die Anlass der Streitsache war, beginnt die Frist jedoch am Datum des Todes, ohne dass die Frist ab dem Datum des Endes der Leistung, so wie es im Vertrag vorgesehen ist, drei Jahre übersteigen darf. 2. Klagen, die auf einen Vertrag zurückzuführen sind, auf den das vorliegende Gesetz anwendbar ist, und die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, verjähren in einem Jahr;die Frist von einem Jahr beginnt an dem Datum, an dem laut Vertrag die Leistung endet, die Anlass der Streitsache war.
KAPITEL VII - Sanktionen Abschnitt 1 - Unterlassungsklage Art. 31 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher sind auf vorliegendes Gesetz anwendbar.
Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren Art. 32 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung dem vorliegenden Gesetz zuwiderläuft oder Anlass einer Unterlassungsklage auf Initiative des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten sein kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung von Artikel 34 bevollmächtigte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn gemäss den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken zur Festlegung des Verwarnungsverfahrens zur Unterlassung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab der Feststellung des Verstosses per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Verstosses notifiziert.
Die Verwarnung vermerkt: a) die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltenen Gesetzesbestimmungen, b) die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder der Minister eine Unterlassungsklage erheben wird oder die in Anwendung der Artikel 34 und 35 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren beziehungsweise die in Artikel 35 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. Abschnitt 3 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 33 - Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 5, 7, 9 Absatz 1, 10, 11, 12 und 23 des vorliegenden Gesetzes und gegen die Bestimmungen der Erlasse in Ausführung der Artikel 39 und 41 des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird mit einer Geldstrafe von 250 bis 10 000 Franken belegt.
Wer bösgläubig gegen die Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 20 000 Franken belegt.
KAPITEL VIII - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Art. 34 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere sind die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigten Bediensteten befugt, die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung von Verstössen, die in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken vorgesehen sind, sind ebenfalls auf vorliegendes Gesetz anwendbar.
Art. 35 - Die Bediensteten, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken dazu bevollmächtigt sind, können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 33 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 34 Absatz 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Erhebungsmodalitäten sind diejenigen, die vom König im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken festgelegt sind.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 36 - Der Reiseveranstalter und/oder der Reisevermittler, die Vertragsparteien sind, müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Garantien verfügen, um bei finanzieller Zahlungsunfähigkeit ihren Verpflichtungen gegenüber dem Reisenden nachzukommen.
Sie müssen dafür sorgen, dass bereits gezahlte Beträge dem Reisenden erstattet werden können, und sie müssen für die Rückführung des Reisenden sorgen, wenn die Reise schon begonnen hat.
Der König kann Form und Bedingungen festlegen, denen diese Garantien entsprechen müssen.
Art. 37 - Der Reiseveranstalter und der Reisevermittler müssen eine Versicherung abschliessen, die ihre mögliche Berufshaftpflicht gegenüber dem Reisenden deckt.
Der König bestimmt, welchen Bedingungen diese Versicherung entsprechen muss und wer die Kontrolle ausüben darf.
Art. 38 - Der König kann eine Streitsachenkommission schaffen, deren Organisation, Arbeitsweise und Zusammensetzung Er bestimmt.
Art. 39 - Der König kann einen Musterreisevertrag und ein Muster der allgemeinen Vertragsbedingungen ausarbeiten und deren Gebrauch auferlegen.
Art. 40 - Das Gesetz vom 30. März 1973 zur Billigung des Internationalen Vertrags über den Reisevertrag (CCV), abgeschlossen am 23. April 1970, wird aufgehoben, nachdem der belgische Staat den Internationalen Vertrag über Reiseverträge, abgeschlossen am 23.April 1970, gemäss Artikel 37 dieses Vertrags aufgekündigt hat und nachdem diese Aufkündigung wirksam geworden ist.
Solange das Gesetz vom 30. März 1973 zur Billigung des Internationalen Vertrags über den Reisevertrag in Kraft bleibt, bestimmt der König die Kategorien von Reisenden, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist.
Art. 41 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen ergreifen, die sich als notwendig erweisen, weil Belgien die Umsetzung der europäischen Richtlinie vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen versäumt hat.
Art. 42 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom König festzulegenden Datum als Ganzes in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 maart 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 25. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16.Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, insbesondere des Artikels 36 Absatz 3;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 84, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet einerseits durch den Umstand, dass in Artikel 9 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen bestimmt wird, dass der äusserste Termin, um die Ausführungsmassnahmen zu ergreifen, der 31.
Dezember 1992 ist, und andererseits durch die am 2. September 1996 erfolgte Inverzugsetzung seitens der Europäischen Kommission;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Februar 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 16.Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, 2. Versicherungsnehmer: der Reiseveranstalter oder Reisevermittler, der den Versicherungsvertrag in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses geschlossen hat, 3.Begünstigtem (des Versicherungsvertrags): jeder Reisende im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes, zu dessen Gunsten die in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Versicherungsleistungen vertraglich festgelegt werden.
KAPITEL II - Ausreichende finanzielle Garantien Art. 2 - Der Nachweis der in Artikel 36 des Gesetzes erwähnten ausreichenden Garantien kann nur durch einen Versicherungsvertrag erbracht werden, der bei einem Versicherungsunternehmen geschlossen wird, das ermächtigt ist, solche Verrichtungen vorzunehmen.
KAPITEL III - Versicherungsbedingungen Art. 3 - Die Versicherung wird bewilligt oder beibehalten, wenn der Versicherungsnehmer folgende finanzielle Bedingungen erfüllt: a) Die Eigenmittel des Versicherungsnehmers belaufen sich auf 15 Prozent der Bilanzsumme nach Abzug der immateriellen oder schwer realisierbaren Aktiva, ausser wenn der Versicherungsnehmer eine zusätzliche Bankgarantie leistet, ohne dass diese Eigenmittel weniger als 1 000 000 Franken betragen dürfen.b) Der Versicherungsnehmer übermittelt seinen Jahresabschluss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Aufstellung oder innerhalb eines Monats nach seiner Feststellung seitens der Haupt-, Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung.c) Der Versicherungsnehmer zahlt innerhalb der gesetzlichen Fristen die Mehrwertsteuer, die Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit und den Berufssteuervorabzug. Art. 4 - Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer von den in Artikel 3 Buchstabe a) und b) erwähnten Bedingungen befreien, wenn dieser Versicherungsnehmer gemäss dem Königlichen Erlass vom 8.
Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Jahresabschluss aufzustellen.
In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall kann der Versicherer eine zusätzliche Bankgarantie oder jede andere gleichwertige Garantie verlangen.
Art. 5 - Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer verlangen: a) dass das Umlaufvermögen, das heisst der Unterschied zwischen kurzfristigen Forderungen, erhöht um die Barmittel, und kurzfristigen Verbindlichkeiten, immer positiv ist und dass die flüssigen Mittel immer ausreichen, um die allgemeinen Unkosten eines Monats zu decken, b) oder dass das kurzfristige Umlaufvermögen positiv ist, das heisst, dass der Unterschied zwischen umlaufenden Aktiva und kurzfristigen Verbindlichkeiten immer positiv ist, c) oder jedes andere gleichwertige Liquiditätsverhältnis. Art. 6 - Der Versicherer kann verlangen, dass der Jahresabschluss des Versicherungsnehmers von einem Buchprüfer, der im Verzeichnis der externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragen ist, oder in Anwendung von Artikel 82 des Gesetzes vom 21. Februar 1985 zur Reform der Betriebsrevision von einem Betriebsrevisor geprüft wird.
Art. 7 - Bei Aussetzung der Garantie, Kündigung oder Annullierung des Vertrags, partiellem oder vollständigem Verfall des Rechts auf Entschädigung oder wenn der Vertrag an seinem Ablauftag nicht erneuert wird, ist der Versicherer verpflichtet, die Behörde, die dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler die Lizenz erteilt hat, unverzüglich zu informieren.
In Ermangelung dessen leistet der Versicherer eine Garantie bis zu dem Zeitpunkt, an dem er diese Behörde informiert.
Art. 8 - Der Versicherungsvertrag wird gekündigt, wenn die Behörde, die dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler die Lizenz erteilt hat, ihm diese Lizenz entzieht.
Der Versicherungsnehmer informiert unverzüglich den Versicherer von diesem Entzug, es sei denn, die Behörde, die die Lizenz entzogen hat, nimmt diese Information vor.
KAPITEL IV - Versicherungsleistung Art. 9 - Der Versicherungsvertrag hat als Gegenstand, bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers: 1. Beträge, die bereits bei Abschluss des Reiseveranstaltungsvertrags oder des Reisevermittlungsvertrags gezahlt worden sind, zu erstatten, 2.die Rückführung der Reisenden vorzunehmen, wenn die Reise bereits begonnen hat.
Abschnitt I - Erstattung gezahlter Beträge Art. 10 - Die in Artikel 9 Nr. 1 erwähnten Beträge sind entweder der in Artikel 10 § 1 Nr. 7 des Gesetzes erwähnte Preis der Reise oder der Restbetrag dieses Preises oder die aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes gemachte Anzahlung.
Der Versicherungsvertrag darf nicht die Zahlung eines Schadensersatzes infolge der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers vorsehen.
Abschnitt II - Rückführung Art. 11 - Der Versicherer ist verpflichtet, die Rückführung vorzunehmen, wenn die Reise bereits begonnen hat und die Rückreise des Begünstigten unsicher oder gefährdet ist aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers.
Art. 12 - Der Versicherer beschliesst eigenständig über die Rückführungsmodalitäten, wobei er die Interessen des Begünstigten berücksichtigt. Die Rückführung muss mit einem Transportmittel, an einem Datum und zu einem Ort erfolgen, die soweit wie möglich mit dem Transportmittel, dem Datum und dem Ort übereinstimmen, die im Reiseveranstaltungs- oder Reisevermittlungsvertrag vorgesehen sind.
Art. 13 - Rückführungsanträge unterliegen keiner Formvorschrift.
Begünstigte, die sich gegenüber dem Versicherer auf einen Rückführungsantrag berufen, sind jedoch verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, ausser wenn der Versicherer diesem Antrag spontan nachkommt.
KAPITEL V - Sonstige Bestimmungen Art. 14 - Der Versicherer lässt jedes Jahr im Monat Dezember die Liste der Reiseveranstalter und Reisevermittler, die er aufgrund des vorliegenden Erlasses versichert, im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.
Art. 15 - In Abweichung von Artikel 3 Buchstabe a) wird der Prozentsatz von 15 Prozent auf 10 Prozent gesenkt für den Jahresabschluss des Rechnungsjahres, das 1995 abgeschlossen wird.
Dieser Prozentsatz wird um ein Prozent für jedes Rechnungsjahr, das in den Jahren 1996 bis 1999 abgeschlossen wird, erhöht.
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 3 Buchstabe a) wird der Betrag von 1 000 000 Franken auf 500 000 Franken und 750 000 Franken verkürzt für die Jahresrechnungen, die 1995 oder 1996 beziehungsweise 1997 abgeschlossen werden.
In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall kann der Versicherer eine zusätzliche Bankgarantie oder jede andere gleichwertige Garantie verlangen.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.
Art. 18 - Unser mit den Wirtschaftsangelegenheiten beauftragter Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 maart 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE