gepubliceerd op 12 augustus 2020
Koninklijk besluit houdende maatregelen van diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de paardachtigen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit houdende maatregelen van diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de paardachtigen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2012 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf virale Pferdeenzephalitiden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom 18. Juni 2010; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 12. Mai 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.232/3 des Staatsrates vom 20. September 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung eines Ausbruchs der viralen Pferdeenzephalitis und Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt, die bei Verdacht auf beziehungsweise Bestätigung eines Ausbruchs der Krankheit anzuwenden sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, 2.empfängliche Tiere: alle Haustiere, die keine Equiden sind, mit viraler Pferdeenzephalitis infiziert werden könnten und eine Virämie, bei der eine erneute Infektion von Vektoren möglich ist, aufweisen könnten, 3. virale Enzephalitis: West-Nil-Fieber, Japanische Enzephalitis, Östliche Pferdeenzephalomyelitis, Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis sowie jede andere virale Pferdeenzephalitis mit zoonotischem Potenzial, 4.Vektor: stechender Arthropode, der Enzephalitisviren übertragen könnte, 5. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und Naturschutzgebiete inbegriffen, 6.Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer, einschließlich während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen, 7. Equide mit Verdacht auf virale Enzephalitis: a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen zentralnervöser Art aufweist, die nicht mit Sicherheit einer anderen Ätiologie zugeschrieben werden können, oder b) Equide, der möglicherweise mit kontaminiertem Blut oder kontaminierten Blutderivaten in Kontakt gekommen ist, oder c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit einem infizierten Equiden oder Vektoren infiziert haben könnte, d) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, die auf virale Enzephalitis hindeuten könnten, 8.mit viraler Enzephalitis infizierter Equide: Equide beziehungsweise dessen Kadaver, bei dem infolge eines gemäß Kapitel 7 des vorliegenden Erlasses ausgeführten Labortests virale Enzephalitis offiziell festgestellt worden ist, 9. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4.Februar 2000, 10. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 11.zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28.
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses bestimmt wird, 12. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder Märkten. KAPITEL 2 - Meldung und Verdacht Art. 3 - § 1 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen zugelassenen Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss. § 2 - Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche Vorliegen der Krankheit melden und dafür sorgen, dass die Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis von den Orten, an denen andere Equiden oder empfängliche Tiere mit Enzephalitisviren infiziert oder kontaminiert werden könnten, ferngehalten werden.
Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar: 1. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im Betrieb vorhandenen Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung aller Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis vor.2. Der amtliche Tierarzt entnimmt die geeigneten Proben für die Durchführung der Diagnosetests, die zur Bestätigung des Vorliegens einer viralen Enzephalitis erforderlich sind, beziehungsweise lässt diese Proben unter seiner Aufsicht entnehmen.3. Die Verbringung lebender Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis ist verboten.4. Der Halter erstellt eine Liste aller Bluterzeugnisse, die von den im Betrieb vorhandenen Equiden beziehungsweise von Equiden, die in den fünfzehn Tagen vor Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden sind, stammen, und schreibt diese Liste fort. Bestände der in Absatz 1 erwähnten Erzeugnisse dürfen den Betrieb weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden. § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem Schlachthof oder zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen.
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Der für die Einrichtung verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben.2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten.3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden.4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und desinfizieren.5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Tiers und nach seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. Art. 5 - Zusätzlich zu den in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen kann die Agentur folgende Maßnahmen ergreifen: 1. Der Bürgermeister der Gemeinde des Standorts des Betriebs wird über den Verdacht benachrichtigt.2. Die Verbringung empfänglicher Tiere unterliegt einer vorherigen Genehmigung der Agentur.3. Alle Equiden und empfänglichen Tiere werden im Stall oder an anderen Orten gehalten, an denen sie isoliert werden können.4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb vorhandenen Equiden.Dieses Verzeichnis wird fortgeschrieben, um die während des Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu berücksichtigen. Er nimmt zudem eine Zählung aller im Betrieb vorhandenen empfänglichen Tiere vor.
Die Daten des Verzeichnisses müssen der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt werden.
Art. 6 - Wenn Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis in einer vorübergehenden Ansammlung gehalten werden, kann der amtliche Tierarzt ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder sie einem anderen Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen.
Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung vorhandenen Equiden zur Verfügung.
Die in Artikel 4 erwähnten Maßnahmen werden in dem in Absatz 1 erwähnten Betrieb angewandt.
Art. 7 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, dass der Verdacht entkräftet ist.
KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung des Vorliegens viraler Enzephalitis Art. 8 - Sobald das Vorliegen viraler Enzephalitis durch einen gemäß den Bestimmungen von Kapitel 7 ausgeführten Labortest bestätigt wird, sind folgende Maßnahmen anwendbar: 1. Der amtliche Tierarzt erklärt den Betrieb unverzüglich für befallen.Er notifiziert dem Halter, dem zugelassenen Tierarzt und dem Bürgermeister die Erklärung in Bezug auf den Befall. 2. Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 11 durch.3. Der Halter des befallenen Betriebs nimmt eine Zählung aller Equiden und empfänglichen Tiere vor, und zwar unter Angabe, für jede Art, der Anzahl Tiere, die verendet sind beziehungsweise mit Verdacht auf virale Enzephalitis.Die Daten der Zählung müssen der Agentur auf einfache Anfrage vorgelegt werden. 4. Bluterzeugnisse, die von den im Betrieb vorhandenen Equiden beziehungsweise von Equiden stammen, die in den fünfzehn Tagen vor Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden sind, werden vernichtet.5. Wenn das Vorhandensein der viralen Enzephalitis in einer Einrichtung bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, gelten die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Maßnahmen für den Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden. Art. 9 - Wenn es sich bei der betreffenden viralen Enzephalitis um Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis handelt, sind folgende zusätzliche Maßnahmen anwendbar: 1. Alle Equiden des Betriebs werden im Stall gehalten oder gemäß den Anweisungen der Agentur isoliert.2. Die Equiden des befallenen Betriebs werden auf Anordnung der Agentur getötet und unter amtlicher Aufsicht vernichtet. Die Anordnung zur Tötung wird dem Halter zugestellt und eine Kopie davon wird dem Bürgermeister zugesandt. 3. Die Verbringung von Equiden aus dem oder in den befallenen Betrieb ist verboten. Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 1 kann sich die Tötung der Equiden des befallenen Betriebs auf die von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis befallenen Equiden beschränken. Fünfzehn Tage nach Beseitigung der infizierten Equiden werden die anderen Equiden des Betriebs einem Diagnosetest für Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der es ermöglicht sicherzustellen, dass keine Übertragung der Krankheit innerhalb des Betriebs stattfindet. § 2 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt unter seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem Schlachthof oder zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, genehmigen.
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben.2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten.3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden.4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und desinfizieren.5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in Artikel 14 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. KAPITEL 4 - Epidemiologische Untersuchung Art. 11 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird mindestens Folgendes geprüft: 1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde, 2.möglicher Ursprung der Krankheit bei den mit viraler Enzephalitis infizierten Equiden und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen Equiden oder empfängliche Tiere gehalten werden, bei denen eine Infektion gleichen Ursprungs vermutet wird.
KAPITEL 5 - Maßnahmen bei Ausbruch von viraler Pferdeenzephalitis an beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden oder Tiere empfänglicher Arten ständig oder zeitweilig gehalten werden Art. 12 - Wenn die virale Enzephalitis droht, auf Equiden oder empfängliche Tiere überzuspringen, die sich in Laboren, zoologischen Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen.
Darüber hinaus kann die Agentur den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen beschränken oder an besondere Bedingungen knüpfen.
Art. 13 - Sobald die Agentur darüber informiert worden ist, dass sich bestätigt hat, dass Wildtiere mit viraler Enzephalitis infiziert sind, setzt sie die zuständigen regionalen Behörden und die Eigentümer empfänglicher Tiere davon in Kenntnis.
KAPITEL 6 - Aufhebung der Maßnahmen Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 9 Nr. 2 erwähnten Maßnahmen werden beibehalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Seit der Beseitigung aller Equiden des befallenen Betriebs und der Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Räume, des Materials und der Fahrzeuge ist ein Zeitraum von mindestens dreißig Tagen vergangen.2. Falls von der in Artikel 10 § 1 erwähnten Abweichung Gebrauch gemacht wird, müssen alle lebenden Equiden des befallenen Betriebs einem Diagnosetest für Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis mit negativem Befund unterzogen worden sein und muss seit der Tötung des letzten infizierten Equiden ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen sein. § 2 - Bei anderen viralen Enzephalitiden als der in § 1 erwähnten, ist der Handel mit Equiden aus dem befallenen Betrieb während sechs Monaten ab dem Datum der Tötung der Equiden verboten, außer bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus, in diesem Fall beginnt der Zeitraum von sechs Monaten am Tag, an dem die infizierten Equiden gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen sind.
KAPITEL 7 - Diagnosetests Art. 15 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt.
Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für Tiergesundheit eingesehen werden: http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres.
Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen.
Art. 16 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind, durchgeführt. KAPITEL 8 - Impfung Art. 17 - Der Minister kann die Impfung von Equiden gegen eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Krankheiten auferlegen beziehungsweise unter bestimmten Bedingungen genehmigen und die Modalitäten für deren Durchführung festlegen.
KAPITEL 9 - Sachverständigengruppe Art. 18 - § 1 - Die Agentur schafft innerhalb ihres Wissenschaftlichen Ausschusses eine zeitweilig bestehende Sachverständigengruppe, die sich aus Sachverständigen mit Fachkenntnissen in den Bereichen Volksgesundheit, Ornithologie, Entomologie, Epidemiologie, Virologie, genetische Vielfalt und Veterinärmedizin zusammensetzt. § 2 - Bei Bestätigung des Vorliegens viraler Enzephalitis kann die Agentur diese Sachverständigengruppe zusammenrufen zwecks Beurteilung zusätzlicher Maßnahmen, die zur Ergänzung der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind, um den Schutz der Betriebe und der Volksgesundheit gegen virale Pferdeenzephalitiden zu erhöhen.
Es kann sich insbesondere um Folgendes handeln: 1. Abgrenzung einer Überwachungszone um den befallenen Betrieb zur Durchführung epidemiologischer Untersuchungen, 2.Beurteilung der infolge der Bestätigung des Vorliegens viraler Enzephalitis getroffenen Maßnahmen und deren eventuelle Anpassung, 3. Erteilung von Empfehlungen in Bezug auf die Früherkennung, die Probenahme, die Testverfahren und die in befallenen Betrieben umzusetzende Strategie. KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen Art. 19 - Wenn ein Halter von Equiden oder empfänglichen Tieren eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass vorgesehenen oder vom amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des betreffenden Halters ausführen.
Art. 20 - Alle Equiden oder anderen empfänglichen Tiere, deren Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses darstellt, können auf Anordnung des amtlichen Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters unverzüglich getötet werden.
KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geahndet.
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was Pferdeenzephalomyelitis betrifft.
Art. 23 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft S. LARUELLE