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Koninklijk Besluit van 01 april 2006
gepubliceerd op 12 mei 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000281
pub.
12/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/besluit/2006/04/01/2006000281/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abschaffung der Inhaberpapiere ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Wertpapieren »: - Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate, die von Gesellschaften belgischen Rechts gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch ausgegebenen werden, - Wertpapiere der Staatsschuld wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente aufgezählt, - andere von einer Person belgischen Rechts ausgegebene Wertpapiere, die eine finanzielle Forderung gegenüber dem Ausgeber beinhalten, 2. « Ausgebern »: Personen, die Hauptschuldner der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte sind, 3.« geregeltem Markt »: geregelte Märkte wie in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt, 4. « koordiniertem Königlichem Erlass Nr.62 »: den Königlichen Erlass Nr. 62 vom 10. November 1967 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, koordiniert am 27. Januar 2004, 5. « zugelassenen Kontenführern »: - zugelassene Kontenführer wie in den Artikeln 468 und folgenden des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, - Mitglieder wie im koordinierten Königlichen Erlass Nr.62 erwähnt, - kontenführende Einrichtungen wie im Gesetz vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente erwähnt.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten nicht als Wertpapiere: - Handelspapiere, - Inhaberschuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen, ausser für die Anwendung von Artikel 4, - in Nr. 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere, sofern sie ausschliesslich im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen, ausser für die Anwendung von Artikel 4.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Abschaffung der Inhaberpapiere Art. 3 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Ausgeber Wertpapiere nur noch als Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere ausgeben. § 2 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere, die aufgrund von § 1 als entmaterialisierte Wertpapiere ausgegeben werden, werden durch eine Buchung auf einem Konto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers beim Ausgeber, bei einer Liquidationseinrichtung oder bei einem Mitglied im Sinne des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 repräsentiert.

Ausgeber belgischen Rechts, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 dritter Gedankenstrich erwähnte Inhaberpapiere ausgegeben haben, müssen bis zum 31. Dezember 2007 einschliesslich entweder mit einer in Artikel 1 Nr. 1 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten Liquidationseinrichtung oder mit einem der in diesem Königlichen Erlass erwähnten Mitglieder die nötigen Massnahmen ergreifen, damit die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe einbehalten wird, es sei denn, der Ausgeber nimmt diese Wertpapiere selbst in Verwahrung.

Ausgeber belgischen Rechts, die solche entmaterialisierten Wertpapiere ab dem 1. Januar 2008 ausgeben möchten, müssen vor der Ausgabe dieselben Massnahmen ergreifen.

Der betreffende Ausgeber veröffentlicht unverzüglich eine Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung beziehungsweise dem Mitglied, die/das er für die betreffende Ausgabe von Wertpapieren bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt, in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und gegebenenfalls auf der Internetsite des Ausgebers zu veröffentlichen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, muss diese Bekanntmachung bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Art. 4 - Ab dem 1. Januar 2008 dürfen in Artikel 2 erwähnte Inhaberpapiere, die auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, und im Ausland ausgegebene Inhaberpapiere, die ausländischem Recht unterliegen oder von einem ausländischen Ausgeber ausgegeben worden sind, in Belgien nicht mehr tatsächlich ausgehändigt werden.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Aushändigung von einzelnen oder globalen Wertpapieren an Liquidationseinrichtungen, Verwahrer oder andere Einrichtungen im Hinblick auf die Immobilisierung.

Art. 5 - Folgende auf einem Wertpapierkonto gebuchte Inhaberpapiere werden am 1. Januar 2008 von Rechts wegen in entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt: 1. in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 zweiter und dritter Gedankenstrich erwähnte Inhaberpapiere, 2. in Artikel 460 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Wertpapiere, die an einem geregelten Markt notiert sind. Ab dem 1. Januar 2008 werden diese Wertpapiere bei ihrer Buchung auf einem Wertpapierkonto ebenfalls automatisch in entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt.

Dem betreffenden Konteninhaber dürfen für die von Rechts wegen erfolgende Umwandlung weder mittelbar noch unmittelbar Kosten berechnet werden.

Art. 6 - Gesellschaften belgischen Rechts, deren in Artikel 460 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind, ändern ihre Satzung vor dem 31.

Dezember 2007, um sie mit vorliegendem Gesetz in Einklang zu bringen.

In der entsprechend geänderten Satzung ist insbesondere vorzusehen, dass es sich bei Inhaberpapieren im Sinne von Artikel 460 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, die bereits ausgegeben und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere handelt.

Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften vor dem 31. Dezember 2007 mit einer zugelassenen Liquidationseinrichtung die nötigen Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird.

Die betreffende Gesellschaft veröffentlicht unverzüglich eine Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung(en), die sie für jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König nicht für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige Liquidationseinrichtung bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt, in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und gegebenenfalls auf der Internetsite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Art. 7 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2013 beantragen die Berechtigten von Inhaberpapieren, die vor Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes ausgegeben und nicht gemäss Artikel 5 umgewandelt worden sind, in den Grenzen der Satzungsbestimmungen oder des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren Umwandlung in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere. § 2 - Die Umwandlung in Namenspapiere ist beim Ausgeber zu beantragen.

Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der Wertpapiere, deren Umwandlung beantragt wird, an den Ausgeber zulässig. Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung der Wertpapiere in die durch oder aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Register. Die Eintragung in die Register erfolgt binnen fünf Werktagen nach Antragstellung. § 3 - Die Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere ist bei einem zugelassenen Kontenführer oder der bestimmten Liquidationseinrichtung zu beantragen. Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der Wertpapiere, deren Umwandlung beantragt wird, an den betreffenden zugelassenen Kontenführer beziehungsweise die bestimmte Liquidationseinrichtung zulässig. Die Umwandlung erfolgt durch Buchung der Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto.

Ausser in den in Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches und Artikel 17 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten Fällen muss der zugelassene Kontenführer die betreffenden Inhaberpapiere binnen kürzester Frist ab Empfang bei der zuständigen Liquidationseinrichtung hinterlegen.

Der zugelassene Kontenführer muss die Inhaberpapiere, die er aufgrund von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches erhält, im Hinblick auf die in Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln.

Die Liquidationseinrichtung muss die Inhaberpapiere im Hinblick auf die in Artikel 468 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln.

Art. 8 - § 1 - Spätestens am 31. Dezember 2012 beantragen Berechtigte von Inhaberpapieren, die nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und vor dem 1. Januar 2008 ausgegeben und nicht gemäss Artikel 5 umgewandelt worden sind, in den Grenzen der Satzungsbestimmungen oder des rechtlichen Rahmens der Ausgabe deren Umwandlung in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere. § 2 - Artikel 7 § 2 ist auf Umwandlungen in Namenspapiere anwendbar. § 3 - Artikel 7 § 3 ist auf Umwandlungen in entmaterialisierte Wertpapiere anwendbar.

Art. 9 - Nach Ablauf der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Fristen werden Inhaberpapiere, deren Umwandlung nicht beantragt worden ist, von Rechts wegen in entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt und vom betreffenden Ausgeber auf einem Wertpapierkonto gebucht.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Ausgeber die Umwandlung der von ihm ausgegebenen Inhaberpapiere in Namenspapiere beschliessen. Dieser Beschluss wird spätestens am Ablauftag der auf die betreffenden Wertpapiere anwendbaren Umwandlungsfrist gefasst. Binnen einem Monat nach dem Beschluss werden die Wertpapiere in das Register der Namenspapiere eingetragen. Ist der Ausgeber eine Gesellschaft, wird der Beschluss gemäss Artikel 75 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt gemacht.

Bis Berechtigte sich melden und die Eintragung der Wertpapiere auf ihren Namen erhalten, sind die umgewandelten Wertpapiere auf den Namen ihres Ausgebers eingetragen. Die Kosten für Eröffnung und Führung des Kontos gehen zu Lasten des Ausgebers.

Die Eintragung der Wertpapiere auf den Namen des Ausgebers in Ausführung des vorliegenden Artikels verleiht dem Ausgeber nicht die Eigenschaft als Eigentümer.

Art. 10 - Die Ausübung der Rechte, die mit Inhaberpapieren verbunden sind, deren Umwandlung nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beantragt worden ist, wird ausgesetzt, bis eine Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, die Eintragung der betreffenden Wertpapiere auf ihren Namen in das Register der Namenspapiere beziehungsweise die Buchung auf ein vom Ausgeber, von einem zugelassenen Kontenführer oder von einer Liquidationseinrichtung geführten Wertpapierkonto beantragt und erhalten hat.

Art. 11 - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden an einem geregelten Markt notierte Wertpapiere, deren Berechtigte unbekannt sind, vom Ausgeber auf einem geregelten Markt verkauft.

Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgen und wird in den drei Monaten danach vorgenommen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf festlegen.

Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den Verkaufserlös anrechnen.

Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 4 erwähnten Kosten, wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, seine Auszahlung beantragt. § 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden nicht an einem geregelten Markt notierte Wertpapiere, deren Berechtigte sich nicht gemeldet haben, vom Ausgeber zum Verkauf angeboten.

Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan französischer und niederländischer Sprache einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen des vorliegenden Artikels und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgen.

Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den Verkaufserlös anrechnen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für den in vorliegendem Paragraph vorgesehenen Verkauf festlegen.

Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, seine Auszahlung beantragt. § 3 - Wer die Auszahlung der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verkauf beziehungsweise die Herausgabe der in § 4 erwähnten Wertpapiere, die bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt sind, beantragt, muss eine Geldbusse im Verhältnis zu der Anzahl Jahre Verspätung ab dem 31. Dezember 2015 entrichten.

Der Betrag dieser Geldbusse entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme beziehungsweise des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe beantragt wird, pro Jahr Verspätung.

Für die Berechnung des Betrags der Geldbusse wird jedes angebrochene Jahr als ganzes Jahr berechnet.

Der König bestimmt in einem im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Berechnung des Gegenwertes der gemäss § 4 hinterlegten Wertpapiere, die Kosten, die antragstellenden Inhabern angerechnet werden, und die Modalitäten für die Einziehung der in vorliegendem Artikel erwähnten Geldbusse. § 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäss vorliegendem Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt.

Art. 12 - § 1 - Bei Einziehung der Geldbusse teilt die Hinterlegungs- und Konsignationskasse den öffentlichen Behörden die verfügbaren Personalien der Eigentümer mit, die die Auszahlung des Erlöses aus einem in Artikel 11 erwähnten Verkauf beantragt haben. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die in § 1 erwähnten öffentlichen Behörden und legt die Modalitäten für die Mitteilung an diese öffentlichen Behörden fest.

Art. 13 - § 1 - Der König kann Gesetze, die Bestimmungen in Bezug auf Inhaberpapiere enthalten, ganz oder teilweise abändern und/oder aufheben, um deren Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz zu gewährleisten. § 2 - In Bezug auf die Schuld des Föderalstaates ist der König ermächtigt: 1. Gesetze und Vereinbarungen nach belgischen Recht abzuändern, die Vereinbarungen in Bezug auf Anleihen beinhalten, die ganz oder teilweise in Inhaberpapieren verbrieft sind, um die Entmaterialisierung dieser Anleihen spätestens zum 31.Dezember 2012 beziehungsweise 31. Dezember 2013 zu ermöglichen, 2. Ausnahmen von den Bestimmungen von Artikel 3 § 1 festzulegen, falls: a) besondere Bedingungen für die Ausgabe der betreffenden Anleihe die Abschaffung der Inhaberpapiere, in denen die Anleihe verbrieft ist, technisch unmöglich machen oder b) die betreffende Anleihe ausschliesslich im Ausland ausgegeben wird oder ausländischem Recht unterliegt. § 3 - Andere Ausgeber öffentlichen Rechts ergreifen gegebenenfalls die nötigen Massnahmen, um dem Gesetz zu genügen.

Art. 14 - Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 § 4 werden mit einer Geldbusse von 200 bis 100.000 EUR geahndet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches ausschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 15 - Artikel 453 Absatz 1 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « 5. Form der in Artikel 460 vorgesehenen Wertpapiere und Bestimmungen in Bezug auf ihre Umwandlung, sofern sie von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz festlegt, ».

Art. 16 - § 1 - Artikel 460 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Diese Wertpapiere sind Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere.» 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Schuldverschreibungen, die ausschliesslich im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen, können jedoch die Form einzelner oder globaler Inhaberpapiere annehmen.» Art. 17 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 462 - Eigentümer von Inhaberpapieren oder entmaterialisierten Wertpapieren können zu jedem Zeitpunkt beantragen, dass diese auf ihre Kosten in Namenspapiere umgewandelt werden. » Art. 18 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Die Generalversammlung der Aktionäre kann beschliessen, dass das Register elektronisch geführt wird.Der König kann Bedingungen festlegen, die das elektronische Register erfüllen muss. » 2. Der frühere Absatz 2 Nr.3, der Absatz 3 Nr. 3 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: « 3. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und Umwandlung von Namensaktien in entmaterialisierte Aktien, sofern die Satzung eine Umwandlung erlaubt, ». 3. Der frühere Absatz 3 Nr.4, der Absatz 4 Nr. 4 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: « 4. Übertragungen und Übergänge mit entsprechendem Datum und Umwandlung auf Namen lautender Gewinnanteile in entmaterialisierte Gewinnanteile, sofern die Satzung eine Umwandlung erlaubt. » Art. 19 - Artikel 466 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf globale Wertpapiere in Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer Liquidationseinrichtung hinterlegt sind.Die Anzahl Inhaberpapiere, die durch diese Zertifikate vertreten werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. » 2. Ab dem 1.Januar 2014 werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben und wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: « Absatz 2 findet keine Anwendung auf globale Schuldverschreibungen in Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer Liquidationseinrichtung hinterlegt sind. Die Anzahl Inhaberschuldverschreibungen, die durch diese Zertifikate vertreten werden, muss bestimmt oder bestimmbar sein. » Art. 20 - Artikel 468 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Das entmaterialisierte Wertpapier wird durch eine Buchung auf einem Konto auf den Namen seines Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer repräsentiert.» 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt für jede Wertpapiergattung die Liquidationseinrichtungen, die mit Verwahrung der entmaterialisierten Wertpapiere und Liquidation der Geschäfte mit solchen Wertpapieren beauftragt sind.Die Kontenführer werden je nach ihrer Tätigkeit individuell oder allgemein pro Einrichtungskategorie von Ihm in Belgien zugelassen. » 3. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit der Kontrolle der Einhaltung der durch oder aufgrund des vorliegenden Abschnitts vorgesehenen Regeln seitens der zugelassenen Kontenführer beauftragt.Für die Ausübung dieser Kontrolle, für die Auferlegung von Verwaltungssanktionen und für andere Massnahmen, die gegenüber zugelassenen Kontenführern getroffen werden, macht die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen: 1. gegenüber Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zuerkannt werden, 2. gegenüber Investmentgesellschaften Gebrauch von den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater zuerkannt werden, 3. gegenüber Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen Gebrauch von den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zuerkannt werden.

Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. » Art. 21 - In Buch VIII Titel III Kapitel II Abschnitt III in fine desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 475bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 475bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere anwendbar. » Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 475ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 475ter - Ausser in Bezug auf die an einem geregelten Markt notierten Wertpapiere finden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts Anwendung auf entmaterialisierte Wertpapiere, sofern der betreffende Inhaber eines Wertpapierkontos seine Zustimmung gegeben hat und ohne dass der Kontenführer verpflichtet wäre, sie der Liquidationseinrichtung zu übermitteln.

Der betreffende Kontenführer trägt die zu jedem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen entmaterialisierten Wertpapiere pro Wertpapierausgabe ins Register der Namenspapiere auf seinen Namen ein.

Die Gesamtheit der Wertpapiere einer Ausgabe entmaterialisierter Wertpapiere eines Ausgebers können ins Register der Namenspapiere nur auf den Namen eines einzigen Kontenführers eingetragen werden.

Durch die Buchung von Wertpapieren auf einem Konto entsteht in diesem Fall auf die Gesamtheit der Wertpapiere derselben Ausgabe, die ins Register der Namenspapiere auf den Namen des Kontenführers eingetragen sind, ein unkörperliches Miteigentumsrecht. » Art. 23 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « Weder müssen globale Aktien in Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der Inhaberpapiere, die sie vertreten, bei einer Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen noch müssen die Nummern der Inhaberaktien, die durch diese Zertifikate vertreten werden, aufeinander folgen.» 2. Paragraph 1 Absatz 1 bis 3 wird aufgehoben.3. In § 2 wird das Wort « Inhaberaktien » durch das Wort « Aktien » ersetzt. Art. 24 - Artikel 486 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Weder müssen globale Schuldverschreibungen in Form von Globalzertifikaten, die bis zum Ausdruck der Inhaberschuldverschreibungen, die sie vertreten, bei einer Liquidationseinrichtung hinterlegt sind, eine laufende Nummer tragen noch müssen die Nummern der Inhaberschuldverschreibungen, die durch diese Zertifikate vertreten werden, aufeinander folgen. » Art. 25 - Artikel 503 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: « Diese Zertifikate können auf den Namen lauten oder entmaterialisiert sein.» 2. Absatz 1 dritter Satz wird gestrichen.3. In Absatz 3 dritter Satz wird das Wort « Inhaberpapiere » durch die Wörter « entmaterialisierte Wertpapiere » ersetzt. Art. 26 - Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Die Übertragung von Namenspapieren erfolgt durch eine Abtretungserklärung, die in das sie betreffende Register eingetragen und von Zedent und Zessionar oder von ihren Bevollmächtigten datiert und unterzeichnet wird. Wird das Register elektronisch geführt, kann auch eine elektronische Abtretungserklärung mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats, das die Identität von Zedent und Zessionar bescheinigt, und gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird, eingereicht werden.

Es steht der Gesellschaft frei, Übertragungen, die anhand der Korrespondenz oder anderer Unterlagen, aus denen die Einigung von Zedent und Zessionar hervorgeht, nachgewiesen werden können, anzunehmen und ins Register einzutragen. » 2. Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 27 - Artikel 508 Absatz 1 dritter und vierter Satz desselben Gesetzbuches werden gestrichen.

Art. 28 - Artikel 510 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « In der Satzung, in den authentischen Urkunden über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen und in jeder anderen Vereinbarung kann die Übertragbarkeit unter Lebenden oder der Übergang von Todes wegen von Namensaktien oder entmaterialisierten Aktien, Optionsscheinen oder allen anderen Wertpapieren, die ein Recht auf Erwerb von Aktien geben, Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen oder in Aktien rückzahlbare Schuldverschreibungen inbegriffen, beschränkt werden. » Art. 29 - Artikel 513 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.2. In § 2 Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Entmaterialisierte Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt haben, dass sie ihre Abtretung ablehnen, werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und vom Ausgeber ins Register der Namenspapiere eingetragen.» 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 30 - In Artikel 536 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberaktien » gestrichen.

Art. 31 - In Artikel 571 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « oder der Hinterlegung der Inhaberschuldverschreibungen » gestrichen.

Art. 32 - Artikel 651 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungen Art. 33 - § 1 - Artikel 2 Absatz 1 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 wird wie folgt ersetzt: « Die Belgische Nationalbank, der Zentralverwahrer und seine Mitglieder dürfen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, Order- oder Namenspapiere nach belgischem oder ausländischem Recht handelt und ungeachtet der Form, in der diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind. » Art. 34 - Derselbe Königliche Erlass wird durch einen Artikel 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 19 - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf Finanzinstrumente anwendbar, die unter der Regelung dieses Erlasses gehalten werden. » Art. 35 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 1 - Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen Sektors gleichstellt, ist verbrieft in: 1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des Ausgebers, 2.entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschliesslich auf einem Konto gebucht sind, 3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschliesslich im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen. In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird.

Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht werden und von Konto auf Konto übertragen werden. » Art. 36 - In Titel I Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar. » Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes behalten Inhaberpapiere der Staatsschuld, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Artikels im Umlauf sind, vollständig Wert und Gültigkeit.

Art. 38 - Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995, wird wie folgt ersetzt: « Liquiditätsscheine und Depositenzertifikate verbriefen eine Schuldforderung. Sie werden mit einer bestimmten Laufzeit geschaffen und nehmen die Form von Namenspapieren beziehungsweise entmaterialisierten Wertpapieren an, die ausschliesslich auf einem Konto gebucht sind. » Art. 39 - In Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1995, werden die Wörter « Artikel 12 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 13bis » ersetzt.

Art. 40 - Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente ist auf Schuldforderungen anwendbar, die die Bank zur Deckung ihrer Kreditgeschäfte in Pfand nimmt. » Art. 41 - Die Artikel 19 und 35 des Gesetzes vom 15. Juli 1998 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen über Finanzinstrumente und Systeme zur Wertpapierverrechnung werden aufgehoben.

Art. 42 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Unter Sicherheit im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man ein Pfand, Rückübertragungsgeschäfte, Eigentumsübertragungen als Sicherheit oder andere vergleichbare Formen von Sicherheiten beziehungsweise besondere Vorzugsrechte auf realisierbare Aktiva (einschliesslich Guthaben und Schuldforderungen) nach belgischem oder ausländischem Recht zugunsten von Teilnehmern, einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank für ihre Zentralbankgeschäfte mit einer Vertragspartei. » KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 43 - Die Artikel 1 bis 15, 17, 18 Nr. 1, 19 Nr. 1, 20 bis 22, 23 Nr. 1, 24, 26 Nr. 1, 32, 33, 34 § 2, 36 und 39 bis 42 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 16, 18 Nr. 2 und 3, 19 Nr. 2, 23 Nr. 2 und 3, 25, 26 Nr. 2, 27 bis 31 und 38 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Der König legt das Datum für das In-Kraft-Treten der Artikel 35 und 37 fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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