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Koninklijk Besluit van 01 april 2006
gepubliceerd op 09 mei 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000254
pub.
09/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/besluit/2006/04/01/2006000254/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 12 juli 2005 houdende goedkeuring van het huishoudelijk reglement van de examencommissie voor de afgifte van de brevetten van beroepsbekwaamheid voor het leidend en onderwijzend personeel van de erkende rijscholen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 12. JULI 2005 - Ministerieller Erlass zur Billigung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und des Artikels 23 § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, insbesondere des Artikels 36, Erlässt: Artikel 1 - Die im gemeinsamen Einvernehmen der drei Kammern des Prüfungsausschusses festgelegte und vorliegendem Erlass beigefügte Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, wird gebilligt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Brüssel, den 12. Juli 2005 R. LANDUYT

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Die Abteilung "Fahrschulen" des Dienstes Führerscheine ist mit den Sekretariatsgeschäften beauftragt.

Die Bewerber werden mindestens zehn Tage vor Prüfungsdatum mit einem Brief, in dem Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungen angegeben werden, vom Sekretariat eingeladen.

Artikel 2 - Den Vorsitz jeder Prüfungssitzung führt der Präsident des Prüfungsausschusses, der Kammerpräsident, ein Vizepräsident, ein Vertreter des Ministers, der Inhaber eines Dienstgrads der Stufe A ist, oder - in Fällen höherer Gewalt, insofern eine genügende Anzahl Mitglieder anwesend ist - das Ausschussmitglied mit dem höchsten Amtsalter.

Die Prüfungssitzung ist nur gültig, wenn beim schriftlichen Prüfungsteil mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist. Für die anderen Prüfungsteile ist die Prüfungssitzung nur gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden mindestens zehn Tage vor dem Datum der Prüfungssitzung eingeladen. Bei Verhinderung benachrichtigen sie so schnell wie möglich das Sekretariat, das für ihre Ersetzung sorgt.

Artikel 3 - Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf keine Prüfungsfragen stellen, wenn die Prüfung von einem Bewerber abgelegt wird, der mit ihm bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert ist beziehungsweise aus seiner Schule oder aus seinem Ausbildungszentrum kommt.

Der Vorsitzende der Prüfungssitzung kann ein Mitglied auffordern, in Ausstand zu treten. Ein Mitglied kann aus persönlichen Gründen in Ausstand treten.

Jeder von einem Bewerber eingereichte Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden der Prüfungssitzung überprüft, der nach Anhörung der Parteien ohne Berufungsmöglichkeit eine Entscheidung trifft.

Artikel 4 - Der Vorsitzende der Prüfungssitzung sorgt mit der Hilfe des Sekretärs für einen ordnungsgemässen Prüfungsverlauf.

KAPITEL II - Schriftlicher Prüfungsteil Artikel 5 - Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter sorgt für die Ausarbeitung der Fragen des schriftlichen Prüfungsteils.

Der Kammerpräsident oder sein Stellvertreter bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit der Verbesserung des schriftlichen Prüfungsteils beauftragt werden.

Die Geheimhaltung der Prüfungsunterlagen wird sichergestellt: Die Identität jedes Bewerbers muss nach erfolgter Überprüfung bis nach Verbesserung der Prüfung oder einer eventuellen Prüfungsbesprechung unter geschlossenem Umschlag geheim gehalten werden.

Die Prüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses verbessert. Die erteilte Anzahl Punkte ist gleich dem arithmetischen Mittel der von den beiden Korrektoren erteilten Noten. Das Notenurteil muss auf einem separaten Blatt stehen. Wenn nötig, nimmt das Sekretariat mit den Korrektoren Kontakt auf.

Binnen drei Monaten nach Mitteilung der Note darf der Bewerber darum bitten, seine Prüfungsunterlagen einzusehen. Er darf sich von einem Anwalt beistehen oder vertreten lassen. Das Sekretariat sorgt für die Organisation der Einsichtnahme.

Die Prüfungsunterlagen werden ab dem Datum der Prüfung während drei Jahren aufbewahrt.

KAPITEL III - Mündlicher Prüfungsteil Artikel 6 - Jeder mündliche Prüfungsteil wird vor mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt, die vom Vorsitzenden der Prüfungssitzung bestimmt worden sind und von denen mindestens eines, was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders fachkundig ist.

Unabhängig vom Prüfungslehrstoff darf die Dauer der mündlichen Befragung, Prüfungsbesprechung einbegriffen, grundsätzlich nicht mehr als 30 Minuten betragen.

Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das Ergebnis mit.

KAPITEL IV - Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung Artikel 7 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung nach Bestehen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 vorgesehenen Praktikums.

Die Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird unter normalen Unterrichtsbedingungen erteilt. Helfer fungieren als Bewerber um einen Führerschein.

Jede Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung wird vor mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses erteilt, von denen mindestens eines, was den Prüfungslehrstoff betrifft, besonders fachkundig ist.

Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich vorzubereiten.

Die Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, beträgt maximal fünfundvierzig Minuten.

Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnten Prüfungsprotokolls.

Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das Ergebnis mit.

KAPITEL V - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für die Bewerber um ein Brevet II und V Artikel 8 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 vorgesehenen Praktikums.

Das Thema der Unterrichtsstunde wird vom Bewerber unter mindestens acht Unterrichtsthemen ausgelost. Der Bewerber verfügt über eine anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde schriftlich vorzubereiten.

Das Prüfungsfahrzeug muss den Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 genügen.

Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen Platz im Fahrzeug; das Mitglied, das als Schüler fungiert, muss Inhaber des Brevets I sein.

Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Musterunterrichtsstunde beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnten Prüfungsprotokolls.

Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 beträgt die Dauer der Musterunterrichtsstunde, Besprechung einbegriffen, maximal fünfundvierzig Minuten.

Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das Ergebnis mit.

KAPITEL VI - Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung für die Bewerber um ein Brevet IV Artikel 9 - Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 erfolgt die Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung nach Bestehen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils und nach Absolvierung des in Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 vorgesehenen Praktikums.

Der Bewerber legt den Handhabungstest mit einem Fahrzeug ab, das den Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 genügt. Der Bewerber muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen.

Ein Bewerber, der den Handhabungstest bestanden hat, lost das Thema der Unterrichtsstunde unter acht Unterrichtsthemen aus. Er verfügt über eine anderthalbe Stunde, um die Unterrichtsstunde an Ort und Stelle schriftlich vorzubereiten.

Die Musterunterrichtsstunde wird auf Privatgelände und auf der öffentlichen Strasse vor einem Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt, das eine grosse Erfahrung als Motorradfahrer aufweist und als Schüler fungiert. Zu diesem Zweck wird ein Fahrzeug, das den Bedingungen des Artikels 29 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 genügt, verwendet.

Der Schüler muss eine Motorradfahrerausrüstung tragen.

Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die eine grosse Erfahrung als Motorradfahrer aufweisen, wohnen der Prüfung bei; alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, benoten die Prüfung anhand des in Artikel 31 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnten Prüfungsprotokolls.

Gemäss Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erfolgt die Übung auf öffentlicher Strasse mit einem Schüler auf dem Motorrad, der vom Fahrlehreranwärter in einem Personenkraftwagen im Beisein des Prüfungsausschusses gefolgt wird. Über Funk erteilt der Fahrlehreranwärter dem Schüler auf dem Motorrad Fahranweisungen. Die Dauer der Prüfung, Besprechung einbegriffen, beträgt maximal fünfundvierzig Minuten.

Im Anschluss an die Prüfung teilt der Sekretär dem Bewerber das Ergebnis mit.

KAPITEL VII - Sitzungsprotokolle Artikel 10 - Im Anschluss an jede Prüfungssitzung erstellt der Sekretär ein Sitzungsprotokoll, das vom Vorsitzenden und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Prüfung beigewohnt haben, sowie vom Sekretär unterzeichnet wird. In diesem Protokoll werden unter anderem die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Sitzung und, wenn es sich um einen mündlichen Prüfungsteil oder um eine Musterunterrichtsstunde handelt, die jedem Bewerber pro Prüfungslehrstoff und insgesamt erteilten Noten vermerkt.

KAPITEL VIII - Brevets Artikel 11 - Das Brevet wird in der Prüfungssprache ausgestellt.

Das Brevet wird auf das Datum der Musterunterrichtsstunde ausgestellt, was die Brevets II, III, IV und V betrifft; es wird auf das Datum des mündlichen Prüfungsteils ausgestellt, was das Brevet I betrifft.

Das Brevet wird vom Präsidenten des Prüfungsausschusses oder vom Kammerpräsidenten unterzeichnet.

KAPITEL IX - Befreiungen von bestimmten Prüfungen Artikel 12 - Wenn ein Bewerber den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil nicht bestanden hat, werden ihm die Befreiungen, in dessen Genuss er kommen kann, bei der Notifizierung des Ergebnisses mitgeteilt.

Bei der Einschreibung für den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil teilt der Bewerber die Befreiungen mit, von denen er Gebrauch machen möchte.

Artikel 13 - Um in den Genuss einer Befreiung zu kommen, muss der Bewerber die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Prüfungslehrstoff "theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit": Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 70% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit.Diese Befreiung gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; b) Prüfungslehrstoff "Mechanik, Technik und Elektrik": Ein Bewerber, der für ein gleiches Brevet bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit.Diese Befreiung gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; c) Prüfungslehrstoff "Königlicher Erlass vom 23.März 1998 über den Führerschein und Königlicher Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen sowie die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben": Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit. Diese Befreiung gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen; d) Prüfungslehrstoff "allgemeine Kenntnisse in Betriebsführung mit Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen": Ein Bewerber, der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung 60% der Gesamtpunktzahl erhalten hat, wird von der schriftlichen und von der mündlichen Prüfung befreit.Diese Befreiung gilt für die nächsten drei Prüfungssitzungen.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 12. Juli 2005 zur Billigung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, der mit der Ausstellung der Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und das unterrichtende Personal der zugelassenen Fahrschulen beauftragt ist, beigefügt zu werden Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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