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Huishoudelijk Règlement
gepubliceerd op 19 augustus 2015

Huishoudelijk reglement in uitvoering van artikel 10, § 3 van het samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het huishoudelijk reglement van 2 juli 2015 in uitvoering van a Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. INTERF(...)

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interfederaal centrum voor gelijke kansen en bestrijding van discriminatie en racisme
numac
2015000427
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19/08/2015
prom.
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staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

INTERFEDERAAL CENTRUM VOOR GELIJKE KANSEN EN BESTRIJDING VAN DISCRIMINATIE EN RACISME


Huishoudelijk reglement in uitvoering van artikel 10, § 3 van het samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het huishoudelijk reglement van 2 juli 2015 in uitvoering van artikel 10 § 3 van het samenwerkingsakkoord van 12 juni 2013 (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

INTERFÖDERALES ZENTRUM FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND BEKÄMPFUNG DES RASSISMUS UND DER DISKRIMINIERUNGEN Geschäftsordnung, erstellt in Ausführung von Artikel 10 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 Gebilligt vom Verwaltungsrat bei seiner Versammlung vom 2. Juli 2015 TITEL 1 - Geschäftsordnung Artikel 1 - Der Verwaltungsrat billigt die Geschäftsordnung und ändert sie mit absoluter Stimmenmehrheit.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann einen Vorschlag zur Änderung dieser Geschäftsordnung beim Präsidium einreichen, das den Vorschlag auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates setzt.

Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Juni 2013 und der Geschäftsordnung hat das Zusammenarbeitsabkommen Vorrang.

TITEL 2 - Bestimmung der Kopräsidenten und Zusammensetzung des Präsidiums Art. 2 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich um eine Kopräsidentschaft bewerben möchten, melden sich spätestens in der Versammlung des Verwaltungsrates, der darüber entscheidet. Sie können sich unter Berücksichtigung der Paritätsvorschriften in Sachen Geschlecht und Sprache zu zweit bewerben.

Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 8 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens pro Wahlkollegium in geheimer Abstimmung. Es werden so viele Wahlgänge vorgenommen, wie für das Erreichen der absoluten Mehrheit erforderlich sind.

In jeder Phase des Verfahrens prüft der interföderale Verwaltungsrat, ob die in Artikel 8 § 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Kriterien erfüllt werden können.

Gibt es in einem Wahlkollegium mehr als zwei Bewerber für die Kopräsidentschaft, nehmen nur die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen am nächsten Wahlgang teil.

Die Präsidentschaft wechselt jedes Kalenderjahr.

Die Wahl der Person, die als erste den Vorsitz führen wird, erfolgt in gegenseitiger Absprache. Bei Uneinigkeit wird ausgelost.

Art. 3 - Die Kopräsidenten und das Kollegium der Kodirektoren (nachstehend "Kollegium" genannt) bilden gemeinsam das Präsidium. Sie treten so oft wie nötig zusammen. Bei diesen Versammlungen beraten und beschließen sie über die tägliche Geschäftsführung, bereiten die Tagesordnung der Versammlungen des Verwaltungsrates vor und regeln die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates.

TITEL 3 - Ordentliche Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sachverständige und Kodex der Berufspflichten Art. 4 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter.

Der Verwaltungsrat bestimmt gemäß den in den beiden nachfolgenden Absätzen vorgesehenen Modalitäten, wer der Stellvertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds ist, sofern dies in der Ernennungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Jedes ordentliche Mitglied, das verhindert ist, an einer Versammlung des Verwaltungsrates teilzunehmen, wird von der Person vertreten, die es unter den Ersatzmitgliedern bestimmt, die von derselben Versammlung wie das Mitglied selbst in seiner Sprachrolle ernannt werden. Es setzt das Sekretariat davon in Kenntnis. Wird kein Stellvertreter bestimmt oder ist das bestimmte Ersatzmitglied abwesend, dann wird ein Stellvertreter entsprechend der in nachfolgendem Paragraphen vorgesehenen Reihenfolge bestimmt. Das Sekretariat setzt diesen Stellvertreter davon in Kenntnis.

In jeder Sprachrolle wird anhand der Stelle auf der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Liste unter Berücksichtigung des Geschlechts der Stellvertreter eines jeden ordentlichen Mitglieds bestimmt. In einer selben Sprachrolle vertritt die erste Frau auf der Liste der Ersatzmitglieder die erste Frau auf der Liste der ordentlichen Mitglieder; dieselbe Regel gilt für die Männer.

Die Ersatzmitglieder werden systematisch zu den Versammlungen eingeladen.

Alle Mitglieder, die bei den Versammlungen des interföderalen Verwaltungsrates anwesend sind, erhalten Anwesenheitsgeld.

Art. 5 - Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet mit dem Rücktritt, den das betreffende Mitglied im Sinne von Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches schriftlich an das Präsidium der Versammlung, die es bestimmt hat, richtet, wobei eine schriftliche oder elektronische Kopie dem Kopräsidium des Verwaltungsrates übermittelt wird.

Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrates endet auch mit dem Tod oder der Handlungsunfähigkeit - im Sinne der Artikel 488/1 und folgende des Zivilgesetzbuches - des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds oder bei Ablauf der Frist, für die das betreffende Verwaltungsratsmitglied ernannt worden ist.

Ferner endet das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds des Verwaltungsrates automatisch, sobald dieses Mitglied des Verwaltungsrates ein Mandat ausübt, das unvereinbar ist mit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, wie in Artikel 8 § 7 des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juni 2013 bestimmt.

Bei Rücktritt oder bei Beendigung des Mandats eines ordentlichen Mitglieds wird sein Stellvertreter ordentliches Mitglied. Ist in der Ernennungsurkunde nicht vorgesehen, wer der Stellvertreter eines ordentlichen Mitglieds ist, dann wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung vorgegangen.

Art. 6 - Die Versammlungen des Verwaltungsrates sind nur den Mitgliedern des Rates und den Personen, die der Rat einlädt, vorbehalten. Der Rat kann beschließen, seine Versammlungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten.

Das Kollegium wird von Amts wegen aufgefordert, den Versammlungen ohne Stimmrecht beizuwohnen.

Die Direktion des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern sowie der Präsident/die Präsidentin der im Rahmen der Ausführung von Artikel 33.2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingerichteten Begleitkommission werden mit beratender Stimme zu allen Versammlungen eingeladen.

Das Kollegium kann vorschlagen, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Zentrums zu der Versammlung oder zu einem Teil der Versammlung des Verwaltungsrates einzuladen. Das Präsidium beschließt über diese Vorschläge.

Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann das Präsidium auch Außenstehende einladen, deren Anwesenheit oder Stellungnahme erwünscht ist. Sowohl die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als auch diese Außenstehenden wohnen der Versammlung mit beratender Stimme bei. Die Einladung von Außenstehenden steht auf der Tagesordnung der Versammlung.

Art. 7 - Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung des Rates nimmt das betreffende Mitglied weder an den Beratungen noch an der Abstimmung über diesen Punkt teil.

Im Fall einer möglichen Interessenvermischung oder eines möglichen Interessenkonflikts in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung des Rates verlassen der Kodirektor und/oder die Kodirektorin sowie die eventuellen Mitarbeiter, die an dieser Versammlung teilnehmen, die Versammlung.

Dieselbe Regel gilt für die Personen, die zu den Versammlungen des Rates eingeladen werden.

Art. 8 - Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Informationen und Gespräche und die Geheimhaltung der Daten über natürliche und juristische Personen, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erhalten haben, zu wahren.

Dieselbe Verpflichtung gilt für alle Personen, die an den Versammlungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

Art. 9 - Nimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates davon Kenntnis, dass der Verwaltungsrat oder die Direktion nicht ordnungsgemäß arbeitet, informiert es das Kopräsidium unverzüglich darüber.

TITEL 4 - Versammlungen Art. 10 - Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Kopräsidiums mindestens acht Mal pro Jahr zusammen. Spätestens im November legt das Präsidium dem Verwaltungsrat einen Plan mit den Daten für das darauf folgende Jahr vor.

Art. 11 - Der Verwaltungsrat tritt ebenfalls auf Antrag von mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern des Rates zusammen, die zu diesem Zweck einen schriftlichen oder elektronischen Antrag an das Kopräsidium richten, in dem sie den Punkt/die Punkte, den/die sie auf die Tagesordnung setzen möchten, angeben und rechtfertigen. In diesem Fall beruft das Kopräsidium eine Versammlung ein, die binnen fünfzehn Kalendertagen ab Empfang des Antrags stattfinden muss.

Art. 12 - Außer in dringenden Fällen werden die Einladungen mindestens sechs Werktage vor der Versammlung, Tag der Versendung der Einladung und Tag der Versammlung nicht einbegriffen, verschickt. Die Versendung erfolgt elektronisch, außer bei gegenteiligem Beschluss des Verwaltungsrates. In den Einladungen sind Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung der Versammlung vermerkt. Außer in dringenden Fällen werden die vorbereitenden Schriftstücke zum selben Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

Alle Mitglieder des Verwaltungsrates, ordentliche Mitglieder wie Ersatzmitglieder, erhalten die Einladung, die Tagesordnung und die Anlagen, gleich welcher Kammer sie angehören.

Art. 13 - Das Kopräsidium legt die Tagesordnung der Versammlungen des Verwaltungsrates in Absprache mit dem Kollegium fest. Die Tagesordnung enthält mindestens die Billigung des Berichts über die Beschlüsse der vorherigen Versammlung, die Billigung der Tagesordnung, die Tagesordnungspunkte mit dem Vermerk, ob sie zur Information, zur Besprechung oder zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, sowie Erwähnung der Außenstehenden, die für jeden der Tagesordnungspunkte eingeladen sind. Beschlüsse, die bei Dringlichkeit vom Kollegium gefasst worden sind, werden von Amts wegen auf die Tagesordnung gesetzt.

Die Tagesordnung enthält ebenfalls die Punkte, die für eine der Kammern spezifisch sind.

Art. 14 - Eine zusammengefasste Information über die vorgeschlagenen Gerichtsverfahren wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine Woche vor der Versammlung in Französisch und in Niederländisch zur Verfügung gestellt. Diese Information ist immer anonymisiert. Sie ist streng vertraulich und darf in keinem Fall Dritten übermittelt werden.

Eine Kopie der informativen Schriftstücke, des Briefwechsels, ... kann in den Büros der Direktion von den Mitgliedern des Rates, die eine Stunde vor jeder Versammlung davon Kenntnis nehmen können, eingesehen werden. Eventuelle Fragen sind während der Versammlung zu dem Zeitpunkt, wo der Punkt behandelt wird, zu stellen.

Art. 15 - Wenn ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder einen Punkt auf die Tagesordnung setzen möchten, müssen sie das Kopräsidium fünfzehn Kalendertage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch davon in Kenntnis setzen. Das Präsidium entscheidet, ob dieser Punkt/diese Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden oder nicht. Bei Ablehnung versieht das Kopräsidium diese Ablehnung mit Gründen und setzt den Punkt informationshalber auf die Tagesordnung dieser Versammlung.

Art. 16 - Im Laufe der Versammlungen steht es jedem ordentlichen Mitglied und jedem Ersatzmitglied frei, sich in der offiziellen Landessprache seiner Wahl auszudrücken.

Art. 17 - Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit und gegebenenfalls gemäß Artikel 18 beschließen, über Telefonkonferenz- oder Videokonferenzschaltung zusammenzutreten.

Ein Mitglied des Rates, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Versammlung nicht persönlich beiwohnen kann, kann mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Versammlung darum ersuchen, über Telefonkonferenzschaltung daran teilzunehmen.

Art. 18 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können in außergewöhnlichen mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen und im Interesse des Zentrums von den ordentlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates im Rahmen eines elektronischen Verfahrens gefasst werden. In diesem Fall - und nur in diesem Fall - wird der Beschluss erst angenommen, wenn binnen drei Kalendertagen keine ausdrücklichen Gegenstimmen abgegeben worden sind.

Art. 19 - Der Betrag des Anwesenheitsgeldes wird auf 100 EUR pro Sitzung festgelegt, und zwar mit einem Höchstbetrag von 1500 EUR pro Jahr. Dieser Betrag wird für die Kopräsidenten verdoppelt.

Ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates kann auf sein Anwesenheitsgeld und/oder seine Fahrkosten verzichten, in welchem Fall es das Kopräsidium schriftlich davon in Kenntnis setzt.

TITEL 5 - Kammern (Artikel 8 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens) Art. 20 - Punkte, die in die Zuständigkeit einer der Kammern fallen, werden auf die Tagesordnung der Versammlung des interföderalen Verwaltungsrates gesetzt, der die ausschließliche Zuständigkeit einer der Kammern bestätigt.

Muss ein Beschluss aufgrund des vorhergehenden Absatzes von einer Kammer aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gefasst werden, legt diese Kammer die diesbezüglichen Modalitäten fest.

Dieser Beschluss kann im Laufe der Versammlung des interföderalen Verwaltungsrates gefasst werden, wobei zu vermerken ist, dass nur die Mitglieder der betreffenden Kammer Stimmrecht haben.

Die Kammer kann auch beschließen, nach der Versammlung des interföderalen Verwaltungsrates zusammenzutreten.

TITEL 6 - Kollegium Art. 21 - Bei allen Kontakten mit Dritten, Rechtshandlungen und Teilnahme an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren inbegriffen, genügt die gemeinsame Unterschrift der Mitglieder des Kollegiums, außer in den Fällen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden.

Art. 22 - Der Verwaltungsrat kann dem Kollegium bestimmte Befugnisse übertragen.

Diese Befugnisübertragungen sind zeitlich begrenzt und können jederzeit vom Verwaltungsrat widerrufen werden.

In Dringlichkeitsfällen kann das Kollegium jeglichen Beschluss fassen, der sich im Rahmen der Aufträge und der Arbeit des Zentrums als notwendig erweist.

Dieser Beschluss muss dem Kopräsidium binnen fünf Tagen schriftlich mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates gesetzt.

Art. 23 - Jedes Jahr spätestens vor Ende April legt das Kollegium dem Verwaltungsrat die Rechnungen des vorhergehenden Jahres zur Billigung vor. Es legt ihm auch jedes Jahr spätestens vor Ende April einen Haushaltsplanentwurf für das darauf folgende Jahr vor.

Art. 24 - Der Verwaltungsrat billigt den Entwurf des Jahresberichts.

Art. 25 - Das Kollegium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates wahr. Es stellt die Einladungen und die diesbezüglichen Schriftstücke zur Verfügung und erstellt den Berichtentwurf für jede Versammlung. Dieser Berichtentwurf enthält eine kurze Zusammenfassung der Besprechungen und der gefassten Beschlüsse; er wird im Prinzip zusammen mit der Einladung zur nächsten Versammlung, in der er zur Billigung vorgelegt wird, übermittelt. Der gebilligte Bericht über die Beschlüsse wird von allen Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben.

Sowohl die Tagesordnung der Versammlungen als auch der Berichtentwurf werden in Französisch und Niederländisch abgefasst. Die Schriftstücke mit Bezug auf die Tagesordnung sind im Prinzip in beiden Sprachen verfügbar. Sie können ausnahmsweise nur in einer Sprache abgefasst sein, außer wenn es sich um Entwürfe von Strategieplänen, jährlichen Aktionsplänen, Jahresberichten, Rechnungen und Haushaltsplänen handelt.

Art. 26 - Das Kollegium ist damit beauftragt, die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung und jeglicher daran vorgenommenen Änderung im Belgischen Staatsblatt zu gewährleisten.

Es ist ebenfalls damit beauftragt, für die Übersetzung ins Deutsche zu sorgen und diese im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen.

Anlage Tabelle der Stellvertretungen in Ausführung von Artikel 5 Absatz 4.

Betrifft die Ernennungen, die von der Abgeordnetenkammer vorgenommen werden.

Ordentliche Mitglieder

Ersatzmitglieder

Louis-Léon CHRISTIANS

zu bestimmen

Sotieta NGO

Maïté DE RUE

Christine Nina NIYONSAVYE

Christine KULAKOWSKI

Bernadette RENAULD

Claire GODDING

Thierry DELAVAL

Patrick WAUTELET

Shaireen AFTAB

Naima CHARKAOUI

Yves AERTS

zu bestimmen

Els SCHELFHOUT

Jacqueline GOEGEBEUR

Herman VAN GOETHEM

Bernard HUBEAU

Jogchum VRIELINK

zu bestimmen

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