gepubliceerd op 09 december 1997
Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
15 MEI 1997. Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 15 mei 1997 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden (Belgisch Staatsblad van 16 mei 1997), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 15. MAI 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen Abschnitt über die Sicherheitsbedingungen In diesem Abschnitt wird die konkrete Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24.April 1997 zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition erklärt. 1. BEGRIFFBESTIMMUNGEN (Art.1 des K.E.) Für die Anwendung dieses dritten Abschnitts versteht man unter: 1.1. « Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, 1.2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, 1.3. « K.E. »: obenerwähnten Königlichen Erlass vom 24. April 1997, 1.4. « Anlage »: die Anlage zum K.E, 1.5. « Betroffener »: den Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, auf den der K.E. Anwendung findet, 1.6. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die zulassungs- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem Betroffenen, der diese Tätigkeiten ausübt, zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die im selben Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes bilden.
Beispiele: - Für Tätigkeiten, die in einem vom Betroffenen bewohnten oder nichtbewohnten Haus ausgeübt werden, das ihm ganz zur Verfügung steht, gilt das gesamte Haus, selbst wenn die Tätigkeiten nur in einem Raum dieses Hauses ausgeübt werden. - Für Tätigkeiten, die in bestimmten Stockwerken eines Appartementhauses ausgeübt werden, gelten nur diese Stockwerke, nicht aber Stockwerke, die, ob sie dem Betroffenen zur Verfügung stehen oder nicht, möglicherweise zwischen besagten Stockwerken liegen und getrennte Einheiten bilden. - Für Tätigkeiten, die in einem Haus und einem Nebengebäude ausgeübt werden, gelten das gesamte Haus und das gesamte Nebengebäude. - Für Tätigkeiten, die in mehreren Einzelgebäuden, die einen einzigen Komplex bilden, ausgeübt werden, gelten sämtliche Gebäude, es sei denn, Ausnahmen sind vorgesehen worden, 1.7. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss, einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es Fenster und Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine Tätigkeit ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster ausgenommen, die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein Kind Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte.
Es handelt sich hierbei also nicht nur um gewöhnliche Aussenfenster im Erdgeschoss, sondern auch um Fenster in Türen und andere geschlossene oder sich öffnende Maueröffnungen. Diese Bestimmung betrifft jedoch ausschliesslich Fenster in Räumen, in denen die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden, keinesfalls aber Fenster, die für das Eindringen eines Kindes zu klein sind, 1.8. « Schaufenster »: alle Aussenfenster, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe ausgestellt werden.
Es handelt sich ausschliesslich um Schaufenster im herkömmlichen Sinne, das heisst um Schaufenster, hinter denen ein Händler seine Ware zur Information der Kundschaft ausstellt, 1.9. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen aufbewahrt werden.
Es handelt sich beispielsweise um den Raum, in dem ein Händler seinen Bestand an Feuerwaffen und Munition lagert, oder um sämtliche gewerblich genutzten Räumlichkeiten und zeitweiligen Lagerräume, die der Öffentlichkeit nicht (wohl aber dem Personal) zugänglich sind und in denen Feuerwaffen (ausgenommen andere Waffentypen) und Munition zwischengelagert werden, 1.10. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende Einzelteile von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen, 1.11. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 erwähnten Register; siehe administrativen Abschnitt. 2. ANWENDUNGSBEREICH (Artikel 2 des K.E.) Der K.E. findet Anwendung auf: 2.1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, d. h. auf die Herstellung, die Bearbeitung (Verzieren, Brünieren, Gravieren usw.) und die Reparatur sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen und Munition, den Gross- und Einzelhandel damit und die Lagerung von Waffen und Munition für diese Zwecke, Diese Bestimmung betrifft (inter)nationale Maklergeschäfte nur insofern, als sich Waffen und Munition tatsächlich mehr als 48 Stunden im Gebäude befinden. 2.2. in Artikel 27 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen von Verteidigungs- und Kriegswaffen, ausgenommen öffentlich zugängliche Museen, Sammlungen der Polizeidienste, der Schule für Kriminologie und Kriminalistik, des Landesinstituts für Kriminologie und Kriminalistik und der anerkannten Ausbildungszentren für Polizeipersonal, 2.3. in Artikel 16 des Waffengesetzes und im Königlichen Erlass vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen erwähnte Feuerwaffen- und Munitionslager, ausgenommen die Waffenkammern, die im Königlichen Erlass vom 24.Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen und im Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Einführung einer Regelung über die für die Ausbildung und Übung im Schiessen mit Feuerwaffen benutzten Schiessstände erwähnt sind. 3. AUFTEILUNG IN KLASSEN 3.1. Grundsatz (Artikel 4 des K.E.) Die Betroffenen müssen die Sicherheitsmassnahmen treffen, die in der Anlage zum Königlichen Erlass aufgeführt sind und die nachstehend erläutert werden. Diese Sicherheitsmassnahmen müssen der Klasse entsprechen, der ihre Tätigkeit zugeordnet ist.
Sollte der Betroffene seine Tätigkeit im Rahmen der ihm erteilten Zulassung oder Erlaubnis erweitern und diese Tätigkeit dadurch einer Klasse zugeordnet werden müssen, für die weitreichendere Sicherheitsmassnahmen verlangt werden, muss er die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen unverzüglich treffen. Ist eine Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis erforderlich, muss das nachstehend beschriebene Verfahren hinsichtlich neuer Anträge eingehalten werden.
Andererseits lässt sich eine Abschwächung der Sicherheitsmassnahmen durch eine Einschränkung der Tätigkeit insofern rechtfertigen, als diese Tätigkeit dadurch einer niedrigeren Klasse zugeordnet wird. 3.2. Die verschiedenen Klassen (Artikel 5 des K.E.) Klasse A: in zumindest teilweise öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten betriebener Gross- und Einzelhandel und gegebenenfalls Einfuhr, Ausfuhr und Vermittlung von a) Sammlerwaffen (siehe technischen Abschnitt), b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von Pulver abgeschossen werden können (siehe insbesondere Königlicher Erlass vom 30.März 1995).
Aus der Klasse A ausgeschlossen bleiben also leistungsstarke Bogen und leistungsstarke kurze Luftdruckwaffen, die als Verteidigungswaffen höheren Klassen zugeordnet werden, c) Munition für solche Waffen.Aus der Klasse A ausgeschlossen bleibt Munition, die zwar mit Sammlerwaffen abgeschossen werden kann, jedoch zusammen mit Munition klassiert wird, die für andere Waffenkategorien bestimmt ist.
Klasse B: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A erwähnt sind, Handel mit: a) anderen als in der Klasse A b) erwähnten Jagd- und Sportwaffen, b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen mit Randfeuerzündung, c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Waffengesetzes (siehe Nr.5.13. des administrativen Abschnitts), d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen, e) Munition für solche Waffen. Klasse C: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen (also auch mit leistungsstarken Bogen und Luftdruckwaffen) und entsprechender Munition.
Klasse D: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender Munition.
Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten bezüglich Waffen oder Munition (Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Grosshandel), womit eine zeitweilige oder dauerhafte Lagerung in Lagerräumen (andere als die in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnten Lager) verbunden ist. Es muss sich dabei um Räumlichkeiten handeln, die nur dem Betroffenen selbst oder seinen Angestellten (Personal, Mitarbeiter aus der eigenen Familie) zugänglich sind.
Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 in Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden.
Klasse F: in die Untergruppen FA, FB, FC und FD unterteilte Tätigkeiten, je nach dem, ob es sich um die Reparatur, das Brünieren, das Verzieren und das Gravieren von Feuerwaffen und die Herstellung von in den Klassen A, B, C beziehungsweise D erwähnten Einzelteilen handelt.
Klasse G: in Nr. 2.2. erwähnte Privatsammlungen sowie in Nr. 2.3. erwähnte Waffenlager, die nicht in Klasse E erwähnt sind, sofern dort mehr als 30 Verteidigungs- beziehungsweise Kriegswaffen gelagert werden. 4. ZU ERGREIFENDE SICHERHEITSMASSNAHMEN 4.1. Meldepflicht (Artikel 8 des K.E.) Sollte der Betroffene Opfer eines Diebstahls oder versuchten Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, Munition oder diesbezüglichen Registern beziehungsweise Unterlagen werden, muss er dies der Polizei, in den meisten Fällen also der Gemeindepolizei oder der Gendarmeriebrigade seines Wohnorts, unverzüglich melden; kommt es jedoch zu einem Diebstahl oder versuchten Diebstahl beim Transport besagter Gegenstände, muss sich der Betroffene an das Polizeikommissariat vor Ort wenden.
Ausserdem muss der Betroffene demselben Polizeidienst binnen 48 Stunden nach Entdeckung der Tat genaue Angaben zu den gestohlenen Gegenständen machen (Typ, Menge, Seriennummer usw.), sofern er dazu zum Zeitpunkt der Meldung nicht in der Lage war. Sollte es sich bei dem Polizeidienst des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, um einen anderen Polizeidienst handeln als den, bei dem die Tat gemeldet worden ist, informiert letzterer in jedem Fall den Polizeidienst des Wohnortes des Betroffenen. 4.2. In der Anlage zum K.E. erwähnte Sicherheitsmassnahmen * Vorausgehende Bemerkung zu den verwendeten technischen Normen (Artikel 3 des K.E.) Sobald die einheitlichen europäischen Normen in Kraft getreten sind, können die belgischen Normen und in einem Fall auch die niederländischen Normen automatisch durch sie ersetzt werden. Obwohl manche Erzeugnisse keinen Bezug zu den entsprechenden Normen aufweisen oder diesen nicht entsprechen, können sie dennoch zugelassen werden, sofern anhand der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass sie den Anforderungen des K.E. genügen, da sie gleichwertigen Normen entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gültig sind. * Die verschiedenen Massnahmen 1. (zu treffen für die Klassen A-B-C-D-E-F) An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren des Gebäudes müssen Scharniere, Schlösser und Riegel angebracht werden, die der Norm NEN 5088/5089 (Klasse extra stark: SKG*** oder SKG A) entsprechen oder von vergleichbarer Stärke sind.Ein Prägestempel oder eine vom Installateur ausgestellte Bescheinigung gelten als Beweis dafür, dass das Material den Normen entspricht. 2. (Klassen A-B-C-D-E-F-G) In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher angebracht werden, der der Norm NBN S 21-011 bis 21-018 entspricht.Der Feuerlöscher muss sichtbar angebracht werden, oder die Stelle, an der er sich befindet, muss mit dem dafür vorgesehenen Logo gekennzeichnet werden. Ausserdem muss der Feuerlöscher unter allen Umständen leicht zu erreichen sein: Es dürfen keine Hindernisse im Weg stehen. 3. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) An öffentlichen Eingängen muss eine gut sichtbare und lesbare Mitteilung ausgehängt werden, die besagt, dass Minderjährige nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt haben.Der Betroffene ist allerdings nicht verpflichtet, effektive Kontrollen zur Durchsetzung dieses Verbots durchzuführen. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Hinweis. 4. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so plaziert (ausgestellt) werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun des Betroffenen selbst oder seines Personals zur Hand genommen werden können;dies kann beispielsweise geschehen, indem die Waffen in einen Schrank (hinter eine Vitrine) gestellt, mit einer Kette befestigt oder hinter einen Ladentisch gestellt werden usw. 5. (A-B-C-D-F) Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume stecken zu lassen, da anderenfalls die Anbringung von in Nr.1 erwähnten Schlössern zwecklos wäre. 6. (C-D-Fc-Fd) Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in Schaufenstern auszustellen.7. (D) In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen permanent aufbewahrt werden: - in verriegelten einbruchsicheren Schränken, die zudem an der Mauer oder am Boden befestigt sein müssen, wenn sie weniger als 200 kg wiegen (Für neue Schränke kann der Lieferant eine Bescheinigung über ihren Sicherheitsstandard und ihr Gewicht ausstellen, für andere Schränke reichen gegebenenfalls eine Erklärung des Betroffenen und eine Besichtigung) - oder in Lagerräumen, die gemäss den in Nr.17 beschriebenen Anforderungen geschützt sind.
Es versteht sich von selbst, dass diese Bestimmung während der für die Wartung, die Manipulation und die Überlassung von Waffen erforderlichen Zeit nicht anwendbar ist. 8. (D) In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (der Muster A, C und D) müssen auf die in Nr.7 beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. 9. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) Fenster und Aussentüren mit Fenster müssen wie folgt geschützt werden: - indem vor oder hinter diesen Fenstern und Türen Läden (aus Metall, Holz oder synthetischem Material) oder Eisengitter angebracht werden. Diese Läden oder Gitter müssen sich verriegeln lassen und sind ausserhalb der Betriebszeiten zu schliessen, - auf die in Nr. 13 beschriebene Art und Weise. 10. (C-D) In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr.7 beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. 11. (C-D-E-Fc-Fd) Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, müssen ausgestattet werden mit Türen: - aus massivem Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen vergleichbar starken Material - oder aus Verbundglas gemäss der in Nr.13 vorgesehenen Norm.
Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte Bescheinigungen gelten dafür als Beweis. Entsprechendes Material ist jedoch nicht erforderlich für Eingänge, die durch in Nr. 9 erwähnte verriegelbare Läden gesichert sind.
Solche Türen und sämtliche Aussentüren müssen ausserdem, sofern sie Scharniere aufweisen, mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen sein, wodurch verhindert wird, dass die Türen aus den Angeln gehoben werden können. 12. (B-C-D-E-Fb-Fc-Fd) Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr.1 erwähnt sind, und etwaige diesbezügliche Unterlagen (in denen der Kode angegeben ist, mit dem Nachschlüssel hergestellt werden können) müssen in einem Schliessfach oder in einem Schrank gemäss Nr. 7 aufbewahrt werden. 13. (C-D-E) Alle Fenster (einschliesslich der Fernster in Aussentüren) müssen aus Verbundglas, das mindestens der Norm NBN S 23-002, Typnormung STS 38 (§38.15.04, T3 - Klasse IIa), entspricht, aus Fadenglas (§ 38.08.51.32, A2 der selben Norm) oder einem vergleichbaren stossfesten Material bestehen. Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte Bescheinigungen gelten dafür als Beweis. 14. (E) Bei den Eingangstüren muss eine Kamera mit « Time Lapse-Recorder » (Frequenz-Aufzeichnungsgerät) angebracht werden.Diese Kamera muss ein vollständiges und klares Bild der Eingänge liefern, und die somit erhaltenen Aufzeichnungen müssen während mindestens 8 Tagen sicher aufbewahrt werden. Das Aufzeichnungsgerät muss ebenfalls an einem sicheren Ort (in einem verriegelbaren Schrank) aufbewahrt werden, damit es nicht zu Sabotageakten kommen kann. 15. (B-C-D-E-Fc-Fd) Zwecks Meldung von Einbrüchen beziehungsweise Einbruchsversuchen muss ein elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den diesbezüglich geltenden Regeln angebracht werden. Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein.
Ausserdem müssen Alarmschalter (zur Meldung von Überfällen) an strategisch günstigen (leicht und unauffällig zu erreichenden) Stellen des Gebäudes angebracht werden.
Diese beiden Alarmvorrichtungen müssen angeschlossen werden: - an die 101-Zentrale gemäss den diesbezüglich geltenden Regeln (dazu bedarf es insbesondere des Einverständnisses des jeweiligen Leiters) - oder an die Alarmzentrale eines anerkannten Wachunternehmens. 16. (C-D-Fc-Fd) Es ist dem Betroffenen, seinem Personal und Personen, für die er haftet, untersagt, Werkzeug (Hammer, Brecheisen, Leitern usw.), das einen Einbruch erleichtern kann, länger als erforderlich in der Nähe des Gebäudes (einschliesslich Eingängen und Bürgersteigen) sowie in (Privat)gärten, auf (privaten) Grundstücken und in leicht zugänglichen Nebengebäuden (Gartenhäusern, Garagen ohne ausreichendes Schliesssystem) liegen beziehungsweise stehen zu lassen. Dieser Bestimmung ist strikt Folge zu leisten, insbesondere nachts, aber sie gilt natürlich nicht für das Gebäude selbst. 17. (C-D-E) Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, benötigen Türen aus Metall oder aus einem ebenso widerstandsfähigen und einbruchsicheren Material;sie müssen verriegelt werden und mit einer Mehrfachverriegelung mit mindestens drei Verschlusspunkten ausgestattet werden.
Türrahmen und Scharniere müssen aus einem ebenso widerstandsfähigen Material sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, Beton oder einem ebenso widerstandsfähigen Material sein. Für Neubauten kann eine Bescheinigung des Unternehmers als Nachweis für die Einhaltung der Normen dienen; für bestehende Gebäude genügt eine Erklärung des Betroffenen und eine Besichtigung. 18. (E) Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumen muss kontrolliert werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet werden (manuell oder elektronisch: beispielsweise mittels individueller Karteikarten oder Kennkarten).19. (E2) Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung (Grundstücke, private Zufahrtswege, öffentliche Wege entlang des Gebäudes) müssen permanent von Personen kontrolliert werden (mit elektronischem Material ausgestattet oder nicht), die einem anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst angehören. An allen Eingängen für Personen müssen Metalldetektoren angebracht werden, um das Ein- und Ausschleusen von Waffen, Munition und Einzelteilen zu verhindern. 20. (G) Der Betroffene muss alle in den Klassen C und D erwähnten Feuerwaffen in Räumen aufbewahren: - deren Eingänge Nr.11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen (nur Eingänge müssen mit einer derartigen Verriegelung ausgestattet sein), - deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen, - die mit einem Alarmsystem gemäss Nr. 15, aber ohne den dort erwähnten Anschluss ausgestattet sind. Dieses System muss bei Abwesenheit und in den Nachtstunden eingeschaltet werden (in diesem Fall entspricht der Begriff « Nachtstunden » der nächtlichen Ruhezeit). 4.3. Sonderregelung für grössere Industriegelände Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden keine Anwendung auf Gebäude, die innerhalb eines geschützten Bereichs (Einfriedung) liegen, sofern die am Ende der Anlage zum K.E. beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Gebäude, die integraler Bestandteil der Einfriedung sind und das Gelände folglich mit abgrenzen. - Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle Eindringlinge abzuschrecken; wenn die Einfriedung elektronisch überwacht wird (Kameras, Detektoren), ist eine Höhe von 2,5 Metern ausreichend. - Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu befugt sind. Diese Kontrolle besteht in einer (manuellen oder elektronischen) Aufzeichnung aller Bewegungen (Kommen und Gehen) und der Einschaltung eines Metalldetektors. - Die vorerwähnten Zugänge müssen entweder permanent verriegelt sein, von einem anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen sein. - Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss durchgehend von einem anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst überwacht werden. - Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen ausserhalb der Betriebszeiten durchgehend geschlossen und verriegelt sein. - Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen müssen, ganz gleich, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, so geschützt sein (Gitter, Verbundglas), dass keine Person (selbst kein Kind) durch sie eindringen kann. Ein Alarmsystem ist dazu nicht ausreichend, da es sich dabei nur um einen Detektor handelt und es kein effektives Hindernis darstellt, das den Zutritt unmöglich macht. - Lagerräume müssen durch ein elektronisches Alarmsystem geschützt werden, das eingeschaltet und wie bereits oben erwähnt mit einer 101-Zentrale oder einer Alarmzentrale eines Wachunternehmens angeschlossen ist. - Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung (für den gesamten Aussenbereich) einer mittleren Mindeststärke von 20 Lux auf Bodenhöhe.
Nachts (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) muss die Beleuchtung entweder ständig eingeschaltet sein oder durch einen passiven Infrarotdetektor und ein im vorigen Absatz erwähntes Alarmsystem aktiviert werden. Ausserdem müssen die Lampen durch stossfestes Material (wie in Nr. 13 erwähnt) gegen Beschädigungen geschützt werden.
Diese Sonderbedingungen sind in Anlehnung an die vorangehenden Bestimmungen zu verstehen. 5. BEANTRAGUNGS- UND KONTROLLVERFAHRREN 5.1. Neue Anträge und Abänderungen (Artikel 6 des K. E.) Die zuständige Behörde, die einen Zulassungsantrag (oder einen Antrag auf Erlaubnis der Lagerung) erhält, prüft diesen Antrag entsprechend dem im administrativen Abschnitt des vorliegenden Rundschreibens beschriebenen Verfahren.
Ist mit einer Entscheidung zugunsten des Betroffenen zu rechnen, informiert ihn die zuständige Behörde per Einschreiben davon und fordert ihn auf, den Tätigkeiten, die er ausüben möchte, entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Das Einschreiben muss sich zumindest auf den Text des K. E. und auf das vorliegende Rundschreiben beziehen; darin müss ebenfalls die Klasse(n) angegeben werden, denen die betreffende Tätigkeit je nach Waffentyp (beispielsweise kann die Tätigkeit einer Person, die einen Antrag für den Handel mit Verteidigungswaffen einreicht, den Klassen B oder C zugeordnet werden) zugeordnet ist.
Eine entsprechende Zulassung oder Erlaubnis wird nur unter der Bedingung ausgestellt, dass der Antragsteller einen Beweis dafür erbringt, dass die auferlegten Sicherheitsmassnahmen tatsächlich getroffen worden sind. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller beantragen, dass eine Kontrolle durchgeführt wird. Wenn die Kontrolle günstig für ihn ausfällt, muss er der zuständigen Behörde (eine) Bescheinigung(en) zukommen lassen. Erst nachdem die Bescheinigung(en) der Akte beigefügt worden ist (sind), kann der Zulassungs- beziehungsweise Erlaubnisschein ausgestellt werden.
Durch dieses Verfahren soll verhindert werden, dass eine Person in Sicherheitsmassnahmen investiert und im nachhinein erfahren muss, dass ihr keine Zulassung beziehungsweise Erlaubnis erteilt werden kann.
Die Anträge auf Abänderung einer bestehenden Zulassung oder Erlaubnis sind diesem Verfahren ebenfalls unterworfen, sofern es sich dabei um eine Erweiterung der Tätigkeiten handelt (siehe administrativen Abschnitt). 5.2. Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen (Artikel 7 des K. E.) 5.2.1. Zuständigkeit In Anwendung von Artikel 24 des Waffengesetzes behalten die in diesem Artikel erwähnten Behörden (Polizeidienste, Prüfstände usw.) ihre allgemeine Befugnis zur Ausübung von Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse einschliesslich des hier besprochenen K.E. Da im Rahmen dieses K.E. auf technischer Ebene sehr spezialisierte und weitreichende Kontrollen durchzuführen sind, werden die durch den K. E. auferlegten Kontrollen durch einen Dienst ausgeführt (keine private Einrichtung, sondern Fachleute eines Vorbeugungsteams eines Polizeidienstes beispielsweise), der in einer Liste aufgeführt ist, die der Gouverneur für seine Provinz erstellt und jährlich im Verwaltungsblatt der Provinz veröffentlicht. 5.2.2. Verfahren Auf Verlangen des Ministers der Justiz oder des Gouverneurs können Kontrollen im Zuge eines zu prüfenden Antrags auf Zulassung oder Erlaubnis, im Anschluss an einen vom Betroffenen eingereichten Antrag hierauf (beispielsweise nachdem er einer in Nr. 5.1. erwähnten Aufforderung Folge geleistet hat oder nachdem er seine Tätigkeit im Rahmen der Zulassung oder Erlaubnis erweitert hat) oder im Anschluss an einen Bericht durchgeführt werden, der von einem in Artikel 24 des Waffengesetzes erwähnten Dienst mit allgemeiner Kontrollbefugnis erstellt worden ist.
Kontrollen werden alle drei Jahre ab der ersten Kontrolle gemäss Nr. 5.1. durchgeführt und jedesmal, wenn es im Anschluss an eine Erweiterung der Tätigkeit oder im Anschluss an einen durch einen befugten Dienst erstellten Bericht erforderlich ist. Diese Kontrollen werden kostenlos durchgeführt.
Da diese Kontrollen einen entscheidenden Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen haben können, müssen sie auf kontradiktorische Weise erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Betroffene oder sein Bevollmächtigter bei der Kontrolle zugegen sein muss und bezüglich aller Elemente der Kontrolle angehört werden muss.
Er muss die Möglichkeit haben, alle Belege beizubringen und die Lieferanten zu bitten, ihm eventuell fehlende Bescheinigungen zu übermitteln, damit er diese bei Bedarf an die zuständige Behörde zur Vervollständigung der Akte weiterleiten kann.
Sollte die Konformität einer ergriffenen Sicherheitsmassnahme angefochten werden, müssen eine genaue Beschreibung der Situation und die Bemerkungen des Betroffenen im Kontrollbericht festgehalten werden. Der Minister der Justiz oder der Gouverneur treffen diesbezüglich eine endgültige Entscheidung.
Sollte der Kontrolldienst feststellen, dass die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind, teilt er dies dem Gouverneur (oder dem Minister) mit. Dieser fordert den Betroffenen per Einschreiben auf, die erforderlichen (zusätzlichen) Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm festgelegten Frist, die aber nicht mehr als 4 Monate betragen darf, zu ergreifen. Nach Ablauf dieser Frist wird automatisch eine erneute Kontrolle vorgenommen: Zu diesem Zweck teilt die Behörde dem Kontrolldienst selbst das Datum mit, an dem die festgelegte Frist abläuft.
Stellt der Gouverneur (oder der Minister) auf der Grundlage dieser erneuten Kontrolle fest, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind, verweigert er die beantragte Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder, je nach Fall, verhängt er eine zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug der Zulassung oder Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des Waffengesetzes (siehe administrativen Abschnitt). 6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (Artikel 9 des K.E.) Wer am 16. Mai 1997 Inhaber einer im K. E. erwähnten Zulassung oder Erlaubnis ist, verfügt über eine Frist von einem Jahr, um die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
Spätestens am 15. Mai 1998 muss der Betroffene den Gouverneur schriftlich davon in Kenntnis setzen und zugleich beantragen, dass eine Kontrolle durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um die in Nr. 5.2.2. erwähnte erste Kontrolle. Versäumt er dies, hebt der Gouverneur die Zulassung oder Erlaubnis von Amts wegen auf, bis der Betroffene diese Bestimmung ausgeführt hat. Ist die zeitweilige Aufhebung am 15.
November 1998 immer noch in Kraft, muss die Zulassung oder Erlaubnis von Amts wegen entzogen werden.
Für die in Nr. 3 bis 6, 12 und 16 erwähnten Massnahmen, für die keine Investitionen und keine besonderen Umbauarbeiten erforderlich sind, ist hingegen eine kürzere Frist von zwei Monaten vorgesehen, nach deren Ablauf keine Kontrolle beantragt werden muss. Eine Kontrolle ist erst dann erforderlich, wenn sämtliche Massnahmen durchgeführt sein müssen. Die in Artikel 24 des Waffengesetzes erwähnten Dienste können aber bereits ab dem 16. Juli 1997 das Ausbleiben von Massnahmen feststellen. Es handelt sich dabei im übrigen um ein Minimum an Vorsichtsmassnahmen, die bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit hätten durchgeführt werden sollen, um Dieben das Handwerk ein wenig zu erschweren.
Der Minister der Justiz, S. De Clerck.