Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Code des sociétés. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 MEI 1999. - Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling van | 7 MAI 1999. - Code des sociétés. - Traduction allemande de |
wijzigingsbepalingen | dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de artikelen 7 tot 21 en 24 van de wet van 17 december 2008 | - des articles 7 à 21 et 24 de la loi du 17 décembre 2008 instituant |
inzonderheid tot oprichting van een auditcomité in de genoteerde | notamment un Comité d'audit dans les sociétés cotées et dans les |
vennootschappen en de financiële ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008); | entreprises financières (Moniteur belge du 29 décembre 2008); |
- van de wet van 9 februari 2009 tot wijziging van artikel 133, § 6, | - de la loi du 9 février 2009 modifiant l'article 133, § 6, alinéa 1er, |
eerste lid, en artikel 526ter van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2009). | et l'article 526ter du Code des sociétés (Moniteur belge du 25 février 2009). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. DEZEMBER 2008 - Gesetz insbesondere zur Einsetzung eines | 17. DEZEMBER 2008 - Gesetz insbesondere zur Einsetzung eines |
Auditausschusses in notierten Gesellschaften und Finanzunternehmen | Auditausschusses in notierten Gesellschaften und Finanzunternehmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Umsetzung der Artikel 38, 41 und 42 Absatz 1 der Richtlinie | TITEL 2 - Umsetzung der Artikel 38, 41 und 42 Absatz 1 der Richtlinie |
2006/43/EG | 2006/43/EG |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 7 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 7 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch |
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 81 des Gesetzes | Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 81 des Gesetzes |
vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut | vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 9. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand | « 9. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand |
in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des | in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des |
Auditausschusses. » | Auditausschusses. » |
Am Ende des letzten Satzes von Nr. 8 desselben Artikels wird der | Am Ende des letzten Satzes von Nr. 8 desselben Artikels wird der |
Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. | Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 119 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 8 - Artikel 119 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 82 des Gesetzes | Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 82 des Gesetzes |
vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut | vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 6. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand | « 6. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand |
in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des | in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des |
Auditausschusses. » | Auditausschusses. » |
Am Ende des letzten Satzes von Nr. 5 desselben Artikels wird der | Am Ende des letzten Satzes von Nr. 5 desselben Artikels wird der |
Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. | Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, | « Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, |
einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des | einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des |
Verwaltungsorgans an die Generalversammlung über die Bestellung eines | Verwaltungsorgans an die Generalversammlung über die Bestellung eines |
Kommissars auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben. » | Kommissars auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben. » |
2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « Absatz 1 » | 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « Absatz 1 » |
durch die Wörter « die vorhergehenden Absätze » ersetzt. | durch die Wörter « die vorhergehenden Absätze » ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 10 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch | durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch |
Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007, wird wie | Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. nach einem günstigen Beschluss des Auditausschusses der | « 1. nach einem günstigen Beschluss des Auditausschusses der |
betreffenden Gesellschaft. Falls die dem Auditausschuss übertragenen | betreffenden Gesellschaft. Falls die dem Auditausschuss übertragenen |
Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, ist jedoch | Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, ist jedoch |
die Billigung des unabhängigen Verwalters oder, wenn mehrere bestellt | die Billigung des unabhängigen Verwalters oder, wenn mehrere bestellt |
sind, von der Mehrheit der unabhängigen Verwalter erforderlich, ». | sind, von der Mehrheit der unabhängigen Verwalter erforderlich, ». |
2. Nummer 3 wird aufgehoben. | 2. Nummer 3 wird aufgehoben. |
Art. 11.Artikel 135 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
Art. 11.Artikel 135 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 135 - § 1 - Kommissare werden für eine erneuerbare Amtszeit von | « Art. 135 - § 1 - Kommissare werden für eine erneuerbare Amtszeit von |
drei Jahren bestellt. | drei Jahren bestellt. |
Bei Strafe eines Schadenersatzes können sie während ihres Mandats nur | Bei Strafe eines Schadenersatzes können sie während ihres Mandats nur |
aus einem rechtmässigen Grund von der Generalversammlung abberufen | aus einem rechtmässigen Grund von der Generalversammlung abberufen |
werden. Insbesondere stellen Meinungsverschiedenheiten über | werden. Insbesondere stellen Meinungsverschiedenheiten über |
Bilanzierungsmethoden oder Auditverfahren an sich keinen rechtmässigen | Bilanzierungsmethoden oder Auditverfahren an sich keinen rechtmässigen |
Abberufungsgrund dar. | Abberufungsgrund dar. |
Ausser bei schwerwiegenden persönlichen Gründen dürfen Kommissare | Ausser bei schwerwiegenden persönlichen Gründen dürfen Kommissare |
während ihres Mandats ihr Amt nur auf einer Generalversammlung | während ihres Mandats ihr Amt nur auf einer Generalversammlung |
niederlegen, nachdem sie sie schriftlich über die Gründe ihrer | niederlegen, nachdem sie sie schriftlich über die Gründe ihrer |
Amtsniederlegung informiert haben. | Amtsniederlegung informiert haben. |
§ 2 - Die beaufsichtigte Gesellschaft und der Kommissar informieren | § 2 - Die beaufsichtigte Gesellschaft und der Kommissar informieren |
den in Artikel 54 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im | den in Artikel 54 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im |
Buchführungs- und Steuerwesen erwähnten Hohen Rat der | Buchführungs- und Steuerwesen erwähnten Hohen Rat der |
Wirtschaftsberufe über Abberufung oder Amtsniederlegung des Kommissars | Wirtschaftsberufe über Abberufung oder Amtsniederlegung des Kommissars |
während seines Mandats und legen auf angemessene Weise die Gründe | während seines Mandats und legen auf angemessene Weise die Gründe |
hierfür dar. | hierfür dar. |
Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe übermittelt diese Information | Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe übermittelt diese Information |
innerhalb eines Monats an die verschiedenen Instanzen, die Bestandteil | innerhalb eines Monats an die verschiedenen Instanzen, die Bestandteil |
des belgischen Systems der öffentlichen Aufsicht sind und in Artikel | des belgischen Systems der öffentlichen Aufsicht sind und in Artikel |
43 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der | 43 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der |
Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über | Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über |
den Beruf des Betriebsrevisors aufgezählt werden. » | den Beruf des Betriebsrevisors aufgezählt werden. » |
Art. 12.Artikel 156 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
Art. 12.Artikel 156 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, | « Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, |
einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des | einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des |
Verwaltungsorgans auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben. Dieser | Verwaltungsorgans auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben. Dieser |
Vorschlag wird zur Information an den Betriebsrat übermittelt. » | Vorschlag wird zur Information an den Betriebsrat übermittelt. » |
2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: |
« Das gleiche Verfahren wird für die Erneuerung des Mandats der | « Das gleiche Verfahren wird für die Erneuerung des Mandats der |
Kommissare angewendet. » | Kommissare angewendet. » |
Art. 13.Artikel 524 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel |
Art. 13.Artikel 524 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel |
32 des Gesetzes vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: | 32 des Gesetzes vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Unabhängige Verwalter im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den | « Unabhängige Verwalter im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den |
Kriterien gemäss Artikel 526ter.» |
Kriterien gemäss Artikel 526ter. » |
2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. |
Art. 14.In Buch VIII Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird |
Art. 14.In Buch VIII Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird |
ein Abschnitt IIIbis mit der Überschrift « Auditausschuss » eingefügt. | ein Abschnitt IIIbis mit der Überschrift « Auditausschuss » eingefügt. |
Art. 15.In Abschnitt IIIbis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein |
Art. 15.In Abschnitt IIIbis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein |
Artikel 526bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 526bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 526bis - § 1 - Notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 4 | « Art. 526bis - § 1 - Notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 4 |
richten innerhalb ihres Verwaltungsrates einen Auditausschuss ein. | richten innerhalb ihres Verwaltungsrates einen Auditausschuss ein. |
§ 2 - Der Auditausschuss ist aus nicht an der Geschäftsführung | § 2 - Der Auditausschuss ist aus nicht an der Geschäftsführung |
beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammengesetzt. | beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammengesetzt. |
Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiger | Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiger |
Verwalter im Sinne von Artikel 526ter und verfügt über Sachverstand in | Verwalter im Sinne von Artikel 526ter und verfügt über Sachverstand in |
Rechnungslegung und Audit. | Rechnungslegung und Audit. |
§ 3 - Gesellschaften, die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der | § 3 - Gesellschaften, die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der |
folgenden drei Kriterien genügen: | folgenden drei Kriterien genügen: |
a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden | a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden |
Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, | Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, |
b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, | b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, |
c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR, | c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR, |
sind nicht verpflichtet, innerhalb des Verwaltungsrates einen | sind nicht verpflichtet, innerhalb des Verwaltungsrates einen |
Auditausschuss einzurichten; jedoch müssen dann die dem Auditausschuss | Auditausschuss einzurichten; jedoch müssen dann die dem Auditausschuss |
übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen | übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen |
werden, sofern diese Gesellschaften über mindestens einen unabhängigen | werden, sofern diese Gesellschaften über mindestens einen unabhängigen |
Verwalter verfügen und sofern, falls der Vorsitzende des | Verwalter verfügen und sofern, falls der Vorsitzende des |
Verwaltungsrates geschäftsführendes Mitglied ist und er in seiner | Verwaltungsrates geschäftsführendes Mitglied ist und er in seiner |
Eigenschaft als Mitglied des Auditausschusses handelt, er nicht den | Eigenschaft als Mitglied des Auditausschusses handelt, er nicht den |
Vorsitz dieses Organs führt. | Vorsitz dieses Organs führt. |
Folgende Personen werden unter anderem als geschäftsführendes Mitglied | Folgende Personen werden unter anderem als geschäftsführendes Mitglied |
des Verwaltungsrates betrachtet: Verwalter, die Mitglied des in | des Verwaltungsrates betrachtet: Verwalter, die Mitglied des in |
Artikel 524bis und 524ter erwähnten Direktionsausschusses sind, und | Artikel 524bis und 524ter erwähnten Direktionsausschusses sind, und |
Verwalter, denen im Sinne von Artikel 525 die tägliche | Verwalter, denen im Sinne von Artikel 525 die tägliche |
Geschäftsführung übertragen wurde. | Geschäftsführung übertragen wurde. |
§ 4 - Unbeschadet der gesetzlichen Aufträge des Verwaltungsrates | § 4 - Unbeschadet der gesetzlichen Aufträge des Verwaltungsrates |
bestehen die Aufgaben des Auditausschusses mindestens darin: | bestehen die Aufgaben des Auditausschusses mindestens darin: |
a) den Rechnungslegungsprozess zu überwachen, | a) den Rechnungslegungsprozess zu überwachen, |
b) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des | b) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des |
Risikomanagementsystems der Gesellschaft zu überwachen, | Risikomanagementsystems der Gesellschaft zu überwachen, |
c) falls ein internes Audit besteht, das interne Audit und seine | c) falls ein internes Audit besteht, das interne Audit und seine |
Wirksamkeit zu überwachen, | Wirksamkeit zu überwachen, |
d) die Abschlussprüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses | d) die Abschlussprüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses |
zu überwachen, darin inbegriffen die Prüfung von Fragen und | zu überwachen, darin inbegriffen die Prüfung von Fragen und |
Empfehlungen, die vom Kommissar oder gegebenenfalls von dem mit der | Empfehlungen, die vom Kommissar oder gegebenenfalls von dem mit der |
Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten | Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten |
Betriebsrevisor geäussert werden, | Betriebsrevisor geäussert werden, |
e) die Unabhängigkeit des Kommissars und gegebenenfalls des mit der | e) die Unabhängigkeit des Kommissars und gegebenenfalls des mit der |
Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten | Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten |
Betriebsrevisors, insbesondere die von diesen für die Gesellschaft | Betriebsrevisors, insbesondere die von diesen für die Gesellschaft |
erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen und zu überwachen. | erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen und zu überwachen. |
Der Auditausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht | Der Auditausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht |
über die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Verwaltungsrat | über die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Verwaltungsrat |
den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls | den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls |
zur Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte | zur Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte |
erstellt. | erstellt. |
§ 5 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die vorsehen, dass die | § 5 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die vorsehen, dass die |
Kommissare Berichte oder Warnungen an die Organe der Gesellschaft | Kommissare Berichte oder Warnungen an die Organe der Gesellschaft |
richten, erstatten der Kommissar und gegebenenfalls der mit der | richten, erstatten der Kommissar und gegebenenfalls der mit der |
Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragte | Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragte |
Betriebsrevisor dem Auditausschuss Bericht über wichtige Fragen, die | Betriebsrevisor dem Auditausschuss Bericht über wichtige Fragen, die |
bei der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse aufgekommen sind, | bei der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse aufgekommen sind, |
insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des | insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des |
Rechnungslegungsprozesses. | Rechnungslegungsprozesses. |
§ 6 - Der Kommissar und gegebenenfalls der mit der Abschlussprüfung | § 6 - Der Kommissar und gegebenenfalls der mit der Abschlussprüfung |
des konsolidierten Abschlusses beauftragte Betriebsrevisor: | des konsolidierten Abschlusses beauftragte Betriebsrevisor: |
a) erklären gegenüber dem Auditausschuss jährlich schriftlich ihre | a) erklären gegenüber dem Auditausschuss jährlich schriftlich ihre |
Unabhängigkeit von der Gesellschaft, | Unabhängigkeit von der Gesellschaft, |
b) erstatten dem Auditausschuss jährlich Bericht über die von ihnen | b) erstatten dem Auditausschuss jährlich Bericht über die von ihnen |
gegenüber der Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen, | gegenüber der Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen, |
c) erörtern mit dem Auditausschuss die Risiken für ihre Unabhängigkeit | c) erörtern mit dem Auditausschuss die Risiken für ihre Unabhängigkeit |
sowie die von ihnen dokumentierten Schutzmassnahmen zur Minderung | sowie die von ihnen dokumentierten Schutzmassnahmen zur Minderung |
dieser Risiken. | dieser Risiken. |
§ 7 - Folgende Gesellschaften werden von der Verpflichtung zur | § 7 - Folgende Gesellschaften werden von der Verpflichtung zur |
Einrichtung eines in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten | Einrichtung eines in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten |
Auditausschusses befreit: | Auditausschusses befreit: |
a) Gesellschaften, die öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen | a) Gesellschaften, die öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen |
mit variabler Anzahl Anteile sind, wie in Artikel 10 des Gesetzes vom | mit variabler Anzahl Anteile sind, wie in Artikel 10 des Gesetzes vom |
20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen | 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen |
Portfolioverwaltung bestimmt, | Portfolioverwaltung bestimmt, |
b) Gesellschaften, deren ausschliessliche Tätigkeit darin besteht, | b) Gesellschaften, deren ausschliessliche Tätigkeit darin besteht, |
gemäss Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der | gemäss Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der |
Europäischen Kommission als Emittent von Wertpapieren, die durch | Europäischen Kommission als Emittent von Wertpapieren, die durch |
Vermögenswerte besichert sind, aufzutreten; in solchen Fällen legt die | Vermögenswerte besichert sind, aufzutreten; in solchen Fällen legt die |
Gesellschaft öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für | Gesellschaft öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für |
angebracht hält, entweder einen Auditausschuss zu haben oder den | angebracht hält, entweder einen Auditausschuss zu haben oder den |
Verwaltungsrat mit den Aufgaben eines Auditausschusses zu betrauen. » | Verwaltungsrat mit den Aufgaben eines Auditausschusses zu betrauen. » |
Art. 16.In demselben Abschnitt IIIbis wird ein Artikel 526ter mit |
Art. 16.In demselben Abschnitt IIIbis wird ein Artikel 526ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 526ter - Unabhängige Verwalter im Sinne von Artikel 526bis § 2 | « Art. 526ter - Unabhängige Verwalter im Sinne von Artikel 526bis § 2 |
müssen mindestens folgenden Kriterien genügen: | müssen mindestens folgenden Kriterien genügen: |
1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder | 1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder |
in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 | in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 |
verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als geschäftsführendes | verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als geschäftsführendes |
Mitglied des Verwaltungsorgans oder eine Funktion als Mitglied des | Mitglied des Verwaltungsorgans oder eine Funktion als Mitglied des |
Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die tägliche | Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die tägliche |
Geschäftsführung ausgeübt haben. | Geschäftsführung ausgeübt haben. |
2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate als | 2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate als |
nicht an der Geschäftsführung beteiligter Verwalter im Verwaltungsrat | nicht an der Geschäftsführung beteiligter Verwalter im Verwaltungsrat |
ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre überschreiten | ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre überschreiten |
darf. | darf. |
3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein | 3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein |
Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes | Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der | vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der |
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen | Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen |
Gesellschaft oder Person gewesen sein. | Gesellschaft oder Person gewesen sein. |
4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen | 4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen |
Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit | Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit |
ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person | ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person |
erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als nicht an der | erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als nicht an der |
Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder | Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder |
Mitglied des Aufsichtsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare. | Mitglied des Aufsichtsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare. |
5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel | 5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel |
oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer | oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer |
Aktiengattung der Gesellschaft darstellen. | Aktiengattung der Gesellschaft darstellen. |
b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger | b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger |
als zehn prozent darstellen: | als zehn prozent darstellen: |
- dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den | - dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den |
Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige | Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige |
Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein | Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein |
Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer | Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer |
Aktiengattung der Gesellschaft darstellen | Aktiengattung der Gesellschaft darstellen |
oder | oder |
- dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die | - dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die |
Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen | Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen |
Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen | Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen |
Verpflichtungen unterliegen. | Verpflichtungen unterliegen. |
c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die | c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die |
Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt. | Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt. |
6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der | 6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der |
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen | Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen |
Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden | Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden |
Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter, | Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter, |
Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des | Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des |
Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. | Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. |
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - einer | September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - einer |
Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung unterhält. | Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung unterhält. |
7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter | 7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter |
oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der | oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der |
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen | Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen |
Gesellschaft oder Person gewesen sein. | Gesellschaft oder Person gewesen sein. |
8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans | 8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans |
einer anderen Gesellschaft sein, in der ein geschäftsführender | einer anderen Gesellschaft sein, in der ein geschäftsführender |
Verwalter der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung | Verwalter der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung |
beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des | beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des |
Aufsichtsorgans tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit | Aufsichtsorgans tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit |
geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in | geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in |
anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten. | anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten. |
9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne | 9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne |
von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, | von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, |
eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen | eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen |
Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der | Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der |
beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans, | beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans, |
Mitglied des Direktionsausschusses, Beauftragter für die tägliche | Mitglied des Direktionsausschusses, Beauftragter für die tägliche |
Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel | Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel |
19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der | 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der |
Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in | Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in |
einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle | einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle |
befindet. | befindet. |
Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die | Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die |
Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird. | Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird. |
Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere | Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere |
Kriterien vorsehen. » | Kriterien vorsehen. » |
Art. 17.Artikel 533 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, ersetzt |
Art. 17.Artikel 533 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch Artikel 511 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt | durch Artikel 511 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ausserdem wird bei notierten Gesellschaften der Vorschlag des | « Ausserdem wird bei notierten Gesellschaften der Vorschlag des |
Auditausschusses über die Bestellung eines Kommissars oder eines mit | Auditausschusses über die Bestellung eines Kommissars oder eines mit |
der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten | der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten |
Betriebsrevisors in der Tagesordnung erwähnt. Das gleiche gilt für die | Betriebsrevisors in der Tagesordnung erwähnt. Das gleiche gilt für die |
Erneuerung dieser Bestellung. » | Erneuerung dieser Bestellung. » |
Art. 18.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt II desselben |
Art. 18.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt II desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 899bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 899bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 899bis - Die gesetzlichen Bestimmungen über den Auditausschuss | « Art. 899bis - Die gesetzlichen Bestimmungen über den Auditausschuss |
von notierten Aktiengesellschaften sind auf die in vorliegendem | von notierten Aktiengesellschaften sind auf die in vorliegendem |
Abschnitt erwähnten notierten SEs anwendbar. » | Abschnitt erwähnten notierten SEs anwendbar. » |
Art. 19.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt |
Art. 19.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt |
III desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 913bis mit folgendem | III desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 913bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 913bis - In vorliegendem Abschnitt erwähnte notierte SEs | « Art. 913bis - In vorliegendem Abschnitt erwähnte notierte SEs |
richten innerhalb ihres Aufsichtsrates einen Auditausschuss ein. | richten innerhalb ihres Aufsichtsrates einen Auditausschuss ein. |
Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiges | Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiges |
Mitglied im Sinne von Artikel 913ter und verfügt über Sachverstand in | Mitglied im Sinne von Artikel 913ter und verfügt über Sachverstand in |
Rechnungslegung und Audit. | Rechnungslegung und Audit. |
Der Auditausschuss erstattet dem Aufsichtsrat regelmässig Bericht über | Der Auditausschuss erstattet dem Aufsichtsrat regelmässig Bericht über |
die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Direktionsrat den | die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Direktionsrat den |
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls zur | Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls zur |
Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte erstellt. | Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte erstellt. |
Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen über den Auditausschuss von | Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen über den Auditausschuss von |
notierten Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 4 entsprechend | notierten Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 4 entsprechend |
anwendbar mit Ausnahme von Artikel 526bis § 1, § 2, § 3 Absatz 2 und § | anwendbar mit Ausnahme von Artikel 526bis § 1, § 2, § 3 Absatz 2 und § |
4 letzter Absatz. » | 4 letzter Absatz. » |
Art. 20.Im selben Unterabschnitt wird ein Artikel 913ter mit |
Art. 20.Im selben Unterabschnitt wird ein Artikel 913ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 913ter - Unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen | « Art. 913ter - Unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen |
mindestens folgenden Kriterien genügen: | mindestens folgenden Kriterien genügen: |
1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder | 1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder |
in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 | in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 |
verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als Mitglied des | verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als Mitglied des |
Verwaltungsorgans oder des Direktionsrates oder eine Funktion als | Verwaltungsorgans oder des Direktionsrates oder eine Funktion als |
Mitglied des Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die | Mitglied des Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die |
tägliche Geschäftsführung ausgeübt haben. | tägliche Geschäftsführung ausgeübt haben. |
2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate im | 2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate im |
Aufsichtsrat ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre | Aufsichtsrat ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein | 3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein |
Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes | Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der | vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der |
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen | Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen |
Gesellschaft oder Person gewesen sein. | Gesellschaft oder Person gewesen sein. |
4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen | 4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen |
Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit | Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit |
ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person | ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person |
erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als Mitglied des | erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als Mitglied des |
Aufsichtsrates oder im Fall einer Gesellschaft mit monistischem System | Aufsichtsrates oder im Fall einer Gesellschaft mit monistischem System |
als nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des | als nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des |
Verwaltungsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare. | Verwaltungsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare. |
5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel | 5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel |
oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer | oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer |
Aktiengattung der Gesellschaft darstellen. | Aktiengattung der Gesellschaft darstellen. |
b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger | b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger |
als zehn prozent darstellen: | als zehn prozent darstellen: |
- dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den | - dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den |
Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige | Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige |
Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein | Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein |
Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer | Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer |
Aktiengattung der Gesellschaft darstellen | Aktiengattung der Gesellschaft darstellen |
oder | oder |
- dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die | - dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die |
Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen | Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen |
Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen | Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen |
Verpflichtungen unterliegen. | Verpflichtungen unterliegen. |
c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die | c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die |
Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt. | Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt. |
6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der | 6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der |
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen | Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen |
Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden | Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden |
Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter, | Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter, |
Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans, Mitglied des Direktionsrates | Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans, Mitglied des Direktionsrates |
oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des | oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft | Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft |
erwähnt - einer Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung | erwähnt - einer Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung |
unterhält. | unterhält. |
7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter | 7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter |
oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der | oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der |
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen | Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen |
Gesellschaft oder Person gewesen sein. | Gesellschaft oder Person gewesen sein. |
8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans | 8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans |
einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Mitglied des | einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Mitglied des |
Direktionsrates der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung | Direktionsrates der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung |
beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des | beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des |
Aufsichtsrates tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit | Aufsichtsrates tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit |
geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in | geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in |
anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten. | anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten. |
9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne | 9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne |
von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, | von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, |
eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen | eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen |
Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der | Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der |
beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans, | beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans, |
Mitglied des Direktionsrates, Beauftragter für die tägliche | Mitglied des Direktionsrates, Beauftragter für die tägliche |
Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel | Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel |
19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der | 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der |
Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in | Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in |
einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle | einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle |
befindet. | befindet. |
Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die | Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die |
Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird. | Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird. |
Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere | Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere |
Kriterien vorsehen. » | Kriterien vorsehen. » |
Art. 21.In Artikel 917 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
Art. 21.In Artikel 917 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2004, werden die | Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2004, werden die |
Absätze 2, 3 und 4 wie folgt ersetzt: | Absätze 2, 3 und 4 wie folgt ersetzt: |
« Unabhängige Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den | « Unabhängige Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den |
Kriterien nach Artikel 913ter.» |
Kriterien nach Artikel 913ter. » |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
Art. 24.§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am |
Art. 24.§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am |
zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Titels über die Aufgaben und | Die Bestimmungen des vorliegenden Titels über die Aufgaben und |
Pflichten des Auditausschusses finden zum ersten Mal Anwendung auf | Pflichten des Auditausschusses finden zum ersten Mal Anwendung auf |
Geschäftsjahre, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden | Geschäftsjahre, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen. |
§ 2 - In Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, | § 2 - In Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, |
Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen | Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen |
für gemeinsame Anlagen dürfen Mitglieder der gesetzlichen | für gemeinsame Anlagen dürfen Mitglieder der gesetzlichen |
Verwaltungsorgane, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels | Verwaltungsorgane, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels |
bestellt worden sind und die den Kriterien genügen, die im | bestellt worden sind und die den Kriterien genügen, die im |
Jahresbericht des gesetzlichen Verwaltungsorgans zur Bestimmung ihrer | Jahresbericht des gesetzlichen Verwaltungsorgans zur Bestimmung ihrer |
Unabhängigkeit festgelegt und veröffentlicht worden sind, weiterhin | Unabhängigkeit festgelegt und veröffentlicht worden sind, weiterhin |
bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Mitglieder tagen. | bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Mitglieder tagen. |
§ 3 - In notierten Gesellschaften dürfen die vor Inkrafttreten des | § 3 - In notierten Gesellschaften dürfen die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Titels bestellten Verwalter, die den Kriterien nach | vorliegenden Titels bestellten Verwalter, die den Kriterien nach |
Artikel 524 § 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, aber nicht den | Artikel 524 § 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, aber nicht den |
Kriterien nach Artikel 526ter desselben Gesetzbuches genügen, | Kriterien nach Artikel 526ter desselben Gesetzbuches genügen, |
weiterhin bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Verwalter im Sinne von | weiterhin bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Verwalter im Sinne von |
Artikel 524 § 2 Absatz 1 und 526bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches | Artikel 524 § 2 Absatz 1 und 526bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches |
tagen. | tagen. |
Artikel 524 § 4 Absatz 2 bleibt für die Anwendung des vorhergehenden | Artikel 524 § 4 Absatz 2 bleibt für die Anwendung des vorhergehenden |
Absatzes bis zum 1. Juli 2011 in Kraft. | Absatzes bis zum 1. Juli 2011 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 133 § 6 Absatz 1 | 9. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 133 § 6 Absatz 1 |
und Artikel 526ter | und Artikel 526ter |
des Gesellschaftsgesetzbuches | des Gesellschaftsgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, | Art. 2 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Bestimmung unter Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Die Bestimmung unter Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. nach einem günstigen Beschluss des durch das Gesetz oder die | « 1. nach einem günstigen Beschluss des durch das Gesetz oder die |
Statuten vorgesehenen Auditausschusses der betreffenden Gesellschaft | Statuten vorgesehenen Auditausschusses der betreffenden Gesellschaft |
oder des Auditausschusses einer anderen Gesellschaft, die sie | oder des Auditausschusses einer anderen Gesellschaft, die sie |
kontrolliert, sofern diese Gesellschaft eine Gesellschaft nach | kontrolliert, sofern diese Gesellschaft eine Gesellschaft nach |
belgischem Recht oder eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen | belgischem Recht oder eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der OECD ist. Wenn die | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der OECD ist. Wenn die |
Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen | Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen |
Auditausschuss einzurichten, wird vorerwähnter Beschluss vom | Auditausschuss einzurichten, wird vorerwähnter Beschluss vom |
Auditausschuss im Sinne von Artikel 526bis gefasst. Falls die dem | Auditausschuss im Sinne von Artikel 526bis gefasst. Falls die dem |
Auditausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem | Auditausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem |
wahrgenommen werden, ist jedoch die Billigung des unabhängigen | wahrgenommen werden, ist jedoch die Billigung des unabhängigen |
Verwalters oder, wenn mehrere bestellt sind, von der Mehrheit der | Verwalters oder, wenn mehrere bestellt sind, von der Mehrheit der |
unabhängigen Verwalter erforderlich, ». | unabhängigen Verwalter erforderlich, ». |
2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 3. sofern in der Gesellschaft ein Kollegium von Kommissaren, die | « 3. sofern in der Gesellschaft ein Kollegium von Kommissaren, die |
unabhängig voneinander sind, eingerichtet worden ist. Dieser Fall gilt | unabhängig voneinander sind, eingerichtet worden ist. Dieser Fall gilt |
nur, wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes nicht dazu | nur, wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes nicht dazu |
verpflichtet ist, einen Auditausschuss einzurichten. » | verpflichtet ist, einen Auditausschuss einzurichten. » |
Art. 3 - In Artikel 526ter desselben Gesetzbuches werden die Wörter « | Art. 3 - In Artikel 526ter desselben Gesetzbuches werden die Wörter « |
des externen Auditors » durch die Wörter « des Kommissars » ersetzt. | des externen Auditors » durch die Wörter « des Kommissars » ersetzt. |
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am Datum des Inkrafttretens der | Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am Datum des Inkrafttretens der |
Artikel 15 und 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 insbesondere zur | Artikel 15 und 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 insbesondere zur |
Einsetzung eines Auditausschusses in notierten Gesellschaften und | Einsetzung eines Auditausschusses in notierten Gesellschaften und |
Finanzunternehmen wirksam. | Finanzunternehmen wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Brüssel, den 9. Februar 2009. | Brüssel, den 9. Februar 2009. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCQ | S. DE CLERCQ |