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Meertalige weergave van Wetboek Van Vennootschappen van 07/05/1999
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Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Code des sociétés. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 MEI 1999. - Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling van 7 MAI 1999. - Code des sociétés. - Traduction allemande de
wijzigingsbepalingen dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 7 tot 21 en 24 van de wet van 17 december 2008 - des articles 7 à 21 et 24 de la loi du 17 décembre 2008 instituant
inzonderheid tot oprichting van een auditcomité in de genoteerde notamment un Comité d'audit dans les sociétés cotées et dans les
vennootschappen en de financiële ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008); entreprises financières (Moniteur belge du 29 décembre 2008);
- van de wet van 9 februari 2009 tot wijziging van artikel 133, § 6, - de la loi du 9 février 2009 modifiant l'article 133, § 6, alinéa 1er,
eerste lid, en artikel 526ter van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2009). et l'article 526ter du Code des sociétés (Moniteur belge du 25 février 2009).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. DEZEMBER 2008 - Gesetz insbesondere zur Einsetzung eines 17. DEZEMBER 2008 - Gesetz insbesondere zur Einsetzung eines
Auditausschusses in notierten Gesellschaften und Finanzunternehmen Auditausschusses in notierten Gesellschaften und Finanzunternehmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Umsetzung der Artikel 38, 41 und 42 Absatz 1 der Richtlinie TITEL 2 - Umsetzung der Artikel 38, 41 und 42 Absatz 1 der Richtlinie
2006/43/EG 2006/43/EG
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL 5 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 7 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch Art. 7 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 81 des Gesetzes Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 81 des Gesetzes
vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 9. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand « 9. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand
in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des
Auditausschusses. » Auditausschusses. »
Am Ende des letzten Satzes von Nr. 8 desselben Artikels wird der Am Ende des letzten Satzes von Nr. 8 desselben Artikels wird der
Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
Art. 8 - Artikel 119 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 8 - Artikel 119 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 82 des Gesetzes Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 82 des Gesetzes
vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 6. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand « 6. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand
in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des
Auditausschusses. » Auditausschusses. »
Am Ende des letzten Satzes von Nr. 5 desselben Artikels wird der Am Ende des letzten Satzes von Nr. 5 desselben Artikels wird der
Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
Art. 9 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, « Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist,
einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des
Verwaltungsorgans an die Generalversammlung über die Bestellung eines Verwaltungsorgans an die Generalversammlung über die Bestellung eines
Kommissars auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben. » Kommissars auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben. »
2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « Absatz 1 » 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « Absatz 1 »
durch die Wörter « die vorhergehenden Absätze » ersetzt. durch die Wörter « die vorhergehenden Absätze » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 10 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch
Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007, wird wie Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. nach einem günstigen Beschluss des Auditausschusses der « 1. nach einem günstigen Beschluss des Auditausschusses der
betreffenden Gesellschaft. Falls die dem Auditausschuss übertragenen betreffenden Gesellschaft. Falls die dem Auditausschuss übertragenen
Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, ist jedoch Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, ist jedoch
die Billigung des unabhängigen Verwalters oder, wenn mehrere bestellt die Billigung des unabhängigen Verwalters oder, wenn mehrere bestellt
sind, von der Mehrheit der unabhängigen Verwalter erforderlich, ». sind, von der Mehrheit der unabhängigen Verwalter erforderlich, ».
2. Nummer 3 wird aufgehoben. 2. Nummer 3 wird aufgehoben.

Art. 11.Artikel 135 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

Art. 11.Artikel 135 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

« Art. 135 - § 1 - Kommissare werden für eine erneuerbare Amtszeit von « Art. 135 - § 1 - Kommissare werden für eine erneuerbare Amtszeit von
drei Jahren bestellt. drei Jahren bestellt.
Bei Strafe eines Schadenersatzes können sie während ihres Mandats nur Bei Strafe eines Schadenersatzes können sie während ihres Mandats nur
aus einem rechtmässigen Grund von der Generalversammlung abberufen aus einem rechtmässigen Grund von der Generalversammlung abberufen
werden. Insbesondere stellen Meinungsverschiedenheiten über werden. Insbesondere stellen Meinungsverschiedenheiten über
Bilanzierungsmethoden oder Auditverfahren an sich keinen rechtmässigen Bilanzierungsmethoden oder Auditverfahren an sich keinen rechtmässigen
Abberufungsgrund dar. Abberufungsgrund dar.
Ausser bei schwerwiegenden persönlichen Gründen dürfen Kommissare Ausser bei schwerwiegenden persönlichen Gründen dürfen Kommissare
während ihres Mandats ihr Amt nur auf einer Generalversammlung während ihres Mandats ihr Amt nur auf einer Generalversammlung
niederlegen, nachdem sie sie schriftlich über die Gründe ihrer niederlegen, nachdem sie sie schriftlich über die Gründe ihrer
Amtsniederlegung informiert haben. Amtsniederlegung informiert haben.
§ 2 - Die beaufsichtigte Gesellschaft und der Kommissar informieren § 2 - Die beaufsichtigte Gesellschaft und der Kommissar informieren
den in Artikel 54 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im den in Artikel 54 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im
Buchführungs- und Steuerwesen erwähnten Hohen Rat der Buchführungs- und Steuerwesen erwähnten Hohen Rat der
Wirtschaftsberufe über Abberufung oder Amtsniederlegung des Kommissars Wirtschaftsberufe über Abberufung oder Amtsniederlegung des Kommissars
während seines Mandats und legen auf angemessene Weise die Gründe während seines Mandats und legen auf angemessene Weise die Gründe
hierfür dar. hierfür dar.
Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe übermittelt diese Information Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe übermittelt diese Information
innerhalb eines Monats an die verschiedenen Instanzen, die Bestandteil innerhalb eines Monats an die verschiedenen Instanzen, die Bestandteil
des belgischen Systems der öffentlichen Aufsicht sind und in Artikel des belgischen Systems der öffentlichen Aufsicht sind und in Artikel
43 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der 43 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der
Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über
den Beruf des Betriebsrevisors aufgezählt werden. » den Beruf des Betriebsrevisors aufgezählt werden. »

Art. 12.Artikel 156 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

Art. 12.Artikel 156 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, « Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist,
einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des
Verwaltungsorgans auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben. Dieser Verwaltungsorgans auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben. Dieser
Vorschlag wird zur Information an den Betriebsrat übermittelt. » Vorschlag wird zur Information an den Betriebsrat übermittelt. »
2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt:
« Das gleiche Verfahren wird für die Erneuerung des Mandats der « Das gleiche Verfahren wird für die Erneuerung des Mandats der
Kommissare angewendet. » Kommissare angewendet. »

Art. 13.Artikel 524 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel

Art. 13.Artikel 524 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel

32 des Gesetzes vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 32 des Gesetzes vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Unabhängige Verwalter im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den « Unabhängige Verwalter im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den
Kriterien gemäss

Artikel 526ter.»

Kriterien gemäss Artikel 526ter. »
2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

Art. 14.In Buch VIII Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird

Art. 14.In Buch VIII Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird

ein Abschnitt IIIbis mit der Überschrift « Auditausschuss » eingefügt. ein Abschnitt IIIbis mit der Überschrift « Auditausschuss » eingefügt.

Art. 15.In Abschnitt IIIbis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein

Art. 15.In Abschnitt IIIbis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein

Artikel 526bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 526bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 526bis - § 1 - Notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 4 « Art. 526bis - § 1 - Notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 4
richten innerhalb ihres Verwaltungsrates einen Auditausschuss ein. richten innerhalb ihres Verwaltungsrates einen Auditausschuss ein.
§ 2 - Der Auditausschuss ist aus nicht an der Geschäftsführung § 2 - Der Auditausschuss ist aus nicht an der Geschäftsführung
beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammengesetzt. beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammengesetzt.
Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiger Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiger
Verwalter im Sinne von Artikel 526ter und verfügt über Sachverstand in Verwalter im Sinne von Artikel 526ter und verfügt über Sachverstand in
Rechnungslegung und Audit. Rechnungslegung und Audit.
§ 3 - Gesellschaften, die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der § 3 - Gesellschaften, die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der
folgenden drei Kriterien genügen: folgenden drei Kriterien genügen:
a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden
Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen,
b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR,
c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR, c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR,
sind nicht verpflichtet, innerhalb des Verwaltungsrates einen sind nicht verpflichtet, innerhalb des Verwaltungsrates einen
Auditausschuss einzurichten; jedoch müssen dann die dem Auditausschuss Auditausschuss einzurichten; jedoch müssen dann die dem Auditausschuss
übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen
werden, sofern diese Gesellschaften über mindestens einen unabhängigen werden, sofern diese Gesellschaften über mindestens einen unabhängigen
Verwalter verfügen und sofern, falls der Vorsitzende des Verwalter verfügen und sofern, falls der Vorsitzende des
Verwaltungsrates geschäftsführendes Mitglied ist und er in seiner Verwaltungsrates geschäftsführendes Mitglied ist und er in seiner
Eigenschaft als Mitglied des Auditausschusses handelt, er nicht den Eigenschaft als Mitglied des Auditausschusses handelt, er nicht den
Vorsitz dieses Organs führt. Vorsitz dieses Organs führt.
Folgende Personen werden unter anderem als geschäftsführendes Mitglied Folgende Personen werden unter anderem als geschäftsführendes Mitglied
des Verwaltungsrates betrachtet: Verwalter, die Mitglied des in des Verwaltungsrates betrachtet: Verwalter, die Mitglied des in
Artikel 524bis und 524ter erwähnten Direktionsausschusses sind, und Artikel 524bis und 524ter erwähnten Direktionsausschusses sind, und
Verwalter, denen im Sinne von Artikel 525 die tägliche Verwalter, denen im Sinne von Artikel 525 die tägliche
Geschäftsführung übertragen wurde. Geschäftsführung übertragen wurde.
§ 4 - Unbeschadet der gesetzlichen Aufträge des Verwaltungsrates § 4 - Unbeschadet der gesetzlichen Aufträge des Verwaltungsrates
bestehen die Aufgaben des Auditausschusses mindestens darin: bestehen die Aufgaben des Auditausschusses mindestens darin:
a) den Rechnungslegungsprozess zu überwachen, a) den Rechnungslegungsprozess zu überwachen,
b) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des b) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des
Risikomanagementsystems der Gesellschaft zu überwachen, Risikomanagementsystems der Gesellschaft zu überwachen,
c) falls ein internes Audit besteht, das interne Audit und seine c) falls ein internes Audit besteht, das interne Audit und seine
Wirksamkeit zu überwachen, Wirksamkeit zu überwachen,
d) die Abschlussprüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses d) die Abschlussprüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses
zu überwachen, darin inbegriffen die Prüfung von Fragen und zu überwachen, darin inbegriffen die Prüfung von Fragen und
Empfehlungen, die vom Kommissar oder gegebenenfalls von dem mit der Empfehlungen, die vom Kommissar oder gegebenenfalls von dem mit der
Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten
Betriebsrevisor geäussert werden, Betriebsrevisor geäussert werden,
e) die Unabhängigkeit des Kommissars und gegebenenfalls des mit der e) die Unabhängigkeit des Kommissars und gegebenenfalls des mit der
Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten
Betriebsrevisors, insbesondere die von diesen für die Gesellschaft Betriebsrevisors, insbesondere die von diesen für die Gesellschaft
erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen und zu überwachen. erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen und zu überwachen.
Der Auditausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht Der Auditausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht
über die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Verwaltungsrat über die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Verwaltungsrat
den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls
zur Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte zur Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte
erstellt. erstellt.
§ 5 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die vorsehen, dass die § 5 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die vorsehen, dass die
Kommissare Berichte oder Warnungen an die Organe der Gesellschaft Kommissare Berichte oder Warnungen an die Organe der Gesellschaft
richten, erstatten der Kommissar und gegebenenfalls der mit der richten, erstatten der Kommissar und gegebenenfalls der mit der
Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragte Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragte
Betriebsrevisor dem Auditausschuss Bericht über wichtige Fragen, die Betriebsrevisor dem Auditausschuss Bericht über wichtige Fragen, die
bei der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse aufgekommen sind, bei der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse aufgekommen sind,
insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des
Rechnungslegungsprozesses. Rechnungslegungsprozesses.
§ 6 - Der Kommissar und gegebenenfalls der mit der Abschlussprüfung § 6 - Der Kommissar und gegebenenfalls der mit der Abschlussprüfung
des konsolidierten Abschlusses beauftragte Betriebsrevisor: des konsolidierten Abschlusses beauftragte Betriebsrevisor:
a) erklären gegenüber dem Auditausschuss jährlich schriftlich ihre a) erklären gegenüber dem Auditausschuss jährlich schriftlich ihre
Unabhängigkeit von der Gesellschaft, Unabhängigkeit von der Gesellschaft,
b) erstatten dem Auditausschuss jährlich Bericht über die von ihnen b) erstatten dem Auditausschuss jährlich Bericht über die von ihnen
gegenüber der Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen, gegenüber der Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen,
c) erörtern mit dem Auditausschuss die Risiken für ihre Unabhängigkeit c) erörtern mit dem Auditausschuss die Risiken für ihre Unabhängigkeit
sowie die von ihnen dokumentierten Schutzmassnahmen zur Minderung sowie die von ihnen dokumentierten Schutzmassnahmen zur Minderung
dieser Risiken. dieser Risiken.
§ 7 - Folgende Gesellschaften werden von der Verpflichtung zur § 7 - Folgende Gesellschaften werden von der Verpflichtung zur
Einrichtung eines in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Einrichtung eines in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten
Auditausschusses befreit: Auditausschusses befreit:
a) Gesellschaften, die öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen a) Gesellschaften, die öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen
mit variabler Anzahl Anteile sind, wie in Artikel 10 des Gesetzes vom mit variabler Anzahl Anteile sind, wie in Artikel 10 des Gesetzes vom
20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen
Portfolioverwaltung bestimmt, Portfolioverwaltung bestimmt,
b) Gesellschaften, deren ausschliessliche Tätigkeit darin besteht, b) Gesellschaften, deren ausschliessliche Tätigkeit darin besteht,
gemäss Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der gemäss Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der
Europäischen Kommission als Emittent von Wertpapieren, die durch Europäischen Kommission als Emittent von Wertpapieren, die durch
Vermögenswerte besichert sind, aufzutreten; in solchen Fällen legt die Vermögenswerte besichert sind, aufzutreten; in solchen Fällen legt die
Gesellschaft öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für Gesellschaft öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für
angebracht hält, entweder einen Auditausschuss zu haben oder den angebracht hält, entweder einen Auditausschuss zu haben oder den
Verwaltungsrat mit den Aufgaben eines Auditausschusses zu betrauen. » Verwaltungsrat mit den Aufgaben eines Auditausschusses zu betrauen. »

Art. 16.In demselben Abschnitt IIIbis wird ein Artikel 526ter mit

Art. 16.In demselben Abschnitt IIIbis wird ein Artikel 526ter mit

folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 526ter - Unabhängige Verwalter im Sinne von Artikel 526bis § 2 « Art. 526ter - Unabhängige Verwalter im Sinne von Artikel 526bis § 2
müssen mindestens folgenden Kriterien genügen: müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:
1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder 1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder
in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11
verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als geschäftsführendes verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als geschäftsführendes
Mitglied des Verwaltungsorgans oder eine Funktion als Mitglied des Mitglied des Verwaltungsorgans oder eine Funktion als Mitglied des
Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die tägliche Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die tägliche
Geschäftsführung ausgeübt haben. Geschäftsführung ausgeübt haben.
2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate als 2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate als
nicht an der Geschäftsführung beteiligter Verwalter im Verwaltungsrat nicht an der Geschäftsführung beteiligter Verwalter im Verwaltungsrat
ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre überschreiten ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre überschreiten
darf. darf.
3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein 3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein
Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes
vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen
Gesellschaft oder Person gewesen sein. Gesellschaft oder Person gewesen sein.
4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen 4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen
Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit
ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person
erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als nicht an der erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als nicht an der
Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder
Mitglied des Aufsichtsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare. Mitglied des Aufsichtsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare.
5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel 5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel
oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer
Aktiengattung der Gesellschaft darstellen. Aktiengattung der Gesellschaft darstellen.
b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger
als zehn prozent darstellen: als zehn prozent darstellen:
- dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den - dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den
Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige
Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein
Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer
Aktiengattung der Gesellschaft darstellen Aktiengattung der Gesellschaft darstellen
oder oder
- dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die - dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die
Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen
Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen
Verpflichtungen unterliegen. Verpflichtungen unterliegen.
c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die
Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt. Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt.
6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der 6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen
Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden
Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter, Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter,
Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des
Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - einer September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - einer
Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung unterhält. Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung unterhält.
7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter 7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter
oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen
Gesellschaft oder Person gewesen sein. Gesellschaft oder Person gewesen sein.
8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans 8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans
einer anderen Gesellschaft sein, in der ein geschäftsführender einer anderen Gesellschaft sein, in der ein geschäftsführender
Verwalter der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung Verwalter der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung
beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des
Aufsichtsorgans tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit Aufsichtsorgans tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit
geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in
anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten. anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten.
9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne 9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne
von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner,
eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen
Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der
beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans, beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans,
Mitglied des Direktionsausschusses, Beauftragter für die tägliche Mitglied des Direktionsausschusses, Beauftragter für die tägliche
Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel
19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der
Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in
einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle
befindet. befindet.
Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die
Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird. Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird.
Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere
Kriterien vorsehen. » Kriterien vorsehen. »

Art. 17.Artikel 533 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, ersetzt

Art. 17.Artikel 533 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, ersetzt

durch Artikel 511 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt durch Artikel 511 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Ausserdem wird bei notierten Gesellschaften der Vorschlag des « Ausserdem wird bei notierten Gesellschaften der Vorschlag des
Auditausschusses über die Bestellung eines Kommissars oder eines mit Auditausschusses über die Bestellung eines Kommissars oder eines mit
der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten
Betriebsrevisors in der Tagesordnung erwähnt. Das gleiche gilt für die Betriebsrevisors in der Tagesordnung erwähnt. Das gleiche gilt für die
Erneuerung dieser Bestellung. » Erneuerung dieser Bestellung. »

Art. 18.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt II desselben

Art. 18.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt II desselben

Gesetzbuches wird ein Artikel 899bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzbuches wird ein Artikel 899bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 899bis - Die gesetzlichen Bestimmungen über den Auditausschuss « Art. 899bis - Die gesetzlichen Bestimmungen über den Auditausschuss
von notierten Aktiengesellschaften sind auf die in vorliegendem von notierten Aktiengesellschaften sind auf die in vorliegendem
Abschnitt erwähnten notierten SEs anwendbar. » Abschnitt erwähnten notierten SEs anwendbar. »

Art. 19.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt

Art. 19.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt

III desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 913bis mit folgendem III desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 913bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 913bis - In vorliegendem Abschnitt erwähnte notierte SEs « Art. 913bis - In vorliegendem Abschnitt erwähnte notierte SEs
richten innerhalb ihres Aufsichtsrates einen Auditausschuss ein. richten innerhalb ihres Aufsichtsrates einen Auditausschuss ein.
Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiges Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiges
Mitglied im Sinne von Artikel 913ter und verfügt über Sachverstand in Mitglied im Sinne von Artikel 913ter und verfügt über Sachverstand in
Rechnungslegung und Audit. Rechnungslegung und Audit.
Der Auditausschuss erstattet dem Aufsichtsrat regelmässig Bericht über Der Auditausschuss erstattet dem Aufsichtsrat regelmässig Bericht über
die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Direktionsrat den die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Direktionsrat den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls zur Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls zur
Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte erstellt. Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte erstellt.
Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen über den Auditausschuss von Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen über den Auditausschuss von
notierten Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 4 entsprechend notierten Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 4 entsprechend
anwendbar mit Ausnahme von Artikel 526bis § 1, § 2, § 3 Absatz 2 und § anwendbar mit Ausnahme von Artikel 526bis § 1, § 2, § 3 Absatz 2 und §
4 letzter Absatz. » 4 letzter Absatz. »

Art. 20.Im selben Unterabschnitt wird ein Artikel 913ter mit

Art. 20.Im selben Unterabschnitt wird ein Artikel 913ter mit

folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 913ter - Unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen « Art. 913ter - Unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen
mindestens folgenden Kriterien genügen: mindestens folgenden Kriterien genügen:
1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder 1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder
in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11
verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als Mitglied des verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als Mitglied des
Verwaltungsorgans oder des Direktionsrates oder eine Funktion als Verwaltungsorgans oder des Direktionsrates oder eine Funktion als
Mitglied des Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die Mitglied des Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die
tägliche Geschäftsführung ausgeübt haben. tägliche Geschäftsführung ausgeübt haben.
2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate im 2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate im
Aufsichtsrat ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre Aufsichtsrat ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre
überschreiten darf. überschreiten darf.
3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein 3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein
Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes
vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen
Gesellschaft oder Person gewesen sein. Gesellschaft oder Person gewesen sein.
4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen 4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen
Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit
ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person
erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als Mitglied des erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als Mitglied des
Aufsichtsrates oder im Fall einer Gesellschaft mit monistischem System Aufsichtsrates oder im Fall einer Gesellschaft mit monistischem System
als nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des als nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des
Verwaltungsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare. Verwaltungsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare.
5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel 5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel
oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer
Aktiengattung der Gesellschaft darstellen. Aktiengattung der Gesellschaft darstellen.
b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger
als zehn prozent darstellen: als zehn prozent darstellen:
- dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den - dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den
Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige
Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein
Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer
Aktiengattung der Gesellschaft darstellen Aktiengattung der Gesellschaft darstellen
oder oder
- dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die - dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die
Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen
Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen
Verpflichtungen unterliegen. Verpflichtungen unterliegen.
c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die
Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt. Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt.
6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der 6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen
Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden
Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter, Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter,
Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans, Mitglied des Direktionsrates Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans, Mitglied des Direktionsrates
oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr. 2 des
Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft
erwähnt - einer Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung erwähnt - einer Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung
unterhält. unterhält.
7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter 7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter
oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der
Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen
Gesellschaft oder Person gewesen sein. Gesellschaft oder Person gewesen sein.
8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans 8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans
einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Mitglied des einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Mitglied des
Direktionsrates der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung Direktionsrates der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung
beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des
Aufsichtsrates tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit Aufsichtsrates tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit
geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in
anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten. anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten.
9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne 9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne
von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner,
eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen
Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der
beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans, beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans,
Mitglied des Direktionsrates, Beauftragter für die tägliche Mitglied des Direktionsrates, Beauftragter für die tägliche
Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel
19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der
Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in
einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle
befindet. befindet.
Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die
Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird. Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird.
Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere
Kriterien vorsehen. » Kriterien vorsehen. »

Art. 21.In Artikel 917 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch

Art. 21.In Artikel 917 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch

Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2004, werden die Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2004, werden die
Absätze 2, 3 und 4 wie folgt ersetzt: Absätze 2, 3 und 4 wie folgt ersetzt:
« Unabhängige Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den « Unabhängige Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den
Kriterien nach

Artikel 913ter.»

Kriterien nach Artikel 913ter. »
(...) (...)
KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Art. 24.§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am

Art. 24.§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am

zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Bestimmungen des vorliegenden Titels über die Aufgaben und Die Bestimmungen des vorliegenden Titels über die Aufgaben und
Pflichten des Auditausschusses finden zum ersten Mal Anwendung auf Pflichten des Auditausschusses finden zum ersten Mal Anwendung auf
Geschäftsjahre, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Geschäftsjahre, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen.
§ 2 - In Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, § 2 - In Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen,
Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen
für gemeinsame Anlagen dürfen Mitglieder der gesetzlichen für gemeinsame Anlagen dürfen Mitglieder der gesetzlichen
Verwaltungsorgane, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels Verwaltungsorgane, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels
bestellt worden sind und die den Kriterien genügen, die im bestellt worden sind und die den Kriterien genügen, die im
Jahresbericht des gesetzlichen Verwaltungsorgans zur Bestimmung ihrer Jahresbericht des gesetzlichen Verwaltungsorgans zur Bestimmung ihrer
Unabhängigkeit festgelegt und veröffentlicht worden sind, weiterhin Unabhängigkeit festgelegt und veröffentlicht worden sind, weiterhin
bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Mitglieder tagen. bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Mitglieder tagen.
§ 3 - In notierten Gesellschaften dürfen die vor Inkrafttreten des § 3 - In notierten Gesellschaften dürfen die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Titels bestellten Verwalter, die den Kriterien nach vorliegenden Titels bestellten Verwalter, die den Kriterien nach
Artikel 524 § 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, aber nicht den Artikel 524 § 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, aber nicht den
Kriterien nach Artikel 526ter desselben Gesetzbuches genügen, Kriterien nach Artikel 526ter desselben Gesetzbuches genügen,
weiterhin bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Verwalter im Sinne von weiterhin bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Verwalter im Sinne von
Artikel 524 § 2 Absatz 1 und 526bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches Artikel 524 § 2 Absatz 1 und 526bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches
tagen. tagen.
Artikel 524 § 4 Absatz 2 bleibt für die Anwendung des vorhergehenden Artikel 524 § 4 Absatz 2 bleibt für die Anwendung des vorhergehenden
Absatzes bis zum 1. Juli 2011 in Kraft. Absatzes bis zum 1. Juli 2011 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 133 § 6 Absatz 1 9. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 133 § 6 Absatz 1
und Artikel 526ter und Artikel 526ter
des Gesellschaftsgesetzbuches des Gesellschaftsgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, Art. 2 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Bestimmung unter Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Die Bestimmung unter Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. nach einem günstigen Beschluss des durch das Gesetz oder die « 1. nach einem günstigen Beschluss des durch das Gesetz oder die
Statuten vorgesehenen Auditausschusses der betreffenden Gesellschaft Statuten vorgesehenen Auditausschusses der betreffenden Gesellschaft
oder des Auditausschusses einer anderen Gesellschaft, die sie oder des Auditausschusses einer anderen Gesellschaft, die sie
kontrolliert, sofern diese Gesellschaft eine Gesellschaft nach kontrolliert, sofern diese Gesellschaft eine Gesellschaft nach
belgischem Recht oder eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen belgischem Recht oder eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der OECD ist. Wenn die Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der OECD ist. Wenn die
Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen
Auditausschuss einzurichten, wird vorerwähnter Beschluss vom Auditausschuss einzurichten, wird vorerwähnter Beschluss vom
Auditausschuss im Sinne von Artikel 526bis gefasst. Falls die dem Auditausschuss im Sinne von Artikel 526bis gefasst. Falls die dem
Auditausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem Auditausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem
wahrgenommen werden, ist jedoch die Billigung des unabhängigen wahrgenommen werden, ist jedoch die Billigung des unabhängigen
Verwalters oder, wenn mehrere bestellt sind, von der Mehrheit der Verwalters oder, wenn mehrere bestellt sind, von der Mehrheit der
unabhängigen Verwalter erforderlich, ». unabhängigen Verwalter erforderlich, ».
2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 3. sofern in der Gesellschaft ein Kollegium von Kommissaren, die « 3. sofern in der Gesellschaft ein Kollegium von Kommissaren, die
unabhängig voneinander sind, eingerichtet worden ist. Dieser Fall gilt unabhängig voneinander sind, eingerichtet worden ist. Dieser Fall gilt
nur, wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes nicht dazu nur, wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes nicht dazu
verpflichtet ist, einen Auditausschuss einzurichten. » verpflichtet ist, einen Auditausschuss einzurichten. »
Art. 3 - In Artikel 526ter desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Art. 3 - In Artikel 526ter desselben Gesetzbuches werden die Wörter «
des externen Auditors » durch die Wörter « des Kommissars » ersetzt. des externen Auditors » durch die Wörter « des Kommissars » ersetzt.
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am Datum des Inkrafttretens der Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am Datum des Inkrafttretens der
Artikel 15 und 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 insbesondere zur Artikel 15 und 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 insbesondere zur
Einsetzung eines Auditausschusses in notierten Gesellschaften und Einsetzung eines Auditausschusses in notierten Gesellschaften und
Finanzunternehmen wirksam. Finanzunternehmen wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Brüssel, den 9. Februar 2009. Brüssel, den 9. Februar 2009.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCQ S. DE CLERCQ
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