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Wet tot wijziging van afdeling 2/1 van het Sociaal Strafwetboek betreffende de bijzondere bevoegdheden van de sociaal inspecteurs op het vlak van de vaststellingen inzake discriminatie. - Duitse vertaling | Loi modifiant la section 2/1 du Code pénal social concernant les pouvoirs spécifiques des inspecteurs sociaux en matière de constatations relatives à la discrimination. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2022. - Wet tot wijziging van afdeling 2/1 van het Sociaal Strafwetboek betreffende de bijzondere bevoegdheden van de sociaal inspecteurs op het vlak van de vaststellingen inzake discriminatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2022. - Loi modifiant la section 2/1 du Code pénal social concernant les pouvoirs spécifiques des inspecteurs sociaux en matière de constatations relatives à la discrimination. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2022 tot wijziging van afdeling 2/1 van het Sociaal Strafwetboek | loi du 1er avril 2022 modifiant la section 2/1 du Code pénal social |
betreffende de bijzondere bevoegdheden van de sociaal inspecteurs op | concernant les pouvoirs spécifiques des inspecteurs sociaux en matière |
het vlak van de vaststellingen inzake discriminatie (Belgisch Staatsblad van 28 april 2022). | de constatations relatives à la discrimination (Moniteur belge du 28 avril 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
1. APRIL 2022 - Gesetz zur Abänderung von Abschnitt 2/1 des | 1. APRIL 2022 - Gesetz zur Abänderung von Abschnitt 2/1 des |
Sozialstrafgesetzbuches in Bezug auf die besonderen Befugnisse der | Sozialstrafgesetzbuches in Bezug auf die besonderen Befugnisse der |
Sozialinspektoren bei der Feststellung von Verstößen in Sachen | Sozialinspektoren bei der Feststellung von Verstößen in Sachen |
Diskriminierung | Diskriminierung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 42/1 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt | Art. 2 - In Artikel 42/1 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "bei | durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "bei |
objektiven Hinweisen auf Diskriminierung und infolge einer von | objektiven Hinweisen auf Diskriminierung und infolge einer von |
Data-Mining- und Data-Matching-Ergebnissen gestützten Beschwerde oder | Data-Mining- und Data-Matching-Ergebnissen gestützten Beschwerde oder |
Meldung" durch die Wörter "bei objektiven Hinweisen auf | Meldung" durch die Wörter "bei objektiven Hinweisen auf |
Diskriminierung oder infolge einer untermauerten Beschwerde oder einer | Diskriminierung oder infolge einer untermauerten Beschwerde oder einer |
Meldung oder auf der Grundlage von Data-Mining- und | Meldung oder auf der Grundlage von Data-Mining- und |
Data-Matching-Ergebnissen" ersetzt. | Data-Matching-Ergebnissen" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 42/1 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 42/1 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Straffrei bleiben Sozialinspektoren, | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Straffrei bleiben Sozialinspektoren, |
die" durch die Wörter "Sozialinspektoren begehen keine Straftat, wenn | die" durch die Wörter "Sozialinspektoren begehen keine Straftat, wenn |
sie" ersetzt. | sie" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "dürfen nicht schwerwiegender sein | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "dürfen nicht schwerwiegender sein |
als die Handlungen, für die die Ermittlungsmethode angewandt wird, | als die Handlungen, für die die Ermittlungsmethode angewandt wird, |
und" gestrichen. | und" gestrichen. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Straffrei bleibt auch der Magistrat, | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Straffrei bleibt auch der Magistrat, |
der" durch die Wörter "Ein Magistrat begeht keine Straftat, wenn er" | der" durch die Wörter "Ein Magistrat begeht keine Straftat, wenn er" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 42/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 4 - In Artikel 42/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "und | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "und |
wenn diese Feststellungen nicht auf andere Weise gemacht werden | wenn diese Feststellungen nicht auf andere Weise gemacht werden |
können" durch die Wörter "und wenn diese Feststellungen unter | können" durch die Wörter "und wenn diese Feststellungen unter |
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht auf andere | Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht auf andere |
Weise gemacht werden können" ersetzt. | Weise gemacht werden können" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 42/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 42/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Januar 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit | Gesetz vom 15. Januar 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - Sozialinspektoren können unter den Bedingungen und gemäß den | " § 6 - Sozialinspektoren können unter den Bedingungen und gemäß den |
Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festlegt, im Rahmen der ihm durch vorliegenden Artikel anvertrauten | festlegt, im Rahmen der ihm durch vorliegenden Artikel anvertrauten |
Aufträge zeitweilig eine Person, die nicht den Inspektionsdiensten | Aufträge zeitweilig eine Person, die nicht den Inspektionsdiensten |
angehört, hinzuziehen, wenn sich dies für das Gelingen ihres Auftrags | angehört, hinzuziehen, wenn sich dies für das Gelingen ihres Auftrags |
als notwendig erweist. | als notwendig erweist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Person, die den Inspektionsdiensten nicht | Die in Absatz 1 erwähnte Person, die den Inspektionsdiensten nicht |
angehört, unterliegt den Bestimmungen von § 5." | angehört, unterliegt den Bestimmungen von § 5." |
Art. 6 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 2/1 desselben | Art. 6 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 2/1 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 42/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 42/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 42/2 - Die mit der Aufsicht über die | "Art. 42/2 - Die mit der Aufsicht über die |
Antidiskriminierungsvorschriften und ihre Ausführungserlasse | Antidiskriminierungsvorschriften und ihre Ausführungserlasse |
beauftragten Sozialinspektoren sind ebenfalls befugt, Handlungen zu | beauftragten Sozialinspektoren sind ebenfalls befugt, Handlungen zu |
ermitteln und festzustellen, die, ohne strafbar zu sein, aufgrund | ermitteln und festzustellen, die, ohne strafbar zu sein, aufgrund |
dieser Gesetze verboten sind." | dieser Gesetze verboten sind." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |