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Wet tot wijziging van afdeling 2/1 van het Sociaal Strafwetboek betreffende de bijzondere bevoegdheden van de sociaal inspecteurs op het vlak van de vaststellingen inzake discriminatie. - Duitse vertaling Loi modifiant la section 2/1 du Code pénal social concernant les pouvoirs spécifiques des inspecteurs sociaux en matière de constatations relatives à la discrimination. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2022. - Wet tot wijziging van afdeling 2/1 van het Sociaal Strafwetboek betreffende de bijzondere bevoegdheden van de sociaal inspecteurs op het vlak van de vaststellingen inzake discriminatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2022. - Loi modifiant la section 2/1 du Code pénal social concernant les pouvoirs spécifiques des inspecteurs sociaux en matière de constatations relatives à la discrimination. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2022 tot wijziging van afdeling 2/1 van het Sociaal Strafwetboek loi du 1er avril 2022 modifiant la section 2/1 du Code pénal social
betreffende de bijzondere bevoegdheden van de sociaal inspecteurs op concernant les pouvoirs spécifiques des inspecteurs sociaux en matière
het vlak van de vaststellingen inzake discriminatie (Belgisch Staatsblad van 28 april 2022). de constatations relatives à la discrimination (Moniteur belge du 28 avril 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
1. APRIL 2022 - Gesetz zur Abänderung von Abschnitt 2/1 des 1. APRIL 2022 - Gesetz zur Abänderung von Abschnitt 2/1 des
Sozialstrafgesetzbuches in Bezug auf die besonderen Befugnisse der Sozialstrafgesetzbuches in Bezug auf die besonderen Befugnisse der
Sozialinspektoren bei der Feststellung von Verstößen in Sachen Sozialinspektoren bei der Feststellung von Verstößen in Sachen
Diskriminierung Diskriminierung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 42/1 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt Art. 2 - In Artikel 42/1 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "bei durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "bei
objektiven Hinweisen auf Diskriminierung und infolge einer von objektiven Hinweisen auf Diskriminierung und infolge einer von
Data-Mining- und Data-Matching-Ergebnissen gestützten Beschwerde oder Data-Mining- und Data-Matching-Ergebnissen gestützten Beschwerde oder
Meldung" durch die Wörter "bei objektiven Hinweisen auf Meldung" durch die Wörter "bei objektiven Hinweisen auf
Diskriminierung oder infolge einer untermauerten Beschwerde oder einer Diskriminierung oder infolge einer untermauerten Beschwerde oder einer
Meldung oder auf der Grundlage von Data-Mining- und Meldung oder auf der Grundlage von Data-Mining- und
Data-Matching-Ergebnissen" ersetzt. Data-Matching-Ergebnissen" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 42/1 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 42/1 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Straffrei bleiben Sozialinspektoren, 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Straffrei bleiben Sozialinspektoren,
die" durch die Wörter "Sozialinspektoren begehen keine Straftat, wenn die" durch die Wörter "Sozialinspektoren begehen keine Straftat, wenn
sie" ersetzt. sie" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "dürfen nicht schwerwiegender sein 2. In Absatz 2 werden die Wörter "dürfen nicht schwerwiegender sein
als die Handlungen, für die die Ermittlungsmethode angewandt wird, als die Handlungen, für die die Ermittlungsmethode angewandt wird,
und" gestrichen. und" gestrichen.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Straffrei bleibt auch der Magistrat, 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Straffrei bleibt auch der Magistrat,
der" durch die Wörter "Ein Magistrat begeht keine Straftat, wenn er" der" durch die Wörter "Ein Magistrat begeht keine Straftat, wenn er"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 42/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 4 - In Artikel 42/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "und eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2018, werden die Wörter "und
wenn diese Feststellungen nicht auf andere Weise gemacht werden wenn diese Feststellungen nicht auf andere Weise gemacht werden
können" durch die Wörter "und wenn diese Feststellungen unter können" durch die Wörter "und wenn diese Feststellungen unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht auf andere Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht auf andere
Weise gemacht werden können" ersetzt. Weise gemacht werden können" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 42/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 42/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Januar 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit Gesetz vom 15. Januar 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Sozialinspektoren können unter den Bedingungen und gemäß den " § 6 - Sozialinspektoren können unter den Bedingungen und gemäß den
Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festlegt, im Rahmen der ihm durch vorliegenden Artikel anvertrauten festlegt, im Rahmen der ihm durch vorliegenden Artikel anvertrauten
Aufträge zeitweilig eine Person, die nicht den Inspektionsdiensten Aufträge zeitweilig eine Person, die nicht den Inspektionsdiensten
angehört, hinzuziehen, wenn sich dies für das Gelingen ihres Auftrags angehört, hinzuziehen, wenn sich dies für das Gelingen ihres Auftrags
als notwendig erweist. als notwendig erweist.
Die in Absatz 1 erwähnte Person, die den Inspektionsdiensten nicht Die in Absatz 1 erwähnte Person, die den Inspektionsdiensten nicht
angehört, unterliegt den Bestimmungen von § 5." angehört, unterliegt den Bestimmungen von § 5."
Art. 6 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 2/1 desselben Art. 6 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 2/1 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 42/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzbuches wird ein Artikel 42/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 42/2 - Die mit der Aufsicht über die "Art. 42/2 - Die mit der Aufsicht über die
Antidiskriminierungsvorschriften und ihre Ausführungserlasse Antidiskriminierungsvorschriften und ihre Ausführungserlasse
beauftragten Sozialinspektoren sind ebenfalls befugt, Handlungen zu beauftragten Sozialinspektoren sind ebenfalls befugt, Handlungen zu
ermitteln und festzustellen, die, ohne strafbar zu sein, aufgrund ermitteln und festzustellen, die, ohne strafbar zu sein, aufgrund
dieser Gesetze verboten sind." dieser Gesetze verboten sind."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2022 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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