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Wetboek van economisch recht van 12 december 2016 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling: - van de wet van 12 december 2016 tot wijziging van het wetboek va - van artikel 2 van het koninklijk besluit van 12 december 2016 tot wijziging van het koninklijk be(...) Code de droit économique du 12 décembre 2016 Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 12 décembre 2016 modifiant - de l'article 2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 fi(...)
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Wetboek van economisch recht van 12 december 2016 Code de droit économique du 12 décembre 2016
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling: traduction en langue allemande :
- van de wet van 12 december 2016 tot wijziging van het wetboek van - de la loi du 12 décembre 2016 modifiant le code de droit économique,
economisch recht, wat de bevoegdheid van de commissie voor en ce qui concerne la compétence de la commission des normes
boekhoudkundige normen betreft (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016); comptables (Moniteur belge du 20 décembre 2016) ;
- van artikel 2 van het koninklijk besluit van 12 december 2016 tot - de l'article 2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant
wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling l'arrêté royal du 19 avril 2014 fixant l'entrée en vigueur de la loi
van de inwerkingtreding van de wet van 19 april 2014 houdende de du 19 avril 2014 portant insertion du livre XI, "Propriété
invoeging van boek XI "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van
economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion
XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek, en van de wet van des dispositions propres au livre XI dans les livres I, XV et XVII du
10 april 2014 houdende invoeging van de bepalingen die een même Code, et de la loi du 10 avril 2014 portant insertion des
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la
boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, Constitution dans le livre XI "Propriété intellectuelle" du Code de
houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van droit économique, portant insertion d'une disposition spécifique au
hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat livre XI dans le livre XVII du même Code, et modifiant le Code
de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen judiciaire en ce qui concerne l'organisation des cours et tribunaux en
inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het matière d'actions relatives aux droits de propriété intellectuelle et
auteursrecht en de naburige rechten betreft (Belgisch Staatsblad van à la transparence du droit d'auteur et des droits voisins (Moniteur
23 december 2016). belge du 23 décembre 2016).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches 12. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel III.93 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel III.93 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. III.93 - § 1 - Der König schafft eine Kommission für "Art. III.93 - § 1 - Der König schafft eine Kommission für
Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag: Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag:
1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus 1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus
eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben,
2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der 2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der
buchhalterischen Rechtslehre beizutragen und die Grundsätze einer buchhalterischen Rechtslehre beizutragen und die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren. ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren.
§ 2 - Der König schafft bei der Kommission für Buchführungsnormen ein § 2 - Der König schafft bei der Kommission für Buchführungsnormen ein
getrenntes Kollegium, das damit beauftragt ist, durch eine getrenntes Kollegium, das damit beauftragt ist, durch eine
Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Fragen in Bezug auf die Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Fragen in Bezug auf die
Anwendung der Gesetzesbestimmungen des belgischen Buchhaltungsrechts Anwendung der Gesetzesbestimmungen des belgischen Buchhaltungsrechts
im Zuständigkeitsbereich der Kommission, mit denen es formell befasst im Zuständigkeitsbereich der Kommission, mit denen es formell befasst
wird, zu beantworten." wird, zu beantworten."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/1 mit Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. III.93/1 - § 1 - Unter Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts "Art. III.93/1 - § 1 - Unter Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts
ist die Antwort zu verstehen, mit der das Kollegium gemäß den ist die Antwort zu verstehen, mit der das Kollegium gemäß den
geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz für den Antragsteller geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz für den Antragsteller
auf eine spezifische Situation oder Verrichtung angewandt wird, die auf eine spezifische Situation oder Verrichtung angewandt wird, die
noch keine Auswirkung auf Ebene des Jahresabschlussrechts gehabt hat. noch keine Auswirkung auf Ebene des Jahresabschlussrechts gehabt hat.
§ 2 - Der Antrag auf eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts § 2 - Der Antrag auf eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts
wird schriftlich an das Kollegium gerichtet. Er muss mit Gründen wird schriftlich an das Kollegium gerichtet. Er muss mit Gründen
versehen sein und von einer vom Antragsteller dazu bevollmächtigten versehen sein und von einer vom Antragsteller dazu bevollmächtigten
Person unterzeichnet worden sein. Person unterzeichnet worden sein.
Er muss Folgendes enthalten: Er muss Folgendes enthalten:
- Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen - Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen
Parteien und Dritten, Parteien und Dritten,
- Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers, - Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers,
- vollständige Beschreibung der spezifischen Situation oder - vollständige Beschreibung der spezifischen Situation oder
Verrichtung, Verrichtung,
- Verweis auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, auf die sich - Verweis auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, auf die sich
die Antwort beziehen muss. die Antwort beziehen muss.
Gegebenenfalls enthält der Antrag eine vollständige Abschrift der bei Gegebenenfalls enthält der Antrag eine vollständige Abschrift der bei
einer Behörde eingereichten Anträge mit demselben Gegenstand und der einer Behörde eingereichten Anträge mit demselben Gegenstand und der
im Rahmen dieser Anträge gefassten Beschlüsse. im Rahmen dieser Anträge gefassten Beschlüsse.
Solange das Kollegium keine Antwort erteilt hat, muss der Antrag durch Solange das Kollegium keine Antwort erteilt hat, muss der Antrag durch
neue Angaben in Bezug auf die betreffende Situation oder Verrichtung neue Angaben in Bezug auf die betreffende Situation oder Verrichtung
ergänzt werden. ergänzt werden.
§ 3 - Die Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts wird dem § 3 - Die Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts wird dem
Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum
mitgeteilt, an dem die Akte alle zur Fassung einer Einzelentscheidung mitgeteilt, an dem die Akte alle zur Fassung einer Einzelentscheidung
des Buchhaltungsrechts erforderlichen Angaben enthält. Das Kollegium des Buchhaltungsrechts erforderlichen Angaben enthält. Das Kollegium
und der Antragsteller können diese Frist in gegenseitigem Einvernehmen und der Antragsteller können diese Frist in gegenseitigem Einvernehmen
ändern. ändern.
Spätestens fünfzehn Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag Spätestens fünfzehn Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag
vollständig ist, setzt das Kollegium den Antragsteller von der gemäß vollständig ist, setzt das Kollegium den Antragsteller von der gemäß
vorhergehendem Absatz festgelegten Beantwortungsfrist in Kenntnis. vorhergehendem Absatz festgelegten Beantwortungsfrist in Kenntnis.
§ 4 - Eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist nicht § 4 - Eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist nicht
möglich, wenn: möglich, wenn:
1. der Antrag Situationen oder Verrichtungen betrifft, die Situationen 1. der Antrag Situationen oder Verrichtungen betrifft, die Situationen
oder Verrichtungen entsprechen, die auf Ebene des oder Verrichtungen entsprechen, die auf Ebene des
Jahresabschlussrechts bereits Auswirkungen für den Antragsteller haben Jahresabschlussrechts bereits Auswirkungen für den Antragsteller haben
oder die auf Ebene des Jahresabschlussrechts bereits Gegenstand einer oder die auf Ebene des Jahresabschlussrechts bereits Gegenstand einer
administrativen Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen administrativen Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen
dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind oder mit denen die dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind oder mit denen die
Gerichtsbehörde befasst worden ist, Gerichtsbehörde befasst worden ist,
2. die Fassung einer Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts 2. die Fassung einer Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts
aufgrund der im Antrag angeführten Gesetzes- oder aufgrund der im Antrag angeführten Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen nicht angezeigt oder wirkungslos ist, Verordnungsbestimmungen nicht angezeigt oder wirkungslos ist,
3. der Antrag hauptsächlich steuerrechtliche Auswirkungen hat, außer 3. der Antrag hauptsächlich steuerrechtliche Auswirkungen hat, außer
wenn in diesem Fall der Vorrang des Buchhaltungsrechts bereits wenn in diesem Fall der Vorrang des Buchhaltungsrechts bereits
anerkannt worden ist oder wenn der Antragsteller annimmt, dass eine anerkannt worden ist oder wenn der Antragsteller annimmt, dass eine
Konzertierung mit der zuständigen Steuerbehörde stattfindet oder dass Konzertierung mit der zuständigen Steuerbehörde stattfindet oder dass
für die betreffende Verrichtung oder Situation im Hinblick auf eine für die betreffende Verrichtung oder Situation im Hinblick auf eine
Konzertierung mit dem durch den Königlichen Erlass vom 13. August 2004 Konzertierung mit dem durch den Königlichen Erlass vom 13. August 2004
geschaffenen Dienst Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim geschaffenen Dienst Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Antrag auf Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Antrag auf
Vorabentscheidung in Steuerangelegenheiten eingereicht wird. Vorabentscheidung in Steuerangelegenheiten eingereicht wird.
Darüber hinaus ist eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Darüber hinaus ist eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts
nicht möglich, wenn: nicht möglich, wenn:
1. bei Einreichung des Antrags wesentliche Bestandteile der 1. bei Einreichung des Antrags wesentliche Bestandteile der
beschriebenen Verrichtung oder Situation ein Fluchtland, das nicht mit beschriebenen Verrichtung oder Situation ein Fluchtland, das nicht mit
der OECD zusammenarbeitet, betreffen, der OECD zusammenarbeitet, betreffen,
2. die beschriebene Verrichtung oder Situation keine wirtschaftliche 2. die beschriebene Verrichtung oder Situation keine wirtschaftliche
Substanz in Belgien hat. Substanz in Belgien hat.
§ 5 - Der König bestimmt, wer die Mitglieder des Kollegiums § 5 - Der König bestimmt, wer die Mitglieder des Kollegiums
vorschlagen muss, die unter den Mitgliedern der Kommission ausgewählt vorschlagen muss, die unter den Mitgliedern der Kommission ausgewählt
werden, wobei mindestens ein Mitglied ebenfalls im Kollegium tagt, das werden, wobei mindestens ein Mitglied ebenfalls im Kollegium tagt, das
gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 mit der Leitung gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 mit der Leitung
des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen beauftragt ist; Er ernennt die Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen beauftragt ist; Er ernennt die
Mitglieder des Kollegiums, legt die Arbeitsweise des Kollegiums fest, Mitglieder des Kollegiums, legt die Arbeitsweise des Kollegiums fest,
bestimmt die in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten und bestimmt die in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten und
Bestimmungen, legt die Modalitäten in Bezug auf die Frist, in der eine Bestimmungen, legt die Modalitäten in Bezug auf die Frist, in der eine
Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ergehen kann, fest und gibt Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ergehen kann, fest und gibt
an, zu welchem Zeitpunkt eine Einzelentscheidung des an, zu welchem Zeitpunkt eine Einzelentscheidung des
Buchhaltungsrechts zu bestehen aufhört. Buchhaltungsrechts zu bestehen aufhört.
§ 6 - Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts werden in anonymer § 6 - Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts werden in anonymer
Form auf der Website der Kommission veröffentlicht. Form auf der Website der Kommission veröffentlicht.
§ 7 - Der Minister der Wirtschaft übermittelt der Abgeordnetenkammer § 7 - Der Minister der Wirtschaft übermittelt der Abgeordnetenkammer
jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel III.93 § 2 des jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel III.93 § 2 des
Wirtschaftsgesetzbuches. Wirtschaftsgesetzbuches.
Weder die Identität der Antragsteller noch diejenige der Mitglieder Weder die Identität der Antragsteller noch diejenige der Mitglieder
des Kollegiums und des wissenschaftlichen Sekretariats werden im des Kollegiums und des wissenschaftlichen Sekretariats werden im
Bericht erwähnt. Bericht erwähnt.
Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht." Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht."
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/2 mit Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. III.93/2 - § 1 - Funktionskosten der Kommission für "Art. III.93/2 - § 1 - Funktionskosten der Kommission für
Buchführungsnormen einschließlich derjenigen des vorerwähnten Buchführungsnormen einschließlich derjenigen des vorerwähnten
Kollegiums werden von den in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten Unternehmen Kollegiums werden von den in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten Unternehmen
getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss
durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen.
Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch
nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die
Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser
Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der
Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen
Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet. Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet.
§ 2 - Die Mitglieder der Kommission und des Kollegiums, der Präsident § 2 - Die Mitglieder der Kommission und des Kollegiums, der Präsident
ausgenommen, sind jeweils natürliche Personen, die zur Hälfte der ausgenommen, sind jeweils natürliche Personen, die zur Hälfte der
niederländischen Sprachrolle und zur Hälfte der französischen niederländischen Sprachrolle und zur Hälfte der französischen
Sprachrolle angehören. Sprachrolle angehören.
§ 3 - Mitglieder der Kommission und des Kollegiums und Mitarbeiter der § 3 - Mitglieder der Kommission und des Kollegiums und Mitarbeiter der
Kommission unterliegen außerhalb der Ausführung ihres Auftrags der Kommission unterliegen außerhalb der Ausführung ihres Auftrags der
strengsten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten, von strengsten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten, von
denen sie aufgrund der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Was Akten denen sie aufgrund der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Was Akten
in Bezug auf Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts betrifft, in Bezug auf Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts betrifft,
handeln die Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission handeln die Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen staatlichen im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen staatlichen
Verwaltungsdiensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungsdiensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, der
Kanzleien der Höfe und aller Gerichte, den Gemeinschaften, den Kanzleien der Höfe und aller Gerichte, den Gemeinschaften, den
Regionen und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte übermitteln, die Regionen und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte übermitteln, die
diese Dienste oder Einrichtungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen diese Dienste oder Einrichtungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen
Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen benötigen." Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen benötigen."
Art. 5 - Dem Mandat der Mitglieder der Kommission, die zum Zeitpunkt Art. 5 - Dem Mandat der Mitglieder der Kommission, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, wird von des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, wird von
Amts wegen ein Ende gesetzt. Amts wegen ein Ende gesetzt.
Die Mitglieder der Kommission üben ihr Mandat weiter aus, bis für ihre Die Mitglieder der Kommission üben ihr Mandat weiter aus, bis für ihre
Ersetzung gesorgt ist. Ersetzung gesorgt ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der KMB Der Minister der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges
Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI
eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben
Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der
Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77
der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des
Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen
Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des
Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe
und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und
die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel XI.253 § 2 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel XI.253 § 2 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches
werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "Ab dem 1. werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "Ab dem 1.
Januar 2018" ersetzt. Januar 2018" ersetzt.
(...) (...)
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