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respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling: - van de wet van
12 december 2016 tot wijziging van het wetboek va - van artikel
2 van het koninklijk besluit van 12 december 2016 tot wijziging van het koninklijk be(...)"
Wetboek van economisch recht van 12 december 2016 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling: - van de wet van 12 december 2016 tot wijziging van het wetboek va - van artikel 2 van het koninklijk besluit van 12 december 2016 tot wijziging van het koninklijk be(...) | Code de droit économique du 12 décembre 2016 Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 12 décembre 2016 modifiant - de l'article 2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 fi(...) |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
Wetboek van economisch recht van 12 december 2016 | Code de droit économique du 12 décembre 2016 |
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling: | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 12 december 2016 tot wijziging van het wetboek van | - de la loi du 12 décembre 2016 modifiant le code de droit économique, |
economisch recht, wat de bevoegdheid van de commissie voor | en ce qui concerne la compétence de la commission des normes |
boekhoudkundige normen betreft (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016); | comptables (Moniteur belge du 20 décembre 2016) ; |
- van artikel 2 van het koninklijk besluit van 12 december 2016 tot | - de l'article 2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant |
wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling | l'arrêté royal du 19 avril 2014 fixant l'entrée en vigueur de la loi |
van de inwerkingtreding van de wet van 19 april 2014 houdende de | du 19 avril 2014 portant insertion du livre XI, "Propriété |
invoeging van boek XI "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van | |
economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek | intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion |
XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek, en van de wet van | des dispositions propres au livre XI dans les livres I, XV et XVII du |
10 april 2014 houdende invoeging van de bepalingen die een | même Code, et de la loi du 10 avril 2014 portant insertion des |
aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in | dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la |
boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, | Constitution dans le livre XI "Propriété intellectuelle" du Code de |
houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van | droit économique, portant insertion d'une disposition spécifique au |
hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat | livre XI dans le livre XVII du même Code, et modifiant le Code |
de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen | judiciaire en ce qui concerne l'organisation des cours et tribunaux en |
inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het | matière d'actions relatives aux droits de propriété intellectuelle et |
auteursrecht en de naburige rechten betreft (Belgisch Staatsblad van | à la transparence du droit d'auteur et des droits voisins (Moniteur |
23 december 2016). | belge du 23 décembre 2016). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | 12. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen | in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel III.93 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel III.93 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: | Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. III.93 - § 1 - Der König schafft eine Kommission für | "Art. III.93 - § 1 - Der König schafft eine Kommission für |
Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag: | Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag: |
1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus | 1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus |
eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, | eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, |
2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der | 2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der |
buchhalterischen Rechtslehre beizutragen und die Grundsätze einer | buchhalterischen Rechtslehre beizutragen und die Grundsätze einer |
ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren. | ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren. |
§ 2 - Der König schafft bei der Kommission für Buchführungsnormen ein | § 2 - Der König schafft bei der Kommission für Buchführungsnormen ein |
getrenntes Kollegium, das damit beauftragt ist, durch eine | getrenntes Kollegium, das damit beauftragt ist, durch eine |
Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Fragen in Bezug auf die | Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Fragen in Bezug auf die |
Anwendung der Gesetzesbestimmungen des belgischen Buchhaltungsrechts | Anwendung der Gesetzesbestimmungen des belgischen Buchhaltungsrechts |
im Zuständigkeitsbereich der Kommission, mit denen es formell befasst | im Zuständigkeitsbereich der Kommission, mit denen es formell befasst |
wird, zu beantworten." | wird, zu beantworten." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/1 mit | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. III.93/1 - § 1 - Unter Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts | "Art. III.93/1 - § 1 - Unter Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts |
ist die Antwort zu verstehen, mit der das Kollegium gemäß den | ist die Antwort zu verstehen, mit der das Kollegium gemäß den |
geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz für den Antragsteller | geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz für den Antragsteller |
auf eine spezifische Situation oder Verrichtung angewandt wird, die | auf eine spezifische Situation oder Verrichtung angewandt wird, die |
noch keine Auswirkung auf Ebene des Jahresabschlussrechts gehabt hat. | noch keine Auswirkung auf Ebene des Jahresabschlussrechts gehabt hat. |
§ 2 - Der Antrag auf eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts | § 2 - Der Antrag auf eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts |
wird schriftlich an das Kollegium gerichtet. Er muss mit Gründen | wird schriftlich an das Kollegium gerichtet. Er muss mit Gründen |
versehen sein und von einer vom Antragsteller dazu bevollmächtigten | versehen sein und von einer vom Antragsteller dazu bevollmächtigten |
Person unterzeichnet worden sein. | Person unterzeichnet worden sein. |
Er muss Folgendes enthalten: | Er muss Folgendes enthalten: |
- Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen | - Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen |
Parteien und Dritten, | Parteien und Dritten, |
- Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers, | - Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers, |
- vollständige Beschreibung der spezifischen Situation oder | - vollständige Beschreibung der spezifischen Situation oder |
Verrichtung, | Verrichtung, |
- Verweis auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, auf die sich | - Verweis auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, auf die sich |
die Antwort beziehen muss. | die Antwort beziehen muss. |
Gegebenenfalls enthält der Antrag eine vollständige Abschrift der bei | Gegebenenfalls enthält der Antrag eine vollständige Abschrift der bei |
einer Behörde eingereichten Anträge mit demselben Gegenstand und der | einer Behörde eingereichten Anträge mit demselben Gegenstand und der |
im Rahmen dieser Anträge gefassten Beschlüsse. | im Rahmen dieser Anträge gefassten Beschlüsse. |
Solange das Kollegium keine Antwort erteilt hat, muss der Antrag durch | Solange das Kollegium keine Antwort erteilt hat, muss der Antrag durch |
neue Angaben in Bezug auf die betreffende Situation oder Verrichtung | neue Angaben in Bezug auf die betreffende Situation oder Verrichtung |
ergänzt werden. | ergänzt werden. |
§ 3 - Die Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts wird dem | § 3 - Die Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts wird dem |
Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum | Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum |
mitgeteilt, an dem die Akte alle zur Fassung einer Einzelentscheidung | mitgeteilt, an dem die Akte alle zur Fassung einer Einzelentscheidung |
des Buchhaltungsrechts erforderlichen Angaben enthält. Das Kollegium | des Buchhaltungsrechts erforderlichen Angaben enthält. Das Kollegium |
und der Antragsteller können diese Frist in gegenseitigem Einvernehmen | und der Antragsteller können diese Frist in gegenseitigem Einvernehmen |
ändern. | ändern. |
Spätestens fünfzehn Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag | Spätestens fünfzehn Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag |
vollständig ist, setzt das Kollegium den Antragsteller von der gemäß | vollständig ist, setzt das Kollegium den Antragsteller von der gemäß |
vorhergehendem Absatz festgelegten Beantwortungsfrist in Kenntnis. | vorhergehendem Absatz festgelegten Beantwortungsfrist in Kenntnis. |
§ 4 - Eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist nicht | § 4 - Eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist nicht |
möglich, wenn: | möglich, wenn: |
1. der Antrag Situationen oder Verrichtungen betrifft, die Situationen | 1. der Antrag Situationen oder Verrichtungen betrifft, die Situationen |
oder Verrichtungen entsprechen, die auf Ebene des | oder Verrichtungen entsprechen, die auf Ebene des |
Jahresabschlussrechts bereits Auswirkungen für den Antragsteller haben | Jahresabschlussrechts bereits Auswirkungen für den Antragsteller haben |
oder die auf Ebene des Jahresabschlussrechts bereits Gegenstand einer | oder die auf Ebene des Jahresabschlussrechts bereits Gegenstand einer |
administrativen Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen | administrativen Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen |
dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind oder mit denen die | dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind oder mit denen die |
Gerichtsbehörde befasst worden ist, | Gerichtsbehörde befasst worden ist, |
2. die Fassung einer Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts | 2. die Fassung einer Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts |
aufgrund der im Antrag angeführten Gesetzes- oder | aufgrund der im Antrag angeführten Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen nicht angezeigt oder wirkungslos ist, | Verordnungsbestimmungen nicht angezeigt oder wirkungslos ist, |
3. der Antrag hauptsächlich steuerrechtliche Auswirkungen hat, außer | 3. der Antrag hauptsächlich steuerrechtliche Auswirkungen hat, außer |
wenn in diesem Fall der Vorrang des Buchhaltungsrechts bereits | wenn in diesem Fall der Vorrang des Buchhaltungsrechts bereits |
anerkannt worden ist oder wenn der Antragsteller annimmt, dass eine | anerkannt worden ist oder wenn der Antragsteller annimmt, dass eine |
Konzertierung mit der zuständigen Steuerbehörde stattfindet oder dass | Konzertierung mit der zuständigen Steuerbehörde stattfindet oder dass |
für die betreffende Verrichtung oder Situation im Hinblick auf eine | für die betreffende Verrichtung oder Situation im Hinblick auf eine |
Konzertierung mit dem durch den Königlichen Erlass vom 13. August 2004 | Konzertierung mit dem durch den Königlichen Erlass vom 13. August 2004 |
geschaffenen Dienst Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim | geschaffenen Dienst Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Antrag auf | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Antrag auf |
Vorabentscheidung in Steuerangelegenheiten eingereicht wird. | Vorabentscheidung in Steuerangelegenheiten eingereicht wird. |
Darüber hinaus ist eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts | Darüber hinaus ist eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts |
nicht möglich, wenn: | nicht möglich, wenn: |
1. bei Einreichung des Antrags wesentliche Bestandteile der | 1. bei Einreichung des Antrags wesentliche Bestandteile der |
beschriebenen Verrichtung oder Situation ein Fluchtland, das nicht mit | beschriebenen Verrichtung oder Situation ein Fluchtland, das nicht mit |
der OECD zusammenarbeitet, betreffen, | der OECD zusammenarbeitet, betreffen, |
2. die beschriebene Verrichtung oder Situation keine wirtschaftliche | 2. die beschriebene Verrichtung oder Situation keine wirtschaftliche |
Substanz in Belgien hat. | Substanz in Belgien hat. |
§ 5 - Der König bestimmt, wer die Mitglieder des Kollegiums | § 5 - Der König bestimmt, wer die Mitglieder des Kollegiums |
vorschlagen muss, die unter den Mitgliedern der Kommission ausgewählt | vorschlagen muss, die unter den Mitgliedern der Kommission ausgewählt |
werden, wobei mindestens ein Mitglied ebenfalls im Kollegium tagt, das | werden, wobei mindestens ein Mitglied ebenfalls im Kollegium tagt, das |
gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 mit der Leitung | gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 mit der Leitung |
des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim | des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen beauftragt ist; Er ernennt die | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen beauftragt ist; Er ernennt die |
Mitglieder des Kollegiums, legt die Arbeitsweise des Kollegiums fest, | Mitglieder des Kollegiums, legt die Arbeitsweise des Kollegiums fest, |
bestimmt die in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten und | bestimmt die in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten und |
Bestimmungen, legt die Modalitäten in Bezug auf die Frist, in der eine | Bestimmungen, legt die Modalitäten in Bezug auf die Frist, in der eine |
Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ergehen kann, fest und gibt | Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ergehen kann, fest und gibt |
an, zu welchem Zeitpunkt eine Einzelentscheidung des | an, zu welchem Zeitpunkt eine Einzelentscheidung des |
Buchhaltungsrechts zu bestehen aufhört. | Buchhaltungsrechts zu bestehen aufhört. |
§ 6 - Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts werden in anonymer | § 6 - Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts werden in anonymer |
Form auf der Website der Kommission veröffentlicht. | Form auf der Website der Kommission veröffentlicht. |
§ 7 - Der Minister der Wirtschaft übermittelt der Abgeordnetenkammer | § 7 - Der Minister der Wirtschaft übermittelt der Abgeordnetenkammer |
jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel III.93 § 2 des | jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel III.93 § 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches. | Wirtschaftsgesetzbuches. |
Weder die Identität der Antragsteller noch diejenige der Mitglieder | Weder die Identität der Antragsteller noch diejenige der Mitglieder |
des Kollegiums und des wissenschaftlichen Sekretariats werden im | des Kollegiums und des wissenschaftlichen Sekretariats werden im |
Bericht erwähnt. | Bericht erwähnt. |
Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht." | Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/2 mit | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. III.93/2 - § 1 - Funktionskosten der Kommission für | "Art. III.93/2 - § 1 - Funktionskosten der Kommission für |
Buchführungsnormen einschließlich derjenigen des vorerwähnten | Buchführungsnormen einschließlich derjenigen des vorerwähnten |
Kollegiums werden von den in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten Unternehmen | Kollegiums werden von den in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten Unternehmen |
getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss | getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss |
durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. | durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. |
Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch | Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch |
nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die | nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die |
Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser | Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser |
Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der | Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der |
Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen | Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen |
Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet. | Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet. |
§ 2 - Die Mitglieder der Kommission und des Kollegiums, der Präsident | § 2 - Die Mitglieder der Kommission und des Kollegiums, der Präsident |
ausgenommen, sind jeweils natürliche Personen, die zur Hälfte der | ausgenommen, sind jeweils natürliche Personen, die zur Hälfte der |
niederländischen Sprachrolle und zur Hälfte der französischen | niederländischen Sprachrolle und zur Hälfte der französischen |
Sprachrolle angehören. | Sprachrolle angehören. |
§ 3 - Mitglieder der Kommission und des Kollegiums und Mitarbeiter der | § 3 - Mitglieder der Kommission und des Kollegiums und Mitarbeiter der |
Kommission unterliegen außerhalb der Ausführung ihres Auftrags der | Kommission unterliegen außerhalb der Ausführung ihres Auftrags der |
strengsten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten, von | strengsten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten, von |
denen sie aufgrund der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Was Akten | denen sie aufgrund der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Was Akten |
in Bezug auf Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts betrifft, | in Bezug auf Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts betrifft, |
handeln die Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission | handeln die Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission |
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen staatlichen | im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen staatlichen |
Verwaltungsdiensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, der | Verwaltungsdiensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, der |
Kanzleien der Höfe und aller Gerichte, den Gemeinschaften, den | Kanzleien der Höfe und aller Gerichte, den Gemeinschaften, den |
Regionen und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte übermitteln, die | Regionen und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte übermitteln, die |
diese Dienste oder Einrichtungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen | diese Dienste oder Einrichtungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen |
Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen benötigen." | Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen benötigen." |
Art. 5 - Dem Mandat der Mitglieder der Kommission, die zum Zeitpunkt | Art. 5 - Dem Mandat der Mitglieder der Kommission, die zum Zeitpunkt |
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, wird von | des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, wird von |
Amts wegen ein Ende gesetzt. | Amts wegen ein Ende gesetzt. |
Die Mitglieder der Kommission üben ihr Mandat weiter aus, bis für ihre | Die Mitglieder der Kommission üben ihr Mandat weiter aus, bis für ihre |
Ersetzung gesorgt ist. | Ersetzung gesorgt ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der KMB | Der Minister der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des | Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges | Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges |
Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI | Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI |
eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben | eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben |
Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der | Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der |
Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 | Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 |
der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des | der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des |
Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen | Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen |
Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des | Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des |
Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe | Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe |
und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und | und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und |
die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte | die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel XI.253 § 2 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 2 - In Artikel XI.253 § 2 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches |
werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "Ab dem 1. | werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "Ab dem 1. |
Januar 2018" ersetzt. | Januar 2018" ersetzt. |
(...) | (...) |