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Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (III) Duitse vertaling van uittreksels. - Erratum De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel VI, hoofdstuk IV, en van titel VIII, hoofdstuk I van de wet van 1 maart | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III) Traduction allemande d'extraits. - Erratum Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre VI, chapitre IV, et du titre VIII, chapitre Ier de la loi du 1er mars |
2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch Staatsblad van 14 | 2007 portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 |
maart 2007). | mars 2007). |
Deze tekst vervangt de tekst verschenen in het Belgisch Staatsblad van | Ce texte remplace le texte paru au Moniteur belge le 24 mars 2009 de |
24 maart 2009, op bladzijden 23778 tot 23780. | la page 23778 à la page 23780. |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) | 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit | TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur | KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
Art. 68 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VII des Gesetzes vom | Art. 68 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VII des Gesetzes vom |
13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Gesundheit wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel VII - | Gesundheit wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel VII - |
Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit« . | Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit« . |
Art. 69 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 69 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 70 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 70 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 wird aufgehoben. |
2. In § 2 werden die Wörter « Der Sektorielle Ausschuss« durch die | 2. In § 2 werden die Wörter « Der Sektorielle Ausschuss« durch die |
Wörter « Die Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der | Wörter « Die Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der |
sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die erwähnt ist in Artikel 37 | sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die erwähnt ist in Artikel 37 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,« ersetzt. | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,« ersetzt. |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: |
« 3. für die Erteilung einer grundsätzlichen Erlaubnis, um | « 3. für die Erteilung einer grundsätzlichen Erlaubnis, um |
personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom | personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom |
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen, ausser in folgenden | Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen, ausser in folgenden |
Fällen: | Fällen: |
-wenn die Mitteilung zwischen Fachkräften der Gesundheitspflege | -wenn die Mitteilung zwischen Fachkräften der Gesundheitspflege |
erfolgt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind und die persönlich | erfolgt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind und die persönlich |
an der Ausführung diagnostischer, präventiver oder pflegerischer | an der Ausführung diagnostischer, präventiver oder pflegerischer |
Handlungen für den Patienten beteiligt sind, | Handlungen für den Patienten beteiligt sind, |
- wenn die Mitteilung durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines | - wenn die Mitteilung durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines |
Dekrets oder einer Ordonnanz erlaubt ist, nach Stellungnahme des | Dekrets oder einer Ordonnanz erlaubt ist, nach Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, |
- in den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | - in den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit erwähnten Fällen, sofern die Abteilung Soziale Sicherheit | Sicherheit erwähnten Fällen, sofern die Abteilung Soziale Sicherheit |
des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der | des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der |
Gesundheit zuständig ist, | Gesundheit zuständig ist, |
- in den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | - in den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmten Fällen, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | bestimmten Fällen, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens. » | des Privatlebens. » |
4. Die Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 7 werden aufgehoben. | 4. Die Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 7 werden aufgehoben. |
Art. 71 - Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten des | Art. 71 - Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten des |
Inkrafttretens von Artikel 70 Nr. 3. | Inkrafttretens von Artikel 70 Nr. 3. |
Art. 72 - Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der | Art. 72 - Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der |
sozialen Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner | sozialen Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner |
Mitglieder werden die dem früheren Sektoriellen Ausschuss der sozialen | Mitglieder werden die dem früheren Sektoriellen Ausschuss der sozialen |
Sicherheit, wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Sicherheit, wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
eingerichtet war, zugewiesenen Aufträge weiterhin von diesem | eingerichtet war, zugewiesenen Aufträge weiterhin von diesem |
Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgeführt. | Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgeführt. |
Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen | Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen |
Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner Mitglieder | Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner Mitglieder |
werden die Aufträge der Abteilung Gesundheit des Sektoriellen | werden die Aufträge der Abteilung Gesundheit des Sektoriellen |
Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die vorher | Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die vorher |
nicht dem Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit zugewiesen | nicht dem Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit zugewiesen |
waren, vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ausgeführt. | waren, vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ausgeführt. |
(...) | (...) |
TITEL VIII - Beschäftigung | TITEL VIII - Beschäftigung |
KAPITEL I - Aktivitätsgenossenschaften | KAPITEL I - Aktivitätsgenossenschaften |
Art. 80 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 80 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter: | unter: |
1. einer Aktivitätsgenossenschaft: eine Gesellschaft mit sozialer | 1. einer Aktivitätsgenossenschaft: eine Gesellschaft mit sozialer |
Zielsetzung, die die im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen | Zielsetzung, die die im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen |
erfüllt, | erfüllt, |
2. einem Unternehmerkandidaten: eine Person, die nach den im | 2. einem Unternehmerkandidaten: eine Person, die nach den im |
vorliegenden Kapitel festgelegten Bestimmungen mit einer | vorliegenden Kapitel festgelegten Bestimmungen mit einer |
Aktivitätsgenossenschaft ein Abkommen im Hinblick auf die Realisierung | Aktivitätsgenossenschaft ein Abkommen im Hinblick auf die Realisierung |
ihrer späteren Niederlassung als Unternehmer geschlossen hat. | ihrer späteren Niederlassung als Unternehmer geschlossen hat. |
Art. 81 - § 1 - Eine Aktivitätsgenossenschaft ist hauptsächlich auf | Art. 81 - § 1 - Eine Aktivitätsgenossenschaft ist hauptsächlich auf |
die Beschäftigung und Eingliederung schwer zu vermittelnder | die Beschäftigung und Eingliederung schwer zu vermittelnder |
Arbeitsloser und anderer Risikogruppen im Hinblick auf ihren späteren | Arbeitsloser und anderer Risikogruppen im Hinblick auf ihren späteren |
Start ins Berufsleben ausgerichtet. Durch einen im Ministerrat | Start ins Berufsleben ausgerichtet. Durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass bestimmt der König diese Zielgruppe und legt fest, | beratenen Erlass bestimmt der König diese Zielgruppe und legt fest, |
wie die Aktivitätsgenossenschaft sich dieser Zielsetzung zu stellen | wie die Aktivitätsgenossenschaft sich dieser Zielsetzung zu stellen |
hat. | hat. |
§ 2 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss als satzungsmässigen Zweck | § 2 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss als satzungsmässigen Zweck |
die Beratung und Begleitung, das Coaching und die Unterstützung von | die Beratung und Begleitung, das Coaching und die Unterstützung von |
Unternehmerkandidaten bei der Ausübung ihrer Aktivitäten im Hinblick | Unternehmerkandidaten bei der Ausübung ihrer Aktivitäten im Hinblick |
auf ihre spätere Niederlassung als Unternehmer haben. | auf ihre spätere Niederlassung als Unternehmer haben. |
§ 3 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss von dem oder den zuständigen | § 3 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss von dem oder den zuständigen |
Ministern der Region, auf deren Grundgebiet sich ihr Gesellschaftssitz | Ministern der Region, auf deren Grundgebiet sich ihr Gesellschaftssitz |
befindet, als Aktivitätsgenossenschaft anerkannt sein. | befindet, als Aktivitätsgenossenschaft anerkannt sein. |
§ 4 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss pro Unternehmerkandidat eine | § 4 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss pro Unternehmerkandidat eine |
monatliche analytische Buchhaltung führen. | monatliche analytische Buchhaltung führen. |
Art. 82 - § 1 - Das Abkommen muss für jeden Unternehmerkandidaten | Art. 82 - § 1 - Das Abkommen muss für jeden Unternehmerkandidaten |
individuell schriftlich festgehalten werden, und zwar spätestens, wenn | individuell schriftlich festgehalten werden, und zwar spätestens, wenn |
das Abkommen für ihn zu laufen beginnt. | das Abkommen für ihn zu laufen beginnt. |
§ 2 - Zweck dieses Abkommens ist die Begleitung, die Betreuung und das | § 2 - Zweck dieses Abkommens ist die Begleitung, die Betreuung und das |
Coaching des Unternehmerkandidaten, was seine Aktivitäten im Hinblick | Coaching des Unternehmerkandidaten, was seine Aktivitäten im Hinblick |
auf eine spätere Niederlassung als Unternehmer betrifft. | auf eine spätere Niederlassung als Unternehmer betrifft. |
§ 3 - Die Gesamtdauer dieses oder der eventuell nachfolgenden | § 3 - Die Gesamtdauer dieses oder der eventuell nachfolgenden |
Abkommen, die entweder mit derselben oder mit einer oder mehreren | Abkommen, die entweder mit derselben oder mit einer oder mehreren |
anderen Aktivitätsgenossenschaften geschlossen werden, darf für den | anderen Aktivitätsgenossenschaften geschlossen werden, darf für den |
betreffenden Unternehmerkandidaten achtzehn aufeinander folgende oder | betreffenden Unternehmerkandidaten achtzehn aufeinander folgende oder |
nicht aufeinander folgende Monate nicht übersteigen. | nicht aufeinander folgende Monate nicht übersteigen. |
§ 4 - Das Abkommen kann jederzeit von einer der beteiligten Parteien | § 4 - Das Abkommen kann jederzeit von einer der beteiligten Parteien |
mittels einer siebentätigen Kündungsfrist, die ab dem Tag nach der | mittels einer siebentätigen Kündungsfrist, die ab dem Tag nach der |
Notifizierung der Kündigung läuft, einseitig beendet werden. | Notifizierung der Kündigung läuft, einseitig beendet werden. |
Art. 83 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 83 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die | die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die |
Unternehmerkandidaten ihr Anrecht auf Arbeitslosengeld, | Unternehmerkandidaten ihr Anrecht auf Arbeitslosengeld, |
Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe während der Dauer des | Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe während der Dauer des |
Abkommens behalten. | Abkommens behalten. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrad beratenen Erlass, in | Der König bestimmt durch einen im Ministerrad beratenen Erlass, in |
welchem Masse die Entschädigung, die von der Aktivitätsgenossenschaft | welchem Masse die Entschädigung, die von der Aktivitätsgenossenschaft |
gewährt wird, einhergehen kann mit dem Anrecht auf eine in Absatz 1 | gewährt wird, einhergehen kann mit dem Anrecht auf eine in Absatz 1 |
erwähnte Beihilfe. | erwähnte Beihilfe. |
Art. 84 - § 1 - Das in Artikel 82 erwähnte Schriftstück muss | Art. 84 - § 1 - Das in Artikel 82 erwähnte Schriftstück muss |
mindestens folgende Angaben enthalten: | mindestens folgende Angaben enthalten: |
1. was den Unternehmerkandidaten betrifft: seinen Namen, Vornamen und | 1. was den Unternehmerkandidaten betrifft: seinen Namen, Vornamen und |
Wohnsitz, | Wohnsitz, |
2. was die Aktivitätsgenossenschaft betrifft: ihren Namen und den Ort | 2. was die Aktivitätsgenossenschaft betrifft: ihren Namen und den Ort |
der Niederlassung des Gesellschaftssitzes, | der Niederlassung des Gesellschaftssitzes, |
3. den Zweck, wie erwähnt in Artikel 82 § 2, | 3. den Zweck, wie erwähnt in Artikel 82 § 2, |
4. die Daten vom Beginn und vom Ende des Abkommens, | 4. die Daten vom Beginn und vom Ende des Abkommens, |
5. die Zugangszeiten zu den Räumlichkeiten der | 5. die Zugangszeiten zu den Räumlichkeiten der |
Aktivitätsgenossenschaft, | Aktivitätsgenossenschaft, |
6. die Modalitäten für die Berechnung der Entschädigung, die dem | 6. die Modalitäten für die Berechnung der Entschädigung, die dem |
Unternehmerkandidaten von der Aktivitätsgenossenschaft gezahlt wird, | Unternehmerkandidaten von der Aktivitätsgenossenschaft gezahlt wird, |
7. die Weise, auf die dem Abkommen ein Ende gesetzt werden kann, | 7. die Weise, auf die dem Abkommen ein Ende gesetzt werden kann, |
8. die Begleitungs- und Coachingsaktivitäten, an denen der | 8. die Begleitungs- und Coachingsaktivitäten, an denen der |
Unternehmerkandidat teilnehmen muss. | Unternehmerkandidat teilnehmen muss. |
§ 2 - Der König kann bestimmen, welche weiteren Angaben ins Abkommen | § 2 - Der König kann bestimmen, welche weiteren Angaben ins Abkommen |
aufgenommen werden müssen. | aufgenommen werden müssen. |
Art. 85 - Das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist, | Art. 85 - Das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist, |
mit Ausnahme von Artikel 18, auf die Abkommen zwischen | mit Ausnahme von Artikel 18, auf die Abkommen zwischen |
Aktivitätsgenossenschaften und Unternehmerkandidaten nicht anwendbar. | Aktivitätsgenossenschaften und Unternehmerkandidaten nicht anwendbar. |
Art. 86 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 86 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest. Dieses | das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest. Dieses |
Kapitel ist nicht anwendbar auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten | Kapitel ist nicht anwendbar auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten |
geschlossen wurden. Die Dauer der vor dem Inkrafttreten | geschlossen wurden. Die Dauer der vor dem Inkrafttreten |
abgeschlossenen Abkommen darf achtzehn Monate nicht überschreiten. | abgeschlossenen Abkommen darf achtzehn Monate nicht überschreiten. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |