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1992 De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : -
van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van somm - van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen
1992 inzak(...)"
Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van somm - van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzak(...) | Traduction allemande de dispositions légales modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 25 avril 2007 modifiant certain - de la loi du 25 avril 2007 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne l(...) |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het | Traduction allemande de dispositions légales modifiant le Code des |
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 | impôts sur les revenus 1992 |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van sommige bepalingen | - de la loi du 25 avril 2007 modifiant certaines dispositions du Code |
van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 teneinde ze in | des impôts sur les revenus 1992 afin de les mettre en conformité avec |
overeenstemming te brengen met bepaalde principes van het Verdrag tot | |
oprichting van de Europese Gemeenschap en de Overeenkomst betreffende | certains principes du Traité instituant la Communauté européenne et de |
de Europese Economische Ruimte (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007); | l'Accord sur l'Espace économique européen (Moniteur belge du 10 mai 2007); |
- van de wet van 25 april 2007 tot wijziging van het Wetboek van de | - de la loi du 25 avril 2007 modifiant le Code des impôts sur les |
inkomstenbelastingen 1992 inzake de vergoedingen toegekend aan | revenus 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des |
kunstenaars (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007); | artistes (Moniteur belge du 10 mai 2007); |
- van de wet van 25 april 2007 houdende wijziging van de bepalingen | - de la loi du 25 avril 2007 portant modification des dispositions en |
inzake de investeringsaftrek (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007). | matière de déduction pour investissement (Moniteur belge du 10 mai 2007). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, um sie mit bestimmten Grundsätzen | Einkommensteuergesetzbuches 1992, um sie mit bestimmten Grundsätzen |
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des | des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des |
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Einklang zu bringen | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Einklang zu bringen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 12 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - Artikel 12 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Bewohnt der Steuerpflichtige eine Wohnung, die in einem | « Bewohnt der Steuerpflichtige eine Wohnung, die in einem |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen ist und deren | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen ist und deren |
Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder | Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder |
Niessbraucher er ist, ist die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene | Niessbraucher er ist, ist die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene |
Steuerbefreiung auf den Mietwert dieser Wohnung oder in den in den | Steuerbefreiung auf den Mietwert dieser Wohnung oder in den in den |
Absätzen 3 und 5 erwähnten Fällen auf den Gesamtbetrag des Mietpreises | Absätzen 3 und 5 erwähnten Fällen auf den Gesamtbetrag des Mietpreises |
und der Mietvorteile anwendbar. » | und der Mietvorteile anwendbar. » |
Art. 3 - In Artikel 115 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 3 - In Artikel 115 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter « zwecks Erwerb oder Erhalt | vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter « zwecks Erwerb oder Erhalt |
in Belgien seiner in Artikel 12 § 3 erwähnten Wohnung » durch die | in Belgien seiner in Artikel 12 § 3 erwähnten Wohnung » durch die |
Wörter « zwecks Erwerb oder Erhalt seiner in Artikel 12 § 3 erwähnten | Wörter « zwecks Erwerb oder Erhalt seiner in Artikel 12 § 3 erwähnten |
Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums » | Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. März 1994, 6. Juli 1994 und 21. | Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. März 1994, 6. Juli 1994 und 21. |
Dezember 1994, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die | Dezember 1994, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die |
Gesetze vom 10. August 2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. | Gesetze vom 10. August 2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. |
Dezember 2004, 3. Juli 2005, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, | Dezember 2004, 3. Juli 2005, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: | 1. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: |
« Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr. 1, 2 und 5, 1452 bis 1454, 1456 in | « Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr. 1, 2 und 5, 1452 bis 1454, 1456 in |
Bezug auf die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 2, 1458 bis 14516, 14521 | Bezug auf die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 2, 1458 bis 14516, 14521 |
bis 14531, 154bis, 157 bis 169 und 171 bis 178 sind ebenfalls | bis 14531, 154bis, 157 bis 169 und 171 bis 178 sind ebenfalls |
anwendbar. » | anwendbar. » |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« In Bezug auf die individuelle Lebensversicherung, die für die | « In Bezug auf die individuelle Lebensversicherung, die für die |
Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe | Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe |
dient, ist Artikel 1451 Nr. 2 nur anwendbar, wenn die | dient, ist Artikel 1451 Nr. 2 nur anwendbar, wenn die |
Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: | Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: |
- eine in Belgien gelegene Wohnung, | - eine in Belgien gelegene Wohnung, |
- eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31. | Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31. |
Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt | Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt |
und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder | und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder |
Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die | Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die |
Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 | Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 |
anwendbar. » | anwendbar. » |
Art. 5 - Artikel 244 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 244 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 30. Januar 1996, wird wie folgt ergänzt: | vom 30. Januar 1996, wird wie folgt ergänzt: |
« In Abweichung von Absatz 1 sind Artikel 1451 Nr. 2 in Bezug auf | « In Abweichung von Absatz 1 sind Artikel 1451 Nr. 2 in Bezug auf |
individuelle Lebensversicherungen, die für die Wiederherstellung einer | individuelle Lebensversicherungen, die für die Wiederherstellung einer |
oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe für eine andere als die | oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe für eine andere als die |
in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung dienen, und Artikel 1451 Nr. 3 | in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung dienen, und Artikel 1451 Nr. 3 |
nur anwendbar, wenn die Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: | nur anwendbar, wenn die Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: |
- eine in Belgien gelegene Wohnung, | - eine in Belgien gelegene Wohnung, |
- eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31. | Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31. |
Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt | Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt |
und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder | und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder |
Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die | Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die |
Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 | Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 |
anwendbar. » | anwendbar. » |
Art. 6 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Für die Anwendung von Artikel 16 erwähnt in vorhergehendem Absatz | « Für die Anwendung von Artikel 16 erwähnt in vorhergehendem Absatz |
werden Mietwert, Mietpreis und Mietvorteile einer in einem | werden Mietwert, Mietpreis und Mietvorteile einer in einem |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Wohnung dem | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Wohnung dem |
Katastereinkommen gleichgesetzt. » | Katastereinkommen gleichgesetzt. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: |
« Für die Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten | « Für die Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten |
Bestimmungen wird der Begriff « in Belgien » jeweils durch den Begriff | Bestimmungen wird der Begriff « in Belgien » jeweils durch den Begriff |
« in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums » ersetzt. | « in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums » ersetzt. |
In Abweichung von Absatz 2 ist in Artikel 243, so wie er vor seiner | In Abweichung von Absatz 2 ist in Artikel 243, so wie er vor seiner |
Abänderung durch Artikel 405 des Programmgesetzes vom 27. Dezember | Abänderung durch Artikel 405 des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
2004 bestand, der Verweis auf Artikel 1451 Nr. 1 bis 4 auf einen | 2004 bestand, der Verweis auf Artikel 1451 Nr. 1 bis 4 auf einen |
Verweis auf Artikel 1451 Nr. 1, 2 und 5 zu begrenzen, wobei Artikel | Verweis auf Artikel 1451 Nr. 1, 2 und 5 zu begrenzen, wobei Artikel |
1451 Nr. 2 in Bezug auf individuelle Lebensversicherungen, die für die | 1451 Nr. 2 in Bezug auf individuelle Lebensversicherungen, die für die |
Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe | Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe |
für eine Wohnung dienen, nur anwendbar ist, wenn die Hypothekenanleihe | für eine Wohnung dienen, nur anwendbar ist, wenn die Hypothekenanleihe |
aufgenommen wird für: | aufgenommen wird für: |
- eine in Belgien gelegene Wohnung, | - eine in Belgien gelegene Wohnung, |
- eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31. | Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31. |
Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt | Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt |
und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder | und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder |
Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die | Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die |
Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 | Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 |
anwendbar. » | anwendbar. » |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar. | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 in Bezug auf Vergütungen, | 1992 in Bezug auf Vergütungen, |
die Künstlern bewilligt werden | die Künstlern bewilligt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird | abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 23. pauschale Kostenvergütungen, die aufgrund der Erbringung | « 23. pauschale Kostenvergütungen, die aufgrund der Erbringung |
künstlerischer Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke | künstlerischer Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke |
für Rechnung eines Auftraggebers bewilligt werden, bis zu einem | für Rechnung eines Auftraggebers bewilligt werden, bis zu einem |
Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Kalenderjahr und sofern die in § 4 | Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Kalenderjahr und sofern die in § 4 |
festgelegten Bedingungen eingehalten werden. » | festgelegten Bedingungen eingehalten werden. » |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 23 gilt als: | « § 4 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 23 gilt als: |
- « Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion | - « Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion |
künstlerischer Werke »: die Kreation und/oder die Darbietung oder | künstlerischer Werke »: die Kreation und/oder die Darbietung oder |
Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und | Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und |
bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung | bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung |
und Choreographie, | und Choreographie, |
- « Auftraggeber »: derjenige, der einen Steuerpflichtigen beauftragt, | - « Auftraggeber »: derjenige, der einen Steuerpflichtigen beauftragt, |
im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs eine künstlerische | im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs eine künstlerische |
Leistung zu erbringen oder ein künstlerisches Werk zu produzieren. Als | Leistung zu erbringen oder ein künstlerisches Werk zu produzieren. Als |
Auftraggeber gilt auch derjenige, bei dem der Steuerpflichtige zur | Auftraggeber gilt auch derjenige, bei dem der Steuerpflichtige zur |
Verfügung gestellt wird. | Verfügung gestellt wird. |
Der Erhalt der in § 1 Absatz 1 Nr. 23 erwähnten Steuerbefreiung | Der Erhalt der in § 1 Absatz 1 Nr. 23 erwähnten Steuerbefreiung |
unterliegt folgenden Bedingungen: | unterliegt folgenden Bedingungen: |
1. Der Steuerpflichtige muss eine ordnungsgemäss ausgefüllte | 1. Der Steuerpflichtige muss eine ordnungsgemäss ausgefüllte |
Künstlerkarte besitzen. | Künstlerkarte besitzen. |
2. Die pauschale Kostenvergütung darf pro Tag und pro Auftraggeber | 2. Die pauschale Kostenvergütung darf pro Tag und pro Auftraggeber |
nicht über 100 EUR liegen. Zahlt der Auftraggeber einen höheren | nicht über 100 EUR liegen. Zahlt der Auftraggeber einen höheren |
Betrag, wird die gesamte Vergütung für die Steuerbefreiung nicht | Betrag, wird die gesamte Vergütung für die Steuerbefreiung nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
3. Zum Zeitpunkt der Erbringung einer künstlerischen Leistung und/oder | 3. Zum Zeitpunkt der Erbringung einer künstlerischen Leistung und/oder |
der Produktion eines künstlerischen Werks darf der Steuerpflichtige | der Produktion eines künstlerischen Werks darf der Steuerpflichtige |
nicht durch Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder statutarische Anstellung | nicht durch Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder statutarische Anstellung |
an denselben Auftraggeber gebunden sein, es sei denn, der | an denselben Auftraggeber gebunden sein, es sei denn, der |
Steuerpflichtige und der Auftraggeber weisen nach, dass die Leistungen | Steuerpflichtige und der Auftraggeber weisen nach, dass die Leistungen |
der verschiedenen Aktivitäten unterschiedlicher Art sind. » | der verschiedenen Aktivitäten unterschiedlicher Art sind. » |
Art. 3 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 97 - § 1 - Unter den in Artikel 90 Nr. 1 erwähnten Einkünften | « Art. 97 - § 1 - Unter den in Artikel 90 Nr. 1 erwähnten Einkünften |
versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heisst ihren | versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heisst ihren |
Bruttobetrag abzüglich der Kosten, für die der Steuerpflichtige | Bruttobetrag abzüglich der Kosten, für die der Steuerpflichtige |
nachweist, dass er sie während des Besteuerungszeitraums gemacht oder | nachweist, dass er sie während des Besteuerungszeitraums gemacht oder |
getragen hat, um diese Einkünfte zu erwerben oder zu behalten. | getragen hat, um diese Einkünfte zu erwerben oder zu behalten. |
§ 2 - Sofern die in Artikel 38 § 4 festgelegten Bedingungen, die | § 2 - Sofern die in Artikel 38 § 4 festgelegten Bedingungen, die |
mutatis mutandis anwendbar sind, eingehalten werden, werden pauschale | mutatis mutandis anwendbar sind, eingehalten werden, werden pauschale |
Kostenvergütungen, die aufgrund der Erbringung künstlerischer | Kostenvergütungen, die aufgrund der Erbringung künstlerischer |
Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke für Rechnung | Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke für Rechnung |
eines Auftraggebers bewilligt werden, bis zu einem Höchstbetrag von | eines Auftraggebers bewilligt werden, bis zu einem Höchstbetrag von |
2.000 EUR pro Kalenderjahr nicht berücksichtigt. » | 2.000 EUR pro Kalenderjahr nicht berücksichtigt. » |
Art. 4 - Artikel 178 § 4 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 4 - Artikel 178 § 4 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
« § 4 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 sind die in den Artikeln 38 § 1 | « § 4 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 sind die in den Artikeln 38 § 1 |
Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 § 2 erwähnten Beträge an den | Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 § 2 erwähnten Beträge an den |
Gesundheitsindex des Monats September 2003 (112,47) gebunden. Die | Gesundheitsindex des Monats September 2003 (112,47) gebunden. Die |
Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel | Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel |
angepasst: der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats | angepasst: der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats |
September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar | September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar |
sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats | sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats |
September 2003 geteilt. | September 2003 geteilt. |
Spätestens im Laufe des Monats Dezember jeden Jahres werden die für | Spätestens im Laufe des Monats Dezember jeden Jahres werden die für |
das folgende Kalenderjahr anwendbaren Beträge im Belgischen | das folgende Kalenderjahr anwendbaren Beträge im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen | Staatsblatt veröffentlicht. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen |
teilt diese Information ebenfalls auf seiner Website mit. » | teilt diese Information ebenfalls auf seiner Website mit. » |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Januar 2007 | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Januar 2007 |
bewilligten pauschalen Kostenvergütungen anwendbar. | bewilligten pauschalen Kostenvergütungen anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen über den | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen über den |
Investitionsabzug | Investitionsabzug |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des | Art. 2 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2004, werden die Wörter « deren Installierung von dem Beamten | Dezember 2004, werden die Wörter « deren Installierung von dem Beamten |
abgenommen wurde, der mit der Beratung im Bereich technische | abgenommen wurde, der mit der Beratung im Bereich technische |
Vorbeugung in der Polizeizone beauftragt ist, in der die Anlagen | Vorbeugung in der Polizeizone beauftragt ist, in der die Anlagen |
genutzt werden, » gestrichen. | genutzt werden, » gestrichen. |
Art. 3 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 3 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 4. Mai 1999, werden die Wörter « | Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 4. Mai 1999, werden die Wörter « |
gemäss Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » durch die Wörter « gemäss | gemäss Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » durch die Wörter « gemäss |
Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. | Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 2 ist für Anlagen wirksam, die während eines an das | Art. 4 - Artikel 2 ist für Anlagen wirksam, die während eines an das |
Steuerjahr 2008 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen | Steuerjahr 2008 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen |
Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden. | Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden. |
Artikel 3 ist auf Anlagen anwendbar, die während eines an das | Artikel 3 ist auf Anlagen anwendbar, die während eines an das |
Steuerjahr 2006 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen | Steuerjahr 2006 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen |
Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden. | Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |