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Wet betreffende de verplichte verzekering van de tienjarige burgerlijke aansprakelijkheid van aannemers, architecten en andere dienstverleners in de bouwsector van werken in onroerende staat en tot wijziging van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect. - Duitse vertaling | Loi relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et autres prestataires du secteur de la construction de travaux immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 MEI 2017. - Wet betreffende de verplichte verzekering van de | 31 MAI 2017. - Loi relative à l'assurance obligatoire de la |
tienjarige burgerlijke aansprakelijkheid van aannemers, architecten en | responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et |
andere dienstverleners in de bouwsector van werken in onroerende staat | autres prestataires du secteur de la construction de travaux |
en tot wijziging van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van | immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939 sur |
de titel en van het beroep van architect. - Duitse vertaling | la protection du titre et de la profession d'architecte. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2017 betreffende de verplichte verzekering van de tienjarige | loi du 31 mai 2017 relative à l'assurance obligatoire de la |
burgerlijke aansprakelijkheid van aannemers, architecten en andere | responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et |
dienstverleners in de bouwsector van werken in onroerende staat en tot | autres prestataires du secteur de la construction de travaux |
wijziging van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de | immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939 sur |
titel en van het beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2017). | la protection du titre et de la profession d'architecte (Moniteur belge du 9 juin 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, |
MITTELSTAND UND ENERGIE | MITTELSTAND UND ENERGIE |
31. MAI 2017 - Gesetz über die obligatorische Versicherung der | 31. MAI 2017 - Gesetz über die obligatorische Versicherung der |
zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und | zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und |
anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur | anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des | Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des |
Architektentitels und -berufs | Architektentitels und -berufs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die sich | 1. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die sich |
verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare | verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare |
Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, | Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, |
bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien durchzuführen, | bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien durchzuführen, |
für die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über | für die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über |
den Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines | den Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines |
Architekten vorgeschrieben ist, | Architekten vorgeschrieben ist, |
2. Architekt: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des | 2. Architekt: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des |
Architekten im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 | Architekten im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 |
über den Schutz des Architektentitels und -berufs ausüben dürfen, | über den Schutz des Architektentitels und -berufs ausüben dürfen, |
sofern ihre Mitwirkung aufgrund von Artikel 4 desselben Gesetzes | sofern ihre Mitwirkung aufgrund von Artikel 4 desselben Gesetzes |
gesetzlich vorgeschrieben ist und ihre Tätigkeit in Belgien | gesetzlich vorgeschrieben ist und ihre Tätigkeit in Belgien |
durchgeführte Arbeiten und erbrachte Leistungen betrifft, | durchgeführte Arbeiten und erbrachte Leistungen betrifft, |
3. andere Dienstleister im Baugewerbe: natürliche oder juristische | 3. andere Dienstleister im Baugewerbe: natürliche oder juristische |
Personen, die keine Bauträger sind und sich verpflichten, für fremde | Personen, die keine Bauträger sind und sich verpflichten, für fremde |
Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen | Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen |
unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, immaterielle Leistungen mit | unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, immaterielle Leistungen mit |
Bezug auf bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien zu | Bezug auf bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien zu |
erbringen. Dabei handelt es sich um Immobilienarbeiten, für die | erbringen. Dabei handelt es sich um Immobilienarbeiten, für die |
aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den | aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den |
Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines | Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines |
Architekten vorgeschrieben ist, | Architekten vorgeschrieben ist, |
4. Wohnung: Wohngebäude. | 4. Wohnung: Wohngebäude. |
Darunter versteht man Gebäude oder Gebäudeteile, insbesondere | Darunter versteht man Gebäude oder Gebäudeteile, insbesondere |
Einfamilienhäuser und Appartements, die von Beginn der | Einfamilienhäuser und Appartements, die von Beginn der |
Immobilienarbeiten an aufgrund ihrer Art vollständig oder in erster | Immobilienarbeiten an aufgrund ihrer Art vollständig oder in erster |
Linie als Wohnung für eine Familie oder eventuell einen | Linie als Wohnung für eine Familie oder eventuell einen |
Einpersonenhaushalt geplant sind und in denen sich das Privatleben | Einpersonenhaushalt geplant sind und in denen sich das Privatleben |
abspielt. | abspielt. |
Zimmer in Gemeinschaftswohnungen, das heißt Gebäude, in denen | Zimmer in Gemeinschaftswohnungen, das heißt Gebäude, in denen |
mindestens ein Wohnraum oder ein Sanitärraum von mehreren Personen | mindestens ein Wohnraum oder ein Sanitärraum von mehreren Personen |
benutzt wird, die nicht alle zur selben Familie gehören, sind keine | benutzt wird, die nicht alle zur selben Familie gehören, sind keine |
Wohnungen im Sinne der vorliegenden Begriffsbestimmung. | Wohnungen im Sinne der vorliegenden Begriffsbestimmung. |
Der König kann besondere Wohnformen aus dem Begriff Wohnung | Der König kann besondere Wohnformen aus dem Begriff Wohnung |
ausschließen, | ausschließen, |
5. Versicherungsunternehmen: Versicherer wie in Artikel 5 Nr. 1 des | 5. Versicherungsunternehmen: Versicherer wie in Artikel 5 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen bestimmt. | Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen bestimmt. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der |
Begriff Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung | Begriff Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung |
Versicherungen, die die in den Artikeln 1792 und 2270 des | Versicherungen, die die in den Artikeln 1792 und 2270 des |
Zivilgesetzbuches erwähnte zivilrechtliche Haftung für einen Zeitraum | Zivilgesetzbuches erwähnte zivilrechtliche Haftung für einen Zeitraum |
von zehn Jahren ab Annahme der Arbeiten decken, wobei diese | von zehn Jahren ab Annahme der Arbeiten decken, wobei diese |
Haftpflicht beschränkt ist auf Solidität, Stabilität und Dichtigkeit | Haftpflicht beschränkt ist auf Solidität, Stabilität und Dichtigkeit |
des geschlossenen Rohbaus der Wohnung, sofern diese Beschaffenheit | des geschlossenen Rohbaus der Wohnung, sofern diese Beschaffenheit |
oder Statik des Wohngebäudes beeinflussen, mit Ausnahme von: | oder Statik des Wohngebäudes beeinflussen, mit Ausnahme von: |
1. Schäden infolge von Radioaktivität, | 1. Schäden infolge von Radioaktivität, |
2. Schäden infolge von körperlichen Verletzungen nach Exposition | 2. Schäden infolge von körperlichen Verletzungen nach Exposition |
gegenüber gesetzlich verbotenen Stoffen, | gegenüber gesetzlich verbotenen Stoffen, |
3. ästhetischen Schäden, | 3. ästhetischen Schäden, |
4. rein immateriellen Schäden, | 4. rein immateriellen Schäden, |
5. bei der vorläufigen Abnahme äußerlich erkennbaren oder dem | 5. bei der vorläufigen Abnahme äußerlich erkennbaren oder dem |
Versicherten bekannten Schäden oder Schäden, die sich unmittelbar aus | Versicherten bekannten Schäden oder Schäden, die sich unmittelbar aus |
Defekten, Mängeln oder mangelhafter Ausführung ergeben, die ihm zum | Defekten, Mängeln oder mangelhafter Ausführung ergeben, die ihm zum |
Zeitpunkt besagter Abnahme bekannt waren, | Zeitpunkt besagter Abnahme bekannt waren, |
6. Schäden infolge einer nicht unfallbedingten Verschmutzung, | 6. Schäden infolge einer nicht unfallbedingten Verschmutzung, |
7. Mehrkosten infolge von Änderungen und/oder Verbesserungen an der | 7. Mehrkosten infolge von Änderungen und/oder Verbesserungen an der |
Wohnung nach Schadensfall, | Wohnung nach Schadensfall, |
8. materiellen und immateriellen Schäden unter 2 500 EUR. Dieser | 8. materiellen und immateriellen Schäden unter 2 500 EUR. Dieser |
Betrag ist an den ABEX-Index gebunden, wobei der Anfangsindex dem | Betrag ist an den ABEX-Index gebunden, wobei der Anfangsindex dem |
Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht und der für die | Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht und der für die |
Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum Zeitpunkt der | Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum Zeitpunkt der |
Schadensmeldung ist. | Schadensmeldung ist. |
Die im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten | Die im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten |
Ausschlüsse sind ebenfalls anwendbar. | Ausschlüsse sind ebenfalls anwendbar. |
Art. 4 - Als versichert gelten natürliche und juristische Personen, | Art. 4 - Als versichert gelten natürliche und juristische Personen, |
die den Beruf des Architekten, des Unternehmers oder eines anderen | die den Beruf des Architekten, des Unternehmers oder eines anderen |
Dienstleisters im Baugewerbe ausüben und im Versicherungsvertrag | Dienstleisters im Baugewerbe ausüben und im Versicherungsvertrag |
erwähnt sind, sowie ihre Angestellten und Subunternehmer. | erwähnt sind, sowie ihre Angestellten und Subunternehmer. |
Personal, Praktikanten, Lehrlinge und andere Mitarbeiter einer | Personal, Praktikanten, Lehrlinge und andere Mitarbeiter einer |
natürlichen oder juristischen Person, die den Beruf des Architekten, | natürlichen oder juristischen Person, die den Beruf des Architekten, |
des Unternehmers oder eines anderen Dienstleisters im Baugewerbe | des Unternehmers oder eines anderen Dienstleisters im Baugewerbe |
ausübt, gelten als Angestellte dieser Person, wenn sie für deren | ausübt, gelten als Angestellte dieser Person, wenn sie für deren |
Rechnung handeln. | Rechnung handeln. |
Bei juristischen Personen sind ebenfalls Verwalter, Geschäftsführer, | Bei juristischen Personen sind ebenfalls Verwalter, Geschäftsführer, |
Vorstandsmitglieder und alle anderen mit der Geschäftsführung oder der | Vorstandsmitglieder und alle anderen mit der Geschäftsführung oder der |
Verwaltung der juristischen Person beauftragten Organe der | Verwaltung der juristischen Person beauftragten Organe der |
juristischen Person gedeckt, wie auch immer sich ihre Funktion nennt, | juristischen Person gedeckt, wie auch immer sich ihre Funktion nennt, |
wenn sie im Rahmen der Ausübung des Berufs des Architekten, des | wenn sie im Rahmen der Ausübung des Berufs des Architekten, des |
Unternehmers oder jedes anderen Dienstleisters im Baugewerbe für | Unternehmers oder jedes anderen Dienstleisters im Baugewerbe für |
Rechnung der juristischen Person handeln. | Rechnung der juristischen Person handeln. |
KAPITEL 3 - Versicherungspflicht | KAPITEL 3 - Versicherungspflicht |
Art. 5 - Architekten, Unternehmer oder andere Dienstleister im | Art. 5 - Architekten, Unternehmer oder andere Dienstleister im |
Baugewerbe, die für berufliche Handlungen an Wohnungen in Belgien | Baugewerbe, die für berufliche Handlungen an Wohnungen in Belgien |
beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten zur zivilrechtlichen | beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten zur zivilrechtlichen |
Zehnjahreshaftung herangezogen werden können, müssen durch eine in | Zehnjahreshaftung herangezogen werden können, müssen durch eine in |
Artikel 3 erwähnte Versicherung gedeckt sein. | Artikel 3 erwähnte Versicherung gedeckt sein. |
Art. 6 - Im Versicherungsvertrag darf die Deckung der in Artikel 3 | Art. 6 - Im Versicherungsvertrag darf die Deckung der in Artikel 3 |
erwähnten Haftung für die Gesamtheit der materiellen und immateriellen | erwähnten Haftung für die Gesamtheit der materiellen und immateriellen |
Schäden pro Schadensfall folgende Beträge nicht unterschreiten: | Schäden pro Schadensfall folgende Beträge nicht unterschreiten: |
1. 500 000 EUR, wenn der Wert des Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 | 1. 500 000 EUR, wenn der Wert des Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 |
000 EUR überschreitet, | 000 EUR überschreitet, |
2. den Wert des Wiederaufbaus der Wohnung, wenn der Wert des | 2. den Wert des Wiederaufbaus der Wohnung, wenn der Wert des |
Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 000 EUR unterschreitet. | Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 000 EUR unterschreitet. |
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den ABEX-Index gebunden, | Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den ABEX-Index gebunden, |
wobei der Anfangsindex dem Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht | wobei der Anfangsindex dem Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht |
und der für die Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum | und der für die Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum |
Zeitpunkt der Schadensmeldung ist. | Zeitpunkt der Schadensmeldung ist. |
Art. 7 - Der in Artikel 3 erwähnte Versicherungsschutz deckt Schäden, | Art. 7 - Der in Artikel 3 erwähnte Versicherungsschutz deckt Schäden, |
die in dem Zeitraum von zehn Jahren nach Annahme der Arbeiten | die in dem Zeitraum von zehn Jahren nach Annahme der Arbeiten |
auftreten und eine Folge der Haftung des Versicherungspflichtigen | auftreten und eine Folge der Haftung des Versicherungspflichtigen |
sind. | sind. |
Art. 8 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Versicherungen, die die | Art. 8 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Versicherungen, die die |
Haftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im | Haftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im |
Baugewerbe decken, dürfen entweder in Form einer Jahrespolice oder | Baugewerbe decken, dürfen entweder in Form einer Jahrespolice oder |
einer projektgebundenen Police abgeschlossen werden. | einer projektgebundenen Police abgeschlossen werden. |
Diese Versicherungen können Teil einer Globalversicherung sein, die | Diese Versicherungen können Teil einer Globalversicherung sein, die |
für Rechnung aller Versicherungspflichtigen abgeschlossen wird, die | für Rechnung aller Versicherungspflichtigen abgeschlossen wird, die |
auf einer bestimmten Baustelle tätig sein werden. In diesem Fall sind | auf einer bestimmten Baustelle tätig sein werden. In diesem Fall sind |
Versicherungsnehmer vorbehaltlich anderslautender Klauseln immer | Versicherungsnehmer vorbehaltlich anderslautender Klauseln immer |
versichert. | versichert. |
Bei Abschluss einer projektgebundenen Globalversicherungspolice sind | Bei Abschluss einer projektgebundenen Globalversicherungspolice sind |
alle durch diese Globalversicherung gedeckten Beteiligten für dieses | alle durch diese Globalversicherung gedeckten Beteiligten für dieses |
Bauvorhaben vom Abschluss einer Einzelversicherung befreit. | Bauvorhaben vom Abschluss einer Einzelversicherung befreit. |
Art. 9 - Wenn Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im | Art. 9 - Wenn Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im |
Baugewerbe ihre Tätigkeit als Beamte des Staates, einer Region, einer | Baugewerbe ihre Tätigkeit als Beamte des Staates, einer Region, einer |
Gemeinschaft oder der Gebäuderegie ausüben, sind sie in Abweichung von | Gemeinschaft oder der Gebäuderegie ausüben, sind sie in Abweichung von |
Artikel 5 nicht versicherungspflichtig, sofern ihre Haftung | Artikel 5 nicht versicherungspflichtig, sofern ihre Haftung |
einschließlich der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vom Staat, von | einschließlich der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vom Staat, von |
der Region, der Gemeinschaft beziehungsweise der Gebäuderegie gedeckt | der Region, der Gemeinschaft beziehungsweise der Gebäuderegie gedeckt |
wird. | wird. |
In Ermangelung einer Versicherung haften der Staat, die Regionen, die | In Ermangelung einer Versicherung haften der Staat, die Regionen, die |
Gemeinschaften und die Gebäuderegie Geschädigten gegenüber unter | Gemeinschaften und die Gebäuderegie Geschädigten gegenüber unter |
denselben Bedingungen wie der Versicherer in den Grenzen der im Gesetz | denselben Bedingungen wie der Versicherer in den Grenzen der im Gesetz |
vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten | vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten |
Versicherungsdeckung; vor allem die vom König in Ausführung des | Versicherungsdeckung; vor allem die vom König in Ausführung des |
vorliegenden Gesetzes festgelegten Modalitäten und Bedingungen mit | vorliegenden Gesetzes festgelegten Modalitäten und Bedingungen mit |
Bezug auf Versicherungen finden auf sie Anwendung. | Bezug auf Versicherungen finden auf sie Anwendung. |
KAPITEL 4 - Tarifierungsbüro | KAPITEL 4 - Tarifierungsbüro |
Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Deckung der in | Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Deckung der in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Risiken kann der König ein | vorliegendem Gesetz erwähnten Risiken kann der König ein |
Tarifierungsbüro einrichten, das damit beauftragt ist, festzulegen, zu | Tarifierungsbüro einrichten, das damit beauftragt ist, festzulegen, zu |
welchen Bedingungen ein Versicherungsunternehmen eine aufgrund des | welchen Bedingungen ein Versicherungsunternehmen eine aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes versicherungspflichtige Person deckt, die keine | vorliegenden Gesetzes versicherungspflichtige Person deckt, die keine |
Deckung auf dem regulären Markt findet, und wie hoch die Prämie ist. | Deckung auf dem regulären Markt findet, und wie hoch die Prämie ist. |
Das Tarifierungsbüro gilt nicht als Versicherungsvermittler im Sinne | Das Tarifierungsbüro gilt nicht als Versicherungsvermittler im Sinne |
von Artikel 5 Nr. 20 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | von Artikel 5 Nr. 20 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen. | Versicherungen. |
§ 2 - Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | § 2 - Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
versicherungspflichtig sind, können beim Tarifierungsbüro einen Antrag | versicherungspflichtig sind, können beim Tarifierungsbüro einen Antrag |
einreichen, wenn sich mindestens drei Versicherungsunternehmen, an die | einreichen, wenn sich mindestens drei Versicherungsunternehmen, an die |
sie sich gewandt haben, geweigert haben, ihnen Deckung zu gewähren. | sie sich gewandt haben, geweigert haben, ihnen Deckung zu gewähren. |
Der König kann zusätzliche Bedingungen für die Annahme des | Der König kann zusätzliche Bedingungen für die Annahme des |
Versicherungsantrags festlegen und sie für bestimmte Risikokategorien, | Versicherungsantrags festlegen und sie für bestimmte Risikokategorien, |
die er bestimmt, anpassen. | die er bestimmt, anpassen. |
Das Tarifierungsbüro bestimmt die Prämie unter Berücksichtigung des | Das Tarifierungsbüro bestimmt die Prämie unter Berücksichtigung des |
Risikos, das der Versicherungsnehmer darstellt. | Risikos, das der Versicherungsnehmer darstellt. |
§ 3 - Das Tarifierungsbüro setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, | § 3 - Das Tarifierungsbüro setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, |
die die Versicherungsunternehmen vertreten, zwei Mitgliedern, die die | die die Versicherungsunternehmen vertreten, zwei Mitgliedern, die die |
Architekten vertreten, zwei Mitgliedern, die die Unternehmer | Architekten vertreten, zwei Mitgliedern, die die Unternehmer |
vertreten, und einem Mitglied, das die Verbraucher vertritt. Die | vertreten, und einem Mitglied, das die Verbraucher vertritt. Die |
Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren | Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren |
ernannt. | ernannt. |
Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vergebendes | Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vergebendes |
Mandat gewählt, die von den Berufsvereinigungen der | Mandat gewählt, die von den Berufsvereinigungen der |
Versicherungsunternehmen, den repräsentativen Vereinigungen der | Versicherungsunternehmen, den repräsentativen Vereinigungen der |
Architekten, den repräsentativen Vereinigungen der Unternehmer und von | Architekten, den repräsentativen Vereinigungen der Unternehmer und von |
den Verbraucherschutzverbänden vorgelegt werden. | den Verbraucherschutzverbänden vorgelegt werden. |
Der König ernennt für einen Zeitraum von sechs Jahren einen | Der König ernennt für einen Zeitraum von sechs Jahren einen |
Präsidenten, der keiner der vorerwähnten Kategorien angehört. | Präsidenten, der keiner der vorerwähnten Kategorien angehört. |
Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die | Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die |
Mitglieder des Tarifierungsbüros Anrecht haben. | Mitglieder des Tarifierungsbüros Anrecht haben. |
Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied. | Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied. |
Ersatzmitglieder werden auf die gleiche Weise wie ordentliche | Ersatzmitglieder werden auf die gleiche Weise wie ordentliche |
Mitglieder gewählt. | Mitglieder gewählt. |
Das Tarifierungsbüro kann Sachverständige hinzuziehen, die nicht | Das Tarifierungsbüro kann Sachverständige hinzuziehen, die nicht |
stimmberechtigt sind. | stimmberechtigt sind. |
Der für Versicherungen zuständige Minister kann einen Beobachter in | Der für Versicherungen zuständige Minister kann einen Beobachter in |
das Tarifierungsbüro entsenden. | das Tarifierungsbüro entsenden. |
§ 4 - Das Tarifierungsbüro erstellt jährlich einen Bericht über seine | § 4 - Das Tarifierungsbüro erstellt jährlich einen Bericht über seine |
Arbeitsweise. Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der | Arbeitsweise. Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der |
von den Versicherern angewandten Tarifbedingungen. Er wird | von den Versicherern angewandten Tarifbedingungen. Er wird |
unverzüglich der Abgeordnetenkammer übermittelt. | unverzüglich der Abgeordnetenkammer übermittelt. |
KAPITEL 5 - Nachweis | KAPITEL 5 - Nachweis |
Art. 11 - § 1 - Versicherungsunternehmen müssen dem Rat der | Art. 11 - § 1 - Versicherungsunternehmen müssen dem Rat der |
Architektenkammer spätestens am 31. März jeden Jahres eine | Architektenkammer spätestens am 31. März jeden Jahres eine |
elektronische Liste mit den Architekten übermitteln, die einen | elektronische Liste mit den Architekten übermitteln, die einen |
Versicherungsvertrag bei ihnen abgeschlossen haben. Diese Liste | Versicherungsvertrag bei ihnen abgeschlossen haben. Diese Liste |
enthält die Unternehmensnummer und den Namen des Architekten, die | enthält die Unternehmensnummer und den Namen des Architekten, die |
Nummer der Versicherungspolice und das Datum des Beginns und des | Nummer der Versicherungspolice und das Datum des Beginns und des |
Ablaufs des Versicherungsschutzes. | Ablaufs des Versicherungsschutzes. |
Versicherungsunternehmen und Architekten können einen | Versicherungsunternehmen und Architekten können einen |
Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der | Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der |
Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der | Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der |
Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben | Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben |
darüber informiert zu haben. | darüber informiert zu haben. |
Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der | Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der |
Architektenkammer eine elektronische Liste mit den | Architektenkammer eine elektronische Liste mit den |
Versicherungsverträgen, die gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder | Versicherungsverträgen, die gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder |
deren Deckung ausgesetzt ist. | deren Deckung ausgesetzt ist. |
§ 2 - Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des | § 2 - Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums übermitteln dem Rat der | Europäischen Wirtschaftsraums übermitteln dem Rat der |
Architektenkammer eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die | Architektenkammer eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die |
Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung vergleichbar ist, die | Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung vergleichbar ist, die |
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse entspricht, oder dieser gleichzusetzen ist. Wenn | Ausführungserlasse entspricht, oder dieser gleichzusetzen ist. Wenn |
die Deckung den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht | die Deckung den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht |
entspricht, kann gegebenenfalls ein ergänzender Versicherungsschutz | entspricht, kann gegebenenfalls ein ergänzender Versicherungsschutz |
gefordert werden. | gefordert werden. |
Versicherungsunternehmen und Architekten können einen | Versicherungsunternehmen und Architekten können einen |
Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der | Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der |
Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der | Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der |
Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben | Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben |
darüber informiert zu haben. | darüber informiert zu haben. |
Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der | Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der |
Architektenkammer eine Liste mit den Versicherungsverträgen, die | Architektenkammer eine Liste mit den Versicherungsverträgen, die |
gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder deren Deckung ausgesetzt | gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder deren Deckung ausgesetzt |
ist. | ist. |
§ 3 - Architektenverträge enthalten zwingend die Bezeichnung des | § 3 - Architektenverträge enthalten zwingend die Bezeichnung des |
Versicherungsunternehmens des Architekten, die Nummer seiner Police | Versicherungsunternehmens des Architekten, die Nummer seiner Police |
und die Kontaktdaten des Rates der Architektenkammer, der im Rahmen | und die Kontaktdaten des Rates der Architektenkammer, der im Rahmen |
der Einhaltung der Versicherungspflicht zu Rate gezogen werden kann. | der Einhaltung der Versicherungspflicht zu Rate gezogen werden kann. |
Art. 12 - § 1 - Vor Beginn jeglicher Immobilienarbeiten übergeben | Art. 12 - § 1 - Vor Beginn jeglicher Immobilienarbeiten übergeben |
Unternehmer und andere Dienstleister im Baugewerbe eine | Unternehmer und andere Dienstleister im Baugewerbe eine |
Versicherungsbescheinigung: | Versicherungsbescheinigung: |
1. dem Bauherrn und | 1. dem Bauherrn und |
2. dem Architekten. Wenn nötig fordert er diese Bescheinigung ein. | 2. dem Architekten. Wenn nötig fordert er diese Bescheinigung ein. |
Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem in Artikel 14 erwähnten | Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem in Artikel 14 erwähnten |
Bediensteten auf erstes Verlangen vorzulegen. | Bediensteten auf erstes Verlangen vorzulegen. |
Bei Abtretung dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung | Bei Abtretung dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung |
der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vergewissert sich der Notar, | der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vergewissert sich der Notar, |
dass der Inhaber des dinglichen Rechts dem Erwerber die | dass der Inhaber des dinglichen Rechts dem Erwerber die |
Versicherungsbescheinigung übermittelt. | Versicherungsbescheinigung übermittelt. |
Der Unternehmer, der mit der Registrierung der in Artikel 30bis § 7 | Der Unternehmer, der mit der Registrierung der in Artikel 30bis § 7 |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die soziale Sicherheit der | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnten Meldung der Arbeiten beauftragt ist, | Arbeitnehmer erwähnten Meldung der Arbeiten beauftragt ist, |
übermittelt die Versicherungsbescheinigung gemäß dem in diesem Artikel | übermittelt die Versicherungsbescheinigung gemäß dem in diesem Artikel |
und den Erlassen zu seiner Ausführung vorgesehenen Verfahren ebenfalls | und den Erlassen zu seiner Ausführung vorgesehenen Verfahren ebenfalls |
dem LASS. | dem LASS. |
Wenn Immobilienarbeiten über einen in Buch VII des | Wenn Immobilienarbeiten über einen in Buch VII des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Kreditvertrag finanziert werden, | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Kreditvertrag finanziert werden, |
überprüft der Kreditgeber, dass Architekten, Unternehmer und andere | überprüft der Kreditgeber, dass Architekten, Unternehmer und andere |
Dienstleister im Baugewerbe, die auf der Baustelle tätig sind, die | Dienstleister im Baugewerbe, die auf der Baustelle tätig sind, die |
Versicherungspflicht einhalten. Der Bauherr übergibt dem Kreditgeber | Versicherungspflicht einhalten. Der Bauherr übergibt dem Kreditgeber |
die Versicherungsbescheinigungen. | die Versicherungsbescheinigungen. |
§ 2 - Wenn alle Dienstleister im Baugewerbe durch eine | § 2 - Wenn alle Dienstleister im Baugewerbe durch eine |
Globalversicherung gedeckt sind, wird dem Architekten und/oder dem | Globalversicherung gedeckt sind, wird dem Architekten und/oder dem |
Bauherrn, sofern sie nicht die Versicherungsnehmer sind, in Abweichung | Bauherrn, sofern sie nicht die Versicherungsnehmer sind, in Abweichung |
von § 1 Absatz 1 eine Globalbescheinigung übergeben. | von § 1 Absatz 1 eine Globalbescheinigung übergeben. |
§ 3 - Unternehmer oder andere Dienstleister im Baugewerbe müssen auf | § 3 - Unternehmer oder andere Dienstleister im Baugewerbe müssen auf |
der Baustelle auf erstes Verlangen eine Ausfertigung der in § 1 | der Baustelle auf erstes Verlangen eine Ausfertigung der in § 1 |
erwähnten Bescheinigung vorlegen können. | erwähnten Bescheinigung vorlegen können. |
§ 4 - Versicherer bestätigen durch Ausstellen einer Bescheinigung, | § 4 - Versicherer bestätigen durch Ausstellen einer Bescheinigung, |
dass der Versicherungsschutz den Bestimmungen des vorliegenden | dass der Versicherungsschutz den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse entspricht. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse entspricht. |
Der König kann Form und Modalitäten dieser Bescheinigung bestimmen. | Der König kann Form und Modalitäten dieser Bescheinigung bestimmen. |
KAPITEL 6 - Sicherheitsleistung | KAPITEL 6 - Sicherheitsleistung |
Art. 13 - Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im | Art. 13 - Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im |
Baugewerbe können in Abweichung von Artikel 5 eine Sicherheit leisten, | Baugewerbe können in Abweichung von Artikel 5 eine Sicherheit leisten, |
deren Hinterlegungs- und Freigabebedingungen und -modalitäten vom | deren Hinterlegungs- und Freigabebedingungen und -modalitäten vom |
König bestimmt werden. Diese Sicherheitsleistung erfüllt dieselben | König bestimmt werden. Diese Sicherheitsleistung erfüllt dieselben |
Anforderungen mit Bezug auf den Versicherungsschutz wie die | Anforderungen mit Bezug auf den Versicherungsschutz wie die |
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung. | obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung. |
Die Bestimmungen von Artikel 12 sind auf Bescheinigungen über die | Die Bestimmungen von Artikel 12 sind auf Bescheinigungen über die |
Sicherheitsleistung anwendbar, die von der Einrichtung ausgestellt | Sicherheitsleistung anwendbar, die von der Einrichtung ausgestellt |
werden, die die Sicherheitsleistung akzeptiert. | werden, die die Sicherheitsleistung akzeptiert. |
KAPITEL 7 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Unternehmern | KAPITEL 7 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Unternehmern |
und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen Verstöße | und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen Verstöße |
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Beamten der föderalen | Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Beamten der föderalen |
und lokalen Polizei sind die vom König bestimmten Bediensteten | und lokalen Polizei sind die vom König bestimmten Bediensteten |
ermächtigt, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu überwachen. | ermächtigt, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu überwachen. |
§ 2 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Bestimmungen | § 2 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht | des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht |
einhält, kann von diesen Bediensteten eine Verwarnung erteilt werden. | einhält, kann von diesen Bediensteten eine Verwarnung erteilt werden. |
In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: | In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: |
1. die ihm zur Last gelegten Taten und die Bestimmungen, gegen die | 1. die ihm zur Last gelegten Taten und die Bestimmungen, gegen die |
verstoßen worden ist, | verstoßen worden ist, |
2. die Folge, die dieser Verwarnung zu leisten ist und die | 2. die Folge, die dieser Verwarnung zu leisten ist und die |
entsprechende Frist, | entsprechende Frist, |
3. dass, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird, entweder der | 3. dass, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird, entweder der |
Prokurator des Königs darüber informiert wird oder das in § 4 erwähnte | Prokurator des Königs darüber informiert wird oder das in § 4 erwähnte |
Vergleichsverfahren Anwendung findet. Die Verwarnung enthält die | Vergleichsverfahren Anwendung findet. Die Verwarnung enthält die |
gewählte Maßnahme. | gewählte Maßnahme. |
§ 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben | § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben |
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
Eine Kopie dieses Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen | Eine Kopie dieses Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen |
fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes per Einschreibesendung | fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes per Einschreibesendung |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 4 - Auf der Grundlage des in § 3 erwähnten Protokolls können die vom | § 4 - Auf der Grundlage des in § 3 erwähnten Protokolls können die vom |
König bestimmten Bediensteten einen Betrag vorschlagen, durch dessen | König bestimmten Bediensteten einen Betrag vorschlagen, durch dessen |
freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die Klage erlischt. | freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die Klage erlischt. |
Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für | Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für |
diesen Vergleich werden vom König festgelegt. | diesen Vergleich werden vom König festgelegt. |
Der in Absatz 2 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche | Der in Absatz 2 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche |
Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten | Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten |
Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten. | Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten. |
Kommt Absatz 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des | Kommt Absatz 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des |
Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag | Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag |
nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt. | nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt. |
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache bei einem Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache bei einem Gericht |
anhängig ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem | anhängig ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem |
Zuwiderhandelnden erstattet. | Zuwiderhandelnden erstattet. |
§ 5 - Verstöße von Unternehmern oder anderen Dienstleistern im | § 5 - Verstöße von Unternehmern oder anderen Dienstleistern im |
Baugewerbe gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse | Baugewerbe gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse |
werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu 10 000 EUR | werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu 10 000 EUR |
geahndet. | geahndet. |
KAPITEL 8 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten | KAPITEL 8 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten |
begangenen Verstöße | begangenen Verstöße |
Art. 15 - Verstöße von Architekten gegen vorliegendes Gesetz und seine | Art. 15 - Verstöße von Architekten gegen vorliegendes Gesetz und seine |
Ausführungserlasse werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu | Ausführungserlasse werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu |
10 000 EUR geahndet. | 10 000 EUR geahndet. |
Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der | Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der |
lokalen und föderalen Polizei sind die von dem für Wirtschaft | lokalen und föderalen Polizei sind die von dem für Wirtschaft |
zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, Verstöße gegen | zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, Verstöße gegen |
die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zu ermitteln und | die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
§ 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben | § 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben |
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
Eine Kopie des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer | Eine Kopie des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer |
Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per Einschreiben | Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per Einschreiben |
mit Rückschein notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das | mit Rückschein notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das |
Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. | Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. |
Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische | Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische |
Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein | Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein |
zugeschickt. | zugeschickt. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres | § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres |
Amtes die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. | Amtes die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. |
§ 4 - Eingesetzte Bedienstete üben die ihnen aufgrund des vorliegenden | § 4 - Eingesetzte Bedienstete üben die ihnen aufgrund des vorliegenden |
Artikels erteilten Befugnisse, was die Ermittlung und Feststellung der | Artikels erteilten Befugnisse, was die Ermittlung und Feststellung der |
in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße betrifft, unter der Aufsicht | in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße betrifft, unter der Aufsicht |
des Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | des Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
§ 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, werden die in § 2 | § 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, werden die in § 2 |
erwähnten Protokolle nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, | erwähnten Protokolle nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, |
wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
§ 6 - Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten | § 6 - Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Verstöße erfolgen gemäß den entsprechenden Bestimmungen von Buch XV | Verstöße erfolgen gemäß den entsprechenden Bestimmungen von Buch XV |
Titel I Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches. | Titel I Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches. |
Art. 17 - Die in Artikel 16 § 1 erwähnten Bediensteten können, wenn | Art. 17 - Die in Artikel 16 § 1 erwähnten Bediensteten können, wenn |
sie einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | sie einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
feststellen, dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung gemäß Artikel XV.31 | feststellen, dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung gemäß Artikel XV.31 |
des Wirtschaftsgesetzbuches erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung | des Wirtschaftsgesetzbuches erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung |
dieser Handlung auffordern. | dieser Handlung auffordern. |
Art. 18 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten | Art. 18 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten |
Bediensteten können Architekten einen Vergleich gemäß Artikel XV.61 | Bediensteten können Architekten einen Vergleich gemäß Artikel XV.61 |
des Wirtschaftsgesetzbuches vorschlagen. | des Wirtschaftsgesetzbuches vorschlagen. |
Art. 19 - Verstöße, die Architekten gegen die Artikel 5 und 12 § 1 | Art. 19 - Verstöße, die Architekten gegen die Artikel 5 und 12 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 begehen, werden mit einer Geldbuße der Stufe 1 gemäß | Absatz 1 Nr. 2 begehen, werden mit einer Geldbuße der Stufe 1 gemäß |
Artikel XV.70 des Wirtschaftsgesetzbuches geahndet. | Artikel XV.70 des Wirtschaftsgesetzbuches geahndet. |
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den |
Schutz des Architektentitels und -berufs | Schutz des Architektentitels und -berufs |
Art. 20 - § 1 - Im Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des | Art. 20 - § 1 - Im Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des |
Architektentitels und -berufs werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Architektentitels und -berufs werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
1. Artikel 9, | 1. Artikel 9, |
2. Artikel 11 Absatz 4. | 2. Artikel 11 Absatz 4. |
§ 2 - In Artikel 2 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | § 2 - In Artikel 2 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 15. Februar 2006, 20. Juli 2006, 21. November 2008 und 22. | Gesetze vom 15. Februar 2006, 20. Juli 2006, 21. November 2008 und 22. |
Dezember 2008, werden die Wörter "gemäß Artikel 9" durch die Wörter | Dezember 2008, werden die Wörter "gemäß Artikel 9" durch die Wörter |
"gemäß dem Gesetz vom 31. Mai 2017 über die obligatorische | "gemäß dem Gesetz vom 31. Mai 2017 über die obligatorische |
Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, | Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, |
Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für | Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für |
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar | Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar |
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs" ersetzt. | 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs" ersetzt. |
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 21 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse sind anwendbar auf Versicherungsverträge, die ab | Ausführungserlasse sind anwendbar auf Versicherungsverträge, die ab |
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und seiner | dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse abgeschlossen werden. | Ausführungserlasse abgeschlossen werden. |
Spätestens am Datum der Änderung, der Erneuerung, der Verlängerung | Spätestens am Datum der Änderung, der Erneuerung, der Verlängerung |
oder der Umwandlung laufender Verträge passen Versicherungsunternehmen | oder der Umwandlung laufender Verträge passen Versicherungsunternehmen |
Versicherungsverträge und andere Versicherungsunterlagen den | Versicherungsverträge und andere Versicherungsunterlagen den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
formal an. | formal an. |
Diese Anpassung gilt für Immobilienarbeiten, für die die endgültige | Diese Anpassung gilt für Immobilienarbeiten, für die die endgültige |
Städtebaugenehmigung nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Städtebaugenehmigung nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
erteilt worden ist. | erteilt worden ist. |
Art. 22 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Dezember 2017 in | Art. 22 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Dezember 2017 in |
Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz am 1. Juli 2018 in Kraft. | Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz am 1. Juli 2018 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |