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Meertalige weergave van Wet van 31/05/2017
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Wet betreffende de verplichte verzekering van de tienjarige burgerlijke aansprakelijkheid van aannemers, architecten en andere dienstverleners in de bouwsector van werken in onroerende staat en tot wijziging van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect. - Duitse vertaling Loi relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et autres prestataires du secteur de la construction de travaux immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 MEI 2017. - Wet betreffende de verplichte verzekering van de 31 MAI 2017. - Loi relative à l'assurance obligatoire de la
tienjarige burgerlijke aansprakelijkheid van aannemers, architecten en responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et
andere dienstverleners in de bouwsector van werken in onroerende staat autres prestataires du secteur de la construction de travaux
en tot wijziging van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939 sur
de titel en van het beroep van architect. - Duitse vertaling la protection du titre et de la profession d'architecte. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2017 betreffende de verplichte verzekering van de tienjarige loi du 31 mai 2017 relative à l'assurance obligatoire de la
burgerlijke aansprakelijkheid van aannemers, architecten en andere responsabilité civile décennale des entrepreneurs, architectes et
dienstverleners in de bouwsector van werken in onroerende staat en tot autres prestataires du secteur de la construction de travaux
wijziging van de wet van 20 februari 1939 op de bescherming van de immobiliers et portant modification de la loi du 20 février 1939 sur
titel en van het beroep van architect (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2017). la protection du titre et de la profession d'architecte (Moniteur belge du 9 juin 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB,
MITTELSTAND UND ENERGIE MITTELSTAND UND ENERGIE
31. MAI 2017 - Gesetz über die obligatorische Versicherung der 31. MAI 2017 - Gesetz über die obligatorische Versicherung der
zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und
anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur
Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des
Architektentitels und -berufs Architektentitels und -berufs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die sich 1. Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die sich
verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare verpflichten, für fremde Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare
Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, Vergütung vollkommen unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis,
bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien durchzuführen, bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien durchzuführen,
für die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über für die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über
den Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines den Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines
Architekten vorgeschrieben ist, Architekten vorgeschrieben ist,
2. Architekt: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des 2. Architekt: natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des
Architekten im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 Architekten im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1939
über den Schutz des Architektentitels und -berufs ausüben dürfen, über den Schutz des Architektentitels und -berufs ausüben dürfen,
sofern ihre Mitwirkung aufgrund von Artikel 4 desselben Gesetzes sofern ihre Mitwirkung aufgrund von Artikel 4 desselben Gesetzes
gesetzlich vorgeschrieben ist und ihre Tätigkeit in Belgien gesetzlich vorgeschrieben ist und ihre Tätigkeit in Belgien
durchgeführte Arbeiten und erbrachte Leistungen betrifft, durchgeführte Arbeiten und erbrachte Leistungen betrifft,
3. andere Dienstleister im Baugewerbe: natürliche oder juristische 3. andere Dienstleister im Baugewerbe: natürliche oder juristische
Personen, die keine Bauträger sind und sich verpflichten, für fremde Personen, die keine Bauträger sind und sich verpflichten, für fremde
Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen Rechnung gegen mittelbare oder unmittelbare Vergütung vollkommen
unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, immaterielle Leistungen mit unabhängig, aber ohne Vertretungsbefugnis, immaterielle Leistungen mit
Bezug auf bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien zu Bezug auf bestimmte Immobilienarbeiten an Wohnungen in Belgien zu
erbringen. Dabei handelt es sich um Immobilienarbeiten, für die erbringen. Dabei handelt es sich um Immobilienarbeiten, für die
aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den
Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines Schutz des Architektentitels und -berufs die Mitwirkung eines
Architekten vorgeschrieben ist, Architekten vorgeschrieben ist,
4. Wohnung: Wohngebäude. 4. Wohnung: Wohngebäude.
Darunter versteht man Gebäude oder Gebäudeteile, insbesondere Darunter versteht man Gebäude oder Gebäudeteile, insbesondere
Einfamilienhäuser und Appartements, die von Beginn der Einfamilienhäuser und Appartements, die von Beginn der
Immobilienarbeiten an aufgrund ihrer Art vollständig oder in erster Immobilienarbeiten an aufgrund ihrer Art vollständig oder in erster
Linie als Wohnung für eine Familie oder eventuell einen Linie als Wohnung für eine Familie oder eventuell einen
Einpersonenhaushalt geplant sind und in denen sich das Privatleben Einpersonenhaushalt geplant sind und in denen sich das Privatleben
abspielt. abspielt.
Zimmer in Gemeinschaftswohnungen, das heißt Gebäude, in denen Zimmer in Gemeinschaftswohnungen, das heißt Gebäude, in denen
mindestens ein Wohnraum oder ein Sanitärraum von mehreren Personen mindestens ein Wohnraum oder ein Sanitärraum von mehreren Personen
benutzt wird, die nicht alle zur selben Familie gehören, sind keine benutzt wird, die nicht alle zur selben Familie gehören, sind keine
Wohnungen im Sinne der vorliegenden Begriffsbestimmung. Wohnungen im Sinne der vorliegenden Begriffsbestimmung.
Der König kann besondere Wohnformen aus dem Begriff Wohnung Der König kann besondere Wohnformen aus dem Begriff Wohnung
ausschließen, ausschließen,
5. Versicherungsunternehmen: Versicherer wie in Artikel 5 Nr. 1 des 5. Versicherungsunternehmen: Versicherer wie in Artikel 5 Nr. 1 des
Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen bestimmt. Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen bestimmt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der
Begriff Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung Begriff Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung
Versicherungen, die die in den Artikeln 1792 und 2270 des Versicherungen, die die in den Artikeln 1792 und 2270 des
Zivilgesetzbuches erwähnte zivilrechtliche Haftung für einen Zeitraum Zivilgesetzbuches erwähnte zivilrechtliche Haftung für einen Zeitraum
von zehn Jahren ab Annahme der Arbeiten decken, wobei diese von zehn Jahren ab Annahme der Arbeiten decken, wobei diese
Haftpflicht beschränkt ist auf Solidität, Stabilität und Dichtigkeit Haftpflicht beschränkt ist auf Solidität, Stabilität und Dichtigkeit
des geschlossenen Rohbaus der Wohnung, sofern diese Beschaffenheit des geschlossenen Rohbaus der Wohnung, sofern diese Beschaffenheit
oder Statik des Wohngebäudes beeinflussen, mit Ausnahme von: oder Statik des Wohngebäudes beeinflussen, mit Ausnahme von:
1. Schäden infolge von Radioaktivität, 1. Schäden infolge von Radioaktivität,
2. Schäden infolge von körperlichen Verletzungen nach Exposition 2. Schäden infolge von körperlichen Verletzungen nach Exposition
gegenüber gesetzlich verbotenen Stoffen, gegenüber gesetzlich verbotenen Stoffen,
3. ästhetischen Schäden, 3. ästhetischen Schäden,
4. rein immateriellen Schäden, 4. rein immateriellen Schäden,
5. bei der vorläufigen Abnahme äußerlich erkennbaren oder dem 5. bei der vorläufigen Abnahme äußerlich erkennbaren oder dem
Versicherten bekannten Schäden oder Schäden, die sich unmittelbar aus Versicherten bekannten Schäden oder Schäden, die sich unmittelbar aus
Defekten, Mängeln oder mangelhafter Ausführung ergeben, die ihm zum Defekten, Mängeln oder mangelhafter Ausführung ergeben, die ihm zum
Zeitpunkt besagter Abnahme bekannt waren, Zeitpunkt besagter Abnahme bekannt waren,
6. Schäden infolge einer nicht unfallbedingten Verschmutzung, 6. Schäden infolge einer nicht unfallbedingten Verschmutzung,
7. Mehrkosten infolge von Änderungen und/oder Verbesserungen an der 7. Mehrkosten infolge von Änderungen und/oder Verbesserungen an der
Wohnung nach Schadensfall, Wohnung nach Schadensfall,
8. materiellen und immateriellen Schäden unter 2 500 EUR. Dieser 8. materiellen und immateriellen Schäden unter 2 500 EUR. Dieser
Betrag ist an den ABEX-Index gebunden, wobei der Anfangsindex dem Betrag ist an den ABEX-Index gebunden, wobei der Anfangsindex dem
Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht und der für die Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht und der für die
Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum Zeitpunkt der Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum Zeitpunkt der
Schadensmeldung ist. Schadensmeldung ist.
Die im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten Die im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten
Ausschlüsse sind ebenfalls anwendbar. Ausschlüsse sind ebenfalls anwendbar.
Art. 4 - Als versichert gelten natürliche und juristische Personen, Art. 4 - Als versichert gelten natürliche und juristische Personen,
die den Beruf des Architekten, des Unternehmers oder eines anderen die den Beruf des Architekten, des Unternehmers oder eines anderen
Dienstleisters im Baugewerbe ausüben und im Versicherungsvertrag Dienstleisters im Baugewerbe ausüben und im Versicherungsvertrag
erwähnt sind, sowie ihre Angestellten und Subunternehmer. erwähnt sind, sowie ihre Angestellten und Subunternehmer.
Personal, Praktikanten, Lehrlinge und andere Mitarbeiter einer Personal, Praktikanten, Lehrlinge und andere Mitarbeiter einer
natürlichen oder juristischen Person, die den Beruf des Architekten, natürlichen oder juristischen Person, die den Beruf des Architekten,
des Unternehmers oder eines anderen Dienstleisters im Baugewerbe des Unternehmers oder eines anderen Dienstleisters im Baugewerbe
ausübt, gelten als Angestellte dieser Person, wenn sie für deren ausübt, gelten als Angestellte dieser Person, wenn sie für deren
Rechnung handeln. Rechnung handeln.
Bei juristischen Personen sind ebenfalls Verwalter, Geschäftsführer, Bei juristischen Personen sind ebenfalls Verwalter, Geschäftsführer,
Vorstandsmitglieder und alle anderen mit der Geschäftsführung oder der Vorstandsmitglieder und alle anderen mit der Geschäftsführung oder der
Verwaltung der juristischen Person beauftragten Organe der Verwaltung der juristischen Person beauftragten Organe der
juristischen Person gedeckt, wie auch immer sich ihre Funktion nennt, juristischen Person gedeckt, wie auch immer sich ihre Funktion nennt,
wenn sie im Rahmen der Ausübung des Berufs des Architekten, des wenn sie im Rahmen der Ausübung des Berufs des Architekten, des
Unternehmers oder jedes anderen Dienstleisters im Baugewerbe für Unternehmers oder jedes anderen Dienstleisters im Baugewerbe für
Rechnung der juristischen Person handeln. Rechnung der juristischen Person handeln.
KAPITEL 3 - Versicherungspflicht KAPITEL 3 - Versicherungspflicht
Art. 5 - Architekten, Unternehmer oder andere Dienstleister im Art. 5 - Architekten, Unternehmer oder andere Dienstleister im
Baugewerbe, die für berufliche Handlungen an Wohnungen in Belgien Baugewerbe, die für berufliche Handlungen an Wohnungen in Belgien
beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten zur zivilrechtlichen beziehungsweise für Handlungen ihrer Angestellten zur zivilrechtlichen
Zehnjahreshaftung herangezogen werden können, müssen durch eine in Zehnjahreshaftung herangezogen werden können, müssen durch eine in
Artikel 3 erwähnte Versicherung gedeckt sein. Artikel 3 erwähnte Versicherung gedeckt sein.
Art. 6 - Im Versicherungsvertrag darf die Deckung der in Artikel 3 Art. 6 - Im Versicherungsvertrag darf die Deckung der in Artikel 3
erwähnten Haftung für die Gesamtheit der materiellen und immateriellen erwähnten Haftung für die Gesamtheit der materiellen und immateriellen
Schäden pro Schadensfall folgende Beträge nicht unterschreiten: Schäden pro Schadensfall folgende Beträge nicht unterschreiten:
1. 500 000 EUR, wenn der Wert des Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 1. 500 000 EUR, wenn der Wert des Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500
000 EUR überschreitet, 000 EUR überschreitet,
2. den Wert des Wiederaufbaus der Wohnung, wenn der Wert des 2. den Wert des Wiederaufbaus der Wohnung, wenn der Wert des
Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 000 EUR unterschreitet. Wiederaufbaus des Wohngebäudes 500 000 EUR unterschreitet.
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den ABEX-Index gebunden, Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind an den ABEX-Index gebunden,
wobei der Anfangsindex dem Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht wobei der Anfangsindex dem Index des ersten Halbjahres 2007 entspricht
und der für die Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum und der für die Indexierung zu berücksichtigende Index der Index zum
Zeitpunkt der Schadensmeldung ist. Zeitpunkt der Schadensmeldung ist.
Art. 7 - Der in Artikel 3 erwähnte Versicherungsschutz deckt Schäden, Art. 7 - Der in Artikel 3 erwähnte Versicherungsschutz deckt Schäden,
die in dem Zeitraum von zehn Jahren nach Annahme der Arbeiten die in dem Zeitraum von zehn Jahren nach Annahme der Arbeiten
auftreten und eine Folge der Haftung des Versicherungspflichtigen auftreten und eine Folge der Haftung des Versicherungspflichtigen
sind. sind.
Art. 8 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Versicherungen, die die Art. 8 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Versicherungen, die die
Haftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Haftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im
Baugewerbe decken, dürfen entweder in Form einer Jahrespolice oder Baugewerbe decken, dürfen entweder in Form einer Jahrespolice oder
einer projektgebundenen Police abgeschlossen werden. einer projektgebundenen Police abgeschlossen werden.
Diese Versicherungen können Teil einer Globalversicherung sein, die Diese Versicherungen können Teil einer Globalversicherung sein, die
für Rechnung aller Versicherungspflichtigen abgeschlossen wird, die für Rechnung aller Versicherungspflichtigen abgeschlossen wird, die
auf einer bestimmten Baustelle tätig sein werden. In diesem Fall sind auf einer bestimmten Baustelle tätig sein werden. In diesem Fall sind
Versicherungsnehmer vorbehaltlich anderslautender Klauseln immer Versicherungsnehmer vorbehaltlich anderslautender Klauseln immer
versichert. versichert.
Bei Abschluss einer projektgebundenen Globalversicherungspolice sind Bei Abschluss einer projektgebundenen Globalversicherungspolice sind
alle durch diese Globalversicherung gedeckten Beteiligten für dieses alle durch diese Globalversicherung gedeckten Beteiligten für dieses
Bauvorhaben vom Abschluss einer Einzelversicherung befreit. Bauvorhaben vom Abschluss einer Einzelversicherung befreit.
Art. 9 - Wenn Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im Art. 9 - Wenn Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im
Baugewerbe ihre Tätigkeit als Beamte des Staates, einer Region, einer Baugewerbe ihre Tätigkeit als Beamte des Staates, einer Region, einer
Gemeinschaft oder der Gebäuderegie ausüben, sind sie in Abweichung von Gemeinschaft oder der Gebäuderegie ausüben, sind sie in Abweichung von
Artikel 5 nicht versicherungspflichtig, sofern ihre Haftung Artikel 5 nicht versicherungspflichtig, sofern ihre Haftung
einschließlich der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vom Staat, von einschließlich der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vom Staat, von
der Region, der Gemeinschaft beziehungsweise der Gebäuderegie gedeckt der Region, der Gemeinschaft beziehungsweise der Gebäuderegie gedeckt
wird. wird.
In Ermangelung einer Versicherung haften der Staat, die Regionen, die In Ermangelung einer Versicherung haften der Staat, die Regionen, die
Gemeinschaften und die Gebäuderegie Geschädigten gegenüber unter Gemeinschaften und die Gebäuderegie Geschädigten gegenüber unter
denselben Bedingungen wie der Versicherer in den Grenzen der im Gesetz denselben Bedingungen wie der Versicherer in den Grenzen der im Gesetz
vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnten
Versicherungsdeckung; vor allem die vom König in Ausführung des Versicherungsdeckung; vor allem die vom König in Ausführung des
vorliegenden Gesetzes festgelegten Modalitäten und Bedingungen mit vorliegenden Gesetzes festgelegten Modalitäten und Bedingungen mit
Bezug auf Versicherungen finden auf sie Anwendung. Bezug auf Versicherungen finden auf sie Anwendung.
KAPITEL 4 - Tarifierungsbüro KAPITEL 4 - Tarifierungsbüro
Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Deckung der in Art. 10 - § 1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Deckung der in
vorliegendem Gesetz erwähnten Risiken kann der König ein vorliegendem Gesetz erwähnten Risiken kann der König ein
Tarifierungsbüro einrichten, das damit beauftragt ist, festzulegen, zu Tarifierungsbüro einrichten, das damit beauftragt ist, festzulegen, zu
welchen Bedingungen ein Versicherungsunternehmen eine aufgrund des welchen Bedingungen ein Versicherungsunternehmen eine aufgrund des
vorliegenden Gesetzes versicherungspflichtige Person deckt, die keine vorliegenden Gesetzes versicherungspflichtige Person deckt, die keine
Deckung auf dem regulären Markt findet, und wie hoch die Prämie ist. Deckung auf dem regulären Markt findet, und wie hoch die Prämie ist.
Das Tarifierungsbüro gilt nicht als Versicherungsvermittler im Sinne Das Tarifierungsbüro gilt nicht als Versicherungsvermittler im Sinne
von Artikel 5 Nr. 20 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die von Artikel 5 Nr. 20 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen. Versicherungen.
§ 2 - Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes § 2 - Personen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
versicherungspflichtig sind, können beim Tarifierungsbüro einen Antrag versicherungspflichtig sind, können beim Tarifierungsbüro einen Antrag
einreichen, wenn sich mindestens drei Versicherungsunternehmen, an die einreichen, wenn sich mindestens drei Versicherungsunternehmen, an die
sie sich gewandt haben, geweigert haben, ihnen Deckung zu gewähren. sie sich gewandt haben, geweigert haben, ihnen Deckung zu gewähren.
Der König kann zusätzliche Bedingungen für die Annahme des Der König kann zusätzliche Bedingungen für die Annahme des
Versicherungsantrags festlegen und sie für bestimmte Risikokategorien, Versicherungsantrags festlegen und sie für bestimmte Risikokategorien,
die er bestimmt, anpassen. die er bestimmt, anpassen.
Das Tarifierungsbüro bestimmt die Prämie unter Berücksichtigung des Das Tarifierungsbüro bestimmt die Prämie unter Berücksichtigung des
Risikos, das der Versicherungsnehmer darstellt. Risikos, das der Versicherungsnehmer darstellt.
§ 3 - Das Tarifierungsbüro setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern, § 3 - Das Tarifierungsbüro setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern,
die die Versicherungsunternehmen vertreten, zwei Mitgliedern, die die die die Versicherungsunternehmen vertreten, zwei Mitgliedern, die die
Architekten vertreten, zwei Mitgliedern, die die Unternehmer Architekten vertreten, zwei Mitgliedern, die die Unternehmer
vertreten, und einem Mitglied, das die Verbraucher vertritt. Die vertreten, und einem Mitglied, das die Verbraucher vertritt. Die
Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren
ernannt. ernannt.
Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vergebendes Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vergebendes
Mandat gewählt, die von den Berufsvereinigungen der Mandat gewählt, die von den Berufsvereinigungen der
Versicherungsunternehmen, den repräsentativen Vereinigungen der Versicherungsunternehmen, den repräsentativen Vereinigungen der
Architekten, den repräsentativen Vereinigungen der Unternehmer und von Architekten, den repräsentativen Vereinigungen der Unternehmer und von
den Verbraucherschutzverbänden vorgelegt werden. den Verbraucherschutzverbänden vorgelegt werden.
Der König ernennt für einen Zeitraum von sechs Jahren einen Der König ernennt für einen Zeitraum von sechs Jahren einen
Präsidenten, der keiner der vorerwähnten Kategorien angehört. Präsidenten, der keiner der vorerwähnten Kategorien angehört.
Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die
Mitglieder des Tarifierungsbüros Anrecht haben. Mitglieder des Tarifierungsbüros Anrecht haben.
Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied. Der König bestimmt für jedes Mitglied ebenfalls ein Ersatzmitglied.
Ersatzmitglieder werden auf die gleiche Weise wie ordentliche Ersatzmitglieder werden auf die gleiche Weise wie ordentliche
Mitglieder gewählt. Mitglieder gewählt.
Das Tarifierungsbüro kann Sachverständige hinzuziehen, die nicht Das Tarifierungsbüro kann Sachverständige hinzuziehen, die nicht
stimmberechtigt sind. stimmberechtigt sind.
Der für Versicherungen zuständige Minister kann einen Beobachter in Der für Versicherungen zuständige Minister kann einen Beobachter in
das Tarifierungsbüro entsenden. das Tarifierungsbüro entsenden.
§ 4 - Das Tarifierungsbüro erstellt jährlich einen Bericht über seine § 4 - Das Tarifierungsbüro erstellt jährlich einen Bericht über seine
Arbeitsweise. Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der Arbeitsweise. Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der
von den Versicherern angewandten Tarifbedingungen. Er wird von den Versicherern angewandten Tarifbedingungen. Er wird
unverzüglich der Abgeordnetenkammer übermittelt. unverzüglich der Abgeordnetenkammer übermittelt.
KAPITEL 5 - Nachweis KAPITEL 5 - Nachweis
Art. 11 - § 1 - Versicherungsunternehmen müssen dem Rat der Art. 11 - § 1 - Versicherungsunternehmen müssen dem Rat der
Architektenkammer spätestens am 31. März jeden Jahres eine Architektenkammer spätestens am 31. März jeden Jahres eine
elektronische Liste mit den Architekten übermitteln, die einen elektronische Liste mit den Architekten übermitteln, die einen
Versicherungsvertrag bei ihnen abgeschlossen haben. Diese Liste Versicherungsvertrag bei ihnen abgeschlossen haben. Diese Liste
enthält die Unternehmensnummer und den Namen des Architekten, die enthält die Unternehmensnummer und den Namen des Architekten, die
Nummer der Versicherungspolice und das Datum des Beginns und des Nummer der Versicherungspolice und das Datum des Beginns und des
Ablaufs des Versicherungsschutzes. Ablaufs des Versicherungsschutzes.
Versicherungsunternehmen und Architekten können einen Versicherungsunternehmen und Architekten können einen
Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der
Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der
Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben
darüber informiert zu haben. darüber informiert zu haben.
Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der
Architektenkammer eine elektronische Liste mit den Architektenkammer eine elektronische Liste mit den
Versicherungsverträgen, die gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder Versicherungsverträgen, die gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder
deren Deckung ausgesetzt ist. deren Deckung ausgesetzt ist.
§ 2 - Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des § 2 - Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums übermitteln dem Rat der Europäischen Wirtschaftsraums übermitteln dem Rat der
Architektenkammer eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Architektenkammer eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die
Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung vergleichbar ist, die Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung vergleichbar ist, die
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse entspricht, oder dieser gleichzusetzen ist. Wenn Ausführungserlasse entspricht, oder dieser gleichzusetzen ist. Wenn
die Deckung den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht die Deckung den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht
entspricht, kann gegebenenfalls ein ergänzender Versicherungsschutz entspricht, kann gegebenenfalls ein ergänzender Versicherungsschutz
gefordert werden. gefordert werden.
Versicherungsunternehmen und Architekten können einen Versicherungsunternehmen und Architekten können einen
Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der Versicherungsvertrag nicht kündigen, ohne den zuständigen Rat der
Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der Architektenkammer spätestens fünfzehn Tage vor Wirksamwerden der
Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben Kündigung, deren Datum sie gleichzeitig mitteilen, per Einschreiben
darüber informiert zu haben. darüber informiert zu haben.
Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der Jedes Quartal übermitteln Versicherungsunternehmen dem Rat der
Architektenkammer eine Liste mit den Versicherungsverträgen, die Architektenkammer eine Liste mit den Versicherungsverträgen, die
gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder deren Deckung ausgesetzt gekündigt oder ausgesetzt worden sind oder deren Deckung ausgesetzt
ist. ist.
§ 3 - Architektenverträge enthalten zwingend die Bezeichnung des § 3 - Architektenverträge enthalten zwingend die Bezeichnung des
Versicherungsunternehmens des Architekten, die Nummer seiner Police Versicherungsunternehmens des Architekten, die Nummer seiner Police
und die Kontaktdaten des Rates der Architektenkammer, der im Rahmen und die Kontaktdaten des Rates der Architektenkammer, der im Rahmen
der Einhaltung der Versicherungspflicht zu Rate gezogen werden kann. der Einhaltung der Versicherungspflicht zu Rate gezogen werden kann.
Art. 12 - § 1 - Vor Beginn jeglicher Immobilienarbeiten übergeben Art. 12 - § 1 - Vor Beginn jeglicher Immobilienarbeiten übergeben
Unternehmer und andere Dienstleister im Baugewerbe eine Unternehmer und andere Dienstleister im Baugewerbe eine
Versicherungsbescheinigung: Versicherungsbescheinigung:
1. dem Bauherrn und 1. dem Bauherrn und
2. dem Architekten. Wenn nötig fordert er diese Bescheinigung ein. 2. dem Architekten. Wenn nötig fordert er diese Bescheinigung ein.
Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem in Artikel 14 erwähnten Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem in Artikel 14 erwähnten
Bediensteten auf erstes Verlangen vorzulegen. Bediensteten auf erstes Verlangen vorzulegen.
Bei Abtretung dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung Bei Abtretung dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung
der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vergewissert sich der Notar, der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung vergewissert sich der Notar,
dass der Inhaber des dinglichen Rechts dem Erwerber die dass der Inhaber des dinglichen Rechts dem Erwerber die
Versicherungsbescheinigung übermittelt. Versicherungsbescheinigung übermittelt.
Der Unternehmer, der mit der Registrierung der in Artikel 30bis § 7 Der Unternehmer, der mit der Registrierung der in Artikel 30bis § 7
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die soziale Sicherheit der des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten Meldung der Arbeiten beauftragt ist, Arbeitnehmer erwähnten Meldung der Arbeiten beauftragt ist,
übermittelt die Versicherungsbescheinigung gemäß dem in diesem Artikel übermittelt die Versicherungsbescheinigung gemäß dem in diesem Artikel
und den Erlassen zu seiner Ausführung vorgesehenen Verfahren ebenfalls und den Erlassen zu seiner Ausführung vorgesehenen Verfahren ebenfalls
dem LASS. dem LASS.
Wenn Immobilienarbeiten über einen in Buch VII des Wenn Immobilienarbeiten über einen in Buch VII des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Kreditvertrag finanziert werden, Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Kreditvertrag finanziert werden,
überprüft der Kreditgeber, dass Architekten, Unternehmer und andere überprüft der Kreditgeber, dass Architekten, Unternehmer und andere
Dienstleister im Baugewerbe, die auf der Baustelle tätig sind, die Dienstleister im Baugewerbe, die auf der Baustelle tätig sind, die
Versicherungspflicht einhalten. Der Bauherr übergibt dem Kreditgeber Versicherungspflicht einhalten. Der Bauherr übergibt dem Kreditgeber
die Versicherungsbescheinigungen. die Versicherungsbescheinigungen.
§ 2 - Wenn alle Dienstleister im Baugewerbe durch eine § 2 - Wenn alle Dienstleister im Baugewerbe durch eine
Globalversicherung gedeckt sind, wird dem Architekten und/oder dem Globalversicherung gedeckt sind, wird dem Architekten und/oder dem
Bauherrn, sofern sie nicht die Versicherungsnehmer sind, in Abweichung Bauherrn, sofern sie nicht die Versicherungsnehmer sind, in Abweichung
von § 1 Absatz 1 eine Globalbescheinigung übergeben. von § 1 Absatz 1 eine Globalbescheinigung übergeben.
§ 3 - Unternehmer oder andere Dienstleister im Baugewerbe müssen auf § 3 - Unternehmer oder andere Dienstleister im Baugewerbe müssen auf
der Baustelle auf erstes Verlangen eine Ausfertigung der in § 1 der Baustelle auf erstes Verlangen eine Ausfertigung der in § 1
erwähnten Bescheinigung vorlegen können. erwähnten Bescheinigung vorlegen können.
§ 4 - Versicherer bestätigen durch Ausstellen einer Bescheinigung, § 4 - Versicherer bestätigen durch Ausstellen einer Bescheinigung,
dass der Versicherungsschutz den Bestimmungen des vorliegenden dass der Versicherungsschutz den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse entspricht. Gesetzes und seiner Ausführungserlasse entspricht.
Der König kann Form und Modalitäten dieser Bescheinigung bestimmen. Der König kann Form und Modalitäten dieser Bescheinigung bestimmen.
KAPITEL 6 - Sicherheitsleistung KAPITEL 6 - Sicherheitsleistung
Art. 13 - Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im Art. 13 - Unternehmer, Architekten oder andere Dienstleister im
Baugewerbe können in Abweichung von Artikel 5 eine Sicherheit leisten, Baugewerbe können in Abweichung von Artikel 5 eine Sicherheit leisten,
deren Hinterlegungs- und Freigabebedingungen und -modalitäten vom deren Hinterlegungs- und Freigabebedingungen und -modalitäten vom
König bestimmt werden. Diese Sicherheitsleistung erfüllt dieselben König bestimmt werden. Diese Sicherheitsleistung erfüllt dieselben
Anforderungen mit Bezug auf den Versicherungsschutz wie die Anforderungen mit Bezug auf den Versicherungsschutz wie die
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung. obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung.
Die Bestimmungen von Artikel 12 sind auf Bescheinigungen über die Die Bestimmungen von Artikel 12 sind auf Bescheinigungen über die
Sicherheitsleistung anwendbar, die von der Einrichtung ausgestellt Sicherheitsleistung anwendbar, die von der Einrichtung ausgestellt
werden, die die Sicherheitsleistung akzeptiert. werden, die die Sicherheitsleistung akzeptiert.
KAPITEL 7 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Unternehmern KAPITEL 7 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Unternehmern
und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen Verstöße und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen Verstöße
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Beamten der föderalen Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Beamten der föderalen
und lokalen Polizei sind die vom König bestimmten Bediensteten und lokalen Polizei sind die vom König bestimmten Bediensteten
ermächtigt, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu überwachen. ermächtigt, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu überwachen.
§ 2 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Bestimmungen § 2 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht
einhält, kann von diesen Bediensteten eine Verwarnung erteilt werden. einhält, kann von diesen Bediensteten eine Verwarnung erteilt werden.
In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: In der Verwarnung wird Folgendes angegeben:
1. die ihm zur Last gelegten Taten und die Bestimmungen, gegen die 1. die ihm zur Last gelegten Taten und die Bestimmungen, gegen die
verstoßen worden ist, verstoßen worden ist,
2. die Folge, die dieser Verwarnung zu leisten ist und die 2. die Folge, die dieser Verwarnung zu leisten ist und die
entsprechende Frist, entsprechende Frist,
3. dass, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird, entweder der 3. dass, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird, entweder der
Prokurator des Königs darüber informiert wird oder das in § 4 erwähnte Prokurator des Königs darüber informiert wird oder das in § 4 erwähnte
Vergleichsverfahren Anwendung findet. Die Verwarnung enthält die Vergleichsverfahren Anwendung findet. Die Verwarnung enthält die
gewählte Maßnahme. gewählte Maßnahme.
§ 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Eine Kopie dieses Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen Eine Kopie dieses Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen
fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes per Einschreibesendung fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstoßes per Einschreibesendung
übermittelt. übermittelt.
§ 4 - Auf der Grundlage des in § 3 erwähnten Protokolls können die vom § 4 - Auf der Grundlage des in § 3 erwähnten Protokolls können die vom
König bestimmten Bediensteten einen Betrag vorschlagen, durch dessen König bestimmten Bediensteten einen Betrag vorschlagen, durch dessen
freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die Klage erlischt. freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die Klage erlischt.
Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für Tarife und Modalitäten mit Bezug auf die Zahlung und die Einnahme für
diesen Vergleich werden vom König festgelegt. diesen Vergleich werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 2 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche Der in Absatz 2 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche
Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten
Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten. Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten.
Kommt Absatz 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des Kommt Absatz 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des
Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag
nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt. nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die
Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache bei einem Gericht wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache bei einem Gericht
anhängig ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem anhängig ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem
Zuwiderhandelnden erstattet. Zuwiderhandelnden erstattet.
§ 5 - Verstöße von Unternehmern oder anderen Dienstleistern im § 5 - Verstöße von Unternehmern oder anderen Dienstleistern im
Baugewerbe gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse Baugewerbe gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse
werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu 10 000 EUR werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu 10 000 EUR
geahndet. geahndet.
KAPITEL 8 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten KAPITEL 8 - Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten
begangenen Verstöße begangenen Verstöße
Art. 15 - Verstöße von Architekten gegen vorliegendes Gesetz und seine Art. 15 - Verstöße von Architekten gegen vorliegendes Gesetz und seine
Ausführungserlasse werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu Ausführungserlasse werden mit strafrechtlichen Geldbußen von 26 bis zu
10 000 EUR geahndet. 10 000 EUR geahndet.
Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der
lokalen und föderalen Polizei sind die von dem für Wirtschaft lokalen und föderalen Polizei sind die von dem für Wirtschaft
zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, Verstöße gegen zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten befugt, Verstöße gegen
die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zu ermitteln und die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zu ermitteln und
festzustellen. festzustellen.
§ 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben § 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Eine Kopie des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Eine Kopie des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer
Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per Einschreiben Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per Einschreiben
mit Rückschein notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das mit Rückschein notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das
Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden.
Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische
Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein
zugeschickt. zugeschickt.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres
Amtes die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. Amtes die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.
§ 4 - Eingesetzte Bedienstete üben die ihnen aufgrund des vorliegenden § 4 - Eingesetzte Bedienstete üben die ihnen aufgrund des vorliegenden
Artikels erteilten Befugnisse, was die Ermittlung und Feststellung der Artikels erteilten Befugnisse, was die Ermittlung und Feststellung der
in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße betrifft, unter der Aufsicht in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße betrifft, unter der Aufsicht
des Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren des Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
§ 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, werden die in § 2 § 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, werden die in § 2
erwähnten Protokolle nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, erwähnten Protokolle nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt,
wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
§ 6 - Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten § 6 - Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten
Verstöße erfolgen gemäß den entsprechenden Bestimmungen von Buch XV Verstöße erfolgen gemäß den entsprechenden Bestimmungen von Buch XV
Titel I Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches. Titel I Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches.
Art. 17 - Die in Artikel 16 § 1 erwähnten Bediensteten können, wenn Art. 17 - Die in Artikel 16 § 1 erwähnten Bediensteten können, wenn
sie einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 sie einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2
feststellen, dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung gemäß Artikel XV.31 feststellen, dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung gemäß Artikel XV.31
des Wirtschaftsgesetzbuches erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung des Wirtschaftsgesetzbuches erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung
dieser Handlung auffordern. dieser Handlung auffordern.
Art. 18 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten Art. 18 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten
Bediensteten können Architekten einen Vergleich gemäß Artikel XV.61 Bediensteten können Architekten einen Vergleich gemäß Artikel XV.61
des Wirtschaftsgesetzbuches vorschlagen. des Wirtschaftsgesetzbuches vorschlagen.
Art. 19 - Verstöße, die Architekten gegen die Artikel 5 und 12 § 1 Art. 19 - Verstöße, die Architekten gegen die Artikel 5 und 12 § 1
Absatz 1 Nr. 2 begehen, werden mit einer Geldbuße der Stufe 1 gemäß Absatz 1 Nr. 2 begehen, werden mit einer Geldbuße der Stufe 1 gemäß
Artikel XV.70 des Wirtschaftsgesetzbuches geahndet. Artikel XV.70 des Wirtschaftsgesetzbuches geahndet.
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den
Schutz des Architektentitels und -berufs Schutz des Architektentitels und -berufs
Art. 20 - § 1 - Im Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Art. 20 - § 1 - Im Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des
Architektentitels und -berufs werden folgende Bestimmungen aufgehoben: Architektentitels und -berufs werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. Artikel 9, 1. Artikel 9,
2. Artikel 11 Absatz 4. 2. Artikel 11 Absatz 4.
§ 2 - In Artikel 2 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die § 2 - In Artikel 2 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 15. Februar 2006, 20. Juli 2006, 21. November 2008 und 22. Gesetze vom 15. Februar 2006, 20. Juli 2006, 21. November 2008 und 22.
Dezember 2008, werden die Wörter "gemäß Artikel 9" durch die Wörter Dezember 2008, werden die Wörter "gemäß Artikel 9" durch die Wörter
"gemäß dem Gesetz vom 31. Mai 2017 über die obligatorische "gemäß dem Gesetz vom 31. Mai 2017 über die obligatorische
Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern,
Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs" ersetzt. 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs" ersetzt.
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen
Art. 21 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 21 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse sind anwendbar auf Versicherungsverträge, die ab Ausführungserlasse sind anwendbar auf Versicherungsverträge, die ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und seiner dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse abgeschlossen werden. Ausführungserlasse abgeschlossen werden.
Spätestens am Datum der Änderung, der Erneuerung, der Verlängerung Spätestens am Datum der Änderung, der Erneuerung, der Verlängerung
oder der Umwandlung laufender Verträge passen Versicherungsunternehmen oder der Umwandlung laufender Verträge passen Versicherungsunternehmen
Versicherungsverträge und andere Versicherungsunterlagen den Versicherungsverträge und andere Versicherungsunterlagen den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
formal an. formal an.
Diese Anpassung gilt für Immobilienarbeiten, für die die endgültige Diese Anpassung gilt für Immobilienarbeiten, für die die endgültige
Städtebaugenehmigung nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Städtebaugenehmigung nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
erteilt worden ist. erteilt worden ist.
Art. 22 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Dezember 2017 in Art. 22 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Dezember 2017 in
Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz am 1. Juli 2018 in Kraft. Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz am 1. Juli 2018 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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