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Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 MEI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2016 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 MAI 2016. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 mai 2016 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes |
gewelddaden betreft (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2016). | intentionnels de violence (Moniteur belge du 17 juin 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 | 31. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 |
zur Festlegung steuerrechtlicher | zur Festlegung steuerrechtlicher |
und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen | und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen |
Gewalttaten betrifft | Gewalttaten betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Art. 2 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie | das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 1 - Es wird eine Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von | " § 1 - Es wird eine Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von |
Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, | Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, |
nachstehend "Kommission" genannt, eingesetzt, die über die Ersuchen um | nachstehend "Kommission" genannt, eingesetzt, die über die Ersuchen um |
Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer | Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer |
ergänzenden Hilfe entscheidet. | ergänzenden Hilfe entscheidet. |
§ 2 - Die Kommission ist in Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die | § 2 - Die Kommission ist in Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die |
Anzahl Kammern. | Anzahl Kammern. |
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate | Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate |
des gerichtlichen Stands oder Honorarmagistrate. Die Anzahl | des gerichtlichen Stands oder Honorarmagistrate. Die Anzahl |
Vizepräsidenten entspricht der Anzahl Kammern minus eins. | Vizepräsidenten entspricht der Anzahl Kammern minus eins. |
Die Kommission besteht außerdem aus so vielen Rechtsanwälten oder | Die Kommission besteht außerdem aus so vielen Rechtsanwälten oder |
Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe | Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe |
A wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern | A wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern |
können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen | können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen |
auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen | auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen |
Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. |
Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es | Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es |
jeweils einen Stellvertreter. | jeweils einen Stellvertreter. |
Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Kenntnis der | Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Kenntnis der |
französischen und der niederländischen Sprache gemäß dem Gesetz vom | französischen und der niederländischen Sprache gemäß dem Gesetz vom |
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
nachweisen. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. Mindestens eine | nachweisen. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. Mindestens eine |
der in Absatz 3 angegebenen Personen muss - gemäß den vom König | der in Absatz 3 angegebenen Personen muss - gemäß den vom König |
festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis der deutschen | festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis der deutschen |
Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Mitglieder | Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Mitglieder |
und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die Hälfte der | und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die Hälfte der |
Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere | Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere |
Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Volksgesundheit gehört, bestellt. | die Volksgesundheit gehört, bestellt. |
Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und | Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und |
ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses | ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses |
Mandats das Alter von 73 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat | Mandats das Alter von 73 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat |
ist erneuerbar. | ist erneuerbar. |
Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele | Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele |
beigeordnete Sekretäre bei, wie es Kammern gibt, minus eins; das | beigeordnete Sekretäre bei, wie es Kammern gibt, minus eins; das |
Sekretariat der Kommission muss über einen Personalbestand von | Sekretariat der Kommission muss über einen Personalbestand von |
mindestens achtzehn Personen verfügen. Diese werden vom Minister der | mindestens achtzehn Personen verfügen. Diese werden vom Minister der |
Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die | Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die |
andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. |
In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem | In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem |
Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt." | Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt." |
Art. 3 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember | vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember |
2004, 27. Dezember 2006 und 30. Dezember 2009, werden die Nummern 2 | 2004, 27. Dezember 2006 und 30. Dezember 2009, werden die Nummern 2 |
bis 5 wie folgt ersetzt: | bis 5 wie folgt ersetzt: |
"2. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, | "2. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, |
bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, deren Tod | bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, deren Tod |
unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie | unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie |
an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, | an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, |
die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen | die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen |
Person lebten, | Person lebten, |
3. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, | 3. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, |
bis zum zweiten Grad einschließlich, eines nichtverstorbenen Opfers, | bis zum zweiten Grad einschließlich, eines nichtverstorbenen Opfers, |
das die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, sowie an | das die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, sowie an |
Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die | Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die |
in einem dauerhaften Familienverhältnis mit diesem Opfer lebten, | in einem dauerhaften Familienverhältnis mit diesem Opfer lebten, |
4. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, | 4. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, |
bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, die seit mehr als | bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, die seit mehr als |
einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller | einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller |
Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen | Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen |
ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an | ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an |
Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der | Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der |
vermissten Person lebten, | vermissten Person lebten, |
5. an Personen, die Opfern außerhalb des Rahmens der Ausübung einer | 5. an Personen, die Opfern außerhalb des Rahmens der Ausübung einer |
Berufstätigkeit im Bereich Sicherheit und außerhalb des Rahmens | Berufstätigkeit im Bereich Sicherheit und außerhalb des Rahmens |
jeglicher Beteiligung an irgendeiner im Hinblick auf Beistand oder | jeglicher Beteiligung an irgendeiner im Hinblick auf Beistand oder |
Hilfe für Drittpersonen strukturierten Vereinigung freiwillig Hilfe | Hilfe für Drittpersonen strukturierten Vereinigung freiwillig Hilfe |
zukommen lassen und nachstehend "Gelegenheitsretter" genannt werden, | zukommen lassen und nachstehend "Gelegenheitsretter" genannt werden, |
oder, im Todesfall des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten | oder, im Todesfall des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten |
im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad | im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad |
einschließlich, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad | einschließlich, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad |
einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften | einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften |
Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten." | Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten." |
Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, | 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der |
zeitweiligen oder bleibenden Invalidität" aufgehoben. | zeitweiligen oder bleibenden Invalidität" aufgehoben. |
2. Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: "6. die Verfahrenskosten, | 2. Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: "6. die Verfahrenskosten, |
einschließlich der Verfahrensentschädigung,". | einschließlich der Verfahrensentschädigung,". |
3. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Verfahrenskosten, | 3. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Verfahrenskosten, |
einschließlich der Verfahrensentschädigung,". | einschließlich der Verfahrensentschädigung,". |
4. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Verfahrenskosten, | 4. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Verfahrenskosten, |
einschließlich der Verfahrensentschädigung." | einschließlich der Verfahrensentschädigung." |
Art. 5 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro | " § 2 - Die Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro |
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen | Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen |
Betrag von 125.000 EUR begrenzt." | Betrag von 125.000 EUR begrenzt." |
Art. 6 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. April 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | vom 22. April 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden | "Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden |
Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag, dessen | Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag, dessen |
Muster vom König festgelegt wird und der im Sekretariat der Kommission | Muster vom König festgelegt wird und der im Sekretariat der Kommission |
hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der | hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der |
Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
unterschrieben. Er kann auch auf elektronischem Wege gemäß den vom | unterschrieben. Er kann auch auf elektronischem Wege gemäß den vom |
König festgelegten Modalitäten hinterlegt werden." | König festgelegten Modalitäten hinterlegt werden." |
Art. 7 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Die dringende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro | "Die dringende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro |
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen | Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen |
Betrag von 30.000 EUR begrenzt." | Betrag von 30.000 EUR begrenzt." |
Art. 8 - Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 8 - Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro | "Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro |
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den | Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den |
am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Haupthilfe | am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Haupthilfe |
geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle | geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle |
dringende Hilfe verringert wird, begrenzt." | dringende Hilfe verringert wird, begrenzt." |
Art. 9 - Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 1. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König erkennt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | "Der König erkennt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass Handlungen als Terrorakte an." | Erlass Handlungen als Terrorakte an." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der König kann die Entschädigung der Opfer einer in Absatz 1 | "Der König kann die Entschädigung der Opfer einer in Absatz 1 |
erwähnten anerkannten Handlung ausdehnen und unter Berücksichtigung | erwähnten anerkannten Handlung ausdehnen und unter Berücksichtigung |
der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die | der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die |
Anspruch auf die in den Abschnitten II und III des vorliegenden | Anspruch auf die in den Abschnitten II und III des vorliegenden |
Kapitels erwähnte Entschädigung haben, anpassen." | Kapitels erwähnte Entschädigung haben, anpassen." |
Art. 10 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 10 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der an | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der an |
einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt. | einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt. |
Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Anträge, die zum | Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Anträge, die zum |
Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Kommission anhängig sind. | Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Kommission anhängig sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |