Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 31/05/2016
← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 MEI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2016 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 MAI 2016. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 mai 2016 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes
gewelddaden betreft (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2016). intentionnels de violence (Moniteur belge du 17 juin 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 31. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985
zur Festlegung steuerrechtlicher zur Festlegung steuerrechtlicher
und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen
Gewalttaten betrifft Gewalttaten betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Art. 2 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 1 - Es wird eine Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von " § 1 - Es wird eine Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von
Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern,
nachstehend "Kommission" genannt, eingesetzt, die über die Ersuchen um nachstehend "Kommission" genannt, eingesetzt, die über die Ersuchen um
Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer
ergänzenden Hilfe entscheidet. ergänzenden Hilfe entscheidet.
§ 2 - Die Kommission ist in Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die § 2 - Die Kommission ist in Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die
Anzahl Kammern. Anzahl Kammern.
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate
des gerichtlichen Stands oder Honorarmagistrate. Die Anzahl des gerichtlichen Stands oder Honorarmagistrate. Die Anzahl
Vizepräsidenten entspricht der Anzahl Kammern minus eins. Vizepräsidenten entspricht der Anzahl Kammern minus eins.
Die Kommission besteht außerdem aus so vielen Rechtsanwälten oder Die Kommission besteht außerdem aus so vielen Rechtsanwälten oder
Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe
A wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern A wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern
können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen
auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen
Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.
Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es
jeweils einen Stellvertreter. jeweils einen Stellvertreter.
Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Kenntnis der Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Kenntnis der
französischen und der niederländischen Sprache gemäß dem Gesetz vom französischen und der niederländischen Sprache gemäß dem Gesetz vom
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
nachweisen. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. Mindestens eine nachweisen. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. Mindestens eine
der in Absatz 3 angegebenen Personen muss - gemäß den vom König der in Absatz 3 angegebenen Personen muss - gemäß den vom König
festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis der deutschen festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis der deutschen
Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Mitglieder Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Mitglieder
und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die Hälfte der und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die Hälfte der
Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere
Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
die Volksgesundheit gehört, bestellt. die Volksgesundheit gehört, bestellt.
Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und
ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses
Mandats das Alter von 73 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat Mandats das Alter von 73 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat
ist erneuerbar. ist erneuerbar.
Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele
beigeordnete Sekretäre bei, wie es Kammern gibt, minus eins; das beigeordnete Sekretäre bei, wie es Kammern gibt, minus eins; das
Sekretariat der Kommission muss über einen Personalbestand von Sekretariat der Kommission muss über einen Personalbestand von
mindestens achtzehn Personen verfügen. Diese werden vom Minister der mindestens achtzehn Personen verfügen. Diese werden vom Minister der
Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die
andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.
In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem
Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt." Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt."
Art. 3 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember
2004, 27. Dezember 2006 und 30. Dezember 2009, werden die Nummern 2 2004, 27. Dezember 2006 und 30. Dezember 2009, werden die Nummern 2
bis 5 wie folgt ersetzt: bis 5 wie folgt ersetzt:
"2. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, "2. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches,
bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, deren Tod bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, deren Tod
unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie
an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen,
die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen
Person lebten, Person lebten,
3. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, 3. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches,
bis zum zweiten Grad einschließlich, eines nichtverstorbenen Opfers, bis zum zweiten Grad einschließlich, eines nichtverstorbenen Opfers,
das die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, sowie an das die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, sowie an
Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die
in einem dauerhaften Familienverhältnis mit diesem Opfer lebten, in einem dauerhaften Familienverhältnis mit diesem Opfer lebten,
4. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, 4. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches,
bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, die seit mehr als bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, die seit mehr als
einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller
Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen
ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an
Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der
vermissten Person lebten, vermissten Person lebten,
5. an Personen, die Opfern außerhalb des Rahmens der Ausübung einer 5. an Personen, die Opfern außerhalb des Rahmens der Ausübung einer
Berufstätigkeit im Bereich Sicherheit und außerhalb des Rahmens Berufstätigkeit im Bereich Sicherheit und außerhalb des Rahmens
jeglicher Beteiligung an irgendeiner im Hinblick auf Beistand oder jeglicher Beteiligung an irgendeiner im Hinblick auf Beistand oder
Hilfe für Drittpersonen strukturierten Vereinigung freiwillig Hilfe Hilfe für Drittpersonen strukturierten Vereinigung freiwillig Hilfe
zukommen lassen und nachstehend "Gelegenheitsretter" genannt werden, zukommen lassen und nachstehend "Gelegenheitsretter" genannt werden,
oder, im Todesfall des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten oder, im Todesfall des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten
im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad
einschließlich, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad
einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften
Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten." Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten."
Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der
zeitweiligen oder bleibenden Invalidität" aufgehoben. zeitweiligen oder bleibenden Invalidität" aufgehoben.
2. Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: "6. die Verfahrenskosten, 2. Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: "6. die Verfahrenskosten,
einschließlich der Verfahrensentschädigung,". einschließlich der Verfahrensentschädigung,".
3. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Verfahrenskosten, 3. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Verfahrenskosten,
einschließlich der Verfahrensentschädigung,". einschließlich der Verfahrensentschädigung,".
4. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Verfahrenskosten, 4. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Verfahrenskosten,
einschließlich der Verfahrensentschädigung." einschließlich der Verfahrensentschädigung."
Art. 5 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro " § 2 - Die Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen
Betrag von 125.000 EUR begrenzt." Betrag von 125.000 EUR begrenzt."
Art. 6 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. April 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: vom 22. April 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden "Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden
Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag, dessen Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag, dessen
Muster vom König festgelegt wird und der im Sekretariat der Kommission Muster vom König festgelegt wird und der im Sekretariat der Kommission
hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der
Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt
unterschrieben. Er kann auch auf elektronischem Wege gemäß den vom unterschrieben. Er kann auch auf elektronischem Wege gemäß den vom
König festgelegten Modalitäten hinterlegt werden." König festgelegten Modalitäten hinterlegt werden."
Art. 7 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Die dringende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro "Die dringende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen
Betrag von 30.000 EUR begrenzt." Betrag von 30.000 EUR begrenzt."
Art. 8 - Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 8 - Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro "Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den
am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Haupthilfe am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Haupthilfe
geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle
dringende Hilfe verringert wird, begrenzt." dringende Hilfe verringert wird, begrenzt."
Art. 9 - Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 1. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 1. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der König erkennt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen "Der König erkennt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass Handlungen als Terrorakte an." Erlass Handlungen als Terrorakte an."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der König kann die Entschädigung der Opfer einer in Absatz 1 "Der König kann die Entschädigung der Opfer einer in Absatz 1
erwähnten anerkannten Handlung ausdehnen und unter Berücksichtigung erwähnten anerkannten Handlung ausdehnen und unter Berücksichtigung
der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die
Anspruch auf die in den Abschnitten II und III des vorliegenden Anspruch auf die in den Abschnitten II und III des vorliegenden
Kapitels erwähnte Entschädigung haben, anpassen." Kapitels erwähnte Entschädigung haben, anpassen."
Art. 10 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 10 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der an im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der an
einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt. einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt.
Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Anträge, die zum Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Anträge, die zum
Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Kommission anhängig sind. Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Kommission anhängig sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^