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Meertalige weergave van Wet van 31/07/2023
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Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de vergoedingen toegekend aan kunstenaars. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes. - Traduction allemande
31 JULI 2023. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de 31 JUILLET 2023. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus
inkomstenbelastingen 1992 inzake de vergoedingen toegekend aan 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes. -
kunstenaars. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2023 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 loi du 31 juillet 2023 modifiant le Code des impôts sur les revenus
inzake de vergoedingen toegekend aan kunstenaars (Belgisch Staatsblad 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes
van 28 augustus 2023). (Moniteur belge du 28 août 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 in Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden 1992 in Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 23: 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 23:
a) werden die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" a) werden die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke"
aufgehoben, aufgehoben,
b) werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro b) werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro
Kalenderjahr" durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr" durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro
Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt, Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt,
c) werden die Wörter "und sofern" durch die Wörter "sowie Erstattungen c) werden die Wörter "und sofern" durch die Wörter "sowie Erstattungen
der tatsächlichen Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen, der tatsächlichen Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen,
sofern" ersetzt. sofern" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für 2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für
Freiwillige" und den Wörtern "und die in Absatz 1 Nr. 29 erwähnten Freiwillige" und den Wörtern "und die in Absatz 1 Nr. 29 erwähnten
Entlohnungen" die Wörter ", die in Absatz 1 Nr. 23 erwähnten Entlohnungen" die Wörter ", die in Absatz 1 Nr. 23 erwähnten
Vergütungen aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen" Vergütungen aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen"
eingefügt. eingefügt.
3. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "von 3. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "von
§ 1 Absatz 1 Nr. 23" und den Wörtern "gilt als" die Wörter "und des § 1 Absatz 1 Nr. 23" und den Wörtern "gilt als" die Wörter "und des
vorliegenden Paragraphen" eingefügt. vorliegenden Paragraphen" eingefügt.
4. Paragraph 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- "künstlerische Leistung": die Leistung, die einen notwendigen "- "künstlerische Leistung": die Leistung, die einen notwendigen
künstlerischen Beitrag liefert zu einer künstlerischen Schaffung oder künstlerischen Beitrag liefert zu einer künstlerischen Schaffung oder
Darbietung in den Bereichen der Künste, das heißt der bildenden und Darbietung in den Bereichen der Künste, das heißt der bildenden und
audiovisuellen Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des audiovisuellen Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des
Theaters, der Choreografie und des Comics, mit Ausnahme von Theaters, der Choreografie und des Comics, mit Ausnahme von
künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Leistungen. künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Leistungen.
Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen
Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde,". Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde,".
5. In § 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich: 5. In § 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich:
a) werden die Wörter "einen Steuerpflichtigen" durch die Wörter "einen a) werden die Wörter "einen Steuerpflichtigen" durch die Wörter "einen
Ausführenden" ersetzt, Ausführenden" ersetzt,
b) werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs" und b) werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs" und
die Wörter "oder ein künstlerisches Werk zu produzieren" aufgehoben, die Wörter "oder ein künstlerisches Werk zu produzieren" aufgehoben,
c) werden die Wörter "der Steuerpflichtige" durch die Wörter "der c) werden die Wörter "der Steuerpflichtige" durch die Wörter "der
Ausführende" ersetzt. Ausführende" ersetzt.
6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem 6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- "Ausführender": die Person, die künstlerische Leistungen erbringt, "- "Ausführender": die Person, die künstlerische Leistungen erbringt,
- "gesicherte elektronische Anwendung": die gesicherte elektronische - "gesicherte elektronische Anwendung": die gesicherte elektronische
Anwendung im Rahmen der Amateurkunstvergütung, die vom Landesamt für Anwendung im Rahmen der Amateurkunstvergütung, die vom Landesamt für
soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird, wie in Artikel 9 des soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird, wie in Artikel 9 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Gesetzes vom 13. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für
Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der
Kunstschaffenden erwähnt." Kunstschaffenden erwähnt."
7. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. a) Der Steuerpflichtige ist vor der Leistung über die gesicherte "1. a) Der Steuerpflichtige ist vor der Leistung über die gesicherte
elektronische Anwendung gültig als Ausführender registriert. elektronische Anwendung gültig als Ausführender registriert.
b) Der Auftraggeber ist vor der Leistung über die gesicherte b) Der Auftraggeber ist vor der Leistung über die gesicherte
elektronische Anwendung gültig als Auftraggeber registriert. elektronische Anwendung gültig als Auftraggeber registriert.
c) Die Leistung ist spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begonnen c) Die Leistung ist spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begonnen
wird, vom Auftraggeber über die gesicherte elektronische Anwendung wird, vom Auftraggeber über die gesicherte elektronische Anwendung
gemeldet worden. gemeldet worden.
d) Die erbrachte Leistung entspricht voll und ganz der Art Leistung, d) Die erbrachte Leistung entspricht voll und ganz der Art Leistung,
die zuvor gemeldet worden ist." die zuvor gemeldet worden ist."
8. In Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2: 8. In Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2:
a) werden die Wörter "darf pro Tag und pro Auftraggeber nicht über 100 a) werden die Wörter "darf pro Tag und pro Auftraggeber nicht über 100
EUR liegen" durch die Wörter "darf pro Auftraggeber nicht über 70 EUR EUR liegen" durch die Wörter "darf pro Auftraggeber nicht über 70 EUR
pro Tag liegen, gegebenenfalls erhöht um eine Erstattung der pro Tag liegen, gegebenenfalls erhöht um eine Erstattung der
tatsächlichen Fahrtkosten, die nicht über 20 EUR pro Tag liegen darf" tatsächlichen Fahrtkosten, die nicht über 20 EUR pro Tag liegen darf"
ersetzt, ersetzt,
b) werden zwischen den Wörtern "wird die gesamte Vergütung" und den b) werden zwischen den Wörtern "wird die gesamte Vergütung" und den
Wörtern "für die Steuerbefreiung" die Wörter ", einschließlich der Wörtern "für die Steuerbefreiung" die Wörter ", einschließlich der
Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten," eingefügt. Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten," eingefügt.
9. In § 4 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "und/oder der Produktion 9. In § 4 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "und/oder der Produktion
eines künstlerischen Werks" aufgehoben. eines künstlerischen Werks" aufgehoben.
10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 werden die tatsächlichen "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 werden die tatsächlichen
Fahrtkosten für die Benutzung des Privatfahrzeugs und die Benutzung Fahrtkosten für die Benutzung des Privatfahrzeugs und die Benutzung
des Fahrrads gemäß den Regeln festgelegt, die für Fahrten zu des Fahrrads gemäß den Regeln festgelegt, die für Fahrten zu
dienstlichen Zwecken von Personalmitgliedern des föderalen dienstlichen Zwecken von Personalmitgliedern des föderalen
öffentlichen Dienstes gelten." öffentlichen Dienstes gelten."
Art. 3 - Artikel 97 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - Artikel 97 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" werden 1. Die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" werden
aufgehoben. aufgehoben.
2. Die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro 2. Die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro
Kalenderjahr" werden durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro Kalenderjahr" werden durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro
Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt. Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt.
3. Im heutigen einzigen Absatz werden vor den Wörtern "nicht 3. Im heutigen einzigen Absatz werden vor den Wörtern "nicht
berücksichtigt" die Wörter "sowie die Erstattung der tatsächlichen berücksichtigt" die Wörter "sowie die Erstattung der tatsächlichen
Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen" eingefügt. Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen" eingefügt.
4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Absatz 1 erwähnte Vergütungen werden auf dem Berechnungsblatt "In Absatz 1 erwähnte Vergütungen werden auf dem Berechnungsblatt
vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die
Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist." Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist."
Art. 4 - Artikel 178 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben Art. 4 - Artikel 178 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und wieder aufgenommen durch durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 § 1. Die Wörter "in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 §
2" werden durch die Wörter "in Artikel 38 § 4" ersetzt. 2" werden durch die Wörter "in Artikel 38 § 4" ersetzt.
2. Die Wörter "September 2003 (112,47)" und die Wörter "September 2. Die Wörter "September 2003 (112,47)" und die Wörter "September
2003" werden jeweils durch die Wörter "Dezember 2021" ersetzt. 2003" werden jeweils durch die Wörter "Dezember 2021" ersetzt.
TITEL 3 - Inkrafttreten TITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist
auf Vergütungen anwendbar, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt auf Vergütungen anwendbar, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt
werden, die ab diesem Datum erbracht werden. werden, die ab diesem Datum erbracht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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