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Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake de vergoedingen toegekend aan kunstenaars. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes. - Traduction allemande |
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31 JULI 2023. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de | 31 JUILLET 2023. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus |
inkomstenbelastingen 1992 inzake de vergoedingen toegekend aan | 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes. - |
kunstenaars. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2023 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 | loi du 31 juillet 2023 modifiant le Code des impôts sur les revenus |
inzake de vergoedingen toegekend aan kunstenaars (Belgisch Staatsblad | 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes |
van 28 augustus 2023). | (Moniteur belge du 28 août 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches | 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 in Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden | 1992 in Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 23: | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 23: |
a) werden die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" | a) werden die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" |
aufgehoben, | aufgehoben, |
b) werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro | b) werden die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro |
Kalenderjahr" durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro | Kalenderjahr" durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro |
Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt, | Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt, |
c) werden die Wörter "und sofern" durch die Wörter "sowie Erstattungen | c) werden die Wörter "und sofern" durch die Wörter "sowie Erstattungen |
der tatsächlichen Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen, | der tatsächlichen Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen, |
sofern" ersetzt. | sofern" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für | 2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Zulagen für |
Freiwillige" und den Wörtern "und die in Absatz 1 Nr. 29 erwähnten | Freiwillige" und den Wörtern "und die in Absatz 1 Nr. 29 erwähnten |
Entlohnungen" die Wörter ", die in Absatz 1 Nr. 23 erwähnten | Entlohnungen" die Wörter ", die in Absatz 1 Nr. 23 erwähnten |
Vergütungen aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen" | Vergütungen aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "von | 3. In § 4 Absatz 1 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern "von |
§ 1 Absatz 1 Nr. 23" und den Wörtern "gilt als" die Wörter "und des | § 1 Absatz 1 Nr. 23" und den Wörtern "gilt als" die Wörter "und des |
vorliegenden Paragraphen" eingefügt. | vorliegenden Paragraphen" eingefügt. |
4. Paragraph 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- "künstlerische Leistung": die Leistung, die einen notwendigen | "- "künstlerische Leistung": die Leistung, die einen notwendigen |
künstlerischen Beitrag liefert zu einer künstlerischen Schaffung oder | künstlerischen Beitrag liefert zu einer künstlerischen Schaffung oder |
Darbietung in den Bereichen der Künste, das heißt der bildenden und | Darbietung in den Bereichen der Künste, das heißt der bildenden und |
audiovisuellen Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des | audiovisuellen Künste, der Musik, der Literatur, des Schauspiels, des |
Theaters, der Choreografie und des Comics, mit Ausnahme von | Theaters, der Choreografie und des Comics, mit Ausnahme von |
künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Leistungen. | künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Leistungen. |
Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen | Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen |
Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde,". | Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde,". |
5. In § 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich: | 5. In § 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich: |
a) werden die Wörter "einen Steuerpflichtigen" durch die Wörter "einen | a) werden die Wörter "einen Steuerpflichtigen" durch die Wörter "einen |
Ausführenden" ersetzt, | Ausführenden" ersetzt, |
b) werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs" und | b) werden die Wörter "im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs" und |
die Wörter "oder ein künstlerisches Werk zu produzieren" aufgehoben, | die Wörter "oder ein künstlerisches Werk zu produzieren" aufgehoben, |
c) werden die Wörter "der Steuerpflichtige" durch die Wörter "der | c) werden die Wörter "der Steuerpflichtige" durch die Wörter "der |
Ausführende" ersetzt. | Ausführende" ersetzt. |
6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem | 6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- "Ausführender": die Person, die künstlerische Leistungen erbringt, | "- "Ausführender": die Person, die künstlerische Leistungen erbringt, |
- "gesicherte elektronische Anwendung": die gesicherte elektronische | - "gesicherte elektronische Anwendung": die gesicherte elektronische |
Anwendung im Rahmen der Amateurkunstvergütung, die vom Landesamt für | Anwendung im Rahmen der Amateurkunstvergütung, die vom Landesamt für |
soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird, wie in Artikel 9 des | soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird, wie in Artikel 9 des |
Gesetzes vom 13. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für | Gesetzes vom 13. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für |
Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der | Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der |
Kunstschaffenden erwähnt." | Kunstschaffenden erwähnt." |
7. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. a) Der Steuerpflichtige ist vor der Leistung über die gesicherte | "1. a) Der Steuerpflichtige ist vor der Leistung über die gesicherte |
elektronische Anwendung gültig als Ausführender registriert. | elektronische Anwendung gültig als Ausführender registriert. |
b) Der Auftraggeber ist vor der Leistung über die gesicherte | b) Der Auftraggeber ist vor der Leistung über die gesicherte |
elektronische Anwendung gültig als Auftraggeber registriert. | elektronische Anwendung gültig als Auftraggeber registriert. |
c) Die Leistung ist spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begonnen | c) Die Leistung ist spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begonnen |
wird, vom Auftraggeber über die gesicherte elektronische Anwendung | wird, vom Auftraggeber über die gesicherte elektronische Anwendung |
gemeldet worden. | gemeldet worden. |
d) Die erbrachte Leistung entspricht voll und ganz der Art Leistung, | d) Die erbrachte Leistung entspricht voll und ganz der Art Leistung, |
die zuvor gemeldet worden ist." | die zuvor gemeldet worden ist." |
8. In Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2: | 8. In Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2: |
a) werden die Wörter "darf pro Tag und pro Auftraggeber nicht über 100 | a) werden die Wörter "darf pro Tag und pro Auftraggeber nicht über 100 |
EUR liegen" durch die Wörter "darf pro Auftraggeber nicht über 70 EUR | EUR liegen" durch die Wörter "darf pro Auftraggeber nicht über 70 EUR |
pro Tag liegen, gegebenenfalls erhöht um eine Erstattung der | pro Tag liegen, gegebenenfalls erhöht um eine Erstattung der |
tatsächlichen Fahrtkosten, die nicht über 20 EUR pro Tag liegen darf" | tatsächlichen Fahrtkosten, die nicht über 20 EUR pro Tag liegen darf" |
ersetzt, | ersetzt, |
b) werden zwischen den Wörtern "wird die gesamte Vergütung" und den | b) werden zwischen den Wörtern "wird die gesamte Vergütung" und den |
Wörtern "für die Steuerbefreiung" die Wörter ", einschließlich der | Wörtern "für die Steuerbefreiung" die Wörter ", einschließlich der |
Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten," eingefügt. | Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten," eingefügt. |
9. In § 4 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "und/oder der Produktion | 9. In § 4 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "und/oder der Produktion |
eines künstlerischen Werks" aufgehoben. | eines künstlerischen Werks" aufgehoben. |
10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 werden die tatsächlichen | "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 werden die tatsächlichen |
Fahrtkosten für die Benutzung des Privatfahrzeugs und die Benutzung | Fahrtkosten für die Benutzung des Privatfahrzeugs und die Benutzung |
des Fahrrads gemäß den Regeln festgelegt, die für Fahrten zu | des Fahrrads gemäß den Regeln festgelegt, die für Fahrten zu |
dienstlichen Zwecken von Personalmitgliedern des föderalen | dienstlichen Zwecken von Personalmitgliedern des föderalen |
öffentlichen Dienstes gelten." | öffentlichen Dienstes gelten." |
Art. 3 - Artikel 97 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 3 - Artikel 97 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" werden | 1. Die Wörter "und/oder der Produktion künstlerischer Werke" werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. Die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro | 2. Die Wörter "bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro |
Kalenderjahr" werden durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro | Kalenderjahr" werden durch die Wörter "für höchstens 30 Tage pro |
Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt. | Kalenderjahr, an denen solche Leistungen erbracht werden," ersetzt. |
3. Im heutigen einzigen Absatz werden vor den Wörtern "nicht | 3. Im heutigen einzigen Absatz werden vor den Wörtern "nicht |
berücksichtigt" die Wörter "sowie die Erstattung der tatsächlichen | berücksichtigt" die Wörter "sowie die Erstattung der tatsächlichen |
Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen" eingefügt. | Kosten für die Fahrten im Rahmen dieser Leistungen" eingefügt. |
4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 4. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Absatz 1 erwähnte Vergütungen werden auf dem Berechnungsblatt | "In Absatz 1 erwähnte Vergütungen werden auf dem Berechnungsblatt |
vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die | vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die |
Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist." | Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist." |
Art. 4 - Artikel 178 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben | Art. 4 - Artikel 178 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und wieder aufgenommen durch | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 § | 1. Die Wörter "in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 § |
2" werden durch die Wörter "in Artikel 38 § 4" ersetzt. | 2" werden durch die Wörter "in Artikel 38 § 4" ersetzt. |
2. Die Wörter "September 2003 (112,47)" und die Wörter "September | 2. Die Wörter "September 2003 (112,47)" und die Wörter "September |
2003" werden jeweils durch die Wörter "Dezember 2021" ersetzt. | 2003" werden jeweils durch die Wörter "Dezember 2021" ersetzt. |
TITEL 3 - Inkrafttreten | TITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist |
auf Vergütungen anwendbar, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt | auf Vergütungen anwendbar, die für Leistungen gezahlt oder zuerkannt |
werden, die ab diesem Datum erbracht werden. | werden, die ab diesem Datum erbracht werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 | Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |