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Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits |
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31 JULI 2023. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse | 31 JUILLET 2023. - Loi portant des dispositions fiscales diverses |
vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 17 en 25 tot 35 van de wet van 31 juli 2023 houdende diverse | articles 1er, 3 à 17 et 25 à 35 de la loi du 31 juillet 2023 portant |
fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 augustus 2023). | des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 23 août 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. JULI 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | 31. JULI 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen | Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und | TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches | Kanzleigebührengesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 161 des Registrierungs-, Hypotheken- und | Art. 3 - Artikel 161 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 11, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden | a) In Nr. 11, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden |
die Wörter "die den in Artikel 140bis erwähnten Urkunden unbedingt | die Wörter "die den in Artikel 140bis erwähnten Urkunden unbedingt |
beigefügt werden müssen" durch die Wörter "die den Urkunden über | beigefügt werden müssen" durch die Wörter "die den Urkunden über |
Unternehmensschenkungen beigefügt werden müssen" ersetzt. | Unternehmensschenkungen beigefügt werden müssen" ersetzt. |
b) In Nr. 12 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember | b) In Nr. 12 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2009, werden die Wörter "aufgrund der Artikel 2 und 11bis von Buch III | 2009, werden die Wörter "aufgrund der Artikel 2 und 11bis von Buch III |
Titel 8 Kapitel 2 Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter | Titel 8 Kapitel 2 Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter |
"aufgrund von Gesetzes-, Dekrets- oder Ordonnanzbestimmungen" ersetzt. | "aufgrund von Gesetzes-, Dekrets- oder Ordonnanzbestimmungen" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 162 Nr. 10 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 162 Nr. 10 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 301 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - In Artikel 301 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 30. Juni 1951 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. | das Gesetz vom 30. Juni 1951 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
August 1981, werden die Wörter "Landesinstitut für Kriegsinvaliden, | August 1981, werden die Wörter "Landesinstitut für Kriegsinvaliden, |
ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer" durch die Wörter | ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer" durch die Wörter |
"Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit des Ministeriums der | "Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit des Ministeriums der |
Landesverteidigung" ersetzt. | Landesverteidigung" ersetzt. |
TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern | TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
KAPITEL 1 - Aufhebung der Bestimmungen in Bezug auf das | KAPITEL 1 - Aufhebung der Bestimmungen in Bezug auf das |
Ausbildungsbudget | Ausbildungsbudget |
Art. 6 - Artikel 31ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 6 - Artikel 31ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 32 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 32 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 35 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 35 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 9 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. | das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. |
April 2019 und 23. Juni 2020, werden die Wörter "keine in Artikel | April 2019 und 23. Juni 2020, werden die Wörter "keine in Artikel |
31ter erwähnten Entschädigungen sind, keine in den Artikeln 25 Nr. 7 | 31ter erwähnten Entschädigungen sind, keine in den Artikeln 25 Nr. 7 |
und 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen," | und 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen," |
durch die Wörter "keine in den Artikeln 25 Nr. 7 und 27 Absatz 2 Nr. 7 | durch die Wörter "keine in den Artikeln 25 Nr. 7 und 27 Absatz 2 Nr. 7 |
erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen sind," ersetzt. | erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen sind," ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 53 Nr. 27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 10 - Artikel 53 Nr. 27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. |
Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, werden die |
Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten | Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten |
Entschädigungen" aufgehoben. | Entschädigungen" aufgehoben. |
Art. 12 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 12 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," | durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 13 - In Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils | das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 14 - In Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 14 - In Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
November 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils aufgehoben. | November 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich | Art. 15 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich |
desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. | desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. |
Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben. | Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben. |
Art. 16 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 16 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben. | Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben. |
Art. 17 - In Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 17 - In Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," | durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," |
jeweils aufgehoben. | jeweils aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches | KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 | 1992 |
Art. 25 - In Artikel 22 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 25 - In Artikel 22 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die |
Wörter "und aus der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Abtretung oder | Wörter "und aus der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Abtretung oder |
Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten" durch die Wörter | Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten" durch die Wörter |
"und aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für | "und aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für |
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und aus den durch das Gesetz | Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und aus den durch das Gesetz |
geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen erwähnt in Artikel | geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen erwähnt in Artikel |
17 § 1 Nr. 5" ersetzt. | 17 § 1 Nr. 5" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 26 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. April 2022, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 26. April 2022, wird wie folgt abgeändert: |
a) Eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"5/1. im öffentlichen Sektor zugunsten von Waisen gewährte | "5/1. im öffentlichen Sektor zugunsten von Waisen gewährte |
Hinterbliebenenpensionen und Waisenrenten, die durch Verschulden einer | Hinterbliebenenpensionen und Waisenrenten, die durch Verschulden einer |
öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer | öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer |
Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie | Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie |
sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden,". | sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden,". |
b) In Nr. 6 werden die Wörter "gewährte Hinterbliebenenpensionen und | b) In Nr. 6 werden die Wörter "gewährte Hinterbliebenenpensionen und |
Waisenrenten" durch die Wörter "gewährte nicht in Nr. 5/1 erwähnte | Waisenrenten" durch die Wörter "gewährte nicht in Nr. 5/1 erwähnte |
Hinterbliebenenpensionen und nicht in Nr. 5/1 erwähnte Waisenrenten" | Hinterbliebenenpensionen und nicht in Nr. 5/1 erwähnte Waisenrenten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 1455 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 27 - Artikel 1455 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, wird durch folgenden | durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Für Hypothekenanleihen, die im Jahr 2023 abgeschlossen werden, werden | "Für Hypothekenanleihen, die im Jahr 2023 abgeschlossen werden, werden |
die vorerwähnten Daten vom 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2022 auf | die vorerwähnten Daten vom 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2022 auf |
den 1. Januar 2024 beziehungsweise 31. Dezember 2023 verschoben." | den 1. Januar 2024 beziehungsweise 31. Dezember 2023 verschoben." |
Art. 28 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 28 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch eine Nr. | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch eine Nr. |
5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. der Anleger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenübereinkommens | "5. der Anleger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenübereinkommens |
keiner Rückforderungsanordnung infolge eines Beschlusses der | keiner Rückforderungsanordnung infolge eines Beschlusses der |
Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von | Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von |
Belgien gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem | Belgien gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem |
Binnenmarkt nachkommen muss." | Binnenmarkt nachkommen muss." |
Art. 29 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 29 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "gemäß den Angaben der vom König | 1. In § 1 werden die Wörter "gemäß den Angaben der vom König |
festgelegten Tabellen" durch die Wörter "gemäß den vom König | festgelegten Tabellen" durch die Wörter "gemäß den vom König |
festgelegten Regeln" ersetzt. | festgelegten Regeln" ersetzt. |
2. In § 2 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Kategorien von | 2. In § 2 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Kategorien von |
Steuerpflichtigen" und dem Wort "unterscheiden" die Wörten "und | Steuerpflichtigen" und dem Wort "unterscheiden" die Wörten "und |
Einkünften" eingefügt und wird der zweite Satz, der mit den Wörtern | Einkünften" eingefügt und wird der zweite Satz, der mit den Wörtern |
"Die Tabellen sind" beginnt, durch den Satz "Der Betrag des | "Die Tabellen sind" beginnt, durch den Satz "Der Betrag des |
Berufssteuervorabzugs wird pauschal bestimmt." ersetzt. | Berufssteuervorabzugs wird pauschal bestimmt." ersetzt. |
Art. 30 - Artikel 2759/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 30 - Artikel 2759/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "und die vom Arbeitgeber in dem in § 4 | 1. In § 3 werden die Wörter "und die vom Arbeitgeber in dem in § 4 |
erwähnten Formular angegeben worden sind, und andererseits der | erwähnten Formular angegeben worden sind, und andererseits der |
Beihilfe und den Entschädigungen" durch die Wörter "und die von der | Beihilfe und den Entschädigungen" durch die Wörter "und die von der |
Region in der in § 4 erwähnten Bescheinigung angegeben worden sind, | Region in der in § 4 erwähnten Bescheinigung angegeben worden sind, |
und andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen wie in der | und andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen wie in der |
Bescheinigung angegeben" ersetzt. | Bescheinigung angegeben" ersetzt. |
2. In § 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag | 2. In § 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag |
der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten" | der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag | 3. In § 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag |
der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten" | der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "in der die in § 3 erwähnten | 4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "in der die in § 3 erwähnten |
Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem | Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem |
Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und die als | Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und die als |
Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten | Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten |
Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind" durch die Wörter | Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind" durch die Wörter |
"in der die Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in | "in der die Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und | vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und |
die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten | die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten |
Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind, ohne dass die in | Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind, ohne dass die in |
§ 3 festgelegten Grenzen überschritten werden" ersetzt. | § 3 festgelegten Grenzen überschritten werden" ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 27512 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 31 - In Artikel 27512 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, werden die |
Wörter "über einen vom Staat finanzierten Ausbildungsurlaub" durch die | Wörter "über einen vom Staat finanzierten Ausbildungsurlaub" durch die |
Wörter "über einen von einer öffentlichen Behörde bezuschussten | Wörter "über einen von einer öffentlichen Behörde bezuschussten |
Ausbildungsurlaub" ersetzt. | Ausbildungsurlaub" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 32 - Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: | 21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 |
zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der | zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der |
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit | persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit |
Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer | Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer |
Umstrukturierung gewesen sind" durch die Wörter "des Gesetzes vom 20. | Umstrukturierung gewesen sind" durch die Wörter "des Gesetzes vom 20. |
Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus an Lohnempfänger mit | Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus an Lohnempfänger mit |
Niedriglöhnen und anderer Ermäßigungen der persönlichen | Niedriglöhnen und anderer Ermäßigungen der persönlichen |
Sozialversicherungsbeiträge" ersetzt. | Sozialversicherungsbeiträge" ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird der Betrag "540 EUR" durch den Betrag "550 EUR" | 2. In Absatz 3 wird der Betrag "540 EUR" durch den Betrag "550 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 3 wird der Betrag "550 EUR" durch den Betrag "570 EUR" | 3. In Absatz 3 wird der Betrag "550 EUR" durch den Betrag "570 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 33 - Artikel 26 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2022. | Art. 33 - Artikel 26 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2022. |
Artikel 32 Nr. 2 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. | Artikel 32 Nr. 2 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. |
Artikel 32 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar. | Artikel 32 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar. |
TITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse | TITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse |
Art. 34 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 34 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2022 zur Abänderung der Anlage 3 | 1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2022 zur Abänderung der Anlage 3 |
zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im zweiten | zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im zweiten |
Quartal 2022 geleistete Studentenarbeit, | Quartal 2022 geleistete Studentenarbeit, |
2. der Königliche Erlass vom 13. November 2022 zur Abänderung der | 2. der Königliche Erlass vom 13. November 2022 zur Abänderung der |
Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf | Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf |
Einkünfte von Sportlern wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 2bis des | Einkünfte von Sportlern wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 2bis des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, |
3. der Königliche Erlass vom 27. November 2022 zur Abänderung der | 3. der Königliche Erlass vom 27. November 2022 zur Abänderung der |
Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im | Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im |
dritten und vierten Quartal 2022 im Pflegesektor geleistete | dritten und vierten Quartal 2022 im Pflegesektor geleistete |
Studentenarbeit, | Studentenarbeit, |
4. der Königliche Erlass vom 30. November 2022 zur Abänderung der | 4. der Königliche Erlass vom 30. November 2022 zur Abänderung der |
Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des im Zeitraum von November | Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des im Zeitraum von November |
2022 bis März 2023 gezahlten oder zuerkannten Arbeitslosengeldes bei | 2022 bis März 2023 gezahlten oder zuerkannten Arbeitslosengeldes bei |
zeitweiliger Arbeitslosigkeit, | zeitweiliger Arbeitslosigkeit, |
5. die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember | 5. die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember |
2022 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des | 2022 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des |
Berufssteuervorabzugs sowie die Anlage zu diesem Erlass. | Berufssteuervorabzugs sowie die Anlage zu diesem Erlass. |
Art. 35 - Artikel 34 tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 35 - Artikel 34 tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 | Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |