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Meertalige weergave van Wet van 31/07/2023
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Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits
31 JULI 2023. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse 31 JUILLET 2023. - Loi portant des dispositions fiscales diverses
vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 17 en 25 tot 35 van de wet van 31 juli 2023 houdende diverse articles 1er, 3 à 17 et 25 à 35 de la loi du 31 juillet 2023 portant
fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 augustus 2023). des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 23 août 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. JULI 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher 31. JULI 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches Kanzleigebührengesetzbuches
Art. 3 - Artikel 161 des Registrierungs-, Hypotheken- und Art. 3 - Artikel 161 des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 11, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden a) In Nr. 11, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden
die Wörter "die den in Artikel 140bis erwähnten Urkunden unbedingt die Wörter "die den in Artikel 140bis erwähnten Urkunden unbedingt
beigefügt werden müssen" durch die Wörter "die den Urkunden über beigefügt werden müssen" durch die Wörter "die den Urkunden über
Unternehmensschenkungen beigefügt werden müssen" ersetzt. Unternehmensschenkungen beigefügt werden müssen" ersetzt.
b) In Nr. 12 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember b) In Nr. 12 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2009, werden die Wörter "aufgrund der Artikel 2 und 11bis von Buch III 2009, werden die Wörter "aufgrund der Artikel 2 und 11bis von Buch III
Titel 8 Kapitel 2 Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter Titel 8 Kapitel 2 Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter
"aufgrund von Gesetzes-, Dekrets- oder Ordonnanzbestimmungen" ersetzt. "aufgrund von Gesetzes-, Dekrets- oder Ordonnanzbestimmungen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 162 Nr. 10 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 162 Nr. 10 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 301 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - In Artikel 301 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 30. Juni 1951 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. das Gesetz vom 30. Juni 1951 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.
August 1981, werden die Wörter "Landesinstitut für Kriegsinvaliden, August 1981, werden die Wörter "Landesinstitut für Kriegsinvaliden,
ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer" durch die Wörter ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer" durch die Wörter
"Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit des Ministeriums der "Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit des Ministeriums der
Landesverteidigung" ersetzt. Landesverteidigung" ersetzt.
TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern
KAPITEL 1 - Aufhebung der Bestimmungen in Bezug auf das KAPITEL 1 - Aufhebung der Bestimmungen in Bezug auf das
Ausbildungsbudget Ausbildungsbudget
Art. 6 - Artikel 31ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt Art. 6 - Artikel 31ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt
durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 32 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 32 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 35 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 35 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 9 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.
April 2019 und 23. Juni 2020, werden die Wörter "keine in Artikel April 2019 und 23. Juni 2020, werden die Wörter "keine in Artikel
31ter erwähnten Entschädigungen sind, keine in den Artikeln 25 Nr. 7 31ter erwähnten Entschädigungen sind, keine in den Artikeln 25 Nr. 7
und 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen," und 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen,"
durch die Wörter "keine in den Artikeln 25 Nr. 7 und 27 Absatz 2 Nr. 7 durch die Wörter "keine in den Artikeln 25 Nr. 7 und 27 Absatz 2 Nr. 7
erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen sind," ersetzt. erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen sind," ersetzt.
Art. 10 - Artikel 53 Nr. 27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 10 - Artikel 53 Nr. 27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben. das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, werden die
Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten
Entschädigungen" aufgehoben. Entschädigungen" aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 12 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2,"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 13 - In Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 14 - In Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.
November 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils aufgehoben. November 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich Art. 15 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich
desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.
Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 16 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben. Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben.
Art. 17 - In Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, Art. 17 - In Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2,"
jeweils aufgehoben. jeweils aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches
1992 1992
Art. 25 - In Artikel 22 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 25 - In Artikel 22 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die
Wörter "und aus der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Abtretung oder Wörter "und aus der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Abtretung oder
Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten" durch die Wörter Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten" durch die Wörter
"und aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für "und aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und aus den durch das Gesetz Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und aus den durch das Gesetz
geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen erwähnt in Artikel geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen erwähnt in Artikel
17 § 1 Nr. 5" ersetzt. 17 § 1 Nr. 5" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 26 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 26. April 2022, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 26. April 2022, wird wie folgt abgeändert:
a) Eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"5/1. im öffentlichen Sektor zugunsten von Waisen gewährte "5/1. im öffentlichen Sektor zugunsten von Waisen gewährte
Hinterbliebenenpensionen und Waisenrenten, die durch Verschulden einer Hinterbliebenenpensionen und Waisenrenten, die durch Verschulden einer
öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer
Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie
sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden,". sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden,".
b) In Nr. 6 werden die Wörter "gewährte Hinterbliebenenpensionen und b) In Nr. 6 werden die Wörter "gewährte Hinterbliebenenpensionen und
Waisenrenten" durch die Wörter "gewährte nicht in Nr. 5/1 erwähnte Waisenrenten" durch die Wörter "gewährte nicht in Nr. 5/1 erwähnte
Hinterbliebenenpensionen und nicht in Nr. 5/1 erwähnte Waisenrenten" Hinterbliebenenpensionen und nicht in Nr. 5/1 erwähnte Waisenrenten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 27 - Artikel 1455 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 27 - Artikel 1455 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, wird durch folgenden durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Für Hypothekenanleihen, die im Jahr 2023 abgeschlossen werden, werden "Für Hypothekenanleihen, die im Jahr 2023 abgeschlossen werden, werden
die vorerwähnten Daten vom 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2022 auf die vorerwähnten Daten vom 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2022 auf
den 1. Januar 2024 beziehungsweise 31. Dezember 2023 verschoben." den 1. Januar 2024 beziehungsweise 31. Dezember 2023 verschoben."
Art. 28 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 28 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch eine Nr. abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch eine Nr.
5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. der Anleger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenübereinkommens "5. der Anleger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenübereinkommens
keiner Rückforderungsanordnung infolge eines Beschlusses der keiner Rückforderungsanordnung infolge eines Beschlusses der
Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von
Belgien gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Belgien gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt nachkommen muss." Binnenmarkt nachkommen muss."
Art. 29 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 29 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "gemäß den Angaben der vom König 1. In § 1 werden die Wörter "gemäß den Angaben der vom König
festgelegten Tabellen" durch die Wörter "gemäß den vom König festgelegten Tabellen" durch die Wörter "gemäß den vom König
festgelegten Regeln" ersetzt. festgelegten Regeln" ersetzt.
2. In § 2 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Kategorien von 2. In § 2 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Kategorien von
Steuerpflichtigen" und dem Wort "unterscheiden" die Wörten "und Steuerpflichtigen" und dem Wort "unterscheiden" die Wörten "und
Einkünften" eingefügt und wird der zweite Satz, der mit den Wörtern Einkünften" eingefügt und wird der zweite Satz, der mit den Wörtern
"Die Tabellen sind" beginnt, durch den Satz "Der Betrag des "Die Tabellen sind" beginnt, durch den Satz "Der Betrag des
Berufssteuervorabzugs wird pauschal bestimmt." ersetzt. Berufssteuervorabzugs wird pauschal bestimmt." ersetzt.
Art. 30 - Artikel 2759/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 30 - Artikel 2759/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "und die vom Arbeitgeber in dem in § 4 1. In § 3 werden die Wörter "und die vom Arbeitgeber in dem in § 4
erwähnten Formular angegeben worden sind, und andererseits der erwähnten Formular angegeben worden sind, und andererseits der
Beihilfe und den Entschädigungen" durch die Wörter "und die von der Beihilfe und den Entschädigungen" durch die Wörter "und die von der
Region in der in § 4 erwähnten Bescheinigung angegeben worden sind, Region in der in § 4 erwähnten Bescheinigung angegeben worden sind,
und andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen wie in der und andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen wie in der
Bescheinigung angegeben" ersetzt. Bescheinigung angegeben" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag 2. In § 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag
der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten" der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten"
ersetzt. ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag 3. In § 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag
der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten" der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten"
ersetzt. ersetzt.
4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "in der die in § 3 erwähnten 4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "in der die in § 3 erwähnten
Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem
Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und die als Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und die als
Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten
Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind" durch die Wörter Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind" durch die Wörter
"in der die Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in "in der die Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und
die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten
Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind, ohne dass die in Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind, ohne dass die in
§ 3 festgelegten Grenzen überschritten werden" ersetzt. § 3 festgelegten Grenzen überschritten werden" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 27512 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 31 - In Artikel 27512 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, werden die
Wörter "über einen vom Staat finanzierten Ausbildungsurlaub" durch die Wörter "über einen vom Staat finanzierten Ausbildungsurlaub" durch die
Wörter "über einen von einer öffentlichen Behörde bezuschussten Wörter "über einen von einer öffentlichen Behörde bezuschussten
Ausbildungsurlaub" ersetzt. Ausbildungsurlaub" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 32 - Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 20. Dezember 1999
zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit
Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer
Umstrukturierung gewesen sind" durch die Wörter "des Gesetzes vom 20. Umstrukturierung gewesen sind" durch die Wörter "des Gesetzes vom 20.
Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus an Lohnempfänger mit Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus an Lohnempfänger mit
Niedriglöhnen und anderer Ermäßigungen der persönlichen Niedriglöhnen und anderer Ermäßigungen der persönlichen
Sozialversicherungsbeiträge" ersetzt. Sozialversicherungsbeiträge" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird der Betrag "540 EUR" durch den Betrag "550 EUR" 2. In Absatz 3 wird der Betrag "540 EUR" durch den Betrag "550 EUR"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 3 wird der Betrag "550 EUR" durch den Betrag "570 EUR" 3. In Absatz 3 wird der Betrag "550 EUR" durch den Betrag "570 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 33 - Artikel 26 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2022. Art. 33 - Artikel 26 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2022.
Artikel 32 Nr. 2 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar. Artikel 32 Nr. 2 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Artikel 32 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar. Artikel 32 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar.
TITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse TITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse
Art. 34 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 34 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2022 zur Abänderung der Anlage 3 1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2022 zur Abänderung der Anlage 3
zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im zweiten zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im zweiten
Quartal 2022 geleistete Studentenarbeit, Quartal 2022 geleistete Studentenarbeit,
2. der Königliche Erlass vom 13. November 2022 zur Abänderung der 2. der Königliche Erlass vom 13. November 2022 zur Abänderung der
Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf
Einkünfte von Sportlern wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 2bis des Einkünfte von Sportlern wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 2bis des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt,
3. der Königliche Erlass vom 27. November 2022 zur Abänderung der 3. der Königliche Erlass vom 27. November 2022 zur Abänderung der
Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im
dritten und vierten Quartal 2022 im Pflegesektor geleistete dritten und vierten Quartal 2022 im Pflegesektor geleistete
Studentenarbeit, Studentenarbeit,
4. der Königliche Erlass vom 30. November 2022 zur Abänderung der 4. der Königliche Erlass vom 30. November 2022 zur Abänderung der
Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des im Zeitraum von November Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des im Zeitraum von November
2022 bis März 2023 gezahlten oder zuerkannten Arbeitslosengeldes bei 2022 bis März 2023 gezahlten oder zuerkannten Arbeitslosengeldes bei
zeitweiliger Arbeitslosigkeit, zeitweiliger Arbeitslosigkeit,
5. die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 5. die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember
2022 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des 2022 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des
Berufssteuervorabzugs sowie die Anlage zu diesem Erlass. Berufssteuervorabzugs sowie die Anlage zu diesem Erlass.
Art. 35 - Artikel 34 tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 35 - Artikel 34 tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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