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Meertalige weergave van Wet van 31/07/2023
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Wet tot wijziging van het Strafwetboek met het oog op het strafbaar stellen van conversiepraktijken. - Duitse vertaling Loi visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2023. - Wet tot wijziging van het Strafwetboek met het oog op het strafbaar stellen van conversiepraktijken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2023 tot wijziging van het Strafwetboek met het oog op het strafbaar SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2023. - Loi visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2023 visant à modifier le code pénal en vue
stellen van conversiepraktijken (Belgisch Staatsblad van 18 oktober d'incriminer les pratiques de conversion (Moniteur belge du 18 octobre
2023). 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy allemande à Malmedy.
INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN
31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks 31. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks
Unterstrafestellung von Konversionspraktiken Unterstrafestellung von Konversionspraktiken
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 2 - In Buch 2 Titel 8 des Strafgesetzbuches wird ein Kapitel Art. 2 - In Buch 2 Titel 8 des Strafgesetzbuches wird ein Kapitel
4quater mit der Überschrift "Konversionspraktiken" eingefügt. 4quater mit der Überschrift "Konversionspraktiken" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel 4quater, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 3 - In Kapitel 4quater, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Artikel 442quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 442quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 442quinquies - Konversionspraktiken "Art. 442quinquies - Konversionspraktiken
Unter Konversionspraktiken sind Praktiken zu verstehen, die aus einem Unter Konversionspraktiken sind Praktiken zu verstehen, die aus einem
physischen Eingriff oder der Ausübung psychischen Drucks bestehen und physischen Eingriff oder der Ausübung psychischen Drucks bestehen und
von denen der Täter glaubt oder behauptet, dass sie darauf abzielen, von denen der Täter glaubt oder behauptet, dass sie darauf abzielen,
die sexuelle Orientierung, die Genderidentität oder den Genderausdruck die sexuelle Orientierung, die Genderidentität oder den Genderausdruck
einer Person zu unterdrücken oder zu verändern, unabhängig davon, ob einer Person zu unterdrücken oder zu verändern, unabhängig davon, ob
dieses Merkmal tatsächlich vorhanden ist oder vom Täter nur dieses Merkmal tatsächlich vorhanden ist oder vom Täter nur
unterstellt wird. unterstellt wird.
Als Konversionspraktiken gelten nicht: Hilfe- und Dienstleistungen, Als Konversionspraktiken gelten nicht: Hilfe- und Dienstleistungen,
die im Rahmen der geistigen und körperlichen Gesundheitspflege im die im Rahmen der geistigen und körperlichen Gesundheitspflege im
Zusammenhang mit der Ergründung und Entfaltung der sexuellen Zusammenhang mit der Ergründung und Entfaltung der sexuellen
Orientierung, der Genderidentität oder des Genderausdrucks einer Orientierung, der Genderidentität oder des Genderausdrucks einer
Person angeboten werden. Person angeboten werden.
Als Konversionspraktiken gelten ebenfalls nicht: Behandlungen oder Als Konversionspraktiken gelten ebenfalls nicht: Behandlungen oder
Eingriffe im Rahmen einer sozialen oder medizinischen Transition, die Eingriffe im Rahmen einer sozialen oder medizinischen Transition, die
von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen im Rahmen der von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen im Rahmen der
Gesundheitspflege gemäß den Bedingungen und im Rahmen des Gesetzes vom Gesundheitspflege gemäß den Bedingungen und im Rahmen des Gesetzes vom
22. August 2002 über die Rechte des Patienten angeboten werden." 22. August 2002 über die Rechte des Patienten angeboten werden."
Art. 4 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442sexies mit Art. 4 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 442sexies - Ahndung der Anwendung von Konversionspraktiken und "Art. 442sexies - Ahndung der Anwendung von Konversionspraktiken und
des Versuchs sowie erschwerende Faktoren des Versuchs sowie erschwerende Faktoren
§ 1 - Die Anwendung von Konversionspraktiken wird mit einer § 1 - Die Anwendung von Konversionspraktiken wird mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer
Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet. geahndet.
§ 2 - Im Fall der in § 1 erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht § 2 - Im Fall der in § 1 erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht
bei der Wahl der Strafe und deren Schwere insbesondere folgende bei der Wahl der Strafe und deren Schwere insbesondere folgende
erschwerende Faktoren: erschwerende Faktoren:
- Die Straftat ist von einer Person begangen worden, die sich dem - Die Straftat ist von einer Person begangen worden, die sich dem
Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder
Einflussposition befindet. Einflussposition befindet.
- Die Straftat ist an einem Minderjährigen oder einer Person begangen - Die Straftat ist an einem Minderjährigen oder einer Person begangen
worden, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer worden, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer
Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen
Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war. Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war.
§ 3 - Der Versuch, Konversionspraktiken anzuwenden, wird mit einer § 3 - Der Versuch, Konversionspraktiken anzuwenden, wird mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer
Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet." geahndet."
Art. 5 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442septies mit Art. 5 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 442septies - Ahndung des Anbietens von Konversionspraktiken "Art. 442septies - Ahndung des Anbietens von Konversionspraktiken
Das direkte oder indirekte Anbieten von Konversionspraktiken wird mit Das direkte oder indirekte Anbieten von Konversionspraktiken wird mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit
einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet." geahndet."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442octies mit Art. 6 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442octies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 442octies - Ahndung der Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu "Art. 442octies - Ahndung der Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu
unterwerfen, der Anstiftung von Personen, andere Personen unterwerfen, der Anstiftung von Personen, andere Personen
Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder der Werbung für Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder der Werbung für
Konversionspraktiken Konversionspraktiken
Die Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, die Die Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, die
Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu
unterwerfen, oder das Machen, Herausgeben, Verteilen oder Verbreiten unterwerfen, oder das Machen, Herausgeben, Verteilen oder Verbreiten
von Werbung für ein Angebot von Konversionspraktiken durch welches von Werbung für ein Angebot von Konversionspraktiken durch welches
Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, wird mit Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, wird mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit
einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet. geahndet.
Hat dies zur Begehung der in Artikel 442sexies § 1 erwähnten Straftat Hat dies zur Begehung der in Artikel 442sexies § 1 erwähnten Straftat
geführt, so wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von einem geführt, so wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von einem
Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR
oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." oder mit nur einer dieser Strafen geahndet."
Art. 7 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442nonies mit Art. 7 - In dasselbe Kapitel 4quater wird ein Artikel 442nonies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 442nonies - Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen "Art. 442nonies - Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen
Tätigkeit Tätigkeit
Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel
erwähnter Taten verurteilt wurden, für eine Dauer von höchstens fünf erwähnter Taten verurteilt wurden, für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben, Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben,
die mit der Begehung der in vorliegendem Kapitel unter Strafe die mit der Begehung der in vorliegendem Kapitel unter Strafe
gestellten Straftaten in Zusammenhang steht." gestellten Straftaten in Zusammenhang steht."
Art. 8 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 21. März 2022, werden die Wörter "und 433quinquies" durch die vom 21. März 2022, werden die Wörter "und 433quinquies" durch die
Wörter ", 433quinquies und 442quinquies bis 442nonies" ersetzt. Wörter ", 433quinquies und 442quinquies bis 442nonies" ersetzt.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung KAPITEL 3 - Schlussbestimmung
Art. 9 - Gemeinnützige Einrichtungen und juristische Personen, deren Art. 9 - Gemeinnützige Einrichtungen und juristische Personen, deren
Satzungsziel die Bekämpfung von Konversionspraktiken ist und die die Satzungsziel die Bekämpfung von Konversionspraktiken ist und die die
in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Bedingungen erfüllen, können mit Zustimmung des Opfers in Bedingungen erfüllen, können mit Zustimmung des Opfers in
Rechtsstreiten, zu denen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen Rechtsstreiten, zu denen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen
Anlass geben kann, vor Gericht treten. Anlass geben kann, vor Gericht treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und
Diversität Diversität
M. LEROY M. LEROY
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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