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Wet houdende omzetting van meerdere Richtlijnen inzake de verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2017. - Wet houdende omzetting van meerdere Richtlijnen inzake de verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2017. - Loi transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
3 van de wet van 31 juli 2017 houdende omzetting van meerdere | articles 1 à 3 de la loi du 31 juillet 2017 transposant plusieurs |
Richtlijnen inzake de verplichte automatische uitwisseling van | Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire |
inlichtingen op belastinggebied (Belgisch Staatsblad van 11 augustus | d'informations dans le domaine fiscal (Moniteur belge du 11 août |
2017). | 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. JULI 2017 - Gesetz zur Umsetzung mehrerer Richtlinien in Bezug auf | 31. JULI 2017 - Gesetz zur Umsetzung mehrerer Richtlinien in Bezug auf |
die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im | die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im |
Bereich der Besteuerung | Bereich der Besteuerung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie | 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie |
2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von | 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von |
Informationen im Bereich der Besteuerung, der Umsetzung der Richtlinie | Informationen im Bereich der Besteuerung, der Umsetzung der Richtlinie |
2015/2376/EU des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der | 2015/2376/EU des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der |
Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen | Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen |
Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und der | Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und der |
Umsetzung der Richtlinie 2016/881/EU des Rates vom 25. Mai 2016 zur | Umsetzung der Richtlinie 2016/881/EU des Rates vom 25. Mai 2016 zur |
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum | Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum |
automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. | automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. |
KAPITEL 2 - Einkommensteuern | KAPITEL 2 - Einkommensteuern |
Art. 3 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 3 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Nr. 11 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Nr. 11 wird wie folgt ersetzt: |
"11. "automatischem Austausch": | "11. "automatischem Austausch": |
a) für die Zwecke der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/3 die | a) für die Zwecke der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/3 die |
systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen | systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen |
anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, | anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, |
im Voraus bestimmten Abständen, | im Voraus bestimmten Abständen, |
b) für die Zwecke des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der | b) für die Zwecke des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der |
Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen | Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen |
Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen | Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen |
Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen die | Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen die |
systematische Übermittlung der in vorerwähntem Gesetz festgelegten | systematische Übermittlung der in vorerwähntem Gesetz festgelegten |
Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an | Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an |
den jeweiligen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen | den jeweiligen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen |
spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, | spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, |
auf das sich die Information bezieht, | auf das sich die Information bezieht, |
c) für die Zwecke aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit | c) für die Zwecke aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit |
Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 | Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 |
und 6/3 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter | und 6/3 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter |
Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),". | Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),". |
2. Paragraph 2 wird durch Nummern 16 bis 20 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 2 wird durch Nummern 16 bis 20 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"16. "grenzüberschreitendem Vorbescheid": eine Vereinbarung, eine | "16. "grenzüberschreitendem Vorbescheid": eine Vereinbarung, eine |
Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit | Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit |
ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise es im Zuge einer | ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise es im Zuge einer |
Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder | Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder |
erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die folgenden kumulativen | erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die folgenden kumulativen |
Voraussetzungen erfüllt: | Voraussetzungen erfüllt: |
a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen erteilt | a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen erteilt |
beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, | beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, |
ob dieser Bescheid tatsächlich verwendet wird. | ob dieser Bescheid tatsächlich verwendet wird. |
b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine | b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine |
Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder | Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder |
erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf | erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf |
berufen. | berufen. |
c) Sie beziehungsweise es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer | c) Sie beziehungsweise es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer |
Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung zur Handhabung oder Durchsetzung | Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung zur Handhabung oder Durchsetzung |
des vorliegenden Gesetzbuches und der autonomen Bestimmungen in Bezug | des vorliegenden Gesetzbuches und der autonomen Bestimmungen in Bezug |
auf die Einkommensteuern. | auf die Einkommensteuern. |
d) Sie beziehungsweise es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende | d) Sie beziehungsweise es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende |
Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine | Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine |
Person in einem Mitgliedstaat nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet | Person in einem Mitgliedstaat nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet |
wird oder nicht. | wird oder nicht. |
e) Sie beziehungsweise es wird vor den Transaktionen oder den | e) Sie beziehungsweise es wird vor den Transaktionen oder den |
Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, die möglicherweise als Gründung | Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, die möglicherweise als Gründung |
einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der | einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der |
Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion | Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion |
beziehungsweise die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt | beziehungsweise die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt |
beziehungsweise getroffen, | beziehungsweise getroffen, |
17. "Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung": eine | 17. "Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung": eine |
Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine | Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine |
andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise | andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise |
es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, | es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, |
geändert oder erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die | geändert oder erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die |
folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: | folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: |
a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen beziehungsweise im | a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen beziehungsweise im |
Namen des FÖD Finanzen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert | Namen des FÖD Finanzen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert |
oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet wird. | oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet wird. |
b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine | b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine |
Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder | Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder |
erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf | erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf |
berufen. | berufen. |
c) Sie beziehungsweise es legt vor Abgabe der Steuererklärung für den | c) Sie beziehungsweise es legt vor Abgabe der Steuererklärung für den |
Zeitraum, in dem die grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen | Zeitraum, in dem die grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen |
verbundenen Unternehmen erfolgten, geeignete Kriterien zur Bestimmung | verbundenen Unternehmen erfolgten, geeignete Kriterien zur Bestimmung |
der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder | der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder |
regelt die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte. | regelt die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte. |
Für die Anwendung der vorliegenden Nummer handelt es sich um | Für die Anwendung der vorliegenden Nummer handelt es sich um |
verbundene Unternehmen, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder | verbundene Unternehmen, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder |
mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an der Kontrolle | mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an der Kontrolle |
eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen | eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen |
unmittelbar oder mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an | unmittelbar oder mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an |
der Kontrolle beider Unternehmen beteiligt sind. | der Kontrolle beider Unternehmen beteiligt sind. |
Verrechnungspreise sind Preise, zu denen ein Unternehmen materielle | Verrechnungspreise sind Preise, zu denen ein Unternehmen materielle |
oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder | oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder |
Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt. Die | Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt. Die |
"Bestimmung der Verrechnungspreise" ist für die Anwendung der | "Bestimmung der Verrechnungspreise" ist für die Anwendung der |
vorliegenden Nummer in diesem Sinne zu verstehen, | vorliegenden Nummer in diesem Sinne zu verstehen, |
18. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 16 erwähnt: eine | 18. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 16 erwähnt: eine |
Transaktion oder Reihe von Transaktionen, sofern sie eine oder mehrere | Transaktion oder Reihe von Transaktionen, sofern sie eine oder mehrere |
der folgenden Voraussetzungen erfüllt: | der folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
a) Nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen | a) Nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen |
beteiligten Parteien sind in Belgien steuerlich ansässig. | beteiligten Parteien sind in Belgien steuerlich ansässig. |
b) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen | b) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen |
beteiligten Parteien ist gleichzeitig in mehreren Rechtsräumen | beteiligten Parteien ist gleichzeitig in mehreren Rechtsräumen |
steuerlich ansässig. | steuerlich ansässig. |
c) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen | c) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen |
beteiligten Parteien geht über eine Betriebsstätte | beteiligten Parteien geht über eine Betriebsstätte |
Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum nach und die | Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum nach und die |
Transaktion oder Reihe von Transaktionen ist Teil der | Transaktion oder Reihe von Transaktionen ist Teil der |
Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte | Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte |
Geschäftstätigkeiten aus. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion | Geschäftstätigkeiten aus. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion |
oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch | oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch |
um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf | um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf |
Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum getroffen werden, | Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum getroffen werden, |
denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht. | denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht. |
d) Es handelt sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, | d) Es handelt sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, |
die grenzübergreifende Auswirkungen haben, | die grenzübergreifende Auswirkungen haben, |
19. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 17 erwähnt: eine | 19. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 17 erwähnt: eine |
Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene | Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene |
Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben | Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben |
Rechtsraums steuerlich ansässig sind, oder eine Transaktion oder Reihe | Rechtsraums steuerlich ansässig sind, oder eine Transaktion oder Reihe |
von Transaktionen, die grenzübergreifende Auswirkungen haben, | von Transaktionen, die grenzübergreifende Auswirkungen haben, |
20. "Unternehmen" wie in den Nummern 17 und 19 erwähnt: jede Form von | 20. "Unternehmen" wie in den Nummern 17 und 19 erwähnt: jede Form von |
Geschäftstätigkeit in Form einer Person." | Geschäftstätigkeit in Form einer Person." |
3. Paragraphen 6/1, 6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut werden | 3. Paragraphen 6/1, 6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut werden |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 6/1 - Im Rahmen des verpflichtenden automatischen | " § 6/1 - Im Rahmen des verpflichtenden automatischen |
Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und | Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und |
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gelten | Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gelten |
folgende Voraussetzungen: | folgende Voraussetzungen: |
1. Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des | 1. Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des |
automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen | automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen |
Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen, wenn | Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen, wenn |
nach dem 31. Dezember 2016 ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder | nach dem 31. Dezember 2016 ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder |
eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt | eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt |
beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurde, mit der | beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurde, mit der |
Einschränkung, die für die Fälle nach Nr. 7 des vorliegenden | Einschränkung, die für die Fälle nach Nr. 7 des vorliegenden |
Paragraphen gilt, und gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen | Paragraphen gilt, und gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen |
praktischen Regelungen. | praktischen Regelungen. |
2. Ferner übermittelt die belgische zuständige Behörde den zuständigen | 2. Ferner übermittelt die belgische zuständige Behörde den zuständigen |
Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen | Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen |
Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Nr. 7 des | Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Nr. 7 des |
vorliegenden Paragraphen, gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen | vorliegenden Paragraphen, gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen |
praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende | praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende |
Vorbescheide und Vorabverständigungen über die | Vorbescheide und Vorabverständigungen über die |
Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von fünf | Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von fünf |
Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt beziehungsweise getroffen, | Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt beziehungsweise getroffen, |
geändert oder erneuert wurden. | geändert oder erneuert wurden. |
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und | Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und |
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit | Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit |
zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erteilt | zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erteilt |
beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt | beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt |
diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. | diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. |
Januar 2014 noch gültig waren. | Januar 2014 noch gültig waren. |
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und | Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und |
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit | Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit |
zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt | zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt |
beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt | beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt |
diese Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig | diese Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig |
sind oder nicht. | sind oder nicht. |
3. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die | 3. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die |
Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom | Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom |
Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs gemäß | Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs gemäß |
vorliegendem Paragraphen ausgenommen, sofern das internationale | vorliegendem Paragraphen ausgenommen, sofern das internationale |
Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die | Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die |
Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an | Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an |
Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multilateralen | Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multilateralen |
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung werden gemäß | Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung werden gemäß |
§ 7 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen | § 7 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen |
Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung | Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung |
ausgehandelt wurde, eine Weitergabe erlaubt und die zuständige Behörde | ausgehandelt wurde, eine Weitergabe erlaubt und die zuständige Behörde |
des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. | des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. |
Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über | Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über |
die Verrechnungspreisgestaltung jedoch vom automatischen | die Verrechnungspreisgestaltung jedoch vom automatischen |
Informationsaustausch gemäß dem ersten Satz von Absatz 1 der | Informationsaustausch gemäß dem ersten Satz von Absatz 1 der |
vorliegenden Nummer ausgenommen sein, so werden stattdessen die | vorliegenden Nummer ausgenommen sein, so werden stattdessen die |
Informationen nach Nr. 6 des vorliegenden Paragraphen, die in dem | Informationen nach Nr. 6 des vorliegenden Paragraphen, die in dem |
Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder | Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder |
multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung | multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung |
geführt hat, aufgeführt sind, gemäß den Nummern 1 und 2 des | geführt hat, aufgeführt sind, gemäß den Nummern 1 und 2 des |
vorliegenden Paragraphen ausgetauscht. | vorliegenden Paragraphen ausgetauscht. |
4. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein | 4. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein |
grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über | grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über |
die Verrechnungspreisgestaltung ausschließlich die | die Verrechnungspreisgestaltung ausschließlich die |
Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen | Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen |
betrifft. | betrifft. |
5. Der Informationsaustausch erfolgt: | 5. Der Informationsaustausch erfolgt: |
a) in Bezug auf die gemäß Nr. 1 ausgetauschten Informationen: | a) in Bezug auf die gemäß Nr. 1 ausgetauschten Informationen: |
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem | innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem |
die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über | die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über |
die Verrechnungspreisgestaltung erteilt beziehungsweise getroffen, | die Verrechnungspreisgestaltung erteilt beziehungsweise getroffen, |
geändert oder erneuert wurden, | geändert oder erneuert wurden, |
b) in Bezug auf die gemäß Nr. 2 ausgetauschten Informationen: vor dem | b) in Bezug auf die gemäß Nr. 2 ausgetauschten Informationen: vor dem |
1. Januar 2018. | 1. Januar 2018. |
6. Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß den Nummern 1 und | 6. Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß den Nummern 1 und |
2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes enthalten: | 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes enthalten: |
a) Angaben zu der juristischen Person und gegebenenfalls zu der Gruppe | a) Angaben zu der juristischen Person und gegebenenfalls zu der Gruppe |
von Personen, der sie angehört, | von Personen, der sie angehört, |
b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden | b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden |
Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die | Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die |
Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen | Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen |
Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, | Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, |
die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder | die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder |
Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe | Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe |
von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde, | von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde, |
c) das jeweilige Datum der Erteilung beziehungsweise des Treffens, der | c) das jeweilige Datum der Erteilung beziehungsweise des Treffens, der |
Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids | Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids |
beziehungsweise der Vorabverständigung über die | beziehungsweise der Vorabverständigung über die |
Verrechnungspreisgestaltung, | Verrechnungspreisgestaltung, |
d) den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden | d) den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden |
Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die | Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die |
Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben, | Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben, |
e) den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden | e) den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden |
Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die | Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die |
Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben, | Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben, |
f) die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der | f) die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der |
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, | Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, |
g) den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des | g) den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des |
grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der | grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der |
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser | Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser |
Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise in der | Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise in der |
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist, | Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist, |
h) im Falle einer Vorabverständigung über die | h) im Falle einer Vorabverständigung über die |
Verrechnungspreisgestaltung die bei der Festlegung der | Verrechnungspreisgestaltung die bei der Festlegung der |
Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den | Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den |
Verrechnungspreis, | Verrechnungspreis, |
i) im Falle einer Vorabverständigung über die | i) im Falle einer Vorabverständigung über die |
Verrechnungspreisgestaltung das der Festlegung der Verrechnungspreise | Verrechnungspreisgestaltung das der Festlegung der Verrechnungspreise |
zugrunde gelegte Verfahren oder den Verrechnungspreis, | zugrunde gelegte Verfahren oder den Verrechnungspreis, |
j) gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die | j) gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die |
wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der | wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der |
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen | Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen |
sind, | sind, |
k) gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den | k) gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den |
anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem | anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem |
grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die | grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die |
Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu | Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu |
welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen, | welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen, |
und | und |
l) Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem | l) Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem |
grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise der | grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise der |
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen | Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen |
oder auf einem Ersuchen gemäß Nr. 3 Absatz 2 des vorliegenden | oder auf einem Ersuchen gemäß Nr. 3 Absatz 2 des vorliegenden |
Paragraphen. | Paragraphen. |
7. Die Informationen nach Nr. 6 Buchstabe a), b), h) und k) des | 7. Die Informationen nach Nr. 6 Buchstabe a), b), h) und k) des |
vorliegenden Paragraphen werden der Europäischen Kommission nicht | vorliegenden Paragraphen werden der Europäischen Kommission nicht |
übermittelt. | übermittelt. |
8. Die belgische zuständige Behörde bestätigt der zuständigen Behörde, | 8. Die belgische zuständige Behörde bestätigt der zuständigen Behörde, |
die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich - spätestens | die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich - spätestens |
jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt - und möglichst auf | jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt - und möglichst auf |
elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, | elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, |
bis das in § 24 Absatz 3 und 4 genannte Verzeichnis einsatzbereit ist. | bis das in § 24 Absatz 3 und 4 genannte Verzeichnis einsatzbereit ist. |
9. Die belgische zuständige Behörde kann gemäß § 4 und unter | 9. Die belgische zuständige Behörde kann gemäß § 4 und unter |
Berücksichtigung des Paragraphen 24 Absatz 2 um Übermittlung | Berücksichtigung des Paragraphen 24 Absatz 2 um Übermittlung |
zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts | zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts |
des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung | des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung |
über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen. | über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen. |
§ 6/2 - Die belgische zuständige Behörde unterbreitet der Europäischen | § 6/2 - Die belgische zuständige Behörde unterbreitet der Europäischen |
Kommission jährlich und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2018 | Kommission jährlich und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2018 |
Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß | Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß |
den Paragraphen 6 und 6/1 und soweit möglich Angaben zu den | den Paragraphen 6 und 6/1 und soweit möglich Angaben zu den |
administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des | administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des |
erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die | erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die |
Steuerverwaltungen als auch für Dritte. | Steuerverwaltungen als auch für Dritte. |
§ 6/3 - Die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige | § 6/3 - Die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige |
belgische Verwaltung übermittelt den in Artikel 321/2 erwähnten | belgische Verwaltung übermittelt den in Artikel 321/2 erwähnten |
länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb | länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb |
der in folgendem Absatz festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in | der in folgendem Absatz festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in |
dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere | dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere |
Geschäftseinheiten der multinationalen Gruppe des berichtenden | Geschäftseinheiten der multinationalen Gruppe des berichtenden |
Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die | Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die |
Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, | Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, |
steuerpflichtig sind. | steuerpflichtig sind. |
Die Übermittlung erfolgt innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem | Die Übermittlung erfolgt innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem |
letzten Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Gruppe, auf das | letzten Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Gruppe, auf das |
sich der länderbezogene Bericht bezieht. Der erste länderbezogene | sich der länderbezogene Bericht bezieht. Der erste länderbezogene |
Bericht wird für den Berichtszeitraum der multinationalen Gruppe | Bericht wird für den Berichtszeitraum der multinationalen Gruppe |
übermittelt, der am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt; die | übermittelt, der am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt; die |
Übermittlung erfolgt innerhalb von achtzehn Monaten nach dem letzten | Übermittlung erfolgt innerhalb von achtzehn Monaten nach dem letzten |
Tag des betreffenden Berichtszeitraums." | Tag des betreffenden Berichtszeitraums." |
4. Paragraph 24 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | 4. Paragraph 24 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Damit das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß § 6/1 Nr. 1 | "Damit das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß § 6/1 Nr. 1 |
und 2 erfüllt wird, werden die zu übermittelnden Informationen in | und 2 erfüllt wird, werden die zu übermittelnden Informationen in |
einem sicheren Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die | einem sicheren Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die |
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung | Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung |
erfasst, das bis zum 31. Dezember 2017 von der Kommission eingerichtet | erfasst, das bis zum 31. Dezember 2017 von der Kommission eingerichtet |
wird. Die belgischen zuständigen Behörden haben Zugang zu den in | wird. Die belgischen zuständigen Behörden haben Zugang zu den in |
diesem Verzeichnis erfassten Informationen. | diesem Verzeichnis erfassten Informationen. |
Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der | Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der |
in § 6/1 Nr. 1 und 2 genannte automatische Informationsaustausch gemäß | in § 6/1 Nr. 1 und 2 genannte automatische Informationsaustausch gemäß |
Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und gemäß den einschlägigen | Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und gemäß den einschlägigen |
praktischen Regelungen." | praktischen Regelungen." |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |