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Meertalige weergave van Wet van 31/07/2017
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Wet houdende omzetting van meerdere Richtlijnen inzake de verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied. - Duitse vertaling van uittreksels Loi transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2017. - Wet houdende omzetting van meerdere Richtlijnen inzake de verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2017. - Loi transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
3 van de wet van 31 juli 2017 houdende omzetting van meerdere articles 1 à 3 de la loi du 31 juillet 2017 transposant plusieurs
Richtlijnen inzake de verplichte automatische uitwisseling van Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire
inlichtingen op belastinggebied (Belgisch Staatsblad van 11 augustus d'informations dans le domaine fiscal (Moniteur belge du 11 août
2017). 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. JULI 2017 - Gesetz zur Umsetzung mehrerer Richtlinien in Bezug auf 31. JULI 2017 - Gesetz zur Umsetzung mehrerer Richtlinien in Bezug auf
die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im
Bereich der Besteuerung Bereich der Besteuerung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von
Informationen im Bereich der Besteuerung, der Umsetzung der Richtlinie Informationen im Bereich der Besteuerung, der Umsetzung der Richtlinie
2015/2376/EU des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der 2015/2376/EU des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der
Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen
Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und der Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und der
Umsetzung der Richtlinie 2016/881/EU des Rates vom 25. Mai 2016 zur Umsetzung der Richtlinie 2016/881/EU des Rates vom 25. Mai 2016 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum
automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.
KAPITEL 2 - Einkommensteuern KAPITEL 2 - Einkommensteuern
Art. 3 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 3 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Nr. 11 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Nr. 11 wird wie folgt ersetzt:
"11. "automatischem Austausch": "11. "automatischem Austausch":
a) für die Zwecke der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/3 die a) für die Zwecke der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/3 die
systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen
anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen,
im Voraus bestimmten Abständen, im Voraus bestimmten Abständen,
b) für die Zwecke des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der b) für die Zwecke des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur Regelung der
Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen
Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen
Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen die Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen die
systematische Übermittlung der in vorerwähntem Gesetz festgelegten systematische Übermittlung der in vorerwähntem Gesetz festgelegten
Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an
den jeweiligen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen den jeweiligen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen
spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres,
auf das sich die Information bezieht, auf das sich die Information bezieht,
c) für die Zwecke aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit c) für die Zwecke aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit
Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1
und 6/3 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter und 6/3 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter
Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),". Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),".
2. Paragraph 2 wird durch Nummern 16 bis 20 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 2 wird durch Nummern 16 bis 20 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"16. "grenzüberschreitendem Vorbescheid": eine Vereinbarung, eine "16. "grenzüberschreitendem Vorbescheid": eine Vereinbarung, eine
Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit
ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise es im Zuge einer ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise es im Zuge einer
Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder
erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die folgenden kumulativen erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die folgenden kumulativen
Voraussetzungen erfüllt: Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen erteilt a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen erteilt
beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon,
ob dieser Bescheid tatsächlich verwendet wird. ob dieser Bescheid tatsächlich verwendet wird.
b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine
Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder
erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf
berufen. berufen.
c) Sie beziehungsweise es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer c) Sie beziehungsweise es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer
Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung zur Handhabung oder Durchsetzung Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung zur Handhabung oder Durchsetzung
des vorliegenden Gesetzbuches und der autonomen Bestimmungen in Bezug des vorliegenden Gesetzbuches und der autonomen Bestimmungen in Bezug
auf die Einkommensteuern. auf die Einkommensteuern.
d) Sie beziehungsweise es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende d) Sie beziehungsweise es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende
Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine
Person in einem Mitgliedstaat nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet Person in einem Mitgliedstaat nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet
wird oder nicht. wird oder nicht.
e) Sie beziehungsweise es wird vor den Transaktionen oder den e) Sie beziehungsweise es wird vor den Transaktionen oder den
Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, die möglicherweise als Gründung Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, die möglicherweise als Gründung
einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der
Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion
beziehungsweise die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt beziehungsweise die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt
beziehungsweise getroffen, beziehungsweise getroffen,
17. "Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung": eine 17. "Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung": eine
Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine
andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise
es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen,
geändert oder erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die geändert oder erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die
folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen beziehungsweise im a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen beziehungsweise im
Namen des FÖD Finanzen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert Namen des FÖD Finanzen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert
oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet wird. oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet wird.
b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine
Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder
erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf
berufen. berufen.
c) Sie beziehungsweise es legt vor Abgabe der Steuererklärung für den c) Sie beziehungsweise es legt vor Abgabe der Steuererklärung für den
Zeitraum, in dem die grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen Zeitraum, in dem die grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen
verbundenen Unternehmen erfolgten, geeignete Kriterien zur Bestimmung verbundenen Unternehmen erfolgten, geeignete Kriterien zur Bestimmung
der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder
regelt die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte. regelt die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte.
Für die Anwendung der vorliegenden Nummer handelt es sich um Für die Anwendung der vorliegenden Nummer handelt es sich um
verbundene Unternehmen, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder verbundene Unternehmen, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder
mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an der Kontrolle mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an der Kontrolle
eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen
unmittelbar oder mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an unmittelbar oder mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an
der Kontrolle beider Unternehmen beteiligt sind. der Kontrolle beider Unternehmen beteiligt sind.
Verrechnungspreise sind Preise, zu denen ein Unternehmen materielle Verrechnungspreise sind Preise, zu denen ein Unternehmen materielle
oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder
Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt. Die Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt. Die
"Bestimmung der Verrechnungspreise" ist für die Anwendung der "Bestimmung der Verrechnungspreise" ist für die Anwendung der
vorliegenden Nummer in diesem Sinne zu verstehen, vorliegenden Nummer in diesem Sinne zu verstehen,
18. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 16 erwähnt: eine 18. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 16 erwähnt: eine
Transaktion oder Reihe von Transaktionen, sofern sie eine oder mehrere Transaktion oder Reihe von Transaktionen, sofern sie eine oder mehrere
der folgenden Voraussetzungen erfüllt: der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen a) Nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen
beteiligten Parteien sind in Belgien steuerlich ansässig. beteiligten Parteien sind in Belgien steuerlich ansässig.
b) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen b) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen
beteiligten Parteien ist gleichzeitig in mehreren Rechtsräumen beteiligten Parteien ist gleichzeitig in mehreren Rechtsräumen
steuerlich ansässig. steuerlich ansässig.
c) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen c) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen
beteiligten Parteien geht über eine Betriebsstätte beteiligten Parteien geht über eine Betriebsstätte
Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum nach und die Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum nach und die
Transaktion oder Reihe von Transaktionen ist Teil der Transaktion oder Reihe von Transaktionen ist Teil der
Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte
Geschäftstätigkeiten aus. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion Geschäftstätigkeiten aus. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion
oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch
um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf
Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum getroffen werden, Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum getroffen werden,
denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht. denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht.
d) Es handelt sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, d) Es handelt sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen,
die grenzübergreifende Auswirkungen haben, die grenzübergreifende Auswirkungen haben,
19. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 17 erwähnt: eine 19. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 17 erwähnt: eine
Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene
Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben
Rechtsraums steuerlich ansässig sind, oder eine Transaktion oder Reihe Rechtsraums steuerlich ansässig sind, oder eine Transaktion oder Reihe
von Transaktionen, die grenzübergreifende Auswirkungen haben, von Transaktionen, die grenzübergreifende Auswirkungen haben,
20. "Unternehmen" wie in den Nummern 17 und 19 erwähnt: jede Form von 20. "Unternehmen" wie in den Nummern 17 und 19 erwähnt: jede Form von
Geschäftstätigkeit in Form einer Person." Geschäftstätigkeit in Form einer Person."
3. Paragraphen 6/1, 6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut werden 3. Paragraphen 6/1, 6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut werden
eingefügt: eingefügt:
" § 6/1 - Im Rahmen des verpflichtenden automatischen " § 6/1 - Im Rahmen des verpflichtenden automatischen
Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gelten Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gelten
folgende Voraussetzungen: folgende Voraussetzungen:
1. Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des 1. Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des
automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen
Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen, wenn Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen, wenn
nach dem 31. Dezember 2016 ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder nach dem 31. Dezember 2016 ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder
eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt
beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurde, mit der beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurde, mit der
Einschränkung, die für die Fälle nach Nr. 7 des vorliegenden Einschränkung, die für die Fälle nach Nr. 7 des vorliegenden
Paragraphen gilt, und gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen Paragraphen gilt, und gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen
praktischen Regelungen. praktischen Regelungen.
2. Ferner übermittelt die belgische zuständige Behörde den zuständigen 2. Ferner übermittelt die belgische zuständige Behörde den zuständigen
Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen
Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Nr. 7 des Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Nr. 7 des
vorliegenden Paragraphen, gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen vorliegenden Paragraphen, gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen
praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende
Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Vorbescheide und Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt beziehungsweise getroffen, Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt beziehungsweise getroffen,
geändert oder erneuert wurden. geändert oder erneuert wurden.
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit
zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erteilt zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erteilt
beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt
diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1.
Januar 2014 noch gültig waren. Januar 2014 noch gültig waren.
Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit
zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt
beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt
diese Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig diese Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig
sind oder nicht. sind oder nicht.
3. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die 3. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom
Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs gemäß Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs gemäß
vorliegendem Paragraphen ausgenommen, sofern das internationale vorliegendem Paragraphen ausgenommen, sofern das internationale
Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an
Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multilateralen Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multilateralen
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung werden gemäß Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung werden gemäß
§ 7 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen § 7 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen
Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung
ausgehandelt wurde, eine Weitergabe erlaubt und die zuständige Behörde ausgehandelt wurde, eine Weitergabe erlaubt und die zuständige Behörde
des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt.
Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über
die Verrechnungspreisgestaltung jedoch vom automatischen die Verrechnungspreisgestaltung jedoch vom automatischen
Informationsaustausch gemäß dem ersten Satz von Absatz 1 der Informationsaustausch gemäß dem ersten Satz von Absatz 1 der
vorliegenden Nummer ausgenommen sein, so werden stattdessen die vorliegenden Nummer ausgenommen sein, so werden stattdessen die
Informationen nach Nr. 6 des vorliegenden Paragraphen, die in dem Informationen nach Nr. 6 des vorliegenden Paragraphen, die in dem
Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder
multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung
geführt hat, aufgeführt sind, gemäß den Nummern 1 und 2 des geführt hat, aufgeführt sind, gemäß den Nummern 1 und 2 des
vorliegenden Paragraphen ausgetauscht. vorliegenden Paragraphen ausgetauscht.
4. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein 4. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein
grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über
die Verrechnungspreisgestaltung ausschließlich die die Verrechnungspreisgestaltung ausschließlich die
Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen
betrifft. betrifft.
5. Der Informationsaustausch erfolgt: 5. Der Informationsaustausch erfolgt:
a) in Bezug auf die gemäß Nr. 1 ausgetauschten Informationen: a) in Bezug auf die gemäß Nr. 1 ausgetauschten Informationen:
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem
die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über
die Verrechnungspreisgestaltung erteilt beziehungsweise getroffen, die Verrechnungspreisgestaltung erteilt beziehungsweise getroffen,
geändert oder erneuert wurden, geändert oder erneuert wurden,
b) in Bezug auf die gemäß Nr. 2 ausgetauschten Informationen: vor dem b) in Bezug auf die gemäß Nr. 2 ausgetauschten Informationen: vor dem
1. Januar 2018. 1. Januar 2018.
6. Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß den Nummern 1 und 6. Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß den Nummern 1 und
2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes enthalten: 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes enthalten:
a) Angaben zu der juristischen Person und gegebenenfalls zu der Gruppe a) Angaben zu der juristischen Person und gegebenenfalls zu der Gruppe
von Personen, der sie angehört, von Personen, der sie angehört,
b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden
Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen
Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen,
die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe
von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde, von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,
c) das jeweilige Datum der Erteilung beziehungsweise des Treffens, der c) das jeweilige Datum der Erteilung beziehungsweise des Treffens, der
Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids
beziehungsweise der Vorabverständigung über die beziehungsweise der Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung, Verrechnungspreisgestaltung,
d) den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden d) den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden
Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben, Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben,
e) den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden e) den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden
Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben, Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben,
f) die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der f) die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung,
g) den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des g) den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des
grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser
Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise in der Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise in der
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist, Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist,
h) im Falle einer Vorabverständigung über die h) im Falle einer Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung die bei der Festlegung der Verrechnungspreisgestaltung die bei der Festlegung der
Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den
Verrechnungspreis, Verrechnungspreis,
i) im Falle einer Vorabverständigung über die i) im Falle einer Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung das der Festlegung der Verrechnungspreise Verrechnungspreisgestaltung das der Festlegung der Verrechnungspreise
zugrunde gelegte Verfahren oder den Verrechnungspreis, zugrunde gelegte Verfahren oder den Verrechnungspreis,
j) gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die j) gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die
wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen
sind, sind,
k) gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den k) gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den
anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem
grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die
Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu
welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen, welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen,
und und
l) Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem l) Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem
grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise der grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise der
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen
oder auf einem Ersuchen gemäß Nr. 3 Absatz 2 des vorliegenden oder auf einem Ersuchen gemäß Nr. 3 Absatz 2 des vorliegenden
Paragraphen. Paragraphen.
7. Die Informationen nach Nr. 6 Buchstabe a), b), h) und k) des 7. Die Informationen nach Nr. 6 Buchstabe a), b), h) und k) des
vorliegenden Paragraphen werden der Europäischen Kommission nicht vorliegenden Paragraphen werden der Europäischen Kommission nicht
übermittelt. übermittelt.
8. Die belgische zuständige Behörde bestätigt der zuständigen Behörde, 8. Die belgische zuständige Behörde bestätigt der zuständigen Behörde,
die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich - spätestens die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich - spätestens
jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt - und möglichst auf jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt - und möglichst auf
elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt,
bis das in § 24 Absatz 3 und 4 genannte Verzeichnis einsatzbereit ist. bis das in § 24 Absatz 3 und 4 genannte Verzeichnis einsatzbereit ist.
9. Die belgische zuständige Behörde kann gemäß § 4 und unter 9. Die belgische zuständige Behörde kann gemäß § 4 und unter
Berücksichtigung des Paragraphen 24 Absatz 2 um Übermittlung Berücksichtigung des Paragraphen 24 Absatz 2 um Übermittlung
zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts
des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung
über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen. über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.
§ 6/2 - Die belgische zuständige Behörde unterbreitet der Europäischen § 6/2 - Die belgische zuständige Behörde unterbreitet der Europäischen
Kommission jährlich und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2018 Kommission jährlich und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2018
Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß
den Paragraphen 6 und 6/1 und soweit möglich Angaben zu den den Paragraphen 6 und 6/1 und soweit möglich Angaben zu den
administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des
erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die
Steuerverwaltungen als auch für Dritte. Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
§ 6/3 - Die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige § 6/3 - Die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige
belgische Verwaltung übermittelt den in Artikel 321/2 erwähnten belgische Verwaltung übermittelt den in Artikel 321/2 erwähnten
länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb
der in folgendem Absatz festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in der in folgendem Absatz festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in
dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere
Geschäftseinheiten der multinationalen Gruppe des berichtenden Geschäftseinheiten der multinationalen Gruppe des berichtenden
Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die
Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen,
steuerpflichtig sind. steuerpflichtig sind.
Die Übermittlung erfolgt innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Die Übermittlung erfolgt innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem
letzten Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Gruppe, auf das letzten Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Gruppe, auf das
sich der länderbezogene Bericht bezieht. Der erste länderbezogene sich der länderbezogene Bericht bezieht. Der erste länderbezogene
Bericht wird für den Berichtszeitraum der multinationalen Gruppe Bericht wird für den Berichtszeitraum der multinationalen Gruppe
übermittelt, der am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt; die übermittelt, der am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt; die
Übermittlung erfolgt innerhalb von achtzehn Monaten nach dem letzten Übermittlung erfolgt innerhalb von achtzehn Monaten nach dem letzten
Tag des betreffenden Berichtszeitraums." Tag des betreffenden Berichtszeitraums."
4. Paragraph 24 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut 4. Paragraph 24 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Damit das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß § 6/1 Nr. 1 "Damit das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß § 6/1 Nr. 1
und 2 erfüllt wird, werden die zu übermittelnden Informationen in und 2 erfüllt wird, werden die zu übermittelnden Informationen in
einem sicheren Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die einem sicheren Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
erfasst, das bis zum 31. Dezember 2017 von der Kommission eingerichtet erfasst, das bis zum 31. Dezember 2017 von der Kommission eingerichtet
wird. Die belgischen zuständigen Behörden haben Zugang zu den in wird. Die belgischen zuständigen Behörden haben Zugang zu den in
diesem Verzeichnis erfassten Informationen. diesem Verzeichnis erfassten Informationen.
Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der
in § 6/1 Nr. 1 und 2 genannte automatische Informationsaustausch gemäß in § 6/1 Nr. 1 und 2 genannte automatische Informationsaustausch gemäß
Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und gemäß den einschlägigen Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und gemäß den einschlägigen
praktischen Regelungen." praktischen Regelungen."
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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