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Meertalige weergave van Wet van 31/07/2017
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Wet houdende diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen inzake concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions financières et fiscales diverses et portant des mesures en matière de contrats de concession. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2017. - Wet houdende diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen inzake concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2017. - Loi portant des dispositions financières et fiscales diverses et portant des mesures en matière de contrats de concession. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
13, 15, 36, 48, 49 en 55 tot 57 van de wet van 31 juli 2017 houdende articles 1 à 13, 15, 36, 48, 49 et 55 à 57 de la loi du 31 juillet
2017 portant des dispositions financières et fiscales diverses et
diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen portant des mesures en matière de contrats de concession (Moniteur
inzake concessieovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 11 augustus belge du 11 août 2017).
2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller und 31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller und
steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Festlegung von Maßnahmen in steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Festlegung von Maßnahmen in
Bezug auf Konzessionsverträge Bezug auf Konzessionsverträge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Finanzbestimmungen TITEL II - Finanzbestimmungen
KAPITEL 1 - Währungsfonds, Königliche Belgische Münze und Prägung von KAPITEL 1 - Währungsfonds, Königliche Belgische Münze und Prägung von
Münzen Münzen
Abschnitt 1 - Ausgabe von Münzen Abschnitt 1 - Ausgabe von Münzen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter: unter:
1. "Umlaufmünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König 1. "Umlaufmünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König
ausgegeben werden und für den Umlauf bestimmt sind, einschließlich der ausgegeben werden und für den Umlauf bestimmt sind, einschließlich der
für den Umlauf bestimmten Münzen, die aus Anlass eines besonderen für den Umlauf bestimmten Münzen, die aus Anlass eines besonderen
Gedenkens ausgegeben werden, und Münzen, die für den Austausch des Gedenkens ausgegeben werden, und Münzen, die für den Austausch des
Überschusses mit anderen Ländern bestimmt sind, Überschusses mit anderen Ländern bestimmt sind,
2. "Sammlermünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König 2. "Sammlermünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König
ausgegeben werden, aber nicht für den Umlauf bestimmt sind, ausgegeben werden, aber nicht für den Umlauf bestimmt sind,
3. "kommerziellen Tätigkeiten": Tätigkeiten in Zusammenhang mit 3. "kommerziellen Tätigkeiten": Tätigkeiten in Zusammenhang mit
Sammlermünzen und Medaillen. Sammlermünzen und Medaillen.
Art. 3 - Umlaufmünzen werden vom König ausgegeben. Art. 3 - Umlaufmünzen werden vom König ausgegeben.
Er legt die nicht vom Rat der Europäischen Union harmonisierten Er legt die nicht vom Rat der Europäischen Union harmonisierten
technischen Merkmale dieser Umlaufmünzen fest. technischen Merkmale dieser Umlaufmünzen fest.
Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank bestimmt der Minister Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank bestimmt der Minister
der Finanzen entsprechend dem festgestellten Bedarf die Menge jeder der Finanzen entsprechend dem festgestellten Bedarf die Menge jeder
Sorte Umlaufmünzen, ohne dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den Sorte Umlaufmünzen, ohne dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den
von der Europäischen Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang von der Europäischen Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang
überschreiten darf. überschreiten darf.
Art. 4 - Der König kann Sammlermünzen ausgeben und zum Nennwert oder Art. 4 - Der König kann Sammlermünzen ausgeben und zum Nennwert oder
zu einem über ihrem Nennwert liegenden Preis in Verkehr bringen, ohne zu einem über ihrem Nennwert liegenden Preis in Verkehr bringen, ohne
dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den von der Europäischen dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den von der Europäischen
Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang überschreiten darf. Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang überschreiten darf.
Der Minister der Finanzen genehmigt das Thema der Sammlermünzen. Der Minister der Finanzen genehmigt das Thema der Sammlermünzen.
Abschnitt 2 - Abschaffung des Währungsfonds Abschnitt 2 - Abschaffung des Währungsfonds
Art. 5 - Das Gesetz vom 12. Juni 1930 zur Schaffung eines Art. 5 - Das Gesetz vom 12. Juni 1930 zur Schaffung eines
Währungsfonds, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar Währungsfonds, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar
1987, das Gesetz vom 23. Dezember 1988, das Gesetz vom 28. Dezember 1987, das Gesetz vom 23. Dezember 1988, das Gesetz vom 28. Dezember
1990, das Gesetz vom 4. April 1995, das Gesetz vom 30. Oktober 1998, 1990, das Gesetz vom 4. April 1995, das Gesetz vom 30. Oktober 1998,
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, das Gesetz vom 4. Februar 1999, den das Gesetz vom 22. Dezember 1998, das Gesetz vom 4. Februar 1999, den
Königlichen Erlass vom 26. März 2001, das Gesetz vom 10. Dezember Königlichen Erlass vom 26. März 2001, das Gesetz vom 10. Dezember
2001, das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und das Gesetz vom 15. Januar 2001, das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und das Gesetz vom 15. Januar
2014, wird aufgehoben. 2014, wird aufgehoben.
Art. 6 - Der Staat gewährleistet die Erstattung von Umlaufmünzen. Art. 6 - Der Staat gewährleistet die Erstattung von Umlaufmünzen.
Die flüssigen Mittel des Währungsfonds werden der Königlichen Die flüssigen Mittel des Währungsfonds werden der Königlichen
Belgischen Münze ohne Gegenleistung übertragen. Belgischen Münze ohne Gegenleistung übertragen.
Abschnitt 3 - Umwandlung der Königlichen Belgischen Münze in einen Abschnitt 3 - Umwandlung der Königlichen Belgischen Münze in einen
Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung
Art. 7 - Das staatliche Unternehmen "Königliche Belgische Münze" wird Art. 7 - Das staatliche Unternehmen "Königliche Belgische Münze" wird
in einen Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung umgewandelt. in einen Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung umgewandelt.
Dieser Verwaltungsdienst trägt die Bezeichnung "Königliche Belgische Dieser Verwaltungsdienst trägt die Bezeichnung "Königliche Belgische
Münze" und wird nachstehend "Münze" genannt. Münze" und wird nachstehend "Münze" genannt.
Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung dieser Umwandlung Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung dieser Umwandlung
und der Organisation und Arbeitsweise der "Münze". und der Organisation und Arbeitsweise der "Münze".
Art. 8 - Die Aufträge der "Münze" umfassen: Art. 8 - Die Aufträge der "Münze" umfassen:
a) die direkt von der "Münze" ausgeführten Aufträge, das heißt: a) die direkt von der "Münze" ausgeführten Aufträge, das heißt:
1. Bestellung von Umlaufmünzen, 1. Bestellung von Umlaufmünzen,
2. Kontrolle der Qualität der im Umlauf befindlichen Münzen und 2. Kontrolle der Qualität der im Umlauf befindlichen Münzen und
Unterstützung bei der Überprüfung falscher Münzen, Unterstützung bei der Überprüfung falscher Münzen,
3. Vertretung des Belgischen Staates auf internationaler Ebene, 3. Vertretung des Belgischen Staates auf internationaler Ebene,
4. Ausführung aller durch das Gesetz auferlegten Tätigkeiten, die 4. Ausführung aller durch das Gesetz auferlegten Tätigkeiten, die
nicht in den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind, nicht in den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind,
b) die anderen Aufträge der "Münze", die Gegenstand einer Übertragung, b) die anderen Aufträge der "Münze", die Gegenstand einer Übertragung,
einer Konzession oder einer Vergabe von Unteraufträgen sein können, einer Konzession oder einer Vergabe von Unteraufträgen sein können,
unter anderem die Herstellung der Umlaufmünzen, die Ausübung unter anderem die Herstellung der Umlaufmünzen, die Ausübung
kommerzieller Tätigkeiten, das Design der Münzen und den Verkauf von kommerzieller Tätigkeiten, das Design der Münzen und den Verkauf von
Metallen von endgültig aus dem Umlauf genommenen Münzen. Metallen von endgültig aus dem Umlauf genommenen Münzen.
Darüber hinaus kann die "Münze" für eigene Rechnung sämtliche Güter Darüber hinaus kann die "Münze" für eigene Rechnung sämtliche Güter
verkaufen, die für die Ausführung ihrer Aufträge nicht mehr gebraucht verkaufen, die für die Ausführung ihrer Aufträge nicht mehr gebraucht
werden. werden.
Art. 9 - Die "Münze" untersteht der Amtsgewalt des Ministers der Art. 9 - Die "Münze" untersteht der Amtsgewalt des Ministers der
Finanzen. Finanzen.
Art. 10 - Die "Münze" erhält: Art. 10 - Die "Münze" erhält:
1. die Vergütung für die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 1. die Vergütung für die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a) Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten, Buchstabe a) Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten,
2. die Vergütung, die Abgabe oder andere Gegenleistungen im Falle 2. die Vergütung, die Abgabe oder andere Gegenleistungen im Falle
einer Übertragung, einer Konzession oder einer Vergabe von einer Übertragung, einer Konzession oder einer Vergabe von
Unteraufträgen in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Unteraufträgen in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
erwähnten Aufträge, erwähnten Aufträge,
3. den Erlös aus dem Verkauf von Gütern aufgrund von Artikel 8 Absatz 3. den Erlös aus dem Verkauf von Gütern aufgrund von Artikel 8 Absatz
2, 2,
4. eine Dotation aus dem allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan. 4. eine Dotation aus dem allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan.
Art. 11 - Werden anlässlich nationaler oder internationaler Ereignisse Art. 11 - Werden anlässlich nationaler oder internationaler Ereignisse
Gedenkjetons, Medaillen, Umlaufmünzen oder Sammlermünzen ausgegeben, Gedenkjetons, Medaillen, Umlaufmünzen oder Sammlermünzen ausgegeben,
kann der König beschließen, dass der Nettoerlös dieser Ausgaben ganz kann der König beschließen, dass der Nettoerlös dieser Ausgaben ganz
oder teilweise den von Ihm bestimmten öffentlichen Einrichtungen, oder teilweise den von Ihm bestimmten öffentlichen Einrichtungen,
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen
Stiftungen zugeführt wird, die direkt zur Verwirklichung der Ziele Stiftungen zugeführt wird, die direkt zur Verwirklichung der Ziele
beitragen, die bei diesen Ereignissen verfolgt werden. Bei der beitragen, die bei diesen Ereignissen verfolgt werden. Bei der
Berechnung des Nettoerlöses werden der Marktwert am Tag des Kaufs der Berechnung des Nettoerlöses werden der Marktwert am Tag des Kaufs der
verwendeten Metalle und die Verwaltungs- und Vertriebskosten verwendeten Metalle und die Verwaltungs- und Vertriebskosten
berücksichtigt. berücksichtigt.
Art. 12 - Statutarische Personalmitglieder und Art. 12 - Statutarische Personalmitglieder und
Vertragspersonalmitglieder der "Münze" werden dem Föderalen Vertragspersonalmitglieder der "Münze" werden dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen übertragen. Öffentlichen Dienst Finanzen übertragen.
Der König bestimmt die Übertragungsmodalitäten. Der König bestimmt die Übertragungsmodalitäten.
Art. 13 - Die "Münze" ist befugt, Schenkungen von Umlaufmünzen, Art. 13 - Die "Münze" ist befugt, Schenkungen von Umlaufmünzen,
Sammlermünzen und Medaillen vorzunehmen, und zwar bis zu einem Sammlermünzen und Medaillen vorzunehmen, und zwar bis zu einem
Höchstbetrag, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates Höchstbetrag, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates
festgelegt ist. festgelegt ist.
(...) (...)
Art. 15 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, mit Art. 15 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 12, der am Tag der Veröffentlichung des Ausnahme von Artikel 12, der am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, sofern vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, sofern
die vorherige Verhandlung oder die vorherige Konzertierung, die die vorherige Verhandlung oder die vorherige Konzertierung, die
vorgesehen ist im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der vorgesehen ist im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, tatsächlich der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, tatsächlich
stattgefunden hat. stattgefunden hat.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Crowdfunding KAPITEL 6 - Crowdfunding
(...) (...)
Art. 36 - Artikel 28 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 § 1 Absatz 4] Art. 36 - Artikel 28 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 § 1 Absatz 4]
des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und
zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird wie folgt verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nummer 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Das Finanzierungsvehikel darf "Das Finanzierungsvehikel darf
a) bei einer Änderung der Satzung des Unternehmer-Emittenten, die die a) bei einer Änderung der Satzung des Unternehmer-Emittenten, die die
Rechte oder die wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom Rechte oder die wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom
Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen
kann, bei der Generalversammlung seine Stimmrechte ausüben oder kann, bei der Generalversammlung seine Stimmrechte ausüben oder
b) an einer Aktionärsvereinbarung, die den Unternehmer-Emittenten b) an einer Aktionärsvereinbarung, die den Unternehmer-Emittenten
betrifft, Änderungen anbringen, die die Rechte oder die betrifft, Änderungen anbringen, die die Rechte oder die
wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom Finanzierungsvehikel wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom Finanzierungsvehikel
ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen können, ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen können,
aber nur in der Weise, die die Inhaber der von diesem aber nur in der Weise, die die Inhaber der von diesem
Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente unter Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente unter
Berücksichtigung der in den Artikeln 574 und 575 des Berücksichtigung der in den Artikeln 574 und 575 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf Quorum Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf Quorum
und Mehrheit gebilligt haben. Die Artikel 570 bis 580 des und Mehrheit gebilligt haben. Die Artikel 570 bis 580 des
Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar." Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar."
2. Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"1/1. Vor der Zeichnung werden die Inhaber der vom "1/1. Vor der Zeichnung werden die Inhaber der vom
Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente von den Aspekten Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente von den Aspekten
der vom Finanzierungsvehikel geschlossenen oder zu schließenden der vom Finanzierungsvehikel geschlossenen oder zu schließenden
Aktionärsvereinbarung in Kenntnis gesetzt, die eine Auswirkung auf Aktionärsvereinbarung in Kenntnis gesetzt, die eine Auswirkung auf
ihre Rechte oder ihre wirtschaftliche Lage haben. Änderungen in Bezug ihre Rechte oder ihre wirtschaftliche Lage haben. Änderungen in Bezug
auf diese Aspekte können nur gemäß Nr. 1 Buchstabe b) angebracht auf diese Aspekte können nur gemäß Nr. 1 Buchstabe b) angebracht
werden." werden."
(...) (...)
TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen
KAPITEL 1 - Dividenden von Genossenschaften und Gesellschaften mit KAPITEL 1 - Dividenden von Genossenschaften und Gesellschaften mit
sozialer Zielsetzung sozialer Zielsetzung
Art. 48 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 48 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Dividenden von "6. den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Dividenden von
Genossenschaften, die durch den Nationalen Rat für das Genossenschaften, die durch den Nationalen Rat für das
Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder von Gesellschaften, die in Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder von Gesellschaften, die in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig
sind, eine in diesem Staat geltende ähnliche Rechtsform angenommen sind, eine in diesem Staat geltende ähnliche Rechtsform angenommen
haben und dort auf vergleichbare Weise zugelassen sind gemäß haben und dort auf vergleichbare Weise zugelassen sind gemäß
Rechtsvorschriften, die dem Gesetz vom 20. Juli 1995 zur Einführung Rechtsvorschriften, die dem Gesetz vom 20. Juli 1995 zur Einführung
eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen entsprechen, mit eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen entsprechen, mit
Ausnahme der in den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über Ausnahme der in den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über
die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der
Gesellschaften erwähnten Beteiligungsgenossenschaften oder der Gesellschaften erwähnten Beteiligungsgenossenschaften oder der
vorerwähnten Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat des vorerwähnten Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, einen ähnlichen Zweck Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, einen ähnlichen Zweck
haben wie die Beteiligungsgenossenschaften und in diesem Staat haben wie die Beteiligungsgenossenschaften und in diesem Staat
Rechtsvorschriften unterliegen, die vorerwähntem Gesetz vom 22. Mai Rechtsvorschriften unterliegen, die vorerwähntem Gesetz vom 22. Mai
2001 entsprechen,". 2001 entsprechen,".
b) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt:
"10. den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Zinsen oder Dividenden, die "10. den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Zinsen oder Dividenden, die
entweder von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung oder von entweder von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung oder von
Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die in einem anderen Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und in Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und in
diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegen, die den Bestimmungen des diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegen, die den Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf Gesellschaften mit Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf Gesellschaften mit
sozialer Zielsetzung anwendbar sind: sozialer Zielsetzung anwendbar sind:
- die vom Minister der Finanzen und von dem oder den Ministern, zu - die vom Minister der Finanzen und von dem oder den Ministern, zu
dessen beziehungsweise deren Zuständigkeitsbereich die betreffenden dessen beziehungsweise deren Zuständigkeitsbereich die betreffenden
Befugnisse gehören, zugelassen sind oder die - für die in einem Befugnisse gehören, zugelassen sind oder die - für die in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen
Gesellschaften - auf vergleichbare Weise zugelassen sind, Gesellschaften - auf vergleichbare Weise zugelassen sind,
- deren ausschließlicher Gesellschaftszweck einer der folgenden ist: - deren ausschließlicher Gesellschaftszweck einer der folgenden ist:
a) Personenbeistand, a) Personenbeistand,
b) Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen, b) Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen,
c) Umweltschutz und Wiederverwertung, c) Umweltschutz und Wiederverwertung,
d) Naturschutz und Erhaltung der Natur, d) Naturschutz und Erhaltung der Natur,
e) Erwerb, Bau, Renovierung, Verkauf oder Vermietung von e) Erwerb, Bau, Renovierung, Verkauf oder Vermietung von
Sozialwohnungen, Sozialwohnungen,
f) Hilfe für Entwicklungsländer, f) Hilfe für Entwicklungsländer,
g) Erzeugung nachhaltiger Energie, g) Erzeugung nachhaltiger Energie,
h) Ausbildung, h) Ausbildung,
i) Finanzierung der vorerwähnten Gesellschaften, i) Finanzierung der vorerwähnten Gesellschaften,
und sofern ihre Satzung festlegt, dass im Falle einer Liquidation das und sofern ihre Satzung festlegt, dass im Falle einer Liquidation das
gesamte Reinvermögen reinvestiert wird in eine andere im gesamte Reinvermögen reinvestiert wird in eine andere im
vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte Gesellschaft mit sozialer vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte Gesellschaft mit sozialer
Zielsetzung oder in eine andere Gesellschaft, die in einem anderen Zielsetzung oder in eine andere Gesellschaft, die in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und in Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und in
diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegt, die den Bestimmungen des diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegt, die den Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf die im vorhergehenden Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf die im vorhergehenden
Gedankenstrich erwähnten Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung Gedankenstrich erwähnten Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung
anwendbar sind,". anwendbar sind,".
c) In Nr. 11 werden die Wörter "im Ausland vereinnahmte oder bezogene c) In Nr. 11 werden die Wörter "im Ausland vereinnahmte oder bezogene
Dividenden" durch die Wörter "Dividenden ausländischer Herkunft" Dividenden" durch die Wörter "Dividenden ausländischer Herkunft"
ersetzt. ersetzt.
Art. 17 - Artikel 48 Buchstabe a) und b) ist auf die ab dem 1. Januar Art. 17 - Artikel 48 Buchstabe a) und b) ist auf die ab dem 1. Januar
2017 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. 2017 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.
Artikel 49 Buchstabe c) ist auf die ab dem 1. Januar 2015 zuerkannten Artikel 49 Buchstabe c) ist auf die ab dem 1. Januar 2015 zuerkannten
oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Bestätigung Königlicher Erlasse KAPITEL 4 - Bestätigung Königlicher Erlasse
Art. 55 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 55 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
- der Königliche Erlass vom 12. Dezember 2016 zur Abänderung des - der Königliche Erlass vom 12. Dezember 2016 zur Abänderung des
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs,
- der Königliche Erlass vom 12. Januar 2017 zur Festlegung des - der Königliche Erlass vom 12. Januar 2017 zur Festlegung des
Berufssteuervorabzugs auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Berufssteuervorabzugs auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte. Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte.
TITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die TITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
Konzessionsverträge Konzessionsverträge
Art. 56 - Artikel 57 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Art. 56 - Artikel 57 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
Konzessionsverträge wird wie folgt ersetzt: Konzessionsverträge wird wie folgt ersetzt:
"Art. 57 - § 1 - Für Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern "Art. 57 - § 1 - Für Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern
und öffentlichen Unternehmen im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen und öffentlichen Unternehmen im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen
Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder
einer Ordonnanz vergeben werden, legt der König allgemeine Regeln für einer Ordonnanz vergeben werden, legt der König allgemeine Regeln für
die Durchführung fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf die Vergabe die Durchführung fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf die Vergabe
von Unteraufträgen und, was die von Ihm zu bestimmenden vorerwähnten von Unteraufträgen und, was die von Ihm zu bestimmenden vorerwähnten
Konzessionen betrifft, Regeln mit Bezug auf die Überprüfung des Konzessionen betrifft, Regeln mit Bezug auf die Überprüfung des
Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern und Regeln in Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern und Regeln in
Sachen Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit und Sachen Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit und
Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf der Konzession. Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf der Konzession.
Der König kann, was die von Ihm zu bestimmenden in Absatz 1 erwähnten Der König kann, was die von Ihm zu bestimmenden in Absatz 1 erwähnten
Konzessionen betrifft: Konzessionen betrifft:
1. gemäß den von Ihm zu bestimmenden Modalitäten die Anzahl Stufen in 1. gemäß den von Ihm zu bestimmenden Modalitäten die Anzahl Stufen in
der Kette der Unterauftragsvergabe begrenzen, der Kette der Unterauftragsvergabe begrenzen,
2. die Bedingungen für die Zulassung als Unternehmer gemäß dem Gesetz 2. die Bedingungen für die Zulassung als Unternehmer gemäß dem Gesetz
vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und
seinen Ausführungserlassen auf alle Unterauftragnehmer der Kette seinen Ausführungserlassen auf alle Unterauftragnehmer der Kette
ausdehnen. ausdehnen.
Für Konzessionen, die von Personen vergeben werden, die besondere oder Für Konzessionen, die von Personen vergeben werden, die besondere oder
ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen, ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen,
die nicht im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen die nicht im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen
Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder
einer Ordonnanz auftreten, legt der König, was die Durchführung einer Ordonnanz auftreten, legt der König, was die Durchführung
betrifft, Regeln in Sachen Änderungen der Konzession, Regeln mit Bezug betrifft, Regeln in Sachen Änderungen der Konzession, Regeln mit Bezug
auf die Vergabe von Unteraufträgen und Bestimmungen mit Bezug auf den auf die Vergabe von Unteraufträgen und Bestimmungen mit Bezug auf den
Ablauf der Konzession fest. Ablauf der Konzession fest.
§ 2 - Konzessionen können nur in den vom König bestimmten Fällen und § 2 - Konzessionen können nur in den vom König bestimmten Fällen und
gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten geändert gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten geändert
werden." werden."
Art. 57 - Artikel 56 wird wirksam mit 30. Juni 2017. Art. 57 - Artikel 56 wird wirksam mit 30. Juni 2017.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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