← Terug naar "Wet houdende diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen inzake concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen inzake concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions financières et fiscales diverses et portant des mesures en matière de contrats de concession. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JULI 2017. - Wet houdende diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen inzake concessieovereenkomsten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JUILLET 2017. - Loi portant des dispositions financières et fiscales diverses et portant des mesures en matière de contrats de concession. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
13, 15, 36, 48, 49 en 55 tot 57 van de wet van 31 juli 2017 houdende | articles 1 à 13, 15, 36, 48, 49 et 55 à 57 de la loi du 31 juillet |
2017 portant des dispositions financières et fiscales diverses et | |
diverse financiële en fiscale bepalingen en houdende maatregelen | portant des mesures en matière de contrats de concession (Moniteur |
inzake concessieovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 11 augustus | belge du 11 août 2017). |
2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller und | 31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller und |
steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Festlegung von Maßnahmen in | steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Festlegung von Maßnahmen in |
Bezug auf Konzessionsverträge | Bezug auf Konzessionsverträge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Finanzbestimmungen | TITEL II - Finanzbestimmungen |
KAPITEL 1 - Währungsfonds, Königliche Belgische Münze und Prägung von | KAPITEL 1 - Währungsfonds, Königliche Belgische Münze und Prägung von |
Münzen | Münzen |
Abschnitt 1 - Ausgabe von Münzen | Abschnitt 1 - Ausgabe von Münzen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter: | unter: |
1. "Umlaufmünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König | 1. "Umlaufmünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König |
ausgegeben werden und für den Umlauf bestimmt sind, einschließlich der | ausgegeben werden und für den Umlauf bestimmt sind, einschließlich der |
für den Umlauf bestimmten Münzen, die aus Anlass eines besonderen | für den Umlauf bestimmten Münzen, die aus Anlass eines besonderen |
Gedenkens ausgegeben werden, und Münzen, die für den Austausch des | Gedenkens ausgegeben werden, und Münzen, die für den Austausch des |
Überschusses mit anderen Ländern bestimmt sind, | Überschusses mit anderen Ländern bestimmt sind, |
2. "Sammlermünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König | 2. "Sammlermünzen": auf Euro oder Cent lautende Münzen, die vom König |
ausgegeben werden, aber nicht für den Umlauf bestimmt sind, | ausgegeben werden, aber nicht für den Umlauf bestimmt sind, |
3. "kommerziellen Tätigkeiten": Tätigkeiten in Zusammenhang mit | 3. "kommerziellen Tätigkeiten": Tätigkeiten in Zusammenhang mit |
Sammlermünzen und Medaillen. | Sammlermünzen und Medaillen. |
Art. 3 - Umlaufmünzen werden vom König ausgegeben. | Art. 3 - Umlaufmünzen werden vom König ausgegeben. |
Er legt die nicht vom Rat der Europäischen Union harmonisierten | Er legt die nicht vom Rat der Europäischen Union harmonisierten |
technischen Merkmale dieser Umlaufmünzen fest. | technischen Merkmale dieser Umlaufmünzen fest. |
Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank bestimmt der Minister | Auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank bestimmt der Minister |
der Finanzen entsprechend dem festgestellten Bedarf die Menge jeder | der Finanzen entsprechend dem festgestellten Bedarf die Menge jeder |
Sorte Umlaufmünzen, ohne dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den | Sorte Umlaufmünzen, ohne dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den |
von der Europäischen Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang | von der Europäischen Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
Art. 4 - Der König kann Sammlermünzen ausgeben und zum Nennwert oder | Art. 4 - Der König kann Sammlermünzen ausgeben und zum Nennwert oder |
zu einem über ihrem Nennwert liegenden Preis in Verkehr bringen, ohne | zu einem über ihrem Nennwert liegenden Preis in Verkehr bringen, ohne |
dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den von der Europäischen | dass die Ausgabe der Gesamtanzahl Münzen den von der Europäischen |
Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang überschreiten darf. | Zentralbank genehmigten Ausgabeumfang überschreiten darf. |
Der Minister der Finanzen genehmigt das Thema der Sammlermünzen. | Der Minister der Finanzen genehmigt das Thema der Sammlermünzen. |
Abschnitt 2 - Abschaffung des Währungsfonds | Abschnitt 2 - Abschaffung des Währungsfonds |
Art. 5 - Das Gesetz vom 12. Juni 1930 zur Schaffung eines | Art. 5 - Das Gesetz vom 12. Juni 1930 zur Schaffung eines |
Währungsfonds, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar | Währungsfonds, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar |
1987, das Gesetz vom 23. Dezember 1988, das Gesetz vom 28. Dezember | 1987, das Gesetz vom 23. Dezember 1988, das Gesetz vom 28. Dezember |
1990, das Gesetz vom 4. April 1995, das Gesetz vom 30. Oktober 1998, | 1990, das Gesetz vom 4. April 1995, das Gesetz vom 30. Oktober 1998, |
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, das Gesetz vom 4. Februar 1999, den | das Gesetz vom 22. Dezember 1998, das Gesetz vom 4. Februar 1999, den |
Königlichen Erlass vom 26. März 2001, das Gesetz vom 10. Dezember | Königlichen Erlass vom 26. März 2001, das Gesetz vom 10. Dezember |
2001, das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und das Gesetz vom 15. Januar | 2001, das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und das Gesetz vom 15. Januar |
2014, wird aufgehoben. | 2014, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Der Staat gewährleistet die Erstattung von Umlaufmünzen. | Art. 6 - Der Staat gewährleistet die Erstattung von Umlaufmünzen. |
Die flüssigen Mittel des Währungsfonds werden der Königlichen | Die flüssigen Mittel des Währungsfonds werden der Königlichen |
Belgischen Münze ohne Gegenleistung übertragen. | Belgischen Münze ohne Gegenleistung übertragen. |
Abschnitt 3 - Umwandlung der Königlichen Belgischen Münze in einen | Abschnitt 3 - Umwandlung der Königlichen Belgischen Münze in einen |
Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung | Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung |
Art. 7 - Das staatliche Unternehmen "Königliche Belgische Münze" wird | Art. 7 - Das staatliche Unternehmen "Königliche Belgische Münze" wird |
in einen Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung umgewandelt. | in einen Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung umgewandelt. |
Dieser Verwaltungsdienst trägt die Bezeichnung "Königliche Belgische | Dieser Verwaltungsdienst trägt die Bezeichnung "Königliche Belgische |
Münze" und wird nachstehend "Münze" genannt. | Münze" und wird nachstehend "Münze" genannt. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung dieser Umwandlung | Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung dieser Umwandlung |
und der Organisation und Arbeitsweise der "Münze". | und der Organisation und Arbeitsweise der "Münze". |
Art. 8 - Die Aufträge der "Münze" umfassen: | Art. 8 - Die Aufträge der "Münze" umfassen: |
a) die direkt von der "Münze" ausgeführten Aufträge, das heißt: | a) die direkt von der "Münze" ausgeführten Aufträge, das heißt: |
1. Bestellung von Umlaufmünzen, | 1. Bestellung von Umlaufmünzen, |
2. Kontrolle der Qualität der im Umlauf befindlichen Münzen und | 2. Kontrolle der Qualität der im Umlauf befindlichen Münzen und |
Unterstützung bei der Überprüfung falscher Münzen, | Unterstützung bei der Überprüfung falscher Münzen, |
3. Vertretung des Belgischen Staates auf internationaler Ebene, | 3. Vertretung des Belgischen Staates auf internationaler Ebene, |
4. Ausführung aller durch das Gesetz auferlegten Tätigkeiten, die | 4. Ausführung aller durch das Gesetz auferlegten Tätigkeiten, die |
nicht in den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind, | nicht in den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind, |
b) die anderen Aufträge der "Münze", die Gegenstand einer Übertragung, | b) die anderen Aufträge der "Münze", die Gegenstand einer Übertragung, |
einer Konzession oder einer Vergabe von Unteraufträgen sein können, | einer Konzession oder einer Vergabe von Unteraufträgen sein können, |
unter anderem die Herstellung der Umlaufmünzen, die Ausübung | unter anderem die Herstellung der Umlaufmünzen, die Ausübung |
kommerzieller Tätigkeiten, das Design der Münzen und den Verkauf von | kommerzieller Tätigkeiten, das Design der Münzen und den Verkauf von |
Metallen von endgültig aus dem Umlauf genommenen Münzen. | Metallen von endgültig aus dem Umlauf genommenen Münzen. |
Darüber hinaus kann die "Münze" für eigene Rechnung sämtliche Güter | Darüber hinaus kann die "Münze" für eigene Rechnung sämtliche Güter |
verkaufen, die für die Ausführung ihrer Aufträge nicht mehr gebraucht | verkaufen, die für die Ausführung ihrer Aufträge nicht mehr gebraucht |
werden. | werden. |
Art. 9 - Die "Münze" untersteht der Amtsgewalt des Ministers der | Art. 9 - Die "Münze" untersteht der Amtsgewalt des Ministers der |
Finanzen. | Finanzen. |
Art. 10 - Die "Münze" erhält: | Art. 10 - Die "Münze" erhält: |
1. die Vergütung für die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 | 1. die Vergütung für die Ausführung der in Artikel 8 Absatz 1 |
Buchstabe a) Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten, | Buchstabe a) Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten, |
2. die Vergütung, die Abgabe oder andere Gegenleistungen im Falle | 2. die Vergütung, die Abgabe oder andere Gegenleistungen im Falle |
einer Übertragung, einer Konzession oder einer Vergabe von | einer Übertragung, einer Konzession oder einer Vergabe von |
Unteraufträgen in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) | Unteraufträgen in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) |
erwähnten Aufträge, | erwähnten Aufträge, |
3. den Erlös aus dem Verkauf von Gütern aufgrund von Artikel 8 Absatz | 3. den Erlös aus dem Verkauf von Gütern aufgrund von Artikel 8 Absatz |
2, | 2, |
4. eine Dotation aus dem allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan. | 4. eine Dotation aus dem allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan. |
Art. 11 - Werden anlässlich nationaler oder internationaler Ereignisse | Art. 11 - Werden anlässlich nationaler oder internationaler Ereignisse |
Gedenkjetons, Medaillen, Umlaufmünzen oder Sammlermünzen ausgegeben, | Gedenkjetons, Medaillen, Umlaufmünzen oder Sammlermünzen ausgegeben, |
kann der König beschließen, dass der Nettoerlös dieser Ausgaben ganz | kann der König beschließen, dass der Nettoerlös dieser Ausgaben ganz |
oder teilweise den von Ihm bestimmten öffentlichen Einrichtungen, | oder teilweise den von Ihm bestimmten öffentlichen Einrichtungen, |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnützigen |
Stiftungen zugeführt wird, die direkt zur Verwirklichung der Ziele | Stiftungen zugeführt wird, die direkt zur Verwirklichung der Ziele |
beitragen, die bei diesen Ereignissen verfolgt werden. Bei der | beitragen, die bei diesen Ereignissen verfolgt werden. Bei der |
Berechnung des Nettoerlöses werden der Marktwert am Tag des Kaufs der | Berechnung des Nettoerlöses werden der Marktwert am Tag des Kaufs der |
verwendeten Metalle und die Verwaltungs- und Vertriebskosten | verwendeten Metalle und die Verwaltungs- und Vertriebskosten |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Art. 12 - Statutarische Personalmitglieder und | Art. 12 - Statutarische Personalmitglieder und |
Vertragspersonalmitglieder der "Münze" werden dem Föderalen | Vertragspersonalmitglieder der "Münze" werden dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen übertragen. | Öffentlichen Dienst Finanzen übertragen. |
Der König bestimmt die Übertragungsmodalitäten. | Der König bestimmt die Übertragungsmodalitäten. |
Art. 13 - Die "Münze" ist befugt, Schenkungen von Umlaufmünzen, | Art. 13 - Die "Münze" ist befugt, Schenkungen von Umlaufmünzen, |
Sammlermünzen und Medaillen vorzunehmen, und zwar bis zu einem | Sammlermünzen und Medaillen vorzunehmen, und zwar bis zu einem |
Höchstbetrag, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates | Höchstbetrag, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates |
festgelegt ist. | festgelegt ist. |
(...) | (...) |
Art. 15 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, mit | Art. 15 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 12, der am Tag der Veröffentlichung des | Ausnahme von Artikel 12, der am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, sofern | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, sofern |
die vorherige Verhandlung oder die vorherige Konzertierung, die | die vorherige Verhandlung oder die vorherige Konzertierung, die |
vorgesehen ist im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der | vorgesehen ist im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, tatsächlich | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, tatsächlich |
stattgefunden hat. | stattgefunden hat. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Crowdfunding | KAPITEL 6 - Crowdfunding |
(...) | (...) |
Art. 36 - Artikel 28 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 § 1 Absatz 4] | Art. 36 - Artikel 28 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 § 1 Absatz 4] |
des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und | des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und |
zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung | zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird wie folgt | verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Das Finanzierungsvehikel darf | "Das Finanzierungsvehikel darf |
a) bei einer Änderung der Satzung des Unternehmer-Emittenten, die die | a) bei einer Änderung der Satzung des Unternehmer-Emittenten, die die |
Rechte oder die wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom | Rechte oder die wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom |
Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen | Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen |
kann, bei der Generalversammlung seine Stimmrechte ausüben oder | kann, bei der Generalversammlung seine Stimmrechte ausüben oder |
b) an einer Aktionärsvereinbarung, die den Unternehmer-Emittenten | b) an einer Aktionärsvereinbarung, die den Unternehmer-Emittenten |
betrifft, Änderungen anbringen, die die Rechte oder die | betrifft, Änderungen anbringen, die die Rechte oder die |
wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom Finanzierungsvehikel | wirtschaftliche Lage der Inhaber der vom Finanzierungsvehikel |
ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen können, | ausgegebenen Anlageinstrumente beeinträchtigen können, |
aber nur in der Weise, die die Inhaber der von diesem | aber nur in der Weise, die die Inhaber der von diesem |
Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente unter | Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente unter |
Berücksichtigung der in den Artikeln 574 und 575 des | Berücksichtigung der in den Artikeln 574 und 575 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf Quorum | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf Quorum |
und Mehrheit gebilligt haben. Die Artikel 570 bis 580 des | und Mehrheit gebilligt haben. Die Artikel 570 bis 580 des |
Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar." | Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar." |
2. Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"1/1. Vor der Zeichnung werden die Inhaber der vom | "1/1. Vor der Zeichnung werden die Inhaber der vom |
Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente von den Aspekten | Finanzierungsvehikel ausgegebenen Anlageinstrumente von den Aspekten |
der vom Finanzierungsvehikel geschlossenen oder zu schließenden | der vom Finanzierungsvehikel geschlossenen oder zu schließenden |
Aktionärsvereinbarung in Kenntnis gesetzt, die eine Auswirkung auf | Aktionärsvereinbarung in Kenntnis gesetzt, die eine Auswirkung auf |
ihre Rechte oder ihre wirtschaftliche Lage haben. Änderungen in Bezug | ihre Rechte oder ihre wirtschaftliche Lage haben. Änderungen in Bezug |
auf diese Aspekte können nur gemäß Nr. 1 Buchstabe b) angebracht | auf diese Aspekte können nur gemäß Nr. 1 Buchstabe b) angebracht |
werden." | werden." |
(...) | (...) |
TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen | TITEL III - Steuerrechtliche Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Dividenden von Genossenschaften und Gesellschaften mit | KAPITEL 1 - Dividenden von Genossenschaften und Gesellschaften mit |
sozialer Zielsetzung | sozialer Zielsetzung |
Art. 48 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 48 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Dividenden von | "6. den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Dividenden von |
Genossenschaften, die durch den Nationalen Rat für das | Genossenschaften, die durch den Nationalen Rat für das |
Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder von Gesellschaften, die in | Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder von Gesellschaften, die in |
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig | einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig |
sind, eine in diesem Staat geltende ähnliche Rechtsform angenommen | sind, eine in diesem Staat geltende ähnliche Rechtsform angenommen |
haben und dort auf vergleichbare Weise zugelassen sind gemäß | haben und dort auf vergleichbare Weise zugelassen sind gemäß |
Rechtsvorschriften, die dem Gesetz vom 20. Juli 1995 zur Einführung | Rechtsvorschriften, die dem Gesetz vom 20. Juli 1995 zur Einführung |
eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen entsprechen, mit | eines Nationalen Rates für das Genossenschaftswesen entsprechen, mit |
Ausnahme der in den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über | Ausnahme der in den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über |
die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der | die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der |
Gesellschaften erwähnten Beteiligungsgenossenschaften oder der | Gesellschaften erwähnten Beteiligungsgenossenschaften oder der |
vorerwähnten Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat des | vorerwähnten Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, einen ähnlichen Zweck | Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, einen ähnlichen Zweck |
haben wie die Beteiligungsgenossenschaften und in diesem Staat | haben wie die Beteiligungsgenossenschaften und in diesem Staat |
Rechtsvorschriften unterliegen, die vorerwähntem Gesetz vom 22. Mai | Rechtsvorschriften unterliegen, die vorerwähntem Gesetz vom 22. Mai |
2001 entsprechen,". | 2001 entsprechen,". |
b) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 10 wird wie folgt ersetzt: |
"10. den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Zinsen oder Dividenden, die | "10. den ersten Teilbetrag von 125 EUR der Zinsen oder Dividenden, die |
entweder von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung oder von | entweder von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung oder von |
Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die in einem anderen | Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die in einem anderen |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und in | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und in |
diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegen, die den Bestimmungen des | diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegen, die den Bestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf Gesellschaften mit | Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf Gesellschaften mit |
sozialer Zielsetzung anwendbar sind: | sozialer Zielsetzung anwendbar sind: |
- die vom Minister der Finanzen und von dem oder den Ministern, zu | - die vom Minister der Finanzen und von dem oder den Ministern, zu |
dessen beziehungsweise deren Zuständigkeitsbereich die betreffenden | dessen beziehungsweise deren Zuständigkeitsbereich die betreffenden |
Befugnisse gehören, zugelassen sind oder die - für die in einem | Befugnisse gehören, zugelassen sind oder die - für die in einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen |
Gesellschaften - auf vergleichbare Weise zugelassen sind, | Gesellschaften - auf vergleichbare Weise zugelassen sind, |
- deren ausschließlicher Gesellschaftszweck einer der folgenden ist: | - deren ausschließlicher Gesellschaftszweck einer der folgenden ist: |
a) Personenbeistand, | a) Personenbeistand, |
b) Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen, | b) Erneuerung stillgelegter wirtschaftlicher Nutzflächen, |
c) Umweltschutz und Wiederverwertung, | c) Umweltschutz und Wiederverwertung, |
d) Naturschutz und Erhaltung der Natur, | d) Naturschutz und Erhaltung der Natur, |
e) Erwerb, Bau, Renovierung, Verkauf oder Vermietung von | e) Erwerb, Bau, Renovierung, Verkauf oder Vermietung von |
Sozialwohnungen, | Sozialwohnungen, |
f) Hilfe für Entwicklungsländer, | f) Hilfe für Entwicklungsländer, |
g) Erzeugung nachhaltiger Energie, | g) Erzeugung nachhaltiger Energie, |
h) Ausbildung, | h) Ausbildung, |
i) Finanzierung der vorerwähnten Gesellschaften, | i) Finanzierung der vorerwähnten Gesellschaften, |
und sofern ihre Satzung festlegt, dass im Falle einer Liquidation das | und sofern ihre Satzung festlegt, dass im Falle einer Liquidation das |
gesamte Reinvermögen reinvestiert wird in eine andere im | gesamte Reinvermögen reinvestiert wird in eine andere im |
vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte Gesellschaft mit sozialer | vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte Gesellschaft mit sozialer |
Zielsetzung oder in eine andere Gesellschaft, die in einem anderen | Zielsetzung oder in eine andere Gesellschaft, die in einem anderen |
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und in | Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und in |
diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegt, die den Bestimmungen des | diesem Staat Rechtsvorschriften unterliegt, die den Bestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf die im vorhergehenden | Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen, die auf die im vorhergehenden |
Gedankenstrich erwähnten Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung | Gedankenstrich erwähnten Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung |
anwendbar sind,". | anwendbar sind,". |
c) In Nr. 11 werden die Wörter "im Ausland vereinnahmte oder bezogene | c) In Nr. 11 werden die Wörter "im Ausland vereinnahmte oder bezogene |
Dividenden" durch die Wörter "Dividenden ausländischer Herkunft" | Dividenden" durch die Wörter "Dividenden ausländischer Herkunft" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 48 Buchstabe a) und b) ist auf die ab dem 1. Januar | Art. 17 - Artikel 48 Buchstabe a) und b) ist auf die ab dem 1. Januar |
2017 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. | 2017 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. |
Artikel 49 Buchstabe c) ist auf die ab dem 1. Januar 2015 zuerkannten | Artikel 49 Buchstabe c) ist auf die ab dem 1. Januar 2015 zuerkannten |
oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. | oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Bestätigung Königlicher Erlasse | KAPITEL 4 - Bestätigung Königlicher Erlasse |
Art. 55 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 55 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
- der Königliche Erlass vom 12. Dezember 2016 zur Abänderung des | - der Königliche Erlass vom 12. Dezember 2016 zur Abänderung des |
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, | KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, |
- der Königliche Erlass vom 12. Januar 2017 zur Festlegung des | - der Königliche Erlass vom 12. Januar 2017 zur Festlegung des |
Berufssteuervorabzugs auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des | Berufssteuervorabzugs auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte. |
TITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die | TITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die |
Konzessionsverträge | Konzessionsverträge |
Art. 56 - Artikel 57 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die | Art. 56 - Artikel 57 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die |
Konzessionsverträge wird wie folgt ersetzt: | Konzessionsverträge wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 57 - § 1 - Für Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern | "Art. 57 - § 1 - Für Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern |
und öffentlichen Unternehmen im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen | und öffentlichen Unternehmen im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen |
Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder | Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder |
einer Ordonnanz vergeben werden, legt der König allgemeine Regeln für | einer Ordonnanz vergeben werden, legt der König allgemeine Regeln für |
die Durchführung fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf die Vergabe | die Durchführung fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf die Vergabe |
von Unteraufträgen und, was die von Ihm zu bestimmenden vorerwähnten | von Unteraufträgen und, was die von Ihm zu bestimmenden vorerwähnten |
Konzessionen betrifft, Regeln mit Bezug auf die Überprüfung des | Konzessionen betrifft, Regeln mit Bezug auf die Überprüfung des |
Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern und Regeln in | Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern und Regeln in |
Sachen Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit und | Sachen Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit und |
Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf der Konzession. | Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf der Konzession. |
Der König kann, was die von Ihm zu bestimmenden in Absatz 1 erwähnten | Der König kann, was die von Ihm zu bestimmenden in Absatz 1 erwähnten |
Konzessionen betrifft: | Konzessionen betrifft: |
1. gemäß den von Ihm zu bestimmenden Modalitäten die Anzahl Stufen in | 1. gemäß den von Ihm zu bestimmenden Modalitäten die Anzahl Stufen in |
der Kette der Unterauftragsvergabe begrenzen, | der Kette der Unterauftragsvergabe begrenzen, |
2. die Bedingungen für die Zulassung als Unternehmer gemäß dem Gesetz | 2. die Bedingungen für die Zulassung als Unternehmer gemäß dem Gesetz |
vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und | vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und |
seinen Ausführungserlassen auf alle Unterauftragnehmer der Kette | seinen Ausführungserlassen auf alle Unterauftragnehmer der Kette |
ausdehnen. | ausdehnen. |
Für Konzessionen, die von Personen vergeben werden, die besondere oder | Für Konzessionen, die von Personen vergeben werden, die besondere oder |
ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen, | ausschließliche Rechte innehaben, oder von öffentlichen Unternehmen, |
die nicht im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen | die nicht im Rahmen ihrer Aufgaben des öffentlichen |
Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder | Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder |
einer Ordonnanz auftreten, legt der König, was die Durchführung | einer Ordonnanz auftreten, legt der König, was die Durchführung |
betrifft, Regeln in Sachen Änderungen der Konzession, Regeln mit Bezug | betrifft, Regeln in Sachen Änderungen der Konzession, Regeln mit Bezug |
auf die Vergabe von Unteraufträgen und Bestimmungen mit Bezug auf den | auf die Vergabe von Unteraufträgen und Bestimmungen mit Bezug auf den |
Ablauf der Konzession fest. | Ablauf der Konzession fest. |
§ 2 - Konzessionen können nur in den vom König bestimmten Fällen und | § 2 - Konzessionen können nur in den vom König bestimmten Fällen und |
gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten geändert | gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten geändert |
werden." | werden." |
Art. 57 - Artikel 56 wird wirksam mit 30. Juni 2017. | Art. 57 - Artikel 56 wird wirksam mit 30. Juni 2017. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |