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Wet tot wijziging van de wet van 27 maart 1995 betreffende de verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen en van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la distribution d'instruments financiers. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 JULI 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 27 maart 1995 | 31 JUILLET 2009. - Loi modifiant la loi du 27 mars 1995 relative à |
betreffende de verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de | l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution |
distributie van verzekeringen en van de wet van 22 maart 2006 | d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation |
betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de | en services bancaires et en services d'investissement et à la |
distributie van financiële instrumenten. - Duitse vertaling | distribution d'instruments financiers. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2009 tot wijziging van de wet van 27 maart 1995 betreffende de | loi du 31 juillet 2009 modifiant la loi du 27 mars 1995 relative à |
verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de distributie van | l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution |
verzekeringen en van de wet van 22 maart 2006 betreffende de | d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation |
bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van | en services bancaires et en services d'investissement et à la |
financiële instrumenten (Belgisch Staatsblad van 8 september 2009). | distribution d'instruments financiers (Moniteur belge du 8 septembre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 | 31. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 |
über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den | über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den |
Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über | Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über |
die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den | die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den |
Vertrieb von Finanzinstrumenten | Vertrieb von Finanzinstrumenten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den | Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den |
Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 22. Februar 2006 | Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 22. Februar 2006 |
und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: | und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 wird aufgehoben. | a) Nummer 2 wird aufgehoben. |
b) In Nr. 6bis Absatz 1 wird der Satz « Sie müssen sich an der | b) In Nr. 6bis Absatz 1 wird der Satz « Sie müssen sich an der |
Finanzierung dieses Systems beteiligen » durch folgenden Satz ersetzt: | Finanzierung dieses Systems beteiligen » durch folgenden Satz ersetzt: |
« Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und | « Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und |
jeder Auskunftsanfrage Folge leisten, die sie über dieses System im | jeder Auskunftsanfrage Folge leisten, die sie über dieses System im |
Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhalten ». | Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhalten ». |
c) In Nr. 6bis Absatz 3 wird zwischen dem zweiten und dritten | c) In Nr. 6bis Absatz 3 wird zwischen dem zweiten und dritten |
Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« - welche Beitrittsmodalitäten für das aussergerichtliche System der | « - welche Beitrittsmodalitäten für das aussergerichtliche System der |
Beschwerdenbearbeitung gelten; Er kann ebenfalls die CBFA beauftragen, | Beschwerdenbearbeitung gelten; Er kann ebenfalls die CBFA beauftragen, |
die Beitritts- und Austrittsanträge zu sammeln und das System davon in | die Beitritts- und Austrittsanträge zu sammeln und das System davon in |
Kenntnis zu setzen, ». | Kenntnis zu setzen, ». |
d) In Nr. 6bis Absatz 3 wird der dritte Gedankenstrich, dessen | d) In Nr. 6bis Absatz 3 wird der dritte Gedankenstrich, dessen |
heutiger Text den vierten Gedankenstrich bilden wird, durch folgende | heutiger Text den vierten Gedankenstrich bilden wird, durch folgende |
Wörter ergänzt: | Wörter ergänzt: |
« Er kann auch die Modalitäten der Beitragszahlung regeln und die CBFA | « Er kann auch die Modalitäten der Beitragszahlung regeln und die CBFA |
mit der Eintreibung der Beiträge beauftragen, ». | mit der Eintreibung der Beiträge beauftragen, ». |
e) Eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | e) Eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« 8. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | « 8. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes | Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes |
genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften | genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften |
unterliegt. » | unterliegt. » |
Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das | vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das |
Gesetz vom 22. Februar 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie | Gesetz vom 22. Februar 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | a) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
« 2. Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des | « 2. Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des |
Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder | Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder |
aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen Berufsorganisation, | aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen Berufsorganisation, |
einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem | einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem |
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem | Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem |
Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu | Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu |
überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse | überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse |
verfügen. Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein. | verfügen. Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein. |
Die CBFA kann in einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die | Die CBFA kann in einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die |
organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen | organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen |
müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom | müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom |
König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für | König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für |
Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung | Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung |
auf fünf Jahre festgelegt. » | auf fünf Jahre festgelegt. » |
b) In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | b) In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
« Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, | « Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, |
Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler | Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler |
und Kreditinstitute teilen der CBFA Inhalt und Modalitäten der Prüfung | und Kreditinstitute teilen der CBFA Inhalt und Modalitäten der Prüfung |
mit, die sie gemäss Absatz 1 Nr. 2 organisieren. Die CBFA überprüft, | mit, die sie gemäss Absatz 1 Nr. 2 organisieren. Die CBFA überprüft, |
ob die organisierten Prüfungen die in vorliegendem Artikel | ob die organisierten Prüfungen die in vorliegendem Artikel |
festgelegten Anforderungen erfüllen. Falls erforderlich kann die CBFA | festgelegten Anforderungen erfüllen. Falls erforderlich kann die CBFA |
ihre Anerkennung zurückziehen. » | ihre Anerkennung zurückziehen. » |
c) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 3bis - In Abweichung von § 3: | « § 3bis - In Abweichung von § 3: |
1. wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 festgelegten | 1. wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 festgelegten |
Übergangsbestimmungen in Sachen Fachkenntnisse, so wie er vor seiner | Übergangsbestimmungen in Sachen Fachkenntnisse, so wie er vor seiner |
Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 abgefasst war, im | Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 abgefasst war, im |
Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die | Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die |
anschliessend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der | anschliessend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der |
Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu | Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu |
erbringen, beibehalten, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine | erbringen, beibehalten, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine |
Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, | Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, |
auf die sich der neue Antrag bezieht. | auf die sich der neue Antrag bezieht. |
Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und | Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und |
ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register | ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register |
verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht | Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht |
vorzulegen, | vorzulegen, |
2. müssen nicht in Nr. 1 erwähnte Personen, die bereits im Register | 2. müssen nicht in Nr. 1 erwähnte Personen, die bereits im Register |
der Versicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschliessend | der Versicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschliessend |
daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den | daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den |
Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse genügen, für die bereits bei | Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse genügen, für die bereits bei |
der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie | der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie |
sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung | sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung |
beantragen und ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich | beantragen und ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich |
der neue Antrag bezieht. | der neue Antrag bezieht. |
Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und | Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und |
ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register | ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register |
verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht | Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Die im vorhergehenden Absatz bestimmten Abweichungen finden keine | Die im vorhergehenden Absatz bestimmten Abweichungen finden keine |
Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine | Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine |
Streichungsmassnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichteinhaltung der | Streichungsmassnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichteinhaltung der |
Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse getroffen wurde. | Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse getroffen wurde. |
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auf Personen, die als | Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auf Personen, die als |
Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, entsprechend anwendbar. » | Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, entsprechend anwendbar. » |
d) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | d) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
« § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls Versicherungs- und | « § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittler stehen für die in § 2 festgelegte | Rückversicherungsvermittler stehen für die in § 2 festgelegte |
ausreichende Grundausbildung der in Artikel 2 § 3 Absatz 2 und Artikel | ausreichende Grundausbildung der in Artikel 2 § 3 Absatz 2 und Artikel |
3 Absatz 2 erwähnten Personen ein. Dass die Betreffenden über diese | 3 Absatz 2 erwähnten Personen ein. Dass die Betreffenden über diese |
Grundausbildung verfügen, wird anhand einer Prüfung kontrolliert, die | Grundausbildung verfügen, wird anhand einer Prüfung kontrolliert, die |
gemäss § 3 Absatz 3 von der CBFA anerkannt werden muss. » | gemäss § 3 Absatz 3 von der CBFA anerkannt werden muss. » |
e) In § 4bis werden die Wörter « und die Grundausbildung » gestrichen. | e) In § 4bis werden die Wörter « und die Grundausbildung » gestrichen. |
Art. 4 - In Artikel 13bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 13bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. März 2007, werden die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4, | vom 1. März 2007, werden die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4, |
6bis und 7 » durch die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4, 6bis und 7 | 6bis und 7 » durch die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4, 6bis und 7 |
» ersetzt. | » ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 2006, wird § 2 aufgehoben. | vom 22. Februar 2006, wird § 2 aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 17 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 6 - In Artikel 17 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
März 2007, werden die Wörter « in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, | März 2007, werden die Wörter « in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, |
6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » durch die Wörter « in Artikel 10 | 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » durch die Wörter « in Artikel 10 |
Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » ersetzt. | Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » ersetzt. |
Art. 7 - Ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 7 - Ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 18bis - In Artikel 11 § 3 Absatz 3 erwähnte Versicherungs- und | « Art. 18bis - In Artikel 11 § 3 Absatz 3 erwähnte Versicherungs- und |
Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- | Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- |
oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute, deren | oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute, deren |
Ausbildungsprogramm die CBFA vor dem Datum des Inkrafttretens des | Ausbildungsprogramm die CBFA vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Artikels, wie vom König festgelegt, anerkannt hat, müssen | vorliegenden Artikels, wie vom König festgelegt, anerkannt hat, müssen |
der CBFA innerhalb sechs Monaten nach dem vorerwähnten Datum Inhalt | der CBFA innerhalb sechs Monaten nach dem vorerwähnten Datum Inhalt |
und Modalitäten der von ihnen gemäss Artikel 11 § 3 Absatz 1 Nr. 2 | und Modalitäten der von ihnen gemäss Artikel 11 § 3 Absatz 1 Nr. 2 |
organisierten Prüfung mitteilen. » | organisierten Prüfung mitteilen. » |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten | von Finanzinstrumenten |
Art. 8 - Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | Art. 8 - Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut | von Finanzinstrumenten wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 11. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | « 11. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes | Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes |
genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften | genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften |
unterliegt. » | unterliegt. » |
Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsagent darf weder ein | « § 2 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsagent darf weder ein |
Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser | Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser |
über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner | über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner |
Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, | Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, |
noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder | noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder |
aufbewahren. » | aufbewahren. » |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 5 - Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die | « § 5 - Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die |
Zusammenarbeit zwischen einem Bank- und | Zusammenarbeit zwischen einem Bank- und |
Investmentdienstleistungsagenten und seinem Auftraggeber beendet ist, | Investmentdienstleistungsagenten und seinem Auftraggeber beendet ist, |
streicht sie den betreffenden Agenten aus dem Register der Bank- und | streicht sie den betreffenden Agenten aus dem Register der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler, nachdem sie ihn vorher davon in | Investmentdienstleistungsvermittler, nachdem sie ihn vorher davon in |
Kenntnis gesetzt hat. » | Kenntnis gesetzt hat. » |
Art. 10 - Artikel 11 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 11 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Er muss darüber hinaus folgende Verpflichtungen einhalten: | « Er muss darüber hinaus folgende Verpflichtungen einhalten: |
1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten | 1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten |
Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Finanzinstrumente im | Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Finanzinstrumente im |
Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes | Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes |
über die Aufsicht über den Finanzsektor. | über die Aufsicht über den Finanzsektor. |
2. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Nebendienstleistungen | 2. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Nebendienstleistungen |
sind auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente beschränkt, für die | sind auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente beschränkt, für die |
er Aufträge erhalten und übermitteln kann. | er Aufträge erhalten und übermitteln kann. |
3. Er darf zu keinem Zeitpunkt in bar oder auf einem Konto Geldmittel | 3. Er darf zu keinem Zeitpunkt in bar oder auf einem Konto Geldmittel |
und Finanzinstrumente erhalten und aufbewahren oder sich gegenüber | und Finanzinstrumente erhalten und aufbewahren oder sich gegenüber |
Sparern oder Anlegern in einer Debet-Position befinden; er darf weder | Sparern oder Anlegern in einer Debet-Position befinden; er darf weder |
ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, | ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, |
ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner | ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner |
Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, | Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, |
noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder | noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder |
aufbewahren. » | aufbewahren. » |
Art. 11 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 11 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 3 - Im Falle einer Konkurseröffnung eines Bank- und | « § 3 - Im Falle einer Konkurseröffnung eines Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittlers streicht die CBFA den | Investmentdienstleistungsvermittlers streicht die CBFA den |
betreffenden Vermittler aus dem Register der Bank- und | betreffenden Vermittler aus dem Register der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler und setzt ihn davon in Kenntnis. » | Investmentdienstleistungsvermittler und setzt ihn davon in Kenntnis. » |
Art. 12 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird § 2 aufgehoben. | Art. 12 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird § 2 aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3 | Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3 |
Buchtstabe a), b), d) und e) und 7 fest. | Buchtstabe a), b), d) und e) und 7 fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Trapani, den 31. Juli 2009 | Trapani, den 31. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCQ | S. DE CLERCQ |