Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 31/07/2009
← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 27 maart 1995 betreffende de verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen en van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 27 maart 1995 betreffende de verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen en van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la distribution d'instruments financiers. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 JULI 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 27 maart 1995 31 JUILLET 2009. - Loi modifiant la loi du 27 mars 1995 relative à
betreffende de verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution
distributie van verzekeringen en van de wet van 22 maart 2006 d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation
betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de en services bancaires et en services d'investissement et à la
distributie van financiële instrumenten. - Duitse vertaling distribution d'instruments financiers. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2009 tot wijziging van de wet van 27 maart 1995 betreffende de loi du 31 juillet 2009 modifiant la loi du 27 mars 1995 relative à
verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de distributie van l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution
verzekeringen en van de wet van 22 maart 2006 betreffende de d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation
bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van en services bancaires et en services d'investissement et à la
financiële instrumenten (Belgisch Staatsblad van 8 september 2009). distribution d'instruments financiers (Moniteur belge du 8 septembre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 31. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995
über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den
Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über
die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den
Vertrieb von Finanzinstrumenten Vertrieb von Finanzinstrumenten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen Versicherungen
Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den
Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 22. Februar 2006 Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 22. Februar 2006
und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben. a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Nr. 6bis Absatz 1 wird der Satz « Sie müssen sich an der b) In Nr. 6bis Absatz 1 wird der Satz « Sie müssen sich an der
Finanzierung dieses Systems beteiligen » durch folgenden Satz ersetzt: Finanzierung dieses Systems beteiligen » durch folgenden Satz ersetzt:
« Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und « Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und
jeder Auskunftsanfrage Folge leisten, die sie über dieses System im jeder Auskunftsanfrage Folge leisten, die sie über dieses System im
Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhalten ». Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhalten ».
c) In Nr. 6bis Absatz 3 wird zwischen dem zweiten und dritten c) In Nr. 6bis Absatz 3 wird zwischen dem zweiten und dritten
Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« - welche Beitrittsmodalitäten für das aussergerichtliche System der « - welche Beitrittsmodalitäten für das aussergerichtliche System der
Beschwerdenbearbeitung gelten; Er kann ebenfalls die CBFA beauftragen, Beschwerdenbearbeitung gelten; Er kann ebenfalls die CBFA beauftragen,
die Beitritts- und Austrittsanträge zu sammeln und das System davon in die Beitritts- und Austrittsanträge zu sammeln und das System davon in
Kenntnis zu setzen, ». Kenntnis zu setzen, ».
d) In Nr. 6bis Absatz 3 wird der dritte Gedankenstrich, dessen d) In Nr. 6bis Absatz 3 wird der dritte Gedankenstrich, dessen
heutiger Text den vierten Gedankenstrich bilden wird, durch folgende heutiger Text den vierten Gedankenstrich bilden wird, durch folgende
Wörter ergänzt: Wörter ergänzt:
« Er kann auch die Modalitäten der Beitragszahlung regeln und die CBFA « Er kann auch die Modalitäten der Beitragszahlung regeln und die CBFA
mit der Eintreibung der Beiträge beauftragen, ». mit der Eintreibung der Beiträge beauftragen, ».
e) Eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: e) Eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 8. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des « 8. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes
genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften
unterliegt. » unterliegt. »
Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das
Gesetz vom 22. Februar 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie Gesetz vom 22. Februar 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: a) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
« 2. Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des « 2. Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des
Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder
aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen Berufsorganisation, aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen Berufsorganisation,
einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem
Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem
Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu
überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse
verfügen. Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein. verfügen. Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein.
Die CBFA kann in einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die Die CBFA kann in einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die
organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen
müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom
König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für
Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung
auf fünf Jahre festgelegt. » auf fünf Jahre festgelegt. »
b) In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: b) In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
« Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, « Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler
und Kreditinstitute teilen der CBFA Inhalt und Modalitäten der Prüfung und Kreditinstitute teilen der CBFA Inhalt und Modalitäten der Prüfung
mit, die sie gemäss Absatz 1 Nr. 2 organisieren. Die CBFA überprüft, mit, die sie gemäss Absatz 1 Nr. 2 organisieren. Die CBFA überprüft,
ob die organisierten Prüfungen die in vorliegendem Artikel ob die organisierten Prüfungen die in vorliegendem Artikel
festgelegten Anforderungen erfüllen. Falls erforderlich kann die CBFA festgelegten Anforderungen erfüllen. Falls erforderlich kann die CBFA
ihre Anerkennung zurückziehen. » ihre Anerkennung zurückziehen. »
c) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3bis - In Abweichung von § 3: « § 3bis - In Abweichung von § 3:
1. wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 festgelegten 1. wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 festgelegten
Übergangsbestimmungen in Sachen Fachkenntnisse, so wie er vor seiner Übergangsbestimmungen in Sachen Fachkenntnisse, so wie er vor seiner
Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 abgefasst war, im Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 abgefasst war, im
Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die
anschliessend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der anschliessend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der
Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu
erbringen, beibehalten, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine erbringen, beibehalten, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine
Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers,
auf die sich der neue Antrag bezieht. auf die sich der neue Antrag bezieht.
Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und
ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register
verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht
vorzulegen, vorzulegen,
2. müssen nicht in Nr. 1 erwähnte Personen, die bereits im Register 2. müssen nicht in Nr. 1 erwähnte Personen, die bereits im Register
der Versicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschliessend der Versicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschliessend
daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den
Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse genügen, für die bereits bei Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse genügen, für die bereits bei
der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie
sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung
beantragen und ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich beantragen und ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich
der neue Antrag bezieht. der neue Antrag bezieht.
Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und
ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register
verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht
vorzulegen. vorzulegen.
Die im vorhergehenden Absatz bestimmten Abweichungen finden keine Die im vorhergehenden Absatz bestimmten Abweichungen finden keine
Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine
Streichungsmassnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichteinhaltung der Streichungsmassnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichteinhaltung der
Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse getroffen wurde. Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse getroffen wurde.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auf Personen, die als Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auf Personen, die als
Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, entsprechend anwendbar. » Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, entsprechend anwendbar. »
d) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: d) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
« § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls Versicherungs- und « § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler stehen für die in § 2 festgelegte Rückversicherungsvermittler stehen für die in § 2 festgelegte
ausreichende Grundausbildung der in Artikel 2 § 3 Absatz 2 und Artikel ausreichende Grundausbildung der in Artikel 2 § 3 Absatz 2 und Artikel
3 Absatz 2 erwähnten Personen ein. Dass die Betreffenden über diese 3 Absatz 2 erwähnten Personen ein. Dass die Betreffenden über diese
Grundausbildung verfügen, wird anhand einer Prüfung kontrolliert, die Grundausbildung verfügen, wird anhand einer Prüfung kontrolliert, die
gemäss § 3 Absatz 3 von der CBFA anerkannt werden muss. » gemäss § 3 Absatz 3 von der CBFA anerkannt werden muss. »
e) In § 4bis werden die Wörter « und die Grundausbildung » gestrichen. e) In § 4bis werden die Wörter « und die Grundausbildung » gestrichen.
Art. 4 - In Artikel 13bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 4 - In Artikel 13bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz
vom 1. März 2007, werden die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4, vom 1. März 2007, werden die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4,
6bis und 7 » durch die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4, 6bis und 7 6bis und 7 » durch die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4, 6bis und 7
» ersetzt. » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Februar 2006, wird § 2 aufgehoben. vom 22. Februar 2006, wird § 2 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 17 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 6 - In Artikel 17 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
März 2007, werden die Wörter « in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, März 2007, werden die Wörter « in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5,
6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » durch die Wörter « in Artikel 10 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » durch die Wörter « in Artikel 10
Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » ersetzt. Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » ersetzt.
Art. 7 - Ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 7 - Ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 18bis - In Artikel 11 § 3 Absatz 3 erwähnte Versicherungs- und « Art. 18bis - In Artikel 11 § 3 Absatz 3 erwähnte Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs-
oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute, deren oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute, deren
Ausbildungsprogramm die CBFA vor dem Datum des Inkrafttretens des Ausbildungsprogramm die CBFA vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Artikels, wie vom König festgelegt, anerkannt hat, müssen vorliegenden Artikels, wie vom König festgelegt, anerkannt hat, müssen
der CBFA innerhalb sechs Monaten nach dem vorerwähnten Datum Inhalt der CBFA innerhalb sechs Monaten nach dem vorerwähnten Datum Inhalt
und Modalitäten der von ihnen gemäss Artikel 11 § 3 Absatz 1 Nr. 2 und Modalitäten der von ihnen gemäss Artikel 11 § 3 Absatz 1 Nr. 2
organisierten Prüfung mitteilen. » organisierten Prüfung mitteilen. »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten von Finanzinstrumenten
Art. 8 - Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Art. 8 - Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut von Finanzinstrumenten wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 11. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des « 11. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes
genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften
unterliegt. » unterliegt. »
Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsagent darf weder ein « § 2 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsagent darf weder ein
Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser
über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner
Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist,
noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder
aufbewahren. » aufbewahren. »
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 5 - Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die « § 5 - Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die
Zusammenarbeit zwischen einem Bank- und Zusammenarbeit zwischen einem Bank- und
Investmentdienstleistungsagenten und seinem Auftraggeber beendet ist, Investmentdienstleistungsagenten und seinem Auftraggeber beendet ist,
streicht sie den betreffenden Agenten aus dem Register der Bank- und streicht sie den betreffenden Agenten aus dem Register der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler, nachdem sie ihn vorher davon in Investmentdienstleistungsvermittler, nachdem sie ihn vorher davon in
Kenntnis gesetzt hat. » Kenntnis gesetzt hat. »
Art. 10 - Artikel 11 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 10 - Artikel 11 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Er muss darüber hinaus folgende Verpflichtungen einhalten: « Er muss darüber hinaus folgende Verpflichtungen einhalten:
1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten 1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten
Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Finanzinstrumente im Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Finanzinstrumente im
Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes
über die Aufsicht über den Finanzsektor. über die Aufsicht über den Finanzsektor.
2. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Nebendienstleistungen 2. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Nebendienstleistungen
sind auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente beschränkt, für die sind auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente beschränkt, für die
er Aufträge erhalten und übermitteln kann. er Aufträge erhalten und übermitteln kann.
3. Er darf zu keinem Zeitpunkt in bar oder auf einem Konto Geldmittel 3. Er darf zu keinem Zeitpunkt in bar oder auf einem Konto Geldmittel
und Finanzinstrumente erhalten und aufbewahren oder sich gegenüber und Finanzinstrumente erhalten und aufbewahren oder sich gegenüber
Sparern oder Anlegern in einer Debet-Position befinden; er darf weder Sparern oder Anlegern in einer Debet-Position befinden; er darf weder
ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben,
ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner
Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist,
noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder
aufbewahren. » aufbewahren. »
Art. 11 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 Art. 11 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Im Falle einer Konkurseröffnung eines Bank- und « § 3 - Im Falle einer Konkurseröffnung eines Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittlers streicht die CBFA den Investmentdienstleistungsvermittlers streicht die CBFA den
betreffenden Vermittler aus dem Register der Bank- und betreffenden Vermittler aus dem Register der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler und setzt ihn davon in Kenntnis. » Investmentdienstleistungsvermittler und setzt ihn davon in Kenntnis. »
Art. 12 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird § 2 aufgehoben. Art. 12 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird § 2 aufgehoben.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3 Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3
Buchtstabe a), b), d) und e) und 7 fest. Buchtstabe a), b), d) und e) und 7 fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Trapani, den 31. Juli 2009 Trapani, den 31. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCQ S. DE CLERCQ
^