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Wet inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JANUARI 2007. - Wet inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JANVIER 2007. - Loi sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 31 januari 2007 inzake de gerechtelijke opleiding en tot | allemande de la loi du 31 janvier 2007 sur la formation judiciaire et |
oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding (Belgisch | portant création de l'Institut de formation judiciaire (Moniteur belge |
Staatsblad van 2 februari 2007), zoals ze werd gewijzigd bij de wet | du 2 février 2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 24 |
van 24 juli 2008 tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake | juillet 2008 modifiant la loi du 31 janvier 2007 sur la formation |
de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor | judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire |
gerechtelijke opleiding (Belgisch Staatsblad van 4 augustus 2008). | (Moniteur belge du 4 août 2008). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. JANUAR 2007 - Gesetz über die Ausbildungen im Gerichtswesen und | 31. JANUAR 2007 - Gesetz über die Ausbildungen im Gerichtswesen und |
zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen | zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Anwendungsgebiet | KAPITEL II - Anwendungsgebiet |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Personen anwendbar: | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Personen anwendbar: |
1. Berufsmagistrate des gerichtlichen Standes, | 1. Berufsmagistrate des gerichtlichen Standes, |
2. stellvertretende Magistrate, Sozialrichter und -gerichtsräte, | 2. stellvertretende Magistrate, Sozialrichter und -gerichtsräte, |
Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungsangelegenheiten, | Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungsangelegenheiten, |
3. Gerichtspraktikanten, | 3. Gerichtspraktikanten, |
4. Referendare, | 4. Referendare, |
5. Juristen bei der Staatsanwaltschaft, | 5. Juristen bei der Staatsanwaltschaft, |
6. Attachés des Dienstes für Dokumentation und Übereinstimmung der | 6. Attachés des Dienstes für Dokumentation und Übereinstimmung der |
Texte beim Kassationshof, | Texte beim Kassationshof, |
7. Mitglieder der Kanzleien, | 7. Mitglieder der Kanzleien, |
8. Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, | 8. Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, |
9. Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der | 9. Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der |
Staatsanwaltschaften, | Staatsanwaltschaften, |
10. Personalmitglieder, die einen besonderen Qualifikationsgrad | 10. Personalmitglieder, die einen besonderen Qualifikationsgrad |
besitzen, der vom König in Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 | besitzen, der vom König in Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 |
des Gerichtsgesetzbuches geschaffen wurde. | des Gerichtsgesetzbuches geschaffen wurde. |
KAPITEL III - Die Ausbildungen im Gerichtswesen | KAPITEL III - Die Ausbildungen im Gerichtswesen |
Art. 3 - Unter Ausbildungen im Gerichtswesen versteht man: | Art. 3 - Unter Ausbildungen im Gerichtswesen versteht man: |
1. die Erstausbildung, das heisst die Ausbildung, die während des | 1. die Erstausbildung, das heisst die Ausbildung, die während des |
Praktikums und ab dem Amtsantritt erteilt wird, | Praktikums und ab dem Amtsantritt erteilt wird, |
2. die Weiterbildung, das heisst die Ausbildung, die während der | 2. die Weiterbildung, das heisst die Ausbildung, die während der |
Laufbahn erteilt wird, um die beruflichen Fähigkeiten zu entwickeln, | Laufbahn erteilt wird, um die beruflichen Fähigkeiten zu entwickeln, |
3. die laufbahnbegleitende Ausbildung, das heisst die Ausbildung, die | 3. die laufbahnbegleitende Ausbildung, das heisst die Ausbildung, die |
zur Vorbereitung auf eine zukünftige Funktion oder ein zukünftiges | zur Vorbereitung auf eine zukünftige Funktion oder ein zukünftiges |
Mandat erteilt wird. | Mandat erteilt wird. |
Art. 4 - Ein in Artikel 2 Nr. 1 erwähnter Magistrat hat das Recht, | Art. 4 - Ein in Artikel 2 Nr. 1 erwähnter Magistrat hat das Recht, |
während fünf Werktagen pro Gerichtsjahr an den vom Institut für | während fünf Werktagen pro Gerichtsjahr an den vom Institut für |
Ausbildungen im Gerichtswesen angebotenen Weiterbildungen | Ausbildungen im Gerichtswesen angebotenen Weiterbildungen |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Der in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Korpschef | Der in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Korpschef |
legt in Konzertierung mit dem Magistrat die Auswahl der angebotenen | legt in Konzertierung mit dem Magistrat die Auswahl der angebotenen |
Weiterbildungen fest. | Weiterbildungen fest. |
Art. 5 - Jede Ausbildung wird vom Institut bewertet. | Art. 5 - Jede Ausbildung wird vom Institut bewertet. |
Art. 6 - Der König legt für die in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten | Art. 6 - Der König legt für die in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten |
Personen ihre Rechte und Pflichten im Bereich Erstausbildung, | Personen ihre Rechte und Pflichten im Bereich Erstausbildung, |
Weiterbildung und laufbahnbegleitende Ausbildung sowie die Modalitäten | Weiterbildung und laufbahnbegleitende Ausbildung sowie die Modalitäten |
für die Durchführung der Ausbildungen fest. | für die Durchführung der Ausbildungen fest. |
KAPITEL IV - Das Institut und seine Organe | KAPITEL IV - Das Institut und seine Organe |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 7 - Es wird ein Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen | Art. 7 - Es wird ein Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen |
geschaffen, im Nachfolgenden "das Institut" genannt. Es besitzt | geschaffen, im Nachfolgenden "das Institut" genannt. Es besitzt |
Rechtspersönlichkeit. | Rechtspersönlichkeit. |
Das Institut ist [ausschliesslich] mit der Ausbildung der in Artikel 2 | Das Institut ist [ausschliesslich] mit der Ausbildung der in Artikel 2 |
erwähnten Personen im Gerichtswesen beauftragt. | erwähnten Personen im Gerichtswesen beauftragt. |
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. | Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. |
vom 4. August 2008)] | vom 4. August 2008)] |
Abschnitt 2 - Aufgaben | Abschnitt 2 - Aufgaben |
Art. 8 - § 1 - Das Institut erstellt die Lehrpläne für die in Artikel | Art. 8 - § 1 - Das Institut erstellt die Lehrpläne für die in Artikel |
3 erwähnten Ausbildungen und sorgt für die Ausführung und Bewertung | 3 erwähnten Ausbildungen und sorgt für die Ausführung und Bewertung |
davon. | davon. |
Die Lehrpläne stimmen mit den Richtlinien überein, die, wenn die in | Die Lehrpläne stimmen mit den Richtlinien überein, die, wenn die in |
Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen betroffen sind, von der | Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen betroffen sind, von der |
Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen | Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen |
Justizrates vorbereitet und von der Generalversammlung des Hohen | Justizrates vorbereitet und von der Generalversammlung des Hohen |
Justizrates ratifiziert werden, und, wenn die in Artikel 2 Nr. 4 bis | Justizrates ratifiziert werden, und, wenn die in Artikel 2 Nr. 4 bis |
10 erwähnten Personen betroffen sind, vom Minister der Justiz | 10 erwähnten Personen betroffen sind, vom Minister der Justiz |
vorbereitet werden. | vorbereitet werden. |
§ 2 - Das Institut ist für die nationale und internationale | § 2 - Das Institut ist für die nationale und internationale |
Zusammenarbeit in Sachen Ausbildungen im Gerichtswesen und Austausch | Zusammenarbeit in Sachen Ausbildungen im Gerichtswesen und Austausch |
von Berufserfahrung zuständig. | von Berufserfahrung zuständig. |
Abschnitt 3 - Organe | Abschnitt 3 - Organe |
Art. 9 - Die Organe des Instituts sind: der Verwaltungsrat, die | Art. 9 - Die Organe des Instituts sind: der Verwaltungsrat, die |
Direktion und der wissenschaftliche Ausschuss. | Direktion und der wissenschaftliche Ausschuss. |
Unterabschnitt 1 - Der Verwaltungsrat | Unterabschnitt 1 - Der Verwaltungsrat |
Art. 10 - Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: | Art. 10 - Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: |
1. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen jährlichen | 1. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen jährlichen |
Aktionsprogramms unter Berücksichtigung der in Artikel 8 erwähnten | Aktionsprogramms unter Berücksichtigung der in Artikel 8 erwähnten |
Richtlinien, | Richtlinien, |
2. Kontrolle der von der Direktion ausgeführten Aufgaben des | 2. Kontrolle der von der Direktion ausgeführten Aufgaben des |
Instituts, | Instituts, |
3. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen Haushalts- und | 3. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen Haushalts- und |
Personalplans, | Personalplans, |
4. Ausübung der Zuständigkeit in Sachen Bewertung und Disziplin der | 4. Ausübung der Zuständigkeit in Sachen Bewertung und Disziplin der |
Direktionsmitglieder gemäss Artikel 23 und gemäss den Regeln, die in | Direktionsmitglieder gemäss Artikel 23 und gemäss den Regeln, die in |
der Geschäftsordnung festgelegt sind. | der Geschäftsordnung festgelegt sind. |
Art. 11 - § 1 - Der Verwaltungsrat besteht aus [sechzehn] Mitgliedern, | Art. 11 - § 1 - Der Verwaltungsrat besteht aus [sechzehn] Mitgliedern, |
die in gleicher Anzahl auf die französische und auf die | die in gleicher Anzahl auf die französische und auf die |
niederländische Sprachrolle verteilt sind. | niederländische Sprachrolle verteilt sind. |
Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrats | Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrats |
des Instituts: | des Instituts: |
1. die Vorsitzenden der Ernennungs- und Bestimmungskommissionen der | 1. die Vorsitzenden der Ernennungs- und Bestimmungskommissionen der |
Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen | Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen |
Justizrates, | Justizrates, |
2. [...] | 2. [...] |
3. der Generaldirektor des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung | 3. der Generaldirektor des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung |
oder, [falls Letzterer der französischen Sprachrolle angehört], sein | oder, [falls Letzterer der französischen Sprachrolle angehört], sein |
Vertreter von der anderen Sprachrolle, | Vertreter von der anderen Sprachrolle, |
[4. die leitenden Beamten der jeweiligen Unterrichtsabteilungen der | [4. die leitenden Beamten der jeweiligen Unterrichtsabteilungen der |
Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der | Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft, wobei Letzterer unter die französische | Deutschsprachigen Gemeinschaft, wobei Letzterer unter die französische |
Sprachrolle fällt, | Sprachrolle fällt, |
5. ein Vertreter des Ministers der Justiz, | 5. ein Vertreter des Ministers der Justiz, |
6. der Vorsitzende der Kommission zur Modernisierung des gerichtlichen | 6. der Vorsitzende der Kommission zur Modernisierung des gerichtlichen |
Standes, oder, wenn dieser derselben Sprachrolle angehört wie das in | Standes, oder, wenn dieser derselben Sprachrolle angehört wie das in |
Nr. 3 erwähnte Mitglied, der Vizevorsitzende.] | Nr. 3 erwähnte Mitglied, der Vizevorsitzende.] |
Folgende Personen werden auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom | Folgende Personen werden auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom |
König ernannt: | König ernannt: |
1. zwei Magistrate der Richterschaft und zwei Magistrate der | 1. zwei Magistrate der Richterschaft und zwei Magistrate der |
Staatsanwaltschaft, jeweils vom Hohen Justizrat vorgeschlagen, | Staatsanwaltschaft, jeweils vom Hohen Justizrat vorgeschlagen, |
2. vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen. | 2. vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen. |
Die Dauer der in Absatz 3 erwähnten Mandate beträgt fünf Jahre; sie | Die Dauer der in Absatz 3 erwähnten Mandate beträgt fünf Jahre; sie |
sind erneuerbar. | sind erneuerbar. |
§ 2 - Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen | § 2 - Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen |
Vorsitzenden. Er erstellt seine Geschäftsordnung, die durch | Vorsitzenden. Er erstellt seine Geschäftsordnung, die durch |
Königlichen Erlass gebilligt wird. | Königlichen Erlass gebilligt wird. |
§ 3 - Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den in § 1 Absatz 3 | § 3 - Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den in § 1 Absatz 3 |
erwähnten Mitgliedern des Verwaltungsrats gewährt werden kann, sowie | erwähnten Mitgliedern des Verwaltungsrats gewährt werden kann, sowie |
die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für ihre Fahrt- und | die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für ihre Fahrt- und |
Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest. | Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest. |
Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des | Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des |
Instituts. | Instituts. |
Art. 11 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Juli | Art. 11 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Juli |
2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgehoben durch Art. | 2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgehoben durch Art. |
3 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 | 3 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 |
Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom | Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom |
4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 | 4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 |
des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] | des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] |
Unterabschnitt 2 - Die Direktion | Unterabschnitt 2 - Die Direktion |
Art. 12 - Die Direktion ist mit der täglichen Geschäftsführung des | Art. 12 - Die Direktion ist mit der täglichen Geschäftsführung des |
Instituts beauftragt. | Instituts beauftragt. |
Sie besteht aus einem Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen, dem | Sie besteht aus einem Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen, dem |
zwei beigeordnete Direktoren beistehen, und wird kollegial geleitet. | zwei beigeordnete Direktoren beistehen, und wird kollegial geleitet. |
Die Direktion umfasst zwei Abteilungen: die eine übt die Aufgaben des | Die Direktion umfasst zwei Abteilungen: die eine übt die Aufgaben des |
Instituts bezüglich der in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen | Instituts bezüglich der in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen |
und die andere diejenigen bezüglich der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 | und die andere diejenigen bezüglich der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 |
erwähnten Personen aus. | erwähnten Personen aus. |
An der Spitze jeder Abteilung steht einer der beigeordneten | An der Spitze jeder Abteilung steht einer der beigeordneten |
Direktoren. | Direktoren. |
Art. 13 - Die Direktion ist insbesondere mit Folgendem beauftragt: | Art. 13 - Die Direktion ist insbesondere mit Folgendem beauftragt: |
1. Ausführung der in Artikel 8 erwähnten Aufgaben, | 1. Ausführung der in Artikel 8 erwähnten Aufgaben, |
2. Vorbereitung des Haushaltsplans und des jährlichen | 2. Vorbereitung des Haushaltsplans und des jährlichen |
Aktionsprogramms, | Aktionsprogramms, |
3. Ausgaben der Haushaltsmittel und anderen finanziellen Mittel des | 3. Ausgaben der Haushaltsmittel und anderen finanziellen Mittel des |
Instituts, | Instituts, |
4. Vergabe der öffentlichen Aufträge, | 4. Vergabe der öffentlichen Aufträge, |
5. allen Aspekten der Personalverwaltung, einschliesslich Anwerbung, | 5. allen Aspekten der Personalverwaltung, einschliesslich Anwerbung, |
Einstellung, Entlassung, Bewertung und Disziplin, | Einstellung, Entlassung, Bewertung und Disziplin, |
6. [Abschluss von gegenseitigen Verträgen und | 6. [Abschluss von gegenseitigen Verträgen und |
Zusammenarbeitsprotokollen mit Institutionen, Organisationen oder | Zusammenarbeitsprotokollen mit Institutionen, Organisationen oder |
Vereinigungen, insbesondere mit: | Vereinigungen, insbesondere mit: |
a) dem Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung, | a) dem Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung, |
b) der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der | b) der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft, | Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
c) den Unterrichtsanstalten, die den oben genannten Gemeinschaften | c) den Unterrichtsanstalten, die den oben genannten Gemeinschaften |
unterstehen oder von ihnen finanziert werden, sowie mit anerkannten | unterstehen oder von ihnen finanziert werden, sowie mit anerkannten |
Einrichtungen, die für Berufsausbildung zuständig sind, | Einrichtungen, die für Berufsausbildung zuständig sind, |
d) den nationalen oder internationalen Organisationen, die die | d) den nationalen oder internationalen Organisationen, die die |
Berufsausbildung zum Ziel haben,] | Berufsausbildung zum Ziel haben,] |
7. Abschluss von Zusammenarbeitsprotokollen mit dem Föderalen | 7. Abschluss von Zusammenarbeitsprotokollen mit dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz bezüglich Dienstleistungen, die dieser | Öffentlichen Dienst Justiz bezüglich Dienstleistungen, die dieser |
Dienst für das Institut erbringen kann, | Dienst für das Institut erbringen kann, |
8. Vertretung des Instituts bei Gerichtsverfahren als Beklagter und | 8. Vertretung des Instituts bei Gerichtsverfahren als Beklagter und |
bei aussergerichtlichen Handlungen; für eine Vertretung bei | bei aussergerichtlichen Handlungen; für eine Vertretung bei |
Gerichtsverfahren als Kläger muss die Direktion den Verwaltungsrat um | Gerichtsverfahren als Kläger muss die Direktion den Verwaltungsrat um |
Einverständnis bitten. | Einverständnis bitten. |
[Zur Ausführung der in Artikel 8 erwähnten und vom Institut selber | [Zur Ausführung der in Artikel 8 erwähnten und vom Institut selber |
vorgeschlagenen Lehrpläne wird für drei Viertel des gesamten | vorgeschlagenen Lehrpläne wird für drei Viertel des gesamten |
jährlichen Angebots an Unterrichtsstunden auf Unterrichtsanstalten | jährlichen Angebots an Unterrichtsstunden auf Unterrichtsanstalten |
zurückgegriffen, die den Gemeinschaften unterstehen oder von diesen | zurückgegriffen, die den Gemeinschaften unterstehen oder von diesen |
finanziert werden, sowie auf anerkannte Einrichtungen, die für | finanziert werden, sowie auf anerkannte Einrichtungen, die für |
Berufsausbildung zuständig sind. Je nach Bedarf kann der | Berufsausbildung zuständig sind. Je nach Bedarf kann der |
Verwaltungsrat auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des | Verwaltungsrat auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des |
Direktors beschliessen, den Stundenanteil anzupassen, wobei dieser | Direktors beschliessen, den Stundenanteil anzupassen, wobei dieser |
jedoch zwei Drittel des gesamten jährlichen Angebots, wenn es sich um | jedoch zwei Drittel des gesamten jährlichen Angebots, wenn es sich um |
Ausbildungen für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen | Ausbildungen für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen |
handelt, beziehungsweise die Hälfte, wenn es sich um Ausbildungen für | handelt, beziehungsweise die Hälfte, wenn es sich um Ausbildungen für |
die in Artikel 2 Nr. 7 bis 10 erwähnten Personen handelt, nicht | die in Artikel 2 Nr. 7 bis 10 erwähnten Personen handelt, nicht |
unterschreiten darf. | unterschreiten darf. |
Mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags, den das Institut jährlich | Mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags, den das Institut jährlich |
zur Bezahlung der Einschreibungskosten für die in Artikel 2 Nr. 1 bis | zur Bezahlung der Einschreibungskosten für die in Artikel 2 Nr. 1 bis |
6 erwähnten Personen verwendet, sind für die Lehrpläne vorbehalten, | 6 erwähnten Personen verwendet, sind für die Lehrpläne vorbehalten, |
die von den oben erwähnten Unterrichtsanstalten und Einrichtungen | die von den oben erwähnten Unterrichtsanstalten und Einrichtungen |
vorgeschlagen werden. Je nach Bedarf kann der Verwaltungsrat auf einen | vorgeschlagen werden. Je nach Bedarf kann der Verwaltungsrat auf einen |
mit Gründen versehenen Vorschlag des Direktors beschliessen, den | mit Gründen versehenen Vorschlag des Direktors beschliessen, den |
Betragsanteil anzupassen, wobei dieser jedoch zwei Drittel des | Betragsanteil anzupassen, wobei dieser jedoch zwei Drittel des |
Gesamtbetrags nicht unterschreiten darf.] | Gesamtbetrags nicht unterschreiten darf.] |
Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Juli | Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Juli |
2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 | 2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 |
Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] | Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] |
Art. 14 - Die Direktion übermittelt den in Artikel 40 erwähnten | Art. 14 - Die Direktion übermittelt den in Artikel 40 erwähnten |
Regierungskommissaren alle zwei Monate einen Finanz- und einen | Regierungskommissaren alle zwei Monate einen Finanz- und einen |
Tätigkeitsbericht. | Tätigkeitsbericht. |
Art. 15 - Die Direktionsmitglieder werden vom König durch einen im | Art. 15 - Die Direktionsmitglieder werden vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
und nach Stellungnahme der Vereinigten Ernennungs- und | und nach Stellungnahme der Vereinigten Ernennungs- und |
Bestimmungskommission des Hohen Justizrates für einen erneuerbaren | Bestimmungskommission des Hohen Justizrates für einen erneuerbaren |
Zeitraum von sechs Jahren ernannt. | Zeitraum von sechs Jahren ernannt. |
Ihr Kompetenzprofil wird vom Minister der Justiz auf Stellungnahme des | Ihr Kompetenzprofil wird vom Minister der Justiz auf Stellungnahme des |
Hohen Justizrates erstellt. | Hohen Justizrates erstellt. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit werden die Kandidaturen dem | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit werden die Kandidaturen dem |
Vorsitzenden des Direktionsrats des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Vorsitzenden des Direktionsrats des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Justiz binnen dreissig Tagen nach Bekanntmachung der vakanten Stellen | Justiz binnen dreissig Tagen nach Bekanntmachung der vakanten Stellen |
im Belgischen Staatsblatt zugesandt; der Vorsitzende übermittelt sie | im Belgischen Staatsblatt zugesandt; der Vorsitzende übermittelt sie |
dem Hohen Justizrat zur Stellungnahme. | dem Hohen Justizrat zur Stellungnahme. |
Art. 16 - Die Direktionsmitglieder üben ihre Funktionen vollzeitig | Art. 16 - Die Direktionsmitglieder üben ihre Funktionen vollzeitig |
aus. | aus. |
Während ihres Mandats dürfen sie nicht Mitglied des Hohen Justizrats | Während ihres Mandats dürfen sie nicht Mitglied des Hohen Justizrats |
sein und dürfen sie keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen. | sein und dürfen sie keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen. |
Der Verwaltungsrat darf Abweichungen von diesem Verbot zulassen, unter | Der Verwaltungsrat darf Abweichungen von diesem Verbot zulassen, unter |
der Bedingung, dass diese die Direktionsmitglieder nicht daran | der Bedingung, dass diese die Direktionsmitglieder nicht daran |
hindern, ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen. | hindern, ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen. |
Die Direktionsmitglieder müssen Inhaber eines Universitätsdiploms der | Die Direktionsmitglieder müssen Inhaber eines Universitätsdiploms der |
Masterstufe sein. | Masterstufe sein. |
Art. 17 - Zur Vermeidung der Beendigung ihres Mandats müssen die | Art. 17 - Zur Vermeidung der Beendigung ihres Mandats müssen die |
Direktionsmitglieder spätestens sechs Monate nach ihrer Bestimmung vor | Direktionsmitglieder spätestens sechs Monate nach ihrer Bestimmung vor |
einem Prüfungsausschuss, der vom geschäftsführenden Verwalter von | einem Prüfungsausschuss, der vom geschäftsführenden Verwalter von |
SELOR - dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung - zusammengestellt wird, | SELOR - dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung - zusammengestellt wird, |
den Nachweis über ihre Kenntnisse der anderen Nationalsprache als | den Nachweis über ihre Kenntnisse der anderen Nationalsprache als |
derjenigen, in der sie die Prüfungen für ihr Universitätsdiplom | derjenigen, in der sie die Prüfungen für ihr Universitätsdiplom |
abgelegt haben, erbringen. Diese Sprachprüfung beinhaltet eine Prüfung | abgelegt haben, erbringen. Diese Sprachprüfung beinhaltet eine Prüfung |
der passiven schriftlichen Kenntnis der anderen Sprache und eine | der passiven schriftlichen Kenntnis der anderen Sprache und eine |
Prüfung der passiven und aktiven mündlichen Kenntnis der anderen | Prüfung der passiven und aktiven mündlichen Kenntnis der anderen |
Sprache. | Sprache. |
Die Bedingungen und das Programm für die in Absatz 1 erwähnte Prüfung | Die Bedingungen und das Programm für die in Absatz 1 erwähnte Prüfung |
sowie die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten | sowie die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten |
Prüfungsausschusses werden durch einen im Ministerrat beratenen | Prüfungsausschusses werden durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt. | Königlichen Erlass festgelegt. |
Von der in Absatz 1 erwähnten Prüfung befreit sind die erfolgreichen | Von der in Absatz 1 erwähnten Prüfung befreit sind die erfolgreichen |
Teilnehmer an der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3, 43quinquies § 1 | Teilnehmer an der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3, 43quinquies § 1 |
Absatz 4 oder 66 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Absatz 4 oder 66 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Prüfung oder an | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Prüfung oder an |
der in Artikel 15 § 1 Absatz 3 und 4, 15 § 2 Absatz 5, 21 § 1 Absatz | der in Artikel 15 § 1 Absatz 3 und 4, 15 § 2 Absatz 5, 21 § 1 Absatz |
3, 27 Absatz 2 und 3, 38 § 1 Absatz 2, § 2, § 4 und § 5, 43 § 3 Absatz | 3, 27 Absatz 2 und 3, 38 § 1 Absatz 2, § 2, § 4 und § 5, 43 § 3 Absatz |
3, 43 § 4 Absatz 1, 3 und 4, 43ter § 7 Absatz 1, 43ter § 7 Absatz 5, | 3, 43 § 4 Absatz 1, 3 und 4, 43ter § 7 Absatz 1, 43ter § 7 Absatz 5, |
44, 46 § 1, 46 § 4 oder 46 § 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten | 44, 46 § 1, 46 § 4 oder 46 § 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten |
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten | Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten |
erwähnten Prüfung, insofern diese Prüfung für die Ausübung der | erwähnten Prüfung, insofern diese Prüfung für die Ausübung der |
Funktionen, die der Stufe 1/A des Staatspersonals zugeordnet sind, | Funktionen, die der Stufe 1/A des Staatspersonals zugeordnet sind, |
oder für die Ausübung gleichgesetzter Funktionen von Diensten, die | oder für die Ausübung gleichgesetzter Funktionen von Diensten, die |
nicht der Staatsverwaltung unterstehen, gültig ist. | nicht der Staatsverwaltung unterstehen, gültig ist. |
Art. 18 - Die beigeordneten Direktoren gehören unterschiedlichen | Art. 18 - Die beigeordneten Direktoren gehören unterschiedlichen |
Sprachrollen an. | Sprachrollen an. |
Art. 19 - Der beigeordnete Direktor an der Spitze der Abteilung | Art. 19 - Der beigeordnete Direktor an der Spitze der Abteilung |
"Magistrate" ist ein Magistrat des gerichtlichen Standes. | "Magistrate" ist ein Magistrat des gerichtlichen Standes. |
Art. 20 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden | Art. 20 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes ist das Statut des Gerichtspersonals auf die | Gesetzes ist das Statut des Gerichtspersonals auf die |
Direktionsmitglieder anwendbar, und zwar für die Dauer ihres Mandats. | Direktionsmitglieder anwendbar, und zwar für die Dauer ihres Mandats. |
Für die Anwendung des Statuts des Gerichtspersonals gehören die | Für die Anwendung des Statuts des Gerichtspersonals gehören die |
Direktionsmitglieder der Stufe A an. | Direktionsmitglieder der Stufe A an. |
Art. 21 - Die Artikel 323bis, 327bis, 330, 330bis und 330ter des | Art. 21 - Die Artikel 323bis, 327bis, 330, 330bis und 330ter des |
Gerichtsgesetzbuches sind jeweils auf das Direktionsmitglied | Gerichtsgesetzbuches sind jeweils auf das Direktionsmitglied |
anwendbar, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts entweder als | anwendbar, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts entweder als |
Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft oder als | Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft oder als |
Bediensteter des Gerichtswesens endgültig ernannt ist. | Bediensteter des Gerichtswesens endgültig ernannt ist. |
Ein Direktionsmitglied, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts | Ein Direktionsmitglied, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts |
endgültig in einem öffentlichen Dienst ernannt ist, der in Artikel 1 § | endgültig in einem öffentlichen Dienst ernannt ist, der in Artikel 1 § |
1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen | 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen |
in Bezug auf den öffentlichen Dienst oder in Artikel 1 des Königlichen | in Bezug auf den öffentlichen Dienst oder in Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 18. Oktober 2001 über die Mobilität des Personals | Erlasses vom 18. Oktober 2001 über die Mobilität des Personals |
bestimmter öffentlicher Dienste erwähnt ist, wird gemäss Artikel 102 § | bestimmter öffentlicher Dienste erwähnt ist, wird gemäss Artikel 102 § |
2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den | 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den |
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und | Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und |
Abwesenheiten für die Dauer des Mandats von Amts wegen für einen | Abwesenheiten für die Dauer des Mandats von Amts wegen für einen |
Auftrag allgemeinen Interesses beurlaubt. Seine Stelle kann nach zwei | Auftrag allgemeinen Interesses beurlaubt. Seine Stelle kann nach zwei |
Jahren für vakant erklärt und in der Zwischenzeit nur durch | Jahren für vakant erklärt und in der Zwischenzeit nur durch |
vertragliche Einstellung oder durch höhere Funktionen besetzt werden. | vertragliche Einstellung oder durch höhere Funktionen besetzt werden. |
Wenn das Direktionsmitglied sich zum Zeitpunkt seines Amtsantritts in | Wenn das Direktionsmitglied sich zum Zeitpunkt seines Amtsantritts in |
einer vertraglichen Bindung mit dem Staat oder mit irgendeiner | einer vertraglichen Bindung mit dem Staat oder mit irgendeiner |
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht, | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht, |
befindet, muss sein Arbeitgeber ihm für die ganze Dauer seines Mandats | befindet, muss sein Arbeitgeber ihm für die ganze Dauer seines Mandats |
eine Aussetzung seines Arbeitsvertrags vorschlagen. | eine Aussetzung seines Arbeitsvertrags vorschlagen. |
Es behält während dieser Zeit jedoch sein Anrecht auf Aufsteigen in | Es behält während dieser Zeit jedoch sein Anrecht auf Aufsteigen in |
der Gehaltstabelle. | der Gehaltstabelle. |
Art. 22 - Der Direktor und die beigeordneten Direktoren haben jeweils | Art. 22 - Der Direktor und die beigeordneten Direktoren haben jeweils |
Anrecht auf das gleiche Gehalt wie der erste Generalanwalt beim | Anrecht auf das gleiche Gehalt wie der erste Generalanwalt beim |
Kassationshof und der Generalprokurator beim Appellationshof, sowie | Kassationshof und der Generalprokurator beim Appellationshof, sowie |
auf die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. | auf die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. |
Art. 23 - § 1 - Die Direktionsmitglieder werden während der Dauer | Art. 23 - § 1 - Die Direktionsmitglieder werden während der Dauer |
ihres Mandats zweimal bewertet. Der erste Zyklus dauert drei Jahre und | ihres Mandats zweimal bewertet. Der erste Zyklus dauert drei Jahre und |
wird mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen. Der zweite Zyklus | wird mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen. Der zweite Zyklus |
endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird mit einer | endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird mit einer |
Endbewertung abgeschlossen. | Endbewertung abgeschlossen. |
Die Bewertung eines Direktionsmitglieds erfolgt durch einen ersten und | Die Bewertung eines Direktionsmitglieds erfolgt durch einen ersten und |
einen zweiten Bewerter, die beide derselben Sprachrolle angehören wie | einen zweiten Bewerter, die beide derselben Sprachrolle angehören wie |
das Direktionsmitglied. Der Verwaltungsrat bestimmt hierzu zwei seiner | das Direktionsmitglied. Der Verwaltungsrat bestimmt hierzu zwei seiner |
Mitglieder. | Mitglieder. |
§ 2 - Während jedes Bewertungszyklus werden auf Initiative des | § 2 - Während jedes Bewertungszyklus werden auf Initiative des |
Direktionsmitglieds oder eines der Bewerter Mitarbeitergespräche | Direktionsmitglieds oder eines der Bewerter Mitarbeitergespräche |
geführt, falls dies sich als notwendig erweist. | geführt, falls dies sich als notwendig erweist. |
Die Mitarbeitergespräche beziehen sich auf die Arbeitsweise des | Die Mitarbeitergespräche beziehen sich auf die Arbeitsweise des |
Direktionsmitglieds und auf die eventuell vorzunehmenden Anpassungen. | Direktionsmitglieds und auf die eventuell vorzunehmenden Anpassungen. |
§ 3 - Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der erste Bewerter das | § 3 - Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der erste Bewerter das |
Direktionsmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf. | Direktionsmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf. |
Der zweite Bewerter kann an diesem Gespräch teilnehmen. | Der zweite Bewerter kann an diesem Gespräch teilnehmen. |
In allen Fällen findet vor dem Bewertungsgespräch zwischen den | In allen Fällen findet vor dem Bewertungsgespräch zwischen den |
Bewertern eine Beratung statt. | Bewertern eine Beratung statt. |
Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der erste Bewerter den Entwurf | Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der erste Bewerter den Entwurf |
eines beschreibenden Bewertungsberichts und schlägt gegebenenfalls | eines beschreibenden Bewertungsberichts und schlägt gegebenenfalls |
eine Bewertungsnote vor. Er berät sich mit dem zweiten Bewerter, der | eine Bewertungsnote vor. Er berät sich mit dem zweiten Bewerter, der |
seine Anmerkungen vorbringen kann. Anschliessend erstellt er den | seine Anmerkungen vorbringen kann. Anschliessend erstellt er den |
beschreibenden Bewertungsbericht. | beschreibenden Bewertungsbericht. |
Der Bewertungsbericht wird vom zweiten Bewerter mitunterzeichnet und | Der Bewertungsbericht wird vom zweiten Bewerter mitunterzeichnet und |
dem Bewerteten binnen zwanzig Werktagen ab dem Bewertungsgespräch mit | dem Bewerteten binnen zwanzig Werktagen ab dem Bewertungsgespräch mit |
Empfangsbescheinigung übermittelt. | Empfangsbescheinigung übermittelt. |
Bei der Zwischenbewertung wird im beschreibenden Bewertungsbericht | Bei der Zwischenbewertung wird im beschreibenden Bewertungsbericht |
keine Endnote angegeben, es sei denn, der erste Bewerter ist der | keine Endnote angegeben, es sei denn, der erste Bewerter ist der |
Meinung, dass das Direktionsmitglied die Note "ungenügend" verdient. | Meinung, dass das Direktionsmitglied die Note "ungenügend" verdient. |
Die Endbewertung wird mit der Note "ungenügend", "ausreichend" oder | Die Endbewertung wird mit der Note "ungenügend", "ausreichend" oder |
"sehr gut" abgeschlossen. | "sehr gut" abgeschlossen. |
Die Zwischenbewertungen und die Endbewertung des Direktionsmitglieds | Die Zwischenbewertungen und die Endbewertung des Direktionsmitglieds |
werden mit der Note "ungenügend" beschlossen, wenn aus der Bewertung | werden mit der Note "ungenügend" beschlossen, wenn aus der Bewertung |
hervorgeht, dass das Direktionsmitglied das erwartete Niveau nicht | hervorgeht, dass das Direktionsmitglied das erwartete Niveau nicht |
erreicht hat. | erreicht hat. |
§ 4 - Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung die | § 4 - Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung die |
Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest. | Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest. |
Art. 24 - Wenn aus der in Artikel 23 erwähnten Bewertung, und zwar | Art. 24 - Wenn aus der in Artikel 23 erwähnten Bewertung, und zwar |
nach Zwischenbewertung, die Note "ungenügend" hervorgeht, kann der | nach Zwischenbewertung, die Note "ungenügend" hervorgeht, kann der |
König das Mandat vorzeitig beenden. | König das Mandat vorzeitig beenden. |
Ein Direktionsmitglied, das in Artikel 21 Absatz 1 und 2 erwähnte | Ein Direktionsmitglied, das in Artikel 21 Absatz 1 und 2 erwähnte |
Mitglied ausgenommen, dessen Mandat aufgrund der Note "ungenügend" | Mitglied ausgenommen, dessen Mandat aufgrund der Note "ungenügend" |
vorzeitig beendet wird, erhält eine Entlassungsentschädigung gemäss | vorzeitig beendet wird, erhält eine Entlassungsentschädigung gemäss |
den vom König festgelegten Regeln. | den vom König festgelegten Regeln. |
Unbeschadet von Absatz 1 kann der König auf Vorschlag des | Unbeschadet von Absatz 1 kann der König auf Vorschlag des |
Verwaltungsrats das Mandat eines Direktionsmitglieds aufgrund schwerer | Verwaltungsrats das Mandat eines Direktionsmitglieds aufgrund schwerer |
Verstösse, die jede berufliche Zusammenarbeit zwischen | Verstösse, die jede berufliche Zusammenarbeit zwischen |
Direktionsmitglied und Institut definitiv verhindern, vorzeitig | Direktionsmitglied und Institut definitiv verhindern, vorzeitig |
beenden. | beenden. |
Wenn das Direktionsmitglied die Beendigung seines Mandats beantragt | Wenn das Direktionsmitglied die Beendigung seines Mandats beantragt |
und der Verwaltungsrat sein Einverständnis gibt, ist eine | und der Verwaltungsrat sein Einverständnis gibt, ist eine |
Kündigungsfrist von sechs Monaten erforderlich. Diese Frist kann im | Kündigungsfrist von sechs Monaten erforderlich. Diese Frist kann im |
gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden. | gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden. |
Art. 25 - Ein Direktionsmitglied, mit Ausnahme des in Artikel 21 | Art. 25 - Ein Direktionsmitglied, mit Ausnahme des in Artikel 21 |
Absatz 1 und 2 erwähnten Mitglieds, das die Endnote "sehr gut" oder | Absatz 1 und 2 erwähnten Mitglieds, das die Endnote "sehr gut" oder |
"ausreichend" erhalten hat und dessen Mandat nicht erneuert wurde, | "ausreichend" erhalten hat und dessen Mandat nicht erneuert wurde, |
erhält eine Wiedereingliederungsentschädigung gemäss den vom König | erhält eine Wiedereingliederungsentschädigung gemäss den vom König |
festgelegten Regeln. | festgelegten Regeln. |
Unterabschnitt 3 - Der wissenschaftliche Ausschuss | Unterabschnitt 3 - Der wissenschaftliche Ausschuss |
Art. 26 - Die Aufgabe des wissenschaftlichen Ausschusses besteht | Art. 26 - Die Aufgabe des wissenschaftlichen Ausschusses besteht |
darin, auf Antrag der Direktion und des Verwaltungsrates oder aus | darin, auf Antrag der Direktion und des Verwaltungsrates oder aus |
eigener Initiative Gutachten abzugeben oder Empfehlungen zu erteilen, | eigener Initiative Gutachten abzugeben oder Empfehlungen zu erteilen, |
insbesondere im Bereich: | insbesondere im Bereich: |
1. Bildungspolitik der Magistrate, der Gerichtspraktikanten und der in | 1. Bildungspolitik der Magistrate, der Gerichtspraktikanten und der in |
Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen, | Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen, |
2. Lehrpläne, | 2. Lehrpläne, |
3. Organisation der Ausbildung und | 3. Organisation der Ausbildung und |
4. pädagogische Methoden. | 4. pädagogische Methoden. |
Im Rahmen dieser Aufgabe bewertet der wissenschaftliche Ausschuss die | Im Rahmen dieser Aufgabe bewertet der wissenschaftliche Ausschuss die |
Bewertungsberichte der Ausbildungen. Er erstattet der Direktion und | Bewertungsberichte der Ausbildungen. Er erstattet der Direktion und |
dem Verwaltungsrat darüber Bericht und berät sie. | dem Verwaltungsrat darüber Bericht und berät sie. |
Art. 27 - Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus [einundzwanzig] | Art. 27 - Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus [einundzwanzig] |
Mitgliedern, [Direktor ausgenommen,] die gleichmässig auf die | Mitgliedern, [Direktor ausgenommen,] die gleichmässig auf die |
französischsprachige und auf die niederländischsprachige Sprachrolle | französischsprachige und auf die niederländischsprachige Sprachrolle |
verteilt sind. | verteilt sind. |
Mit Ausnahme des Direktors werden die Mitglieder für ein erneuerbares | Mit Ausnahme des Direktors werden die Mitglieder für ein erneuerbares |
Mandat von vier Jahren vom Minister der Justiz ernannt, gemäss | Mandat von vier Jahren vom Minister der Justiz ernannt, gemäss |
folgenden Modalitäten: | folgenden Modalitäten: |
1. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des | 1. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des |
Hohen Justizrates vorgeschlagene Magistrate der Richterschaft, | Hohen Justizrates vorgeschlagene Magistrate der Richterschaft, |
2. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des | 2. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des |
Hohen Justizrates vorgeschlagene Mitglieder der Staatsanwaltschaft, | Hohen Justizrates vorgeschlagene Mitglieder der Staatsanwaltschaft, |
3. vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen, | 3. vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen, |
4. zwei Rechtsanwälte, von denen einer von der Kammer der | 4. zwei Rechtsanwälte, von denen einer von der Kammer der |
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und | französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und |
der andere von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften | der andere von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften |
vorgeschlagen wird, | vorgeschlagen wird, |
5. [acht] Mitglieder der Akademischen Gemeinschaft, von denen [vier] | 5. [acht] Mitglieder der Akademischen Gemeinschaft, von denen [vier] |
vom Flämischen Interuniversitären Rat und [vier] vom | vom Flämischen Interuniversitären Rat und [vier] vom |
Interuniversitären Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens | Interuniversitären Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens |
vorgeschlagen werden, | vorgeschlagen werden, |
6. zwei Mitglieder des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung. | 6. zwei Mitglieder des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung. |
Der Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen führt den Vorsitz des | Der Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen führt den Vorsitz des |
wissenschaftlichen Ausschusses. | wissenschaftlichen Ausschusses. |
Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern des | Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern des |
wissenschaftlichen Ausschusses, mit Ausnahme des Direktors, gewährt | wissenschaftlichen Ausschusses, mit Ausnahme des Direktors, gewährt |
werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für | werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für |
ihre Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest. | ihre Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest. |
Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des | Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des |
Instituts. | Instituts. |
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des G. vom 24. Juli | Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des G. vom 24. Juli |
2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 Nr. 5 abgeändert durch Art. 5 | 2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 Nr. 5 abgeändert durch Art. 5 |
Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] | Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] |
Abschnitt 4 - Sachverständige und Verwaltungspersonal | Abschnitt 4 - Sachverständige und Verwaltungspersonal |
Art. 28 - Das Personal steht in einem jährlichen Personalplan | Art. 28 - Das Personal steht in einem jährlichen Personalplan |
aufgeführt, der von der Direktion erstellt und durch den | aufgeführt, der von der Direktion erstellt und durch den |
Verwaltungsrat gebilligt wird. | Verwaltungsrat gebilligt wird. |
Bei der Anwerbung wird die sprachliche Parität berücksichtigt. | Bei der Anwerbung wird die sprachliche Parität berücksichtigt. |
Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des | Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des |
Verwaltungsrates, gegebenenfalls erforderlich für ein gutes | Verwaltungsrates, gegebenenfalls erforderlich für ein gutes |
Funktionieren seiner Dienste und festgelegt in einer durch Königlichen | Funktionieren seiner Dienste und festgelegt in einer durch Königlichen |
Erlass gebilligten Regelung, ist das vom Institut angeworbene | Erlass gebilligten Regelung, ist das vom Institut angeworbene |
endgültig ernannte Personal den gesetzlichen Regeln und | endgültig ernannte Personal den gesetzlichen Regeln und |
Satzungsbestimmungen unterworfen, die auf die endgültig ernannten | Satzungsbestimmungen unterworfen, die auf die endgültig ernannten |
Personalmitglieder des Gerichtswesens anwendbar sind. | Personalmitglieder des Gerichtswesens anwendbar sind. |
Art. 30 - Die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft | Art. 30 - Die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft |
können gemäss Artikel 323bis und 327bis des Gerichtsgesetzbuches mit | können gemäss Artikel 323bis und 327bis des Gerichtsgesetzbuches mit |
einem Auftrag im Institut betraut werden. | einem Auftrag im Institut betraut werden. |
Art. 31 - Das Personal des Gerichtswesens kann gemäss Artikel 327bis, | Art. 31 - Das Personal des Gerichtswesens kann gemäss Artikel 327bis, |
330, 330bis und 330ter des Gerichtsgesetzbuches, falls es zustimmt, | 330, 330bis und 330ter des Gerichtsgesetzbuches, falls es zustimmt, |
auf einen an den Minister der Justiz gerichteten Antrag des Instituts | auf einen an den Minister der Justiz gerichteten Antrag des Instituts |
hin mit einem Auftrag im Institut betraut werden. | hin mit einem Auftrag im Institut betraut werden. |
Art. 32 - § 1 - Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines | Art. 32 - § 1 - Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines |
föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen | föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen |
Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann, falls es | Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann, falls es |
zustimmt, auf einen Antrag des Instituts hin, der je nach Fall an den | zustimmt, auf einen Antrag des Instituts hin, der je nach Fall an den |
Minister, dem das Personalmitglied untersteht, oder an den Hohen | Minister, dem das Personalmitglied untersteht, oder an den Hohen |
Justizrat gerichtet wird, für das Institut bereitgestellt werden. | Justizrat gerichtet wird, für das Institut bereitgestellt werden. |
§ 2 - Der Bedienstete ist für die Dauer dieser Bereitstellung | § 2 - Der Bedienstete ist für die Dauer dieser Bereitstellung |
beurlaubt. Der Urlaub wird nicht entlohnt. Dieser Zeitraum wird jedoch | beurlaubt. Der Urlaub wird nicht entlohnt. Dieser Zeitraum wird jedoch |
einem Zeitraum aktiven Dienstes, während dessen der Betreffende seine | einem Zeitraum aktiven Dienstes, während dessen der Betreffende seine |
Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle | Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle |
behält, gleichgestellt. | behält, gleichgestellt. |
Art. 33 - Dem in Artikel 31 erwähnten Auftrag oder der in Artikel 32 | Art. 33 - Dem in Artikel 31 erwähnten Auftrag oder der in Artikel 32 |
erwähnten Bereitstellung kann ein Ende gesetzt werden: | erwähnten Bereitstellung kann ein Ende gesetzt werden: |
1. auf Antrag der Direktion, nach vorheriger Anhörung des | 1. auf Antrag der Direktion, nach vorheriger Anhörung des |
Personalmitglieds oder des Bediensteten, | Personalmitglieds oder des Bediensteten, |
2. auf Antrag des betroffenen Personalmitglieds oder Bediensteten, | 2. auf Antrag des betroffenen Personalmitglieds oder Bediensteten, |
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, | unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, |
3. auf Beschluss der Behörde, der das betroffene Personalmitglied oder | 3. auf Beschluss der Behörde, der das betroffene Personalmitglied oder |
der betroffene Bedienstete untersteht, unter Einhaltung einer | der betroffene Bedienstete untersteht, unter Einhaltung einer |
Kündigungsfrist von einem Monat. | Kündigungsfrist von einem Monat. |
Art. 34 - Die in Artikel 31 und 32 erwähnten Personalmitglieder | Art. 34 - Die in Artikel 31 und 32 erwähnten Personalmitglieder |
unterstehen: | unterstehen: |
1. der vorgesetzten Behörde der Direktion, | 1. der vorgesetzten Behörde der Direktion, |
2. den Vorschriften in Sachen Bewertung, der Disziplinarordnung, der | 2. den Vorschriften in Sachen Bewertung, der Disziplinarordnung, der |
Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in Artikel 29 | Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in Artikel 29 |
erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind. | erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind. |
Art. 35 - Der Personalplan kann die Möglichkeit vorsehen, Personal | Art. 35 - Der Personalplan kann die Möglichkeit vorsehen, Personal |
unter Vertrag einzustellen. | unter Vertrag einzustellen. |
Art. 36 - Das Gehalt des vom Institut angeworbenen Personals und des | Art. 36 - Das Gehalt des vom Institut angeworbenen Personals und des |
zugeteilten oder bereitgestellten Personals geht zu Lasten des | zugeteilten oder bereitgestellten Personals geht zu Lasten des |
Haushaltsplans des Instituts. | Haushaltsplans des Instituts. |
Art. 37 - Unbeschadet der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | Art. 37 - Unbeschadet der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen |
Bestimmungen behält jedes mit einem Auftrag betraute oder | Bestimmungen behält jedes mit einem Auftrag betraute oder |
bereitgestellte Personalmitglied sein eigenes Statut. | bereitgestellte Personalmitglied sein eigenes Statut. |
Falls das Statut des in Artikel 31 und 32 erwähnten Personals für | Falls das Statut des in Artikel 31 und 32 erwähnten Personals für |
einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Entlohnung oder | einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Entlohnung oder |
Sondervorteile vorsieht, werden den betroffenen Personalmitgliedern zu | Sondervorteile vorsieht, werden den betroffenen Personalmitgliedern zu |
Lasten des Haushaltsplans des Instituts jedoch ein Gehaltszuschlag, | Lasten des Haushaltsplans des Instituts jedoch ein Gehaltszuschlag, |
der ihre Entlohnung auf das gleiche Niveau anhebt, und diese Vorteile | der ihre Entlohnung auf das gleiche Niveau anhebt, und diese Vorteile |
gewährt. | gewährt. |
KAPITEL V - Finanzierung und finanzielle Kontrolle | KAPITEL V - Finanzierung und finanzielle Kontrolle |
Art. 38 - Das Institut verfügt über Haushaltsmittel in Form von | Art. 38 - Das Institut verfügt über Haushaltsmittel in Form von |
Haushaltsmittelbeträgen, die im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen | Haushaltsmittelbeträgen, die im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz eingetragen sind. | Öffentlichen Dienstes Justiz eingetragen sind. |
Diese Beträge belaufen sich für das Haushaltsjahr, das auf dasjenige | Diese Beträge belaufen sich für das Haushaltsjahr, das auf dasjenige |
folgt, in dem vorliegender Artikel in Kraft tritt, mindestens auf 0,9% | folgt, in dem vorliegender Artikel in Kraft tritt, mindestens auf 0,9% |
der für das betreffende Jahr vorgesehenen jährlichen Lohnsumme des in | der für das betreffende Jahr vorgesehenen jährlichen Lohnsumme des in |
Artikel 2 erwähnten Personals. | Artikel 2 erwähnten Personals. |
Unter Lohnsumme versteht man die gesamte vom Verwaltungshaushaltsplan | Unter Lohnsumme versteht man die gesamte vom Verwaltungshaushaltsplan |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zu tragende Haushaltslast, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zu tragende Haushaltslast, |
die die Arbeitgeberbeiträge, die Kinderzulagen, das Urlaubsgeld, die | die die Arbeitgeberbeiträge, die Kinderzulagen, das Urlaubsgeld, die |
Jahresendzulage und die Haushalts- oder Ortszulage umfasst. | Jahresendzulage und die Haushalts- oder Ortszulage umfasst. |
Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz wird während der nachfolgenden | Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz wird während der nachfolgenden |
vier Haushaltsjahre jährlich um 0,25 % erhöht, um die Schwelle von | vier Haushaltsjahre jährlich um 0,25 % erhöht, um die Schwelle von |
1,9% zu erreichen. | 1,9% zu erreichen. |
Art. 39 - Das Institut darf für die Dienste, die es erbringt, | Art. 39 - Das Institut darf für die Dienste, die es erbringt, |
Vergütungen erhalten; diese Mittel werden zusammen mit den anderen | Vergütungen erhalten; diese Mittel werden zusammen mit den anderen |
nicht haushaltsgebundenen Mitteln in die Buchführung aufgenommen. | nicht haushaltsgebundenen Mitteln in die Buchführung aufgenommen. |
Das Institut unterhält für die Nutzung der Haushaltsmittelbeträge | Das Institut unterhält für die Nutzung der Haushaltsmittelbeträge |
einerseits und der anderen Finanzmittel, Subventionen einbegriffen, | einerseits und der anderen Finanzmittel, Subventionen einbegriffen, |
andererseits eine separate Buchführung. | andererseits eine separate Buchführung. |
Art. 40 - § 1 - Das Institut untersteht der finanziellen | Art. 40 - § 1 - Das Institut untersteht der finanziellen |
Kontrollbefugnis des Ministers der Justiz und des Ministers des | Kontrollbefugnis des Ministers der Justiz und des Ministers des |
Haushalts. | Haushalts. |
Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeführt, die | Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeführt, die |
vom König ernannt werden: der eine auf Vorschlag des Ministers der | vom König ernannt werden: der eine auf Vorschlag des Ministers der |
Justiz und der andere auf Vorschlag des Ministers des Haushalts. | Justiz und der andere auf Vorschlag des Ministers des Haushalts. |
Der König regelt die Entlohnung der Regierungskommissare. Diese | Der König regelt die Entlohnung der Regierungskommissare. Diese |
Entlohnungen gehen zu Lasten des Instituts. | Entlohnungen gehen zu Lasten des Instituts. |
§ 2 - Die Regierungskommissare können den Versammlungen des | § 2 - Die Regierungskommissare können den Versammlungen des |
Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. | Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. |
§ 3 - Jeder Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von vier | § 3 - Jeder Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von vier |
vollen Tagen gegen jeden Beschluss des Verwaltungsrates oder der | vollen Tagen gegen jeden Beschluss des Verwaltungsrates oder der |
Direktion mit finanziellen Folgen, der in seinen Augen gegen das | Direktion mit finanziellen Folgen, der in seinen Augen gegen das |
Gesetz oder die Satzung verstösst oder das allgemeine Interesse | Gesetz oder die Satzung verstösst oder das allgemeine Interesse |
schädigt, Berufung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. | schädigt, Berufung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. |
Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, im Laufe deren der | Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, im Laufe deren der |
Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss | Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss |
eingeladen war, oder, andernfalls, ab dem Tag, an dem er davon | eingeladen war, oder, andernfalls, ab dem Tag, an dem er davon |
Kenntnis erhielt. | Kenntnis erhielt. |
Diese Kommissare legen ihre Beschwerde bei dem Minister ein, der sie | Diese Kommissare legen ihre Beschwerde bei dem Minister ein, der sie |
vorgeschlagen hat. | vorgeschlagen hat. |
§ 4 - Hat der Minister, bei dem die Beschwerde eingelegt wurde, | § 4 - Hat der Minister, bei dem die Beschwerde eingelegt wurde, |
innerhalb einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag | innerhalb einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag |
läuft wie die in § 3 erwähnte Frist, nachdem er die Stellungnahme des | läuft wie die in § 3 erwähnte Frist, nachdem er die Stellungnahme des |
anderen beteiligten Ministers eingenommen hat, die Nichtigkeit nicht | anderen beteiligten Ministers eingenommen hat, die Nichtigkeit nicht |
ausgesprochen, wird der Beschluss definitiv. | ausgesprochen, wird der Beschluss definitiv. |
§ 5 - Die in § 4 vorgesehene Frist kann durch einen dem Verwaltungsrat | § 5 - Die in § 4 vorgesehene Frist kann durch einen dem Verwaltungsrat |
notifizierten Beschluss des Ministers um zehn Tage verlängert werden. | notifizierten Beschluss des Ministers um zehn Tage verlängert werden. |
§ 6 - Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem Verwaltungsrat von dem | § 6 - Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem Verwaltungsrat von dem |
Minister notifiziert, der sie ausgesprochen hat. | Minister notifiziert, der sie ausgesprochen hat. |
Art. 41 - Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt dem Minister der | Art. 41 - Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt dem Minister der |
Justiz, der Kammer, dem Senat und dem Hohen Justizrat einen jährlichen | Justiz, der Kammer, dem Senat und dem Hohen Justizrat einen jährlichen |
Tätigkeitsbericht vor. | Tätigkeitsbericht vor. |
KAPITEL VI - Die Kommissionen für die Bewertung des Gerichtspraktikums | KAPITEL VI - Die Kommissionen für die Bewertung des Gerichtspraktikums |
Art. 42 - Innerhalb des Instituts wird eine französischsprachige | Art. 42 - Innerhalb des Instituts wird eine französischsprachige |
Kommission für die Bewertung des Gerichtspraktikums und eine | Kommission für die Bewertung des Gerichtspraktikums und eine |
niederländischsprachige Kommission für die Bewertung des | niederländischsprachige Kommission für die Bewertung des |
Gerichtspraktikums geschaffen. | Gerichtspraktikums geschaffen. |
Sie haben folgende Aufgaben: | Sie haben folgende Aufgaben: |
1. Erstellung des in Artikel 259octies § 2 Absatz 1 zweiter | 1. Erstellung des in Artikel 259octies § 2 Absatz 1 zweiter |
Gedankenstrich und § 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des | Gedankenstrich und § 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Praktikumsprogramms, | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Praktikumsprogramms, |
2. Gewährleistung der Begleitung des Praktikanten, | 2. Gewährleistung der Begleitung des Praktikanten, |
3. Entgegennahme der in Artikel 259octies des Gerichtsgesetzbuches | 3. Entgegennahme der in Artikel 259octies des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Praktikumsberichte, | erwähnten Praktikumsberichte, |
4. falls ein oder mehrere Praktikumsberichte ungünstig ausfallen: | 4. falls ein oder mehrere Praktikumsberichte ungünstig ausfallen: |
Abgabe einer Stellungnahme an den Minister, die eventuell den | Abgabe einer Stellungnahme an den Minister, die eventuell den |
Vorschlag eines Stellenwechsels des Praktikanten oder den Vorschlag | Vorschlag eines Stellenwechsels des Praktikanten oder den Vorschlag |
einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums enthält, | einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums enthält, |
5. im Monat, der auf die Entgegennahme aller Praktikumsberichte folgt: | 5. im Monat, der auf die Entgegennahme aller Praktikumsberichte folgt: |
Übergang zur Endbewertung des Praktikums und Abgabe eines | Übergang zur Endbewertung des Praktikums und Abgabe eines |
ausführlichen Schlussberichtes über das Praktikum, | ausführlichen Schlussberichtes über das Praktikum, |
6. Gewährleistung der Harmonisierung des Inhalts der praktischen | 6. Gewährleistung der Harmonisierung des Inhalts der praktischen |
Ausbildung des Praktikanten und Gewährleistung seiner Abstimmung auf | Ausbildung des Praktikanten und Gewährleistung seiner Abstimmung auf |
die Anforderungen der Funktion, gegebenenfalls durch Empfehlungen an | die Anforderungen der Funktion, gegebenenfalls durch Empfehlungen an |
die Praktikumsleiter. | die Praktikumsleiter. |
Art. 43 - Beide Kommissionen setzen sich aus folgenden Personen | Art. 43 - Beide Kommissionen setzen sich aus folgenden Personen |
zusammen: | zusammen: |
- einem Magistrat der Staatsanwaltschaft, der nicht Mitglied des Hohen | - einem Magistrat der Staatsanwaltschaft, der nicht Mitglied des Hohen |
Justizrates ist, | Justizrates ist, |
- einem Magistrat der Richterschaft, der nicht Mitglied des Hohen | - einem Magistrat der Richterschaft, der nicht Mitglied des Hohen |
Justizrates ist, | Justizrates ist, |
- dem beigeordneten Direktor des Ausbildungsinstituts, der für die | - dem beigeordneten Direktor des Ausbildungsinstituts, der für die |
Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und | Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und |
Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seinem Stellvertreter, | Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seinem Stellvertreter, |
- zwei Sachverständigen in Sachen Unterricht oder Pädagogik oder | - zwei Sachverständigen in Sachen Unterricht oder Pädagogik oder |
Arbeitspsychologie, die nicht Mitglieder des Hohen Justizrates sind. | Arbeitspsychologie, die nicht Mitglieder des Hohen Justizrates sind. |
Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der | Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der |
für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und | für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und |
Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seines Stellvertreters werden | Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seines Stellvertreters werden |
die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des | die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des |
Gerichtspraktikums für einen verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren | Gerichtspraktikums für einen verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren |
bestimmt. Für jedes dieser ordentlichen Mitglieder wird nach dem | bestimmt. Für jedes dieser ordentlichen Mitglieder wird nach dem |
gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied bestimmt. | gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied bestimmt. |
Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der | Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der |
für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und | für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und |
Gerichtspraktikanten zuständig ist, werden die ordentlichen Mitglieder | Gerichtspraktikanten zuständig ist, werden die ordentlichen Mitglieder |
und die Ersatzmitglieder der Kommissionen für die Bewertung des | und die Ersatzmitglieder der Kommissionen für die Bewertung des |
Praktikums von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission | Praktikums von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission |
des Hohen Justizrates unter den Kandidaten, die auf den im Belgischen | des Hohen Justizrates unter den Kandidaten, die auf den im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf reagiert haben, bestimmt. | Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf reagiert haben, bestimmt. |
Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommissionen | Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommissionen |
für die Bewertung des Praktikums dürfen keine Stellungnahme abgeben, | für die Bewertung des Praktikums dürfen keine Stellungnahme abgeben, |
wenn der Praktikant ihr Ehepartner, gesetzlich oder tatsächlich | wenn der Praktikant ihr Ehepartner, gesetzlich oder tatsächlich |
zusammenwohnender Partner, Verwandter oder Verschwägerter bis zum | zusammenwohnender Partner, Verwandter oder Verschwägerter bis zum |
vierten Grad einschliesslich ist. | vierten Grad einschliesslich ist. |
Jede Kommission bestimmt einen Vorsitzenden. | Jede Kommission bestimmt einen Vorsitzenden. |
Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der | Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der |
für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und | für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und |
Gerichtspraktikanten zuständig ist, und seines Stellvertreters haben | Gerichtspraktikanten zuständig ist, und seines Stellvertreters haben |
die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des | die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des |
Gerichtspraktikums ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Betrag | Gerichtspraktikums ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Betrag |
gemäss Artikel 259bis -21 § 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt | gemäss Artikel 259bis -21 § 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt |
wird. | wird. |
Die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Praktikums haben | Die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Praktikums haben |
gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen | gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen |
öffentlichen Dienste anwendbar sind, ein Anrecht auf Entschädigungen | öffentlichen Dienste anwendbar sind, ein Anrecht auf Entschädigungen |
für Fahrt- und Aufenthaltskosten. Sie werden mit Bediensteten der | für Fahrt- und Aufenthaltskosten. Sie werden mit Bediensteten der |
Klasse A3 gleichgestellt. | Klasse A3 gleichgestellt. |
Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des | Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des |
Haushalts des Instituts. | Haushalts des Instituts. |
Das Sekretariat der Bewertungskommissionen wird vom Personal des | Das Sekretariat der Bewertungskommissionen wird vom Personal des |
Instituts wahrgenommen. | Instituts wahrgenommen. |
KAPITEL VII - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL VII - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 44 - 47 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 44 - 47 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 48 - Die Artikel 42, 43, 44 und 47 sind auf die laufenden | Art. 48 - Die Artikel 42, 43, 44 und 47 sind auf die laufenden |
Gerichtspraktika, mit Ausnahme derer, die [im Laufe des Jahres 2008] | Gerichtspraktika, mit Ausnahme derer, die [im Laufe des Jahres 2008] |
enden, anwendbar. | enden, anwendbar. |
Der zuständige Praktikumsleiter übermittelt die Praktikumsberichte | Der zuständige Praktikumsleiter übermittelt die Praktikumsberichte |
unmittelbar an die zuständige Bewertungskommission. | unmittelbar an die zuständige Bewertungskommission. |
[Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. | [Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. |
vom 4. August 2008)] | vom 4. August 2008)] |
Art. 49 - Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 49 - Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben. |
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmung | KAPITEL VIII - Übergangsbestimmung |
Art. 50 - Für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes legt der König | Art. 50 - Für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes legt der König |
das Datum seines Inkrafttretens fest, und dies spätestens ein Jahr | das Datum seines Inkrafttretens fest, und dies spätestens ein Jahr |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, mit Ausnahme | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, mit Ausnahme |
des vorliegenden Artikels. | des vorliegenden Artikels. |