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Meertalige weergave van Wet van 31/01/2007
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Wet inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JANUARI 2007. - Wet inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JANVIER 2007. - Loi sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 31 januari 2007 inzake de gerechtelijke opleiding en tot allemande de la loi du 31 janvier 2007 sur la formation judiciaire et
oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding (Belgisch portant création de l'Institut de formation judiciaire (Moniteur belge
Staatsblad van 2 februari 2007), zoals ze werd gewijzigd bij de wet du 2 février 2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 24
van 24 juli 2008 tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake juillet 2008 modifiant la loi du 31 janvier 2007 sur la formation
de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire
gerechtelijke opleiding (Belgisch Staatsblad van 4 augustus 2008). (Moniteur belge du 4 août 2008).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. JANUAR 2007 - Gesetz über die Ausbildungen im Gerichtswesen und 31. JANUAR 2007 - Gesetz über die Ausbildungen im Gerichtswesen und
zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsgebiet KAPITEL II - Anwendungsgebiet
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Personen anwendbar: Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Personen anwendbar:
1. Berufsmagistrate des gerichtlichen Standes, 1. Berufsmagistrate des gerichtlichen Standes,
2. stellvertretende Magistrate, Sozialrichter und -gerichtsräte, 2. stellvertretende Magistrate, Sozialrichter und -gerichtsräte,
Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungsangelegenheiten, Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungsangelegenheiten,
3. Gerichtspraktikanten, 3. Gerichtspraktikanten,
4. Referendare, 4. Referendare,
5. Juristen bei der Staatsanwaltschaft, 5. Juristen bei der Staatsanwaltschaft,
6. Attachés des Dienstes für Dokumentation und Übereinstimmung der 6. Attachés des Dienstes für Dokumentation und Übereinstimmung der
Texte beim Kassationshof, Texte beim Kassationshof,
7. Mitglieder der Kanzleien, 7. Mitglieder der Kanzleien,
8. Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, 8. Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften,
9. Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der 9. Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der
Staatsanwaltschaften, Staatsanwaltschaften,
10. Personalmitglieder, die einen besonderen Qualifikationsgrad 10. Personalmitglieder, die einen besonderen Qualifikationsgrad
besitzen, der vom König in Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 besitzen, der vom König in Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1
des Gerichtsgesetzbuches geschaffen wurde. des Gerichtsgesetzbuches geschaffen wurde.
KAPITEL III - Die Ausbildungen im Gerichtswesen KAPITEL III - Die Ausbildungen im Gerichtswesen
Art. 3 - Unter Ausbildungen im Gerichtswesen versteht man: Art. 3 - Unter Ausbildungen im Gerichtswesen versteht man:
1. die Erstausbildung, das heisst die Ausbildung, die während des 1. die Erstausbildung, das heisst die Ausbildung, die während des
Praktikums und ab dem Amtsantritt erteilt wird, Praktikums und ab dem Amtsantritt erteilt wird,
2. die Weiterbildung, das heisst die Ausbildung, die während der 2. die Weiterbildung, das heisst die Ausbildung, die während der
Laufbahn erteilt wird, um die beruflichen Fähigkeiten zu entwickeln, Laufbahn erteilt wird, um die beruflichen Fähigkeiten zu entwickeln,
3. die laufbahnbegleitende Ausbildung, das heisst die Ausbildung, die 3. die laufbahnbegleitende Ausbildung, das heisst die Ausbildung, die
zur Vorbereitung auf eine zukünftige Funktion oder ein zukünftiges zur Vorbereitung auf eine zukünftige Funktion oder ein zukünftiges
Mandat erteilt wird. Mandat erteilt wird.
Art. 4 - Ein in Artikel 2 Nr. 1 erwähnter Magistrat hat das Recht, Art. 4 - Ein in Artikel 2 Nr. 1 erwähnter Magistrat hat das Recht,
während fünf Werktagen pro Gerichtsjahr an den vom Institut für während fünf Werktagen pro Gerichtsjahr an den vom Institut für
Ausbildungen im Gerichtswesen angebotenen Weiterbildungen Ausbildungen im Gerichtswesen angebotenen Weiterbildungen
teilzunehmen. teilzunehmen.
Der in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Korpschef Der in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Korpschef
legt in Konzertierung mit dem Magistrat die Auswahl der angebotenen legt in Konzertierung mit dem Magistrat die Auswahl der angebotenen
Weiterbildungen fest. Weiterbildungen fest.
Art. 5 - Jede Ausbildung wird vom Institut bewertet. Art. 5 - Jede Ausbildung wird vom Institut bewertet.
Art. 6 - Der König legt für die in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Art. 6 - Der König legt für die in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten
Personen ihre Rechte und Pflichten im Bereich Erstausbildung, Personen ihre Rechte und Pflichten im Bereich Erstausbildung,
Weiterbildung und laufbahnbegleitende Ausbildung sowie die Modalitäten Weiterbildung und laufbahnbegleitende Ausbildung sowie die Modalitäten
für die Durchführung der Ausbildungen fest. für die Durchführung der Ausbildungen fest.
KAPITEL IV - Das Institut und seine Organe KAPITEL IV - Das Institut und seine Organe
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 7 - Es wird ein Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 7 - Es wird ein Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen
geschaffen, im Nachfolgenden "das Institut" genannt. Es besitzt geschaffen, im Nachfolgenden "das Institut" genannt. Es besitzt
Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit.
Das Institut ist [ausschliesslich] mit der Ausbildung der in Artikel 2 Das Institut ist [ausschliesslich] mit der Ausbildung der in Artikel 2
erwähnten Personen im Gerichtswesen beauftragt. erwähnten Personen im Gerichtswesen beauftragt.
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S.
vom 4. August 2008)] vom 4. August 2008)]
Abschnitt 2 - Aufgaben Abschnitt 2 - Aufgaben
Art. 8 - § 1 - Das Institut erstellt die Lehrpläne für die in Artikel Art. 8 - § 1 - Das Institut erstellt die Lehrpläne für die in Artikel
3 erwähnten Ausbildungen und sorgt für die Ausführung und Bewertung 3 erwähnten Ausbildungen und sorgt für die Ausführung und Bewertung
davon. davon.
Die Lehrpläne stimmen mit den Richtlinien überein, die, wenn die in Die Lehrpläne stimmen mit den Richtlinien überein, die, wenn die in
Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen betroffen sind, von der Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen betroffen sind, von der
Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen
Justizrates vorbereitet und von der Generalversammlung des Hohen Justizrates vorbereitet und von der Generalversammlung des Hohen
Justizrates ratifiziert werden, und, wenn die in Artikel 2 Nr. 4 bis Justizrates ratifiziert werden, und, wenn die in Artikel 2 Nr. 4 bis
10 erwähnten Personen betroffen sind, vom Minister der Justiz 10 erwähnten Personen betroffen sind, vom Minister der Justiz
vorbereitet werden. vorbereitet werden.
§ 2 - Das Institut ist für die nationale und internationale § 2 - Das Institut ist für die nationale und internationale
Zusammenarbeit in Sachen Ausbildungen im Gerichtswesen und Austausch Zusammenarbeit in Sachen Ausbildungen im Gerichtswesen und Austausch
von Berufserfahrung zuständig. von Berufserfahrung zuständig.
Abschnitt 3 - Organe Abschnitt 3 - Organe
Art. 9 - Die Organe des Instituts sind: der Verwaltungsrat, die Art. 9 - Die Organe des Instituts sind: der Verwaltungsrat, die
Direktion und der wissenschaftliche Ausschuss. Direktion und der wissenschaftliche Ausschuss.
Unterabschnitt 1 - Der Verwaltungsrat Unterabschnitt 1 - Der Verwaltungsrat
Art. 10 - Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: Art. 10 - Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
1. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen jährlichen 1. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen jährlichen
Aktionsprogramms unter Berücksichtigung der in Artikel 8 erwähnten Aktionsprogramms unter Berücksichtigung der in Artikel 8 erwähnten
Richtlinien, Richtlinien,
2. Kontrolle der von der Direktion ausgeführten Aufgaben des 2. Kontrolle der von der Direktion ausgeführten Aufgaben des
Instituts, Instituts,
3. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen Haushalts- und 3. Billigung des von der Direktion vorgeschlagenen Haushalts- und
Personalplans, Personalplans,
4. Ausübung der Zuständigkeit in Sachen Bewertung und Disziplin der 4. Ausübung der Zuständigkeit in Sachen Bewertung und Disziplin der
Direktionsmitglieder gemäss Artikel 23 und gemäss den Regeln, die in Direktionsmitglieder gemäss Artikel 23 und gemäss den Regeln, die in
der Geschäftsordnung festgelegt sind. der Geschäftsordnung festgelegt sind.
Art. 11 - § 1 - Der Verwaltungsrat besteht aus [sechzehn] Mitgliedern, Art. 11 - § 1 - Der Verwaltungsrat besteht aus [sechzehn] Mitgliedern,
die in gleicher Anzahl auf die französische und auf die die in gleicher Anzahl auf die französische und auf die
niederländische Sprachrolle verteilt sind. niederländische Sprachrolle verteilt sind.
Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrats Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrats
des Instituts: des Instituts:
1. die Vorsitzenden der Ernennungs- und Bestimmungskommissionen der 1. die Vorsitzenden der Ernennungs- und Bestimmungskommissionen der
Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen
Justizrates, Justizrates,
2. [...] 2. [...]
3. der Generaldirektor des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung 3. der Generaldirektor des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung
oder, [falls Letzterer der französischen Sprachrolle angehört], sein oder, [falls Letzterer der französischen Sprachrolle angehört], sein
Vertreter von der anderen Sprachrolle, Vertreter von der anderen Sprachrolle,
[4. die leitenden Beamten der jeweiligen Unterrichtsabteilungen der [4. die leitenden Beamten der jeweiligen Unterrichtsabteilungen der
Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, wobei Letzterer unter die französische Deutschsprachigen Gemeinschaft, wobei Letzterer unter die französische
Sprachrolle fällt, Sprachrolle fällt,
5. ein Vertreter des Ministers der Justiz, 5. ein Vertreter des Ministers der Justiz,
6. der Vorsitzende der Kommission zur Modernisierung des gerichtlichen 6. der Vorsitzende der Kommission zur Modernisierung des gerichtlichen
Standes, oder, wenn dieser derselben Sprachrolle angehört wie das in Standes, oder, wenn dieser derselben Sprachrolle angehört wie das in
Nr. 3 erwähnte Mitglied, der Vizevorsitzende.] Nr. 3 erwähnte Mitglied, der Vizevorsitzende.]
Folgende Personen werden auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom Folgende Personen werden auf Vorschlag des Ministers der Justiz vom
König ernannt: König ernannt:
1. zwei Magistrate der Richterschaft und zwei Magistrate der 1. zwei Magistrate der Richterschaft und zwei Magistrate der
Staatsanwaltschaft, jeweils vom Hohen Justizrat vorgeschlagen, Staatsanwaltschaft, jeweils vom Hohen Justizrat vorgeschlagen,
2. vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen. 2. vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen.
Die Dauer der in Absatz 3 erwähnten Mandate beträgt fünf Jahre; sie Die Dauer der in Absatz 3 erwähnten Mandate beträgt fünf Jahre; sie
sind erneuerbar. sind erneuerbar.
§ 2 - Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen § 2 - Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen
Vorsitzenden. Er erstellt seine Geschäftsordnung, die durch Vorsitzenden. Er erstellt seine Geschäftsordnung, die durch
Königlichen Erlass gebilligt wird. Königlichen Erlass gebilligt wird.
§ 3 - Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den in § 1 Absatz 3 § 3 - Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den in § 1 Absatz 3
erwähnten Mitgliedern des Verwaltungsrats gewährt werden kann, sowie erwähnten Mitgliedern des Verwaltungsrats gewährt werden kann, sowie
die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für ihre Fahrt- und die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für ihre Fahrt- und
Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest. Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest.
Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des
Instituts. Instituts.
Art. 11 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Juli Art. 11 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Juli
2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgehoben durch Art. 2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgehoben durch Art.
3 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2 3 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008); § 1 Abs. 2
Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom
4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 4. August 2008); § 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4
des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)]
Unterabschnitt 2 - Die Direktion Unterabschnitt 2 - Die Direktion
Art. 12 - Die Direktion ist mit der täglichen Geschäftsführung des Art. 12 - Die Direktion ist mit der täglichen Geschäftsführung des
Instituts beauftragt. Instituts beauftragt.
Sie besteht aus einem Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen, dem Sie besteht aus einem Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen, dem
zwei beigeordnete Direktoren beistehen, und wird kollegial geleitet. zwei beigeordnete Direktoren beistehen, und wird kollegial geleitet.
Die Direktion umfasst zwei Abteilungen: die eine übt die Aufgaben des Die Direktion umfasst zwei Abteilungen: die eine übt die Aufgaben des
Instituts bezüglich der in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen Instituts bezüglich der in Artikel 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen
und die andere diejenigen bezüglich der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 und die andere diejenigen bezüglich der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10
erwähnten Personen aus. erwähnten Personen aus.
An der Spitze jeder Abteilung steht einer der beigeordneten An der Spitze jeder Abteilung steht einer der beigeordneten
Direktoren. Direktoren.
Art. 13 - Die Direktion ist insbesondere mit Folgendem beauftragt: Art. 13 - Die Direktion ist insbesondere mit Folgendem beauftragt:
1. Ausführung der in Artikel 8 erwähnten Aufgaben, 1. Ausführung der in Artikel 8 erwähnten Aufgaben,
2. Vorbereitung des Haushaltsplans und des jährlichen 2. Vorbereitung des Haushaltsplans und des jährlichen
Aktionsprogramms, Aktionsprogramms,
3. Ausgaben der Haushaltsmittel und anderen finanziellen Mittel des 3. Ausgaben der Haushaltsmittel und anderen finanziellen Mittel des
Instituts, Instituts,
4. Vergabe der öffentlichen Aufträge, 4. Vergabe der öffentlichen Aufträge,
5. allen Aspekten der Personalverwaltung, einschliesslich Anwerbung, 5. allen Aspekten der Personalverwaltung, einschliesslich Anwerbung,
Einstellung, Entlassung, Bewertung und Disziplin, Einstellung, Entlassung, Bewertung und Disziplin,
6. [Abschluss von gegenseitigen Verträgen und 6. [Abschluss von gegenseitigen Verträgen und
Zusammenarbeitsprotokollen mit Institutionen, Organisationen oder Zusammenarbeitsprotokollen mit Institutionen, Organisationen oder
Vereinigungen, insbesondere mit: Vereinigungen, insbesondere mit:
a) dem Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung, a) dem Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung,
b) der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der b) der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, Deutschsprachigen Gemeinschaft,
c) den Unterrichtsanstalten, die den oben genannten Gemeinschaften c) den Unterrichtsanstalten, die den oben genannten Gemeinschaften
unterstehen oder von ihnen finanziert werden, sowie mit anerkannten unterstehen oder von ihnen finanziert werden, sowie mit anerkannten
Einrichtungen, die für Berufsausbildung zuständig sind, Einrichtungen, die für Berufsausbildung zuständig sind,
d) den nationalen oder internationalen Organisationen, die die d) den nationalen oder internationalen Organisationen, die die
Berufsausbildung zum Ziel haben,] Berufsausbildung zum Ziel haben,]
7. Abschluss von Zusammenarbeitsprotokollen mit dem Föderalen 7. Abschluss von Zusammenarbeitsprotokollen mit dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz bezüglich Dienstleistungen, die dieser Öffentlichen Dienst Justiz bezüglich Dienstleistungen, die dieser
Dienst für das Institut erbringen kann, Dienst für das Institut erbringen kann,
8. Vertretung des Instituts bei Gerichtsverfahren als Beklagter und 8. Vertretung des Instituts bei Gerichtsverfahren als Beklagter und
bei aussergerichtlichen Handlungen; für eine Vertretung bei bei aussergerichtlichen Handlungen; für eine Vertretung bei
Gerichtsverfahren als Kläger muss die Direktion den Verwaltungsrat um Gerichtsverfahren als Kläger muss die Direktion den Verwaltungsrat um
Einverständnis bitten. Einverständnis bitten.
[Zur Ausführung der in Artikel 8 erwähnten und vom Institut selber [Zur Ausführung der in Artikel 8 erwähnten und vom Institut selber
vorgeschlagenen Lehrpläne wird für drei Viertel des gesamten vorgeschlagenen Lehrpläne wird für drei Viertel des gesamten
jährlichen Angebots an Unterrichtsstunden auf Unterrichtsanstalten jährlichen Angebots an Unterrichtsstunden auf Unterrichtsanstalten
zurückgegriffen, die den Gemeinschaften unterstehen oder von diesen zurückgegriffen, die den Gemeinschaften unterstehen oder von diesen
finanziert werden, sowie auf anerkannte Einrichtungen, die für finanziert werden, sowie auf anerkannte Einrichtungen, die für
Berufsausbildung zuständig sind. Je nach Bedarf kann der Berufsausbildung zuständig sind. Je nach Bedarf kann der
Verwaltungsrat auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Verwaltungsrat auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des
Direktors beschliessen, den Stundenanteil anzupassen, wobei dieser Direktors beschliessen, den Stundenanteil anzupassen, wobei dieser
jedoch zwei Drittel des gesamten jährlichen Angebots, wenn es sich um jedoch zwei Drittel des gesamten jährlichen Angebots, wenn es sich um
Ausbildungen für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen Ausbildungen für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 6 erwähnten Personen
handelt, beziehungsweise die Hälfte, wenn es sich um Ausbildungen für handelt, beziehungsweise die Hälfte, wenn es sich um Ausbildungen für
die in Artikel 2 Nr. 7 bis 10 erwähnten Personen handelt, nicht die in Artikel 2 Nr. 7 bis 10 erwähnten Personen handelt, nicht
unterschreiten darf. unterschreiten darf.
Mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags, den das Institut jährlich Mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags, den das Institut jährlich
zur Bezahlung der Einschreibungskosten für die in Artikel 2 Nr. 1 bis zur Bezahlung der Einschreibungskosten für die in Artikel 2 Nr. 1 bis
6 erwähnten Personen verwendet, sind für die Lehrpläne vorbehalten, 6 erwähnten Personen verwendet, sind für die Lehrpläne vorbehalten,
die von den oben erwähnten Unterrichtsanstalten und Einrichtungen die von den oben erwähnten Unterrichtsanstalten und Einrichtungen
vorgeschlagen werden. Je nach Bedarf kann der Verwaltungsrat auf einen vorgeschlagen werden. Je nach Bedarf kann der Verwaltungsrat auf einen
mit Gründen versehenen Vorschlag des Direktors beschliessen, den mit Gründen versehenen Vorschlag des Direktors beschliessen, den
Betragsanteil anzupassen, wobei dieser jedoch zwei Drittel des Betragsanteil anzupassen, wobei dieser jedoch zwei Drittel des
Gesamtbetrags nicht unterschreiten darf.] Gesamtbetrags nicht unterschreiten darf.]
Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Juli Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Juli
2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4
Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)]
Art. 14 - Die Direktion übermittelt den in Artikel 40 erwähnten Art. 14 - Die Direktion übermittelt den in Artikel 40 erwähnten
Regierungskommissaren alle zwei Monate einen Finanz- und einen Regierungskommissaren alle zwei Monate einen Finanz- und einen
Tätigkeitsbericht. Tätigkeitsbericht.
Art. 15 - Die Direktionsmitglieder werden vom König durch einen im Art. 15 - Die Direktionsmitglieder werden vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz
und nach Stellungnahme der Vereinigten Ernennungs- und und nach Stellungnahme der Vereinigten Ernennungs- und
Bestimmungskommission des Hohen Justizrates für einen erneuerbaren Bestimmungskommission des Hohen Justizrates für einen erneuerbaren
Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Zeitraum von sechs Jahren ernannt.
Ihr Kompetenzprofil wird vom Minister der Justiz auf Stellungnahme des Ihr Kompetenzprofil wird vom Minister der Justiz auf Stellungnahme des
Hohen Justizrates erstellt. Hohen Justizrates erstellt.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit werden die Kandidaturen dem Zur Vermeidung der Unzulässigkeit werden die Kandidaturen dem
Vorsitzenden des Direktionsrats des Föderalen Öffentlichen Dienstes Vorsitzenden des Direktionsrats des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Justiz binnen dreissig Tagen nach Bekanntmachung der vakanten Stellen Justiz binnen dreissig Tagen nach Bekanntmachung der vakanten Stellen
im Belgischen Staatsblatt zugesandt; der Vorsitzende übermittelt sie im Belgischen Staatsblatt zugesandt; der Vorsitzende übermittelt sie
dem Hohen Justizrat zur Stellungnahme. dem Hohen Justizrat zur Stellungnahme.
Art. 16 - Die Direktionsmitglieder üben ihre Funktionen vollzeitig Art. 16 - Die Direktionsmitglieder üben ihre Funktionen vollzeitig
aus. aus.
Während ihres Mandats dürfen sie nicht Mitglied des Hohen Justizrats Während ihres Mandats dürfen sie nicht Mitglied des Hohen Justizrats
sein und dürfen sie keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen. sein und dürfen sie keiner anderen Berufstätigkeit nachgehen.
Der Verwaltungsrat darf Abweichungen von diesem Verbot zulassen, unter Der Verwaltungsrat darf Abweichungen von diesem Verbot zulassen, unter
der Bedingung, dass diese die Direktionsmitglieder nicht daran der Bedingung, dass diese die Direktionsmitglieder nicht daran
hindern, ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen. hindern, ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen.
Die Direktionsmitglieder müssen Inhaber eines Universitätsdiploms der Die Direktionsmitglieder müssen Inhaber eines Universitätsdiploms der
Masterstufe sein. Masterstufe sein.
Art. 17 - Zur Vermeidung der Beendigung ihres Mandats müssen die Art. 17 - Zur Vermeidung der Beendigung ihres Mandats müssen die
Direktionsmitglieder spätestens sechs Monate nach ihrer Bestimmung vor Direktionsmitglieder spätestens sechs Monate nach ihrer Bestimmung vor
einem Prüfungsausschuss, der vom geschäftsführenden Verwalter von einem Prüfungsausschuss, der vom geschäftsführenden Verwalter von
SELOR - dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung - zusammengestellt wird, SELOR - dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung - zusammengestellt wird,
den Nachweis über ihre Kenntnisse der anderen Nationalsprache als den Nachweis über ihre Kenntnisse der anderen Nationalsprache als
derjenigen, in der sie die Prüfungen für ihr Universitätsdiplom derjenigen, in der sie die Prüfungen für ihr Universitätsdiplom
abgelegt haben, erbringen. Diese Sprachprüfung beinhaltet eine Prüfung abgelegt haben, erbringen. Diese Sprachprüfung beinhaltet eine Prüfung
der passiven schriftlichen Kenntnis der anderen Sprache und eine der passiven schriftlichen Kenntnis der anderen Sprache und eine
Prüfung der passiven und aktiven mündlichen Kenntnis der anderen Prüfung der passiven und aktiven mündlichen Kenntnis der anderen
Sprache. Sprache.
Die Bedingungen und das Programm für die in Absatz 1 erwähnte Prüfung Die Bedingungen und das Programm für die in Absatz 1 erwähnte Prüfung
sowie die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten sowie die Zusammensetzung des in Absatz 1 erwähnten
Prüfungsausschusses werden durch einen im Ministerrat beratenen Prüfungsausschusses werden durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt. Königlichen Erlass festgelegt.
Von der in Absatz 1 erwähnten Prüfung befreit sind die erfolgreichen Von der in Absatz 1 erwähnten Prüfung befreit sind die erfolgreichen
Teilnehmer an der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3, 43quinquies § 1 Teilnehmer an der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3, 43quinquies § 1
Absatz 4 oder 66 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Absatz 4 oder 66 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Prüfung oder an Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Prüfung oder an
der in Artikel 15 § 1 Absatz 3 und 4, 15 § 2 Absatz 5, 21 § 1 Absatz der in Artikel 15 § 1 Absatz 3 und 4, 15 § 2 Absatz 5, 21 § 1 Absatz
3, 27 Absatz 2 und 3, 38 § 1 Absatz 2, § 2, § 4 und § 5, 43 § 3 Absatz 3, 27 Absatz 2 und 3, 38 § 1 Absatz 2, § 2, § 4 und § 5, 43 § 3 Absatz
3, 43 § 4 Absatz 1, 3 und 4, 43ter § 7 Absatz 1, 43ter § 7 Absatz 5, 3, 43 § 4 Absatz 1, 3 und 4, 43ter § 7 Absatz 1, 43ter § 7 Absatz 5,
44, 46 § 1, 46 § 4 oder 46 § 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten 44, 46 § 1, 46 § 4 oder 46 § 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten
Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
erwähnten Prüfung, insofern diese Prüfung für die Ausübung der erwähnten Prüfung, insofern diese Prüfung für die Ausübung der
Funktionen, die der Stufe 1/A des Staatspersonals zugeordnet sind, Funktionen, die der Stufe 1/A des Staatspersonals zugeordnet sind,
oder für die Ausübung gleichgesetzter Funktionen von Diensten, die oder für die Ausübung gleichgesetzter Funktionen von Diensten, die
nicht der Staatsverwaltung unterstehen, gültig ist. nicht der Staatsverwaltung unterstehen, gültig ist.
Art. 18 - Die beigeordneten Direktoren gehören unterschiedlichen Art. 18 - Die beigeordneten Direktoren gehören unterschiedlichen
Sprachrollen an. Sprachrollen an.
Art. 19 - Der beigeordnete Direktor an der Spitze der Abteilung Art. 19 - Der beigeordnete Direktor an der Spitze der Abteilung
"Magistrate" ist ein Magistrat des gerichtlichen Standes. "Magistrate" ist ein Magistrat des gerichtlichen Standes.
Art. 20 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Art. 20 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes ist das Statut des Gerichtspersonals auf die Gesetzes ist das Statut des Gerichtspersonals auf die
Direktionsmitglieder anwendbar, und zwar für die Dauer ihres Mandats. Direktionsmitglieder anwendbar, und zwar für die Dauer ihres Mandats.
Für die Anwendung des Statuts des Gerichtspersonals gehören die Für die Anwendung des Statuts des Gerichtspersonals gehören die
Direktionsmitglieder der Stufe A an. Direktionsmitglieder der Stufe A an.
Art. 21 - Die Artikel 323bis, 327bis, 330, 330bis und 330ter des Art. 21 - Die Artikel 323bis, 327bis, 330, 330bis und 330ter des
Gerichtsgesetzbuches sind jeweils auf das Direktionsmitglied Gerichtsgesetzbuches sind jeweils auf das Direktionsmitglied
anwendbar, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts entweder als anwendbar, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts entweder als
Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft oder als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft oder als
Bediensteter des Gerichtswesens endgültig ernannt ist. Bediensteter des Gerichtswesens endgültig ernannt ist.
Ein Direktionsmitglied, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts Ein Direktionsmitglied, das zum Zeitpunkt seines Amtsantritts
endgültig in einem öffentlichen Dienst ernannt ist, der in Artikel 1 § endgültig in einem öffentlichen Dienst ernannt ist, der in Artikel 1 §
1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen
in Bezug auf den öffentlichen Dienst oder in Artikel 1 des Königlichen in Bezug auf den öffentlichen Dienst oder in Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 18. Oktober 2001 über die Mobilität des Personals Erlasses vom 18. Oktober 2001 über die Mobilität des Personals
bestimmter öffentlicher Dienste erwähnt ist, wird gemäss Artikel 102 § bestimmter öffentlicher Dienste erwähnt ist, wird gemäss Artikel 102 §
2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten für die Dauer des Mandats von Amts wegen für einen Abwesenheiten für die Dauer des Mandats von Amts wegen für einen
Auftrag allgemeinen Interesses beurlaubt. Seine Stelle kann nach zwei Auftrag allgemeinen Interesses beurlaubt. Seine Stelle kann nach zwei
Jahren für vakant erklärt und in der Zwischenzeit nur durch Jahren für vakant erklärt und in der Zwischenzeit nur durch
vertragliche Einstellung oder durch höhere Funktionen besetzt werden. vertragliche Einstellung oder durch höhere Funktionen besetzt werden.
Wenn das Direktionsmitglied sich zum Zeitpunkt seines Amtsantritts in Wenn das Direktionsmitglied sich zum Zeitpunkt seines Amtsantritts in
einer vertraglichen Bindung mit dem Staat oder mit irgendeiner einer vertraglichen Bindung mit dem Staat oder mit irgendeiner
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht, juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dem Staat untersteht,
befindet, muss sein Arbeitgeber ihm für die ganze Dauer seines Mandats befindet, muss sein Arbeitgeber ihm für die ganze Dauer seines Mandats
eine Aussetzung seines Arbeitsvertrags vorschlagen. eine Aussetzung seines Arbeitsvertrags vorschlagen.
Es behält während dieser Zeit jedoch sein Anrecht auf Aufsteigen in Es behält während dieser Zeit jedoch sein Anrecht auf Aufsteigen in
der Gehaltstabelle. der Gehaltstabelle.
Art. 22 - Der Direktor und die beigeordneten Direktoren haben jeweils Art. 22 - Der Direktor und die beigeordneten Direktoren haben jeweils
Anrecht auf das gleiche Gehalt wie der erste Generalanwalt beim Anrecht auf das gleiche Gehalt wie der erste Generalanwalt beim
Kassationshof und der Generalprokurator beim Appellationshof, sowie Kassationshof und der Generalprokurator beim Appellationshof, sowie
auf die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. auf die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile.
Art. 23 - § 1 - Die Direktionsmitglieder werden während der Dauer Art. 23 - § 1 - Die Direktionsmitglieder werden während der Dauer
ihres Mandats zweimal bewertet. Der erste Zyklus dauert drei Jahre und ihres Mandats zweimal bewertet. Der erste Zyklus dauert drei Jahre und
wird mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen. Der zweite Zyklus wird mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen. Der zweite Zyklus
endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird mit einer endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird mit einer
Endbewertung abgeschlossen. Endbewertung abgeschlossen.
Die Bewertung eines Direktionsmitglieds erfolgt durch einen ersten und Die Bewertung eines Direktionsmitglieds erfolgt durch einen ersten und
einen zweiten Bewerter, die beide derselben Sprachrolle angehören wie einen zweiten Bewerter, die beide derselben Sprachrolle angehören wie
das Direktionsmitglied. Der Verwaltungsrat bestimmt hierzu zwei seiner das Direktionsmitglied. Der Verwaltungsrat bestimmt hierzu zwei seiner
Mitglieder. Mitglieder.
§ 2 - Während jedes Bewertungszyklus werden auf Initiative des § 2 - Während jedes Bewertungszyklus werden auf Initiative des
Direktionsmitglieds oder eines der Bewerter Mitarbeitergespräche Direktionsmitglieds oder eines der Bewerter Mitarbeitergespräche
geführt, falls dies sich als notwendig erweist. geführt, falls dies sich als notwendig erweist.
Die Mitarbeitergespräche beziehen sich auf die Arbeitsweise des Die Mitarbeitergespräche beziehen sich auf die Arbeitsweise des
Direktionsmitglieds und auf die eventuell vorzunehmenden Anpassungen. Direktionsmitglieds und auf die eventuell vorzunehmenden Anpassungen.
§ 3 - Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der erste Bewerter das § 3 - Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der erste Bewerter das
Direktionsmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf. Direktionsmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf.
Der zweite Bewerter kann an diesem Gespräch teilnehmen. Der zweite Bewerter kann an diesem Gespräch teilnehmen.
In allen Fällen findet vor dem Bewertungsgespräch zwischen den In allen Fällen findet vor dem Bewertungsgespräch zwischen den
Bewertern eine Beratung statt. Bewertern eine Beratung statt.
Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der erste Bewerter den Entwurf Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der erste Bewerter den Entwurf
eines beschreibenden Bewertungsberichts und schlägt gegebenenfalls eines beschreibenden Bewertungsberichts und schlägt gegebenenfalls
eine Bewertungsnote vor. Er berät sich mit dem zweiten Bewerter, der eine Bewertungsnote vor. Er berät sich mit dem zweiten Bewerter, der
seine Anmerkungen vorbringen kann. Anschliessend erstellt er den seine Anmerkungen vorbringen kann. Anschliessend erstellt er den
beschreibenden Bewertungsbericht. beschreibenden Bewertungsbericht.
Der Bewertungsbericht wird vom zweiten Bewerter mitunterzeichnet und Der Bewertungsbericht wird vom zweiten Bewerter mitunterzeichnet und
dem Bewerteten binnen zwanzig Werktagen ab dem Bewertungsgespräch mit dem Bewerteten binnen zwanzig Werktagen ab dem Bewertungsgespräch mit
Empfangsbescheinigung übermittelt. Empfangsbescheinigung übermittelt.
Bei der Zwischenbewertung wird im beschreibenden Bewertungsbericht Bei der Zwischenbewertung wird im beschreibenden Bewertungsbericht
keine Endnote angegeben, es sei denn, der erste Bewerter ist der keine Endnote angegeben, es sei denn, der erste Bewerter ist der
Meinung, dass das Direktionsmitglied die Note "ungenügend" verdient. Meinung, dass das Direktionsmitglied die Note "ungenügend" verdient.
Die Endbewertung wird mit der Note "ungenügend", "ausreichend" oder Die Endbewertung wird mit der Note "ungenügend", "ausreichend" oder
"sehr gut" abgeschlossen. "sehr gut" abgeschlossen.
Die Zwischenbewertungen und die Endbewertung des Direktionsmitglieds Die Zwischenbewertungen und die Endbewertung des Direktionsmitglieds
werden mit der Note "ungenügend" beschlossen, wenn aus der Bewertung werden mit der Note "ungenügend" beschlossen, wenn aus der Bewertung
hervorgeht, dass das Direktionsmitglied das erwartete Niveau nicht hervorgeht, dass das Direktionsmitglied das erwartete Niveau nicht
erreicht hat. erreicht hat.
§ 4 - Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung die § 4 - Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung die
Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest. Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest.
Art. 24 - Wenn aus der in Artikel 23 erwähnten Bewertung, und zwar Art. 24 - Wenn aus der in Artikel 23 erwähnten Bewertung, und zwar
nach Zwischenbewertung, die Note "ungenügend" hervorgeht, kann der nach Zwischenbewertung, die Note "ungenügend" hervorgeht, kann der
König das Mandat vorzeitig beenden. König das Mandat vorzeitig beenden.
Ein Direktionsmitglied, das in Artikel 21 Absatz 1 und 2 erwähnte Ein Direktionsmitglied, das in Artikel 21 Absatz 1 und 2 erwähnte
Mitglied ausgenommen, dessen Mandat aufgrund der Note "ungenügend" Mitglied ausgenommen, dessen Mandat aufgrund der Note "ungenügend"
vorzeitig beendet wird, erhält eine Entlassungsentschädigung gemäss vorzeitig beendet wird, erhält eine Entlassungsentschädigung gemäss
den vom König festgelegten Regeln. den vom König festgelegten Regeln.
Unbeschadet von Absatz 1 kann der König auf Vorschlag des Unbeschadet von Absatz 1 kann der König auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Mandat eines Direktionsmitglieds aufgrund schwerer Verwaltungsrats das Mandat eines Direktionsmitglieds aufgrund schwerer
Verstösse, die jede berufliche Zusammenarbeit zwischen Verstösse, die jede berufliche Zusammenarbeit zwischen
Direktionsmitglied und Institut definitiv verhindern, vorzeitig Direktionsmitglied und Institut definitiv verhindern, vorzeitig
beenden. beenden.
Wenn das Direktionsmitglied die Beendigung seines Mandats beantragt Wenn das Direktionsmitglied die Beendigung seines Mandats beantragt
und der Verwaltungsrat sein Einverständnis gibt, ist eine und der Verwaltungsrat sein Einverständnis gibt, ist eine
Kündigungsfrist von sechs Monaten erforderlich. Diese Frist kann im Kündigungsfrist von sechs Monaten erforderlich. Diese Frist kann im
gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden. gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
Art. 25 - Ein Direktionsmitglied, mit Ausnahme des in Artikel 21 Art. 25 - Ein Direktionsmitglied, mit Ausnahme des in Artikel 21
Absatz 1 und 2 erwähnten Mitglieds, das die Endnote "sehr gut" oder Absatz 1 und 2 erwähnten Mitglieds, das die Endnote "sehr gut" oder
"ausreichend" erhalten hat und dessen Mandat nicht erneuert wurde, "ausreichend" erhalten hat und dessen Mandat nicht erneuert wurde,
erhält eine Wiedereingliederungsentschädigung gemäss den vom König erhält eine Wiedereingliederungsentschädigung gemäss den vom König
festgelegten Regeln. festgelegten Regeln.
Unterabschnitt 3 - Der wissenschaftliche Ausschuss Unterabschnitt 3 - Der wissenschaftliche Ausschuss
Art. 26 - Die Aufgabe des wissenschaftlichen Ausschusses besteht Art. 26 - Die Aufgabe des wissenschaftlichen Ausschusses besteht
darin, auf Antrag der Direktion und des Verwaltungsrates oder aus darin, auf Antrag der Direktion und des Verwaltungsrates oder aus
eigener Initiative Gutachten abzugeben oder Empfehlungen zu erteilen, eigener Initiative Gutachten abzugeben oder Empfehlungen zu erteilen,
insbesondere im Bereich: insbesondere im Bereich:
1. Bildungspolitik der Magistrate, der Gerichtspraktikanten und der in 1. Bildungspolitik der Magistrate, der Gerichtspraktikanten und der in
Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen, Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen,
2. Lehrpläne, 2. Lehrpläne,
3. Organisation der Ausbildung und 3. Organisation der Ausbildung und
4. pädagogische Methoden. 4. pädagogische Methoden.
Im Rahmen dieser Aufgabe bewertet der wissenschaftliche Ausschuss die Im Rahmen dieser Aufgabe bewertet der wissenschaftliche Ausschuss die
Bewertungsberichte der Ausbildungen. Er erstattet der Direktion und Bewertungsberichte der Ausbildungen. Er erstattet der Direktion und
dem Verwaltungsrat darüber Bericht und berät sie. dem Verwaltungsrat darüber Bericht und berät sie.
Art. 27 - Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus [einundzwanzig] Art. 27 - Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus [einundzwanzig]
Mitgliedern, [Direktor ausgenommen,] die gleichmässig auf die Mitgliedern, [Direktor ausgenommen,] die gleichmässig auf die
französischsprachige und auf die niederländischsprachige Sprachrolle französischsprachige und auf die niederländischsprachige Sprachrolle
verteilt sind. verteilt sind.
Mit Ausnahme des Direktors werden die Mitglieder für ein erneuerbares Mit Ausnahme des Direktors werden die Mitglieder für ein erneuerbares
Mandat von vier Jahren vom Minister der Justiz ernannt, gemäss Mandat von vier Jahren vom Minister der Justiz ernannt, gemäss
folgenden Modalitäten: folgenden Modalitäten:
1. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des 1. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des
Hohen Justizrates vorgeschlagene Magistrate der Richterschaft, Hohen Justizrates vorgeschlagene Magistrate der Richterschaft,
2. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des 2. zwei von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des
Hohen Justizrates vorgeschlagene Mitglieder der Staatsanwaltschaft, Hohen Justizrates vorgeschlagene Mitglieder der Staatsanwaltschaft,
3. vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen, 3. vier der in Artikel 2 Nr. 4 bis 10 erwähnten Personen,
4. zwei Rechtsanwälte, von denen einer von der Kammer der 4. zwei Rechtsanwälte, von denen einer von der Kammer der
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und
der andere von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften der andere von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften
vorgeschlagen wird, vorgeschlagen wird,
5. [acht] Mitglieder der Akademischen Gemeinschaft, von denen [vier] 5. [acht] Mitglieder der Akademischen Gemeinschaft, von denen [vier]
vom Flämischen Interuniversitären Rat und [vier] vom vom Flämischen Interuniversitären Rat und [vier] vom
Interuniversitären Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens Interuniversitären Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens
vorgeschlagen werden, vorgeschlagen werden,
6. zwei Mitglieder des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung. 6. zwei Mitglieder des Ausbildungsinstituts der Föderalverwaltung.
Der Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen führt den Vorsitz des Der Direktor der Ausbildungen im Gerichtswesen führt den Vorsitz des
wissenschaftlichen Ausschusses. wissenschaftlichen Ausschusses.
Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern des Der König legt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern des
wissenschaftlichen Ausschusses, mit Ausnahme des Direktors, gewährt wissenschaftlichen Ausschusses, mit Ausnahme des Direktors, gewährt
werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für werden kann, sowie die Entschädigungen, die ihnen als Erstattung für
ihre Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest. ihre Fahrt- und Aufenthaltskosten gewährt werden können, fest.
Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des
Instituts. Instituts.
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des G. vom 24. Juli Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des G. vom 24. Juli
2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 Nr. 5 abgeändert durch Art. 5 2008 (B.S. vom 4. August 2008); Abs. 2 Nr. 5 abgeändert durch Art. 5
Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)] Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 4. August 2008)]
Abschnitt 4 - Sachverständige und Verwaltungspersonal Abschnitt 4 - Sachverständige und Verwaltungspersonal
Art. 28 - Das Personal steht in einem jährlichen Personalplan Art. 28 - Das Personal steht in einem jährlichen Personalplan
aufgeführt, der von der Direktion erstellt und durch den aufgeführt, der von der Direktion erstellt und durch den
Verwaltungsrat gebilligt wird. Verwaltungsrat gebilligt wird.
Bei der Anwerbung wird die sprachliche Parität berücksichtigt. Bei der Anwerbung wird die sprachliche Parität berücksichtigt.
Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des
Verwaltungsrates, gegebenenfalls erforderlich für ein gutes Verwaltungsrates, gegebenenfalls erforderlich für ein gutes
Funktionieren seiner Dienste und festgelegt in einer durch Königlichen Funktionieren seiner Dienste und festgelegt in einer durch Königlichen
Erlass gebilligten Regelung, ist das vom Institut angeworbene Erlass gebilligten Regelung, ist das vom Institut angeworbene
endgültig ernannte Personal den gesetzlichen Regeln und endgültig ernannte Personal den gesetzlichen Regeln und
Satzungsbestimmungen unterworfen, die auf die endgültig ernannten Satzungsbestimmungen unterworfen, die auf die endgültig ernannten
Personalmitglieder des Gerichtswesens anwendbar sind. Personalmitglieder des Gerichtswesens anwendbar sind.
Art. 30 - Die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft Art. 30 - Die Magistrate der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft
können gemäss Artikel 323bis und 327bis des Gerichtsgesetzbuches mit können gemäss Artikel 323bis und 327bis des Gerichtsgesetzbuches mit
einem Auftrag im Institut betraut werden. einem Auftrag im Institut betraut werden.
Art. 31 - Das Personal des Gerichtswesens kann gemäss Artikel 327bis, Art. 31 - Das Personal des Gerichtswesens kann gemäss Artikel 327bis,
330, 330bis und 330ter des Gerichtsgesetzbuches, falls es zustimmt, 330, 330bis und 330ter des Gerichtsgesetzbuches, falls es zustimmt,
auf einen an den Minister der Justiz gerichteten Antrag des Instituts auf einen an den Minister der Justiz gerichteten Antrag des Instituts
hin mit einem Auftrag im Institut betraut werden. hin mit einem Auftrag im Institut betraut werden.
Art. 32 - § 1 - Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines Art. 32 - § 1 - Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines
föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen
Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann, falls es Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann, falls es
zustimmt, auf einen Antrag des Instituts hin, der je nach Fall an den zustimmt, auf einen Antrag des Instituts hin, der je nach Fall an den
Minister, dem das Personalmitglied untersteht, oder an den Hohen Minister, dem das Personalmitglied untersteht, oder an den Hohen
Justizrat gerichtet wird, für das Institut bereitgestellt werden. Justizrat gerichtet wird, für das Institut bereitgestellt werden.
§ 2 - Der Bedienstete ist für die Dauer dieser Bereitstellung § 2 - Der Bedienstete ist für die Dauer dieser Bereitstellung
beurlaubt. Der Urlaub wird nicht entlohnt. Dieser Zeitraum wird jedoch beurlaubt. Der Urlaub wird nicht entlohnt. Dieser Zeitraum wird jedoch
einem Zeitraum aktiven Dienstes, während dessen der Betreffende seine einem Zeitraum aktiven Dienstes, während dessen der Betreffende seine
Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle Ansprüche auf Beförderung und auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle
behält, gleichgestellt. behält, gleichgestellt.
Art. 33 - Dem in Artikel 31 erwähnten Auftrag oder der in Artikel 32 Art. 33 - Dem in Artikel 31 erwähnten Auftrag oder der in Artikel 32
erwähnten Bereitstellung kann ein Ende gesetzt werden: erwähnten Bereitstellung kann ein Ende gesetzt werden:
1. auf Antrag der Direktion, nach vorheriger Anhörung des 1. auf Antrag der Direktion, nach vorheriger Anhörung des
Personalmitglieds oder des Bediensteten, Personalmitglieds oder des Bediensteten,
2. auf Antrag des betroffenen Personalmitglieds oder Bediensteten, 2. auf Antrag des betroffenen Personalmitglieds oder Bediensteten,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat,
3. auf Beschluss der Behörde, der das betroffene Personalmitglied oder 3. auf Beschluss der Behörde, der das betroffene Personalmitglied oder
der betroffene Bedienstete untersteht, unter Einhaltung einer der betroffene Bedienstete untersteht, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat. Kündigungsfrist von einem Monat.
Art. 34 - Die in Artikel 31 und 32 erwähnten Personalmitglieder Art. 34 - Die in Artikel 31 und 32 erwähnten Personalmitglieder
unterstehen: unterstehen:
1. der vorgesetzten Behörde der Direktion, 1. der vorgesetzten Behörde der Direktion,
2. den Vorschriften in Sachen Bewertung, der Disziplinarordnung, der 2. den Vorschriften in Sachen Bewertung, der Disziplinarordnung, der
Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in Artikel 29 Urlaubsregelung und der Arbeitszeitregelung, die auf die in Artikel 29
erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind. erwähnten Personalmitglieder anwendbar sind.
Art. 35 - Der Personalplan kann die Möglichkeit vorsehen, Personal Art. 35 - Der Personalplan kann die Möglichkeit vorsehen, Personal
unter Vertrag einzustellen. unter Vertrag einzustellen.
Art. 36 - Das Gehalt des vom Institut angeworbenen Personals und des Art. 36 - Das Gehalt des vom Institut angeworbenen Personals und des
zugeteilten oder bereitgestellten Personals geht zu Lasten des zugeteilten oder bereitgestellten Personals geht zu Lasten des
Haushaltsplans des Instituts. Haushaltsplans des Instituts.
Art. 37 - Unbeschadet der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Art. 37 - Unbeschadet der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen
Bestimmungen behält jedes mit einem Auftrag betraute oder Bestimmungen behält jedes mit einem Auftrag betraute oder
bereitgestellte Personalmitglied sein eigenes Statut. bereitgestellte Personalmitglied sein eigenes Statut.
Falls das Statut des in Artikel 31 und 32 erwähnten Personals für Falls das Statut des in Artikel 31 und 32 erwähnten Personals für
einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Entlohnung oder einen vergleichbaren Auftrag eine höhere Entlohnung oder
Sondervorteile vorsieht, werden den betroffenen Personalmitgliedern zu Sondervorteile vorsieht, werden den betroffenen Personalmitgliedern zu
Lasten des Haushaltsplans des Instituts jedoch ein Gehaltszuschlag, Lasten des Haushaltsplans des Instituts jedoch ein Gehaltszuschlag,
der ihre Entlohnung auf das gleiche Niveau anhebt, und diese Vorteile der ihre Entlohnung auf das gleiche Niveau anhebt, und diese Vorteile
gewährt. gewährt.
KAPITEL V - Finanzierung und finanzielle Kontrolle KAPITEL V - Finanzierung und finanzielle Kontrolle
Art. 38 - Das Institut verfügt über Haushaltsmittel in Form von Art. 38 - Das Institut verfügt über Haushaltsmittel in Form von
Haushaltsmittelbeträgen, die im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen Haushaltsmittelbeträgen, die im Verwaltungshaushaltsplan des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz eingetragen sind. Öffentlichen Dienstes Justiz eingetragen sind.
Diese Beträge belaufen sich für das Haushaltsjahr, das auf dasjenige Diese Beträge belaufen sich für das Haushaltsjahr, das auf dasjenige
folgt, in dem vorliegender Artikel in Kraft tritt, mindestens auf 0,9% folgt, in dem vorliegender Artikel in Kraft tritt, mindestens auf 0,9%
der für das betreffende Jahr vorgesehenen jährlichen Lohnsumme des in der für das betreffende Jahr vorgesehenen jährlichen Lohnsumme des in
Artikel 2 erwähnten Personals. Artikel 2 erwähnten Personals.
Unter Lohnsumme versteht man die gesamte vom Verwaltungshaushaltsplan Unter Lohnsumme versteht man die gesamte vom Verwaltungshaushaltsplan
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zu tragende Haushaltslast, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zu tragende Haushaltslast,
die die Arbeitgeberbeiträge, die Kinderzulagen, das Urlaubsgeld, die die die Arbeitgeberbeiträge, die Kinderzulagen, das Urlaubsgeld, die
Jahresendzulage und die Haushalts- oder Ortszulage umfasst. Jahresendzulage und die Haushalts- oder Ortszulage umfasst.
Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz wird während der nachfolgenden Der in Absatz 2 erwähnte Prozentsatz wird während der nachfolgenden
vier Haushaltsjahre jährlich um 0,25 % erhöht, um die Schwelle von vier Haushaltsjahre jährlich um 0,25 % erhöht, um die Schwelle von
1,9% zu erreichen. 1,9% zu erreichen.
Art. 39 - Das Institut darf für die Dienste, die es erbringt, Art. 39 - Das Institut darf für die Dienste, die es erbringt,
Vergütungen erhalten; diese Mittel werden zusammen mit den anderen Vergütungen erhalten; diese Mittel werden zusammen mit den anderen
nicht haushaltsgebundenen Mitteln in die Buchführung aufgenommen. nicht haushaltsgebundenen Mitteln in die Buchführung aufgenommen.
Das Institut unterhält für die Nutzung der Haushaltsmittelbeträge Das Institut unterhält für die Nutzung der Haushaltsmittelbeträge
einerseits und der anderen Finanzmittel, Subventionen einbegriffen, einerseits und der anderen Finanzmittel, Subventionen einbegriffen,
andererseits eine separate Buchführung. andererseits eine separate Buchführung.
Art. 40 - § 1 - Das Institut untersteht der finanziellen Art. 40 - § 1 - Das Institut untersteht der finanziellen
Kontrollbefugnis des Ministers der Justiz und des Ministers des Kontrollbefugnis des Ministers der Justiz und des Ministers des
Haushalts. Haushalts.
Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeführt, die Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeführt, die
vom König ernannt werden: der eine auf Vorschlag des Ministers der vom König ernannt werden: der eine auf Vorschlag des Ministers der
Justiz und der andere auf Vorschlag des Ministers des Haushalts. Justiz und der andere auf Vorschlag des Ministers des Haushalts.
Der König regelt die Entlohnung der Regierungskommissare. Diese Der König regelt die Entlohnung der Regierungskommissare. Diese
Entlohnungen gehen zu Lasten des Instituts. Entlohnungen gehen zu Lasten des Instituts.
§ 2 - Die Regierungskommissare können den Versammlungen des § 2 - Die Regierungskommissare können den Versammlungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen.
§ 3 - Jeder Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von vier § 3 - Jeder Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von vier
vollen Tagen gegen jeden Beschluss des Verwaltungsrates oder der vollen Tagen gegen jeden Beschluss des Verwaltungsrates oder der
Direktion mit finanziellen Folgen, der in seinen Augen gegen das Direktion mit finanziellen Folgen, der in seinen Augen gegen das
Gesetz oder die Satzung verstösst oder das allgemeine Interesse Gesetz oder die Satzung verstösst oder das allgemeine Interesse
schädigt, Berufung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. schädigt, Berufung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, im Laufe deren der Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, im Laufe deren der
Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss
eingeladen war, oder, andernfalls, ab dem Tag, an dem er davon eingeladen war, oder, andernfalls, ab dem Tag, an dem er davon
Kenntnis erhielt. Kenntnis erhielt.
Diese Kommissare legen ihre Beschwerde bei dem Minister ein, der sie Diese Kommissare legen ihre Beschwerde bei dem Minister ein, der sie
vorgeschlagen hat. vorgeschlagen hat.
§ 4 - Hat der Minister, bei dem die Beschwerde eingelegt wurde, § 4 - Hat der Minister, bei dem die Beschwerde eingelegt wurde,
innerhalb einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag innerhalb einer Frist von zwanzig vollen Tagen, die ab demselben Tag
läuft wie die in § 3 erwähnte Frist, nachdem er die Stellungnahme des läuft wie die in § 3 erwähnte Frist, nachdem er die Stellungnahme des
anderen beteiligten Ministers eingenommen hat, die Nichtigkeit nicht anderen beteiligten Ministers eingenommen hat, die Nichtigkeit nicht
ausgesprochen, wird der Beschluss definitiv. ausgesprochen, wird der Beschluss definitiv.
§ 5 - Die in § 4 vorgesehene Frist kann durch einen dem Verwaltungsrat § 5 - Die in § 4 vorgesehene Frist kann durch einen dem Verwaltungsrat
notifizierten Beschluss des Ministers um zehn Tage verlängert werden. notifizierten Beschluss des Ministers um zehn Tage verlängert werden.
§ 6 - Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem Verwaltungsrat von dem § 6 - Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem Verwaltungsrat von dem
Minister notifiziert, der sie ausgesprochen hat. Minister notifiziert, der sie ausgesprochen hat.
Art. 41 - Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt dem Minister der Art. 41 - Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt dem Minister der
Justiz, der Kammer, dem Senat und dem Hohen Justizrat einen jährlichen Justiz, der Kammer, dem Senat und dem Hohen Justizrat einen jährlichen
Tätigkeitsbericht vor. Tätigkeitsbericht vor.
KAPITEL VI - Die Kommissionen für die Bewertung des Gerichtspraktikums KAPITEL VI - Die Kommissionen für die Bewertung des Gerichtspraktikums
Art. 42 - Innerhalb des Instituts wird eine französischsprachige Art. 42 - Innerhalb des Instituts wird eine französischsprachige
Kommission für die Bewertung des Gerichtspraktikums und eine Kommission für die Bewertung des Gerichtspraktikums und eine
niederländischsprachige Kommission für die Bewertung des niederländischsprachige Kommission für die Bewertung des
Gerichtspraktikums geschaffen. Gerichtspraktikums geschaffen.
Sie haben folgende Aufgaben: Sie haben folgende Aufgaben:
1. Erstellung des in Artikel 259octies § 2 Absatz 1 zweiter 1. Erstellung des in Artikel 259octies § 2 Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich und § 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Gedankenstrich und § 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Praktikumsprogramms, Gerichtsgesetzbuches erwähnten Praktikumsprogramms,
2. Gewährleistung der Begleitung des Praktikanten, 2. Gewährleistung der Begleitung des Praktikanten,
3. Entgegennahme der in Artikel 259octies des Gerichtsgesetzbuches 3. Entgegennahme der in Artikel 259octies des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Praktikumsberichte, erwähnten Praktikumsberichte,
4. falls ein oder mehrere Praktikumsberichte ungünstig ausfallen: 4. falls ein oder mehrere Praktikumsberichte ungünstig ausfallen:
Abgabe einer Stellungnahme an den Minister, die eventuell den Abgabe einer Stellungnahme an den Minister, die eventuell den
Vorschlag eines Stellenwechsels des Praktikanten oder den Vorschlag Vorschlag eines Stellenwechsels des Praktikanten oder den Vorschlag
einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums enthält, einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums enthält,
5. im Monat, der auf die Entgegennahme aller Praktikumsberichte folgt: 5. im Monat, der auf die Entgegennahme aller Praktikumsberichte folgt:
Übergang zur Endbewertung des Praktikums und Abgabe eines Übergang zur Endbewertung des Praktikums und Abgabe eines
ausführlichen Schlussberichtes über das Praktikum, ausführlichen Schlussberichtes über das Praktikum,
6. Gewährleistung der Harmonisierung des Inhalts der praktischen 6. Gewährleistung der Harmonisierung des Inhalts der praktischen
Ausbildung des Praktikanten und Gewährleistung seiner Abstimmung auf Ausbildung des Praktikanten und Gewährleistung seiner Abstimmung auf
die Anforderungen der Funktion, gegebenenfalls durch Empfehlungen an die Anforderungen der Funktion, gegebenenfalls durch Empfehlungen an
die Praktikumsleiter. die Praktikumsleiter.
Art. 43 - Beide Kommissionen setzen sich aus folgenden Personen Art. 43 - Beide Kommissionen setzen sich aus folgenden Personen
zusammen: zusammen:
- einem Magistrat der Staatsanwaltschaft, der nicht Mitglied des Hohen - einem Magistrat der Staatsanwaltschaft, der nicht Mitglied des Hohen
Justizrates ist, Justizrates ist,
- einem Magistrat der Richterschaft, der nicht Mitglied des Hohen - einem Magistrat der Richterschaft, der nicht Mitglied des Hohen
Justizrates ist, Justizrates ist,
- dem beigeordneten Direktor des Ausbildungsinstituts, der für die - dem beigeordneten Direktor des Ausbildungsinstituts, der für die
Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und
Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seinem Stellvertreter, Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seinem Stellvertreter,
- zwei Sachverständigen in Sachen Unterricht oder Pädagogik oder - zwei Sachverständigen in Sachen Unterricht oder Pädagogik oder
Arbeitspsychologie, die nicht Mitglieder des Hohen Justizrates sind. Arbeitspsychologie, die nicht Mitglieder des Hohen Justizrates sind.
Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der
für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und
Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seines Stellvertreters werden Gerichtspraktikanten zuständig ist, oder seines Stellvertreters werden
die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des
Gerichtspraktikums für einen verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren Gerichtspraktikums für einen verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren
bestimmt. Für jedes dieser ordentlichen Mitglieder wird nach dem bestimmt. Für jedes dieser ordentlichen Mitglieder wird nach dem
gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied bestimmt. gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied bestimmt.
Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der
für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und
Gerichtspraktikanten zuständig ist, werden die ordentlichen Mitglieder Gerichtspraktikanten zuständig ist, werden die ordentlichen Mitglieder
und die Ersatzmitglieder der Kommissionen für die Bewertung des und die Ersatzmitglieder der Kommissionen für die Bewertung des
Praktikums von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission Praktikums von der Vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission
des Hohen Justizrates unter den Kandidaten, die auf den im Belgischen des Hohen Justizrates unter den Kandidaten, die auf den im Belgischen
Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf reagiert haben, bestimmt. Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf reagiert haben, bestimmt.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommissionen Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommissionen
für die Bewertung des Praktikums dürfen keine Stellungnahme abgeben, für die Bewertung des Praktikums dürfen keine Stellungnahme abgeben,
wenn der Praktikant ihr Ehepartner, gesetzlich oder tatsächlich wenn der Praktikant ihr Ehepartner, gesetzlich oder tatsächlich
zusammenwohnender Partner, Verwandter oder Verschwägerter bis zum zusammenwohnender Partner, Verwandter oder Verschwägerter bis zum
vierten Grad einschliesslich ist. vierten Grad einschliesslich ist.
Jede Kommission bestimmt einen Vorsitzenden. Jede Kommission bestimmt einen Vorsitzenden.
Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der Mit Ausnahme des beigeordneten Direktors des Ausbildungsinstituts, der
für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und für die Abteilung Magistrate des gerichtlichen Standes und
Gerichtspraktikanten zuständig ist, und seines Stellvertreters haben Gerichtspraktikanten zuständig ist, und seines Stellvertreters haben
die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des
Gerichtspraktikums ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Betrag Gerichtspraktikums ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Betrag
gemäss Artikel 259bis -21 § 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt gemäss Artikel 259bis -21 § 2 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt
wird. wird.
Die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Praktikums haben Die Mitglieder der Kommissionen für die Bewertung des Praktikums haben
gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen
öffentlichen Dienste anwendbar sind, ein Anrecht auf Entschädigungen öffentlichen Dienste anwendbar sind, ein Anrecht auf Entschädigungen
für Fahrt- und Aufenthaltskosten. Sie werden mit Bediensteten der für Fahrt- und Aufenthaltskosten. Sie werden mit Bediensteten der
Klasse A3 gleichgestellt. Klasse A3 gleichgestellt.
Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des Das Anwesenheitsgeld und die Entschädigungen gehen zu Lasten des
Haushalts des Instituts. Haushalts des Instituts.
Das Sekretariat der Bewertungskommissionen wird vom Personal des Das Sekretariat der Bewertungskommissionen wird vom Personal des
Instituts wahrgenommen. Instituts wahrgenommen.
KAPITEL VII - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL VII - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 44 - 47 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 44 - 47 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 48 - Die Artikel 42, 43, 44 und 47 sind auf die laufenden Art. 48 - Die Artikel 42, 43, 44 und 47 sind auf die laufenden
Gerichtspraktika, mit Ausnahme derer, die [im Laufe des Jahres 2008] Gerichtspraktika, mit Ausnahme derer, die [im Laufe des Jahres 2008]
enden, anwendbar. enden, anwendbar.
Der zuständige Praktikumsleiter übermittelt die Praktikumsberichte Der zuständige Praktikumsleiter übermittelt die Praktikumsberichte
unmittelbar an die zuständige Bewertungskommission. unmittelbar an die zuständige Bewertungskommission.
[Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. [Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S.
vom 4. August 2008)] vom 4. August 2008)]
Art. 49 - Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 49 - Artikel 354 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben. das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben.
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmung KAPITEL VIII - Übergangsbestimmung
Art. 50 - Für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes legt der König Art. 50 - Für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes legt der König
das Datum seines Inkrafttretens fest, und dies spätestens ein Jahr das Datum seines Inkrafttretens fest, und dies spätestens ein Jahr
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, mit Ausnahme nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, mit Ausnahme
des vorliegenden Artikels. des vorliegenden Artikels.
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