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Wet houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie. - Duitse vertaling | Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JANUARI 2003. - Wet houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JANVIER 2003. - Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 janvier 2003 sur la sortie progressive de l'énergie |
januari 2003 houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor | nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité |
industriële elektriciteitsproductie (Belgisch Staatsblad van 28 | (Moniteur belge du 28 février 2003). |
februari 2003). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
31. JANUAR 2003 - Gesetz über den schrittweisen Ausstieg aus der | 31. JANUAR 2003 - Gesetz über den schrittweisen Ausstieg aus der |
Kernenergie | Kernenergie |
für industrielle Stromerzeugung | für industrielle Stromerzeugung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeines | KAPITEL 1 - Allgemeines |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. "Datum der industriellen Inbetriebnahme": das Datum der förmlichen | 1. "Datum der industriellen Inbetriebnahme": das Datum der förmlichen |
Vereinbarung zwischen dem Stromerzeuger, den Herstellern und dem | Vereinbarung zwischen dem Stromerzeuger, den Herstellern und dem |
Studienbüro, mit der die Projektphase abgeschlossen wird und die | Studienbüro, mit der die Projektphase abgeschlossen wird und die |
Erzeugungsphase beginnt, das heisst für die bestehenden | Erzeugungsphase beginnt, das heisst für die bestehenden |
Kernkraftwerke: | Kernkraftwerke: |
- Doel 1: 15. Februar 1975, | - Doel 1: 15. Februar 1975, |
- Doel 2: 1. Dezember 1975, | - Doel 2: 1. Dezember 1975, |
- Doel 3: 1. Oktober 1982, | - Doel 3: 1. Oktober 1982, |
- Doel 4: 1. Juli 1985, | - Doel 4: 1. Juli 1985, |
- Tihange 1: 1. Oktober 1975, | - Tihange 1: 1. Oktober 1975, |
- Tihange 2: 1. Februar 1983, | - Tihange 2: 1. Februar 1983, |
- Tihange 3: 1. September 1985, | - Tihange 3: 1. September 1985, |
2. "Gesetz vom 15. April 1994": das Gesetz vom 15. April 1994 über den | 2. "Gesetz vom 15. April 1994": das Gesetz vom 15. April 1994 über den |
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle. | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle. |
KAPITEL 2 - Grundsätze des schrittweisen Ausstiegs aus der | KAPITEL 2 - Grundsätze des schrittweisen Ausstiegs aus der |
industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen und | industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen und |
des Verbots neuer Kernkraftwerke | des Verbots neuer Kernkraftwerke |
Art. 3 - Kein neues Kernkraftwerk für industrielle Stromerzeugung | Art. 3 - Kein neues Kernkraftwerk für industrielle Stromerzeugung |
durch Spaltung von Kernbrennstoffen darf errichtet und/oder in Betrieb | durch Spaltung von Kernbrennstoffen darf errichtet und/oder in Betrieb |
genommen werden. | genommen werden. |
Art. 4 - § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch | Art. 4 - § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch |
Spaltung von Kernbrennstoffen werden vierzig Jahre nach dem Datum | Spaltung von Kernbrennstoffen werden vierzig Jahre nach dem Datum |
ihrer industriellen Inbetriebnahme deaktiviert und dürfen ab diesem | ihrer industriellen Inbetriebnahme deaktiviert und dürfen ab diesem |
Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen. | Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen. |
§ 2 - Individuelle Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen | § 2 - Individuelle Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen |
Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die vom König für | Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die vom König für |
einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden: | einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden: |
a) aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der | a) aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der |
Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der | Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der |
Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 | Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 |
zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung | zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung |
und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und | und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und |
die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar | die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar |
bleiben, | bleiben, |
b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 | b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 |
und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der | 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der |
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren | Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen, | ionisierender Strahlungen, |
enden vierzig Jahre nach dem Datum der industriellen Inbetriebnahme | enden vierzig Jahre nach dem Datum der industriellen Inbetriebnahme |
der betreffenden Erzeugungsanlage. | der betreffenden Erzeugungsanlage. |
KAPITEL 3 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 5 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 | Art. 5 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 |
werden die Wörter "Der König erteilt oder verweigert" durch die Wörter | werden die Wörter "Der König erteilt oder verweigert" durch die Wörter |
"Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch | "Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch |
Spaltung von Kernbrennstoffen, die gemäss den Artikeln 3 und 4 des | Spaltung von Kernbrennstoffen, die gemäss den Artikeln 3 und 4 des |
Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der | Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der |
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung nicht mehr Gegenstand von | Kernenergie für industrielle Stromerzeugung nicht mehr Gegenstand von |
Genehmigungen sein können, erteilt oder verweigert der König" ersetzt. | Genehmigungen sein können, erteilt oder verweigert der König" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 6 - Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert: | Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1bis - Ab 2015 wird das hinweisende Programm jährlich erstellt." | " § 1bis - Ab 2015 wird das hinweisende Programm jährlich erstellt." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: |
"5. Einschätzung der Stromversorgungssicherheit und bei drohender | "5. Einschätzung der Stromversorgungssicherheit und bei drohender |
Gefährdung der Stromversorgungssicherheit Abgabe diesbezüglicher | Gefährdung der Stromversorgungssicherheit Abgabe diesbezüglicher |
Empfehlungen." | Empfehlungen." |
Art. 7 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 7 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "Der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "Mit | Wörter "Der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "Mit |
Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung | Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung |
von Kernbrennstoffen, für die gemäss den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes | von Kernbrennstoffen, für die gemäss den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes |
vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der | vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der |
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung keine Genehmigungen mehr | Kernenergie für industrielle Stromerzeugung keine Genehmigungen mehr |
erteilt werden können, unterliegt der Bau neuer | erteilt werden können, unterliegt der Bau neuer |
Stromerzeugungsanlagen" ersetzt. | Stromerzeugungsanlagen" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Juli 2001, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 16. Juli 2001, wird wie folgt ergänzt: |
"18. Überwachung der Stromversorgungssicherheit, Meldung eventueller | "18. Überwachung der Stromversorgungssicherheit, Meldung eventueller |
Probleme und gegebenenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen." | Probleme und gegebenenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen." |
Art. 9 - Bei Bedrohung der Stromversorgungssicherheit kann der König | Art. 9 - Bei Bedrohung der Stromversorgungssicherheit kann der König |
nach Stellungnahme der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission | nach Stellungnahme der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erforderliche | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erforderliche |
Massnahmen ergreifen, unbeschadet - ausser bei höherer Gewalt - der | Massnahmen ergreifen, unbeschadet - ausser bei höherer Gewalt - der |
Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Gesetzes. Die betreffende | Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Gesetzes. Die betreffende |
Stellungnahme bezieht sich insbesondere auf die Auswirkung der | Stellungnahme bezieht sich insbesondere auf die Auswirkung der |
Erzeugungspreise auf die Versorgungssicherheit. | Erzeugungspreise auf die Versorgungssicherheit. |
Art. 10 - Bei Schliessung eines Kernkraftwerks muss in Konzertierung | Art. 10 - Bei Schliessung eines Kernkraftwerks muss in Konzertierung |
mit den Sozialpartnern für die betreffenden Arbeitnehmer ein sozialer | mit den Sozialpartnern für die betreffenden Arbeitnehmer ein sozialer |
Begleitplan erstellt werden. | Begleitplan erstellt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin, | Die Vizepremierministerin, |
Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |