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Meertalige weergave van Wet van 31/01/2003
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Wet houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie. - Duitse vertaling Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JANUARI 2003. - Wet houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JANVIER 2003. - Loi sur la sortie progressive de l'énergie nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 janvier 2003 sur la sortie progressive de l'énergie
januari 2003 houdende de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor nucléaire à des fins de production industrielle d'électricité
industriële elektriciteitsproductie (Belgisch Staatsblad van 28 (Moniteur belge du 28 février 2003).
februari 2003). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. JANUAR 2003 - Gesetz über den schrittweisen Ausstieg aus der 31. JANUAR 2003 - Gesetz über den schrittweisen Ausstieg aus der
Kernenergie Kernenergie
für industrielle Stromerzeugung für industrielle Stromerzeugung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Allgemeines
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. "Datum der industriellen Inbetriebnahme": das Datum der förmlichen 1. "Datum der industriellen Inbetriebnahme": das Datum der förmlichen
Vereinbarung zwischen dem Stromerzeuger, den Herstellern und dem Vereinbarung zwischen dem Stromerzeuger, den Herstellern und dem
Studienbüro, mit der die Projektphase abgeschlossen wird und die Studienbüro, mit der die Projektphase abgeschlossen wird und die
Erzeugungsphase beginnt, das heisst für die bestehenden Erzeugungsphase beginnt, das heisst für die bestehenden
Kernkraftwerke: Kernkraftwerke:
- Doel 1: 15. Februar 1975, - Doel 1: 15. Februar 1975,
- Doel 2: 1. Dezember 1975, - Doel 2: 1. Dezember 1975,
- Doel 3: 1. Oktober 1982, - Doel 3: 1. Oktober 1982,
- Doel 4: 1. Juli 1985, - Doel 4: 1. Juli 1985,
- Tihange 1: 1. Oktober 1975, - Tihange 1: 1. Oktober 1975,
- Tihange 2: 1. Februar 1983, - Tihange 2: 1. Februar 1983,
- Tihange 3: 1. September 1985, - Tihange 3: 1. September 1985,
2. "Gesetz vom 15. April 1994": das Gesetz vom 15. April 1994 über den 2. "Gesetz vom 15. April 1994": das Gesetz vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle. Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle.
KAPITEL 2 - Grundsätze des schrittweisen Ausstiegs aus der KAPITEL 2 - Grundsätze des schrittweisen Ausstiegs aus der
industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen und industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen und
des Verbots neuer Kernkraftwerke des Verbots neuer Kernkraftwerke
Art. 3 - Kein neues Kernkraftwerk für industrielle Stromerzeugung Art. 3 - Kein neues Kernkraftwerk für industrielle Stromerzeugung
durch Spaltung von Kernbrennstoffen darf errichtet und/oder in Betrieb durch Spaltung von Kernbrennstoffen darf errichtet und/oder in Betrieb
genommen werden. genommen werden.
Art. 4 - § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Art. 4 - § 1 - Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch
Spaltung von Kernbrennstoffen werden vierzig Jahre nach dem Datum Spaltung von Kernbrennstoffen werden vierzig Jahre nach dem Datum
ihrer industriellen Inbetriebnahme deaktiviert und dürfen ab diesem ihrer industriellen Inbetriebnahme deaktiviert und dürfen ab diesem
Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen. Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen.
§ 2 - Individuelle Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen § 2 - Individuelle Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen
Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die vom König für Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die vom König für
einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden: einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden:
a) aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der a) aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der
Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der
Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963
zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung
und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und
die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar
bleiben, bleiben,
b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994
und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli und aufgrund der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen, ionisierender Strahlungen,
enden vierzig Jahre nach dem Datum der industriellen Inbetriebnahme enden vierzig Jahre nach dem Datum der industriellen Inbetriebnahme
der betreffenden Erzeugungsanlage. der betreffenden Erzeugungsanlage.
KAPITEL 3 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 5 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 Art. 5 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 1994
werden die Wörter "Der König erteilt oder verweigert" durch die Wörter werden die Wörter "Der König erteilt oder verweigert" durch die Wörter
"Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch "Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch
Spaltung von Kernbrennstoffen, die gemäss den Artikeln 3 und 4 des Spaltung von Kernbrennstoffen, die gemäss den Artikeln 3 und 4 des
Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung nicht mehr Gegenstand von Kernenergie für industrielle Stromerzeugung nicht mehr Gegenstand von
Genehmigungen sein können, erteilt oder verweigert der König" ersetzt. Genehmigungen sein können, erteilt oder verweigert der König" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 6 - Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert: Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Ab 2015 wird das hinweisende Programm jährlich erstellt." " § 1bis - Ab 2015 wird das hinweisende Programm jährlich erstellt."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
"5. Einschätzung der Stromversorgungssicherheit und bei drohender "5. Einschätzung der Stromversorgungssicherheit und bei drohender
Gefährdung der Stromversorgungssicherheit Abgabe diesbezüglicher Gefährdung der Stromversorgungssicherheit Abgabe diesbezüglicher
Empfehlungen." Empfehlungen."
Art. 7 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 7 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "Der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "Mit Wörter "Der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "Mit
Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung
von Kernbrennstoffen, für die gemäss den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes von Kernbrennstoffen, für die gemäss den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes
vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung keine Genehmigungen mehr Kernenergie für industrielle Stromerzeugung keine Genehmigungen mehr
erteilt werden können, unterliegt der Bau neuer erteilt werden können, unterliegt der Bau neuer
Stromerzeugungsanlagen" ersetzt. Stromerzeugungsanlagen" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Juli 2001, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 16. Juli 2001, wird wie folgt ergänzt:
"18. Überwachung der Stromversorgungssicherheit, Meldung eventueller "18. Überwachung der Stromversorgungssicherheit, Meldung eventueller
Probleme und gegebenenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen." Probleme und gegebenenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen."
Art. 9 - Bei Bedrohung der Stromversorgungssicherheit kann der König Art. 9 - Bei Bedrohung der Stromversorgungssicherheit kann der König
nach Stellungnahme der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission nach Stellungnahme der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erforderliche durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erforderliche
Massnahmen ergreifen, unbeschadet - ausser bei höherer Gewalt - der Massnahmen ergreifen, unbeschadet - ausser bei höherer Gewalt - der
Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Gesetzes. Die betreffende Artikel 3 bis 7 des vorliegenden Gesetzes. Die betreffende
Stellungnahme bezieht sich insbesondere auf die Auswirkung der Stellungnahme bezieht sich insbesondere auf die Auswirkung der
Erzeugungspreise auf die Versorgungssicherheit. Erzeugungspreise auf die Versorgungssicherheit.
Art. 10 - Bei Schliessung eines Kernkraftwerks muss in Konzertierung Art. 10 - Bei Schliessung eines Kernkraftwerks muss in Konzertierung
mit den Sozialpartnern für die betreffenden Arbeitnehmer ein sozialer mit den Sozialpartnern für die betreffenden Arbeitnehmer ein sozialer
Begleitplan erstellt werden. Begleitplan erstellt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin, Die Vizepremierministerin,
Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung
O. DELEUZE O. DELEUZE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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