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Wet houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende justitie. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende justitie. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 décembre 2012 portant des dispositions diverses, |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 | spécialement en matière de justice (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2012 houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende | |
justitie (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012, err. van 31 | 2012, err. du 31 janvier 2013). |
januari 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, | 31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, |
insbesondere im Bereich der Justiz | insbesondere im Bereich der Justiz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern | Entfernen von Ausländern |
Art. 2 - In Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 2 - In Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
März 2012, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: | März 2012, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: |
« Findet Artikel 39/73 keine Anwendung, übermittelt die Kanzlei der | « Findet Artikel 39/73 keine Anwendung, übermittelt die Kanzlei der |
antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine | antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine |
Abschrift des Schriftsatzes mit Anmerkungen und setzt sie gleichzeitig | Abschrift des Schriftsatzes mit Anmerkungen und setzt sie gleichzeitig |
von der Hinterlegung der Verwaltungsakte bei der Kanzlei in Kenntnis. | von der Hinterlegung der Verwaltungsakte bei der Kanzlei in Kenntnis. |
Ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung verfügt die antragstellende | Ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung verfügt die antragstellende |
Partei über acht Tage, um der Kanzlei zu notifizieren, ob sie einen | Partei über acht Tage, um der Kanzlei zu notifizieren, ob sie einen |
Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte oder nicht. Hat die | Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte oder nicht. Hat die |
antragstellende Partei binnen dieser Frist keine Notifizierung | antragstellende Partei binnen dieser Frist keine Notifizierung |
eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, | eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, |
die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen | die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen |
Interesses festgestellt wird. | Interesses festgestellt wird. |
Hat die antragstellende Partei binnen der Frist notifiziert, dass sie | Hat die antragstellende Partei binnen der Frist notifiziert, dass sie |
einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, verfügt sie ab der in | einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, verfügt sie ab der in |
Absatz 3 erwähnten Notifizierung über fünfzehn Tage, um einen | Absatz 3 erwähnten Notifizierung über fünfzehn Tage, um einen |
Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, in dem alle geltend gemachten | Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, in dem alle geltend gemachten |
Gründe zusammengefasst werden. | Gründe zusammengefasst werden. |
Hat die antragstellende Partei keinen Syntheseschriftsatz, wie in | Hat die antragstellende Partei keinen Syntheseschriftsatz, wie in |
Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach | Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach |
Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des | Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des |
erforderlichen Interesses festgestellt wird. | erforderlichen Interesses festgestellt wird. |
Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen | Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen |
Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet | Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet |
der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, ausser in Bezug | der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, ausser in Bezug |
auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und | auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und |
unbeschadet von Artikel 39/60. | unbeschadet von Artikel 39/60. |
Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen | Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen |
Syntheseschriftsatz eingereicht oder der Kanzlei notifiziert, dass sie | Syntheseschriftsatz eingereicht oder der Kanzlei notifiziert, dass sie |
keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren gemäss Absatz | keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren gemäss Absatz |
1 fortgesetzt. » | 1 fortgesetzt. » |
Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist auf die | Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist auf die |
Beschwerden anwendbar, für die die Kanzlei der antragstellenden Partei | Beschwerden anwendbar, für die die Kanzlei der antragstellenden Partei |
den Beschluss, mit dem zur Sitzung vorgeladen wird, noch nicht | den Beschluss, mit dem zur Sitzung vorgeladen wird, noch nicht |
notifiziert hat. | notifiziert hat. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit |
Art. 4 - Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische | Art. 4 - Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, | Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) [Abänderung des niederländischen Textes] | a) [Abänderung des niederländischen Textes] |
b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 12bis Nr. 3" durch die Wörter | b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 12bis Nr. 3" durch die Wörter |
"Artikel 12bis § 1 Nr. 3" ersetzt. | "Artikel 12bis § 1 Nr. 3" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte, was die Vergütung für Privatkopien | Urheberrecht und ähnliche Rechte, was die Vergütung für Privatkopien |
und für Reprografie betrifft | und für Reprografie betrifft |
Art. 5 - Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 5 - Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
« 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen | Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen |
Bruchstücken aus anderen Werken - mit Ausnahme von Partituren - auf | Bruchstücken aus anderen Werken - mit Ausnahme von Partituren - auf |
Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer | Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer |
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, wenn diese | Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, wenn diese |
Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale | Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale |
Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». | Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». |
b) Nummer 4bis wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 4bis wird wie folgt ersetzt: |
« 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen | Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen |
Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger | Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger |
mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren | mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren |
mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im | mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im |
Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - | Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - |
ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die | ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die |
Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und | Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und |
soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt | soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt |
ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, | ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, |
». | ». |
c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
« 5. Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier | « 5. Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier |
oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für | oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für |
diesen bestimmt ist, ». | diesen bestimmt ist, ». |
Art. 6 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Mai 2005, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | vom 22. Mai 2005, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
« 4. Vervielfältigung von Leistungen auf einem Träger, der kein Papier | « 4. Vervielfältigung von Leistungen auf einem Träger, der kein Papier |
oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für | oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für |
diesen bestimmt ist, ». | diesen bestimmt ist, ». |
Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der | « Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der |
Literatur und fotografischen Werken, Produzenten von Tonträgern und | Literatur und fotografischen Werken, Produzenten von Tonträgern und |
Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine | Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine |
Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und | Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und |
Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 13 | Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 13 |
und 46 Nr. 4 und 12 vorgesehenen Fälle. | und 46 Nr. 4 und 12 vorgesehenen Fälle. |
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder | Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder |
innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für | innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für |
die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf | die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf |
einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt | einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt |
werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung | werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung |
offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger | offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger |
und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, | und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, |
entrichtet. | entrichtet. |
Gemäss den in Artikel 56 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, | Gemäss den in Artikel 56 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, |
welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu | welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu |
privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein | privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein |
Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden. | Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden. |
Unbeschadet internationaler Übereinkommen verteilen die | Unbeschadet internationaler Übereinkommen verteilen die |
Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter | Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter |
Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und | Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und |
fotografischen Werken und Produzenten. | fotografischen Werken und Produzenten. |
Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften | Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften |
vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. | vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. |
Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung | Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung |
abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für | abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für |
Privatkopien. | Privatkopien. |
Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf | Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf |
angemessene Vergütung nicht verzichten. | angemessene Vergütung nicht verzichten. |
Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in | Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in |
Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht. » | Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht. » |
Art. 8 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 56 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch | « Art. 56 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch |
ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich | ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich |
für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen | für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen |
auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt | auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt |
werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und | werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und |
Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten | Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten |
ist, fest. | ist, fest. |
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch | Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch |
ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für | ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für |
die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf | die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf |
einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt | einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt |
werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen. | werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen. |
Computer beziehungsweise vom König bestimmte Kategorien von Computern | Computer beziehungsweise vom König bestimmte Kategorien von Computern |
können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der | können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der |
Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische | Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische |
Liste eingetragen werden. | Liste eingetragen werden. |
Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger | Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger |
bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass ebenfalls die in Artikel 55 erwähnte Vergütung fest. | Erlass ebenfalls die in Artikel 55 erwähnte Vergütung fest. |
Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und | Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und |
Träger festgelegt. | Träger festgelegt. |
Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten | Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten |
Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier | Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier |
oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden und einen Träger dauerhaft | oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden und einen Träger dauerhaft |
beinhalten, muss die Vergütung nur ein Mal entrichtet werden. | beinhalten, muss die Vergütung nur ein Mal entrichtet werden. |
Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob | Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob |
die in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen auf die | die in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen auf die |
betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung | betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung |
getragen. | getragen. |
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. | Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. |
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt | Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt |
haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann | haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann |
die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert | die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert |
werden. | werden. |
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei | Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei |
Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten | Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten |
Ausgangsbedingungen. | Ausgangsbedingungen. |
Die Tatsache, dass keine technischen Massnahmen eingesetzt wurden, | Die Tatsache, dass keine technischen Massnahmen eingesetzt wurden, |
darf den in Artikel 55 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht | darf den in Artikel 55 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht |
beeinträchtigen. » | beeinträchtigen. » |
Art. 9 - In Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 9 - In Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Mai 2005, werden die Wörter "nach Stellungnahme der | das Gesetz vom 22. Mai 2005, werden die Wörter "nach Stellungnahme der |
Beratungskommission der beteiligten Kreise" gestrichen. | Beratungskommission der beteiligten Kreise" gestrichen. |
Art. 10 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - In Bezug auf die in Artikel 55 erwähnte Vergütung kann der | « § 1 - In Bezug auf die in Artikel 55 erwähnte Vergütung kann der |
König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken | König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken |
festlegen: | festlegen: |
1. Werke der Literatur, | 1. Werke der Literatur, |
2. fotografische Werke, | 2. fotografische Werke, |
3. akustische Werke, | 3. akustische Werke, |
4. audiovisuelle Werke. | 4. audiovisuelle Werke. |
Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für akustische und | Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für akustische und |
audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel unter Urheber, ausübende | audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel unter Urheber, ausübende |
Künstler und Produzenten verteilt. | Künstler und Produzenten verteilt. |
Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur | Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur |
und fotografische Werke wird zu gleichen Teilen unter Urheber und | und fotografische Werke wird zu gleichen Teilen unter Urheber und |
Verleger verteilt. » | Verleger verteilt. » |
Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 5 - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem | "KAPITEL 5 - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem |
Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im | Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im |
Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung". | Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung". |
Art. 12 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 59 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für | « Art. 59 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für |
die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger; | die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger; |
dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § | dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § |
1 Nrn. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr.n 1 und 2 festgelegten Bedingungen. | 1 Nrn. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr.n 1 und 2 festgelegten Bedingungen. |
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder | Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder |
innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für | innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für |
die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger | die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger |
genutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem | genutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem |
Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet. | Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet. |
Gemäss den in Artikel 61 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, | Gemäss den in Artikel 61 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, |
welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf | welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf |
Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. | Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. |
Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die | Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die |
Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt | Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt |
werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. » | werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. » |
Art. 13 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt: | vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 61 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 61 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen | Königlichen Erlass die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen |
fest. | fest. |
Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst | Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst |
werden. | werden. |
Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, | Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, |
die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von | die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von |
Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. | Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. |
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch | Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch |
ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die | ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die |
Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt | Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt |
werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. | werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. |
Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle | Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle |
dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, | dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, |
fest. | fest. |
Unbeschadet internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln | Unbeschadet internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln |
59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Urhebern und | 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Urhebern und |
Verlegern zuerkannt. | Verlegern zuerkannt. |
Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften | Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften |
vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. | vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. |
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. | Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. |
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt | Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt |
haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann | haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann |
die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert | die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert |
werden. | werden. |
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei | Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei |
Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten | Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten |
Ausgangsbedingungen. » | Ausgangsbedingungen. » |
Art. 14 - Es werden aufgehoben: | Art. 14 - Es werden aufgehoben: |
a) die Artikel 4 Buchstabe b) und f), 11 Buchstabe d), 14, 15 und 17 | a) die Artikel 4 Buchstabe b) und f), 11 Buchstabe d), 14, 15 und 17 |
bis 20 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen | bis 20 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen |
Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter | Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter |
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der | Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der |
Informationsgesellschaft in belgisches Recht, | Informationsgesellschaft in belgisches Recht, |
b) Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung | b) Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung |
hinsichtlich des Status und der Kontrolle der | hinsichtlich des Status und der Kontrolle der |
Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte. | Urheberrecht und ähnliche Rechte. |
Art. 15 - Der König legt für jeden der Artikel 5 bis 13 das Datum des | Art. 15 - Der König legt für jeden der Artikel 5 bis 13 das Datum des |
Inkrafttretens fest. | Inkrafttretens fest. |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
elektronische Verfahrensführung | elektronische Verfahrensführung |
Art. 16 - Artikel 39 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | Art. 16 - Artikel 39 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli | elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli |
2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert | 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert |
durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener | durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (I), wird wie folgt ersetzt: | Bestimmungen (I), wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 39 - Die Artikel 11, 14 und 16 bis 25 treten am 1. Januar 2013 | « Art. 39 - Die Artikel 11, 14 und 16 bis 25 treten am 1. Januar 2013 |
in Kraft. | in Kraft. |
Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15 und 26 bis 38 treten am 1. Januar | Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15 und 26 bis 38 treten am 1. Januar |
2015 in Kraft. | 2015 in Kraft. |
Für jede dieser Bestimmungen kann der König das Inkrafttreten auf ein | Für jede dieser Bestimmungen kann der König das Inkrafttreten auf ein |
früheres als das in Absatz 2 erwähnte Datum festlegen. » | früheres als das in Absatz 2 erwähnte Datum festlegen. » |
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister | verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister |
Art. 18 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung | Art. 18 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister | verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister |
werden die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter "Bis zu | werden die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter "Bis zu |
einem vom König festzulegenden Datum, das jedoch nicht nach dem 31. | einem vom König festzulegenden Datum, das jedoch nicht nach dem 31. |
Dezember 2014 liegen darf," ersetzt. | Dezember 2014 liegen darf," ersetzt. |
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft. | Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft. |
KAPITEL 7 - Gebäuderegie | KAPITEL 7 - Gebäuderegie |
Gewährung der Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft im Rahmen eines | Gewährung der Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft im Rahmen eines |
DBFM-Vertrags | DBFM-Vertrags |
Art. 20 - Eine Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft wird | Art. 20 - Eine Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft wird |
vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Gebäuderegie im Rahmen des | vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Gebäuderegie im Rahmen des |
öffentlichen Auftrags "DBFM Planung, Bau, Finanzierung und | öffentlichen Auftrags "DBFM Planung, Bau, Finanzierung und |
Instandhaltung eines neuen Gefängniskomplexes in Haren" (Anzeiger der | Instandhaltung eines neuen Gefängniskomplexes in Haren" (Anzeiger der |
Ausschreibungen vom 31. Januar 2012, Nr. 501932) all ihre | Ausschreibungen vom 31. Januar 2012, Nr. 501932) all ihre |
Zahlungsverpflichtungen einhält. | Zahlungsverpflichtungen einhält. |
Der König bestimmt die spezifischen Bedingungen, unter denen die | Der König bestimmt die spezifischen Bedingungen, unter denen die |
Staatsgarantie durch einen oder mehrere Verträge und unter den in | Staatsgarantie durch einen oder mehrere Verträge und unter den in |
diesen Verträgen bestimmten Bedingungen gewährt werden kann. | diesen Verträgen bestimmten Bedingungen gewährt werden kann. |
Art. 21 - Die Staatsgarantie wird frühestens mit 1. Januar 2013 | Art. 21 - Die Staatsgarantie wird frühestens mit 1. Januar 2013 |
wirksam. | wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |