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| Wet houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende justitie. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende justitie. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 décembre 2012 portant des dispositions diverses, |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 | spécialement en matière de justice (Moniteur belge du 31 décembre |
| december 2012 houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende | |
| justitie (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012, err. van 31 | 2012, err. du 31 janvier 2013). |
| januari 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, | 31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, |
| insbesondere im Bereich der Justiz | insbesondere im Bereich der Justiz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Entfernen von Ausländern | Entfernen von Ausländern |
| Art. 2 - In Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 2 - In Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. | Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. |
| März 2012, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: | März 2012, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: |
| « Findet Artikel 39/73 keine Anwendung, übermittelt die Kanzlei der | « Findet Artikel 39/73 keine Anwendung, übermittelt die Kanzlei der |
| antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine | antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine |
| Abschrift des Schriftsatzes mit Anmerkungen und setzt sie gleichzeitig | Abschrift des Schriftsatzes mit Anmerkungen und setzt sie gleichzeitig |
| von der Hinterlegung der Verwaltungsakte bei der Kanzlei in Kenntnis. | von der Hinterlegung der Verwaltungsakte bei der Kanzlei in Kenntnis. |
| Ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung verfügt die antragstellende | Ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung verfügt die antragstellende |
| Partei über acht Tage, um der Kanzlei zu notifizieren, ob sie einen | Partei über acht Tage, um der Kanzlei zu notifizieren, ob sie einen |
| Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte oder nicht. Hat die | Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte oder nicht. Hat die |
| antragstellende Partei binnen dieser Frist keine Notifizierung | antragstellende Partei binnen dieser Frist keine Notifizierung |
| eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, | eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, |
| die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen | die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen |
| Interesses festgestellt wird. | Interesses festgestellt wird. |
| Hat die antragstellende Partei binnen der Frist notifiziert, dass sie | Hat die antragstellende Partei binnen der Frist notifiziert, dass sie |
| einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, verfügt sie ab der in | einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, verfügt sie ab der in |
| Absatz 3 erwähnten Notifizierung über fünfzehn Tage, um einen | Absatz 3 erwähnten Notifizierung über fünfzehn Tage, um einen |
| Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, in dem alle geltend gemachten | Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, in dem alle geltend gemachten |
| Gründe zusammengefasst werden. | Gründe zusammengefasst werden. |
| Hat die antragstellende Partei keinen Syntheseschriftsatz, wie in | Hat die antragstellende Partei keinen Syntheseschriftsatz, wie in |
| Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach | Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach |
| Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des | Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des |
| erforderlichen Interesses festgestellt wird. | erforderlichen Interesses festgestellt wird. |
| Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen | Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen |
| Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet | Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet |
| der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, ausser in Bezug | der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, ausser in Bezug |
| auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und | auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und |
| unbeschadet von Artikel 39/60. | unbeschadet von Artikel 39/60. |
| Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen | Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen |
| Syntheseschriftsatz eingereicht oder der Kanzlei notifiziert, dass sie | Syntheseschriftsatz eingereicht oder der Kanzlei notifiziert, dass sie |
| keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren gemäss Absatz | keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren gemäss Absatz |
| 1 fortgesetzt. » | 1 fortgesetzt. » |
| Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist auf die | Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist auf die |
| Beschwerden anwendbar, für die die Kanzlei der antragstellenden Partei | Beschwerden anwendbar, für die die Kanzlei der antragstellenden Partei |
| den Beschluss, mit dem zur Sitzung vorgeladen wird, noch nicht | den Beschluss, mit dem zur Sitzung vorgeladen wird, noch nicht |
| notifiziert hat. | notifiziert hat. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische |
| Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit |
| Art. 4 - Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische | Art. 4 - Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische |
| Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, | Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| a) [Abänderung des niederländischen Textes] | a) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 12bis Nr. 3" durch die Wörter | b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 12bis Nr. 3" durch die Wörter |
| "Artikel 12bis § 1 Nr. 3" ersetzt. | "Artikel 12bis § 1 Nr. 3" ersetzt. |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte, was die Vergütung für Privatkopien | Urheberrecht und ähnliche Rechte, was die Vergütung für Privatkopien |
| und für Reprografie betrifft | und für Reprografie betrifft |
| Art. 5 - Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 5 - Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
| « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
| Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen | Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen |
| Bruchstücken aus anderen Werken - mit Ausnahme von Partituren - auf | Bruchstücken aus anderen Werken - mit Ausnahme von Partituren - auf |
| Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer | Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer |
| Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, wenn diese | Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, wenn diese |
| Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale | Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale |
| Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». | Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». |
| b) Nummer 4bis wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 4bis wird wie folgt ersetzt: |
| « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
| Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen | Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen |
| Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger | Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger |
| mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren | mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren |
| mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im | mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im |
| Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - | Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - |
| ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die | ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die |
| Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und | Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und |
| soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt | soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt |
| ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, | ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, |
| ». | ». |
| c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
| « 5. Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier | « 5. Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier |
| oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für | oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für |
| diesen bestimmt ist, ». | diesen bestimmt ist, ». |
| Art. 6 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Mai 2005, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | vom 22. Mai 2005, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
| « 4. Vervielfältigung von Leistungen auf einem Träger, der kein Papier | « 4. Vervielfältigung von Leistungen auf einem Träger, der kein Papier |
| oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für | oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für |
| diesen bestimmt ist, ». | diesen bestimmt ist, ». |
| Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der | « Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der |
| Literatur und fotografischen Werken, Produzenten von Tonträgern und | Literatur und fotografischen Werken, Produzenten von Tonträgern und |
| Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine | Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine |
| Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und | Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und |
| Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 13 | Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 13 |
| und 46 Nr. 4 und 12 vorgesehenen Fälle. | und 46 Nr. 4 und 12 vorgesehenen Fälle. |
| Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder | Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder |
| innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für | innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für |
| die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf | die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf |
| einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt | einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt |
| werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung | werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung |
| offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger | offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger |
| und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, | und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, |
| entrichtet. | entrichtet. |
| Gemäss den in Artikel 56 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, | Gemäss den in Artikel 56 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, |
| welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu | welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu |
| privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein | privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein |
| Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden. | Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden. |
| Unbeschadet internationaler Übereinkommen verteilen die | Unbeschadet internationaler Übereinkommen verteilen die |
| Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter | Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter |
| Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und | Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und |
| fotografischen Werken und Produzenten. | fotografischen Werken und Produzenten. |
| Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
| Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften | Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften |
| vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. | vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. |
| Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung | Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung |
| abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für | abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für |
| Privatkopien. | Privatkopien. |
| Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf | Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf |
| angemessene Vergütung nicht verzichten. | angemessene Vergütung nicht verzichten. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in | Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in |
| Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht. » | Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht. » |
| Art. 8 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 56 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch | « Art. 56 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch |
| ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich | ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich |
| für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen | für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen |
| auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt | auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt |
| werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und | werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und |
| Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten | Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten |
| ist, fest. | ist, fest. |
| Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch | Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch |
| ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für | ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für |
| die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf | die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf |
| einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt | einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt |
| werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen. | werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen. |
| Computer beziehungsweise vom König bestimmte Kategorien von Computern | Computer beziehungsweise vom König bestimmte Kategorien von Computern |
| können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der | können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der |
| Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische | Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische |
| Liste eingetragen werden. | Liste eingetragen werden. |
| Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger | Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger |
| bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass ebenfalls die in Artikel 55 erwähnte Vergütung fest. | Erlass ebenfalls die in Artikel 55 erwähnte Vergütung fest. |
| Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und | Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und |
| Träger festgelegt. | Träger festgelegt. |
| Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten | Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten |
| Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier | Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier |
| oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden und einen Träger dauerhaft | oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden und einen Träger dauerhaft |
| beinhalten, muss die Vergütung nur ein Mal entrichtet werden. | beinhalten, muss die Vergütung nur ein Mal entrichtet werden. |
| Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob | Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob |
| die in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen auf die | die in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen auf die |
| betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung | betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung |
| getragen. | getragen. |
| Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. | Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. |
| Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt | Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt |
| haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann | haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann |
| die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert | die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert |
| werden. | werden. |
| Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei | Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei |
| Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten | Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten |
| Ausgangsbedingungen. | Ausgangsbedingungen. |
| Die Tatsache, dass keine technischen Massnahmen eingesetzt wurden, | Die Tatsache, dass keine technischen Massnahmen eingesetzt wurden, |
| darf den in Artikel 55 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht | darf den in Artikel 55 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht |
| beeinträchtigen. » | beeinträchtigen. » |
| Art. 9 - In Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 9 - In Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Mai 2005, werden die Wörter "nach Stellungnahme der | das Gesetz vom 22. Mai 2005, werden die Wörter "nach Stellungnahme der |
| Beratungskommission der beteiligten Kreise" gestrichen. | Beratungskommission der beteiligten Kreise" gestrichen. |
| Art. 10 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| « § 1 - In Bezug auf die in Artikel 55 erwähnte Vergütung kann der | « § 1 - In Bezug auf die in Artikel 55 erwähnte Vergütung kann der |
| König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken | König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken |
| festlegen: | festlegen: |
| 1. Werke der Literatur, | 1. Werke der Literatur, |
| 2. fotografische Werke, | 2. fotografische Werke, |
| 3. akustische Werke, | 3. akustische Werke, |
| 4. audiovisuelle Werke. | 4. audiovisuelle Werke. |
| Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für akustische und | Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für akustische und |
| audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel unter Urheber, ausübende | audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel unter Urheber, ausübende |
| Künstler und Produzenten verteilt. | Künstler und Produzenten verteilt. |
| Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur | Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur |
| und fotografische Werke wird zu gleichen Teilen unter Urheber und | und fotografische Werke wird zu gleichen Teilen unter Urheber und |
| Verleger verteilt. » | Verleger verteilt. » |
| Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: |
| "KAPITEL 5 - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem | "KAPITEL 5 - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem |
| Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im | Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im |
| Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung". | Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung". |
| Art. 12 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 59 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für | « Art. 59 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für |
| die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger; | die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger; |
| dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § | dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § |
| 1 Nrn. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr.n 1 und 2 festgelegten Bedingungen. | 1 Nrn. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr.n 1 und 2 festgelegten Bedingungen. |
| Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder | Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder |
| innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für | innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für |
| die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger | die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger |
| genutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem | genutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem |
| Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet. | Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet. |
| Gemäss den in Artikel 61 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, | Gemäss den in Artikel 61 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, |
| welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf | welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf |
| Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. | Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. |
| Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die | Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die |
| Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt | Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt |
| werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. » | werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. » |
| Art. 13 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt: | vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 61 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 61 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen | Königlichen Erlass die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen |
| fest. | fest. |
| Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst | Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst |
| werden. | werden. |
| Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, | Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, |
| die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von | die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von |
| Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. | Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. |
| Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch | Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch |
| ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die | ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die |
| Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt | Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt |
| werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. | werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. |
| Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle | Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle |
| dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, | dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, |
| fest. | fest. |
| Unbeschadet internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln | Unbeschadet internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln |
| 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Urhebern und | 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Urhebern und |
| Verlegern zuerkannt. | Verlegern zuerkannt. |
| Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
| Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften | Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften |
| vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. | vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. |
| Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. | Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. |
| Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt | Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt |
| haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann | haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann |
| die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert | die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert |
| werden. | werden. |
| Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei | Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei |
| Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten | Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten |
| Ausgangsbedingungen. » | Ausgangsbedingungen. » |
| Art. 14 - Es werden aufgehoben: | Art. 14 - Es werden aufgehoben: |
| a) die Artikel 4 Buchstabe b) und f), 11 Buchstabe d), 14, 15 und 17 | a) die Artikel 4 Buchstabe b) und f), 11 Buchstabe d), 14, 15 und 17 |
| bis 20 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen | bis 20 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen |
| Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter | Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter |
| Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der | Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der |
| Informationsgesellschaft in belgisches Recht, | Informationsgesellschaft in belgisches Recht, |
| b) Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung | b) Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung |
| hinsichtlich des Status und der Kontrolle der | hinsichtlich des Status und der Kontrolle der |
| Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte. | Urheberrecht und ähnliche Rechte. |
| Art. 15 - Der König legt für jeden der Artikel 5 bis 13 das Datum des | Art. 15 - Der König legt für jeden der Artikel 5 bis 13 das Datum des |
| Inkrafttretens fest. | Inkrafttretens fest. |
| KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
| elektronische Verfahrensführung | elektronische Verfahrensführung |
| Art. 16 - Artikel 39 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | Art. 16 - Artikel 39 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
| elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli | elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli |
| 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert | 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert |
| durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener | durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen (I), wird wie folgt ersetzt: | Bestimmungen (I), wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 39 - Die Artikel 11, 14 und 16 bis 25 treten am 1. Januar 2013 | « Art. 39 - Die Artikel 11, 14 und 16 bis 25 treten am 1. Januar 2013 |
| in Kraft. | in Kraft. |
| Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15 und 26 bis 38 treten am 1. Januar | Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15 und 26 bis 38 treten am 1. Januar |
| 2015 in Kraft. | 2015 in Kraft. |
| Für jede dieser Bestimmungen kann der König das Inkrafttreten auf ein | Für jede dieser Bestimmungen kann der König das Inkrafttreten auf ein |
| früheres als das in Absatz 2 erwähnte Datum festlegen. » | früheres als das in Absatz 2 erwähnte Datum festlegen. » |
| Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
| KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister | verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister |
| Art. 18 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung | Art. 18 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister | verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister |
| werden die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter "Bis zu | werden die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter "Bis zu |
| einem vom König festzulegenden Datum, das jedoch nicht nach dem 31. | einem vom König festzulegenden Datum, das jedoch nicht nach dem 31. |
| Dezember 2014 liegen darf," ersetzt. | Dezember 2014 liegen darf," ersetzt. |
| Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft. | Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft. |
| KAPITEL 7 - Gebäuderegie | KAPITEL 7 - Gebäuderegie |
| Gewährung der Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft im Rahmen eines | Gewährung der Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft im Rahmen eines |
| DBFM-Vertrags | DBFM-Vertrags |
| Art. 20 - Eine Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft wird | Art. 20 - Eine Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft wird |
| vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Gebäuderegie im Rahmen des | vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Gebäuderegie im Rahmen des |
| öffentlichen Auftrags "DBFM Planung, Bau, Finanzierung und | öffentlichen Auftrags "DBFM Planung, Bau, Finanzierung und |
| Instandhaltung eines neuen Gefängniskomplexes in Haren" (Anzeiger der | Instandhaltung eines neuen Gefängniskomplexes in Haren" (Anzeiger der |
| Ausschreibungen vom 31. Januar 2012, Nr. 501932) all ihre | Ausschreibungen vom 31. Januar 2012, Nr. 501932) all ihre |
| Zahlungsverpflichtungen einhält. | Zahlungsverpflichtungen einhält. |
| Der König bestimmt die spezifischen Bedingungen, unter denen die | Der König bestimmt die spezifischen Bedingungen, unter denen die |
| Staatsgarantie durch einen oder mehrere Verträge und unter den in | Staatsgarantie durch einen oder mehrere Verträge und unter den in |
| diesen Verträgen bestimmten Bedingungen gewährt werden kann. | diesen Verträgen bestimmten Bedingungen gewährt werden kann. |
| Art. 21 - Die Staatsgarantie wird frühestens mit 1. Januar 2013 | Art. 21 - Die Staatsgarantie wird frühestens mit 1. Januar 2013 |
| wirksam. | wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |