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Meertalige weergave van Wet van 31/12/2012
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Wet houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende justitie. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende justitie. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses, spécialement en matière de justice. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 décembre 2012 portant des dispositions diverses,
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 spécialement en matière de justice (Moniteur belge du 31 décembre
december 2012 houdende diverse bepalingen, inzonderheid betreffende
justitie (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012, err. van 31 2012, err. du 31 janvier 2013).
januari 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
insbesondere im Bereich der Justiz insbesondere im Bereich der Justiz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern Entfernen von Ausländern
Art. 2 - In Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Art. 2 - In Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15.
März 2012, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: März 2012, werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt:
« Findet Artikel 39/73 keine Anwendung, übermittelt die Kanzlei der « Findet Artikel 39/73 keine Anwendung, übermittelt die Kanzlei der
antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine
Abschrift des Schriftsatzes mit Anmerkungen und setzt sie gleichzeitig Abschrift des Schriftsatzes mit Anmerkungen und setzt sie gleichzeitig
von der Hinterlegung der Verwaltungsakte bei der Kanzlei in Kenntnis. von der Hinterlegung der Verwaltungsakte bei der Kanzlei in Kenntnis.
Ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung verfügt die antragstellende Ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung verfügt die antragstellende
Partei über acht Tage, um der Kanzlei zu notifizieren, ob sie einen Partei über acht Tage, um der Kanzlei zu notifizieren, ob sie einen
Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte oder nicht. Hat die Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte oder nicht. Hat die
antragstellende Partei binnen dieser Frist keine Notifizierung antragstellende Partei binnen dieser Frist keine Notifizierung
eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien,
die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen
Interesses festgestellt wird. Interesses festgestellt wird.
Hat die antragstellende Partei binnen der Frist notifiziert, dass sie Hat die antragstellende Partei binnen der Frist notifiziert, dass sie
einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, verfügt sie ab der in einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, verfügt sie ab der in
Absatz 3 erwähnten Notifizierung über fünfzehn Tage, um einen Absatz 3 erwähnten Notifizierung über fünfzehn Tage, um einen
Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, in dem alle geltend gemachten Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, in dem alle geltend gemachten
Gründe zusammengefasst werden. Gründe zusammengefasst werden.
Hat die antragstellende Partei keinen Syntheseschriftsatz, wie in Hat die antragstellende Partei keinen Syntheseschriftsatz, wie in
Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach
Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des
erforderlichen Interesses festgestellt wird. erforderlichen Interesses festgestellt wird.
Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen
Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet
der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, ausser in Bezug der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, ausser in Bezug
auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und
unbeschadet von Artikel 39/60. unbeschadet von Artikel 39/60.
Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen
Syntheseschriftsatz eingereicht oder der Kanzlei notifiziert, dass sie Syntheseschriftsatz eingereicht oder der Kanzlei notifiziert, dass sie
keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren gemäss Absatz keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren gemäss Absatz
1 fortgesetzt. » 1 fortgesetzt. »
Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist auf die Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist auf die
Beschwerden anwendbar, für die die Kanzlei der antragstellenden Partei Beschwerden anwendbar, für die die Kanzlei der antragstellenden Partei
den Beschluss, mit dem zur Sitzung vorgeladen wird, noch nicht den Beschluss, mit dem zur Sitzung vorgeladen wird, noch nicht
notifiziert hat. notifiziert hat.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
Art. 4 - Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische Art. 4 - Artikel 23/1 § 1 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) [Abänderung des niederländischen Textes] a) [Abänderung des niederländischen Textes]
b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 12bis Nr. 3" durch die Wörter b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 12bis Nr. 3" durch die Wörter
"Artikel 12bis § 1 Nr. 3" ersetzt. "Artikel 12bis § 1 Nr. 3" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte, was die Vergütung für Privatkopien Urheberrecht und ähnliche Rechte, was die Vergütung für Privatkopien
und für Reprografie betrifft und für Reprografie betrifft
Art. 5 - Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Art. 5 - Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder
Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen
Bruchstücken aus anderen Werken - mit Ausnahme von Partituren - auf Bruchstücken aus anderen Werken - mit Ausnahme von Partituren - auf
Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer Papier oder ähnlichem Träger mittels beliebiger fotomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, wenn diese Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, wenn diese
Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale
Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ».
b) Nummer 4bis wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 4bis wird wie folgt ersetzt:
« 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder
Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen Werken der bildenden oder grafischen Künste oder von kurzen
Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder ähnlichem Träger
mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im
Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern -
ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die
Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und
soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt
ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird,
». ».
c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
« 5. Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier « 5. Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier
oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für
diesen bestimmt ist, ». diesen bestimmt ist, ».
Art. 6 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Mai 2005, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: vom 22. Mai 2005, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
« 4. Vervielfältigung von Leistungen auf einem Träger, der kein Papier « 4. Vervielfältigung von Leistungen auf einem Träger, der kein Papier
oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für oder ähnlicher Träger ist, im Familienkreis, die ausschliesslich für
diesen bestimmt ist, ». diesen bestimmt ist, ».
Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der « Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der
Literatur und fotografischen Werken, Produzenten von Tonträgern und Literatur und fotografischen Werken, Produzenten von Tonträgern und
Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine
Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und
Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 13 Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 13
und 46 Nr. 4 und 12 vorgesehenen Fälle. und 46 Nr. 4 und 12 vorgesehenen Fälle.
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder
innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für
die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf
einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt
werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung
offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger
und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden,
entrichtet. entrichtet.
Gemäss den in Artikel 56 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, Gemäss den in Artikel 56 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König,
welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu
privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein
Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden. Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden.
Unbeschadet internationaler Übereinkommen verteilen die Unbeschadet internationaler Übereinkommen verteilen die
Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter
Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und
fotografischen Werken und Produzenten. fotografischen Werken und Produzenten.
Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und
Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften
vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.
Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung
abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für
Privatkopien. Privatkopien.
Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf
angemessene Vergütung nicht verzichten. angemessene Vergütung nicht verzichten.
Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in
Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht. » Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht. »
Art. 8 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 56 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch « Art. 56 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch
ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich
für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen
auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt
werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und
Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten
ist, fest. ist, fest.
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch
ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für
die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf
einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, genutzt
werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen. werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen.
Computer beziehungsweise vom König bestimmte Kategorien von Computern Computer beziehungsweise vom König bestimmte Kategorien von Computern
können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der
Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische
Liste eingetragen werden. Liste eingetragen werden.
Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger
bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass ebenfalls die in Artikel 55 erwähnte Vergütung fest. Erlass ebenfalls die in Artikel 55 erwähnte Vergütung fest.
Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und
Träger festgelegt. Träger festgelegt.
Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten
Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier
oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden und einen Träger dauerhaft oder ähnlicher Träger ist, genutzt werden und einen Träger dauerhaft
beinhalten, muss die Vergütung nur ein Mal entrichtet werden. beinhalten, muss die Vergütung nur ein Mal entrichtet werden.
Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob
die in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen auf die die in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen auf die
betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung
getragen. getragen.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt
haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann
die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert
werden. werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei
Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten
Ausgangsbedingungen. Ausgangsbedingungen.
Die Tatsache, dass keine technischen Massnahmen eingesetzt wurden, Die Tatsache, dass keine technischen Massnahmen eingesetzt wurden,
darf den in Artikel 55 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht darf den in Artikel 55 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht
beeinträchtigen. » beeinträchtigen. »
Art. 9 - In Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 9 - In Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Mai 2005, werden die Wörter "nach Stellungnahme der das Gesetz vom 22. Mai 2005, werden die Wörter "nach Stellungnahme der
Beratungskommission der beteiligten Kreise" gestrichen. Beratungskommission der beteiligten Kreise" gestrichen.
Art. 10 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - In Bezug auf die in Artikel 55 erwähnte Vergütung kann der « § 1 - In Bezug auf die in Artikel 55 erwähnte Vergütung kann der
König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken
festlegen: festlegen:
1. Werke der Literatur, 1. Werke der Literatur,
2. fotografische Werke, 2. fotografische Werke,
3. akustische Werke, 3. akustische Werke,
4. audiovisuelle Werke. 4. audiovisuelle Werke.
Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für akustische und Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für akustische und
audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel unter Urheber, ausübende audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel unter Urheber, ausübende
Künstler und Produzenten verteilt. Künstler und Produzenten verteilt.
Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur
und fotografische Werke wird zu gleichen Teilen unter Urheber und und fotografische Werke wird zu gleichen Teilen unter Urheber und
Verleger verteilt. » Verleger verteilt. »
Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 5 - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem "KAPITEL 5 - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem
Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im
Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung". Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung".
Art. 12 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 59 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für « Art. 59 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für
die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger; die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger;
dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 §
1 Nrn. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr.n 1 und 2 festgelegten Bedingungen. 1 Nrn. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr.n 1 und 2 festgelegten Bedingungen.
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder
innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für
die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger
genutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem genutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem
Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet. Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.
Gemäss den in Artikel 61 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, Gemäss den in Artikel 61 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König,
welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf
Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden.
Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die
Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt
werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. » werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. »
Art. 13 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt: vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 61 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 61 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen Königlichen Erlass die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen
fest. fest.
Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst
werden. werden.
Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte,
die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von
Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden.
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch
ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die
Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt
werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen. werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen.
Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle
dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind,
fest. fest.
Unbeschadet internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln Unbeschadet internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln
59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Urhebern und 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Urhebern und
Verlegern zuerkannt. Verlegern zuerkannt.
Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und
Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften
vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung. vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden. Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Vergütung gerechtfertigt
haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann
die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert die Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert
werden. werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei
Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten
Ausgangsbedingungen. » Ausgangsbedingungen. »
Art. 14 - Es werden aufgehoben: Art. 14 - Es werden aufgehoben:
a) die Artikel 4 Buchstabe b) und f), 11 Buchstabe d), 14, 15 und 17 a) die Artikel 4 Buchstabe b) und f), 11 Buchstabe d), 14, 15 und 17
bis 20 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen bis 20 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 zur Umsetzung der europäischen
Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft in belgisches Recht, Informationsgesellschaft in belgisches Recht,
b) Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung b) Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung
hinsichtlich des Status und der Kontrolle der hinsichtlich des Status und der Kontrolle der
Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte. Urheberrecht und ähnliche Rechte.
Art. 15 - Der König legt für jeden der Artikel 5 bis 13 das Datum des Art. 15 - Der König legt für jeden der Artikel 5 bis 13 das Datum des
Inkrafttretens fest. Inkrafttretens fest.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die
elektronische Verfahrensführung elektronische Verfahrensführung
Art. 16 - Artikel 39 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Art. 16 - Artikel 39 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die
elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli
2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert
durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (I), wird wie folgt ersetzt: Bestimmungen (I), wird wie folgt ersetzt:
« Art. 39 - Die Artikel 11, 14 und 16 bis 25 treten am 1. Januar 2013 « Art. 39 - Die Artikel 11, 14 und 16 bis 25 treten am 1. Januar 2013
in Kraft. in Kraft.
Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15 und 26 bis 38 treten am 1. Januar Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15 und 26 bis 38 treten am 1. Januar
2015 in Kraft. 2015 in Kraft.
Für jede dieser Bestimmungen kann der König das Inkrafttreten auf ein Für jede dieser Bestimmungen kann der König das Inkrafttreten auf ein
früheres als das in Absatz 2 erwähnte Datum festlegen. » früheres als das in Absatz 2 erwähnte Datum festlegen. »
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister
Art. 18 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung Art. 18 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister
werden die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter "Bis zu werden die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2012" durch die Wörter "Bis zu
einem vom König festzulegenden Datum, das jedoch nicht nach dem 31. einem vom König festzulegenden Datum, das jedoch nicht nach dem 31.
Dezember 2014 liegen darf," ersetzt. Dezember 2014 liegen darf," ersetzt.
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft. Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
KAPITEL 7 - Gebäuderegie KAPITEL 7 - Gebäuderegie
Gewährung der Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft im Rahmen eines Gewährung der Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft im Rahmen eines
DBFM-Vertrags DBFM-Vertrags
Art. 20 - Eine Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft wird Art. 20 - Eine Staatsgarantie in Form einer Bürgschaft wird
vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Gebäuderegie im Rahmen des vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Gebäuderegie im Rahmen des
öffentlichen Auftrags "DBFM Planung, Bau, Finanzierung und öffentlichen Auftrags "DBFM Planung, Bau, Finanzierung und
Instandhaltung eines neuen Gefängniskomplexes in Haren" (Anzeiger der Instandhaltung eines neuen Gefängniskomplexes in Haren" (Anzeiger der
Ausschreibungen vom 31. Januar 2012, Nr. 501932) all ihre Ausschreibungen vom 31. Januar 2012, Nr. 501932) all ihre
Zahlungsverpflichtungen einhält. Zahlungsverpflichtungen einhält.
Der König bestimmt die spezifischen Bedingungen, unter denen die Der König bestimmt die spezifischen Bedingungen, unter denen die
Staatsgarantie durch einen oder mehrere Verträge und unter den in Staatsgarantie durch einen oder mehrere Verträge und unter den in
diesen Verträgen bestimmten Bedingungen gewährt werden kann. diesen Verträgen bestimmten Bedingungen gewährt werden kann.
Art. 21 - Die Staatsgarantie wird frühestens mit 1. Januar 2013 Art. 21 - Die Staatsgarantie wird frühestens mit 1. Januar 2013
wirksam. wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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