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Meertalige weergave van Wet van 30/09/2017
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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 SEPTEMBER 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale 30 SEPTEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions diverses en matière
zaken. - Duitse vertaling van uittreksels sociale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
6, 14 tot 17, 19, 20, 35, 36, 39 tot 43 en 65 tot 66 van de wet van 30 articles 1 à 6, 14 à 17, 19, 20, 35, 36, 39 à 43 et 65 à 66 de la loi
september 2017 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken du 30 septembre 2017 portant des dispositions diverses en matière
(Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2017, err. van 19 oktober 2017 en sociale (Moniteur belge du 16 octobre 2017, err. des 19 octobre 2017
13 december 2017). et 13 décembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
30. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 30. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Soziales im Bereich Soziales
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende
Altersversorgung Altersversorgung
Abschnitt 1 - Lohnempfänger Abschnitt 1 - Lohnempfänger
Art. 2 - Artikel 38 § 3duodecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 2 - Artikel 38 § 3duodecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, abgeändert durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014 und außer Kraft getreten am 1. Januar 2017, wird mit vom 15. Mai 2014 und außer Kraft getreten am 1. Januar 2017, wird mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
" § 3duodecies - A. Der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. " § 3duodecies - A. Der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28.
April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für
diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der
sozialen Sicherheit erwähnte Versorgungsträger muss für jeden der sozialen Sicherheit erwähnte Versorgungsträger muss für jeden der
betreffenden Arbeitnehmer im vierten Quartal jeden Beitragsjahres betreffenden Arbeitnehmer im vierten Quartal jeden Beitragsjahres
unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen einen unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen einen
Sonderbeitrag entrichten. Sonderbeitrag entrichten.
Ein Sonderbeitrag ist für einen bestimmten Arbeitnehmer zu entrichten, Ein Sonderbeitrag ist für einen bestimmten Arbeitnehmer zu entrichten,
wenn es sich für diesen Arbeitnehmer bei der Differenz der nachstehend wenn es sich für diesen Arbeitnehmer bei der Differenz der nachstehend
festgelegten Beträge X und Y um eine Plusdifferenz handelt. festgelegten Beträge X und Y um eine Plusdifferenz handelt.
X entspricht der Summe der folgenden Beträge: X entspricht der Summe der folgenden Beträge:
1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden
Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers
im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr zugeführt werden, im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr zugeführt werden,
gegebenenfalls erhöht auf die Beträge, die in Anwendung von Artikel 24 gegebenenfalls erhöht auf die Beträge, die in Anwendung von Artikel 24
des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 zu den in diesem Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 zu den in diesem Artikel
24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind. 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind.
Unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung sind nur Unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung sind nur
Leistungen zu verstehen, deren Erbringung einer Leistungen zu verstehen, deren Erbringung einer
Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die durch Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die durch
Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder
durch eine Unternehmensleiterversicherung finanzierten Leistungen durch eine Unternehmensleiterversicherung finanzierten Leistungen
ausgenommen sind. ausgenommen sind.
In Ermangelung eines Kontos für den Aufbau einer ergänzenden In Ermangelung eines Kontos für den Aufbau einer ergänzenden
Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des vorerwähnten Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des vorerwähnten
Arbeitnehmers wird der Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen Arbeitnehmers wird der Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen
mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder
Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt. Der Betrag dieser Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt. Der Betrag dieser
Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der
am 1. Januar des Beitragsjahres berechneten gebildeten Rücklagen und am 1. Januar des Beitragsjahres berechneten gebildeten Rücklagen und
der am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechneten der am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechneten
gebildeten Rücklagen, es sei denn, in der Altersversorgungsordnung gebildeten Rücklagen, es sei denn, in der Altersversorgungsordnung
oder dem Altersversorgungsabkommen ist ein anderes Datum für die oder dem Altersversorgungsabkommen ist ein anderes Datum für die
Neuberechnung der Leistungen vorgesehen; in diesem Fall werden die Neuberechnung der Leistungen vorgesehen; in diesem Fall werden die
oben erwähnten gebildeten Rücklagen jeweils zum frühestmöglichen oben erwähnten gebildeten Rücklagen jeweils zum frühestmöglichen
Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr und im Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr und im
Laufe des Jahres vor diesem Jahr berechnet. Laufe des Jahres vor diesem Jahr berechnet.
Wenn die gebildeten Rücklagen nicht zu den im vorhergehenden Absatz Wenn die gebildeten Rücklagen nicht zu den im vorhergehenden Absatz
vorgesehenen Zeitpunkten berechnet werden können, weil ein Ereignis vorgesehenen Zeitpunkten berechnet werden können, weil ein Ereignis
während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder
Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers eingetreten ist, müssen Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers eingetreten ist, müssen
diese Rücklagen wie folgt berechnet werden: diese Rücklagen wie folgt berechnet werden:
a) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor a) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor
dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr (n-1) Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr (n-1)
oder nach dem Neuberechnungsdatum des Jahres vor dem Jahr n-1 oder nach dem Neuberechnungsdatum des Jahres vor dem Jahr n-1
berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht der 1. Januar berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht der 1. Januar
ist, ist,
b) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des b) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des
Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt
vor dem 1. Januar des Beitragsjahres oder vor dem Neuberechnungsdatum vor dem 1. Januar des Beitragsjahres oder vor dem Neuberechnungsdatum
des Jahres n-1 berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht des Jahres n-1 berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht
der 1. Januar ist. der 1. Januar ist.
Vor der Festlegung der vorerwähnten Differenz werden die gebildeten Vor der Festlegung der vorerwähnten Differenz werden die gebildeten
Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor dem Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor dem
Beitragsjahr berechnet werden, vorab zu einem Zinssatz von 6 Prozent Beitragsjahr berechnet werden, vorab zu einem Zinssatz von 6 Prozent
kapitalisiert, kapitalisiert,
2. Betrag der Prämie(n), die das Risiko des Todesfalls eines 2. Betrag der Prämie(n), die das Risiko des Todesfalls eines
Arbeitnehmers decken und im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr von Arbeitnehmers decken und im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr von
der Altersversorgungseinrichtung eingefordert werden, um dieses Risiko der Altersversorgungseinrichtung eingefordert werden, um dieses Risiko
zu decken, sofern diese Prämie(n) weder durch die Beträge, die dem zu decken, sofern diese Prämie(n) weder durch die Beträge, die dem
Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder
Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden, noch durch die Veränderung Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden, noch durch die Veränderung
der gebildeten Rücklagen finanziert werden. der gebildeten Rücklagen finanziert werden.
Unter der vorerwähnten Todesfalldeckung ist nur die Deckung zu Unter der vorerwähnten Todesfalldeckung ist nur die Deckung zu
verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung
anvertraut ist, wobei die Deckung ausgenommen ist, die durch anvertraut ist, wobei die Deckung ausgenommen ist, die durch
Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder
durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird. durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird.
Wenn oben erwähnte Prämie(n) nicht individuell pro Arbeitnehmer und Wenn oben erwähnte Prämie(n) nicht individuell pro Arbeitnehmer und
seinem Alter entsprechend berechnet werden, ergibt sich der zu seinem Alter entsprechend berechnet werden, ergibt sich der zu
berücksichtigende Betrag, indem die im Todesfall normalerweise berücksichtigende Betrag, indem die im Todesfall normalerweise
auszuzahlende Leistung - berechnet am 1. Januar des Beitragsjahres auszuzahlende Leistung - berechnet am 1. Januar des Beitragsjahres
oder an dem in der Altersversorgungsordnung oder dem oder an dem in der Altersversorgungsordnung oder dem
Altersversorgungsabkommen vorgesehenen Neuberechnungsdatum im Laufe Altersversorgungsabkommen vorgesehenen Neuberechnungsdatum im Laufe
des Jahres vor dem Beitragsjahr, wenn dieses Datum nicht der 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr, wenn dieses Datum nicht der 1. Januar
ist - mit der Sterbewahrscheinlichkeit multipliziert wird, die mit dem ist - mit der Sterbewahrscheinlichkeit multipliziert wird, die mit dem
Alter, das der Arbeitnehmer in dem Jahr vor dem Beitragsjahr erreicht Alter, das der Arbeitnehmer in dem Jahr vor dem Beitragsjahr erreicht
hat, übereinstimmt. Die Sterbewahrscheinlichkeit ist die hat, übereinstimmt. Die Sterbewahrscheinlichkeit ist die
Wahrscheinlichkeit, die aus den in Artikel 24 § 6 Nr. 1 des Wahrscheinlichkeit, die aus den in Artikel 24 § 6 Nr. 1 des
Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das
Lebensversicherungsgeschäft erwähnten Sterbetafeln hervorgeht, Lebensversicherungsgeschäft erwähnten Sterbetafeln hervorgeht,
multipliziert mit 0,6. multipliziert mit 0,6.
Y entspricht 30.000 EUR. Y entspricht 30.000 EUR.
Der Sonderbeitrag, den der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Der Sonderbeitrag, den der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten
Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnte Versorgungsträger für den Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnte Versorgungsträger für den
betreffenden Arbeitnehmer einzahlen muss, beträgt 1,5 Prozent dieser betreffenden Arbeitnehmer einzahlen muss, beträgt 1,5 Prozent dieser
Differenz. Dieses Ergebnis ist jedoch begrenzt auf den Anteil am Differenz. Dieses Ergebnis ist jedoch begrenzt auf den Anteil am
Betrag X, den der Versorgungsanwärter nicht getragen hat, wenn dieser Betrag X, den der Versorgungsanwärter nicht getragen hat, wenn dieser
Anteil niedriger als die Differenz ist. Anteil niedriger als die Differenz ist.
Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen.
B. Der oben erwähnte Betrag Y wird indexiert gemäß dem Gesetz vom 2. B. Der oben erwähnte Betrag Y wird indexiert gemäß dem Gesetz vom 2.
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne,
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse,
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, wobei Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, wobei
jedoch Artikel 6 dieses Gesetzes ausgenommen ist. Die Erhöhung oder jedoch Artikel 6 dieses Gesetzes ausgenommen ist. Die Erhöhung oder
Herabsetzung des vorerwähnten Betrags Y wird ab dem 1. Januar des Herabsetzung des vorerwähnten Betrags Y wird ab dem 1. Januar des
Jahres nach dem Jahr angewandt, in dem der Verbraucherpreisindex den Jahres nach dem Jahr angewandt, in dem der Verbraucherpreisindex den
Schwellenindex erreicht hat, der eine Änderung rechtfertigt. Wenn der Schwellenindex erreicht hat, der eine Änderung rechtfertigt. Wenn der
Verbraucherpreisindex im Laufe des vorhergehenden Jahres mehrmals den Verbraucherpreisindex im Laufe des vorhergehenden Jahres mehrmals den
Schwellenindex erreicht hat, wird dies für die Festlegung des Schwellenindex erreicht hat, wird dies für die Festlegung des
vorerwähnten Betrags Y am 1. Januar kumulativ berücksichtigt. vorerwähnten Betrags Y am 1. Januar kumulativ berücksichtigt.
C. Von der Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags werden C. Von der Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags werden
ausgeschlossen: ausgeschlossen:
1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden
Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die
zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den
Rückstellungen übereinstimmen, die unter den in Artikel 515septies des Rückstellungen übereinstimmen, die unter den in Artikel 515septies des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen
werden, werden,
2. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden 2. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden
Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die
zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den
Kapitalien und Rückkaufswerten übereinstimmen, die unter den in Kapitalien und Rückkaufswerten übereinstimmen, die unter den in
Artikel 515novies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Artikel 515novies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Bedingungen übertragen werden, Bedingungen übertragen werden,
3. die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die in Buch II 3. die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die in Buch II
Titel V des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern Titel V des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern
erwähnt ist, erwähnt ist,
4. der in Artikel 38 § 3ter erwähnte Sonderbeitrag. 4. der in Artikel 38 § 3ter erwähnte Sonderbeitrag.
D. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS D. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS
spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund
deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags gemäß den deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags gemäß den
Anweisungen festgelegt werden kann, die aufgrund von Artikel 5 des Anweisungen festgelegt werden kann, die aufgrund von Artikel 5 des
Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306
des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden. des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden.
Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben
erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die in Artikel 3 § 1 Nr. erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die in Artikel 3 § 1 Nr.
5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten
Versorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. Versorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28.
Februar jeden Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr Februar jeden Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr
vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die
Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer
sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der
Unternehmen (ZDU) des in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes Unternehmen (ZDU) des in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes
vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgers. vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgers.
E. Die VoG SIGeDIS teilt den in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten E. Die VoG SIGeDIS teilt den in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten
Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgern spätestens am Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgern spätestens am
30. September jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung 30. September jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung
des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit. des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit.
F. Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen F. Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen
Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese
Einrichtungen erteilt haben. Einrichtungen erteilt haben.
G. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag G. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge
beauftragten Einrichtungen. beauftragten Einrichtungen.
H. Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des H. Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
LASS-Globalverwaltung zugeführt. LASS-Globalverwaltung zugeführt.
I. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung I. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung
dieses Beitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher dieses Beitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher
bestimmen. bestimmen.
J. Vorliegender Paragraph tritt erst außer Kraft, wenn § 3terdecies in J. Vorliegender Paragraph tritt erst außer Kraft, wenn § 3terdecies in
Kraft tritt. Nach diesem Datum findet vorliegender Paragraph trotzdem Kraft tritt. Nach diesem Datum findet vorliegender Paragraph trotzdem
weiterhin Anwendung auf Sonderbeiträge, die infolge dieses Paragraphen weiterhin Anwendung auf Sonderbeiträge, die infolge dieses Paragraphen
am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem § 3terdecies in Kraft am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem § 3terdecies in Kraft
tritt, noch ausstehen." tritt, noch ausstehen."
Art. 3 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Juni 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. das Gesetz vom 22. Juni 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012, wird aufgehoben. Dezember 2012, wird aufgehoben.
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2017. Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2017.
Art. 5 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, aufgehoben durch Art. 5 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, aufgehoben durch
Artikel 3, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: Artikel 3, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
" § 3terdecies - A. Wenn am 1. Januar des Jahres vor einem " § 3terdecies - A. Wenn am 1. Januar des Jahres vor einem
Beitragsjahr die Summe der gesetzlichen Pension und der gebildeten Beitragsjahr die Summe der gesetzlichen Pension und der gebildeten
Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit
Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung,
geteilt durch den in Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das geteilt durch den in Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das
Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der
Arbeitgeber im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen Arbeitgeber im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen
Sonderbeitrag entrichten. Sonderbeitrag entrichten.
Die in Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder Die in Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder
Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder
Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der
betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung. betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung.
Die in Absatz 1 erwähnten gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden Die in Absatz 1 erwähnten gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden
vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion
Sozialpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit Sozialpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit
für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der
Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler, aufgrund der neuesten Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler, aufgrund der neuesten
demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der
Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmten KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmten
Sterbetafeln, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem Sterbetafeln, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem
durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO)
mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Jahre mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Jahre
entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen Indexierung der entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen Indexierung der
monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und einer Übertragbarkeit monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und einer Übertragbarkeit
dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer
anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive
Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter
Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten
durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet. durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet.
Der Sonderbeitrag, den der Arbeitgeber für den betreffenden Der Sonderbeitrag, den der Arbeitgeber für den betreffenden
Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 1,5 Prozent des Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 1,5 Prozent des
Arbeitgeberanteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten Arbeitgeberanteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten
Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit
Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im
Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr. Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr.
Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der
Differenz der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Differenz der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter
Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der
gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der
Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten
Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab
zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz
der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn
Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr
entspricht. entspricht.
Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar
des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr
berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der
ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten
ist, werden diese Rücklagen wie folgt berechnet: ist, werden diese Rücklagen wie folgt berechnet:
a) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar a) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar
des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem
Beitragsjahr berechnet werden, Beitragsjahr berechnet werden,
b) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar b) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar
des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen
Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres berechnet werden. Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres berechnet werden.
Der Betrag dieser Veränderung wird gegebenenfalls auf die Beträge Der Betrag dieser Veränderung wird gegebenenfalls auf die Beträge
erhöht, die in Anwendung von Artikel 24 des vorerwähnten Gesetzes vom erhöht, die in Anwendung von Artikel 24 des vorerwähnten Gesetzes vom
28. April 2003 zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten 28. April 2003 zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten
garantiert sind. garantiert sind.
Unter dem in Absatz 4 erwähnten Arbeitgeberanteil ist sowohl der Unter dem in Absatz 4 erwähnten Arbeitgeberanteil ist sowohl der
Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung
zu verstehen, die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaut worden ist, zu verstehen, die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaut worden ist,
als auch der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder als auch der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder
Hinterbliebenenversorgung, die auf der Ebene des Beschäftigungszweigs Hinterbliebenenversorgung, die auf der Ebene des Beschäftigungszweigs
aufgebaut worden ist, dem der Arbeitgeber für den betreffenden aufgebaut worden ist, dem der Arbeitgeber für den betreffenden
Arbeitnehmer angehört. Arbeitnehmer angehört.
B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter: B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter:
1. gesetzlicher Pension: 50 Prozent des in Artikel 7 Absatz 3 des 1. gesetzlicher Pension: 50 Prozent des in Artikel 7 Absatz 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags
für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger
anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25 Prozent des anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25 Prozent des
in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnten Höchstbetrags Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnten Höchstbetrags
für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Selbständige für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Selbständige
anwendbaren Laufbahnbruch, anwendbaren Laufbahnbruch,
2. ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung: sowohl die 2. ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung: sowohl die
auf der Ebene des Unternehmens aufgebaute Leistung als auch die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaute Leistung als auch die
gegebenenfalls auf der Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaute gegebenenfalls auf der Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaute
ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung. ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung.
Darunter ist sowohl die ergänzende Ruhestands- oder Darunter ist sowohl die ergänzende Ruhestands- oder
Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, deren Erfüllung einer Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, deren Erfüllung einer
Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, als auch die Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, als auch die
Altersversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der Altersversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der
Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung
finanziert wird. finanziert wird.
Für die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die Für die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die
durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens
oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird, sind oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird, sind
unter gebildeten Rücklagen die Beträge zu verstehen, die der VoG unter gebildeten Rücklagen die Beträge zu verstehen, die der VoG
SIGeDIS gemäß den Anweisungen mitgeteilt werden müssen, die aufgrund SIGeDIS gemäß den Anweisungen mitgeteilt werden müssen, die aufgrund
von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur
Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006 erteilt werden, 2006 erteilt werden,
3. Basisbetrag: den in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August 3. Basisbetrag: den in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August
1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten
Betrag, Betrag,
4. Laufbahnbruch für Lohnempfänger: die Anzahl der bereits als 4. Laufbahnbruch für Lohnempfänger: die Anzahl der bereits als
Lohnempfänger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, Lohnempfänger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45,
5. Laufbahnbruch für Selbständige: die Anzahl der bereits als 5. Laufbahnbruch für Selbständige: die Anzahl der bereits als
Selbständiger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, Selbständiger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45,
6. Pensionsziel: den mit dem Laufbahnbruch multiplizierten 6. Pensionsziel: den mit dem Laufbahnbruch multiplizierten
Basisbetrag, der die als Lohnempfänger und Selbständiger bereits Basisbetrag, der die als Lohnempfänger und Selbständiger bereits
geleistete Laufbahn berücksichtigt. geleistete Laufbahn berücksichtigt.
Der König kann den Begriff "Laufbahnjahr" durch einen im Ministerrat Der König kann den Begriff "Laufbahnjahr" durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass bestimmen. beratenen Erlass bestimmen.
C. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS C. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS
spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund
deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags aufgrund von deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags aufgrund von
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung
von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
festgelegt werden kann. festgelegt werden kann.
Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben
erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die Arbeitgeber und erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die Arbeitgeber und
sektoriellen Altersversorgungsträger den sektoriellen Altersversorgungsträger den
Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. Februar jeden Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. Februar jeden
Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem
Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die
Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer
sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der
Unternehmen (ZDU) des Arbeitgebers. Unternehmen (ZDU) des Arbeitgebers.
Die Referenzbeträge für die Bestimmung des Basisbetrags und der Die Referenzbeträge für die Bestimmung des Basisbetrags und der
gesetzlichen Pension werden für jedes Beitragsjahr von den zuständigen gesetzlichen Pension werden für jedes Beitragsjahr von den zuständigen
Pensionsdiensten festgelegt und der VoG SIGeDIS spätestens am 31. Pensionsdiensten festgelegt und der VoG SIGeDIS spätestens am 31.
August jeden Beitragsjahres mitgeteilt. August jeden Beitragsjahres mitgeteilt.
Die Angaben mit Bezug auf die Anzahl der bereits geleisteten Die Angaben mit Bezug auf die Anzahl der bereits geleisteten
Laufbahnjahre und die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden für Laufbahnjahre und die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden für
jedes Beitragsjahr von der VoG SIGeDIS festgelegt. jedes Beitragsjahr von der VoG SIGeDIS festgelegt.
Die VoG SIGeDIS teilt den Arbeitgebern spätestens am 30. September Die VoG SIGeDIS teilt den Arbeitgebern spätestens am 30. September
jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung des jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung des
Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit. Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit.
Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen
Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese
Einrichtungen erteilt haben. Einrichtungen erteilt haben.
D. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag D. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge
beauftragten Einrichtungen. beauftragten Einrichtungen.
E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen
Einziehungseinrichtung eingenommen. Einziehungseinrichtung eingenommen.
F. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung F. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung
dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmen. bestimmen.
G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu."
Art. 6 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 6 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Zuständigkeit der Inspektionsdienste KAPITEL 3 - Zuständigkeit der Inspektionsdienste
Art. 14 - Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Art. 14 - Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli
2016, wird wie folgt abgeändert: 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines gemeinsamen Berichts der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines gemeinsamen Berichts der
Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit und" durch die Wörter "eines Berichts" ersetzt. Sicherheit und" durch die Wörter "eines Berichts" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort "Inspektionen" durch das Wort 2. In Absatz 3 wird das Wort "Inspektionen" durch das Wort
"Inspektion" ersetzt. "Inspektion" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "der erwähnten Dienste" durch die 3. In Absatz 3 werden die Wörter "der erwähnten Dienste" durch die
Wörter "des erwähnten Dienstes" ersetzt. Wörter "des erwähnten Dienstes" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Art. 15 - Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli
1996, 2. August 2002, 10. August 2005 und 25. April 2014, wird wie 1996, 2. August 2002, 10. August 2005 und 25. April 2014, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
- Die Wörter "und von den Inspektoren der Verwaltung der - Die Wörter "und von den Inspektoren der Verwaltung der
Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt" werden aufgehoben. Volksgesundheit und der Umwelt" werden aufgehoben.
- [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 16 - In Artikel 31ter § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Art. 16 - In Artikel 31ter § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "und
die Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale die Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit" aufgehoben. Sicherheit" aufgehoben.
Art. 17 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: 1. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) Inspektionsdienst des Landesinstituts der Sozialversicherungen für "b) Inspektionsdienst des Landesinstituts der Sozialversicherungen für
Selbständige,". Selbständige,".
2. In Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird der erste Gedankenstrich 2. In Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird der erste Gedankenstrich
aufgehoben. aufgehoben.
3. In Artikel 6 § 3 Nr. 7 werden die Wörter "des Föderalen 3. In Artikel 6 § 3 Nr. 7 werden die Wörter "des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit" durch die Wörter "des Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit" durch die Wörter "des
Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt.
4. In Artikel 13 § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "einem Vertreter 4. In Artikel 13 § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "einem Vertreter
der Sozialinspektion" durch die Wörter "einem Vertreter des der Sozialinspektion" durch die Wörter "einem Vertreter des
Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt.
5. In Artikel 13 § 3 wird das Wort "Sozialinspektion" durch die Wörter 5. In Artikel 13 § 3 wird das Wort "Sozialinspektion" durch die Wörter
"Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. "Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt.
6. In Artikel 14 werden die Wörter "von der Sozialinspektion" durch 6. In Artikel 14 werden die Wörter "von der Sozialinspektion" durch
die Wörter "von der Inspektion des Landesinstituts der die Wörter "von der Inspektion des Landesinstituts der
Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt.
(...) (...)
Art. 19 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Art. 19 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den
Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs wird Nummer 1 aufgehoben. Güterkraftverkehrs wird Nummer 1 aufgehoben.
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Interministerieller Haushaltsfonds zur Förderung der KAPITEL 7 - Interministerieller Haushaltsfonds zur Förderung der
Beschäftigung Beschäftigung
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer
Art. 35 - Artikel 8/2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 35 - Artikel 8/2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 36 - Artikel 24 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Art. 36 - Artikel 24 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil der " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil der
in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten finanziellen in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten finanziellen
Mittel dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung für Mittel dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung für
die Finanzierung der Arbeitnehmer zugewiesen, die in Krankenhäusern die Finanzierung der Arbeitnehmer zugewiesen, die in Krankenhäusern
beschäftigt sind gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 des beschäftigt sind gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 des
Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines
Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen
Sektor." Sektor."
(...) (...)
KAPITEL 8 - Verjährung KAPITEL 8 - Verjährung
Art. 39 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Art. 39 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai
2016, werden die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal 2016, werden die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal
und Organisation, was ihre in Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des und Organisation, was ihre in Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des
Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation bestimmten Aufträge Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation bestimmten Aufträge
betrifft," durch die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst betrifft," durch die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Strategie und Unterstützung, was seine in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 10 Strategie und Unterstützung, was seine in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 10
des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2017 zur Schaffung des des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2017 zur Schaffung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung bestimmten Föderalen Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung bestimmten
Aufträge betrifft," ersetzt. Aufträge betrifft," ersetzt.
Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. März 2017. Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. März 2017.
KAPITEL 9 - Unbefristeter Leiharbeitsvertrag KAPITEL 9 - Unbefristeter Leiharbeitsvertrag
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer
Art. 41 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 41 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember
2016, wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2016, wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/3 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, "Art. 2/3 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt,
die mit einem unbefristeten Leiharbeitsvertrag im Sinne von Artikel die mit einem unbefristeten Leiharbeitsvertrag im Sinne von Artikel
8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die
Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung eingestellt sind, wobei die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung eingestellt sind, wobei die
in § 3 des vorerwähnten Artikels 8ter erwähnten Zeiträume ohne in § 3 des vorerwähnten Artikels 8ter erwähnten Zeiträume ohne
Leiharbeitsauftrag für die Bestimmung der Ansprüche in sämtlichen Leiharbeitsauftrag für die Bestimmung der Ansprüche in sämtlichen
Sozialversicherungsregelungen Zeiträumen aktiven Dienstes Sozialversicherungsregelungen Zeiträumen aktiven Dienstes
gleichgesetzt werden." gleichgesetzt werden."
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen Pensionsregelungen
Art. 42 - Im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung Art. 42 - Im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung
einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2005, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2005, wird
Artikel 6, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch einen Artikel 6, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch einen
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - In Abweichung von § 1 teilt der Arbeitgeber, der der " § 2 - In Abweichung von § 1 teilt der Arbeitgeber, der der
Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen
Arbeitnehmer mit unbefristetem Leiharbeitsvertrag in Anwendung von Arbeitnehmer mit unbefristetem Leiharbeitsvertrag in Anwendung von
Artikel 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Artikel 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige
Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung einstellt, die Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung einstellt, die
in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Angaben spätestens zu dem in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Angaben spätestens zu dem
Zeitpunkt mit, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen beginnt. Zeitpunkt mit, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen beginnt.
Für jeden Leiharbeitsauftrag, der einem Arbeitnehmer mit unbefristetem Für jeden Leiharbeitsauftrag, der einem Arbeitnehmer mit unbefristetem
Leiharbeitsvertrag anvertraut wird, teilt er die in Artikel 8 des Leiharbeitsvertrag anvertraut wird, teilt er die in Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte
Erkennungsnummer des Arbeitnehmers mit oder, falls diese Nummer nicht Erkennungsnummer des Arbeitnehmers mit oder, falls diese Nummer nicht
besteht, Name, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Hauptwohnort des besteht, Name, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Hauptwohnort des
Arbeitnehmers sowie die in § 1 aufgezählten Angaben, mit Ausnahme der Arbeitnehmers sowie die in § 1 aufgezählten Angaben, mit Ausnahme der
Angaben, über die die Einrichtung zur Einziehung der Beiträge bereits Angaben, über die die Einrichtung zur Einziehung der Beiträge bereits
verfügt." verfügt."
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 43 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 43 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 11 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen KAPITEL 11 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen
(...) (...)
Abschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 Abschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001
zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger
Gesetzesbestimmungen Gesetzesbestimmungen
Art. 65 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Art. 65 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur
Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger
Gesetzesbestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Gesetzesbestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 13. Dezember 2016, werden die Wörter "wie sie in Artikel 29 des vom 13. Dezember 2016, werden die Wörter "wie sie in Artikel 29 des
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist" in den Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist" in den
Absätzen 3 und 5 durch die Wörter "wie sie in Artikel 29 des Gesetzes Absätzen 3 und 5 durch die Wörter "wie sie in Artikel 29 des Gesetzes
vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom
14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor festgelegt ist" ersetzt. Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor festgelegt ist" ersetzt.
Art. 66 - Artikel 65 wird wirksam mit 1. Januar 2017. Art. 66 - Artikel 65 wird wirksam mit 1. Januar 2017.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2017 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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