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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 SEPTEMBER 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale | 30 SEPTEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | sociale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
6, 14 tot 17, 19, 20, 35, 36, 39 tot 43 en 65 tot 66 van de wet van 30 | articles 1 à 6, 14 à 17, 19, 20, 35, 36, 39 à 43 et 65 à 66 de la loi |
september 2017 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken | du 30 septembre 2017 portant des dispositions diverses en matière |
(Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2017, err. van 19 oktober 2017 en | sociale (Moniteur belge du 16 octobre 2017, err. des 19 octobre 2017 |
13 december 2017). | et 13 décembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
30. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 30. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Soziales | im Bereich Soziales |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende | KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende |
Altersversorgung | Altersversorgung |
Abschnitt 1 - Lohnempfänger | Abschnitt 1 - Lohnempfänger |
Art. 2 - Artikel 38 § 3duodecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 2 - Artikel 38 § 3duodecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, abgeändert durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014 und außer Kraft getreten am 1. Januar 2017, wird mit | vom 15. Mai 2014 und außer Kraft getreten am 1. Januar 2017, wird mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
" § 3duodecies - A. Der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. | " § 3duodecies - A. Der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. |
April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für | April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für |
diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der | diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der |
sozialen Sicherheit erwähnte Versorgungsträger muss für jeden der | sozialen Sicherheit erwähnte Versorgungsträger muss für jeden der |
betreffenden Arbeitnehmer im vierten Quartal jeden Beitragsjahres | betreffenden Arbeitnehmer im vierten Quartal jeden Beitragsjahres |
unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen einen | unter folgenden Bedingungen und in folgenden Grenzen einen |
Sonderbeitrag entrichten. | Sonderbeitrag entrichten. |
Ein Sonderbeitrag ist für einen bestimmten Arbeitnehmer zu entrichten, | Ein Sonderbeitrag ist für einen bestimmten Arbeitnehmer zu entrichten, |
wenn es sich für diesen Arbeitnehmer bei der Differenz der nachstehend | wenn es sich für diesen Arbeitnehmer bei der Differenz der nachstehend |
festgelegten Beträge X und Y um eine Plusdifferenz handelt. | festgelegten Beträge X und Y um eine Plusdifferenz handelt. |
X entspricht der Summe der folgenden Beträge: | X entspricht der Summe der folgenden Beträge: |
1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden | 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers | Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Arbeitnehmers |
im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr zugeführt werden, | im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr zugeführt werden, |
gegebenenfalls erhöht auf die Beträge, die in Anwendung von Artikel 24 | gegebenenfalls erhöht auf die Beträge, die in Anwendung von Artikel 24 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 zu den in diesem Artikel | des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 zu den in diesem Artikel |
24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind. | 24 vorgesehenen Zeitpunkten garantiert sind. |
Unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung sind nur | Unter ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung sind nur |
Leistungen zu verstehen, deren Erbringung einer | Leistungen zu verstehen, deren Erbringung einer |
Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die durch | Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, wobei die durch |
Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder | Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder |
durch eine Unternehmensleiterversicherung finanzierten Leistungen | durch eine Unternehmensleiterversicherung finanzierten Leistungen |
ausgenommen sind. | ausgenommen sind. |
In Ermangelung eines Kontos für den Aufbau einer ergänzenden | In Ermangelung eines Kontos für den Aufbau einer ergänzenden |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des vorerwähnten | Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugunsten des vorerwähnten |
Arbeitnehmers wird der Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen | Arbeitnehmers wird der Betrag der Veränderung der gebildeten Rücklagen |
mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder | mit Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt. Der Betrag dieser | Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt. Der Betrag dieser |
Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der | Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der Differenz der |
am 1. Januar des Beitragsjahres berechneten gebildeten Rücklagen und | am 1. Januar des Beitragsjahres berechneten gebildeten Rücklagen und |
der am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechneten | der am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechneten |
gebildeten Rücklagen, es sei denn, in der Altersversorgungsordnung | gebildeten Rücklagen, es sei denn, in der Altersversorgungsordnung |
oder dem Altersversorgungsabkommen ist ein anderes Datum für die | oder dem Altersversorgungsabkommen ist ein anderes Datum für die |
Neuberechnung der Leistungen vorgesehen; in diesem Fall werden die | Neuberechnung der Leistungen vorgesehen; in diesem Fall werden die |
oben erwähnten gebildeten Rücklagen jeweils zum frühestmöglichen | oben erwähnten gebildeten Rücklagen jeweils zum frühestmöglichen |
Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr und im | Neuberechnungsdatum im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr und im |
Laufe des Jahres vor diesem Jahr berechnet. | Laufe des Jahres vor diesem Jahr berechnet. |
Wenn die gebildeten Rücklagen nicht zu den im vorhergehenden Absatz | Wenn die gebildeten Rücklagen nicht zu den im vorhergehenden Absatz |
vorgesehenen Zeitpunkten berechnet werden können, weil ein Ereignis | vorgesehenen Zeitpunkten berechnet werden können, weil ein Ereignis |
während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder | während des Aufbaus der ergänzenden Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers eingetreten ist, müssen | Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers eingetreten ist, müssen |
diese Rücklagen wie folgt berechnet werden: | diese Rücklagen wie folgt berechnet werden: |
a) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor | a) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor |
dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen | dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum frühestmöglichen |
Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr (n-1) | Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr (n-1) |
oder nach dem Neuberechnungsdatum des Jahres vor dem Jahr n-1 | oder nach dem Neuberechnungsdatum des Jahres vor dem Jahr n-1 |
berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht der 1. Januar | berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht der 1. Januar |
ist, | ist, |
b) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des | b) gebildete Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des |
Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt | Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen Zeitpunkt |
vor dem 1. Januar des Beitragsjahres oder vor dem Neuberechnungsdatum | vor dem 1. Januar des Beitragsjahres oder vor dem Neuberechnungsdatum |
des Jahres n-1 berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht | des Jahres n-1 berechnet werden, wenn das Neuberechnungsdatum nicht |
der 1. Januar ist. | der 1. Januar ist. |
Vor der Festlegung der vorerwähnten Differenz werden die gebildeten | Vor der Festlegung der vorerwähnten Differenz werden die gebildeten |
Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor dem | Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor dem |
Beitragsjahr berechnet werden, vorab zu einem Zinssatz von 6 Prozent | Beitragsjahr berechnet werden, vorab zu einem Zinssatz von 6 Prozent |
kapitalisiert, | kapitalisiert, |
2. Betrag der Prämie(n), die das Risiko des Todesfalls eines | 2. Betrag der Prämie(n), die das Risiko des Todesfalls eines |
Arbeitnehmers decken und im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr von | Arbeitnehmers decken und im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr von |
der Altersversorgungseinrichtung eingefordert werden, um dieses Risiko | der Altersversorgungseinrichtung eingefordert werden, um dieses Risiko |
zu decken, sofern diese Prämie(n) weder durch die Beträge, die dem | zu decken, sofern diese Prämie(n) weder durch die Beträge, die dem |
Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder | Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden, noch durch die Veränderung | Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden, noch durch die Veränderung |
der gebildeten Rücklagen finanziert werden. | der gebildeten Rücklagen finanziert werden. |
Unter der vorerwähnten Todesfalldeckung ist nur die Deckung zu | Unter der vorerwähnten Todesfalldeckung ist nur die Deckung zu |
verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung | verstehen, deren Erfüllung einer Altersversorgungseinrichtung |
anvertraut ist, wobei die Deckung ausgenommen ist, die durch | anvertraut ist, wobei die Deckung ausgenommen ist, die durch |
Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder | Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder |
durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird. | durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird. |
Wenn oben erwähnte Prämie(n) nicht individuell pro Arbeitnehmer und | Wenn oben erwähnte Prämie(n) nicht individuell pro Arbeitnehmer und |
seinem Alter entsprechend berechnet werden, ergibt sich der zu | seinem Alter entsprechend berechnet werden, ergibt sich der zu |
berücksichtigende Betrag, indem die im Todesfall normalerweise | berücksichtigende Betrag, indem die im Todesfall normalerweise |
auszuzahlende Leistung - berechnet am 1. Januar des Beitragsjahres | auszuzahlende Leistung - berechnet am 1. Januar des Beitragsjahres |
oder an dem in der Altersversorgungsordnung oder dem | oder an dem in der Altersversorgungsordnung oder dem |
Altersversorgungsabkommen vorgesehenen Neuberechnungsdatum im Laufe | Altersversorgungsabkommen vorgesehenen Neuberechnungsdatum im Laufe |
des Jahres vor dem Beitragsjahr, wenn dieses Datum nicht der 1. Januar | des Jahres vor dem Beitragsjahr, wenn dieses Datum nicht der 1. Januar |
ist - mit der Sterbewahrscheinlichkeit multipliziert wird, die mit dem | ist - mit der Sterbewahrscheinlichkeit multipliziert wird, die mit dem |
Alter, das der Arbeitnehmer in dem Jahr vor dem Beitragsjahr erreicht | Alter, das der Arbeitnehmer in dem Jahr vor dem Beitragsjahr erreicht |
hat, übereinstimmt. Die Sterbewahrscheinlichkeit ist die | hat, übereinstimmt. Die Sterbewahrscheinlichkeit ist die |
Wahrscheinlichkeit, die aus den in Artikel 24 § 6 Nr. 1 des | Wahrscheinlichkeit, die aus den in Artikel 24 § 6 Nr. 1 des |
Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das | Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das |
Lebensversicherungsgeschäft erwähnten Sterbetafeln hervorgeht, | Lebensversicherungsgeschäft erwähnten Sterbetafeln hervorgeht, |
multipliziert mit 0,6. | multipliziert mit 0,6. |
Y entspricht 30.000 EUR. | Y entspricht 30.000 EUR. |
Der Sonderbeitrag, den der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten | Der Sonderbeitrag, den der in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnte Versorgungsträger für den | Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnte Versorgungsträger für den |
betreffenden Arbeitnehmer einzahlen muss, beträgt 1,5 Prozent dieser | betreffenden Arbeitnehmer einzahlen muss, beträgt 1,5 Prozent dieser |
Differenz. Dieses Ergebnis ist jedoch begrenzt auf den Anteil am | Differenz. Dieses Ergebnis ist jedoch begrenzt auf den Anteil am |
Betrag X, den der Versorgungsanwärter nicht getragen hat, wenn dieser | Betrag X, den der Versorgungsanwärter nicht getragen hat, wenn dieser |
Anteil niedriger als die Differenz ist. | Anteil niedriger als die Differenz ist. |
Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage | Der König kann die Methode zur Berechnung der Einziehungsgrundlage |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. |
B. Der oben erwähnte Betrag Y wird indexiert gemäß dem Gesetz vom 2. | B. Der oben erwähnte Betrag Y wird indexiert gemäß dem Gesetz vom 2. |
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, | August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, |
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, | Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, |
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, wobei | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, wobei |
jedoch Artikel 6 dieses Gesetzes ausgenommen ist. Die Erhöhung oder | jedoch Artikel 6 dieses Gesetzes ausgenommen ist. Die Erhöhung oder |
Herabsetzung des vorerwähnten Betrags Y wird ab dem 1. Januar des | Herabsetzung des vorerwähnten Betrags Y wird ab dem 1. Januar des |
Jahres nach dem Jahr angewandt, in dem der Verbraucherpreisindex den | Jahres nach dem Jahr angewandt, in dem der Verbraucherpreisindex den |
Schwellenindex erreicht hat, der eine Änderung rechtfertigt. Wenn der | Schwellenindex erreicht hat, der eine Änderung rechtfertigt. Wenn der |
Verbraucherpreisindex im Laufe des vorhergehenden Jahres mehrmals den | Verbraucherpreisindex im Laufe des vorhergehenden Jahres mehrmals den |
Schwellenindex erreicht hat, wird dies für die Festlegung des | Schwellenindex erreicht hat, wird dies für die Festlegung des |
vorerwähnten Betrags Y am 1. Januar kumulativ berücksichtigt. | vorerwähnten Betrags Y am 1. Januar kumulativ berücksichtigt. |
C. Von der Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags werden | C. Von der Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags werden |
ausgeschlossen: | ausgeschlossen: |
1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden | 1. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die | Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die |
zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den | zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den |
Rückstellungen übereinstimmen, die unter den in Artikel 515septies des | Rückstellungen übereinstimmen, die unter den in Artikel 515septies des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen übertragen |
werden, | werden, |
2. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden | 2. Beträge, die dem Konto/den Konten für den Aufbau einer ergänzenden |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die | Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung zugeführt werden oder die |
zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den | zu den Veränderungen der gebildeten Rücklagen beitragen und mit den |
Kapitalien und Rückkaufswerten übereinstimmen, die unter den in | Kapitalien und Rückkaufswerten übereinstimmen, die unter den in |
Artikel 515novies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | Artikel 515novies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
Bedingungen übertragen werden, | Bedingungen übertragen werden, |
3. die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die in Buch II | 3. die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die in Buch II |
Titel V des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern | Titel V des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern |
erwähnt ist, | erwähnt ist, |
4. der in Artikel 38 § 3ter erwähnte Sonderbeitrag. | 4. der in Artikel 38 § 3ter erwähnte Sonderbeitrag. |
D. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS | D. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS |
spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund | spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund |
deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags gemäß den | deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags gemäß den |
Anweisungen festgelegt werden kann, die aufgrund von Artikel 5 des | Anweisungen festgelegt werden kann, die aufgrund von Artikel 5 des |
Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 | Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung von Artikel 306 |
des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden. | des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erteilt werden. |
Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben | Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben |
erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die in Artikel 3 § 1 Nr. | erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die in Artikel 3 § 1 Nr. |
5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten | 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten |
Versorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. | Versorgungsträger den Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. |
Februar jeden Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr | Februar jeden Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr |
vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die | vor dem Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die |
Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer | Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer |
sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der | sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen (ZDU) des in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes | Unternehmen (ZDU) des in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgers. | vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgers. |
E. Die VoG SIGeDIS teilt den in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten | E. Die VoG SIGeDIS teilt den in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgern spätestens am | Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Versorgungsträgern spätestens am |
30. September jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung | 30. September jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung |
des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit. | des Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit. |
F. Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen | F. Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen |
Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese | Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese |
Einrichtungen erteilt haben. | Einrichtungen erteilt haben. |
G. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag | G. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag |
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge | Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge |
beauftragten Einrichtungen. | beauftragten Einrichtungen. |
H. Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des | H. Der Ertrag dieses Beitrags wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
LASS-Globalverwaltung zugeführt. | LASS-Globalverwaltung zugeführt. |
I. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung | I. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung |
dieses Beitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher | dieses Beitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher |
bestimmen. | bestimmen. |
J. Vorliegender Paragraph tritt erst außer Kraft, wenn § 3terdecies in | J. Vorliegender Paragraph tritt erst außer Kraft, wenn § 3terdecies in |
Kraft tritt. Nach diesem Datum findet vorliegender Paragraph trotzdem | Kraft tritt. Nach diesem Datum findet vorliegender Paragraph trotzdem |
weiterhin Anwendung auf Sonderbeiträge, die infolge dieses Paragraphen | weiterhin Anwendung auf Sonderbeiträge, die infolge dieses Paragraphen |
am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem § 3terdecies in Kraft | am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem § 3terdecies in Kraft |
tritt, noch ausstehen." | tritt, noch ausstehen." |
Art. 3 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Juni 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. | das Gesetz vom 22. Juni 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2012, wird aufgehoben. | Dezember 2012, wird aufgehoben. |
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2017. | Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden wirksam mit 1. Januar 2017. |
Art. 5 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, aufgehoben durch | Art. 5 - Artikel 38 § 3terdecies desselben Gesetzes, aufgehoben durch |
Artikel 3, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Artikel 3, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
" § 3terdecies - A. Wenn am 1. Januar des Jahres vor einem | " § 3terdecies - A. Wenn am 1. Januar des Jahres vor einem |
Beitragsjahr die Summe der gesetzlichen Pension und der gebildeten | Beitragsjahr die Summe der gesetzlichen Pension und der gebildeten |
Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit | Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit |
Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, | Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, |
geteilt durch den in Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das | geteilt durch den in Absatz 3 erwähnten Umwandlungskoeffizienten, das |
Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der | Pensionsziel für einen Arbeitnehmer überschreitet, muss der |
Arbeitgeber im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen | Arbeitgeber im vierten Quartal jeden Beitragsjahres einen |
Sonderbeitrag entrichten. | Sonderbeitrag entrichten. |
Die in Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder | Die in Absatz 1 erwähnte ergänzende Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder | Hinterbliebenenversorgung umfasst jede ergänzende Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der | Hinterbliebenenversorgung ungeachtet der Rechtsstellung der |
betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung. | betreffenden Person zum Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung. |
Die in Absatz 1 erwähnten gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden | Die in Absatz 1 erwähnten gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden |
vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion | vorab durch den Koeffizienten geteilt, der von der Generaldirektion |
Sozialpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit | Sozialpolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit |
für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der | für eine monatliche Rente eines 65-Jährigen festgelegt wird auf der |
Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler, aufgrund der neuesten | Grundlage prospektiver und geschlechtsneutraler, aufgrund der neuesten |
demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der | demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der |
Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmten | KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmten |
Sterbetafeln, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem | Sterbetafeln, auf der Grundlage eines Zinssatzes, der dem |
durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) | durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) |
mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Jahre | mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Jahre |
entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen Indexierung der | entspricht, und auf der Grundlage einer jährlichen Indexierung der |
monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und einer Übertragbarkeit | monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und einer Übertragbarkeit |
dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer | dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer |
anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive | anderen Person des gleichen Alters. Jedes Mal, wenn neue prospektive |
Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter | Sterbetafeln aufgesetzt werden, wird der Umwandlungskoeffizient unter |
Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten | Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt anwendbaren vorerwähnten |
durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet. | durchschnittlichen Zinssatzes neu berechnet. |
Der Sonderbeitrag, den der Arbeitgeber für den betreffenden | Der Sonderbeitrag, den der Arbeitgeber für den betreffenden |
Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 1,5 Prozent des | Arbeitnehmer entrichten muss, beträgt 1,5 Prozent des |
Arbeitgeberanteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten | Arbeitgeberanteils an dem Betrag der Veränderung der gebildeten |
Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit | Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der Rücklagen mit |
Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im | Bezug auf die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung im |
Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr. | Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr. |
Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der | Der Betrag der Veränderung entspricht im Falle einer Plusdifferenz der |
Differenz der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter | Differenz der gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter |
Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der | Rücklagen, der Rücklagen am 1. Januar des Beitragsjahres und der |
gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der | gebildeten Rücklagen oder, in Ermangelung gebildeter Rücklagen, der |
Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten | Rücklagen am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr. Die gebildeten |
Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab | Rücklagen oder Rücklagen des Jahres vor dem Beitragsjahr werden vorab |
zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz | zu einem Zinssatz kapitalisiert, der dem durchschnittlichen Zinssatz |
der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn | der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn |
Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr | Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr |
entspricht. | entspricht. |
Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar | Wenn die gebildeten Rücklagen oder die Rücklagen nicht am 1. Januar |
des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr | des Beitragsjahres oder am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr |
berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der | berechnet werden können, weil ein Ereignis während des Aufbaus der |
ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten | ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung eingetreten |
ist, werden diese Rücklagen wie folgt berechnet: | ist, werden diese Rücklagen wie folgt berechnet: |
a) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar | a) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar |
des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum | des Jahres vor dem Beitragsjahr zu berechnen sind, müssen zum |
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem | frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres vor dem |
Beitragsjahr berechnet werden, | Beitragsjahr berechnet werden, |
b) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar | b) gebildete Rücklagen oder Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar |
des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen | des Beitragsjahres zu berechnen sind, müssen zum letztmöglichen |
Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres berechnet werden. | Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Beitragsjahres berechnet werden. |
Der Betrag dieser Veränderung wird gegebenenfalls auf die Beträge | Der Betrag dieser Veränderung wird gegebenenfalls auf die Beträge |
erhöht, die in Anwendung von Artikel 24 des vorerwähnten Gesetzes vom | erhöht, die in Anwendung von Artikel 24 des vorerwähnten Gesetzes vom |
28. April 2003 zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten | 28. April 2003 zu den in diesem Artikel 24 vorgesehenen Zeitpunkten |
garantiert sind. | garantiert sind. |
Unter dem in Absatz 4 erwähnten Arbeitgeberanteil ist sowohl der | Unter dem in Absatz 4 erwähnten Arbeitgeberanteil ist sowohl der |
Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung | Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung |
zu verstehen, die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaut worden ist, | zu verstehen, die auf der Ebene des Unternehmens aufgebaut worden ist, |
als auch der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder | als auch der Anteil an einer ergänzenden Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenversorgung, die auf der Ebene des Beschäftigungszweigs | Hinterbliebenenversorgung, die auf der Ebene des Beschäftigungszweigs |
aufgebaut worden ist, dem der Arbeitgeber für den betreffenden | aufgebaut worden ist, dem der Arbeitgeber für den betreffenden |
Arbeitnehmer angehört. | Arbeitnehmer angehört. |
B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter: | B. Für die Anwendung von Buchstabe A versteht man unter: |
1. gesetzlicher Pension: 50 Prozent des in Artikel 7 Absatz 3 des | 1. gesetzlicher Pension: 50 Prozent des in Artikel 7 Absatz 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags | und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnten Höchstbetrags |
für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger | für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Lohnempfänger |
anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25 Prozent des | anwendbaren Laufbahnbruch und gegebenenfalls erhöht um 25 Prozent des |
in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | in Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnten Höchstbetrags | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnten Höchstbetrags |
für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Selbständige | für das betreffende Jahr, multipliziert mit dem auf Selbständige |
anwendbaren Laufbahnbruch, | anwendbaren Laufbahnbruch, |
2. ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung: sowohl die | 2. ergänzender Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung: sowohl die |
auf der Ebene des Unternehmens aufgebaute Leistung als auch die | auf der Ebene des Unternehmens aufgebaute Leistung als auch die |
gegebenenfalls auf der Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaute | gegebenenfalls auf der Ebene des Beschäftigungszweigs aufgebaute |
ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung. | ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung. |
Darunter ist sowohl die ergänzende Ruhestands- oder | Darunter ist sowohl die ergänzende Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, deren Erfüllung einer | Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, deren Erfüllung einer |
Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, als auch die | Altersversorgungseinrichtung anvertraut ist, als auch die |
Altersversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der | Altersversorgung, die durch Rückstellungen auf der Passivseite der |
Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung | Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung |
finanziert wird. | finanziert wird. |
Für die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die | Für die ergänzende Ruhestands- oder Hinterbliebenenversorgung, die |
durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens | durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens |
oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird, sind | oder durch eine Unternehmensleiterversicherung finanziert wird, sind |
unter gebildeten Rücklagen die Beträge zu verstehen, die der VoG | unter gebildeten Rücklagen die Beträge zu verstehen, die der VoG |
SIGeDIS gemäß den Anweisungen mitgeteilt werden müssen, die aufgrund | SIGeDIS gemäß den Anweisungen mitgeteilt werden müssen, die aufgrund |
von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur | von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur |
Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Ausführung von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006 erteilt werden, | 2006 erteilt werden, |
3. Basisbetrag: den in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August | 3. Basisbetrag: den in Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August |
1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten | 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten |
Betrag, | Betrag, |
4. Laufbahnbruch für Lohnempfänger: die Anzahl der bereits als | 4. Laufbahnbruch für Lohnempfänger: die Anzahl der bereits als |
Lohnempfänger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, | Lohnempfänger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, |
5. Laufbahnbruch für Selbständige: die Anzahl der bereits als | 5. Laufbahnbruch für Selbständige: die Anzahl der bereits als |
Selbständiger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, | Selbständiger geleisteten Laufbahnjahre, geteilt durch 45, |
6. Pensionsziel: den mit dem Laufbahnbruch multiplizierten | 6. Pensionsziel: den mit dem Laufbahnbruch multiplizierten |
Basisbetrag, der die als Lohnempfänger und Selbständiger bereits | Basisbetrag, der die als Lohnempfänger und Selbständiger bereits |
geleistete Laufbahn berücksichtigt. | geleistete Laufbahn berücksichtigt. |
Der König kann den Begriff "Laufbahnjahr" durch einen im Ministerrat | Der König kann den Begriff "Laufbahnjahr" durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass bestimmen. | beratenen Erlass bestimmen. |
C. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS | C. Die Altersversorgungseinrichtungen teilen der VoG SIGeDIS |
spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund | spätestens am 30. Juni jeden Beitragsjahres die Daten mit, aufgrund |
deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags aufgrund von | deren die Grundlage für die Einziehung des Sonderbeitrags aufgrund von |
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung | Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Ausführung |
von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | von Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
festgelegt werden kann. | festgelegt werden kann. |
Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben | Damit die Altersversorgungseinrichtungen der VoG SIGeDIS die oben |
erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die Arbeitgeber und | erwähnten Daten mitteilen können, übermitteln die Arbeitgeber und |
sektoriellen Altersversorgungsträger den | sektoriellen Altersversorgungsträger den |
Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. Februar jeden | Altersversorgungseinrichtungen spätestens am 28. Februar jeden |
Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem | Beitragsjahres die Liste der Arbeitnehmer, die im Jahr vor dem |
Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die | Beitragsjahr über eine Altersversorgungszusage verfügten, die |
Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer | Erkennungsnummern der sozialen Sicherheit (ENSS) der Arbeitnehmer |
sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der | sowie die Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen (ZDU) des Arbeitgebers. | Unternehmen (ZDU) des Arbeitgebers. |
Die Referenzbeträge für die Bestimmung des Basisbetrags und der | Die Referenzbeträge für die Bestimmung des Basisbetrags und der |
gesetzlichen Pension werden für jedes Beitragsjahr von den zuständigen | gesetzlichen Pension werden für jedes Beitragsjahr von den zuständigen |
Pensionsdiensten festgelegt und der VoG SIGeDIS spätestens am 31. | Pensionsdiensten festgelegt und der VoG SIGeDIS spätestens am 31. |
August jeden Beitragsjahres mitgeteilt. | August jeden Beitragsjahres mitgeteilt. |
Die Angaben mit Bezug auf die Anzahl der bereits geleisteten | Die Angaben mit Bezug auf die Anzahl der bereits geleisteten |
Laufbahnjahre und die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden für | Laufbahnjahre und die gebildeten Rücklagen oder Rücklagen werden für |
jedes Beitragsjahr von der VoG SIGeDIS festgelegt. | jedes Beitragsjahr von der VoG SIGeDIS festgelegt. |
Die VoG SIGeDIS teilt den Arbeitgebern spätestens am 30. September | Die VoG SIGeDIS teilt den Arbeitgebern spätestens am 30. September |
jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung des | jeden Beitragsjahres die für die Berechnung und Zahlung des |
Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit. | Sonderbeitrags erforderlichen Daten mit. |
Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen | Die VoG SIGeDIS stellt den Einziehungseinrichtungen die erhaltenen |
Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese | Daten auf der Grundlage der Anweisungen zur Verfügung, die diese |
Einrichtungen erteilt haben. | Einrichtungen erteilt haben. |
D. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag | D. Dieser Sonderbeitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag |
gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen |
Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der | Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der |
Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge | Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge |
beauftragten Einrichtungen. | beauftragten Einrichtungen. |
E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen | E. Dieser Sonderbeitrag wird von der zuständigen |
Einziehungseinrichtung eingenommen. | Einziehungseinrichtung eingenommen. |
F. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung | F. Der König kann die Modalitäten zur Einziehung und Beitreibung |
dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | dieses Sonderbeitrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmen. | bestimmen. |
G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in | G. Den Ertrag des Beitrags führt die Einziehungseinrichtung der in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." | der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu." |
Art. 6 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 6 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Zuständigkeit der Inspektionsdienste | KAPITEL 3 - Zuständigkeit der Inspektionsdienste |
Art. 14 - Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 14 - Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli | der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli |
2016, wird wie folgt abgeändert: | 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines gemeinsamen Berichts der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eines gemeinsamen Berichts der |
Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
Sicherheit und" durch die Wörter "eines Berichts" ersetzt. | Sicherheit und" durch die Wörter "eines Berichts" ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird das Wort "Inspektionen" durch das Wort | 2. In Absatz 3 wird das Wort "Inspektionen" durch das Wort |
"Inspektion" ersetzt. | "Inspektion" ersetzt. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "der erwähnten Dienste" durch die | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "der erwähnten Dienste" durch die |
Wörter "des erwähnten Dienstes" ersetzt. | Wörter "des erwähnten Dienstes" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 15 - Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli | Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli |
1996, 2. August 2002, 10. August 2005 und 25. April 2014, wird wie | 1996, 2. August 2002, 10. August 2005 und 25. April 2014, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
- Die Wörter "und von den Inspektoren der Verwaltung der | - Die Wörter "und von den Inspektoren der Verwaltung der |
Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der | Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt" werden aufgehoben. | Volksgesundheit und der Umwelt" werden aufgehoben. |
- [Abänderung des niederländischen Textes] | - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 16 - In Artikel 31ter § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 16 - In Artikel 31ter § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "und | abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "und |
die Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | die Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
Sicherheit" aufgehoben. | Sicherheit" aufgehoben. |
Art. 17 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: |
1. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | 1. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) Inspektionsdienst des Landesinstituts der Sozialversicherungen für | "b) Inspektionsdienst des Landesinstituts der Sozialversicherungen für |
Selbständige,". | Selbständige,". |
2. In Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird der erste Gedankenstrich | 2. In Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird der erste Gedankenstrich |
aufgehoben. | aufgehoben. |
3. In Artikel 6 § 3 Nr. 7 werden die Wörter "des Föderalen | 3. In Artikel 6 § 3 Nr. 7 werden die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit" durch die Wörter "des | Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit" durch die Wörter "des |
Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. | Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. |
4. In Artikel 13 § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "einem Vertreter | 4. In Artikel 13 § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "einem Vertreter |
der Sozialinspektion" durch die Wörter "einem Vertreter des | der Sozialinspektion" durch die Wörter "einem Vertreter des |
Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. | Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. |
5. In Artikel 13 § 3 wird das Wort "Sozialinspektion" durch die Wörter | 5. In Artikel 13 § 3 wird das Wort "Sozialinspektion" durch die Wörter |
"Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. | "Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. |
6. In Artikel 14 werden die Wörter "von der Sozialinspektion" durch | 6. In Artikel 14 werden die Wörter "von der Sozialinspektion" durch |
die Wörter "von der Inspektion des Landesinstituts der | die Wörter "von der Inspektion des Landesinstituts der |
Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. | Sozialversicherungen für Selbständige" ersetzt. |
(...) | (...) |
Art. 19 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den | Art. 19 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den |
Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 | Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur |
Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des | Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des |
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG | Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG |
des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des | des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über |
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden | gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden |
Güterkraftverkehrs wird Nummer 1 aufgehoben. | Güterkraftverkehrs wird Nummer 1 aufgehoben. |
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Interministerieller Haushaltsfonds zur Förderung der | KAPITEL 7 - Interministerieller Haushaltsfonds zur Förderung der |
Beschäftigung | Beschäftigung |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer | der Arbeitnehmer |
Art. 35 - Artikel 8/2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 35 - Artikel 8/2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird | Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
Art. 36 - Artikel 24 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 36 - Artikel 24 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil der | " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil der |
in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten finanziellen | in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten finanziellen |
Mittel dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung für | Mittel dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung für |
die Finanzierung der Arbeitnehmer zugewiesen, die in Krankenhäusern | die Finanzierung der Arbeitnehmer zugewiesen, die in Krankenhäusern |
beschäftigt sind gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 des | beschäftigt sind gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 des |
Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines | Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines |
Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen | Programms zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen |
Sektor." | Sektor." |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Verjährung | KAPITEL 8 - Verjährung |
Art. 39 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | Art. 39 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27. | Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai | Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai |
2016, werden die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal | 2016, werden die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal |
und Organisation, was ihre in Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des | und Organisation, was ihre in Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des |
Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen | Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation bestimmten Aufträge | Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation bestimmten Aufträge |
betrifft," durch die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst | betrifft," durch die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Strategie und Unterstützung, was seine in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 10 | Strategie und Unterstützung, was seine in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 10 |
des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2017 zur Schaffung des | des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2017 zur Schaffung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung bestimmten | Föderalen Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung bestimmten |
Aufträge betrifft," ersetzt. | Aufträge betrifft," ersetzt. |
Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. März 2017. | Art. 40 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. März 2017. |
KAPITEL 9 - Unbefristeter Leiharbeitsvertrag | KAPITEL 9 - Unbefristeter Leiharbeitsvertrag |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer | der Arbeitnehmer |
Art. 41 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 41 - In das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember |
2016, wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2016, wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/3 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, | "Art. 2/3 - Die Anwendung des Gesetzes wird auf Personen ausgedehnt, |
die mit einem unbefristeten Leiharbeitsvertrag im Sinne von Artikel | die mit einem unbefristeten Leiharbeitsvertrag im Sinne von Artikel |
8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die | 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die |
Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung eingestellt sind, wobei die | Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung eingestellt sind, wobei die |
in § 3 des vorerwähnten Artikels 8ter erwähnten Zeiträume ohne | in § 3 des vorerwähnten Artikels 8ter erwähnten Zeiträume ohne |
Leiharbeitsauftrag für die Bestimmung der Ansprüche in sämtlichen | Leiharbeitsauftrag für die Bestimmung der Ansprüche in sämtlichen |
Sozialversicherungsregelungen Zeiträumen aktiven Dienstes | Sozialversicherungsregelungen Zeiträumen aktiven Dienstes |
gleichgesetzt werden." | gleichgesetzt werden." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 | Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 |
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung | zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung |
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen | Pensionsregelungen |
Art. 42 - Im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung | Art. 42 - Im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung |
einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 | einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 |
des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2005, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2005, wird |
Artikel 6, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch einen | Artikel 6, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch einen |
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - In Abweichung von § 1 teilt der Arbeitgeber, der der | " § 2 - In Abweichung von § 1 teilt der Arbeitgeber, der der |
Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen | Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen |
Arbeitnehmer mit unbefristetem Leiharbeitsvertrag in Anwendung von | Arbeitnehmer mit unbefristetem Leiharbeitsvertrag in Anwendung von |
Artikel 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige | Artikel 8ter des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige |
Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung einstellt, die | Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung einstellt, die |
in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Angaben spätestens zu dem | in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Angaben spätestens zu dem |
Zeitpunkt mit, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen beginnt. | Zeitpunkt mit, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen beginnt. |
Für jeden Leiharbeitsauftrag, der einem Arbeitnehmer mit unbefristetem | Für jeden Leiharbeitsauftrag, der einem Arbeitnehmer mit unbefristetem |
Leiharbeitsvertrag anvertraut wird, teilt er die in Artikel 8 des | Leiharbeitsvertrag anvertraut wird, teilt er die in Artikel 8 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte |
Erkennungsnummer des Arbeitnehmers mit oder, falls diese Nummer nicht | Erkennungsnummer des Arbeitnehmers mit oder, falls diese Nummer nicht |
besteht, Name, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Hauptwohnort des | besteht, Name, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Hauptwohnort des |
Arbeitnehmers sowie die in § 1 aufgezählten Angaben, mit Ausnahme der | Arbeitnehmers sowie die in § 1 aufgezählten Angaben, mit Ausnahme der |
Angaben, über die die Einrichtung zur Einziehung der Beiträge bereits | Angaben, über die die Einrichtung zur Einziehung der Beiträge bereits |
verfügt." | verfügt." |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 43 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 43 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen | KAPITEL 11 - LIKIV - Dienst für Entschädigungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 | Abschnitt 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 |
zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli | zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli |
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des | gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des |
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger | "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger |
Gesetzesbestimmungen | Gesetzesbestimmungen |
Art. 65 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur | Art. 65 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur |
Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des | gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des |
"durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger | "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger |
Gesetzesbestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Gesetzesbestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 13. Dezember 2016, werden die Wörter "wie sie in Artikel 29 des | vom 13. Dezember 2016, werden die Wörter "wie sie in Artikel 29 des |
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist" in den | Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist" in den |
Absätzen 3 und 5 durch die Wörter "wie sie in Artikel 29 des Gesetzes | Absätzen 3 und 5 durch die Wörter "wie sie in Artikel 29 des Gesetzes |
vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom | vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 8 des Gesetzes vom |
14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der | 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der |
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor festgelegt ist" ersetzt. | Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor festgelegt ist" ersetzt. |
Art. 66 - Artikel 65 wird wirksam mit 1. Januar 2017. | Art. 66 - Artikel 65 wird wirksam mit 1. Januar 2017. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |