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Wet houdende diverse bepalingen betreffende arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses relatives à l'incapacité de travail. - Traduction allemande |
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30 OKTOBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende | 30 OCTOBRE 2022. - Loi portant des dispositions diverses relatives à |
arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling | l'incapacité de travail. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
oktober 2022 houdende diverse bepalingen betreffende | loi du 30 octobre 2022 portant des dispositions diverses relatives à |
arbeidsongeschiktheid (Belgisch Staatsblad van 18 november 2022). | l'incapacité de travail (Moniteur belge du 18 novembre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
30. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 30. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit | Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Vorlage eines | KAPITEL 2 - Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Vorlage eines |
ärztlichen Attests bei Arbeitsunfähigkeit | ärztlichen Attests bei Arbeitsunfähigkeit |
Art. 2 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2/1 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 und 3 sind Arbeitnehmer | " § 2/1 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 und 3 sind Arbeitnehmer |
dreimal pro Kalendarjahr nicht verpflichtet, für den ersten Tag einer | dreimal pro Kalendarjahr nicht verpflichtet, für den ersten Tag einer |
Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls | Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls |
teilen sie dem Arbeitgeber unverzüglich die Adresse mit, an der sie | teilen sie dem Arbeitgeber unverzüglich die Adresse mit, an der sie |
sich an diesem ersten Arbeitsunfähigkeitstag aufhalten, es sei denn, | sich an diesem ersten Arbeitsunfähigkeitstag aufhalten, es sei denn, |
diese Adresse stimmt mit ihrem gewöhnlichen Wohnort, der dem | diese Adresse stimmt mit ihrem gewöhnlichen Wohnort, der dem |
Arbeitgeber bekannt ist, überein. | Arbeitgeber bekannt ist, überein. |
Unternehmen, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die | Unternehmen, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die |
Arbeitsunfähigkeit eintritt, weniger als fünfzig Arbeitnehmer | Arbeitsunfähigkeit eintritt, weniger als fünfzig Arbeitnehmer |
beschäftigen, können durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die | beschäftigen, können durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die |
Arbeitsordnung von Absatz 1 abweichen." | Arbeitsordnung von Absatz 1 abweichen." |
KAPITEL 3 - Änderung der Bedingungen für die Berufung auf medizinische | KAPITEL 3 - Änderung der Bedingungen für die Berufung auf medizinische |
höhere Gewalt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsvertrags | höhere Gewalt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsvertrags |
Art. 3 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 3 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Dezember | Arbeitsverträge, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Dezember |
2016, wird wie folgt ersetzt: | 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder | "Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder |
eines Unfalls, die es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich macht, die | eines Unfalls, die es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich macht, die |
vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann erst nach Befolgung des in § 2 | vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann erst nach Befolgung des in § 2 |
bestimmten Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen höherer | bestimmten Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen höherer |
Gewalt führen. | Gewalt führen. |
Das in § 2 erwähnte Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der | Das in § 2 erwähnte Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der |
Arbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens neun Monaten | Arbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens neun Monaten |
ununterbrochen arbeitsunfähig war und sofern für den Arbeitnehmer kein | ununterbrochen arbeitsunfähig war und sofern für den Arbeitnehmer kein |
im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähntes | im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähntes |
Wiedereingliederungsprogramm läuft. Dieser neunmonatige Zeitraum wird | Wiedereingliederungsprogramm läuft. Dieser neunmonatige Zeitraum wird |
unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich wieder | unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich wieder |
aufnimmt, es sei denn, der Arbeitnehmer wird im Laufe der ersten | aufnimmt, es sei denn, der Arbeitnehmer wird im Laufe der ersten |
vierzehn Tage dieser Arbeitswiederaufnahme erneut arbeitsunfähig; in | vierzehn Tage dieser Arbeitswiederaufnahme erneut arbeitsunfähig; in |
diesem Fall wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum nicht | diesem Fall wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum nicht |
unterbrochen wurde. | unterbrochen wurde. |
§ 2 - Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber notifiziert der anderen | § 2 - Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber notifiziert der anderen |
Partei und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens | Partei und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens |
per Einschreibesendung die Absicht, gemäß dem spezifischen Verfahren | per Einschreibesendung die Absicht, gemäß dem spezifischen Verfahren |
von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das | von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das |
Wohlbefinden bei der Arbeit zu untersuchen, ob es dem Arbeitnehmer | Wohlbefinden bei der Arbeit zu untersuchen, ob es dem Arbeitnehmer |
endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der | endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der |
vom Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auf das Recht des | vom Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auf das Recht des |
Arbeitnehmers hingewiesen, den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | Arbeitnehmers hingewiesen, den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
gemäß diesem im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit | gemäß diesem im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
vorgesehenen spezifischen Verfahren zu bitten, dass die Möglichkeiten | vorgesehenen spezifischen Verfahren zu bitten, dass die Möglichkeiten |
einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit untersucht werden, | einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit untersucht werden, |
wenn festgestellt wird, dass es für den Arbeitnehmer endgültig | wenn festgestellt wird, dass es für den Arbeitnehmer endgültig |
unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der vom | unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der vom |
Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auch auf das Recht des | Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auch auf das Recht des |
Arbeitnehmers hingewiesen, sich während dieses Verfahrens gemäß den | Arbeitnehmers hingewiesen, sich während dieses Verfahrens gemäß den |
Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 5 vom 24. Mai 1971 | Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 5 vom 24. Mai 1971 |
über das Statut der Gewerkschaftsvertretungen des Personals der | über das Statut der Gewerkschaftsvertretungen des Personals der |
Unternehmen von der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens beistehen | Unternehmen von der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens beistehen |
zu lassen. | zu lassen. |
Nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung befolgt der | Nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung befolgt der |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das in Buch I Titel 4 Kapitel VI | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das in Buch I Titel 4 Kapitel VI |
Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit | Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
bestimmte spezifische Verfahren. | bestimmte spezifische Verfahren. |
Der Arbeitsvertrag kann nur dann aufgrund medizinischer höherer Gewalt | Der Arbeitsvertrag kann nur dann aufgrund medizinischer höherer Gewalt |
beendet werden, wenn aus der Feststellung des | beendet werden, wenn aus der Feststellung des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, gegen die kein Widerspruch | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, gegen die kein Widerspruch |
mehr eingereicht werden kann, oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch | mehr eingereicht werden kann, oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgenommenen | über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgenommenen |
Widerspruchsverfahrens hervorgeht, dass es dem Arbeitnehmer endgültig | Widerspruchsverfahrens hervorgeht, dass es dem Arbeitnehmer endgültig |
unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und: | unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und: |
1. der Arbeitnehmer nicht um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer | 1. der Arbeitnehmer nicht um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer |
angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gemäß dem spezifischen | angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gemäß dem spezifischen |
Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches | Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit gebeten hat oder | über das Wohlbefinden bei der Arbeit gebeten hat oder |
2. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer | 2. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer |
angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der | angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der |
Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 | Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 |
Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der | Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der |
Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
den mit Gründen versehenen Bericht übermittelt hat, in dem er erklärt, | den mit Gründen versehenen Bericht übermittelt hat, in dem er erklärt, |
weshalb die Erstellung eines Plans für eine angepasste Arbeit oder | weshalb die Erstellung eines Plans für eine angepasste Arbeit oder |
eine andere Arbeit von einem technischen oder objektiven Standpunkt | eine andere Arbeit von einem technischen oder objektiven Standpunkt |
aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen | aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen |
nicht verlangt werden kann, oder | nicht verlangt werden kann, oder |
3. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer | 3. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer |
angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der | angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der |
Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 | Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 |
Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der | Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der |
Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
den Plan für eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, den der | den Plan für eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, den der |
Arbeitnehmer abgelehnt hat, übermittelt hat. | Arbeitnehmer abgelehnt hat, übermittelt hat. |
Wenn aus der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes | Wenn aus der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes |
oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der | oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der |
Arbeit vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nicht hervorgeht, dass es | Arbeit vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nicht hervorgeht, dass es |
dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu | dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu |
verrichten, wird dieses Verfahren eingestellt. Die zuerst handelnde | verrichten, wird dieses Verfahren eingestellt. Die zuerst handelnde |
Partei kann das in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verfahren nur | Partei kann das in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verfahren nur |
dann erneut beginnen, wenn der Arbeitnehmer erneut während eines | dann erneut beginnen, wenn der Arbeitnehmer erneut während eines |
Zeitraums von mindestens neun Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig | Zeitraums von mindestens neun Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig |
ist, wie in Absatz 1 vorgesehen, zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt der | ist, wie in Absatz 1 vorgesehen, zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt der |
Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder, wenn | Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder, wenn |
der Arbeitnehmer gegen diese Feststellung Widerspruch eingereicht hat, | der Arbeitnehmer gegen diese Feststellung Widerspruch eingereicht hat, |
zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt des Ergebnisses des | zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt des Ergebnisses des |
Widerspruchsverfahrens. | Widerspruchsverfahrens. |
§ 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann personenbezogene | § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann personenbezogene |
Daten, einschließlich der Daten über die Gesundheit des Arbeitnehmers, | Daten, einschließlich der Daten über die Gesundheit des Arbeitnehmers, |
die für die Feststellungen und Empfehlungen notwendig sind, die im | die für die Feststellungen und Empfehlungen notwendig sind, die im |
Rahmen des in Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches | Rahmen des in Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen besonderen | über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen besonderen |
Verfahrens erwähnt sind, anfordern und verarbeiten. Vorbehaltlich der | Verfahrens erwähnt sind, anfordern und verarbeiten. Vorbehaltlich der |
Zustimmung des Arbeitnehmers kann er diese Daten mit anderen im Rahmen | Zustimmung des Arbeitnehmers kann er diese Daten mit anderen im Rahmen |
dieses Verfahrens betroffenen Ärzten und Dritten, wie in Artikel | dieses Verfahrens betroffenen Ärzten und Dritten, wie in Artikel |
I.4-73 § 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit | I.4-73 § 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
vorgesehen, und mit dem Arzt-Sozialinspektor unter Wahrung der | vorgesehen, und mit dem Arzt-Sozialinspektor unter Wahrung der |
ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der Daten | ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der Daten |
austauschen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist der für die | austauschen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist der für die |
Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des | Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die |
maximale Aufbewahrungsfrist für diese personenbezogenen Daten beträgt | maximale Aufbewahrungsfrist für diese personenbezogenen Daten beträgt |
fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags. | fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags. |
§ 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den | § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den |
Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen | Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen |
Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden | Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes zu beenden." | Gesetzes zu beenden." |
KAPITEL 4 - Änderung der Bedingungen für die Neutralisierung des | KAPITEL 4 - Änderung der Bedingungen für die Neutralisierung des |
garantierten Lohns im Rahmen der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit | garantierten Lohns im Rahmen der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit |
Art. 4 - In Artikel 52 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 4 - In Artikel 52 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, |
werden die Wörter "während des Zeitraums der Ausführung" durch die | werden die Wörter "während des Zeitraums der Ausführung" durch die |
Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig Wochen ab Beginn der | Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig Wochen ab Beginn der |
Ausführung" ersetzt. | Ausführung" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 73/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 73/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 2016, werden die Wörter "während des Zeitraums | Gesetz vom 20. Dezember 2016, werden die Wörter "während des Zeitraums |
der Ausführung" durch die Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig | der Ausführung" durch die Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig |
Wochen ab Beginn der Ausführung" ersetzt. | Wochen ab Beginn der Ausführung" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |