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| Wet houdende diverse bepalingen betreffende arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses relatives à l'incapacité de travail. - Traduction allemande |
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| 30 OKTOBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende | 30 OCTOBRE 2022. - Loi portant des dispositions diverses relatives à |
| arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling | l'incapacité de travail. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| oktober 2022 houdende diverse bepalingen betreffende | loi du 30 octobre 2022 portant des dispositions diverses relatives à |
| arbeidsongeschiktheid (Belgisch Staatsblad van 18 november 2022). | l'incapacité de travail (Moniteur belge du 18 novembre 2022). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 30. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 30. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
| Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit | Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Vorlage eines | KAPITEL 2 - Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Vorlage eines |
| ärztlichen Attests bei Arbeitsunfähigkeit | ärztlichen Attests bei Arbeitsunfähigkeit |
| Art. 2 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 2/1 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 und 3 sind Arbeitnehmer | " § 2/1 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 und 3 sind Arbeitnehmer |
| dreimal pro Kalendarjahr nicht verpflichtet, für den ersten Tag einer | dreimal pro Kalendarjahr nicht verpflichtet, für den ersten Tag einer |
| Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls | Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls |
| teilen sie dem Arbeitgeber unverzüglich die Adresse mit, an der sie | teilen sie dem Arbeitgeber unverzüglich die Adresse mit, an der sie |
| sich an diesem ersten Arbeitsunfähigkeitstag aufhalten, es sei denn, | sich an diesem ersten Arbeitsunfähigkeitstag aufhalten, es sei denn, |
| diese Adresse stimmt mit ihrem gewöhnlichen Wohnort, der dem | diese Adresse stimmt mit ihrem gewöhnlichen Wohnort, der dem |
| Arbeitgeber bekannt ist, überein. | Arbeitgeber bekannt ist, überein. |
| Unternehmen, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die | Unternehmen, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die |
| Arbeitsunfähigkeit eintritt, weniger als fünfzig Arbeitnehmer | Arbeitsunfähigkeit eintritt, weniger als fünfzig Arbeitnehmer |
| beschäftigen, können durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die | beschäftigen, können durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die |
| Arbeitsordnung von Absatz 1 abweichen." | Arbeitsordnung von Absatz 1 abweichen." |
| KAPITEL 3 - Änderung der Bedingungen für die Berufung auf medizinische | KAPITEL 3 - Änderung der Bedingungen für die Berufung auf medizinische |
| höhere Gewalt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsvertrags | höhere Gewalt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsvertrags |
| Art. 3 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 3 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Dezember | Arbeitsverträge, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Dezember |
| 2016, wird wie folgt ersetzt: | 2016, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder | "Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder |
| eines Unfalls, die es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich macht, die | eines Unfalls, die es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich macht, die |
| vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann erst nach Befolgung des in § 2 | vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann erst nach Befolgung des in § 2 |
| bestimmten Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen höherer | bestimmten Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen höherer |
| Gewalt führen. | Gewalt führen. |
| Das in § 2 erwähnte Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der | Das in § 2 erwähnte Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der |
| Arbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens neun Monaten | Arbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens neun Monaten |
| ununterbrochen arbeitsunfähig war und sofern für den Arbeitnehmer kein | ununterbrochen arbeitsunfähig war und sofern für den Arbeitnehmer kein |
| im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähntes | im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähntes |
| Wiedereingliederungsprogramm läuft. Dieser neunmonatige Zeitraum wird | Wiedereingliederungsprogramm läuft. Dieser neunmonatige Zeitraum wird |
| unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich wieder | unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich wieder |
| aufnimmt, es sei denn, der Arbeitnehmer wird im Laufe der ersten | aufnimmt, es sei denn, der Arbeitnehmer wird im Laufe der ersten |
| vierzehn Tage dieser Arbeitswiederaufnahme erneut arbeitsunfähig; in | vierzehn Tage dieser Arbeitswiederaufnahme erneut arbeitsunfähig; in |
| diesem Fall wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum nicht | diesem Fall wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum nicht |
| unterbrochen wurde. | unterbrochen wurde. |
| § 2 - Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber notifiziert der anderen | § 2 - Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber notifiziert der anderen |
| Partei und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens | Partei und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens |
| per Einschreibesendung die Absicht, gemäß dem spezifischen Verfahren | per Einschreibesendung die Absicht, gemäß dem spezifischen Verfahren |
| von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das | von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das |
| Wohlbefinden bei der Arbeit zu untersuchen, ob es dem Arbeitnehmer | Wohlbefinden bei der Arbeit zu untersuchen, ob es dem Arbeitnehmer |
| endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der | endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der |
| vom Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auf das Recht des | vom Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auf das Recht des |
| Arbeitnehmers hingewiesen, den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | Arbeitnehmers hingewiesen, den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
| gemäß diesem im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit | gemäß diesem im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
| vorgesehenen spezifischen Verfahren zu bitten, dass die Möglichkeiten | vorgesehenen spezifischen Verfahren zu bitten, dass die Möglichkeiten |
| einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit untersucht werden, | einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit untersucht werden, |
| wenn festgestellt wird, dass es für den Arbeitnehmer endgültig | wenn festgestellt wird, dass es für den Arbeitnehmer endgültig |
| unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der vom | unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der vom |
| Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auch auf das Recht des | Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auch auf das Recht des |
| Arbeitnehmers hingewiesen, sich während dieses Verfahrens gemäß den | Arbeitnehmers hingewiesen, sich während dieses Verfahrens gemäß den |
| Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 5 vom 24. Mai 1971 | Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 5 vom 24. Mai 1971 |
| über das Statut der Gewerkschaftsvertretungen des Personals der | über das Statut der Gewerkschaftsvertretungen des Personals der |
| Unternehmen von der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens beistehen | Unternehmen von der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens beistehen |
| zu lassen. | zu lassen. |
| Nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung befolgt der | Nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung befolgt der |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das in Buch I Titel 4 Kapitel VI | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das in Buch I Titel 4 Kapitel VI |
| Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit | Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
| bestimmte spezifische Verfahren. | bestimmte spezifische Verfahren. |
| Der Arbeitsvertrag kann nur dann aufgrund medizinischer höherer Gewalt | Der Arbeitsvertrag kann nur dann aufgrund medizinischer höherer Gewalt |
| beendet werden, wenn aus der Feststellung des | beendet werden, wenn aus der Feststellung des |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, gegen die kein Widerspruch | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, gegen die kein Widerspruch |
| mehr eingereicht werden kann, oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch | mehr eingereicht werden kann, oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch |
| über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgenommenen | über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgenommenen |
| Widerspruchsverfahrens hervorgeht, dass es dem Arbeitnehmer endgültig | Widerspruchsverfahrens hervorgeht, dass es dem Arbeitnehmer endgültig |
| unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und: | unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und: |
| 1. der Arbeitnehmer nicht um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer | 1. der Arbeitnehmer nicht um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer |
| angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gemäß dem spezifischen | angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gemäß dem spezifischen |
| Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches | Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches |
| über das Wohlbefinden bei der Arbeit gebeten hat oder | über das Wohlbefinden bei der Arbeit gebeten hat oder |
| 2. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer | 2. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer |
| angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der | angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der |
| Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 | Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 |
| Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der | Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der |
| Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
| den mit Gründen versehenen Bericht übermittelt hat, in dem er erklärt, | den mit Gründen versehenen Bericht übermittelt hat, in dem er erklärt, |
| weshalb die Erstellung eines Plans für eine angepasste Arbeit oder | weshalb die Erstellung eines Plans für eine angepasste Arbeit oder |
| eine andere Arbeit von einem technischen oder objektiven Standpunkt | eine andere Arbeit von einem technischen oder objektiven Standpunkt |
| aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen | aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen |
| nicht verlangt werden kann, oder | nicht verlangt werden kann, oder |
| 3. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer | 3. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer |
| angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der | angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der |
| Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 | Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 |
| Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der | Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der |
| Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt | Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt |
| den Plan für eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, den der | den Plan für eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, den der |
| Arbeitnehmer abgelehnt hat, übermittelt hat. | Arbeitnehmer abgelehnt hat, übermittelt hat. |
| Wenn aus der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes | Wenn aus der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes |
| oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der | oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der |
| Arbeit vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nicht hervorgeht, dass es | Arbeit vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nicht hervorgeht, dass es |
| dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu | dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu |
| verrichten, wird dieses Verfahren eingestellt. Die zuerst handelnde | verrichten, wird dieses Verfahren eingestellt. Die zuerst handelnde |
| Partei kann das in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verfahren nur | Partei kann das in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verfahren nur |
| dann erneut beginnen, wenn der Arbeitnehmer erneut während eines | dann erneut beginnen, wenn der Arbeitnehmer erneut während eines |
| Zeitraums von mindestens neun Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig | Zeitraums von mindestens neun Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig |
| ist, wie in Absatz 1 vorgesehen, zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt der | ist, wie in Absatz 1 vorgesehen, zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt der |
| Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder, wenn | Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder, wenn |
| der Arbeitnehmer gegen diese Feststellung Widerspruch eingereicht hat, | der Arbeitnehmer gegen diese Feststellung Widerspruch eingereicht hat, |
| zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt des Ergebnisses des | zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt des Ergebnisses des |
| Widerspruchsverfahrens. | Widerspruchsverfahrens. |
| § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann personenbezogene | § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann personenbezogene |
| Daten, einschließlich der Daten über die Gesundheit des Arbeitnehmers, | Daten, einschließlich der Daten über die Gesundheit des Arbeitnehmers, |
| die für die Feststellungen und Empfehlungen notwendig sind, die im | die für die Feststellungen und Empfehlungen notwendig sind, die im |
| Rahmen des in Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches | Rahmen des in Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches |
| über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen besonderen | über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen besonderen |
| Verfahrens erwähnt sind, anfordern und verarbeiten. Vorbehaltlich der | Verfahrens erwähnt sind, anfordern und verarbeiten. Vorbehaltlich der |
| Zustimmung des Arbeitnehmers kann er diese Daten mit anderen im Rahmen | Zustimmung des Arbeitnehmers kann er diese Daten mit anderen im Rahmen |
| dieses Verfahrens betroffenen Ärzten und Dritten, wie in Artikel | dieses Verfahrens betroffenen Ärzten und Dritten, wie in Artikel |
| I.4-73 § 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit | I.4-73 § 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
| vorgesehen, und mit dem Arzt-Sozialinspektor unter Wahrung der | vorgesehen, und mit dem Arzt-Sozialinspektor unter Wahrung der |
| ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der Daten | ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der Daten |
| austauschen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist der für die | austauschen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist der für die |
| Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des | Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
| natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
| freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die |
| maximale Aufbewahrungsfrist für diese personenbezogenen Daten beträgt | maximale Aufbewahrungsfrist für diese personenbezogenen Daten beträgt |
| fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags. | fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags. |
| § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den | § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den |
| Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen | Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen |
| Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden | Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes zu beenden." | Gesetzes zu beenden." |
| KAPITEL 4 - Änderung der Bedingungen für die Neutralisierung des | KAPITEL 4 - Änderung der Bedingungen für die Neutralisierung des |
| garantierten Lohns im Rahmen der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit | garantierten Lohns im Rahmen der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit |
| Art. 4 - In Artikel 52 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 4 - In Artikel 52 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, |
| werden die Wörter "während des Zeitraums der Ausführung" durch die | werden die Wörter "während des Zeitraums der Ausführung" durch die |
| Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig Wochen ab Beginn der | Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig Wochen ab Beginn der |
| Ausführung" ersetzt. | Ausführung" ersetzt. |
| Art. 5 - In Artikel 73/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 73/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 20. Dezember 2016, werden die Wörter "während des Zeitraums | Gesetz vom 20. Dezember 2016, werden die Wörter "während des Zeitraums |
| der Ausführung" durch die Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig | der Ausführung" durch die Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig |
| Wochen ab Beginn der Ausführung" ersetzt. | Wochen ab Beginn der Ausführung" ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |