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Meertalige weergave van Wet van 30/10/2022
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Wet houdende diverse bepalingen betreffende arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions diverses relatives à l'incapacité de travail. - Traduction allemande
30 OKTOBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende 30 OCTOBRE 2022. - Loi portant des dispositions diverses relatives à
arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling l'incapacité de travail. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
oktober 2022 houdende diverse bepalingen betreffende loi du 30 octobre 2022 portant des dispositions diverses relatives à
arbeidsongeschiktheid (Belgisch Staatsblad van 18 november 2022). l'incapacité de travail (Moniteur belge du 18 novembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
30. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 30. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Vorlage eines KAPITEL 2 - Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Vorlage eines
ärztlichen Attests bei Arbeitsunfähigkeit ärztlichen Attests bei Arbeitsunfähigkeit
Art. 2 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 2 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Arbeitsverträge wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2/1 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 und 3 sind Arbeitnehmer " § 2/1 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 und 3 sind Arbeitnehmer
dreimal pro Kalendarjahr nicht verpflichtet, für den ersten Tag einer dreimal pro Kalendarjahr nicht verpflichtet, für den ersten Tag einer
Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls
teilen sie dem Arbeitgeber unverzüglich die Adresse mit, an der sie teilen sie dem Arbeitgeber unverzüglich die Adresse mit, an der sie
sich an diesem ersten Arbeitsunfähigkeitstag aufhalten, es sei denn, sich an diesem ersten Arbeitsunfähigkeitstag aufhalten, es sei denn,
diese Adresse stimmt mit ihrem gewöhnlichen Wohnort, der dem diese Adresse stimmt mit ihrem gewöhnlichen Wohnort, der dem
Arbeitgeber bekannt ist, überein. Arbeitgeber bekannt ist, überein.
Unternehmen, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Unternehmen, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die
Arbeitsunfähigkeit eintritt, weniger als fünfzig Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit eintritt, weniger als fünfzig Arbeitnehmer
beschäftigen, können durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die beschäftigen, können durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die
Arbeitsordnung von Absatz 1 abweichen." Arbeitsordnung von Absatz 1 abweichen."
KAPITEL 3 - Änderung der Bedingungen für die Berufung auf medizinische KAPITEL 3 - Änderung der Bedingungen für die Berufung auf medizinische
höhere Gewalt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsvertrags höhere Gewalt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsvertrags
Art. 3 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 3 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Dezember Arbeitsverträge, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Dezember
2016, wird wie folgt ersetzt: 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder "Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder
eines Unfalls, die es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich macht, die eines Unfalls, die es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich macht, die
vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann erst nach Befolgung des in § 2 vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann erst nach Befolgung des in § 2
bestimmten Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen höherer bestimmten Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen höherer
Gewalt führen. Gewalt führen.
Das in § 2 erwähnte Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der Das in § 2 erwähnte Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der
Arbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens neun Monaten Arbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens neun Monaten
ununterbrochen arbeitsunfähig war und sofern für den Arbeitnehmer kein ununterbrochen arbeitsunfähig war und sofern für den Arbeitnehmer kein
im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähntes im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähntes
Wiedereingliederungsprogramm läuft. Dieser neunmonatige Zeitraum wird Wiedereingliederungsprogramm läuft. Dieser neunmonatige Zeitraum wird
unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich wieder unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich wieder
aufnimmt, es sei denn, der Arbeitnehmer wird im Laufe der ersten aufnimmt, es sei denn, der Arbeitnehmer wird im Laufe der ersten
vierzehn Tage dieser Arbeitswiederaufnahme erneut arbeitsunfähig; in vierzehn Tage dieser Arbeitswiederaufnahme erneut arbeitsunfähig; in
diesem Fall wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum nicht diesem Fall wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum nicht
unterbrochen wurde. unterbrochen wurde.
§ 2 - Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber notifiziert der anderen § 2 - Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber notifiziert der anderen
Partei und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens Partei und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens
per Einschreibesendung die Absicht, gemäß dem spezifischen Verfahren per Einschreibesendung die Absicht, gemäß dem spezifischen Verfahren
von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit zu untersuchen, ob es dem Arbeitnehmer Wohlbefinden bei der Arbeit zu untersuchen, ob es dem Arbeitnehmer
endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der
vom Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auf das Recht des vom Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auf das Recht des
Arbeitnehmers hingewiesen, den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Arbeitnehmers hingewiesen, den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt
gemäß diesem im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit gemäß diesem im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit
vorgesehenen spezifischen Verfahren zu bitten, dass die Möglichkeiten vorgesehenen spezifischen Verfahren zu bitten, dass die Möglichkeiten
einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit untersucht werden, einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit untersucht werden,
wenn festgestellt wird, dass es für den Arbeitnehmer endgültig wenn festgestellt wird, dass es für den Arbeitnehmer endgültig
unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der vom unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der vom
Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auch auf das Recht des Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auch auf das Recht des
Arbeitnehmers hingewiesen, sich während dieses Verfahrens gemäß den Arbeitnehmers hingewiesen, sich während dieses Verfahrens gemäß den
Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 5 vom 24. Mai 1971 Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 5 vom 24. Mai 1971
über das Statut der Gewerkschaftsvertretungen des Personals der über das Statut der Gewerkschaftsvertretungen des Personals der
Unternehmen von der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens beistehen Unternehmen von der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens beistehen
zu lassen. zu lassen.
Nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung befolgt der Nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung befolgt der
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das in Buch I Titel 4 Kapitel VI Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das in Buch I Titel 4 Kapitel VI
Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit
bestimmte spezifische Verfahren. bestimmte spezifische Verfahren.
Der Arbeitsvertrag kann nur dann aufgrund medizinischer höherer Gewalt Der Arbeitsvertrag kann nur dann aufgrund medizinischer höherer Gewalt
beendet werden, wenn aus der Feststellung des beendet werden, wenn aus der Feststellung des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, gegen die kein Widerspruch Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, gegen die kein Widerspruch
mehr eingereicht werden kann, oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch mehr eingereicht werden kann, oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch
über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgenommenen über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgenommenen
Widerspruchsverfahrens hervorgeht, dass es dem Arbeitnehmer endgültig Widerspruchsverfahrens hervorgeht, dass es dem Arbeitnehmer endgültig
unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und: unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und:
1. der Arbeitnehmer nicht um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer 1. der Arbeitnehmer nicht um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer
angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gemäß dem spezifischen angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gemäß dem spezifischen
Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches
über das Wohlbefinden bei der Arbeit gebeten hat oder über das Wohlbefinden bei der Arbeit gebeten hat oder
2. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer 2. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer
angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der
Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4
Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der
Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt
den mit Gründen versehenen Bericht übermittelt hat, in dem er erklärt, den mit Gründen versehenen Bericht übermittelt hat, in dem er erklärt,
weshalb die Erstellung eines Plans für eine angepasste Arbeit oder weshalb die Erstellung eines Plans für eine angepasste Arbeit oder
eine andere Arbeit von einem technischen oder objektiven Standpunkt eine andere Arbeit von einem technischen oder objektiven Standpunkt
aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen
nicht verlangt werden kann, oder nicht verlangt werden kann, oder
3. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer 3. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer
angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der
Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4
Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der
Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt
den Plan für eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, den der den Plan für eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, den der
Arbeitnehmer abgelehnt hat, übermittelt hat. Arbeitnehmer abgelehnt hat, übermittelt hat.
Wenn aus der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes Wenn aus der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes
oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der
Arbeit vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nicht hervorgeht, dass es Arbeit vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nicht hervorgeht, dass es
dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu
verrichten, wird dieses Verfahren eingestellt. Die zuerst handelnde verrichten, wird dieses Verfahren eingestellt. Die zuerst handelnde
Partei kann das in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verfahren nur Partei kann das in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verfahren nur
dann erneut beginnen, wenn der Arbeitnehmer erneut während eines dann erneut beginnen, wenn der Arbeitnehmer erneut während eines
Zeitraums von mindestens neun Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig Zeitraums von mindestens neun Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig
ist, wie in Absatz 1 vorgesehen, zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt der ist, wie in Absatz 1 vorgesehen, zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt der
Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder, wenn Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder, wenn
der Arbeitnehmer gegen diese Feststellung Widerspruch eingereicht hat, der Arbeitnehmer gegen diese Feststellung Widerspruch eingereicht hat,
zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt des Ergebnisses des zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt des Ergebnisses des
Widerspruchsverfahrens. Widerspruchsverfahrens.
§ 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann personenbezogene § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann personenbezogene
Daten, einschließlich der Daten über die Gesundheit des Arbeitnehmers, Daten, einschließlich der Daten über die Gesundheit des Arbeitnehmers,
die für die Feststellungen und Empfehlungen notwendig sind, die im die für die Feststellungen und Empfehlungen notwendig sind, die im
Rahmen des in Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches Rahmen des in Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches
über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen besonderen über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen besonderen
Verfahrens erwähnt sind, anfordern und verarbeiten. Vorbehaltlich der Verfahrens erwähnt sind, anfordern und verarbeiten. Vorbehaltlich der
Zustimmung des Arbeitnehmers kann er diese Daten mit anderen im Rahmen Zustimmung des Arbeitnehmers kann er diese Daten mit anderen im Rahmen
dieses Verfahrens betroffenen Ärzten und Dritten, wie in Artikel dieses Verfahrens betroffenen Ärzten und Dritten, wie in Artikel
I.4-73 § 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit I.4-73 § 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit
vorgesehen, und mit dem Arzt-Sozialinspektor unter Wahrung der vorgesehen, und mit dem Arzt-Sozialinspektor unter Wahrung der
ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der Daten ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der Daten
austauschen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist der für die austauschen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist der für die
Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die
maximale Aufbewahrungsfrist für diese personenbezogenen Daten beträgt maximale Aufbewahrungsfrist für diese personenbezogenen Daten beträgt
fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags. fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags.
§ 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den
Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen
Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes zu beenden." Gesetzes zu beenden."
KAPITEL 4 - Änderung der Bedingungen für die Neutralisierung des KAPITEL 4 - Änderung der Bedingungen für die Neutralisierung des
garantierten Lohns im Rahmen der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit garantierten Lohns im Rahmen der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit
Art. 4 - In Artikel 52 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 4 - In Artikel 52 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016,
werden die Wörter "während des Zeitraums der Ausführung" durch die werden die Wörter "während des Zeitraums der Ausführung" durch die
Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig Wochen ab Beginn der Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig Wochen ab Beginn der
Ausführung" ersetzt. Ausführung" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 73/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 73/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Dezember 2016, werden die Wörter "während des Zeitraums Gesetz vom 20. Dezember 2016, werden die Wörter "während des Zeitraums
der Ausführung" durch die Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig der Ausführung" durch die Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig
Wochen ab Beginn der Ausführung" ersetzt. Wochen ab Beginn der Ausführung" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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