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Meertalige weergave van Wet van 30/06/2020
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Wet tot bestendiging van het Zorgpersoneelfonds en tot toewijzing van de desbetreffende middelen voor de jaren 2019 en 2020. - Duitse vertaling van uittreksels Loi pérennisant le Fonds blouses blanches santé et affectant ses moyens correspondants pour les années 2019 et 2020. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 JUNI 2020. - Wet tot bestendiging van het Zorgpersoneelfonds en tot 30 JUIN 2020. - Loi pérennisant le Fonds blouses blanches santé et
toewijzing van de desbetreffende middelen voor de jaren 2019 en 2020. affectant ses moyens correspondants pour les années 2019 et 2020. -
- Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
4 en 7 van de wet van 30 juni 2020 tot bestendiging van het articles 1 à 4 et 7 de la loi du 30 juin 2020 pérennisant le Fonds
Zorgpersoneelfonds en tot toewijzing van de desbetreffende middelen blouses blanches santé et affectant ses moyens correspondants pour les
voor de jaren 2019 en 2020 (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2020). années 2019 et 2020 (Moniteur belge du 14 août 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
30. JUNI 2020 - Gesetz zur Aufrechterhaltung des Pflegepersonalfonds 30. JUNI 2020 - Gesetz zur Aufrechterhaltung des Pflegepersonalfonds
und zur Zuweisung der entsprechenden Mittel für die Jahre 2019 und und zur Zuweisung der entsprechenden Mittel für die Jahre 2019 und
2020 2020
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 2 - In Titel 3 Kapitel 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 2 - In Titel 3 Kapitel 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt 5ter mit Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt 5ter mit
folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5ter - Erhöhung des folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5ter - Erhöhung des
Pflegeangebots im Hauspflegesektor". Pflegeangebots im Hauspflegesektor".
Art. 3 - In Abschnitt 5ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Art. 3 - In Abschnitt 5ter, eingefügt durch Artikel 2, wird ein
Artikel 55ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 55ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 55ter - § 1 - Der König legt die Bedingungen und Regeln fest, "Art. 55ter - § 1 - Der König legt die Bedingungen und Regeln fest,
gemäß denen das Institut Krankenpflegern und Pflegehelfern, die gemäß denen das Institut Krankenpflegern und Pflegehelfern, die
(wieder) in den Hauspflegesektor einsteigen nach einer vollständigen (wieder) in den Hauspflegesektor einsteigen nach einer vollständigen
Inaktivität von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen Inaktivität von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen
ihnen diese Tätigkeit zugänglich war, sowie Krankenpflegern, die sie ihnen diese Tätigkeit zugänglich war, sowie Krankenpflegern, die sie
während ihres Praktikums begleiten, Entschädigungen bewilligen kann. während ihres Praktikums begleiten, Entschädigungen bewilligen kann.
Diese Entschädigungen sind an die Absolvierung eines Diese Entschädigungen sind an die Absolvierung eines
Ausbildungsprogramms und eines berufsorientierten Praktikums gebunden. Ausbildungsprogramms und eines berufsorientierten Praktikums gebunden.
Der König legt ebenfalls die Bedingungen und Regeln fest, gemäß denen Der König legt ebenfalls die Bedingungen und Regeln fest, gemäß denen
das Institut vorerwähnten Krankenpflegern und Pflegehelfern, die das Institut vorerwähnten Krankenpflegern und Pflegehelfern, die
während des von Ihm bestimmten Zeitraums weiterhin im Hauspflegesektor während des von Ihm bestimmten Zeitraums weiterhin im Hauspflegesektor
arbeiten, eine Entschädigung bewilligen kann. arbeiten, eine Entschädigung bewilligen kann.
Zu diesem Zweck legt der König insbesondere Folgendes fest: Zu diesem Zweck legt der König insbesondere Folgendes fest:
1. Betrag der Entschädigungen, 1. Betrag der Entschädigungen,
2. Dauer und Inhalt des Ausbildungsprogramms und des 2. Dauer und Inhalt des Ausbildungsprogramms und des
berufsorientierten Praktikums, berufsorientierten Praktikums,
3. Bedingungen, die der Krankenpfleger erfüllen muss, der den 3. Bedingungen, die der Krankenpfleger erfüllen muss, der den
(wieder-)einsteigenden Teilnehmer begleitet, (wieder-)einsteigenden Teilnehmer begleitet,
4. Zeitpunkt, zu dem, beziehungsweise Zeitraum, während dessen diese 4. Zeitpunkt, zu dem, beziehungsweise Zeitraum, während dessen diese
Entschädigungen Anwendung finden. Entschädigungen Anwendung finden.
§ 2 - Die Entschädigungen werden nur geschuldet, wenn der § 2 - Die Entschädigungen werden nur geschuldet, wenn der
(Wieder-)Einsteiger die Tätigkeit eines Krankenpflegers oder (Wieder-)Einsteiger die Tätigkeit eines Krankenpflegers oder
Pflegehelfers hauptberuflich oder nebenberuflich als Selbständiger Pflegehelfers hauptberuflich oder nebenberuflich als Selbständiger
ausübt. ausübt.
§ 3 - Der König kann die Gewährung der in § 1 Absatz 1 erwähnten § 3 - Der König kann die Gewährung der in § 1 Absatz 1 erwähnten
Entschädigungen von den Tätigkeitsschwellen, die Er festlegt, abhängig Entschädigungen von den Tätigkeitsschwellen, die Er festlegt, abhängig
machen. machen.
§ 4 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt § 4 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt
aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und
aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds. aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds.
Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und
dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der
Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt." Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquiesdecies mit Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36quinquiesdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 36quinquiesdecies - § 1 - Der König kann die Modalitäten und "Art. 36quinquiesdecies - § 1 - Der König kann die Modalitäten und
Regeln festlegen, gemäß denen das Landesinstitut für Kranken- und Regeln festlegen, gemäß denen das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung selbständigen Hauskrankenpflegern und Invalidenversicherung selbständigen Hauskrankenpflegern und
-pflegehelfern Entschädigungen gewähren kann als Beteiligung an den -pflegehelfern Entschädigungen gewähren kann als Beteiligung an den
Verwaltungskosten. Verwaltungskosten.
§ 2 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt § 2 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Entschädigungen erfolgt
aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9. aus dem Pflegepersonalfonds, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und Dezember 2019 zur Schaffung eines Pflegepersonalfonds vorgesehen, und
aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds. aus der Zuweisung der Rücklagen dieses Fonds.
Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und Diese Mittel werden dem Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und Invalidenversicherung direkt als exogene Finanzierung zugeführt und
dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der dem Betrag des jährlichen Globalhaushaltsziels der
Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt." Gesundheitspflegeversicherung hinzugefügt."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 7 - Spätestens am 31. März 2021 bewertet der König in Absprache Art. 7 - Spätestens am 31. März 2021 bewertet der König in Absprache
mit den im Fonds "Sozialer Maribel 330" und im Fonds "Sozialer mit den im Fonds "Sozialer Maribel 330" und im Fonds "Sozialer
Maribel" des öffentlichen Sektors tagenden Sozialpartnern die Art und Maribel" des öffentlichen Sektors tagenden Sozialpartnern die Art und
Weise, wie die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Mittel verwendet Weise, wie die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Mittel verwendet
wurden, die geschaffenen Arbeitsstellen und die Art und Weise, wie die wurden, die geschaffenen Arbeitsstellen und die Art und Weise, wie die
soziale Konzertierung stattgefunden hat. soziale Konzertierung stattgefunden hat.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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