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| Wet houdende het tarief van de consulaire rechten en de kanselarijrechten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 30 JUNI 1999. - Wet houdende het tarief van de consulaire rechten en | 30 JUIN 1999. - Loi portant le tarif des taxes consulaires et des |
| de kanselarijrechten. - Officieuze coördinatie in het Duits | droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de wet van 30 juni 1999 houdende het tarief van de consulaire rechten | allemande de la loi du 30 juin 1999 portant le tarif des taxes |
| en de kanselarijrechten (Belgisch Staatsblad van 24 december 1999), | consulaires et des droits de chancellerie (Moniteur belge du 24 |
| zoals ze werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 21 december | décembre 1999), telle qu'elle a été modifiée par l'arrêté royal du 21 |
| 2005 tot wijziging van de tarieven gevoegd bij de wet van 30 juni 1999 | décembre 2005 modifiant les tarifs annexés à la loi du 30 juin 1999, |
| houdende het tarief der consulaire rechten en der kanselarijrechten | portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie |
| (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2006). | (Moniteur belge du 26 janvier 2006). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
| INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT | INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT |
| 30. JUNI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und | 30. JUNI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und |
| Kanzleigebühren | Kanzleigebühren |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Die belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland sind | Art. 2 - Die belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland sind |
| ermächtigt, bei der Ausstellung bestimmter Akten oder Dokumente | ermächtigt, bei der Ausstellung bestimmter Akten oder Dokumente |
| Gebühren - nachstehend "Konsulargebühren" genannt - einzuziehen. Diese | Gebühren - nachstehend "Konsulargebühren" genannt - einzuziehen. Diese |
| Gebühren werden durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarif I | Gebühren werden durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarif I |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Wenn die in Tarif I erwähnten Akten von diplomatischen Vertretern, die | Wenn die in Tarif I erwähnten Akten von diplomatischen Vertretern, die |
| nicht als Generalkonsul bestellt sind, erstellt werden, werden die | nicht als Generalkonsul bestellt sind, erstellt werden, werden die |
| damit verbundenen Gebühren als Kanzleigebühren eingezogen. | damit verbundenen Gebühren als Kanzleigebühren eingezogen. |
| Die Akten, die vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von | Die Akten, die vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von |
| den Verwaltungsbehörden, die er zu diesem Zweck beauftragt, innerhalb | den Verwaltungsbehörden, die er zu diesem Zweck beauftragt, innerhalb |
| des Königreichs ausgestellt werden, geben Anlass zur Einziehung von | des Königreichs ausgestellt werden, geben Anlass zur Einziehung von |
| Kanzleigebühren, deren Betrag durch den dem vorliegenden Gesetz | Kanzleigebühren, deren Betrag durch den dem vorliegenden Gesetz |
| beigefügten Tarif II festgelegt wird. | beigefügten Tarif II festgelegt wird. |
| Art. 3 - § 1 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird die | Art. 3 - § 1 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird die |
| Unentgeltlichkeit von Rechts wegen gewährt. | Unentgeltlichkeit von Rechts wegen gewährt. |
| Im Falle von Akten, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die | Im Falle von Akten, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die |
| Unentgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn | Unentgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn |
| die besagten Akten von den nationalen Behörden dieses Ausländers | die besagten Akten von den nationalen Behörden dieses Ausländers |
| unentgeltlich ausgestellt oder legalisiert worden sind. | unentgeltlich ausgestellt oder legalisiert worden sind. |
| § 2 - Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt: | § 2 - Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt: |
| 1. für Akten und Dokumente, die im Interesse der Öffentlichkeit oder | 1. für Akten und Dokumente, die im Interesse der Öffentlichkeit oder |
| der Verwaltung angefordert werden, | der Verwaltung angefordert werden, |
| 2. für Akten, die angefordert werden von offiziellen Bediensteten | 2. für Akten, die angefordert werden von offiziellen Bediensteten |
| fremder Mächte in ihrer dienstlichen Stellung, für ihren persönlichen | fremder Mächte in ihrer dienstlichen Stellung, für ihren persönlichen |
| Gebrauch oder den ihres Gefolges, und zwar unter Vorbehalt der | Gebrauch oder den ihres Gefolges, und zwar unter Vorbehalt der |
| Gegenseitigkeit, | Gegenseitigkeit, |
| 3. für Akten und Dokumente, die zu Zwecken im Bereich der sozialen | 3. für Akten und Dokumente, die zu Zwecken im Bereich der sozialen |
| Sicherheit und insbesondere der Pensionen dienen, | Sicherheit und insbesondere der Pensionen dienen, |
| 4. für für eine oder mehrere Reisen gültige Visen, die im Pass von | 4. für für eine oder mehrere Reisen gültige Visen, die im Pass von |
| Ausländern angebracht sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines | Ausländern angebracht sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines |
| der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn diese | der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn diese |
| Ausländer: | Ausländer: |
| a) Ehepartner oder Kinder eines Staatsangehörigen eines der | a) Ehepartner oder Kinder eines Staatsangehörigen eines der |
| vorerwähnten Mitgliedstaaten sind und das Alter von 21 Jahren nicht | vorerwähnten Mitgliedstaaten sind und das Alter von 21 Jahren nicht |
| erreicht haben, | erreicht haben, |
| b) jegliches andere Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder | b) jegliches andere Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder |
| seines Ehepartners sind, das zu ihren Lasten ist oder im Herkunftsland | seines Ehepartners sind, das zu ihren Lasten ist oder im Herkunftsland |
| mit ihnen unter einem Dach wohnt. | mit ihnen unter einem Dach wohnt. |
| § 3 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, bestimmt der König, | § 3 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, bestimmt der König, |
| für welche anderen Akten die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf. | für welche anderen Akten die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf. |
| § 4 - Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der Gebühren, die gemäss | § 4 - Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der Gebühren, die gemäss |
| dem vorliegendem Gesetz beigefügten Tarif I geschuldet sind, werden | dem vorliegendem Gesetz beigefügten Tarif I geschuldet sind, werden |
| aufgrund der Vereinbarungen gewährt, die der König eventuell zu diesem | aufgrund der Vereinbarungen gewährt, die der König eventuell zu diesem |
| Zweck unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit mit den fremden Mächten | Zweck unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit mit den fremden Mächten |
| trifft. | trifft. |
| Art. 4 - Konsulargebühren werden in der im Einziehungsort gesetzlichen | Art. 4 - Konsulargebühren werden in der im Einziehungsort gesetzlichen |
| Währung eingezogen oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in | Währung eingezogen oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in |
| einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister der | einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister der |
| Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte | Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte |
| Bedienstete festlegt. | Bedienstete festlegt. |
| Art. 5 - Die Gebühren, die aufgrund des dem vorliegenden Gesetz | Art. 5 - Die Gebühren, die aufgrund des dem vorliegenden Gesetz |
| beigefügten Tarifs I eingezogen werden, werden ganz der Staatskasse | beigefügten Tarifs I eingezogen werden, werden ganz der Staatskasse |
| zugeführt, wenn sie von Bediensteten eingezogen werden, die zu Lasten | zugeführt, wenn sie von Bediensteten eingezogen werden, die zu Lasten |
| des Haushaltsplans des Staates bezahlt werden. | des Haushaltsplans des Staates bezahlt werden. |
| Art. 6 - Die von den Honorakonsuln Belgiens eingezogenen Gebühren | Art. 6 - Die von den Honorakonsuln Belgiens eingezogenen Gebühren |
| kommen ihnen bis in Höhe folgender Beträge zu: | kommen ihnen bis in Höhe folgender Beträge zu: |
| 12.000 EUR, wenn es sich um einen Konsularbediensteten handelt, | 12.000 EUR, wenn es sich um einen Konsularbediensteten handelt, |
| 20.000 EUR, wenn es sich um einen Vizekonsul handelt, | 20.000 EUR, wenn es sich um einen Vizekonsul handelt, |
| 27.000 EUR, wenn es sich um einen Konsul handelt, | 27.000 EUR, wenn es sich um einen Konsul handelt, |
| 29.500 EUR, wenn es sich um einen Generalkonsul handelt. | 29.500 EUR, wenn es sich um einen Generalkonsul handelt. |
| Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt. | Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt. |
| Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres | Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres |
| erfolgt die Berechnung des Anteils der vorerwähnten Beträge, der jedem | erfolgt die Berechnung des Anteils der vorerwähnten Beträge, der jedem |
| der betroffenen Bediensteten zukommt, im Verhältnis zur Dauer ihrer | der betroffenen Bediensteten zukommt, im Verhältnis zur Dauer ihrer |
| Funktion. | Funktion. |
| Art. 7 - Die Bediensteten des konsularischen Korps sind von jeder | Art. 7 - Die Bediensteten des konsularischen Korps sind von jeder |
| Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die | Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die |
| Staatskasse befreit, die derselbigen von den Einziehungen zukommen, | Staatskasse befreit, die derselbigen von den Einziehungen zukommen, |
| die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind. | die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind. |
| Art. 8 - Die Weise der Einziehung der Konsular- und Kanzleigebühren, | Art. 8 - Die Weise der Einziehung der Konsular- und Kanzleigebühren, |
| die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die anderen Details | die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die anderen Details |
| mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden vom | mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden vom |
| Minister der Auswärtigen Angelegenheiten geregelt. | Minister der Auswärtigen Angelegenheiten geregelt. |
| Art. 9 - § 1 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der | Art. 9 - § 1 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der |
| König die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarife abändern oder | König die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarife abändern oder |
| ergänzen und die durch Artikel 6 festgelegten Beträge ändern. | ergänzen und die durch Artikel 6 festgelegten Beträge ändern. |
| § 2 - Wenn die lokalen Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich | § 2 - Wenn die lokalen Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich |
| bringt, die in den vorliegendem Gesetz beigefügten Tarifen nicht | bringt, die in den vorliegendem Gesetz beigefügten Tarifen nicht |
| vorgesehen sind, legt der König den Betrag der Gebühren fest, die | vorgesehen sind, legt der König den Betrag der Gebühren fest, die |
| dafür eingezogen werden müssen. | dafür eingezogen werden müssen. |
| Art. 10 - Das Gesetz vom 4. Juli 1956 zur Festlegung des Tarifs der | Art. 10 - Das Gesetz vom 4. Juli 1956 zur Festlegung des Tarifs der |
| Konsular- und Kanzleigebühren wird aufgehoben. | Konsular- und Kanzleigebühren wird aufgehoben. |
| Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
| Anlage I - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen | Anlage I - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen |
| diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland einzuziehen | diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland einzuziehen |
| sind | sind |
| [1. | [1. |
| Beantragung eines Visums (oder einer als solches geltenden Erlaubnis) | Beantragung eines Visums (oder einer als solches geltenden Erlaubnis) |
| (Kategorie A, B oder C) | (Kategorie A, B oder C) |
| 30 EUR | 30 EUR |
| 2. | 2. |
| Beantragung eines nationalen Visums für einen langfristigen Aufenthalt | Beantragung eines nationalen Visums für einen langfristigen Aufenthalt |
| (Kategorie D oder D + C) | (Kategorie D oder D + C) |
| 45 EUR | 45 EUR |
| 3. | 3. |
| Beantragung eines kollektiven Visums (Kategorie A, B oder C) | Beantragung eines kollektiven Visums (Kategorie A, B oder C) |
| (Gruppe von 5 bis zu 50 Personen) | (Gruppe von 5 bis zu 50 Personen) |
| 30 EUR | 30 EUR |
| + 1 EUR pro Person | + 1 EUR pro Person |
| 4. | 4. |
| Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für | Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für |
| Minderjährige) | Minderjährige) |
| 30 EUR | 30 EUR |
| 5. | 5. |
| Beantragung eines provisorischen Passes | Beantragung eines provisorischen Passes |
| 50 EUR | 50 EUR |
| 6. | 6. |
| Beantragung eines provisorischen Reisescheins (ETD) | Beantragung eines provisorischen Reisescheins (ETD) |
| 10 EUR | 10 EUR |
| 7. | 7. |
| Beantragung eines Personalausweises | Beantragung eines Personalausweises |
| unentgeltlich | unentgeltlich |
| 8. | 8. |
| Legalisation | Legalisation |
| 10 EUR | 10 EUR |
| 9. | 9. |
| Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden | Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden |
| oder Protokolle | oder Protokolle |
| 10 EUR | 10 EUR |
| 10. | 10. |
| Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, | Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, |
| durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird | durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird |
| unentgeltlich | unentgeltlich |
| 11. | 11. |
| Beglaubigte Übersetzung | Beglaubigte Übersetzung |
| 20 EUR | 20 EUR |
| 12. | 12. |
| Beglaubigte Kopie | Beglaubigte Kopie |
| 10 EUR | 10 EUR |
| 13. | 13. |
| Leichenpass | Leichenpass |
| unentgeltlich | unentgeltlich |
| 14. | 14. |
| Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt | Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt |
| 50 EUR | 50 EUR |
| 15. | 15. |
| Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit | Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit |
| 10 EUR] | 10 EUR] |
| [Anlage I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. | [Anlage I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. |
| vom 26. Januar 2006] | vom 26. Januar 2006] |
| Anlage II - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich einzuziehen | Anlage II - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich einzuziehen |
| sind | sind |
| [1. | [1. |
| Legalisation | Legalisation |
| 10 EUR | 10 EUR |
| 2. | 2. |
| Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für | Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für |
| Minderjährige) | Minderjährige) |
| 30 EUR | 30 EUR |
| 3. | 3. |
| Beantragung eines provisorischen Passes | Beantragung eines provisorischen Passes |
| 50 EUR | 50 EUR |
| 4. | 4. |
| Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Flüchtlinge | Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Flüchtlinge |
| (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige) | (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige) |
| 20 EUR | 20 EUR |
| 5. | 5. |
| Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Ausländer | Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Ausländer |
| (unentgeltlich für Minderjährige) | (unentgeltlich für Minderjährige) |
| 20 EUR | 20 EUR |
| 6. | 6. |
| Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Staatenlose | Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Staatenlose |
| (New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für | (New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für |
| Minderjährige) | Minderjährige) |
| 20 EUR | 20 EUR |
| 7. | 7. |
| An der Grenze ausgestelltes Visum (Kategorie B oder C) | An der Grenze ausgestelltes Visum (Kategorie B oder C) |
| 30 EUR | 30 EUR |
| 8. | 8. |
| An der Grenze ausgestelltes kollektives Visum (Kategorie B oder C) | An der Grenze ausgestelltes kollektives Visum (Kategorie B oder C) |
| (Gruppen von 5 bis zu 50 Personen) | (Gruppen von 5 bis zu 50 Personen) |
| 30 EUR | 30 EUR |
| + 1 EUR pro Person | + 1 EUR pro Person |
| 9. | 9. |
| Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass | Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass |
| 30 EUR] | 30 EUR] |
| [Anlage II ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. | [Anlage II ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. |
| vom 26. Januar 2006)] | vom 26. Januar 2006)] |