Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 30/06/1994
← Terug naar "Wet ter bescherming van de persoonlijke levenssfeer tegen het afluisteren, kennisnemen en opnemen van privécommunicatie en -telecommunicatie. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet ter bescherming van de persoonlijke levenssfeer tegen het afluisteren, kennisnemen en opnemen van privécommunicatie en -telecommunicatie. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JUNI 1994. - Wet ter bescherming van de persoonlijke levenssfeer tegen het afluisteren, kennisnemen en opnemen van privécommunicatie en -telecommunicatie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUIN 1994. - Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 30 juni 1994 ter bescherming van de persoonlijke allemande de la loi du 30 juin 1994 relative à la protection de la vie
privée contre les écoutes, la prise de connaissance et
levenssfeer tegen het afluisteren, kennisnemen en opnemen van l'enregistrement de communications et de télécommunications privées
privécommunicatie en -telecommunicatie (Belgisch Staatsblad van 24 (Moniteur belge du 24 janvier 1995), telle qu'elle a été modifiée par
januari 1995), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking
heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
(Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
30. JUNI 1994 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, 30. JUNI 1994 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens vor Abhören,
Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten
Fernmeldeverbindungen Fernmeldeverbindungen
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung] Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 2 - [Abänderungsbestimmung] Art. 2 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] Art. 3 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] Art. 4 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ausschliesslich zur Verhütung der in den Artikeln 259bis und 314bis ausschliesslich zur Verhütung der in den Artikeln 259bis und 314bis
des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen die Werbung, den Verkauf, das des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen die Werbung, den Verkauf, das
Anbieten zum Kauf, den Ankauf, den Verleih, den Besitz, die Abtretung, Anbieten zum Kauf, den Ankauf, den Verleih, den Besitz, die Abtretung,
die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transport von die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transport von
Geräten oder Gerätekombinationen reglementieren, die entworfen oder Geräten oder Gerätekombinationen reglementieren, die entworfen oder
hergestellt werden, um das Abhören, die Kenntnisnahme und die hergestellt werden, um das Abhören, die Kenntnisnahme und die
Aufzeichnung von Privatgesprächen oder privaten Fernmeldeverbindungen Aufzeichnung von Privatgesprächen oder privaten Fernmeldeverbindungen
unter Verstoss gegen die Artikel 259bis und 314bis des unter Verstoss gegen die Artikel 259bis und 314bis des
Strafgesetzbuches zu ermöglichen, oder die als solche dargestellt Strafgesetzbuches zu ermöglichen, oder die als solche dargestellt
werden. werden.
Art. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen der aufgrund von Artikel 5 Art. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen der aufgrund von Artikel 5
ergangenen Königlichen Erlasse werden mit einer Geldbusse von 200 bis ergangenen Königlichen Erlasse werden mit einer Geldbusse von 200 bis
zu 20.000 [EUR] geahndet. zu 20.000 [EUR] geahndet.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein in Die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein in
diesem Absatz erwähnter Verstoss begangen wird binnen fünf Jahren nach diesem Absatz erwähnter Verstoss begangen wird binnen fünf Jahren nach
Verkündung eines wegen eines dieser Verstösse auf Verurteilung Verkündung eines wegen eines dieser Verstösse auf Verurteilung
lautenden Urteils oder Entscheids, die rechtskräftig geworden sind. lautenden Urteils oder Entscheids, die rechtskräftig geworden sind.
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind
die Bediensteten, die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom die Bediensteten, die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom
Minister des Verkehrswesens oder von dem für das Post-, Telegrafen- Minister des Verkehrswesens oder von dem für das Post-, Telegrafen-
und Telefonwesen zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt werden, und Telefonwesen zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt werden,
dazu befugt, die in Artikel 6 erwähnten Verstösse zu ermitteln und dazu befugt, die in Artikel 6 erwähnten Verstösse zu ermitteln und
durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben,
festzustellen. festzustellen.
Die aufgrund von Absatz 1 bestellten Bediensteten üben die in den Die aufgrund von Absatz 1 bestellten Bediensteten üben die in den
Artikeln 7 und 8 bestimmten Befugnisse unter der Aufsicht des Artikeln 7 und 8 bestimmten Befugnisse unter der Aufsicht des
Generalprokurators aus. Generalprokurators aus.
Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten können bei der Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten können bei der
Erfüllung ihres Auftrags: Erfüllung ihres Auftrags:
1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten,
Betriebsgebäude, angrenzende Höfe und dazugehörige eingefriedete Betriebsgebäude, angrenzende Höfe und dazugehörige eingefriedete
Grundstücke, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang Grundstücke, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang
haben müssen, unter Ausschluss der Privatwohnung, betreten, haben müssen, unter Ausschluss der Privatwohnung, betreten,
2. bei dieser Gelegenheit alle zweckdienlichen Feststellungen machen, 2. bei dieser Gelegenheit alle zweckdienlichen Feststellungen machen,
sich die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen sich die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen
Unterlagen, Belege, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diese Unterlagen, Belege, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diese
beschlagnahmen. beschlagnahmen.
Werden die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten bei der Ausführung Werden die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten bei der Ausführung
ihres Auftrags behindert, können sie die Unterstützung der ihres Auftrags behindert, können sie die Unterstützung der
Staatsgewalt anfordern. Staatsgewalt anfordern.
Art. 9 - Jegliche Behinderung der Ausführung des Auftrags der in Art. 9 - Jegliche Behinderung der Ausführung des Auftrags der in
Artikel 7 erwähnten Bediensteten wird mit einer Gefängnisstrafe von Artikel 7 erwähnten Bediensteten wird mit einer Gefängnisstrafe von
sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 200 bis zu sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 200 bis zu
20.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. 20.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des
vorliegenden Gesetzes finden alle Bestimmungen von Buch I des vorliegenden Gesetzes finden alle Bestimmungen von Buch I des
Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85,
Anwendung auf die in den Artikeln 6 und 9 des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf die in den Artikeln 6 und 9 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Verstösse. erwähnten Verstösse.
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] Art. 11 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 13 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 13 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
Art. 14 - Die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Art. 14 - Die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens,
der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
eingesetzt worden ist, zur Stellungnahme vorgelegt. eingesetzt worden ist, zur Stellungnahme vorgelegt.
^