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Wet ter bescherming van de persoonlijke levenssfeer tegen het afluisteren, kennisnemen en opnemen van privécommunicatie en -telecommunicatie. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JUNI 1994. - Wet ter bescherming van de persoonlijke levenssfeer tegen het afluisteren, kennisnemen en opnemen van privécommunicatie en -telecommunicatie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUIN 1994. - Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 30 juni 1994 ter bescherming van de persoonlijke | allemande de la loi du 30 juin 1994 relative à la protection de la vie |
privée contre les écoutes, la prise de connaissance et | |
levenssfeer tegen het afluisteren, kennisnemen en opnemen van | l'enregistrement de communications et de télécommunications privées |
privécommunicatie en -telecommunicatie (Belgisch Staatsblad van 24 | (Moniteur belge du 24 janvier 1995), telle qu'elle a été modifiée par |
januari 1995), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 | la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking | |
heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
(Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
30. JUNI 1994 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, | 30. JUNI 1994 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, |
Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten | Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten |
Fernmeldeverbindungen | Fernmeldeverbindungen |
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung] | Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 2 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 2 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ausschliesslich zur Verhütung der in den Artikeln 259bis und 314bis | ausschliesslich zur Verhütung der in den Artikeln 259bis und 314bis |
des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen die Werbung, den Verkauf, das | des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen die Werbung, den Verkauf, das |
Anbieten zum Kauf, den Ankauf, den Verleih, den Besitz, die Abtretung, | Anbieten zum Kauf, den Ankauf, den Verleih, den Besitz, die Abtretung, |
die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transport von | die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transport von |
Geräten oder Gerätekombinationen reglementieren, die entworfen oder | Geräten oder Gerätekombinationen reglementieren, die entworfen oder |
hergestellt werden, um das Abhören, die Kenntnisnahme und die | hergestellt werden, um das Abhören, die Kenntnisnahme und die |
Aufzeichnung von Privatgesprächen oder privaten Fernmeldeverbindungen | Aufzeichnung von Privatgesprächen oder privaten Fernmeldeverbindungen |
unter Verstoss gegen die Artikel 259bis und 314bis des | unter Verstoss gegen die Artikel 259bis und 314bis des |
Strafgesetzbuches zu ermöglichen, oder die als solche dargestellt | Strafgesetzbuches zu ermöglichen, oder die als solche dargestellt |
werden. | werden. |
Art. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen der aufgrund von Artikel 5 | Art. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen der aufgrund von Artikel 5 |
ergangenen Königlichen Erlasse werden mit einer Geldbusse von 200 bis | ergangenen Königlichen Erlasse werden mit einer Geldbusse von 200 bis |
zu 20.000 [EUR] geahndet. | zu 20.000 [EUR] geahndet. |
Die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein in | Die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein in |
diesem Absatz erwähnter Verstoss begangen wird binnen fünf Jahren nach | diesem Absatz erwähnter Verstoss begangen wird binnen fünf Jahren nach |
Verkündung eines wegen eines dieser Verstösse auf Verurteilung | Verkündung eines wegen eines dieser Verstösse auf Verurteilung |
lautenden Urteils oder Entscheids, die rechtskräftig geworden sind. | lautenden Urteils oder Entscheids, die rechtskräftig geworden sind. |
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die Bediensteten, die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom | die Bediensteten, die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom |
Minister des Verkehrswesens oder von dem für das Post-, Telegrafen- | Minister des Verkehrswesens oder von dem für das Post-, Telegrafen- |
und Telefonwesen zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt werden, | und Telefonwesen zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt werden, |
dazu befugt, die in Artikel 6 erwähnten Verstösse zu ermitteln und | dazu befugt, die in Artikel 6 erwähnten Verstösse zu ermitteln und |
durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, | durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, |
festzustellen. | festzustellen. |
Die aufgrund von Absatz 1 bestellten Bediensteten üben die in den | Die aufgrund von Absatz 1 bestellten Bediensteten üben die in den |
Artikeln 7 und 8 bestimmten Befugnisse unter der Aufsicht des | Artikeln 7 und 8 bestimmten Befugnisse unter der Aufsicht des |
Generalprokurators aus. | Generalprokurators aus. |
Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten können bei der | Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten können bei der |
Erfüllung ihres Auftrags: | Erfüllung ihres Auftrags: |
1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, | 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, |
Betriebsgebäude, angrenzende Höfe und dazugehörige eingefriedete | Betriebsgebäude, angrenzende Höfe und dazugehörige eingefriedete |
Grundstücke, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang | Grundstücke, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang |
haben müssen, unter Ausschluss der Privatwohnung, betreten, | haben müssen, unter Ausschluss der Privatwohnung, betreten, |
2. bei dieser Gelegenheit alle zweckdienlichen Feststellungen machen, | 2. bei dieser Gelegenheit alle zweckdienlichen Feststellungen machen, |
sich die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen | sich die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen |
Unterlagen, Belege, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diese | Unterlagen, Belege, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diese |
beschlagnahmen. | beschlagnahmen. |
Werden die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten bei der Ausführung | Werden die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten bei der Ausführung |
ihres Auftrags behindert, können sie die Unterstützung der | ihres Auftrags behindert, können sie die Unterstützung der |
Staatsgewalt anfordern. | Staatsgewalt anfordern. |
Art. 9 - Jegliche Behinderung der Ausführung des Auftrags der in | Art. 9 - Jegliche Behinderung der Ausführung des Auftrags der in |
Artikel 7 erwähnten Bediensteten wird mit einer Gefängnisstrafe von | Artikel 7 erwähnten Bediensteten wird mit einer Gefängnisstrafe von |
sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 200 bis zu | sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 200 bis zu |
20.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. | 20.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des | Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des |
vorliegenden Gesetzes finden alle Bestimmungen von Buch I des | vorliegenden Gesetzes finden alle Bestimmungen von Buch I des |
Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, | Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, |
Anwendung auf die in den Artikeln 6 und 9 des vorliegenden Gesetzes | Anwendung auf die in den Artikeln 6 und 9 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Verstösse. | erwähnten Verstösse. |
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 13 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 13 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 14 - Die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Art. 14 - Die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, | Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, |
der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
eingesetzt worden ist, zur Stellungnahme vorgelegt. | eingesetzt worden ist, zur Stellungnahme vorgelegt. |