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Wet houdende omzetting in Belgisch recht van de Europese richtlijn van 14 mei 1991 betreffende de rechtsbescherming van computerprogramma's. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi transposant en droit belge la directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes d'ordinateur. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 JUNI 1994. - Wet houdende omzetting in Belgisch recht van de | 30 JUIN 1994. - Loi transposant en droit belge la directive européenne |
Europese richtlijn van 14 mei 1991 betreffende de rechtsbescherming | du 14 mai 1991 concernant la protection juridique des programmes |
van computerprogramma's. - Officieuze coördinatie in het Duits | d'ordinateur. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 30 juni 1994 houdende omzetting in Belgisch recht van de | allemande de la loi du 30 juin 1994 transposant en droit belge la |
Europese richtlijn van 14 mei 1991 betreffende de rechtsbescherming | directive européenne du 14 mai 1991 concernant la protection juridique |
van computerprogramma's (Belgisch Staatsblad van 27 juli 1994), zoals | des programmes d'ordinateur (Moniteur belge du 27 juillet 1994), telle |
ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 9 mei 2007 betreffende de burgerrechtelijke aspecten van | - la loi du 9 mai 2007 relative aux aspects civils de la protection |
de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad | des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 10 mai 2007, |
van 10 mei 2007, err. van 15 mei 2007); | err. du 15 mai 2007); |
- de wet van 10 mei 2007 betreffende de aspecten van gerechtelijk | - la loi du 10 mai 2007 relative aux aspects de droit judiciaire de la |
recht van de bescherming van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch | protection des droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du |
Staatsblad van 10 mei 2007, err. van 14 mei 2007); | 10 mai 2007, err. du 14 mai 2007); |
- de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en | - la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et |
piraterij van intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van | de la piraterie de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge |
18 juli 2007). | du 18 juillet 2007). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
30. JUNI 1994 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom | 30. JUNI 1994 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom |
14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in | 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in |
belgisches Recht | belgisches Recht |
Artikel 1 - Gemäss der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai | Artikel 1 - Gemäss der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai |
1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden | 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden |
Computerprogramme, einschliesslich des Entwurfsmaterials zu ihrer | Computerprogramme, einschliesslich des Entwurfsmaterials zu ihrer |
Vorbereitung, urheberrechtlich geschützt und literarischen Werken im | Vorbereitung, urheberrechtlich geschützt und literarischen Werken im |
Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und | Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und |
der Kunst gleichgesetzt. | der Kunst gleichgesetzt. |
Art. 2 - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle | Art. 2 - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle |
Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen | Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen |
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer | geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer |
urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien | urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien |
anzuwenden. | anzuwenden. |
Der gemäss vorliegendem Gesetz gewährte Schutz gilt für alle | Der gemäss vorliegendem Gesetz gewährte Schutz gilt für alle |
Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die | Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die |
irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, | irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, |
einschliesslich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und | einschliesslich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und |
Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt. | Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt. |
Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder | Art. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder |
Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber | Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber |
der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen | der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen |
anzusehen, die von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten | anzusehen, die von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten |
in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres | in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres |
Arbeitgebers geschaffen werden. | Arbeitgebers geschaffen werden. |
Art. 4 - Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nach Artikel 6bis Absatz | Art. 4 - Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nach Artikel 6bis Absatz |
1 der Berner Übereinkunft geregelt. | 1 der Berner Übereinkunft geregelt. |
Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 umfassen | Art. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 umfassen |
die vermögensrechtlichen Befugnisse: | die vermögensrechtlichen Befugnisse: |
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder | a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder |
teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. | teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. |
Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des | Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des |
Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen | Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen |
diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers, | diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers, |
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere | b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere |
Umarbeitungen eines Computerprogramms und die Vervielfältigung der | Umarbeitungen eines Computerprogramms und die Vervielfältigung der |
erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das | erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das |
Programm umarbeitet, | Programm umarbeitet, |
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen | c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen |
Computerprogramms oder von Kopien davon, einschliesslich der | Computerprogramms oder von Kopien davon, einschliesslich der |
Vermietung und des Verleihs. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie | Vermietung und des Verleihs. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie |
in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner | in der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner |
Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht auf die | Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht auf die |
Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf | Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf |
Kontrolle der Weitervermietung und des Weiterverleihs des Programms | Kontrolle der Weitervermietung und des Weiterverleihs des Programms |
oder einer Kopie davon. | oder einer Kopie davon. |
Art. 6 - § 1 - In Ermangelung spezifischer Vertragsbestimmungen | Art. 6 - § 1 - In Ermangelung spezifischer Vertragsbestimmungen |
bedürfen die in Artikel 5 Buchstabe a) und b) genannten Handlungen | bedürfen die in Artikel 5 Buchstabe a) und b) genannten Handlungen |
nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine | nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine |
bestimmungsgemässe Benutzung des Computerprogramms einschliesslich der | bestimmungsgemässe Benutzung des Computerprogramms einschliesslich der |
Fehlerberichtigung durch die Person, die zur Benutzung des Programms | Fehlerberichtigung durch die Person, die zur Benutzung des Programms |
berechtigt ist, notwendig sind. | berechtigt ist, notwendig sind. |
§ 2 - Die Vervielfältigung in Form einer Sicherungskopie durch die | § 2 - Die Vervielfältigung in Form einer Sicherungskopie durch die |
Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht | Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht |
untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist. | untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist. |
§ 3 - Die zur Verwendung eines Programms berechtigte Person kann, ohne | § 3 - Die zur Verwendung eines Programms berechtigte Person kann, ohne |
die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das | die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das |
Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um | Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um |
die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu | die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu |
ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, | ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, |
Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie | Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie |
berechtigt ist. | berechtigt ist. |
Art. 7 - § 1 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht | Art. 7 - § 1 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht |
erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung | erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung |
der Codeform im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) und b) unerlässlich | der Codeform im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) und b) unerlässlich |
ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der | ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der |
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit | Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit |
anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt | anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt |
sind: | sind: |
a) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung werden von | a) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung werden von |
einer zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in | einer zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in |
deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen. | deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen. |
b) Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen | b) Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen |
Informationen sind für diese Person noch nicht ohne weiteres | Informationen sind für diese Person noch nicht ohne weiteres |
zugänglich gemacht. | zugänglich gemacht. |
c) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung beschränken | c) Die Handlungen zur Vervielfältigung und Übersetzung beschränken |
sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung | sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung |
der Interoperabilität notwendig sind. | der Interoperabilität notwendig sind. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erlauben nicht, | § 2 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erlauben nicht, |
dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen: | dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen: |
a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des | a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des |
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, | unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, |
b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die | b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die |
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, | Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, |
c) oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines | c) oder für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines |
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für | Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für |
irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen | irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen |
verwendet werden. | verwendet werden. |
§ 3 - Vorliegender Artikel kann nicht in einer Weise angewendet | § 3 - Vorliegender Artikel kann nicht in einer Weise angewendet |
werden, die die rechtmässigen Interessen des Rechtsinhabers in | werden, die die rechtmässigen Interessen des Rechtsinhabers in |
unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen | unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen |
Nutzung des Computerprogramms steht. | Nutzung des Computerprogramms steht. |
Art. 8 - Die Bestimmungen des Artikels 6 §§ 2 und 3 und des Artikels 7 | Art. 8 - Die Bestimmungen des Artikels 6 §§ 2 und 3 und des Artikels 7 |
sind verbindlich. | sind verbindlich. |
Art. 9 - Die urheberrechtliche Schutzdauer für Computerprogramme wird | Art. 9 - Die urheberrechtliche Schutzdauer für Computerprogramme wird |
gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht |
und ähnliche Rechte bestimmt. | und ähnliche Rechte bestimmt. |
Art. 10 - Verletzungen des Urheberrechts in Bezug auf ein | Art. 10 - Verletzungen des Urheberrechts in Bezug auf ein |
Computerprogramm werden gemäss dem Gesetz geahndet. | Computerprogramm werden gemäss dem Gesetz geahndet. |
[...] | [...] |
[Art. 10 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom 15. Mai | [Art. 10 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom 15. Mai |
2007 (B.S. vom 18. Juli 2007)] | 2007 (B.S. vom 18. Juli 2007)] |
Art. 11 - [ § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu | Art. 11 - [ § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu |
drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder | drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder |
lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines | lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines |
Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und | Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und |
wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich | wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich |
um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt | um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt |
oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die | oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die |
unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer | unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer |
Programmschutzmechanismen zu erleichtern. | Programmschutzmechanismen zu erleichtern. |
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer formell rechtskräftigen | Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer formell rechtskräftigen |
Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der | Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der |
verwirkten Strafen verdoppelt. | verwirkten Strafen verdoppelt. |
§ 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die | § 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die |
Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, | Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, |
anordnen.] | anordnen.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 18. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 18. |
Juli 2007)] | Juli 2007)] |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auch anwendbar auf |
Computerprogramme, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden. | Computerprogramme, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden. |
Es beeinträchtigt weder die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von | Es beeinträchtigt weder die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von |
Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Nutzungshandlungen, die | Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die Nutzungshandlungen, die |
vor seinem Inkrafttreten erfolgten. | vor seinem Inkrafttreten erfolgten. |
Art. 13 - [...] | Art. 13 - [...] |
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 33 Nr. 3 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. | [Art. 13 aufgehoben durch Art. 33 Nr. 3 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. |
vom 10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)] | vom 10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007)] |
Art. 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 14 - [Abänderungsbestimmungen] |