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Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 JULI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - | 30 JUILLET 2018. - Loi portant dispositions diverses en matière |
Duitse vertaling van uittreksels | d'Economie. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 71, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
72 en 96 tot 105 van de wet van 30 juli 2018 houdende diverse | articles 71, 72 et 96 à 105 de la loi du 30 juillet 2018 portant |
bepalingen inzake Economie (Belgisch Staatsblad van 5 september 2018). | dispositions diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 5 septembre 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 71 - In Artikel 48 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Art. 71 - In Artikel 48 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird | Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird |
Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Gewinnbeteiligungen in | "Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Gewinnbeteiligungen in |
Werbenachrichten und anderen Vermarktungsunterlagen angegeben werden, | Werbenachrichten und anderen Vermarktungsunterlagen angegeben werden, |
sofern Versicherer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet | sofern Versicherer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet |
sind, eine Gewinnbeteiligung vorzusehen, und/oder sofern der Anspruch | sind, eine Gewinnbeteiligung vorzusehen, und/oder sofern der Anspruch |
auf Gewinnbeteiligung im Rahmen eines individuellen Vertrags im | auf Gewinnbeteiligung im Rahmen eines individuellen Vertrags im |
Ermessen des Versicherers liegt, aber nur unter Einhaltung folgender | Ermessen des Versicherers liegt, aber nur unter Einhaltung folgender |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Versicherer weder | 1. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Versicherer weder |
gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, eine Gewinnbeteiligung | gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, eine Gewinnbeteiligung |
vorzusehen und/oder dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen | vorzusehen und/oder dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen |
eines individuellen Vertrags im Ermessen des Versicherers liegt. | eines individuellen Vertrags im Ermessen des Versicherers liegt. |
2. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Gewinnbeteiligung | 2. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Gewinnbeteiligung |
nicht garantiert ist und sie sich jedes Jahr ändern kann. | nicht garantiert ist und sie sich jedes Jahr ändern kann. |
3. Weder dürfen Prognosen für die Zukunft vermerkt werden noch darf | 3. Weder dürfen Prognosen für die Zukunft vermerkt werden noch darf |
auf sie verwiesen werden." | auf sie verwiesen werden." |
Art. 72 - In Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 72 - In Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern "Werden Gewinnbeteiligungen" und den Wörtern "in | Wörtern "Werden Gewinnbeteiligungen" und den Wörtern "in |
Werbenachrichten und/oder anderen Vermarktungsunterlagen vermerkt" die | Werbenachrichten und/oder anderen Vermarktungsunterlagen vermerkt" die |
Wörter "gemäß Artikel 48 Absatz 1" eingefügt. | Wörter "gemäß Artikel 48 Absatz 1" eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die | KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die |
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von | obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von |
Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für | Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für |
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar | Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar |
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs | 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs |
Art. 96 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die | Art. 96 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die |
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von | obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von |
Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für | Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für |
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar | Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar |
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird wie folgt | 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen wie in Artikel | "5. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen wie in Artikel |
5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen | 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
bestimmt." | bestimmt." |
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 und eine Nr. 7 mit folgendem | 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 und eine Nr. 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"6. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | "6. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte |
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, | Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, |
7. Minister: der für Versicherungen zuständige Minister." | 7. Minister: der für Versicherungen zuständige Minister." |
Art. 97 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 97 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Es kann Bedingungen zur Einschränkung des Risikos, das der | "Es kann Bedingungen zur Einschränkung des Risikos, das der |
Versicherungsnehmer darstellt, auferlegen. Falls sich das Büro | Versicherungsnehmer darstellt, auferlegen. Falls sich das Büro |
weigert, eine Prämie zu bestimmen, versieht es seinen Beschluss mit | weigert, eine Prämie zu bestimmen, versieht es seinen Beschluss mit |
Gründen." | Gründen." |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros, | "Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros, |
einschließlich des Modus des Risikomanagements, und die | einschließlich des Modus des Risikomanagements, und die |
Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen fest." | Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen fest." |
3. Artikel 10 wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem | 3. Artikel 10 wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Sofern der König nichts anderes beschließt, übt das Büro seine | " § 5 - Sofern der König nichts anderes beschließt, übt das Büro seine |
Tätigkeiten im Rahmen des in Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21. | Tätigkeiten im Rahmen des in Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21. |
November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf | November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf |
Kraftfahrzeuge erwähnten Belgischen Gemeinsamen Garantiefonds aus. | Kraftfahrzeuge erwähnten Belgischen Gemeinsamen Garantiefonds aus. |
§ 6 - Das Büro erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem | § 6 - Das Büro erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem |
Minister zur Billigung vor. | Minister zur Billigung vor. |
§ 7 - Das Tarifierungsbüro vertraut einem oder mehreren | § 7 - Das Tarifierungsbüro vertraut einem oder mehreren |
Versicherungsunternehmen, die Mitglied der in Artikel 10/1 erwähnten | Versicherungsunternehmen, die Mitglied der in Artikel 10/1 erwähnten |
Ausgleichskasse sind, das Management der von ihm tarifierten Risiken | Ausgleichskasse sind, das Management der von ihm tarifierten Risiken |
an." | an." |
Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem | Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/1 - § 1 - Der Minister erteilt unter den vom König bestimmten | "Art. 10/1 - § 1 - Der Minister erteilt unter den vom König bestimmten |
Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die als Auftrag | Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die als Auftrag |
hat, die Ergebnisse aus dem Management der unter den Bedingungen des | hat, die Ergebnisse aus dem Management der unter den Bedingungen des |
Büros tarifierten Risiken aufzuteilen und für die Betriebskosten des | Büros tarifierten Risiken aufzuteilen und für die Betriebskosten des |
Büros aufzukommen. | Büros aufzukommen. |
Die Ausgleichskasse kann die gleiche sein wie diejenige, die in | Die Ausgleichskasse kann die gleiche sein wie diejenige, die in |
Artikel 132 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen | Artikel 132 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
erwähnt ist. | erwähnt ist. |
§ 2 - Der Minister billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über | § 2 - Der Minister billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über |
die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im | die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im |
Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet er | Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet er |
die Ausgleichskasse ein. | die Ausgleichskasse ein. |
§ 3 - Versicherungsunternehmen, die die Versicherung der | § 3 - Versicherungsunternehmen, die die Versicherung der |
zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung anbieten, sind gesamtschuldnerisch | zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung anbieten, sind gesamtschuldnerisch |
verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags | verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags |
und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu | und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu |
tätigen, was die aufgrund von Artikel 10 tarifierten Risiken betrifft. | tätigen, was die aufgrund von Artikel 10 tarifierten Risiken betrifft. |
Wenn die Ausgleichskasse vom Minister eingerichtet wird, werden die | Wenn die Ausgleichskasse vom Minister eingerichtet wird, werden die |
Regeln für die Berechnung der von Versicherungsunternehmen zu | Regeln für die Berechnung der von Versicherungsunternehmen zu |
tätigenden Zahlungen durch Ministeriellen Erlass festgelegt. | tätigenden Zahlungen durch Ministeriellen Erlass festgelegt. |
§ 4 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die | § 4 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die |
Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer | Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer |
Satzung handelt. | Satzung handelt. |
In diesem Fall kann die FSMA jegliche Maßnahmen ergreifen, die dazu | In diesem Fall kann die FSMA jegliche Maßnahmen ergreifen, die dazu |
geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten | geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten |
und der Geschädigten zu wahren." | und der Geschädigten zu wahren." |
Art. 99 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 99 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Bei Abtretung | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Bei Abtretung |
dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung der | dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung der |
zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung ist es erst möglich, die | zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung ist es erst möglich, die |
authentische Urkunde über die Abtretung dinglicher Rechte an Wohnungen | authentische Urkunde über die Abtretung dinglicher Rechte an Wohnungen |
in Belgien zu erhalten, nachdem der Notar das in Artikel 19/1 erwähnte | in Belgien zu erhalten, nachdem der Notar das in Artikel 19/1 erwähnte |
Register eingesehen hat. Das Ergebnis dieser Einsichtnahme wird in der | Register eingesehen hat. Das Ergebnis dieser Einsichtnahme wird in der |
Urkunde vermerkt. Im Falle eines durch gerichtliche Entscheidung | Urkunde vermerkt. Im Falle eines durch gerichtliche Entscheidung |
angeordneten Verkaufs muss derjenige, der den Verkauf fordert, in der | angeordneten Verkaufs muss derjenige, der den Verkauf fordert, in der |
authentischen Urkunde oder im Protokoll der öffentlichen Versteigerung | authentischen Urkunde oder im Protokoll der öffentlichen Versteigerung |
Folgendes angeben: | Folgendes angeben: |
a) ob er vom Bestehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Versicherung | a) ob er vom Bestehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Versicherung |
Kenntnis hat, | Kenntnis hat, |
b) gegebenenfalls: entweder dass die Versicherungsbescheinigung | b) gegebenenfalls: entweder dass die Versicherungsbescheinigung |
verfügbar ist und dem Zessionar übermittelt wird oder dass es | verfügbar ist und dem Zessionar übermittelt wird oder dass es |
unmöglich ist, die Versicherungsbescheinigung zu übermitteln, | unmöglich ist, die Versicherungsbescheinigung zu übermitteln, |
c) gegebenenfalls und sofern er Kenntnis davon hat: den Namen des | c) gegebenenfalls und sofern er Kenntnis davon hat: den Namen des |
Versicherungsunternehmens und die Nummer der Versicherungspolice." | Versicherungsunternehmens und die Nummer der Versicherungspolice." |
2. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. |
3. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. |
Art. 100 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 8/1 mit der Überschrift | Art. 100 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 8/1 mit der Überschrift |
"Register" eingefügt. | "Register" eingefügt. |
Art. 101 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 101 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
100, wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 100, wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 19/1 - Im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines aufgrund | "Art. 19/1 - Im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines aufgrund |
von Artikel 5 abgeschlossenen Versicherungsvertrags durch die gemäß | von Artikel 5 abgeschlossenen Versicherungsvertrags durch die gemäß |
Artikel 19/3 für befugt erklärten Personen wird ein Register der | Artikel 19/3 für befugt erklärten Personen wird ein Register der |
Verträge über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen | Verträge über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen |
Zehnjahreshaftung geschaffen. | Zehnjahreshaftung geschaffen. |
Der für die Verarbeitung des Registers Verantwortliche im Sinne der | Der für die Verarbeitung des Registers Verantwortliche im Sinne der |
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG ist der Berufsverband der | Richtlinie 95/46/EG ist der Berufsverband der |
Versicherungsunternehmen. | Versicherungsunternehmen. |
Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde legt der König die | Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde legt der König die |
Modalitäten für die Übermittlung, das Erfassen und die Speicherung der | Modalitäten für die Übermittlung, das Erfassen und die Speicherung der |
Daten im Register und den Zugriff darauf fest." | Daten im Register und den Zugriff darauf fest." |
Art. 102 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 102 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
100, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 100, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 19/2 - Beim Abschluss eines in Artikel 3 erwähnten | "Art. 19/2 - Beim Abschluss eines in Artikel 3 erwähnten |
Versicherungsvertrags übermitteln Versicherungsunternehmen dem in | Versicherungsvertrags übermitteln Versicherungsunternehmen dem in |
Artikel 19/1 erwähnten Register die in Artikel 12 § 4 erwähnte | Artikel 19/1 erwähnten Register die in Artikel 12 § 4 erwähnte |
Bescheinigung. | Bescheinigung. |
In der Bescheinigung sind lediglich folgende Daten enthalten: | In der Bescheinigung sind lediglich folgende Daten enthalten: |
1. Art der Versicherungsdeckung, | 1. Art der Versicherungsdeckung, |
2. Nummer der Versicherungspolice, | 2. Nummer der Versicherungspolice, |
3. Betrag des Versicherungsschutzes pro Schadensfall für die | 3. Betrag des Versicherungsschutzes pro Schadensfall für die |
Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden, | Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden, |
4. Name und Logo des Versicherungsunternehmens und Eintragungsnummer | 4. Name und Logo des Versicherungsunternehmens und Eintragungsnummer |
bei der Nationalbank, | bei der Nationalbank, |
5. Adresse des Gesellschaftssitzes des Versicherungsunternehmens, | 5. Adresse des Gesellschaftssitzes des Versicherungsunternehmens, |
6. Kontaktperson beim Versicherungsunternehmen, | 6. Kontaktperson beim Versicherungsunternehmen, |
7. Unterschrift der Person, die das Versicherungsunternehmen vertritt, | 7. Unterschrift der Person, die das Versicherungsunternehmen vertritt, |
8. Name und Vornamen des Versicherten, wenn es sich um eine natürliche | 8. Name und Vornamen des Versicherten, wenn es sich um eine natürliche |
Person handelt, | Person handelt, |
9. Gesellschaftsname, wenn es sich um eine juristische Person handelt, | 9. Gesellschaftsname, wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
10. Berufsadresse des Versicherten oder sein Gesellschaftssitz, wenn | 10. Berufsadresse des Versicherten oder sein Gesellschaftssitz, wenn |
es sich um eine juristische Person handelt, | es sich um eine juristische Person handelt, |
11. Mehrwertsteuernummer des Versicherten oder seine | 11. Mehrwertsteuernummer des Versicherten oder seine |
Unternehmensnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, | Unternehmensnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
12. versicherte Tätigkeit, | 12. versicherte Tätigkeit, |
13. Adresse des betroffenen unbeweglichen Gutes, | 13. Adresse des betroffenen unbeweglichen Gutes, |
14. Art der ausgeführten Arbeiten, | 14. Art der ausgeführten Arbeiten, |
15. Katasternummer, | 15. Katasternummer, |
16. Verweis auf die Städtebaugenehmigung, | 16. Verweis auf die Städtebaugenehmigung, |
17. Datum der Ausstellung der Städtebaugenehmigung, | 17. Datum der Ausstellung der Städtebaugenehmigung, |
18. Angabe, dass die Deckung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem | 18. Angabe, dass die Deckung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem |
Tag der Annahme der Arbeiten gilt, | Tag der Annahme der Arbeiten gilt, |
19. Übertragbarkeit der Bescheinigung, | 19. Übertragbarkeit der Bescheinigung, |
20. Ausschlüsse und Angabe, dass die im Gesetz vom 4. April 2014 | 20. Ausschlüsse und Angabe, dass die im Gesetz vom 4. April 2014 |
erwähnten Ausschlüsse Anwendung finden, | erwähnten Ausschlüsse Anwendung finden, |
21. Übereinstimmung der Bescheinigung mit dem Gesetz, | 21. Übereinstimmung der Bescheinigung mit dem Gesetz, |
22. Datum." | 22. Datum." |
Art. 103 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 103 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
100, wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 100, wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 19/3 - Die Ermächtigung, um Zugriff auf die in Artikel 19/2 | "Art. 19/3 - Die Ermächtigung, um Zugriff auf die in Artikel 19/2 |
erwähnten Informationen zu haben oder Auskunft darüber zu erhalten, | erwähnten Informationen zu haben oder Auskunft darüber zu erhalten, |
wird folgenden Personen gewährt: | wird folgenden Personen gewährt: |
1. Architekten im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | 1. Architekten im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
anvertrauten Aufgabe, | anvertrauten Aufgabe, |
2. Notaren im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 3 anvertrauten | 2. Notaren im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 3 anvertrauten |
Aufgabe, | Aufgabe, |
3. den vom König bestimmten Bediensteten im Rahmen ihrer in Artikel 14 | 3. den vom König bestimmten Bediensteten im Rahmen ihrer in Artikel 14 |
erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von | erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von |
Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen | Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen |
Verstöße, | Verstöße, |
4. den von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten | 4. den von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten |
Bediensteten im Rahmen ihrer in den Artikeln 15bis 19 erwähnten | Bediensteten im Rahmen ihrer in den Artikeln 15bis 19 erwähnten |
Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten | Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten |
begangenen Verstöße, | begangenen Verstöße, |
5. den belgischen öffentlichen Behörden für Informationen, zu deren | 5. den belgischen öffentlichen Behörden für Informationen, zu deren |
Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer | Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer |
Ordonnanz ermächtigt sind." | Ordonnanz ermächtigt sind." |
KAPITEL 21 - Inkrafttreten | KAPITEL 21 - Inkrafttreten |
Art. 104 - Artikel 43 Buchstabe a) wird wirksam mit 25. Mai 2018. | Art. 104 - Artikel 43 Buchstabe a) wird wirksam mit 25. Mai 2018. |
Artikel 43 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Juli 2018. | Artikel 43 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Juli 2018. |
Art. 105 - Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. | Art. 105 - Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 | Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem |
Außenhandel | Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des |
Fernmeldewesens und der Post | Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister | Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister |
S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |