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Meertalige weergave van Wet van 30/07/2018
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Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits
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30 JULI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - 30 JUILLET 2018. - Loi portant dispositions diverses en matière
Duitse vertaling van uittreksels d'Economie. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 71, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
72 en 96 tot 105 van de wet van 30 juli 2018 houdende diverse articles 71, 72 et 96 à 105 de la loi du 30 juillet 2018 portant
bepalingen inzake Economie (Belgisch Staatsblad van 5 september 2018). dispositions diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 5 septembre 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Wirtschaft Bereich Wirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Versicherungen
Art. 71 - In Artikel 48 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Art. 71 - In Artikel 48 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird
Absatz 2 wie folgt ersetzt: Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Gewinnbeteiligungen in "Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Gewinnbeteiligungen in
Werbenachrichten und anderen Vermarktungsunterlagen angegeben werden, Werbenachrichten und anderen Vermarktungsunterlagen angegeben werden,
sofern Versicherer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet sofern Versicherer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet
sind, eine Gewinnbeteiligung vorzusehen, und/oder sofern der Anspruch sind, eine Gewinnbeteiligung vorzusehen, und/oder sofern der Anspruch
auf Gewinnbeteiligung im Rahmen eines individuellen Vertrags im auf Gewinnbeteiligung im Rahmen eines individuellen Vertrags im
Ermessen des Versicherers liegt, aber nur unter Einhaltung folgender Ermessen des Versicherers liegt, aber nur unter Einhaltung folgender
Bedingungen: Bedingungen:
1. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Versicherer weder 1. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Versicherer weder
gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, eine Gewinnbeteiligung gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, eine Gewinnbeteiligung
vorzusehen und/oder dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen vorzusehen und/oder dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen
eines individuellen Vertrags im Ermessen des Versicherers liegt. eines individuellen Vertrags im Ermessen des Versicherers liegt.
2. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Gewinnbeteiligung 2. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Gewinnbeteiligung
nicht garantiert ist und sie sich jedes Jahr ändern kann. nicht garantiert ist und sie sich jedes Jahr ändern kann.
3. Weder dürfen Prognosen für die Zukunft vermerkt werden noch darf 3. Weder dürfen Prognosen für die Zukunft vermerkt werden noch darf
auf sie verwiesen werden." auf sie verwiesen werden."
Art. 72 - In Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 72 - In Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern "Werden Gewinnbeteiligungen" und den Wörtern "in Wörtern "Werden Gewinnbeteiligungen" und den Wörtern "in
Werbenachrichten und/oder anderen Vermarktungsunterlagen vermerkt" die Werbenachrichten und/oder anderen Vermarktungsunterlagen vermerkt" die
Wörter "gemäß Artikel 48 Absatz 1" eingefügt. Wörter "gemäß Artikel 48 Absatz 1" eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von
Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs
Art. 96 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die Art. 96 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die
obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von
Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für
Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar
1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird wie folgt 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen wie in Artikel "5. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen wie in Artikel
5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen
bestimmt." bestimmt."
2. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 und eine Nr. 7 mit folgendem 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 und eine Nr. 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"6. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die "6. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte
Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, Autorität Finanzielle Dienste und Märkte,
7. Minister: der für Versicherungen zuständige Minister." 7. Minister: der für Versicherungen zuständige Minister."
Art. 97 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 97 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Es kann Bedingungen zur Einschränkung des Risikos, das der "Es kann Bedingungen zur Einschränkung des Risikos, das der
Versicherungsnehmer darstellt, auferlegen. Falls sich das Büro Versicherungsnehmer darstellt, auferlegen. Falls sich das Büro
weigert, eine Prämie zu bestimmen, versieht es seinen Beschluss mit weigert, eine Prämie zu bestimmen, versieht es seinen Beschluss mit
Gründen." Gründen."
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros, "Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros,
einschließlich des Modus des Risikomanagements, und die einschließlich des Modus des Risikomanagements, und die
Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen fest." Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen fest."
3. Artikel 10 wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem 3. Artikel 10 wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Sofern der König nichts anderes beschließt, übt das Büro seine " § 5 - Sofern der König nichts anderes beschließt, übt das Büro seine
Tätigkeiten im Rahmen des in Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21. Tätigkeiten im Rahmen des in Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21.
November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf
Kraftfahrzeuge erwähnten Belgischen Gemeinsamen Garantiefonds aus. Kraftfahrzeuge erwähnten Belgischen Gemeinsamen Garantiefonds aus.
§ 6 - Das Büro erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem § 6 - Das Büro erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem
Minister zur Billigung vor. Minister zur Billigung vor.
§ 7 - Das Tarifierungsbüro vertraut einem oder mehreren § 7 - Das Tarifierungsbüro vertraut einem oder mehreren
Versicherungsunternehmen, die Mitglied der in Artikel 10/1 erwähnten Versicherungsunternehmen, die Mitglied der in Artikel 10/1 erwähnten
Ausgleichskasse sind, das Management der von ihm tarifierten Risiken Ausgleichskasse sind, das Management der von ihm tarifierten Risiken
an." an."
Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/1 - § 1 - Der Minister erteilt unter den vom König bestimmten "Art. 10/1 - § 1 - Der Minister erteilt unter den vom König bestimmten
Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die als Auftrag Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die als Auftrag
hat, die Ergebnisse aus dem Management der unter den Bedingungen des hat, die Ergebnisse aus dem Management der unter den Bedingungen des
Büros tarifierten Risiken aufzuteilen und für die Betriebskosten des Büros tarifierten Risiken aufzuteilen und für die Betriebskosten des
Büros aufzukommen. Büros aufzukommen.
Die Ausgleichskasse kann die gleiche sein wie diejenige, die in Die Ausgleichskasse kann die gleiche sein wie diejenige, die in
Artikel 132 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Artikel 132 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen
erwähnt ist. erwähnt ist.
§ 2 - Der Minister billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über § 2 - Der Minister billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über
die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im
Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet er Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet er
die Ausgleichskasse ein. die Ausgleichskasse ein.
§ 3 - Versicherungsunternehmen, die die Versicherung der § 3 - Versicherungsunternehmen, die die Versicherung der
zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung anbieten, sind gesamtschuldnerisch zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung anbieten, sind gesamtschuldnerisch
verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags
und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu
tätigen, was die aufgrund von Artikel 10 tarifierten Risiken betrifft. tätigen, was die aufgrund von Artikel 10 tarifierten Risiken betrifft.
Wenn die Ausgleichskasse vom Minister eingerichtet wird, werden die Wenn die Ausgleichskasse vom Minister eingerichtet wird, werden die
Regeln für die Berechnung der von Versicherungsunternehmen zu Regeln für die Berechnung der von Versicherungsunternehmen zu
tätigenden Zahlungen durch Ministeriellen Erlass festgelegt. tätigenden Zahlungen durch Ministeriellen Erlass festgelegt.
§ 4 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die § 4 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die
Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer
Satzung handelt. Satzung handelt.
In diesem Fall kann die FSMA jegliche Maßnahmen ergreifen, die dazu In diesem Fall kann die FSMA jegliche Maßnahmen ergreifen, die dazu
geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten
und der Geschädigten zu wahren." und der Geschädigten zu wahren."
Art. 99 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 99 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Bei Abtretung 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Bei Abtretung
dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung der dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung der
zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung ist es erst möglich, die zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung ist es erst möglich, die
authentische Urkunde über die Abtretung dinglicher Rechte an Wohnungen authentische Urkunde über die Abtretung dinglicher Rechte an Wohnungen
in Belgien zu erhalten, nachdem der Notar das in Artikel 19/1 erwähnte in Belgien zu erhalten, nachdem der Notar das in Artikel 19/1 erwähnte
Register eingesehen hat. Das Ergebnis dieser Einsichtnahme wird in der Register eingesehen hat. Das Ergebnis dieser Einsichtnahme wird in der
Urkunde vermerkt. Im Falle eines durch gerichtliche Entscheidung Urkunde vermerkt. Im Falle eines durch gerichtliche Entscheidung
angeordneten Verkaufs muss derjenige, der den Verkauf fordert, in der angeordneten Verkaufs muss derjenige, der den Verkauf fordert, in der
authentischen Urkunde oder im Protokoll der öffentlichen Versteigerung authentischen Urkunde oder im Protokoll der öffentlichen Versteigerung
Folgendes angeben: Folgendes angeben:
a) ob er vom Bestehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Versicherung a) ob er vom Bestehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Versicherung
Kenntnis hat, Kenntnis hat,
b) gegebenenfalls: entweder dass die Versicherungsbescheinigung b) gegebenenfalls: entweder dass die Versicherungsbescheinigung
verfügbar ist und dem Zessionar übermittelt wird oder dass es verfügbar ist und dem Zessionar übermittelt wird oder dass es
unmöglich ist, die Versicherungsbescheinigung zu übermitteln, unmöglich ist, die Versicherungsbescheinigung zu übermitteln,
c) gegebenenfalls und sofern er Kenntnis davon hat: den Namen des c) gegebenenfalls und sofern er Kenntnis davon hat: den Namen des
Versicherungsunternehmens und die Nummer der Versicherungspolice." Versicherungsunternehmens und die Nummer der Versicherungspolice."
2. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. 3. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben.
Art. 100 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 8/1 mit der Überschrift Art. 100 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 8/1 mit der Überschrift
"Register" eingefügt. "Register" eingefügt.
Art. 101 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel Art. 101 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel
100, wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 100, wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 19/1 - Im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines aufgrund "Art. 19/1 - Im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines aufgrund
von Artikel 5 abgeschlossenen Versicherungsvertrags durch die gemäß von Artikel 5 abgeschlossenen Versicherungsvertrags durch die gemäß
Artikel 19/3 für befugt erklärten Personen wird ein Register der Artikel 19/3 für befugt erklärten Personen wird ein Register der
Verträge über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Verträge über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen
Zehnjahreshaftung geschaffen. Zehnjahreshaftung geschaffen.
Der für die Verarbeitung des Registers Verantwortliche im Sinne der Der für die Verarbeitung des Registers Verantwortliche im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG ist der Berufsverband der Richtlinie 95/46/EG ist der Berufsverband der
Versicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen.
Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde legt der König die Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde legt der König die
Modalitäten für die Übermittlung, das Erfassen und die Speicherung der Modalitäten für die Übermittlung, das Erfassen und die Speicherung der
Daten im Register und den Zugriff darauf fest." Daten im Register und den Zugriff darauf fest."
Art. 102 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel Art. 102 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel
100, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 100, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 19/2 - Beim Abschluss eines in Artikel 3 erwähnten "Art. 19/2 - Beim Abschluss eines in Artikel 3 erwähnten
Versicherungsvertrags übermitteln Versicherungsunternehmen dem in Versicherungsvertrags übermitteln Versicherungsunternehmen dem in
Artikel 19/1 erwähnten Register die in Artikel 12 § 4 erwähnte Artikel 19/1 erwähnten Register die in Artikel 12 § 4 erwähnte
Bescheinigung. Bescheinigung.
In der Bescheinigung sind lediglich folgende Daten enthalten: In der Bescheinigung sind lediglich folgende Daten enthalten:
1. Art der Versicherungsdeckung, 1. Art der Versicherungsdeckung,
2. Nummer der Versicherungspolice, 2. Nummer der Versicherungspolice,
3. Betrag des Versicherungsschutzes pro Schadensfall für die 3. Betrag des Versicherungsschutzes pro Schadensfall für die
Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden, Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden,
4. Name und Logo des Versicherungsunternehmens und Eintragungsnummer 4. Name und Logo des Versicherungsunternehmens und Eintragungsnummer
bei der Nationalbank, bei der Nationalbank,
5. Adresse des Gesellschaftssitzes des Versicherungsunternehmens, 5. Adresse des Gesellschaftssitzes des Versicherungsunternehmens,
6. Kontaktperson beim Versicherungsunternehmen, 6. Kontaktperson beim Versicherungsunternehmen,
7. Unterschrift der Person, die das Versicherungsunternehmen vertritt, 7. Unterschrift der Person, die das Versicherungsunternehmen vertritt,
8. Name und Vornamen des Versicherten, wenn es sich um eine natürliche 8. Name und Vornamen des Versicherten, wenn es sich um eine natürliche
Person handelt, Person handelt,
9. Gesellschaftsname, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 9. Gesellschaftsname, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
10. Berufsadresse des Versicherten oder sein Gesellschaftssitz, wenn 10. Berufsadresse des Versicherten oder sein Gesellschaftssitz, wenn
es sich um eine juristische Person handelt, es sich um eine juristische Person handelt,
11. Mehrwertsteuernummer des Versicherten oder seine 11. Mehrwertsteuernummer des Versicherten oder seine
Unternehmensnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Unternehmensnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
12. versicherte Tätigkeit, 12. versicherte Tätigkeit,
13. Adresse des betroffenen unbeweglichen Gutes, 13. Adresse des betroffenen unbeweglichen Gutes,
14. Art der ausgeführten Arbeiten, 14. Art der ausgeführten Arbeiten,
15. Katasternummer, 15. Katasternummer,
16. Verweis auf die Städtebaugenehmigung, 16. Verweis auf die Städtebaugenehmigung,
17. Datum der Ausstellung der Städtebaugenehmigung, 17. Datum der Ausstellung der Städtebaugenehmigung,
18. Angabe, dass die Deckung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 18. Angabe, dass die Deckung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem
Tag der Annahme der Arbeiten gilt, Tag der Annahme der Arbeiten gilt,
19. Übertragbarkeit der Bescheinigung, 19. Übertragbarkeit der Bescheinigung,
20. Ausschlüsse und Angabe, dass die im Gesetz vom 4. April 2014 20. Ausschlüsse und Angabe, dass die im Gesetz vom 4. April 2014
erwähnten Ausschlüsse Anwendung finden, erwähnten Ausschlüsse Anwendung finden,
21. Übereinstimmung der Bescheinigung mit dem Gesetz, 21. Übereinstimmung der Bescheinigung mit dem Gesetz,
22. Datum." 22. Datum."
Art. 103 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel Art. 103 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel
100, wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 100, wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 19/3 - Die Ermächtigung, um Zugriff auf die in Artikel 19/2 "Art. 19/3 - Die Ermächtigung, um Zugriff auf die in Artikel 19/2
erwähnten Informationen zu haben oder Auskunft darüber zu erhalten, erwähnten Informationen zu haben oder Auskunft darüber zu erhalten,
wird folgenden Personen gewährt: wird folgenden Personen gewährt:
1. Architekten im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 1. Architekten im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2
anvertrauten Aufgabe, anvertrauten Aufgabe,
2. Notaren im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 3 anvertrauten 2. Notaren im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 3 anvertrauten
Aufgabe, Aufgabe,
3. den vom König bestimmten Bediensteten im Rahmen ihrer in Artikel 14 3. den vom König bestimmten Bediensteten im Rahmen ihrer in Artikel 14
erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von
Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen
Verstöße, Verstöße,
4. den von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten 4. den von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten
Bediensteten im Rahmen ihrer in den Artikeln 15bis 19 erwähnten Bediensteten im Rahmen ihrer in den Artikeln 15bis 19 erwähnten
Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten
begangenen Verstöße, begangenen Verstöße,
5. den belgischen öffentlichen Behörden für Informationen, zu deren 5. den belgischen öffentlichen Behörden für Informationen, zu deren
Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer
Ordonnanz ermächtigt sind." Ordonnanz ermächtigt sind."
KAPITEL 21 - Inkrafttreten KAPITEL 21 - Inkrafttreten
Art. 104 - Artikel 43 Buchstabe a) wird wirksam mit 25. Mai 2018. Art. 104 - Artikel 43 Buchstabe a) wird wirksam mit 25. Mai 2018.
Artikel 43 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Juli 2018. Artikel 43 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Juli 2018.
Art. 105 - Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. Art. 105 - Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem
Außenhandel Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des
Fernmeldewesens und der Post Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister
S. VANDEPUT S. VANDEPUT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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