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Wet tot oprichting van lokale integrale veiligheidscellen inzake radicalisme, extremisme en terrorisme. - Duitse vertaling | Loi portant création de cellules de sécurité intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de terrorisme. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2018. - Wet tot oprichting van lokale integrale veiligheidscellen inzake radicalisme, extremisme en terrorisme. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2018. - Loi portant création de cellules de sécurité intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de terrorisme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli | loi du 30 juillet 2018 portant création de cellules de sécurité |
2018 tot oprichting van lokale integrale veiligheidscellen inzake | intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de |
radicalisme, extremisme en terrorisme (Belgisch Staatsblad van 14 | terrorisme. (Moniteur belge du 14 septembre 2018). |
september 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. JULI 2018 - Gesetz zur Einrichtung von Büros für lokale integrale | 30. JULI 2018 - Gesetz zur Einrichtung von Büros für lokale integrale |
Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus | Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Bürgermeister richten ein Büro für lokale integrale | Art. 2 - Die Bürgermeister richten ein Büro für lokale integrale |
Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus ein, | Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus ein, |
nachstehend "BLIS R" genannt. Das BLIS R hat zum Ziel, in Buch II | nachstehend "BLIS R" genannt. Das BLIS R hat zum Ziel, in Buch II |
Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftaten zu | Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftaten zu |
verhüten. | verhüten. |
Im Hinblick auf das gemeinsame Erreichen dieses Ziels können zwei oder | Im Hinblick auf das gemeinsame Erreichen dieses Ziels können zwei oder |
mehr Bürgermeister ein gemeinsames BLIS R für das Gebiet aller | mehr Bürgermeister ein gemeinsames BLIS R für das Gebiet aller |
Gemeinden einrichten, für die sie zuständig sind. | Gemeinden einrichten, für die sie zuständig sind. |
Art. 3 - § 1 - Ein BLIS R setzt sich zusammen aus: | Art. 3 - § 1 - Ein BLIS R setzt sich zusammen aus: |
- dem Bürgermeister und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter, | - dem Bürgermeister und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter, |
- dem Korpschef und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter der lokalen | - dem Korpschef und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter der lokalen |
Polizei, der Inhaber einer Sicherheitsermächtigung mindestens der | Polizei, der Inhaber einer Sicherheitsermächtigung mindestens der |
Stufe "geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | Stufe "geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
und -stellungnahmen ist, | und -stellungnahmen ist, |
- dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und | - dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und |
Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen | Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen |
Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist. | Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist. |
Zudem nehmen folgende Personen aufgrund des Beitrags, den sie durch | Zudem nehmen folgende Personen aufgrund des Beitrags, den sie durch |
ihre Funktion auf Ebene der lokalen geografischen Einheit zur | ihre Funktion auf Ebene der lokalen geografischen Einheit zur |
gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die | gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die |
Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. | Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. |
15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten | 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten |
und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können, auf Aufforderung des | und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können, auf Aufforderung des |
Bürgermeisters an dem BLIS R teil: | Bürgermeisters an dem BLIS R teil: |
- die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf | - die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf |
kommunaler Ebene arbeiten, | kommunaler Ebene arbeiten, |
- die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der | - die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der |
Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden | Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden |
durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu | durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu |
bevollmächtigt werden. | bevollmächtigt werden. |
§ 2 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Fälle, für die | § 2 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Fälle, für die |
Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem | Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem |
Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des | Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des |
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und | Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und |
Sicherheitsdienste befindet, und die im BLIS R besprochen werden, | Sicherheitsdienste befindet, und die im BLIS R besprochen werden, |
insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die sie bei allen | insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die sie bei allen |
Diensten einholen können, die sie als relevant erachten, | Diensten einholen können, die sie als relevant erachten, |
einschließlich der in § 1 erwähnten Teilnehmer. Das BLIS R kann ein | einschließlich der in § 1 erwähnten Teilnehmer. Das BLIS R kann ein |
Verfahren zur individualisierten Überwachung für jedes dieser | Verfahren zur individualisierten Überwachung für jedes dieser |
Individuen ausarbeiten und befolgen. | Individuen ausarbeiten und befolgen. |
Art. 4 - § 1 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter | Art. 4 - § 1 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter |
der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den | der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den |
Mitgliedern des BLIS R die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen | Mitgliedern des BLIS R die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen |
Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Datenbank | Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Datenbank |
Hasspropagandisten und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von | Hasspropagandisten und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von |
Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über | Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über |
das Polizeiamt und in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom | das Polizeiamt und in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom |
21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters | 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters |
erwähnte Informationskarte der Personen übermitteln, deren Fall gemäß | erwähnte Informationskarte der Personen übermitteln, deren Fall gemäß |
Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. | Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. |
§ 2 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der | § 2 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der |
lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Vertretern der | lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Vertretern der |
in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des | Polizeiamt erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des |
betreffenden BLIS R zuständig sind, nach einvernehmlicher Zustimmung | betreffenden BLIS R zuständig sind, nach einvernehmlicher Zustimmung |
aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden | aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden |
Mitglieder ein Feedback-Blatt einer Person übermitteln, deren Fall | Mitglieder ein Feedback-Blatt einer Person übermitteln, deren Fall |
gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. Das | gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. Das |
Feedback-Blatt enthält eine Bewertung der Überwachung im BLIS R. Das | Feedback-Blatt enthält eine Bewertung der Überwachung im BLIS R. Das |
Feedback-Blatt enthält keine Geheimnisse, die während der | Feedback-Blatt enthält keine Geheimnisse, die während der |
Konzertierung preisgegeben werden. | Konzertierung preisgegeben werden. |
§ 3 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, | § 3 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, |
deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, ist nicht | deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, ist nicht |
erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. | erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. |
Art. 5 - Das BLIS R ist eine Konzertierungsstruktur im Sinne von | Art. 5 - Das BLIS R ist eine Konzertierungsstruktur im Sinne von |
Artikel 458ter des Strafgesetzbuchs. | Artikel 458ter des Strafgesetzbuchs. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 | Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |