← Terug naar "Wet houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel 90decies van het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling "
Wet houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel 90decies van het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling | Loi portant modification des articles 2, 126 et 145 de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 JULI 2013. - Wet houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 | 30 JUILLET 2013. - Loi portant modification des articles 2, 126 et 145 |
van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie | de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et |
en van artikel 90decies van het Wetboek van strafvordering. - Duitse | de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2013 houdende wijziging van de artikelen 2, 126 en 145 van de wet van | loi du 30 juillet 2013 portant modification des articles 2, 126 et 145 |
13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie en van artikel | de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques et |
90decies van het Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van | de l'article 90decies du Code d'instruction criminelle (Moniteur belge |
23 augustus 2013). | du 23 août 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2, 126 und 145 des | 30. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2, 126 und 145 des |
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und | Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und |
des Artikels 90decies des Strafprozessgesetzbuches | des Artikels 90decies des Strafprozessgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Gegenstand | KAPITEL 1 - Gegenstand |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung in | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung in |
belgisches Recht der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments | belgisches Recht der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, | und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, |
die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer | die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer |
Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt | Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt |
oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG | oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG |
(Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L | (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L |
105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des | 105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die |
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre | Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre |
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für | in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für |
elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37). | elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37). |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli | elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli |
2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie | "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie |
2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 | 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 |
über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung | über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung |
öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder | öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder |
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und | öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und |
zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG | zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG |
(Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L | (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) (Amtsblatt vom 13. April 2006, L |
105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des | 105/54) und von Artikel 15.1 der Richtlinie 2002/58/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die |
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre | Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre |
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für | in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für |
elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37)." | elektronische Kommunikation) (Amtsblatt vom 31. Juli 2002, L 201/37)." |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Mai 2009 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Mai 2009 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: |
"11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß | "11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß |
Artikel 9 einzureichen,". | Artikel 9 einzureichen,". |
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 74 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch eine Nr. 74 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die | "74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die |
Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet | Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet |
geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen | geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen |
hat." | hat." |
Art. 5 - Artikel 126 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 126 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | "Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von | personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von |
Festnetztelefon-, Mobilfunk-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und | Festnetztelefon-, Mobilfunk-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und |
Internet-Telefonie-Diensten sowie Anbieter der zugrunde liegenden | Internet-Telefonie-Diensten sowie Anbieter der zugrunde liegenden |
öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze auf Vorrat | öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze auf Vorrat |
Verkehrsdaten, Standortdaten, Identifizierungsdaten von Endnutzern, | Verkehrsdaten, Standortdaten, Identifizierungsdaten von Endnutzern, |
Identifizierungsdaten des genutzten elektronischen | Identifizierungsdaten des genutzten elektronischen |
Kommunikationsdienstes und Identifizierungsdaten der vermutlich | Kommunikationsdienstes und Identifizierungsdaten der vermutlich |
genutzten Endeinrichtung, die bei der Bereitstellung der betreffenden | genutzten Endeinrichtung, die bei der Bereitstellung der betreffenden |
Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden. | Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden. |
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Anbietern | Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Anbietern |
ebenfalls Weiterverkäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. | ebenfalls Weiterverkäufer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. |
Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Telefondienst | Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Telefondienst |
Anrufe - einschließlich Sprachtelefonie, Sprachspeicherdienst, | Anrufe - einschließlich Sprachtelefonie, Sprachspeicherdienst, |
Konferenzschaltungen und Datenabrufungen -, Zusatzdienste - | Konferenzschaltungen und Datenabrufungen -, Zusatzdienste - |
einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung - und | einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung - und |
Mitteilungsdienste und Multimediadienste - einschließlich | Mitteilungsdienste und Multimediadienste - einschließlich |
Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und | Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und |
Multimediadienste (MMS). | Multimediadienste (MMS). |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die in Anwendung von Absatz 1 nach Art des Dienstes auf Vorrat | Erlass die in Anwendung von Absatz 1 nach Art des Dienstes auf Vorrat |
zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten erfüllen | zu speichernden Daten und die Anforderungen, die diese Daten erfüllen |
müssen, fest. | müssen, fest. |
Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen dürfen keinerlei | Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen dürfen keinerlei |
Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf | Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf |
Vorrat gespeichert werden. | Vorrat gespeichert werden. |
Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Absatz 1 erwähnten | Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Absatz 1 erwähnten |
Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten | Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten |
bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: | bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste: |
1. von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer | 1. von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer |
Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen | Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen |
Kommunikationsnetzes erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden, | Kommunikationsnetzes erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden, |
wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder | wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder |
2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um | 2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um |
Internetdaten handelt. | Internetdaten handelt. |
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten werden zu folgenden Zwecken | § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten werden zu folgenden Zwecken |
auf Vorrat gespeichert: | auf Vorrat gespeichert: |
a) zur Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung der in den Artikeln | a) zur Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung der in den Artikeln |
46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten | 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten |
strafrechtlichen Verstöße, | strafrechtlichen Verstöße, |
b) zu der in Artikel 107 erwähnten Ahndung böswilliger Anrufe bei | b) zu der in Artikel 107 erwähnten Ahndung böswilliger Anrufe bei |
Hilfsdiensten, | Hilfsdiensten, |
c) zur Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der | c) zur Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der |
Identität von Personen, die wie in Artikel 43bis § 3 Nr. 7 des | Identität von Personen, die wie in Artikel 43bis § 3 Nr. 7 des |
Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter | Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter |
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein | öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt böswillig ein |
elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen | elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen |
Kommunikationsdienst genutzt haben, | Kommunikationsdienst genutzt haben, |
d) zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz | d) zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz |
der in den Artikeln 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. | der in den Artikeln 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. |
November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten | November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten |
Methoden zur Datensammlung. | Methoden zur Datensammlung. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter sorgen dafür, | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter sorgen dafür, |
dass die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt | dass die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt |
zugänglich sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen | zugänglich sind und dass diese Daten und alle anderen notwendigen |
Informationen zu diesen Daten unverzüglich und auf einfaches Verlangen | Informationen zu diesen Daten unverzüglich und auf einfaches Verlangen |
den Behörden, die für die unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten | den Behörden, die für die unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten |
Aufträge zuständig sind, und nur diesen übermittelt werden. | Aufträge zuständig sind, und nur diesen übermittelt werden. |
§ 3 - Daten zur Identifizierung von Endnutzern, des genutzten | § 3 - Daten zur Identifizierung von Endnutzern, des genutzten |
elektronischen Kommunikationsdienstes und der vermutlich genutzten | elektronischen Kommunikationsdienstes und der vermutlich genutzten |
Endeinrichtung werden ab Zeichnung des Dienstes, solange der | Endeinrichtung werden ab Zeichnung des Dienstes, solange der |
gezeichnete Dienst eingehende und ausgehende Kommunikation ermöglicht | gezeichnete Dienst eingehende und ausgehende Kommunikation ermöglicht |
und während zwölf Monaten ab dem Datum der letzten registrierten | und während zwölf Monaten ab dem Datum der letzten registrierten |
eingehenden oder ausgehenden Kommunikation auf Vorrat gespeichert. | eingehenden oder ausgehenden Kommunikation auf Vorrat gespeichert. |
Verkehrs- und Standortdaten werden zwölf Monate ab dem Datum der | Verkehrs- und Standortdaten werden zwölf Monate ab dem Datum der |
Kommunikation auf Vorrat gespeichert. | Kommunikation auf Vorrat gespeichert. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Daten fest, die Absatz 1 unterliegen, und die Daten, die | Erlass die Daten fest, die Absatz 1 unterliegen, und die Daten, die |
Absatz 2 unterliegen. | Absatz 2 unterliegen. |
§ 4 - Aufgrund des in § 7 erwähnten Evaluationsberichts kann der König | § 4 - Aufgrund des in § 7 erwähnten Evaluationsberichts kann der König |
nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz | nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für |
bestimmte Kategorien die Datenspeicherungsfrist anpassen, ohne dass | bestimmte Kategorien die Datenspeicherungsfrist anpassen, ohne dass |
diese Frist achtzehn Monate überschreiten darf. | diese Frist achtzehn Monate überschreiten darf. |
Der König kann unter den in Artikel 4 § 1 erwähnten Umständen nach | Der König kann unter den in Artikel 4 § 1 erwähnten Umständen nach |
Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des | Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen | Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen |
begrenzten Zeitraum eine Datenspeicherungsfrist von mehr als zwölf | begrenzten Zeitraum eine Datenspeicherungsfrist von mehr als zwölf |
Monaten festlegen. | Monaten festlegen. |
Wenn der König unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen eine | Wenn der König unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen eine |
Speicherungsfrist von mehr als vierundzwanzig Monaten festlegt, setzt | Speicherungsfrist von mehr als vierundzwanzig Monaten festlegt, setzt |
der Minister die Europäische Kommission und die anderen | der Minister die Europäische Kommission und die anderen |
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverzüglich von jeder | Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unverzüglich von jeder |
vorgenommenen Maßnahme und deren Begründung in Kenntnis. | vorgenommenen Maßnahme und deren Begründung in Kenntnis. |
§ 5 - Für die Vorratsspeicherung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten | § 5 - Für die Vorratsspeicherung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten |
gilt für Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes | gilt für Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes |
beziehungsweise -dienstes Folgendes: | beziehungsweise -dienstes Folgendes: |
1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der | 1. Sie gewährleisten, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten von der |
gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen | gleichen Qualität sind und der gleichen Sicherheit und dem gleichen |
Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten. | Schutz unterliegen wie die im Netz vorhandenen Daten. |
2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten | 2. Sie sorgen dafür, dass in Bezug auf die auf Vorrat gespeicherten |
Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen | Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen |
werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, | werden, um sie vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, |
unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter | unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung, unbefugter |
oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder | oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder |
Verbreitung zu schützen. | Verbreitung zu schützen. |
3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten | 3. Sie gewährleisten, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten |
Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel 2 | Daten ausschließlich einem oder mehreren Mitgliedern des in Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Festlegung der |
Modalitäten der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei gerichtlichen | Modalitäten der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei gerichtlichen |
Ersuchen in Bezug auf elektronische Kommunikation erwähnten | Ersuchen in Bezug auf elektronische Kommunikation erwähnten |
Koordinationsbüros der Justiz sowie dem Personal und den Angestellten | Koordinationsbüros der Justiz sowie dem Personal und den Angestellten |
dieser Anbieter, denen das vorerwähnte Büro eine spezifische | dieser Anbieter, denen das vorerwähnte Büro eine spezifische |
Ermächtigung erteilt hat, vorbehalten ist. | Ermächtigung erteilt hat, vorbehalten ist. |
4. Sie sorgen dafür, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nach | 4. Sie sorgen dafür, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nach |
Ablauf der auf diese Daten anwendbaren Speicherungsfrist vernichtet | Ablauf der auf diese Daten anwendbaren Speicherungsfrist vernichtet |
werden. | werden. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die technischen und administrativen Maßnahmen fest, die die in | Erlass die technischen und administrativen Maßnahmen fest, die die in |
§ 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter ergreifen müssen, um | § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter ergreifen müssen, um |
den Schutz der auf Vorrat gespeicherten personenbezogenen Daten zu | den Schutz der auf Vorrat gespeicherten personenbezogenen Daten zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter gelten für | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Dienste- und Netzanbieter gelten für |
diese Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | diese Daten im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
als für die Verarbeitung Verantwortliche. | als für die Verarbeitung Verantwortliche. |
§ 6 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der | § 6 - Der Minister und der Minister der Justiz sorgen dafür, dass der |
Europäischen Kommission und der Abgeordnetenkammer jährlich eine | Europäischen Kommission und der Abgeordnetenkammer jährlich eine |
Statistik über die Vorratsspeicherung der Daten übermittelt wird, die | Statistik über die Vorratsspeicherung der Daten übermittelt wird, die |
bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer | bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer |
Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher Kommunikationsnetze | Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher Kommunikationsnetze |
erzeugt oder verarbeitet werden. Aus dieser Statistik muss | erzeugt oder verarbeitet werden. Aus dieser Statistik muss |
hervorgehen: | hervorgehen: |
1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen | 1. in welchen Fällen gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen |
Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, | Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind, |
2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der | 2. wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der |
Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde | Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde |
angefordert wurden, vergangen ist, | angefordert wurden, vergangen ist, |
3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben | 3. in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben |
sind. | sind. |
Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | Diese Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
Die Daten, die die Anwendung von § 2 Buchstabe a) betreffen, werden | Die Daten, die die Anwendung von § 2 Buchstabe a) betreffen, werden |
ebenfalls dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß | ebenfalls dem Bericht beigefügt, den der Minister der Justiz gemäß |
Artikel 90decies dem Parlament erstatten muss. | Artikel 90decies dem Parlament erstatten muss. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die die | Ministers nach Stellungnahme des Instituts die Statistik fest, die die |
Dienste- beziehungsweise Netzanbieter jährlich dem Institut | Dienste- beziehungsweise Netzanbieter jährlich dem Institut |
übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem | übermitteln, und die Statistik, die das Institut dem Minister und dem |
Minister der Justiz übermittelt. | Minister der Justiz übermittelt. |
§ 7 - Unbeschadet des in § 6 Absatz 3 erwähnten Berichts erstatten der | § 7 - Unbeschadet des in § 6 Absatz 3 erwähnten Berichts erstatten der |
Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre | Minister und der Minister der Justiz der Abgeordnetenkammer zwei Jahre |
nach Inkrafttreten des in § 1 Absatz 3 erwähnten Königlichen Erlasses | nach Inkrafttreten des in § 1 Absatz 3 erwähnten Königlichen Erlasses |
einen Evaluationsbericht über die Umsetzung dieses Artikels, damit | einen Evaluationsbericht über die Umsetzung dieses Artikels, damit |
überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, insbesondere | überprüft wird, ob Bestimmungen angepasst werden müssen, insbesondere |
was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die | was die auf Vorrat zu speichernden Daten und die |
Vorratsspeicherungsfrist betrifft." | Vorratsspeicherungsfrist betrifft." |
Art. 6 - In Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 6 - In Artikel 145 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 25. April 2007, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer | " § 3ter - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 50.000 EUR und einer |
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur | Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit nur |
einer dieser Strafen wird belegt: | einer dieser Strafen wird belegt: |
1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder | 1. wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder |
unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen | unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen |
Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer | Formalitäten bei der Ausübung seiner Funktion in betrügerischer |
Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten | Absicht oder mit der Absicht zu schaden die in Artikel 126 erwähnten |
Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen | Daten auf irgendeine Weise übernimmt, in Besitz hält oder von diesen |
Daten irgendeinen Gebrauch macht, | Daten irgendeinen Gebrauch macht, |
2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 | 2. wer Daten, wohl wissend, dass sie durch Begehung der in Nr. 1 |
erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen | erwähnten Straftat erhalten wurden, in Besitz hält, anderen Personen |
preisgibt oder verbreitet oder von den so erhaltenen Daten irgendeinen | preisgibt oder verbreitet oder von den so erhaltenen Daten irgendeinen |
Gebrauch macht." | Gebrauch macht." |
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 90decies des | KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 90decies des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 7 - Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt | Art. 7 - Artikel 90decies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 8. April 2002, 7. Juli 2002 und 6. Januar 2003, wird durch einen | vom 8. April 2002, 7. Juli 2002 und 6. Januar 2003, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Diesem Bericht wird der in Anwendung von Artikel 126 § 6 Absatz 3 des | "Diesem Bericht wird der in Anwendung von Artikel 126 § 6 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation | Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation |
erstellte Bericht beigefügt." | erstellte Bericht beigefügt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |