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Meertalige weergave van Wet van 30/07/2013
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Wet met betrekking tot de certificatie van een geregistreerd kassasysteem in de horecasector. - Duitse vertaling Loi relative à la certification d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 JULI 2013. - Wet met betrekking tot de certificatie van een 30 JUILLET 2013. - Loi relative à la certification d'un système de
geregistreerd kassasysteem in de horecasector. - Duitse vertaling caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2013 met betrekking tot de certificatie van een geregistreerd loi du 30 juillet 2013 relative à la certification d'un système de
kassasysteem in de horecasector (Belgisch Staatsblad van 28 augustus caisse enregistreuse dans le secteur horeca (Moniteur belge du 28 août
2013). 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2013 - Gesetz über die Zertifizierung eines 30. JULI 2013 - Gesetz über die Zertifizierung eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor Registrierkassensystems im Horeca-Sektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: Ausführungserlasse ist zu verstehen unter:
1. "Registrierkassensystem": eine elektronische Registrierkasse, ein 1. "Registrierkassensystem": eine elektronische Registrierkasse, ein
mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, ein mit Kassensoftware mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, ein mit Kassensoftware
ausgestatteter Computer oder ein anderes ähnliches Gerät, das zur ausgestatteter Computer oder ein anderes ähnliches Gerät, das zur
Registrierung der Ausgänge im Horeca-Sektor benutzt wird, Registrierung der Ausgänge im Horeca-Sektor benutzt wird,
2. "Kontrollmodul": im Horeca-Sektor benutztes Modul, das die 2. "Kontrollmodul": im Horeca-Sektor benutztes Modul, das die
relevanten Daten der Kassenbons und andere mögliche Kontrolldaten, die relevanten Daten der Kassenbons und andere mögliche Kontrolldaten, die
auf dem Kassenbon stehen und den Kontrollbediensteten zugänglich sind, auf dem Kassenbon stehen und den Kontrollbediensteten zugänglich sind,
auf unveränderliche und sichere Weise speichert und in einen auf unveränderliche und sichere Weise speichert und in einen
Algorithmus umwandelt. Dieses Modul besteht aus dem fiscal data module Algorithmus umwandelt. Dieses Modul besteht aus dem fiscal data module
und der VAT signing card, und der VAT signing card,
3. "fiscal data module" (FDM): mit dem Kassensystem verbundenes 3. "fiscal data module" (FDM): mit dem Kassensystem verbundenes
Element des Kontrollmoduls, das dazu bestimmt ist, die relevanten Element des Kontrollmoduls, das dazu bestimmt ist, die relevanten
Steuerdaten vom Kassensystem zu erhalten und Datum und Uhrzeit aller Steuerdaten vom Kassensystem zu erhalten und Datum und Uhrzeit aller
Vorkommnisse zu generieren, Vorkommnisse zu generieren,
4. "VAT signing card" (VSC): die Smartcard, ein anderes Element des 4. "VAT signing card" (VSC): die Smartcard, ein anderes Element des
Kontrollmoduls, die zur Erstellung einer digitalen Signatur mit einer Kontrollmoduls, die zur Erstellung einer digitalen Signatur mit einer
einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat
ausgestattet ist, ausgestattet ist,
5. "Hersteller": eine natürliche oder juristische Person, die ein 5. "Hersteller": eine natürliche oder juristische Person, die ein
Endprodukt herstellt, um es in Belgien in den Verkehr zu bringen und Endprodukt herstellt, um es in Belgien in den Verkehr zu bringen und
das entweder als Kassensystem oder als fiscal data module des das entweder als Kassensystem oder als fiscal data module des
Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet wird, Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet wird,
6. "Importeur": eine natürliche oder juristische Person, die in 6. "Importeur": eine natürliche oder juristische Person, die in
Belgien ein Endprodukt in den Verkehr bringt, das außerhalb Belgiens Belgien ein Endprodukt in den Verkehr bringt, das außerhalb Belgiens
produziert worden ist und entweder als Kassensystem oder als fiscal produziert worden ist und entweder als Kassensystem oder als fiscal
data module des Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet data module des Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet
wird, wird,
7. "Vertreiber": eine natürliche oder juristische Person, die in 7. "Vertreiber": eine natürliche oder juristische Person, die in
Belgien an einen Mehrwertsteuerpflichtigen ein zertifiziertes Belgien an einen Mehrwertsteuerpflichtigen ein zertifiziertes
Kassensystem oder ein zertifiziertes fiscal data module verkauft oder Kassensystem oder ein zertifiziertes fiscal data module verkauft oder
vermietet, das in einem Registrierkassensystem verwendet wird, vermietet, das in einem Registrierkassensystem verwendet wird,
8. "zuständigem Dienst des FÖD Finanzen": der Dienst, der mit der 8. "zuständigem Dienst des FÖD Finanzen": der Dienst, der mit der
Bearbeitung der Zertifizierungs- und Registrierungsanträge, dem Bearbeitung der Zertifizierungs- und Registrierungsanträge, dem
Zertifizierungsverfahren und der Personalisierung der VAT signing Zertifizierungsverfahren und der Personalisierung der VAT signing
cards beauftragt ist. cards beauftragt ist.
Das vorerwähnte Registrierkassensystem besteht aus zwei Elementen: Das vorerwähnte Registrierkassensystem besteht aus zwei Elementen:
einem Kassensystem und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kontrollmodul. einem Kassensystem und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kontrollmodul.
Art. 3 - Der Hersteller oder Importeur eines Kassensystems oder fiscal Art. 3 - Der Hersteller oder Importeur eines Kassensystems oder fiscal
data module legt dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen dieses System data module legt dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen dieses System
oder Modul zur Zertifizierung vor, bevor es in Belgien in den Verkehr oder Modul zur Zertifizierung vor, bevor es in Belgien in den Verkehr
gebracht wird. gebracht wird.
Beim Antrag auf Zertifizierung eines Kassensystems oder fiscal data Beim Antrag auf Zertifizierung eines Kassensystems oder fiscal data
module übergibt der Hersteller oder Importeur dem zuständigen Dienst module übergibt der Hersteller oder Importeur dem zuständigen Dienst
des FÖD Finanzen eine vollständige Akte. Der König regelt die des FÖD Finanzen eine vollständige Akte. Der König regelt die
Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1, insbesondere die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1, insbesondere die
Formalitäten, die vom Hersteller oder Importeur erfüllt werden müssen, Formalitäten, die vom Hersteller oder Importeur erfüllt werden müssen,
und die einzuhaltenden Verpflichtungen. Er bestimmt zudem die bei und die einzuhaltenden Verpflichtungen. Er bestimmt zudem die bei
Einreichung des Zertifizierungsantrags vorzulegenden Unterlagen und Einreichung des Zertifizierungsantrags vorzulegenden Unterlagen und
Informationen. Informationen.
Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen prüft die Konformität der Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen prüft die Konformität der
Spezifikationen des Kassensystems und des fiscal data module, die zur Spezifikationen des Kassensystems und des fiscal data module, die zur
Zertifizierung vorgelegt werden. Zertifizierung vorgelegt werden.
Wenn das vorerwähnte Kassensystem oder fiscal data module allen Wenn das vorerwähnte Kassensystem oder fiscal data module allen
verlangten technischen Anforderungen gerecht wird, stellt der verlangten technischen Anforderungen gerecht wird, stellt der
zuständige Dienst des FÖD Finanzen dem Hersteller oder Importeur ein zuständige Dienst des FÖD Finanzen dem Hersteller oder Importeur ein
Zertifikat aus. Zertifikat aus.
Falls Änderungen an einem bereits zertifizierten Kassensystem oder Falls Änderungen an einem bereits zertifizierten Kassensystem oder
fiscal data module angebracht werden, muss der Hersteller oder fiscal data module angebracht werden, muss der Hersteller oder
Importeur den zuständigen Dienst des FÖD Finanzen unverzüglich davon Importeur den zuständigen Dienst des FÖD Finanzen unverzüglich davon
in Kenntnis setzen. in Kenntnis setzen.
Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 3 bis Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 3 bis
5. Er bestimmt insbesondere die technischen Anforderungen an das 5. Er bestimmt insbesondere die technischen Anforderungen an das
Kassensystem oder fiscal data module und die Funktionen, die das Kassensystem oder fiscal data module und die Funktionen, die das
Registrierkassensystem und das fiscal data module erfüllen müssen, und Registrierkassensystem und das fiscal data module erfüllen müssen, und
legt die Modalitäten für das Zertifizierungsverfahren fest. legt die Modalitäten für das Zertifizierungsverfahren fest.
Art. 4 - Für jede Lieferung oder Vermietung eines zertifizierten Art. 4 - Für jede Lieferung oder Vermietung eines zertifizierten
Kassensystems oder fiscal data module, die in Belgien erfolgt, ist der Kassensystems oder fiscal data module, die in Belgien erfolgt, ist der
Hersteller oder Importeur verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD Hersteller oder Importeur verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD
Finanzen Fabrikationsnummer des Systems oder Moduls und Kontaktdaten Finanzen Fabrikationsnummer des Systems oder Moduls und Kontaktdaten
seines Kunden mitzuteilen. seines Kunden mitzuteilen.
Wenn ein Vertreiber eine solche Lieferung oder Vermietungsleistung in Wenn ein Vertreiber eine solche Lieferung oder Vermietungsleistung in
Belgien vornimmt, ist er verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD Belgien vornimmt, ist er verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD
Finanzen Fabrikationsnummer des betreffenden Produkts und Kontaktdaten Finanzen Fabrikationsnummer des betreffenden Produkts und Kontaktdaten
seines Kunden mitzuteilen. seines Kunden mitzuteilen.
Der König legt Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des Der König legt Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des
vorliegenden Artikels fest. vorliegenden Artikels fest.
Art. 5 - Hält ein Hersteller oder Importeur die in den Artikeln 3 Art. 5 - Hält ein Hersteller oder Importeur die in den Artikeln 3
Absatz 5 und 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht ein, kann der Absatz 5 und 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht ein, kann der
zuständige Dienst des FÖD Finanzen nach Prüfung das in Artikel 3 zuständige Dienst des FÖD Finanzen nach Prüfung das in Artikel 3
Absatz 4 erwähnte Zertifikat entziehen. Absatz 4 erwähnte Zertifikat entziehen.
Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen informiert die betreffenden Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen informiert die betreffenden
Nutzer über den Entzug des Zertifikats und die Formalitäten, die sie Nutzer über den Entzug des Zertifikats und die Formalitäten, die sie
erfüllen müssen, um wieder über ein zertifiziertes Kassensystem oder erfüllen müssen, um wieder über ein zertifiziertes Kassensystem oder
fiscal data module zu verfügen. fiscal data module zu verfügen.
Der König bestimmt die Bedingungen für den Entzug des vorerwähnten Der König bestimmt die Bedingungen für den Entzug des vorerwähnten
Zertifikats und bestimmt die von den betreffenden Nutzern zu Zertifikats und bestimmt die von den betreffenden Nutzern zu
erfüllenden Formalitäten. erfüllenden Formalitäten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz, Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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