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Wet met betrekking tot de certificatie van een geregistreerd kassasysteem in de horecasector. - Duitse vertaling | Loi relative à la certification d'un système de caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 JULI 2013. - Wet met betrekking tot de certificatie van een | 30 JUILLET 2013. - Loi relative à la certification d'un système de |
geregistreerd kassasysteem in de horecasector. - Duitse vertaling | caisse enregistreuse dans le secteur horeca. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2013 met betrekking tot de certificatie van een geregistreerd | loi du 30 juillet 2013 relative à la certification d'un système de |
kassasysteem in de horecasector (Belgisch Staatsblad van 28 augustus | caisse enregistreuse dans le secteur horeca (Moniteur belge du 28 août |
2013). | 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. JULI 2013 - Gesetz über die Zertifizierung eines | 30. JULI 2013 - Gesetz über die Zertifizierung eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: | Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: |
1. "Registrierkassensystem": eine elektronische Registrierkasse, ein | 1. "Registrierkassensystem": eine elektronische Registrierkasse, ein |
mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, ein mit Kassensoftware | mit Kassensoftware ausgestattetes Terminal, ein mit Kassensoftware |
ausgestatteter Computer oder ein anderes ähnliches Gerät, das zur | ausgestatteter Computer oder ein anderes ähnliches Gerät, das zur |
Registrierung der Ausgänge im Horeca-Sektor benutzt wird, | Registrierung der Ausgänge im Horeca-Sektor benutzt wird, |
2. "Kontrollmodul": im Horeca-Sektor benutztes Modul, das die | 2. "Kontrollmodul": im Horeca-Sektor benutztes Modul, das die |
relevanten Daten der Kassenbons und andere mögliche Kontrolldaten, die | relevanten Daten der Kassenbons und andere mögliche Kontrolldaten, die |
auf dem Kassenbon stehen und den Kontrollbediensteten zugänglich sind, | auf dem Kassenbon stehen und den Kontrollbediensteten zugänglich sind, |
auf unveränderliche und sichere Weise speichert und in einen | auf unveränderliche und sichere Weise speichert und in einen |
Algorithmus umwandelt. Dieses Modul besteht aus dem fiscal data module | Algorithmus umwandelt. Dieses Modul besteht aus dem fiscal data module |
und der VAT signing card, | und der VAT signing card, |
3. "fiscal data module" (FDM): mit dem Kassensystem verbundenes | 3. "fiscal data module" (FDM): mit dem Kassensystem verbundenes |
Element des Kontrollmoduls, das dazu bestimmt ist, die relevanten | Element des Kontrollmoduls, das dazu bestimmt ist, die relevanten |
Steuerdaten vom Kassensystem zu erhalten und Datum und Uhrzeit aller | Steuerdaten vom Kassensystem zu erhalten und Datum und Uhrzeit aller |
Vorkommnisse zu generieren, | Vorkommnisse zu generieren, |
4. "VAT signing card" (VSC): die Smartcard, ein anderes Element des | 4. "VAT signing card" (VSC): die Smartcard, ein anderes Element des |
Kontrollmoduls, die zur Erstellung einer digitalen Signatur mit einer | Kontrollmoduls, die zur Erstellung einer digitalen Signatur mit einer |
einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat | einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat |
ausgestattet ist, | ausgestattet ist, |
5. "Hersteller": eine natürliche oder juristische Person, die ein | 5. "Hersteller": eine natürliche oder juristische Person, die ein |
Endprodukt herstellt, um es in Belgien in den Verkehr zu bringen und | Endprodukt herstellt, um es in Belgien in den Verkehr zu bringen und |
das entweder als Kassensystem oder als fiscal data module des | das entweder als Kassensystem oder als fiscal data module des |
Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet wird, | Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet wird, |
6. "Importeur": eine natürliche oder juristische Person, die in | 6. "Importeur": eine natürliche oder juristische Person, die in |
Belgien ein Endprodukt in den Verkehr bringt, das außerhalb Belgiens | Belgien ein Endprodukt in den Verkehr bringt, das außerhalb Belgiens |
produziert worden ist und entweder als Kassensystem oder als fiscal | produziert worden ist und entweder als Kassensystem oder als fiscal |
data module des Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet | data module des Kontrollmoduls im Registrierkassensystem verwendet |
wird, | wird, |
7. "Vertreiber": eine natürliche oder juristische Person, die in | 7. "Vertreiber": eine natürliche oder juristische Person, die in |
Belgien an einen Mehrwertsteuerpflichtigen ein zertifiziertes | Belgien an einen Mehrwertsteuerpflichtigen ein zertifiziertes |
Kassensystem oder ein zertifiziertes fiscal data module verkauft oder | Kassensystem oder ein zertifiziertes fiscal data module verkauft oder |
vermietet, das in einem Registrierkassensystem verwendet wird, | vermietet, das in einem Registrierkassensystem verwendet wird, |
8. "zuständigem Dienst des FÖD Finanzen": der Dienst, der mit der | 8. "zuständigem Dienst des FÖD Finanzen": der Dienst, der mit der |
Bearbeitung der Zertifizierungs- und Registrierungsanträge, dem | Bearbeitung der Zertifizierungs- und Registrierungsanträge, dem |
Zertifizierungsverfahren und der Personalisierung der VAT signing | Zertifizierungsverfahren und der Personalisierung der VAT signing |
cards beauftragt ist. | cards beauftragt ist. |
Das vorerwähnte Registrierkassensystem besteht aus zwei Elementen: | Das vorerwähnte Registrierkassensystem besteht aus zwei Elementen: |
einem Kassensystem und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kontrollmodul. | einem Kassensystem und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kontrollmodul. |
Art. 3 - Der Hersteller oder Importeur eines Kassensystems oder fiscal | Art. 3 - Der Hersteller oder Importeur eines Kassensystems oder fiscal |
data module legt dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen dieses System | data module legt dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen dieses System |
oder Modul zur Zertifizierung vor, bevor es in Belgien in den Verkehr | oder Modul zur Zertifizierung vor, bevor es in Belgien in den Verkehr |
gebracht wird. | gebracht wird. |
Beim Antrag auf Zertifizierung eines Kassensystems oder fiscal data | Beim Antrag auf Zertifizierung eines Kassensystems oder fiscal data |
module übergibt der Hersteller oder Importeur dem zuständigen Dienst | module übergibt der Hersteller oder Importeur dem zuständigen Dienst |
des FÖD Finanzen eine vollständige Akte. Der König regelt die | des FÖD Finanzen eine vollständige Akte. Der König regelt die |
Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1, insbesondere die | Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1, insbesondere die |
Formalitäten, die vom Hersteller oder Importeur erfüllt werden müssen, | Formalitäten, die vom Hersteller oder Importeur erfüllt werden müssen, |
und die einzuhaltenden Verpflichtungen. Er bestimmt zudem die bei | und die einzuhaltenden Verpflichtungen. Er bestimmt zudem die bei |
Einreichung des Zertifizierungsantrags vorzulegenden Unterlagen und | Einreichung des Zertifizierungsantrags vorzulegenden Unterlagen und |
Informationen. | Informationen. |
Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen prüft die Konformität der | Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen prüft die Konformität der |
Spezifikationen des Kassensystems und des fiscal data module, die zur | Spezifikationen des Kassensystems und des fiscal data module, die zur |
Zertifizierung vorgelegt werden. | Zertifizierung vorgelegt werden. |
Wenn das vorerwähnte Kassensystem oder fiscal data module allen | Wenn das vorerwähnte Kassensystem oder fiscal data module allen |
verlangten technischen Anforderungen gerecht wird, stellt der | verlangten technischen Anforderungen gerecht wird, stellt der |
zuständige Dienst des FÖD Finanzen dem Hersteller oder Importeur ein | zuständige Dienst des FÖD Finanzen dem Hersteller oder Importeur ein |
Zertifikat aus. | Zertifikat aus. |
Falls Änderungen an einem bereits zertifizierten Kassensystem oder | Falls Änderungen an einem bereits zertifizierten Kassensystem oder |
fiscal data module angebracht werden, muss der Hersteller oder | fiscal data module angebracht werden, muss der Hersteller oder |
Importeur den zuständigen Dienst des FÖD Finanzen unverzüglich davon | Importeur den zuständigen Dienst des FÖD Finanzen unverzüglich davon |
in Kenntnis setzen. | in Kenntnis setzen. |
Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 3 bis | Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung der Absätze 3 bis |
5. Er bestimmt insbesondere die technischen Anforderungen an das | 5. Er bestimmt insbesondere die technischen Anforderungen an das |
Kassensystem oder fiscal data module und die Funktionen, die das | Kassensystem oder fiscal data module und die Funktionen, die das |
Registrierkassensystem und das fiscal data module erfüllen müssen, und | Registrierkassensystem und das fiscal data module erfüllen müssen, und |
legt die Modalitäten für das Zertifizierungsverfahren fest. | legt die Modalitäten für das Zertifizierungsverfahren fest. |
Art. 4 - Für jede Lieferung oder Vermietung eines zertifizierten | Art. 4 - Für jede Lieferung oder Vermietung eines zertifizierten |
Kassensystems oder fiscal data module, die in Belgien erfolgt, ist der | Kassensystems oder fiscal data module, die in Belgien erfolgt, ist der |
Hersteller oder Importeur verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD | Hersteller oder Importeur verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD |
Finanzen Fabrikationsnummer des Systems oder Moduls und Kontaktdaten | Finanzen Fabrikationsnummer des Systems oder Moduls und Kontaktdaten |
seines Kunden mitzuteilen. | seines Kunden mitzuteilen. |
Wenn ein Vertreiber eine solche Lieferung oder Vermietungsleistung in | Wenn ein Vertreiber eine solche Lieferung oder Vermietungsleistung in |
Belgien vornimmt, ist er verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD | Belgien vornimmt, ist er verpflichtet, dem zuständigen Dienst des FÖD |
Finanzen Fabrikationsnummer des betreffenden Produkts und Kontaktdaten | Finanzen Fabrikationsnummer des betreffenden Produkts und Kontaktdaten |
seines Kunden mitzuteilen. | seines Kunden mitzuteilen. |
Der König legt Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des | Der König legt Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels fest. | vorliegenden Artikels fest. |
Art. 5 - Hält ein Hersteller oder Importeur die in den Artikeln 3 | Art. 5 - Hält ein Hersteller oder Importeur die in den Artikeln 3 |
Absatz 5 und 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht ein, kann der | Absatz 5 und 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht ein, kann der |
zuständige Dienst des FÖD Finanzen nach Prüfung das in Artikel 3 | zuständige Dienst des FÖD Finanzen nach Prüfung das in Artikel 3 |
Absatz 4 erwähnte Zertifikat entziehen. | Absatz 4 erwähnte Zertifikat entziehen. |
Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen informiert die betreffenden | Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen informiert die betreffenden |
Nutzer über den Entzug des Zertifikats und die Formalitäten, die sie | Nutzer über den Entzug des Zertifikats und die Formalitäten, die sie |
erfüllen müssen, um wieder über ein zertifiziertes Kassensystem oder | erfüllen müssen, um wieder über ein zertifiziertes Kassensystem oder |
fiscal data module zu verfügen. | fiscal data module zu verfügen. |
Der König bestimmt die Bedingungen für den Entzug des vorerwähnten | Der König bestimmt die Bedingungen für den Entzug des vorerwähnten |
Zertifikats und bestimmt die von den betreffenden Nutzern zu | Zertifikats und bestimmt die von den betreffenden Nutzern zu |
erfüllenden Formalitäten. | erfüllenden Formalitäten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz, | Die Ministerin der Justiz, |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |