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Meertalige weergave van Wet van 30/07/2013
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Wet tot versterking van de bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten en houdende diverse bepalingen . - Duitse vertaling van uittreksels Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses . - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2013. - Wet tot versterking van de bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten en houdende diverse bepalingen (I). - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de titels I, II, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2013. - Loi visant à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I). - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
V, VI, VII, X en XI van de wet van 30 juli 2013 tot versterking van de titres I, II, V, VI, VII, X et XI de la loi du 30 juillet 2013 visant
bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten à renforcer la protection des utilisateurs de produits et services
alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten financiers ainsi que les compétences de l'Autorité des services et
en Markten en houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van marchés financiers, et portant des dispositions diverses (I) (Moniteur
30 augustus 2013). belge du 30 août 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von 30. JULI 2013 - Gesetz zur Verstärkung des Schutzes der Nutzer von
Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse Finanzprodukten und -dienstleistungen und zur Stärkung der Befugnisse
der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) verschiedener Bestimmungen (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung § 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung
verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der
Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG,
2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und
2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und
Marktaufsichtsbehörde). Marktaufsichtsbehörde).
TITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den TITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag Landversicherungsvertrag
Art. 2 - Artikel 140 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 2 - Artikel 140 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2010 Landversicherungsvertrag, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2010
und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird
durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die FSMA feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, ein "Wenn die FSMA feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, ein
Versicherungsvermittler oder ein Schadenregulierungsbüro die Versicherungsvermittler oder ein Schadenregulierungsbüro die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
und -verordnungen nicht einhält, kann sie die betreffende Person oder und -verordnungen nicht einhält, kann sie die betreffende Person oder
das betreffende Unternehmen auffordern, sich binnen der von ihr das betreffende Unternehmen auffordern, sich binnen der von ihr
bestimmten Frist den Vorschriften anzupassen, unbeschadet der bestimmten Frist den Vorschriften anzupassen, unbeschadet der
Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 21octies des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen.
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann
die FSMA, wenn sich die Person oder das Unternehmen, der die FSMA, wenn sich die Person oder das Unternehmen, der
beziehungsweise dem sie eine Aufforderung erteilt hat, bei Ablauf beziehungsweise dem sie eine Aufforderung erteilt hat, bei Ablauf
vorerwähnter Frist den Vorschriften nicht angepasst hat und unter der vorerwähnter Frist den Vorschriften nicht angepasst hat und unter der
Bedingung, dass die Person oder das Unternehmen ihre beziehungsweise Bedingung, dass die Person oder das Unternehmen ihre beziehungsweise
seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte:
1. ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR 1. ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR
und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 2.500.000 EUR nicht und bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 2.500.000 EUR nicht
übersteigen darf, übersteigen darf,
2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die 2. ihren Standpunkt in Bezug auf den betreffenden Verstoß oder die
betreffende Unzulänglichkeit veröffentlichen. betreffende Unzulänglichkeit veröffentlichen.
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann
die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungsunternehmens, eines die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungsunternehmens, eines
Versicherungsvermittlers oder eines Schadenregulierungsbüros einen Versicherungsvermittlers oder eines Schadenregulierungsbüros einen
Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden
eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat
oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht
übersteigen darf. übersteigen darf.
In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und
Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."
TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen Versicherungen
Art. 3 - Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Art. 3 - Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Versicherungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.
März 2011 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt März 2011 und das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 6ter werden die Wörter "und 12quater" durch die Wörter ", 1. In Nr. 6ter werden die Wörter "und 12quater" durch die Wörter ",
12quater und 12sexies" ersetzt. 12quater und 12sexies" ersetzt.
2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß "7. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß
Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 festgelegt werden,". Artikel 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 festgelegt werden,".
Art. 4 - In Artikel 10bis Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 10bis Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.
April 2010, werden die Wörter "über den notwendigen beruflichen April 2010, werden die Wörter "über den notwendigen beruflichen
Leumund" durch die Wörter "über die notwendige Eignung und den Leumund" durch die Wörter "über die notwendige Eignung und den
notwendigen beruflichen Leumund" ersetzt. notwendigen beruflichen Leumund" ersetzt.
Art. 5 - In der Überschrift von Kapitel IIbis desselben Gesetzes, Art. 5 - In der Überschrift von Kapitel IIbis desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird das Wort eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird das Wort
"Informationspflichten" durch die Wörter "Informationspflicht und "Informationspflichten" durch die Wörter "Informationspflicht und
andere Wohlverhaltensregeln" ersetzt. andere Wohlverhaltensregeln" ersetzt.
Art. 6 - In Kapitel IIbis desselben Gesetzes wird nach Artikel Art. 6 - In Kapitel IIbis desselben Gesetzes wird nach Artikel
12quinquies ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Andere 12quinquies ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Andere
Wohlverhaltensregeln" eingefügt. Wohlverhaltensregeln" eingefügt.
Art. 7 - In Kapitel IIbis Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 7 - In Kapitel IIbis Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt
durch Artikel 6, wird ein Artikel 12sexies mit folgendem Wortlaut durch Artikel 6, wird ein Artikel 12sexies mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 12sexies - § 1 - Versicherungsvermittler müssen ehrlich, redlich "Art. 12sexies - § 1 - Versicherungsvermittler müssen ehrlich, redlich
und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Von und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Von
ihnen erteile Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht ihnen erteile Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht
irreführend sein. irreführend sein.
Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für Versicherungsvermittler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit die für
Versicherungsunternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der Versicherungsunternehmen geltenden Wohlverhaltensregeln einhalten. Der
König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass für alle oder bestimmte Kategorien beratenen Erlass für alle oder bestimmte Kategorien
Versicherungsvermittler eine angepasste Version dieser Versicherungsvermittler eine angepasste Version dieser
Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder
teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten ihrer Rolle teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten ihrer Rolle
Rechnung zu tragen. Rechnung zu tragen.
§ 2 - Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern § 2 - Die Vermittlungstätigkeit von Versicherungsvermittlern
beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie beschränkt sich auf Versicherungsverträge, deren Hauptmerkmale sie
selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 3 Absatz 2 selbst, ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 3 Absatz 2
erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden
erklären können. erklären können.
Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an, Versicherungsunternehmen bieten lediglich Versicherungsverträge an,
deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 2 § deren Hauptmerkmale ihre Vertriebsbeauftragten und die in Artikel 2 §
3 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den 3 Absatz 2 erwähnten Personen, die sie beschäftigen, kennen und den
Kunden erklären können. Kunden erklären können.
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des Gesetzes
vom 2. August 2002 ist der König befugt, nach Stellungnahme der FSMA vom 2. August 2002 ist der König befugt, nach Stellungnahme der FSMA
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der
Paragraphen 1 und 2 Wohlverhaltensregeln und Regeln zur Vorbeugung von Paragraphen 1 und 2 Wohlverhaltensregeln und Regeln zur Vorbeugung von
Interessenkonflikten festzulegen, die von den Versicherungsvermittlern Interessenkonflikten festzulegen, die von den Versicherungsvermittlern
einzuhalten sind. einzuhalten sind.
§ 4 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im § 4 - Der König kann nach Stellungnahme der FSMA durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bestimmungen des vorliegenden Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben, um deren Inhalt Gesetzes abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben, um deren Inhalt
den im vorliegenden Artikel erwähnten Wohlverhaltensregeln anzupassen den im vorliegenden Artikel erwähnten Wohlverhaltensregeln anzupassen
und deren Kohärenz mit diesen Regeln zu gewährleisten. Aufgrund dieser und deren Kohärenz mit diesen Regeln zu gewährleisten. Aufgrund dieser
Ermächtigung ergangene Erlasse sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn Ermächtigung ergangene Erlasse sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn
sie nicht binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im sie nicht binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind."
Art. 8 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 15bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 25.000 EUR pro 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 25.000 EUR pro
Verstoß oder von höchstens 500 EUR pro Tag Verspätung auferlegen" Verstoß oder von höchstens 500 EUR pro Tag Verspätung auferlegen"
durch die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und durch die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und
bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im bei Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im
Falle eines Versicherungsunternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen Falle eines Versicherungsunternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen
darf" ersetzt. darf" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 9 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen "Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen
Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Rückversicherungsvermittlers einen Verstoß gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen
feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für
ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten
75.000 EUR nicht übersteigen darf. 75.000 EUR nicht übersteigen darf.
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann
die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder die FSMA, wenn sie seitens eines Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Rückversicherungsunternehmens einen Verstoß gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen
feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße auferlegen, die für
ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten
2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf.
§ 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen
werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung
zugunsten der Staatskasse eingenommen." zugunsten der Staatskasse eingenommen."
(...) (...)
TITEL V - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 TITEL V - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
Art. 57 - Artikel 58quater des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Art. 57 - Artikel 58quater des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt 2002, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen 1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen
worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend
machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem
Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem
Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die
Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000
EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR
nicht übersteigen darf" ersetzt. nicht übersteigen darf" ersetzt.
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder " § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder
durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die
FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt,
der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen,
die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von
Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf." Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf."
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder " § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder
und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."
TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit
Art. 58 - Artikel 49quater des Gesetzes vom 28. April 2003 über Art. 58 - Artikel 49quater des Gesetzes vom 28. April 2003 über
ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen
und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen 1. In § 2 werden die Wörter "angehört oder wenigstens vorgeladen
worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend worden ist" durch die Wörter "ihre Verteidigungsmittel hat geltend
machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem machen können" und die Wörter "eine Geldbuße bis zu einem
Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem Maximalbetrag von 1.875.000 EUR pro Verstoß beziehungsweise einem
Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die Maximalbetrag von 2.500 EUR pro Tag des Verzugs auferlegen" durch die
Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 Wörter "ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000
EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR
nicht übersteigen darf" ersetzt. nicht übersteigen darf" ersetzt.
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder " § 2bis - Unbeschadet der anderen durch das vorliegende Gesetz oder
durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die
FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt,
der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen,
die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von
Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf." Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf."
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder " § 3 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder
und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und und Geldbußen werden von der Kataster-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen."
TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten von Finanzinstrumenten
Art. 59 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über Art. 59 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über
die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den
Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 31.
Juli 2009 und 13. Dezember 2012, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: Juli 2009 und 13. Dezember 2012, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt:
"10. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß "10. die Beiträge zu den Betriebskosten der FSMA zahlen, die gemäß
Artikel 56 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor Artikel 56 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor
festgelegt werden,". festgelegt werden,".
Art. 60 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 60 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen ehrlich, " § 1 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen ehrlich,
redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden
handeln. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig handeln. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, eindeutig
und nicht irreführend sein. und nicht irreführend sein.
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen bei ihrer Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen bei ihrer
Vermittlungstätigkeit die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden Vermittlungstätigkeit die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden
Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der Wohlverhaltensregeln einhalten. Der König kann nach Stellungnahme der
FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Bank- und FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Bank- und
Investmentdienstleistungsmakler eine angepasste Version dieser Investmentdienstleistungsmakler eine angepasste Version dieser
Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder Wohlverhaltensregeln vorsehen oder bestimmte dieser Regeln ganz oder
teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten der Rolle teilweise für nicht anwendbar erklären, um den Eigenheiten der Rolle
der Makler Rechnung zu tragen." der Makler Rechnung zu tragen."
2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Die Tätigkeit der Bank- und " § 1bis - Die Tätigkeit der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung von Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittlern beschränkt sich auf Produkte, Investmentdienstleistungsvermittlern beschränkt sich auf Produkte,
deren Hauptmerkmale sie selbst und die in Artikel 13 erwähnten deren Hauptmerkmale sie selbst und die in Artikel 13 erwähnten
Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können. Personen, die sie beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können.
Beaufsichtigte Unternehmen bieten lediglich Bank- und Beaufsichtigte Unternehmen bieten lediglich Bank- und
Investmentdienstleistungen in Bezug auf Produkte an, deren Investmentdienstleistungen in Bezug auf Produkte an, deren
Hauptmerkmale die in Artikel 13 erwähnten Personen, die sie Hauptmerkmale die in Artikel 13 erwähnten Personen, die sie
beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können." beschäftigen, kennen und den Kunden erklären können."
3. In § 2 werden die Wörter "von § 1" durch die Wörter "von § 1 oder § 3. In § 2 werden die Wörter "von § 1" durch die Wörter "von § 1 oder §
1bis" ersetzt und die Wörter "und gemäß den Bestimmungen des 1bis" ersetzt und die Wörter "und gemäß den Bestimmungen des
europäischen Rechts" aufgehoben. europäischen Rechts" aufgehoben.
Art. 61 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 61 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 250.000 EUR pro 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "von höchstens 250.000 EUR pro
Verstoß oder von höchstens 5.000 EUR pro Tag Verzug auferlegen" durch Verstoß oder von höchstens 5.000 EUR pro Tag Verzug auferlegen" durch
die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei die Wörter "auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 5.000 EUR und bei
Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im Falle Missachtung ein und derselben Aufforderung 75.000 EUR oder im Falle
eines beaufsichtigten Unternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen eines beaufsichtigten Unternehmens 2.500.000 EUR nicht übersteigen
darf" ersetzt. darf" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter " § 3" durch die Wörter " § 2" ersetzt.
Art. 62 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 62 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen "Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen
Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Bank- und Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie seitens eines Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittlers einen Verstoß gegen die Investmentdienstleistungsvermittlers einen Verstoß gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
und -verordnungen feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße und -verordnungen feststellt, Letzterem eine administrative Geldbuße
auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe
Gesamtheit von Taten 75.000 EUR nicht übersteigen darf. Gesamtheit von Taten 75.000 EUR nicht übersteigen darf.
Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann Unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann
die FSMA, wenn sie seitens eines beaufsichtigten Unternehmens einen die FSMA, wenn sie seitens eines beaufsichtigten Unternehmens einen
Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Letzterem eine Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, Letzterem eine
administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder
für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht
übersteigen darf. übersteigen darf.
§ 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen § 2 - In Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Geldbußen
werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung werden von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung
zugunsten der Staatskasse eingenommen." zugunsten der Staatskasse eingenommen."
(...) (...)
TITEL X - Aufhebungsbestimmungen TITEL X - Aufhebungsbestimmungen
Art. 68 - Der Königliche Erlass vom 23. September 2008 zur Festlegung Art. 68 - Der Königliche Erlass vom 23. September 2008 zur Festlegung
bestimmter Handlungen, die Marktmissbräuche darstellen, abgeändert bestimmter Handlungen, die Marktmissbräuche darstellen, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 22. September 2009, wird aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 22. September 2009, wird aufgehoben.
TITEL XI - Inkrafttreten TITEL XI - Inkrafttreten
Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach demjenigen Art. 69 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach demjenigen
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 werden die Artikel 28 und 68 mit 1. In Abweichung von Absatz 1 werden die Artikel 28 und 68 mit 1.
November 2012 wirksam; im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17 November 2012 wirksam; im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 17
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von
Credit Default Swaps wird Artikel 28 jedoch bereits mit 1. September Credit Default Swaps wird Artikel 28 jedoch bereits mit 1. September
2012 wirksam. 2012 wirksam.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 7, 19 und 60 am 1. In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 7, 19 und 60 am 1.
Januar 2014 in Kraft. Januar 2014 in Kraft.
Die Bestimmungen der Artikel 7, 19 und 60, die den König ermächtigen, Die Bestimmungen der Artikel 7, 19 und 60, die den König ermächtigen,
angepasste Regeln vorzusehen oder bestimmte Regeln ganz oder teilweise angepasste Regeln vorzusehen oder bestimmte Regeln ganz oder teilweise
für nicht anwendbar zu erklären, treten jedoch gemäß Absatz 1 in für nicht anwendbar zu erklären, treten jedoch gemäß Absatz 1 in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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