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Meertalige weergave van Wet van 30/07/1979
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Wet betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la prévention des incendies et des explosions ainsi qu'à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile dans ces mêmes circonstances. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 1979. - Wet betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 1979. - Loi relative à la prévention des incendies et des explosions ainsi qu'à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile dans ces mêmes circonstances. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 30 juli 1979 betreffende de preventie van brand en allemande de la loi du 30 juillet 1979 relative à la prévention des
ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de incendies et des explosions ainsi qu'à l'assurance obligatoire de la
burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen (Belgisch responsabilité civile dans ces mêmes circonstances (Moniteur belge du
Staatsblad van 20 september 1979, err. van 18 december 1979), zoals ze 20 septembre 1979, err. du 18 décembre 1979), telle qu'elle a été
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre
december 1989, err. van 4 april 1990); 1989, err. du 4 avril 1990);
- de wet van 22 mei 1990 tot wijziging van de wet van 30 juli 1979 - la loi du 22 mai 1990 portant modification de la loi du 30 juillet
betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de 1979 relative à la prévention des incendies et des explosions ainsi
verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in qu'à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile dans ces
dergelijke gevallen (Belgisch Staatsblad van 21 september 1990); mêmes circonstances (Moniteur belge du 21 septembre 1990);
- de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 29 avril 1996 portant des dispositions sociales (Moniteur
Staatsblad van 30 april 1996, err. van 20 augustus 1996); belge du 30 avril 1996, err. du 20 août 1996);
- de wet van 22 februari 1989 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 3 maart 1998); (Moniteur belge du 3 mars 1998);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2001, err. van 6 maart 2002); 2001, err. du 6 mars 2002);
- het koninklijk besluit van 25 maart 2003 tot uitvoering van artikel - l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant exécution de l'article 45, §
45, § 2, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de 2, de la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur
financiële sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2003); financier et aux services financiers (Moniteur belge du 31 mars 2003);
- de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 - la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2003, err. van 16 januari 2004); 2003, err. du 16 janvier 2004);
- de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV)
Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007); (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007);
- de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid (Belgisch - la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile (Moniteur belge
Staatsblad van 31 juli 2007, err. van 1 oktober 2007); du 31 juillet 2007, err. du 1er octobre 2007);
- het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de evolutie van - l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre l'évolution des
de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Belgisch structures de contrôle du secteur financier (Moniteur belge du 9 mars
Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011). 2011, add. du 29 mars 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
30. JULI 1979 - Gesetz über die Brand- und Explosionsverhütung sowie 30. JULI 1979 - Gesetz über die Brand- und Explosionsverhütung sowie
über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen
KAPITEL 1 - Brand- und Explosionsverhütung KAPITEL 1 - Brand- und Explosionsverhütung
Artikel 1 - Die Brandverhütung umfasst sämtliche Artikel 1 - Die Brandverhütung umfasst sämtliche
Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, einerseits die Entstehung Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, einerseits die Entstehung
von Bränden zu vermeiden, Brände frühzeitig zu erkennen und deren von Bränden zu vermeiden, Brände frühzeitig zu erkennen und deren
Ausbreitung zu verhindern sowie andererseits die Hilfsdienste zu Ausbreitung zu verhindern sowie andererseits die Hilfsdienste zu
alarmieren und sowohl die Rettung von Personen als auch den Schutz von alarmieren und sowohl die Rettung von Personen als auch den Schutz von
Gütern im Falle eines Brandes zu erleichtern. Gütern im Falle eines Brandes zu erleichtern.
Die Explosionsverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die Die Explosionsverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die
dazu dienen, Umstände zu vermeiden, die zu Explosionen führen können, dazu dienen, Umstände zu vermeiden, die zu Explosionen führen können,
und gegebenenfalls die Folgen dieser Explosionen in Grenzen zu halten. und gegebenenfalls die Folgen dieser Explosionen in Grenzen zu halten.
Art. 2 - [§ 1 - Im Hinblick auf die Brand- und Explosionsverhütung Art. 2 - [§ 1 - Im Hinblick auf die Brand- und Explosionsverhütung
bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Grundnormen zur Verhütung, die für eine oder mehrere Kategorien von Grundnormen zur Verhütung, die für eine oder mehrere Kategorien von
Bauten ungeachtet ihrer Zweckbestimmung gelten. Bauten ungeachtet ihrer Zweckbestimmung gelten.
§ 2 - Abweichungen von den in § 1 erwähnten Grundnormen können gewährt § 2 - Abweichungen von den in § 1 erwähnten Grundnormen können gewährt
werden, sofern für den von den Abweichungen betroffenen Bau ein werden, sofern für den von den Abweichungen betroffenen Bau ein
Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das mindestens dem aufgrund Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das mindestens dem aufgrund
dieser Normen erforderlichen Sicherheitsniveau entspricht. dieser Normen erforderlichen Sicherheitsniveau entspricht.
Anträge auf Abweichung reicht der Bauherr oder sein Beauftragter ein. Anträge auf Abweichung reicht der Bauherr oder sein Beauftragter ein.
Der König bestimmt das Verfahren und die Bedingungen, gemäss denen Der König bestimmt das Verfahren und die Bedingungen, gemäss denen
Abweichungen gewährt werden. Abweichungen gewährt werden.
Abweichungen können nur auf Grundlage der Stellungnahme einer Abweichungen können nur auf Grundlage der Stellungnahme einer
Kommission für Abweichung gewährt werden. Kommission für Abweichung gewährt werden.
§ 3 - Der König legt Zusammensetzung und Arbeitsweise der in § 2 § 3 - Der König legt Zusammensetzung und Arbeitsweise der in § 2
Absatz 4 erwähnten Kommission für Abweichung fest. Absatz 4 erwähnten Kommission für Abweichung fest.
Die Kommission für Abweichung setzt sich insbesondere aus Ingenieuren Die Kommission für Abweichung setzt sich insbesondere aus Ingenieuren
der Generaldirektion Zivile Sicherheit, Berufsoffizieren der der Generaldirektion Zivile Sicherheit, Berufsoffizieren der
Feuerwehrdienste, Sachverständigen und ihren jeweiligen Feuerwehrdienste, Sachverständigen und ihren jeweiligen
Stellvertretern zusammen. Sie werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen Stellvertretern zusammen. Sie werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen
oder technischen Fachkenntnisse in Sachen Brandverhütung bestimmt.] oder technischen Fachkenntnisse in Sachen Brandverhütung bestimmt.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 413 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 413 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom
31. Dezember 2003)] 31. Dezember 2003)]
Art. 3 - [Der König erlässt auf Vorschlag des Ministers des Innern und Art. 3 - [Der König erlässt auf Vorschlag des Ministers des Innern und
des zuständigen Ministers die spezifischen Verhütungsnormen für des zuständigen Ministers die spezifischen Verhütungsnormen für
Bauten, deren Nutzung mit Angelegenheiten zusammenhängt, für die die Bauten, deren Nutzung mit Angelegenheiten zusammenhängt, für die die
nationalen Behörden zuständig sind.] nationalen Behörden zuständig sind.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 1990 (B.S. vom 21. [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 1990 (B.S. vom 21.
September 1990)] September 1990)]
Art. 4 - Der Gemeinderat kann Verordnungen in Sachen Brand- und Art. 4 - Der Gemeinderat kann Verordnungen in Sachen Brand- und
Explosionsverhütung erlassen. Er kann ebenso die Vorschriften der Explosionsverhütung erlassen. Er kann ebenso die Vorschriften der
allgemeinen Regelungen ergänzen. Ausser bei anderslautender Bestimmung allgemeinen Regelungen ergänzen. Ausser bei anderslautender Bestimmung
in der allgemeinen Regelung bleiben bestehende Gemeindeverordnungen in der allgemeinen Regelung bleiben bestehende Gemeindeverordnungen
bis zum Ablauf der vom König festgelegten Frist in Kraft. bis zum Ablauf der vom König festgelegten Frist in Kraft.
Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht des territorial Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht des territorial
zuständigen Feuerwehrdienstes die Ausführung der aufgrund des zuständigen Feuerwehrdienstes die Ausführung der aufgrund des
vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen.
Der Feuerwehrdienst unterliegt in der Ausführung seiner Aufgabe der Der Feuerwehrdienst unterliegt in der Ausführung seiner Aufgabe der
vom König gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den vom König gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz organisierten Inspektion. Zivilschutz organisierten Inspektion.
Der Bürgermeister sowie das Personal des Feuerwehrdienstes und das mit Der Bürgermeister sowie das Personal des Feuerwehrdienstes und das mit
der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu
den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen.
Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31.
Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art.
5 wie folgt: 5 wie folgt:
"Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht [der "Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht [der
Hilfeleistungszone, der seine Gemeinde angehört,] die Ausführung der Hilfeleistungszone, der seine Gemeinde angehört,] die Ausführung der
aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen
Sicherheitsvorkehrungen. Sicherheitsvorkehrungen.
[Die Zone] unterliegt in der Ausführung ihrer Aufgabe der vom König [Die Zone] unterliegt in der Ausführung ihrer Aufgabe der vom König
[gemäss den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über [gemäss den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über
die zivile Sicherheit] organisierten Inspektion. die zivile Sicherheit] organisierten Inspektion.
Der Bürgermeister sowie das Personal [der Hilfeleistungszone] und das Der Bürgermeister sowie das Personal [der Hilfeleistungszone] und das
mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang
zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 189 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 189 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007
(B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 189 Nr. 2 des (B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 189 Nr. 2 des
G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 3 abgeändert durch G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 3 abgeändert durch
Art. 189 Nr. 3 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]" Art. 189 Nr. 3 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]"
Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird
eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König
festgelegt werden. festgelegt werden.
Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er
hat folgende Aufgaben: hat folgende Aufgaben:
a) Massnahmen in Bezug auf Brand- und Explosionsschutz vorschlagen, a) Massnahmen in Bezug auf Brand- und Explosionsschutz vorschlagen,
b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und
Explosionsverhütung abgeben. Explosionsverhütung abgeben.
§ 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von § 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von
Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des
Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen. Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen.
Dieser Fonds wird verwendet: Dieser Fonds wird verwendet:
1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der 1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der
Mitglieder der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes,] Mitglieder der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes,]
2. für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen 2. für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen
Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen, Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen,
3. für die Deckung der aus der Anwendung [der Artikel 10bis und 12] 3. für die Deckung der aus der Anwendung [der Artikel 10bis und 12]
des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz hervorgehenden des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz hervorgehenden
Ausgaben. Ausgaben.
Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet
werden dürfen.] werden dürfen.]
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S.
vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G. vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G.
vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 2 Nr. 3 vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 2 Nr. 3
abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31.
Dezember 2001)] Dezember 2001)]
Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31.
Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art.
6 wie folgt: 6 wie folgt:
"Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird "Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird
eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König
festgelegt werden. festgelegt werden.
Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er
hat folgende Aufgaben: hat folgende Aufgaben:
a) Massnahmen in Bezug auf den Brand- und Explosionsschutz a) Massnahmen in Bezug auf den Brand- und Explosionsschutz
vorschlagen, vorschlagen,
b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und
Explosionsverhütung abgeben. Explosionsverhütung abgeben.
§ 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von § 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von
Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des
Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen. Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen.
Dieser Fonds wird verwendet: Dieser Fonds wird verwendet:
1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der 1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der
Mitglieder [der Hilfeleistungszonen] und des Zivilschutzes,] Mitglieder [der Hilfeleistungszonen] und des Zivilschutzes,]
2. für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen 2. für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen
Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen, Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen,
3. für die Deckung der aus [der Anwendung von Artikel 67 des Gesetzes 3. für die Deckung der aus [der Anwendung von Artikel 67 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit] hervorgehenden Ausgaben. vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit] hervorgehenden Ausgaben.
Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet
werden dürfen.] werden dürfen.]
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S.
vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G. vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G.
vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und abgeändert vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und abgeändert
durch Art. 190 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); durch Art. 190 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007);
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember § 2 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember
2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und Art. 190 Nr. 2 des G. vom 15. 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und Art. 190 Nr. 2 des G. vom 15.
Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]" Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]"
KAPITEL 2 - Versicherung der zivilrechtlichen Haftpflicht im Falle von KAPITEL 2 - Versicherung der zivilrechtlichen Haftpflicht im Falle von
Brand oder Explosion Brand oder Explosion
Art. 7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können auf Art. 7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können auf
alle Einrichtungen für anwendbar erklärt werden, die gewöhnlich für alle Einrichtungen für anwendbar erklärt werden, die gewöhnlich für
die Öffentlichkeit zugänglich sind, selbst wenn der Öffentlichkeit der die Öffentlichkeit zugänglich sind, selbst wenn der Öffentlichkeit der
Zugang nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Zugang nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
§ 2 - Durch im Ministerrat beratene Erlasse bestimmt der König die § 2 - Durch im Ministerrat beratene Erlasse bestimmt der König die
Kategorien von Einrichtungen, auf die Er die Bestimmungen des Kategorien von Einrichtungen, auf die Er die Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels für anwendbar erklärt, und bestimmt die vorliegenden Kapitels für anwendbar erklärt, und bestimmt die
natürlichen oder juristischen Personen, die den aufgrund dieser natürlichen oder juristischen Personen, die den aufgrund dieser
Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen nachkommen müssen. Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen nachkommen müssen.
Art. 8 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten natürlichen oder juristischen Art. 8 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten natürlichen oder juristischen
Personen haften verschuldensunabhängig sowohl für Körper- als auch für Personen haften verschuldensunabhängig sowohl für Körper- als auch für
Sachschäden, die Dritten durch Brand oder Explosion zugefügt worden Sachschäden, die Dritten durch Brand oder Explosion zugefügt worden
sind, unbeschadet jedes gemeinrechtlichen Regresses gegen die für den sind, unbeschadet jedes gemeinrechtlichen Regresses gegen die für den
Schadensfall haftenden Personen. Schadensfall haftenden Personen.
Der König legt den Höchstbetrag für diese verschuldensunabhängige Der König legt den Höchstbetrag für diese verschuldensunabhängige
Haftung fest. Haftung fest.
Einrichtungen dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht Einrichtungen dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht
werden, wenn die verschuldensunabhängige Haftung, zu der sie Anlass werden, wenn die verschuldensunabhängige Haftung, zu der sie Anlass
geben können, nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die die in geben können, nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die die in
Absatz 1 erwähnten Personen bei einem in Anwendung des Gesetzes vom 9. Absatz 1 erwähnten Personen bei einem in Anwendung des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenen Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenen
oder von einer Zulassung befreiten Versicherungsunternehmen oder von einer Zulassung befreiten Versicherungsunternehmen
abgeschlossen haben. abgeschlossen haben.
Für Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Für Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes für die Öffentlichkeit zugänglich sind, legt der König die Gesetzes für die Öffentlichkeit zugänglich sind, legt der König die
Frist fest, innerhalb deren die Versicherung abgeschlossen werden Frist fest, innerhalb deren die Versicherung abgeschlossen werden
muss. muss.
In Abweichung von Absatz 3 sind die vom König bestimmten juristischen In Abweichung von Absatz 3 sind die vom König bestimmten juristischen
Personen des öffentlichen Rechts von der Verpflichtung befreit, einen Personen des öffentlichen Rechts von der Verpflichtung befreit, einen
Versicherungsvertrag abzuschliessen. Versicherungsvertrag abzuschliessen.
Der Versicherer, der Geschädigte entschädigt hat, tritt sowohl in die Der Versicherer, der Geschädigte entschädigt hat, tritt sowohl in die
Rechte dieser Personen als auch in die Rechte der Versicherungsnehmer Rechte dieser Personen als auch in die Rechte der Versicherungsnehmer
gegen die für den Schadensfall haftenden Dritten bis in Höhe der von gegen die für den Schadensfall haftenden Dritten bis in Höhe der von
ihm ausgezahlten Beträge ein. ihm ausgezahlten Beträge ein.
[Folgende Personen können die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen [Folgende Personen können die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen
nicht erhalten: nicht erhalten:
a) Personen, die den Brand oder die Explosion verschuldet haben, in a) Personen, die den Brand oder die Explosion verschuldet haben, in
dem Masse ihres Verschuldens, dem Masse ihres Verschuldens,
b) der Versicherer, der den Geschädigten im Rahmen einer Versicherung b) der Versicherer, der den Geschädigten im Rahmen einer Versicherung
mit Entschädigungscharakter entschädigt hat und sein in Artikel 41 des mit Entschädigungscharakter entschädigt hat und sein in Artikel 41 des
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähntes Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähntes
Recht auf Forderungsübergang ausübt, Recht auf Forderungsübergang ausübt,
c) natürliche oder juristische Personen, die nicht der Geschädigte c) natürliche oder juristische Personen, die nicht der Geschädigte
oder sein Rechtsnachfolger sind, sowie Einrichtungen oder Stellen, die oder sein Rechtsnachfolger sind, sowie Einrichtungen oder Stellen, die
über ein gesetzliches beziehungsweise vertragliches Recht auf über ein gesetzliches beziehungsweise vertragliches Recht auf
Forderungsübergang oder einen eigenen Anspruch gegen die für den Forderungsübergang oder einen eigenen Anspruch gegen die für den
Schadensfall haftende Person verfügen. Das Recht auf Schadensfall haftende Person verfügen. Das Recht auf
Forderungsübergang, das dem Versicherungsträger aufgrund von Artikel Forderungsübergang, das dem Versicherungsträger aufgrund von Artikel
136 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die 136 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt
wird[, das Recht auf Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des wird[, das Recht auf Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des
Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle,
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten
juristischen Personen und Einrichtungen gewährt wird], und der eigene juristischen Personen und Einrichtungen gewährt wird], und der eigene
Anspruch des Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Anspruch des Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle können jedoch Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle können jedoch
geltend gemacht werden, nachdem der Versicherer der geltend gemacht werden, nachdem der Versicherer der
verschuldensunabhängigen Haftung den Geschädigten oder seine verschuldensunabhängigen Haftung den Geschädigten oder seine
Rechtsnachfolger vollständig entschädigt hat.] Rechtsnachfolger vollständig entschädigt hat.]
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Der König legt auf Vorschlag des Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten nach Stellungnahme der [Autorität Wirtschaftsangelegenheiten nach Stellungnahme der [Autorität
Finanzielle Dienste und Märkte] und des Versicherungsausschusses, die Finanzielle Dienste und Märkte] und des Versicherungsausschusses, die
durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 eingerichtet worden sind, Gegenstand durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 eingerichtet worden sind, Gegenstand
und Umfang der vorerwähnten Versicherung und die entsprechenden und Umfang der vorerwähnten Versicherung und die entsprechenden
Kontrollmittel fest. Kontrollmittel fest.
[Art. 8 Abs. 7 ersetzt durch Art. 151 des G. vom 29. April 1996 (B.S. [Art. 8 Abs. 7 ersetzt durch Art. 151 des G. vom 29. April 1996 (B.S.
vom 30. April 1996); Abs. 7 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 193 des vom 30. April 1996); Abs. 7 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 193 des
G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 8 abgeändert G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 8 abgeändert
durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und
Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
[Art. 8bis - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des [Art. 8bis - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des
Zivilgesetzbuches verjähren auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klagen Zivilgesetzbuches verjähren auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klagen
des Geschädigten in drei Jahren ab dem Datum des Schadens.] des Geschädigten in drei Jahren ab dem Datum des Schadens.]
§ 2 - Wenn der Versicherungsnehmer die in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte § 2 - Wenn der Versicherungsnehmer die in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte
Haftung aus irgendeinem Grund nicht mehr übernimmt, muss er das Haftung aus irgendeinem Grund nicht mehr übernimmt, muss er das
Versicherungsunternehmen innerhalb acht Tagen darüber informieren. Versicherungsunternehmen innerhalb acht Tagen darüber informieren.
§ 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels § 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
kann der Geschädigte das Versicherungsunternehmen in Belgien entweder kann der Geschädigte das Versicherungsunternehmen in Belgien entweder
vor den Richter des Ortes, an dem das schadensbegründende Ereignis vor den Richter des Ortes, an dem das schadensbegründende Ereignis
eingetreten ist, oder vor den Richter seines Wohnsitzes eingetreten ist, oder vor den Richter seines Wohnsitzes
beziehungsweise vor den Richter des Sitzes des beziehungsweise vor den Richter des Sitzes des
Versicherungsunternehmens laden. Versicherungsunternehmens laden.
§ 4 - Urteile oder Entscheide in einer Streitsache in Bezug auf einen § 4 - Urteile oder Entscheide in einer Streitsache in Bezug auf einen
in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen Brand oder in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen Brand oder
eine Explosion verursacht wurde, werden dem Versicherungsunternehmen eine Explosion verursacht wurde, werden dem Versicherungsunternehmen
oder Geschädigten gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als oder Geschädigten gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als
Partei aufgetreten oder in das Verfahren herangezogen worden sind. Partei aufgetreten oder in das Verfahren herangezogen worden sind.
Urteile oder Entscheide in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten Urteile oder Entscheide in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten
und dem Versicherungsnehmer werden jedoch dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer werden jedoch dem Versicherungsunternehmen
gegenüber wirksam, wenn feststeht, dass Letzteres die Streitsache gegenüber wirksam, wenn feststeht, dass Letzteres die Streitsache
tatsächlich geleitet hat. tatsächlich geleitet hat.
Das Versicherungsunternehmen kann den Versicherungsnehmer in das Das Versicherungsunternehmen kann den Versicherungsnehmer in das
Verfahren in Bezug auf die Streitsache heranziehen, die der Verfahren in Bezug auf die Streitsache heranziehen, die der
Geschädigte gegen ihn eingeleitet hat. Geschädigte gegen ihn eingeleitet hat.
Wenn eine Schadenersatzklage gegen einen Versicherungsnehmer in Bezug Wenn eine Schadenersatzklage gegen einen Versicherungsnehmer in Bezug
auf einen in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen auf einen in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen
Brand oder eine Explosion verursacht worden ist, vor das Strafgericht Brand oder eine Explosion verursacht worden ist, vor das Strafgericht
gebracht wird, kann das Versicherungsunternehmen vom Geschädigten oder gebracht wird, kann das Versicherungsunternehmen vom Geschädigten oder
vom Versicherungsnehmer in das Verfahren herangezogen werden und kann vom Versicherungsnehmer in das Verfahren herangezogen werden und kann
es dem Verfahren freiwillig beitreten, und zwar unter denselben es dem Verfahren freiwillig beitreten, und zwar unter denselben
Bedingungen, wie wenn die Klage vor das Zivilgericht gebracht worden Bedingungen, wie wenn die Klage vor das Zivilgericht gebracht worden
wäre, ohne dass das Strafgericht jedoch über die Rechte befinden kann, wäre, ohne dass das Strafgericht jedoch über die Rechte befinden kann,
die das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gegenüber die das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gegenüber
geltend machen kann. geltend machen kann.
Zudem kann der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen, das Zudem kann der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen, das
dem Verfahren freiwillig beitritt, in das Verfahren herangezogen dem Verfahren freiwillig beitritt, in das Verfahren herangezogen
werden. werden.
§ 5 - Jede auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klage des Geschädigten § 5 - Jede auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klage des Geschädigten
verjährt in drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis. verjährt in drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis.
Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das
Versicherungsunternehmen unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die Versicherungsunternehmen unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die
Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer. Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer.
Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den
Versicherungsnehmer unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die Versicherungsnehmer unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die
Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das
Versicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen.
Jede Verhandlung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Jede Verhandlung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem
Geschädigten unterbricht die Verjährung dem Versicherungsunternehmen Geschädigten unterbricht die Verjährung dem Versicherungsunternehmen
gegenüber. Eine neue Frist von drei Jahren läuft ab dem Zeitpunkt, zu gegenüber. Eine neue Frist von drei Jahren läuft ab dem Zeitpunkt, zu
dem eine der Parteien der anderen durch Gerichtsvollzieherurkunde dem eine der Parteien der anderen durch Gerichtsvollzieherurkunde
notifiziert hat, dass sie die Verhandlungen abbricht; erfolgt die notifiziert hat, dass sie die Verhandlungen abbricht; erfolgt die
Notifizierung per Einschreiben, läuft die neue Frist ab dem Tag nach Notifizierung per Einschreiben, läuft die neue Frist ab dem Tag nach
Aufgabe dieses Einschreibens bei der Post. Aufgabe dieses Einschreibens bei der Post.
§ 6 - Das Versicherungsunternehmen kann gegen den Geschädigten keine § 6 - Das Versicherungsunternehmen kann gegen den Geschädigten keine
Nichtigkeit, keine Einrede und keinen Verfall, die aus dem Gesetz oder Nichtigkeit, keine Einrede und keinen Verfall, die aus dem Gesetz oder
dem Versicherungsvertrag hervorgehen, geltend machen. dem Versicherungsvertrag hervorgehen, geltend machen.
Ein Versicherungsunternehmen kann sich einen Regressanspruch gegen den Ein Versicherungsunternehmen kann sich einen Regressanspruch gegen den
Versicherungsnehmer vorbehalten, sofern es aufgrund des Gesetzes oder Versicherungsnehmer vorbehalten, sofern es aufgrund des Gesetzes oder
des Versicherungsvertrags Leistungen hätte verweigern oder herabsetzen des Versicherungsvertrags Leistungen hätte verweigern oder herabsetzen
dürfen. dürfen.
§ 7 - Das Versicherungsunternehmen kann dem Geschädigten gegenüber den § 7 - Das Versicherungsunternehmen kann dem Geschädigten gegenüber den
Ablauf, die Annullierung, die Auflösung, die Kündigung oder die Ablauf, die Annullierung, die Auflösung, die Kündigung oder die
Aussetzung des Vertrags oder der Garantie ungeachtet ihrer Ursache nur Aussetzung des Vertrags oder der Garantie ungeachtet ihrer Ursache nur
für Schadensfälle geltend machen, die nach Ablauf einer Frist von für Schadensfälle geltend machen, die nach Ablauf einer Frist von
dreissig Tagen ab Notifizierung einer der vorerwähnten Umstände durch dreissig Tagen ab Notifizierung einer der vorerwähnten Umstände durch
das Versicherungsunternehmen eingetreten sind. Diese Notifizierung das Versicherungsunternehmen eingetreten sind. Diese Notifizierung
muss per Einschreiben mit Rückschein an den Bürgermeister der Gemeinde muss per Einschreiben mit Rückschein an den Bürgermeister der Gemeinde
gerichtet werden, in der sich die für die Öffentlichkeit zugängliche gerichtet werden, in der sich die für die Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung befindet; dieser ist zum Empfang von Notifizierungen in Einrichtung befindet; dieser ist zum Empfang von Notifizierungen in
Bezug auf die im vorliegenden Kapitel geregelte Versicherung befugt. Bezug auf die im vorliegenden Kapitel geregelte Versicherung befugt.
Die Frist setzt am Tag nach der Aufgabe des Einschreibens bei der Post Die Frist setzt am Tag nach der Aufgabe des Einschreibens bei der Post
ein. ein.
Die Notifizierung kann erst erfolgen: Die Notifizierung kann erst erfolgen:
1. an dem Tag, an dem der Vertrag dem Versicherten gegenüber 1. an dem Tag, an dem der Vertrag dem Versicherten gegenüber
abgelaufen ist, sofern es sich um eine Aussetzung handelt, abgelaufen ist, sofern es sich um eine Aussetzung handelt,
2. am Tag der Notifizierung der Auflösung, Kündigung oder Annullierung 2. am Tag der Notifizierung der Auflösung, Kündigung oder Annullierung
des Vertrags durch eine der beiden Parteien an die andere, des Vertrags durch eine der beiden Parteien an die andere,
3. am Tag des Vertragsablaufs in allen Fällen, die nicht in Nr. 2 3. am Tag des Vertragsablaufs in allen Fällen, die nicht in Nr. 2
erwähnt sind. erwähnt sind.
§ 8 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 § 8 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3
erwähnten Vertrag abschliessen, sind verpflichtet, dem erwähnten Vertrag abschliessen, sind verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer einen Beleg auszustellen, dessen Form und Inhalt Versicherungsnehmer einen Beleg auszustellen, dessen Form und Inhalt
vom König bestimmt werden. vom König bestimmt werden.
§ 9 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 § 9 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3
erwähnten Versicherungsvertrag abschliessen, sind verpflichtet, ihn erwähnten Versicherungsvertrag abschliessen, sind verpflichtet, ihn
dem Bürgermeister der Gemeinde zu notifizieren, in der sich die für dem Bürgermeister der Gemeinde zu notifizieren, in der sich die für
die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung befindet. die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung befindet.
Die Versicherungsunternehmen tragen Notifizierungen und Erklärungen in Die Versicherungsunternehmen tragen Notifizierungen und Erklärungen in
Bezug auf die vorliegende Versicherung in ein Verzeichnis ein, dessen Bezug auf die vorliegende Versicherung in ein Verzeichnis ein, dessen
Erstellung und Funktionsweise vom König festgelegt werden. Erstellung und Funktionsweise vom König festgelegt werden.
§ 10 - Königliche Erlasse in Ausführung der Paragraphen 8 und 9 § 10 - Königliche Erlasse in Ausführung der Paragraphen 8 und 9
ergehen nach Stellungnahme der [Autorität Finanzielle Dienste und ergehen nach Stellungnahme der [Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte] und des Versicherungsausschusses, die durch das Gesetz vom 9. Märkte] und des Versicherungsausschusses, die durch das Gesetz vom 9.
Juli 1975 eingerichtet worden sind.] Juli 1975 eingerichtet worden sind.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 306 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. [Art. 8bis eingefügt durch Art. 306 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S.
vom 30. Dezember 1989); § 1 ersetzt durch Art. 217 des G. vom 25. vom 30. Dezember 1989); § 1 ersetzt durch Art. 217 des G. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 10 abgeändert durch Art. 33 des April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 10 abgeändert durch Art. 33 des
K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E.
vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 9 - Unternehmen, die die in Artikel 8 erwähnte zivilrechtliche Art. 9 - Unternehmen, die die in Artikel 8 erwähnte zivilrechtliche
Haftpflicht versichern, rechnen jährlich zu Lasten der Haftpflicht versichern, rechnen jährlich zu Lasten der
Versicherungsnehmer einen zusätzlichen Beitrag an, der 10 Prozent des Versicherungsnehmer einen zusätzlichen Beitrag an, der 10 Prozent des
Jahresbetrags der Prämie für die durch diesen Artikel auferlegte Jahresbetrags der Prämie für die durch diesen Artikel auferlegte
Versicherung nicht übersteigen darf. Das Aufkommen dieses Beitrags Versicherung nicht übersteigen darf. Das Aufkommen dieses Beitrags
dient der Speisung des in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Fonds für Brand- dient der Speisung des in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Fonds für Brand-
und Explosionsschutz. und Explosionsschutz.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des
Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten den Prozentsatz dieses Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten den Prozentsatz dieses
Beitrags und die Modalitäten für die Berechnung, die Einnahme und die Beitrags und die Modalitäten für die Berechnung, die Einnahme und die
Übertragung an den Fonds fest. [Die Autorität Finanzielle Dienste und Übertragung an den Fonds fest. [Die Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte] ist mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragt. Märkte] ist mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragt.
[Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003
(B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S.
vom 9. März 2011)] vom 9. März 2011)]
KAPITEL 3 - Sanktionen und Kontrolle KAPITEL 3 - Sanktionen und Kontrolle
Art. 10 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 10 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und der Königlichen Erlasse zu seiner Ausführung werden mit Gesetzes und der Königlichen Erlasse zu seiner Ausführung werden mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer
Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet. geahndet.
Bei Rückfall binnen einem Jahr kann die Strafe auf das Doppelte der Bei Rückfall binnen einem Jahr kann die Strafe auf das Doppelte der
Höchststrafe erhöht werden. Höchststrafe erhöht werden.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem
Artikel erwähnten Verstösse. Artikel erwähnten Verstösse.
§ 2 - Bei einer Verurteilung kann der Richter die Schliessung der § 2 - Bei einer Verurteilung kann der Richter die Schliessung der
Einrichtung für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr anordnen. Einrichtung für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr anordnen.
Diese Schliessung darf gegebenenfalls zu Lasten des Dritten ausgeführt Diese Schliessung darf gegebenenfalls zu Lasten des Dritten ausgeführt
werden, der die Einrichtung nach Feststellung des Verstosses, der zur werden, der die Einrichtung nach Feststellung des Verstosses, der zur
Schliessung geführt hat, übernommen hat. Schliessung geführt hat, übernommen hat.
In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen
und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen
kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden
Schliessung hatte. Er muss ebenfalls nachweisen, dass er die aufgrund Schliessung hatte. Er muss ebenfalls nachweisen, dass er die aufgrund
von Artikel 3 § 1 erforderlichen Anpassungen oder Umbauten von Artikel 3 § 1 erforderlichen Anpassungen oder Umbauten
durchgeführt hat. durchgeführt hat.
Die Schliessung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden nach Die Schliessung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden nach
Zustellung der Verurteilungsentscheidung wirksam. Zustellung der Verurteilungsentscheidung wirksam.
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 11 - Der Bürgermeister kann die vorläufige Schliessung einer Art. 11 - Der Bürgermeister kann die vorläufige Schliessung einer
Einrichtung anordnen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes Einrichtung anordnen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht trifft. vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht trifft.
Die Wiedereröffnung der Einrichtung wird erst genehmigt, wenn die Die Wiedereröffnung der Einrichtung wird erst genehmigt, wenn die
erforderlichen Anpassungen oder Umbauten durchgeführt worden sind. erforderlichen Anpassungen oder Umbauten durchgeführt worden sind.
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere ist Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere ist
der Bürgermeister befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des der Bürgermeister befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und durch Protokolle, die bis zum vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und durch Protokolle, die bis zum
Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen. Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen.
Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach Feststellung des Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach Feststellung des
Verstosses eine Kopie des Protokolls übergeben. Verstosses eine Kopie des Protokolls übergeben.
Art. 13 - Der König ist damit beauftragt, den Text des vorliegenden Art. 13 - Der König ist damit beauftragt, den Text des vorliegenden
Gesetzes mit dem Text des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Gesetzes mit dem Text des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz zu koordinieren. Zivilschutz zu koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember Zu diesem Zweck kann Er die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 abändern, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes 1963 abändern, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
in Einklang zu bringen. in Einklang zu bringen.
Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31.
Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art.
13 wie folgt: 13 wie folgt:
« Art. 13 - [...] « Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 191 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom [Art. 13 aufgehoben durch Art. 191 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom
31. Juli 2007)]" 31. Juli 2007)]"
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