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Wet betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la prévention des incendies et des explosions ainsi qu'à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile dans ces mêmes circonstances. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 1979. - Wet betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 1979. - Loi relative à la prévention des incendies et des explosions ainsi qu'à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile dans ces mêmes circonstances. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 30 juli 1979 betreffende de preventie van brand en | allemande de la loi du 30 juillet 1979 relative à la prévention des |
ontploffing en betreffende de verplichte verzekering van de | incendies et des explosions ainsi qu'à l'assurance obligatoire de la |
burgerrechtelijke aansprakelijkheid in dergelijke gevallen (Belgisch | responsabilité civile dans ces mêmes circonstances (Moniteur belge du |
Staatsblad van 20 september 1979, err. van 18 december 1979), zoals ze | 20 septembre 1979, err. du 18 décembre 1979), telle qu'elle a été |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 1989, err. van 4 april 1990); | 1989, err. du 4 avril 1990); |
- de wet van 22 mei 1990 tot wijziging van de wet van 30 juli 1979 | - la loi du 22 mai 1990 portant modification de la loi du 30 juillet |
betreffende de preventie van brand en ontploffing en betreffende de | 1979 relative à la prévention des incendies et des explosions ainsi |
verplichte verzekering van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid in | qu'à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile dans ces |
dergelijke gevallen (Belgisch Staatsblad van 21 september 1990); | mêmes circonstances (Moniteur belge du 21 septembre 1990); |
- de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 29 avril 1996 portant des dispositions sociales (Moniteur |
Staatsblad van 30 april 1996, err. van 20 augustus 1996); | belge du 30 avril 1996, err. du 20 août 1996); |
- de wet van 22 februari 1989 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 3 maart 1998); | (Moniteur belge du 3 mars 1998); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2001, err. van 6 maart 2002); | 2001, err. du 6 mars 2002); |
- het koninklijk besluit van 25 maart 2003 tot uitvoering van artikel | - l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant exécution de l'article 45, § |
45, § 2, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de | 2, de la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur |
financiële sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2003); | financier et aux services financiers (Moniteur belge du 31 mars 2003); |
- de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2003, err. van 16 januari 2004); | 2003, err. du 16 janvier 2004); |
- de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch | - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) |
Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007); | (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007); |
- de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid (Belgisch | - la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile (Moniteur belge |
Staatsblad van 31 juli 2007, err. van 1 oktober 2007); | du 31 juillet 2007, err. du 1er octobre 2007); |
- het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de evolutie van | - l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre l'évolution des |
de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Belgisch | structures de contrôle du secteur financier (Moniteur belge du 9 mars |
Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011). | 2011, add. du 29 mars 2011). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
30. JULI 1979 - Gesetz über die Brand- und Explosionsverhütung sowie | 30. JULI 1979 - Gesetz über die Brand- und Explosionsverhütung sowie |
über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen | über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen |
KAPITEL 1 - Brand- und Explosionsverhütung | KAPITEL 1 - Brand- und Explosionsverhütung |
Artikel 1 - Die Brandverhütung umfasst sämtliche | Artikel 1 - Die Brandverhütung umfasst sämtliche |
Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, einerseits die Entstehung | Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, einerseits die Entstehung |
von Bränden zu vermeiden, Brände frühzeitig zu erkennen und deren | von Bränden zu vermeiden, Brände frühzeitig zu erkennen und deren |
Ausbreitung zu verhindern sowie andererseits die Hilfsdienste zu | Ausbreitung zu verhindern sowie andererseits die Hilfsdienste zu |
alarmieren und sowohl die Rettung von Personen als auch den Schutz von | alarmieren und sowohl die Rettung von Personen als auch den Schutz von |
Gütern im Falle eines Brandes zu erleichtern. | Gütern im Falle eines Brandes zu erleichtern. |
Die Explosionsverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die | Die Explosionsverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die |
dazu dienen, Umstände zu vermeiden, die zu Explosionen führen können, | dazu dienen, Umstände zu vermeiden, die zu Explosionen führen können, |
und gegebenenfalls die Folgen dieser Explosionen in Grenzen zu halten. | und gegebenenfalls die Folgen dieser Explosionen in Grenzen zu halten. |
Art. 2 - [§ 1 - Im Hinblick auf die Brand- und Explosionsverhütung | Art. 2 - [§ 1 - Im Hinblick auf die Brand- und Explosionsverhütung |
bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Grundnormen zur Verhütung, die für eine oder mehrere Kategorien von | Grundnormen zur Verhütung, die für eine oder mehrere Kategorien von |
Bauten ungeachtet ihrer Zweckbestimmung gelten. | Bauten ungeachtet ihrer Zweckbestimmung gelten. |
§ 2 - Abweichungen von den in § 1 erwähnten Grundnormen können gewährt | § 2 - Abweichungen von den in § 1 erwähnten Grundnormen können gewährt |
werden, sofern für den von den Abweichungen betroffenen Bau ein | werden, sofern für den von den Abweichungen betroffenen Bau ein |
Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das mindestens dem aufgrund | Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das mindestens dem aufgrund |
dieser Normen erforderlichen Sicherheitsniveau entspricht. | dieser Normen erforderlichen Sicherheitsniveau entspricht. |
Anträge auf Abweichung reicht der Bauherr oder sein Beauftragter ein. | Anträge auf Abweichung reicht der Bauherr oder sein Beauftragter ein. |
Der König bestimmt das Verfahren und die Bedingungen, gemäss denen | Der König bestimmt das Verfahren und die Bedingungen, gemäss denen |
Abweichungen gewährt werden. | Abweichungen gewährt werden. |
Abweichungen können nur auf Grundlage der Stellungnahme einer | Abweichungen können nur auf Grundlage der Stellungnahme einer |
Kommission für Abweichung gewährt werden. | Kommission für Abweichung gewährt werden. |
§ 3 - Der König legt Zusammensetzung und Arbeitsweise der in § 2 | § 3 - Der König legt Zusammensetzung und Arbeitsweise der in § 2 |
Absatz 4 erwähnten Kommission für Abweichung fest. | Absatz 4 erwähnten Kommission für Abweichung fest. |
Die Kommission für Abweichung setzt sich insbesondere aus Ingenieuren | Die Kommission für Abweichung setzt sich insbesondere aus Ingenieuren |
der Generaldirektion Zivile Sicherheit, Berufsoffizieren der | der Generaldirektion Zivile Sicherheit, Berufsoffizieren der |
Feuerwehrdienste, Sachverständigen und ihren jeweiligen | Feuerwehrdienste, Sachverständigen und ihren jeweiligen |
Stellvertretern zusammen. Sie werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen | Stellvertretern zusammen. Sie werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen |
oder technischen Fachkenntnisse in Sachen Brandverhütung bestimmt.] | oder technischen Fachkenntnisse in Sachen Brandverhütung bestimmt.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 413 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 413 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom |
31. Dezember 2003)] | 31. Dezember 2003)] |
Art. 3 - [Der König erlässt auf Vorschlag des Ministers des Innern und | Art. 3 - [Der König erlässt auf Vorschlag des Ministers des Innern und |
des zuständigen Ministers die spezifischen Verhütungsnormen für | des zuständigen Ministers die spezifischen Verhütungsnormen für |
Bauten, deren Nutzung mit Angelegenheiten zusammenhängt, für die die | Bauten, deren Nutzung mit Angelegenheiten zusammenhängt, für die die |
nationalen Behörden zuständig sind.] | nationalen Behörden zuständig sind.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 1990 (B.S. vom 21. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 1990 (B.S. vom 21. |
September 1990)] | September 1990)] |
Art. 4 - Der Gemeinderat kann Verordnungen in Sachen Brand- und | Art. 4 - Der Gemeinderat kann Verordnungen in Sachen Brand- und |
Explosionsverhütung erlassen. Er kann ebenso die Vorschriften der | Explosionsverhütung erlassen. Er kann ebenso die Vorschriften der |
allgemeinen Regelungen ergänzen. Ausser bei anderslautender Bestimmung | allgemeinen Regelungen ergänzen. Ausser bei anderslautender Bestimmung |
in der allgemeinen Regelung bleiben bestehende Gemeindeverordnungen | in der allgemeinen Regelung bleiben bestehende Gemeindeverordnungen |
bis zum Ablauf der vom König festgelegten Frist in Kraft. | bis zum Ablauf der vom König festgelegten Frist in Kraft. |
Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht des territorial | Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht des territorial |
zuständigen Feuerwehrdienstes die Ausführung der aufgrund des | zuständigen Feuerwehrdienstes die Ausführung der aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. | vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. |
Der Feuerwehrdienst unterliegt in der Ausführung seiner Aufgabe der | Der Feuerwehrdienst unterliegt in der Ausführung seiner Aufgabe der |
vom König gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | vom König gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz organisierten Inspektion. | Zivilschutz organisierten Inspektion. |
Der Bürgermeister sowie das Personal des Feuerwehrdienstes und das mit | Der Bürgermeister sowie das Personal des Feuerwehrdienstes und das mit |
der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu | der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu |
den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. | den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. |
Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. | Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. |
Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 | Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 |
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. | (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. |
5 wie folgt: | 5 wie folgt: |
"Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht [der | "Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht [der |
Hilfeleistungszone, der seine Gemeinde angehört,] die Ausführung der | Hilfeleistungszone, der seine Gemeinde angehört,] die Ausführung der |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen | aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen |
Sicherheitsvorkehrungen. | Sicherheitsvorkehrungen. |
[Die Zone] unterliegt in der Ausführung ihrer Aufgabe der vom König | [Die Zone] unterliegt in der Ausführung ihrer Aufgabe der vom König |
[gemäss den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über | [gemäss den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über |
die zivile Sicherheit] organisierten Inspektion. | die zivile Sicherheit] organisierten Inspektion. |
Der Bürgermeister sowie das Personal [der Hilfeleistungszone] und das | Der Bürgermeister sowie das Personal [der Hilfeleistungszone] und das |
mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang | mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang |
zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. | zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen. |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 189 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 189 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 |
(B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 189 Nr. 2 des | (B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 2 abgeändert durch Art. 189 Nr. 2 des |
G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 3 abgeändert durch | G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); Abs. 3 abgeändert durch |
Art. 189 Nr. 3 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]" | Art. 189 Nr. 3 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]" |
Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird | Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird |
eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König | eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er | Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er |
hat folgende Aufgaben: | hat folgende Aufgaben: |
a) Massnahmen in Bezug auf Brand- und Explosionsschutz vorschlagen, | a) Massnahmen in Bezug auf Brand- und Explosionsschutz vorschlagen, |
b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und | b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und |
Explosionsverhütung abgeben. | Explosionsverhütung abgeben. |
§ 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von | § 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von |
Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des | Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des |
Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen. | Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen. |
Dieser Fonds wird verwendet: | Dieser Fonds wird verwendet: |
1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der | 1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der |
Mitglieder der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes,] | Mitglieder der Feuerwehrdienste und des Zivilschutzes,] |
2. für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen | 2. für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen |
Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen, | Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen, |
3. für die Deckung der aus der Anwendung [der Artikel 10bis und 12] | 3. für die Deckung der aus der Anwendung [der Artikel 10bis und 12] |
des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz hervorgehenden | des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz hervorgehenden |
Ausgaben. | Ausgaben. |
Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet | Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet |
werden dürfen.] | werden dürfen.] |
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. |
vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G. | vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G. |
vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 2 Nr. 3 | vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 2 Nr. 3 |
abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. | abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. |
Dezember 2001)] | Dezember 2001)] |
Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. | Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. |
Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 | Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 |
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. | (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. |
6 wie folgt: | 6 wie folgt: |
"Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird | "Art. 6 - § 1 - Ein Hoher Rat für Brand- und Explosionsschutz wird |
eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König | eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er | Dieser Rat umfasst Vertreter öffentlicher und privater Interessen. Er |
hat folgende Aufgaben: | hat folgende Aufgaben: |
a) Massnahmen in Bezug auf den Brand- und Explosionsschutz | a) Massnahmen in Bezug auf den Brand- und Explosionsschutz |
vorschlagen, | vorschlagen, |
b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und | b) eine Stellungnahme zu allen Erlassentwürfen über die Brand- und |
Explosionsverhütung abgeben. | Explosionsverhütung abgeben. |
§ 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von | § 2 - [Ein Sicherheitsfonds für die Verhütung und Bekämpfung von |
Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des | Bränden und Explosionen wird im Sonderabschnitt des Haushaltsplans des |
Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen. | Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes vorgesehen. |
Dieser Fonds wird verwendet: | Dieser Fonds wird verwendet: |
1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der | 1. [für Ausgaben jeder Art in Bezug auf die berufliche Ausbildung der |
Mitglieder [der Hilfeleistungszonen] und des Zivilschutzes,] | Mitglieder [der Hilfeleistungszonen] und des Zivilschutzes,] |
2. für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen | 2. für die Finanzierung der Forschung und der Aufklärung in Sachen |
Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen, | Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen, |
3. für die Deckung der aus [der Anwendung von Artikel 67 des Gesetzes | 3. für die Deckung der aus [der Anwendung von Artikel 67 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit] hervorgehenden Ausgaben. | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit] hervorgehenden Ausgaben. |
Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet | Der König bestimmt die Ausgaben, die auf diesen Fonds angerechnet |
werden dürfen.] | werden dürfen.] |
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 305 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. |
vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G. | vom 30. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 415 des G. |
vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und abgeändert | vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und abgeändert |
durch Art. 190 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); | durch Art. 190 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007); |
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember | § 2 Abs. 2 Nr. 3 abgeändert durch Art. 104 des G. vom 30. Dezember |
2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und Art. 190 Nr. 2 des G. vom 15. | 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und Art. 190 Nr. 2 des G. vom 15. |
Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]" | Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007)]" |
KAPITEL 2 - Versicherung der zivilrechtlichen Haftpflicht im Falle von | KAPITEL 2 - Versicherung der zivilrechtlichen Haftpflicht im Falle von |
Brand oder Explosion | Brand oder Explosion |
Art. 7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können auf | Art. 7 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können auf |
alle Einrichtungen für anwendbar erklärt werden, die gewöhnlich für | alle Einrichtungen für anwendbar erklärt werden, die gewöhnlich für |
die Öffentlichkeit zugänglich sind, selbst wenn der Öffentlichkeit der | die Öffentlichkeit zugänglich sind, selbst wenn der Öffentlichkeit der |
Zugang nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. | Zugang nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. |
§ 2 - Durch im Ministerrat beratene Erlasse bestimmt der König die | § 2 - Durch im Ministerrat beratene Erlasse bestimmt der König die |
Kategorien von Einrichtungen, auf die Er die Bestimmungen des | Kategorien von Einrichtungen, auf die Er die Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels für anwendbar erklärt, und bestimmt die | vorliegenden Kapitels für anwendbar erklärt, und bestimmt die |
natürlichen oder juristischen Personen, die den aufgrund dieser | natürlichen oder juristischen Personen, die den aufgrund dieser |
Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen nachkommen müssen. | Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen nachkommen müssen. |
Art. 8 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten natürlichen oder juristischen | Art. 8 - Die in Artikel 7 § 2 erwähnten natürlichen oder juristischen |
Personen haften verschuldensunabhängig sowohl für Körper- als auch für | Personen haften verschuldensunabhängig sowohl für Körper- als auch für |
Sachschäden, die Dritten durch Brand oder Explosion zugefügt worden | Sachschäden, die Dritten durch Brand oder Explosion zugefügt worden |
sind, unbeschadet jedes gemeinrechtlichen Regresses gegen die für den | sind, unbeschadet jedes gemeinrechtlichen Regresses gegen die für den |
Schadensfall haftenden Personen. | Schadensfall haftenden Personen. |
Der König legt den Höchstbetrag für diese verschuldensunabhängige | Der König legt den Höchstbetrag für diese verschuldensunabhängige |
Haftung fest. | Haftung fest. |
Einrichtungen dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht | Einrichtungen dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht |
werden, wenn die verschuldensunabhängige Haftung, zu der sie Anlass | werden, wenn die verschuldensunabhängige Haftung, zu der sie Anlass |
geben können, nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die die in | geben können, nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die die in |
Absatz 1 erwähnten Personen bei einem in Anwendung des Gesetzes vom 9. | Absatz 1 erwähnten Personen bei einem in Anwendung des Gesetzes vom 9. |
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenen | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenen |
oder von einer Zulassung befreiten Versicherungsunternehmen | oder von einer Zulassung befreiten Versicherungsunternehmen |
abgeschlossen haben. | abgeschlossen haben. |
Für Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Für Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes für die Öffentlichkeit zugänglich sind, legt der König die | Gesetzes für die Öffentlichkeit zugänglich sind, legt der König die |
Frist fest, innerhalb deren die Versicherung abgeschlossen werden | Frist fest, innerhalb deren die Versicherung abgeschlossen werden |
muss. | muss. |
In Abweichung von Absatz 3 sind die vom König bestimmten juristischen | In Abweichung von Absatz 3 sind die vom König bestimmten juristischen |
Personen des öffentlichen Rechts von der Verpflichtung befreit, einen | Personen des öffentlichen Rechts von der Verpflichtung befreit, einen |
Versicherungsvertrag abzuschliessen. | Versicherungsvertrag abzuschliessen. |
Der Versicherer, der Geschädigte entschädigt hat, tritt sowohl in die | Der Versicherer, der Geschädigte entschädigt hat, tritt sowohl in die |
Rechte dieser Personen als auch in die Rechte der Versicherungsnehmer | Rechte dieser Personen als auch in die Rechte der Versicherungsnehmer |
gegen die für den Schadensfall haftenden Dritten bis in Höhe der von | gegen die für den Schadensfall haftenden Dritten bis in Höhe der von |
ihm ausgezahlten Beträge ein. | ihm ausgezahlten Beträge ein. |
[Folgende Personen können die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen | [Folgende Personen können die im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen |
nicht erhalten: | nicht erhalten: |
a) Personen, die den Brand oder die Explosion verschuldet haben, in | a) Personen, die den Brand oder die Explosion verschuldet haben, in |
dem Masse ihres Verschuldens, | dem Masse ihres Verschuldens, |
b) der Versicherer, der den Geschädigten im Rahmen einer Versicherung | b) der Versicherer, der den Geschädigten im Rahmen einer Versicherung |
mit Entschädigungscharakter entschädigt hat und sein in Artikel 41 des | mit Entschädigungscharakter entschädigt hat und sein in Artikel 41 des |
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähntes | Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähntes |
Recht auf Forderungsübergang ausübt, | Recht auf Forderungsübergang ausübt, |
c) natürliche oder juristische Personen, die nicht der Geschädigte | c) natürliche oder juristische Personen, die nicht der Geschädigte |
oder sein Rechtsnachfolger sind, sowie Einrichtungen oder Stellen, die | oder sein Rechtsnachfolger sind, sowie Einrichtungen oder Stellen, die |
über ein gesetzliches beziehungsweise vertragliches Recht auf | über ein gesetzliches beziehungsweise vertragliches Recht auf |
Forderungsübergang oder einen eigenen Anspruch gegen die für den | Forderungsübergang oder einen eigenen Anspruch gegen die für den |
Schadensfall haftende Person verfügen. Das Recht auf | Schadensfall haftende Person verfügen. Das Recht auf |
Forderungsübergang, das dem Versicherungsträger aufgrund von Artikel | Forderungsübergang, das dem Versicherungsträger aufgrund von Artikel |
136 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die | 136 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt |
wird[, das Recht auf Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des | wird[, das Recht auf Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des |
Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, | Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, |
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten | Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten |
juristischen Personen und Einrichtungen gewährt wird], und der eigene | juristischen Personen und Einrichtungen gewährt wird], und der eigene |
Anspruch des Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des | Anspruch des Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des |
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle können jedoch | Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle können jedoch |
geltend gemacht werden, nachdem der Versicherer der | geltend gemacht werden, nachdem der Versicherer der |
verschuldensunabhängigen Haftung den Geschädigten oder seine | verschuldensunabhängigen Haftung den Geschädigten oder seine |
Rechtsnachfolger vollständig entschädigt hat.] | Rechtsnachfolger vollständig entschädigt hat.] |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten nach Stellungnahme der [Autorität | Wirtschaftsangelegenheiten nach Stellungnahme der [Autorität |
Finanzielle Dienste und Märkte] und des Versicherungsausschusses, die | Finanzielle Dienste und Märkte] und des Versicherungsausschusses, die |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 eingerichtet worden sind, Gegenstand | durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 eingerichtet worden sind, Gegenstand |
und Umfang der vorerwähnten Versicherung und die entsprechenden | und Umfang der vorerwähnten Versicherung und die entsprechenden |
Kontrollmittel fest. | Kontrollmittel fest. |
[Art. 8 Abs. 7 ersetzt durch Art. 151 des G. vom 29. April 1996 (B.S. | [Art. 8 Abs. 7 ersetzt durch Art. 151 des G. vom 29. April 1996 (B.S. |
vom 30. April 1996); Abs. 7 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 193 des | vom 30. April 1996); Abs. 7 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 193 des |
G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 8 abgeändert | G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 8 abgeändert |
durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und | durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und |
Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] | Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] |
[Art. 8bis - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des | [Art. 8bis - § 1 - [Unbeschadet von Artikel 2277ter des |
Zivilgesetzbuches verjähren auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klagen | Zivilgesetzbuches verjähren auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klagen |
des Geschädigten in drei Jahren ab dem Datum des Schadens.] | des Geschädigten in drei Jahren ab dem Datum des Schadens.] |
§ 2 - Wenn der Versicherungsnehmer die in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte | § 2 - Wenn der Versicherungsnehmer die in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte |
Haftung aus irgendeinem Grund nicht mehr übernimmt, muss er das | Haftung aus irgendeinem Grund nicht mehr übernimmt, muss er das |
Versicherungsunternehmen innerhalb acht Tagen darüber informieren. | Versicherungsunternehmen innerhalb acht Tagen darüber informieren. |
§ 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | § 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
kann der Geschädigte das Versicherungsunternehmen in Belgien entweder | kann der Geschädigte das Versicherungsunternehmen in Belgien entweder |
vor den Richter des Ortes, an dem das schadensbegründende Ereignis | vor den Richter des Ortes, an dem das schadensbegründende Ereignis |
eingetreten ist, oder vor den Richter seines Wohnsitzes | eingetreten ist, oder vor den Richter seines Wohnsitzes |
beziehungsweise vor den Richter des Sitzes des | beziehungsweise vor den Richter des Sitzes des |
Versicherungsunternehmens laden. | Versicherungsunternehmens laden. |
§ 4 - Urteile oder Entscheide in einer Streitsache in Bezug auf einen | § 4 - Urteile oder Entscheide in einer Streitsache in Bezug auf einen |
in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen Brand oder | in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen Brand oder |
eine Explosion verursacht wurde, werden dem Versicherungsunternehmen | eine Explosion verursacht wurde, werden dem Versicherungsunternehmen |
oder Geschädigten gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als | oder Geschädigten gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als |
Partei aufgetreten oder in das Verfahren herangezogen worden sind. | Partei aufgetreten oder in das Verfahren herangezogen worden sind. |
Urteile oder Entscheide in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten | Urteile oder Entscheide in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten |
und dem Versicherungsnehmer werden jedoch dem Versicherungsunternehmen | und dem Versicherungsnehmer werden jedoch dem Versicherungsunternehmen |
gegenüber wirksam, wenn feststeht, dass Letzteres die Streitsache | gegenüber wirksam, wenn feststeht, dass Letzteres die Streitsache |
tatsächlich geleitet hat. | tatsächlich geleitet hat. |
Das Versicherungsunternehmen kann den Versicherungsnehmer in das | Das Versicherungsunternehmen kann den Versicherungsnehmer in das |
Verfahren in Bezug auf die Streitsache heranziehen, die der | Verfahren in Bezug auf die Streitsache heranziehen, die der |
Geschädigte gegen ihn eingeleitet hat. | Geschädigte gegen ihn eingeleitet hat. |
Wenn eine Schadenersatzklage gegen einen Versicherungsnehmer in Bezug | Wenn eine Schadenersatzklage gegen einen Versicherungsnehmer in Bezug |
auf einen in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen | auf einen in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Schaden, der durch einen |
Brand oder eine Explosion verursacht worden ist, vor das Strafgericht | Brand oder eine Explosion verursacht worden ist, vor das Strafgericht |
gebracht wird, kann das Versicherungsunternehmen vom Geschädigten oder | gebracht wird, kann das Versicherungsunternehmen vom Geschädigten oder |
vom Versicherungsnehmer in das Verfahren herangezogen werden und kann | vom Versicherungsnehmer in das Verfahren herangezogen werden und kann |
es dem Verfahren freiwillig beitreten, und zwar unter denselben | es dem Verfahren freiwillig beitreten, und zwar unter denselben |
Bedingungen, wie wenn die Klage vor das Zivilgericht gebracht worden | Bedingungen, wie wenn die Klage vor das Zivilgericht gebracht worden |
wäre, ohne dass das Strafgericht jedoch über die Rechte befinden kann, | wäre, ohne dass das Strafgericht jedoch über die Rechte befinden kann, |
die das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gegenüber | die das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gegenüber |
geltend machen kann. | geltend machen kann. |
Zudem kann der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen, das | Zudem kann der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen, das |
dem Verfahren freiwillig beitritt, in das Verfahren herangezogen | dem Verfahren freiwillig beitritt, in das Verfahren herangezogen |
werden. | werden. |
§ 5 - Jede auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klage des Geschädigten | § 5 - Jede auf Artikel 8 Absatz 7 gestützte Klage des Geschädigten |
verjährt in drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis. | verjährt in drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis. |
Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das | Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das |
Versicherungsunternehmen unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die | Versicherungsunternehmen unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die |
Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer. | Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer. |
Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den | Handlungen, die die Verjährung der Klage des Geschädigten gegen den |
Versicherungsnehmer unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die | Versicherungsnehmer unterbrechen, unterbrechen ebenfalls die |
Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das | Verjährung der Klage des Geschädigten gegen das |
Versicherungsunternehmen. | Versicherungsunternehmen. |
Jede Verhandlung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem | Jede Verhandlung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem |
Geschädigten unterbricht die Verjährung dem Versicherungsunternehmen | Geschädigten unterbricht die Verjährung dem Versicherungsunternehmen |
gegenüber. Eine neue Frist von drei Jahren läuft ab dem Zeitpunkt, zu | gegenüber. Eine neue Frist von drei Jahren läuft ab dem Zeitpunkt, zu |
dem eine der Parteien der anderen durch Gerichtsvollzieherurkunde | dem eine der Parteien der anderen durch Gerichtsvollzieherurkunde |
notifiziert hat, dass sie die Verhandlungen abbricht; erfolgt die | notifiziert hat, dass sie die Verhandlungen abbricht; erfolgt die |
Notifizierung per Einschreiben, läuft die neue Frist ab dem Tag nach | Notifizierung per Einschreiben, läuft die neue Frist ab dem Tag nach |
Aufgabe dieses Einschreibens bei der Post. | Aufgabe dieses Einschreibens bei der Post. |
§ 6 - Das Versicherungsunternehmen kann gegen den Geschädigten keine | § 6 - Das Versicherungsunternehmen kann gegen den Geschädigten keine |
Nichtigkeit, keine Einrede und keinen Verfall, die aus dem Gesetz oder | Nichtigkeit, keine Einrede und keinen Verfall, die aus dem Gesetz oder |
dem Versicherungsvertrag hervorgehen, geltend machen. | dem Versicherungsvertrag hervorgehen, geltend machen. |
Ein Versicherungsunternehmen kann sich einen Regressanspruch gegen den | Ein Versicherungsunternehmen kann sich einen Regressanspruch gegen den |
Versicherungsnehmer vorbehalten, sofern es aufgrund des Gesetzes oder | Versicherungsnehmer vorbehalten, sofern es aufgrund des Gesetzes oder |
des Versicherungsvertrags Leistungen hätte verweigern oder herabsetzen | des Versicherungsvertrags Leistungen hätte verweigern oder herabsetzen |
dürfen. | dürfen. |
§ 7 - Das Versicherungsunternehmen kann dem Geschädigten gegenüber den | § 7 - Das Versicherungsunternehmen kann dem Geschädigten gegenüber den |
Ablauf, die Annullierung, die Auflösung, die Kündigung oder die | Ablauf, die Annullierung, die Auflösung, die Kündigung oder die |
Aussetzung des Vertrags oder der Garantie ungeachtet ihrer Ursache nur | Aussetzung des Vertrags oder der Garantie ungeachtet ihrer Ursache nur |
für Schadensfälle geltend machen, die nach Ablauf einer Frist von | für Schadensfälle geltend machen, die nach Ablauf einer Frist von |
dreissig Tagen ab Notifizierung einer der vorerwähnten Umstände durch | dreissig Tagen ab Notifizierung einer der vorerwähnten Umstände durch |
das Versicherungsunternehmen eingetreten sind. Diese Notifizierung | das Versicherungsunternehmen eingetreten sind. Diese Notifizierung |
muss per Einschreiben mit Rückschein an den Bürgermeister der Gemeinde | muss per Einschreiben mit Rückschein an den Bürgermeister der Gemeinde |
gerichtet werden, in der sich die für die Öffentlichkeit zugängliche | gerichtet werden, in der sich die für die Öffentlichkeit zugängliche |
Einrichtung befindet; dieser ist zum Empfang von Notifizierungen in | Einrichtung befindet; dieser ist zum Empfang von Notifizierungen in |
Bezug auf die im vorliegenden Kapitel geregelte Versicherung befugt. | Bezug auf die im vorliegenden Kapitel geregelte Versicherung befugt. |
Die Frist setzt am Tag nach der Aufgabe des Einschreibens bei der Post | Die Frist setzt am Tag nach der Aufgabe des Einschreibens bei der Post |
ein. | ein. |
Die Notifizierung kann erst erfolgen: | Die Notifizierung kann erst erfolgen: |
1. an dem Tag, an dem der Vertrag dem Versicherten gegenüber | 1. an dem Tag, an dem der Vertrag dem Versicherten gegenüber |
abgelaufen ist, sofern es sich um eine Aussetzung handelt, | abgelaufen ist, sofern es sich um eine Aussetzung handelt, |
2. am Tag der Notifizierung der Auflösung, Kündigung oder Annullierung | 2. am Tag der Notifizierung der Auflösung, Kündigung oder Annullierung |
des Vertrags durch eine der beiden Parteien an die andere, | des Vertrags durch eine der beiden Parteien an die andere, |
3. am Tag des Vertragsablaufs in allen Fällen, die nicht in Nr. 2 | 3. am Tag des Vertragsablaufs in allen Fällen, die nicht in Nr. 2 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
§ 8 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 | § 8 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 |
erwähnten Vertrag abschliessen, sind verpflichtet, dem | erwähnten Vertrag abschliessen, sind verpflichtet, dem |
Versicherungsnehmer einen Beleg auszustellen, dessen Form und Inhalt | Versicherungsnehmer einen Beleg auszustellen, dessen Form und Inhalt |
vom König bestimmt werden. | vom König bestimmt werden. |
§ 9 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 | § 9 - Versicherungsunternehmen, die einen in Artikel 8 Absatz 3 |
erwähnten Versicherungsvertrag abschliessen, sind verpflichtet, ihn | erwähnten Versicherungsvertrag abschliessen, sind verpflichtet, ihn |
dem Bürgermeister der Gemeinde zu notifizieren, in der sich die für | dem Bürgermeister der Gemeinde zu notifizieren, in der sich die für |
die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung befindet. | die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung befindet. |
Die Versicherungsunternehmen tragen Notifizierungen und Erklärungen in | Die Versicherungsunternehmen tragen Notifizierungen und Erklärungen in |
Bezug auf die vorliegende Versicherung in ein Verzeichnis ein, dessen | Bezug auf die vorliegende Versicherung in ein Verzeichnis ein, dessen |
Erstellung und Funktionsweise vom König festgelegt werden. | Erstellung und Funktionsweise vom König festgelegt werden. |
§ 10 - Königliche Erlasse in Ausführung der Paragraphen 8 und 9 | § 10 - Königliche Erlasse in Ausführung der Paragraphen 8 und 9 |
ergehen nach Stellungnahme der [Autorität Finanzielle Dienste und | ergehen nach Stellungnahme der [Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte] und des Versicherungsausschusses, die durch das Gesetz vom 9. | Märkte] und des Versicherungsausschusses, die durch das Gesetz vom 9. |
Juli 1975 eingerichtet worden sind.] | Juli 1975 eingerichtet worden sind.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 306 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 306 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. |
vom 30. Dezember 1989); § 1 ersetzt durch Art. 217 des G. vom 25. | vom 30. Dezember 1989); § 1 ersetzt durch Art. 217 des G. vom 25. |
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 10 abgeändert durch Art. 33 des | April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); § 10 abgeändert durch Art. 33 des |
K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. | K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. |
vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] | vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] |
Art. 9 - Unternehmen, die die in Artikel 8 erwähnte zivilrechtliche | Art. 9 - Unternehmen, die die in Artikel 8 erwähnte zivilrechtliche |
Haftpflicht versichern, rechnen jährlich zu Lasten der | Haftpflicht versichern, rechnen jährlich zu Lasten der |
Versicherungsnehmer einen zusätzlichen Beitrag an, der 10 Prozent des | Versicherungsnehmer einen zusätzlichen Beitrag an, der 10 Prozent des |
Jahresbetrags der Prämie für die durch diesen Artikel auferlegte | Jahresbetrags der Prämie für die durch diesen Artikel auferlegte |
Versicherung nicht übersteigen darf. Das Aufkommen dieses Beitrags | Versicherung nicht übersteigen darf. Das Aufkommen dieses Beitrags |
dient der Speisung des in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Fonds für Brand- | dient der Speisung des in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Fonds für Brand- |
und Explosionsschutz. | und Explosionsschutz. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des |
Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten den Prozentsatz dieses | Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten den Prozentsatz dieses |
Beitrags und die Modalitäten für die Berechnung, die Einnahme und die | Beitrags und die Modalitäten für die Berechnung, die Einnahme und die |
Übertragung an den Fonds fest. [Die Autorität Finanzielle Dienste und | Übertragung an den Fonds fest. [Die Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte] ist mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragt. | Märkte] ist mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragt. |
[Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 | [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 des K.E. vom 25. März 2003 |
(B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. | (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 331 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. |
vom 9. März 2011)] | vom 9. März 2011)] |
KAPITEL 3 - Sanktionen und Kontrolle | KAPITEL 3 - Sanktionen und Kontrolle |
Art. 10 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 10 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und der Königlichen Erlasse zu seiner Ausführung werden mit | Gesetzes und der Königlichen Erlasse zu seiner Ausführung werden mit |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer |
Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen |
geahndet. | geahndet. |
Bei Rückfall binnen einem Jahr kann die Strafe auf das Doppelte der | Bei Rückfall binnen einem Jahr kann die Strafe auf das Doppelte der |
Höchststrafe erhöht werden. | Höchststrafe erhöht werden. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem |
Artikel erwähnten Verstösse. | Artikel erwähnten Verstösse. |
§ 2 - Bei einer Verurteilung kann der Richter die Schliessung der | § 2 - Bei einer Verurteilung kann der Richter die Schliessung der |
Einrichtung für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr anordnen. | Einrichtung für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr anordnen. |
Diese Schliessung darf gegebenenfalls zu Lasten des Dritten ausgeführt | Diese Schliessung darf gegebenenfalls zu Lasten des Dritten ausgeführt |
werden, der die Einrichtung nach Feststellung des Verstosses, der zur | werden, der die Einrichtung nach Feststellung des Verstosses, der zur |
Schliessung geführt hat, übernommen hat. | Schliessung geführt hat, übernommen hat. |
In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen | In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen |
und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen | und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen |
kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden | kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden |
Schliessung hatte. Er muss ebenfalls nachweisen, dass er die aufgrund | Schliessung hatte. Er muss ebenfalls nachweisen, dass er die aufgrund |
von Artikel 3 § 1 erforderlichen Anpassungen oder Umbauten | von Artikel 3 § 1 erforderlichen Anpassungen oder Umbauten |
durchgeführt hat. | durchgeführt hat. |
Die Schliessung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden nach | Die Schliessung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden nach |
Zustellung der Verurteilungsentscheidung wirksam. | Zustellung der Verurteilungsentscheidung wirksam. |
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 11 - Der Bürgermeister kann die vorläufige Schliessung einer | Art. 11 - Der Bürgermeister kann die vorläufige Schliessung einer |
Einrichtung anordnen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Einrichtung anordnen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht trifft. | vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht trifft. |
Die Wiedereröffnung der Einrichtung wird erst genehmigt, wenn die | Die Wiedereröffnung der Einrichtung wird erst genehmigt, wenn die |
erforderlichen Anpassungen oder Umbauten durchgeführt worden sind. | erforderlichen Anpassungen oder Umbauten durchgeführt worden sind. |
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere ist | Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere ist |
der Bürgermeister befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des | der Bürgermeister befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und durch Protokolle, die bis zum | vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und durch Protokolle, die bis zum |
Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen. | Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen. |
Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach Feststellung des | Dem Zuwiderhandelnden wird binnen drei Tagen nach Feststellung des |
Verstosses eine Kopie des Protokolls übergeben. | Verstosses eine Kopie des Protokolls übergeben. |
Art. 13 - Der König ist damit beauftragt, den Text des vorliegenden | Art. 13 - Der König ist damit beauftragt, den Text des vorliegenden |
Gesetzes mit dem Text des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Gesetzes mit dem Text des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz zu koordinieren. | Zivilschutz zu koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember | Zu diesem Zweck kann Er die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 abändern, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 1963 abändern, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
in Einklang zu bringen. | in Einklang zu bringen. |
Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. | Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. |
Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 | Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 |
(B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. | (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. |
13 wie folgt: | 13 wie folgt: |
« Art. 13 - [...] | « Art. 13 - [...] |
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 191 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom | [Art. 13 aufgehoben durch Art. 191 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom |
31. Juli 2007)]" | 31. Juli 2007)]" |