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Meertalige weergave van Wet van 30/12/2009
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Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 2009. - Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 2009. - Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 30 december 2009 betreffende de strijd tegen piraterij op allemande de la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte contre la
zee en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge du
van 14 januari 2010), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 16 14 janvier 2010), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 16
januari 2013 tot wijziging van de wet van 30 december 2009 betreffende janvier 2013 modifiant la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte
de strijd tegen de piraterij op zee en tot wijziging van het contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire (Moniteur
Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2013). belge du 30 janvier 2013).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie
und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Bekämpfung der Seepiraterie KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Bekämpfung der Seepiraterie
Art. 2 - § 1 - Einer Person, die bei Piraterie im Sinne der Artikel 3 Art. 2 - § 1 - Einer Person, die bei Piraterie im Sinne der Artikel 3
und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der
Seepiraterie auf frischer Tat ertappt wird oder bei der schwerwiegende Seepiraterie auf frischer Tat ertappt wird oder bei der schwerwiegende
Schuldindizien in Bezug auf eine solche Straftat vorliegen, kann die Schuldindizien in Bezug auf eine solche Straftat vorliegen, kann die
Freiheit entzogen werden, entweder auf Initiative des Kommandanten Freiheit entzogen werden, entweder auf Initiative des Kommandanten
eines in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schiffs eines in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schiffs
oder auf Initiative des Kommandanten einer belgischen militärischen oder auf Initiative des Kommandanten einer belgischen militärischen
Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs [oder auf Initiative des Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs [oder auf Initiative des
Kapitäns eines unter belgischer Flagge fahrenden Schiffs, das direkt Kapitäns eines unter belgischer Flagge fahrenden Schiffs, das direkt
von einer Tat der Piraterie betroffen ist]. Der Kommandant [oder der von einer Tat der Piraterie betroffen ist]. Der Kommandant [oder der
Kapitän] erstellt ein Protokoll, in dem die Umstände, unter denen die Kapitän] erstellt ein Protokoll, in dem die Umstände, unter denen die
Freiheitsentziehung erfolgt ist, sowie die genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung erfolgt ist, sowie die genaue Uhrzeit der
Freiheitsentziehung detailliert angegeben werden. Freiheitsentziehung detailliert angegeben werden.
§ 2 - Der Kommandant [oder der Kapitän] setzt den Föderalprokurator § 2 - Der Kommandant [oder der Kapitän] setzt den Föderalprokurator
unmittelbar über die schnellstmöglichen Kommunikationsmittel von der unmittelbar über die schnellstmöglichen Kommunikationsmittel von der
Freiheitsentziehung in Kenntnis. Der Kommandant [oder der Kapitän] Freiheitsentziehung in Kenntnis. Der Kommandant [oder der Kapitän]
führt die von diesem Magistraten erteilten Befehle, sowohl was die führt die von diesem Magistraten erteilten Befehle, sowohl was die
Freiheitsentziehung als auch was die auszuführenden Aufgaben betrifft, Freiheitsentziehung als auch was die auszuführenden Aufgaben betrifft,
aus. aus.
§ 3 - Die Freiheitsentziehung darf in keinem Fall vierundzwanzig § 3 - Die Freiheitsentziehung darf in keinem Fall vierundzwanzig
Stunden überschreiten. Die Freiheitsentziehung muss binnen Stunden überschreiten. Die Freiheitsentziehung muss binnen
vierundzwanzig Stunden vom Föderalprokurator bestätigt werden. Ist vierundzwanzig Stunden vom Föderalprokurator bestätigt werden. Ist
dies nicht der Fall, wird der Betreffende wieder freigelassen. Die dies nicht der Fall, wird der Betreffende wieder freigelassen. Die
Entscheidung des Föderalprokurators wird dem Betreffenden unmittelbar Entscheidung des Föderalprokurators wird dem Betreffenden unmittelbar
vom Kommandanten [oder vom Kapitän] mitgeteilt. vom Kommandanten [oder vom Kapitän] mitgeteilt.
§ 4 - Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt über die § 4 - Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt über die
Freiheitsentziehung ein Protokoll. In diesem Protokoll werden die Freiheitsentziehung ein Protokoll. In diesem Protokoll werden die
genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung, die Entscheidung des genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung, die Entscheidung des
Föderalprokurators über diese Freiheitsentziehung sowie die genaue Föderalprokurators über diese Freiheitsentziehung sowie die genaue
Uhrzeit der Mitteilung der Entscheidung des Föderalprokurators an den Uhrzeit der Mitteilung der Entscheidung des Föderalprokurators an den
Betreffenden angegeben. Betreffenden angegeben.
§ 5 - Wenn der Föderalprokurator der Ansicht ist, dass gegen eine § 5 - Wenn der Föderalprokurator der Ansicht ist, dass gegen eine
Person, der wegen Taten der Piraterie die Freiheit entzogen wurde, Person, der wegen Taten der Piraterie die Freiheit entzogen wurde,
Haftbefehl erlassen werden sollte, ersucht er in dieser Angelegenheit Haftbefehl erlassen werden sollte, ersucht er in dieser Angelegenheit
den Untersuchungsrichter, der dann einen vorläufigen Haftbefehl den Untersuchungsrichter, der dann einen vorläufigen Haftbefehl
erlassen kann. Der vorläufige Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig erlassen kann. Der vorläufige Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig
Stunden nach der ursprünglichen Freiheitsentziehung erlassen werden Stunden nach der ursprünglichen Freiheitsentziehung erlassen werden
und ist bis zu vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gefangenen auf und ist bis zu vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gefangenen auf
dem Staatsgebiet des Königreichs und höchstens einen Monat lang dem Staatsgebiet des Königreichs und höchstens einen Monat lang
gültig. gültig.
Die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann Die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann
mittels Radio, Telefon, audiovisueller oder anderer technischer Mittel mittels Radio, Telefon, audiovisueller oder anderer technischer Mittel
erfolgen, die eine Direktübertragung der Stimme zwischen dem erfolgen, die eine Direktübertragung der Stimme zwischen dem
Untersuchungsrichter und dem Verdächtigen ermöglichen und den Untersuchungsrichter und dem Verdächtigen ermöglichen und den
vertraulichen Charakter ihres Gesprächs gewährleisten. vertraulichen Charakter ihres Gesprächs gewährleisten.
Wenn die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, Wenn die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde,
aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der
Untersuchungsrichter die Personen vernehmen, die imstande sind, die Untersuchungsrichter die Personen vernehmen, die imstande sind, die
ihr zur Last gelegten Taten darzulegen. ihr zur Last gelegten Taten darzulegen.
Alle im vorliegenden Paragraphen erwähnten Elemente, einschliesslich Alle im vorliegenden Paragraphen erwähnten Elemente, einschliesslich
der eventuellen aussergewöhnlichen Umstände, die die Vernehmung des der eventuellen aussergewöhnlichen Umstände, die die Vernehmung des
Betreffenden unmöglich gemacht haben, werden im Vernehmungsprotokoll Betreffenden unmöglich gemacht haben, werden im Vernehmungsprotokoll
vermerkt. vermerkt.
Der Betreffende wird vom Kommandanten [oder vom Kapitän] unmittelbar Der Betreffende wird vom Kommandanten [oder vom Kapitän] unmittelbar
von der Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt und von der Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt und
erhält so schnell wie möglich eine Kopie des vorläufigen Haftbefehls. erhält so schnell wie möglich eine Kopie des vorläufigen Haftbefehls.
Der Kommandant [oder der Kapitän] vermerkt in einem Protokoll die Der Kommandant [oder der Kapitän] vermerkt in einem Protokoll die
genaue Uhrzeit, wann der Betreffende über die Entscheidung des genaue Uhrzeit, wann der Betreffende über die Entscheidung des
Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt wurde, und die genaue Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt wurde, und die genaue
Uhrzeit, wann ihm die Kopie des vorläufigen Haftbefehls ausgehändigt Uhrzeit, wann ihm die Kopie des vorläufigen Haftbefehls ausgehändigt
wurde. wurde.
§ 6 - Falls die Verfolgung in Belgien eingeleitet wird, wird der § 6 - Falls die Verfolgung in Belgien eingeleitet wird, wird der
Beschuldigte, sobald die Umstände es ermöglichen, nach Belgien Beschuldigte, sobald die Umstände es ermöglichen, nach Belgien
verbracht. verbracht.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft auf dem Staatsgebiet Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft auf dem Staatsgebiet
des Königreichs wird er dem Untersuchungsrichter persönlich vorgeführt des Königreichs wird er dem Untersuchungsrichter persönlich vorgeführt
und vernommen. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die in § 5 und vernommen. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die in § 5
Absatz 1 erwähnten Fristen von vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft Absatz 1 erwähnten Fristen von vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft
des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und von höchstens des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und von höchstens
einem Monat eingehalten wurden. Im Falle, wo binnen vierundzwanzig einem Monat eingehalten wurden. Im Falle, wo binnen vierundzwanzig
Stunden keine Vernehmung stattgefunden hat oder die in § 5 Absatz 1 Stunden keine Vernehmung stattgefunden hat oder die in § 5 Absatz 1
erwähnten Fristen nicht eingehalten worden sind, wird der Beschuldigte erwähnten Fristen nicht eingehalten worden sind, wird der Beschuldigte
freigelassen. freigelassen.
Wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft Wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft
aufrechterhalten werden muss, erlässt er gemäss Artikel 16 des aufrechterhalten werden muss, erlässt er gemäss Artikel 16 des
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft einen Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft einen
Haftbefehl. Haftbefehl.
[ § 7 - Wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit [ § 7 - Wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit
besitzt, können die im vorliegenden Artikel erwähnten Protokolle in besitzt, können die im vorliegenden Artikel erwähnten Protokolle in
Englisch erstellt werden.] Englisch erstellt werden.]
[Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 16. Januar [Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 16. Januar
2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 und 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 und
4 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 3 4 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 3
abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30.
Januar 2013); § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 16. Januar Januar 2013); § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 16. Januar
2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 und 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 und
8 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 7 eingefügt 8 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 7 eingefügt
durch Art. 2 Nr. 9 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar durch Art. 2 Nr. 9 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar
2013)] 2013)]
Art. 3 - § 1 - Die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Art. 3 - § 1 - Die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30.
Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten
Straftaten der Piraterie, die an Bord eines belgischen Schiffs Straftaten der Piraterie, die an Bord eines belgischen Schiffs
begangen werden, gelten als auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen werden, gelten als auf dem Staatsgebiet des Königreichs
begangene Straftaten. begangene Straftaten.
§ 2 - Der Föderalprokurator ist dafür zuständig, in Belgien jede § 2 - Der Föderalprokurator ist dafür zuständig, in Belgien jede
Person zu verfolgen, die sich ausserhalb des Staatsgebiets des Person zu verfolgen, die sich ausserhalb des Staatsgebiets des
Königreichs einer in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Königreichs einer in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30.
Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftat Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftat
schuldig gemacht hat, wenn die Taten gegen ein belgisches Schiff schuldig gemacht hat, wenn die Taten gegen ein belgisches Schiff
begangen wurden oder wenn die Verdächtigen von belgischen begangen wurden oder wenn die Verdächtigen von belgischen
Militärpersonen ergriffen worden sind. Militärpersonen ergriffen worden sind.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Verfolgungen können stattfinden, auch wenn § 3 - Die in § 2 erwähnten Verfolgungen können stattfinden, auch wenn
die Person nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs gefunden wird. die Person nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs gefunden wird.
§ 4 - Der Föderalprokurator beurteilt die Zweckmässigkeit der § 4 - Der Föderalprokurator beurteilt die Zweckmässigkeit der
Verfolgungen, indem er den konkreten Umständen der Sache Rechnung Verfolgungen, indem er den konkreten Umständen der Sache Rechnung
trägt. trägt.
Sofern das betreffende Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der Sofern das betreffende Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der
Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie
dies insbesondere aus den relevanten internationalen dies insbesondere aus den relevanten internationalen
Verbindlichkeiten, die Belgien und den Staat dieses Verbindlichkeiten, die Belgien und den Staat dieses
Rechtsprechungsorgans binden, hervorgeht, kann er beschliessen, dass Rechtsprechungsorgans binden, hervorgeht, kann er beschliessen, dass
diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens bei einem der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens bei einem der
folgenden Rechtsprechungsorgane anhängig gemacht wird: folgenden Rechtsprechungsorgane anhängig gemacht wird:
- entweder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Flagge das - entweder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Flagge das
Schiff, gegen das die Taten begangen wurden, führt, Schiff, gegen das die Taten begangen wurden, führt,
- oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger - oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger
der Täter ist, oder des Orts, wo der Täter gefunden werden kann, der Täter ist, oder des Orts, wo der Täter gefunden werden kann,
- oder beim Rechtsprechungsorgan eines Drittstaats; dies sobald die - oder beim Rechtsprechungsorgan eines Drittstaats; dies sobald die
Bedingungen für diese Verbringung in Übereinstimmung mit dem Bedingungen für diese Verbringung in Übereinstimmung mit dem
anwendbaren Völkerrecht mit diesem Staat vereinbart worden sind. anwendbaren Völkerrecht mit diesem Staat vereinbart worden sind.
§ 5 - Das Auftreten als Zivilpartei ist erst zulässig, nachdem der § 5 - Das Auftreten als Zivilpartei ist erst zulässig, nachdem der
Föderalprokurator entschieden hat, die Strafverfolgung auszuüben. Föderalprokurator entschieden hat, die Strafverfolgung auszuüben.
§ 6 - Die Rechtsprechungsorgane von Brüssel sind ausschliesslich dafür § 6 - Die Rechtsprechungsorgane von Brüssel sind ausschliesslich dafür
zuständig, über die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30. zuständig, über die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30.
Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten
Straftaten zu erkennen. Straftaten zu erkennen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] Art. 4 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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