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Meertalige weergave van Wet van 30/12/2009
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Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 2009. - Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 2009. - Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 30 december 2009 betreffende de strijd tegen piraterij op allemande de la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte contre la
zee (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2010), zoals ze werd gewijzigd piraterie maritime (Moniteur belge du 14 janvier 2010), telle qu'elle
bij de wet van 16 januari 2013 houdende diverse maatregelen a été modifiée par la loi du 16 janvier 2013 portant diverses mesures
betreffende de strijd tegen maritieme piraterij (Belgisch Staatsblad relatives à la lutte contre la piraterie maritime (Moniteur belge du
van 30 januari 2013). 30 janvier 2013).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmungen mit Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie KAPITEL 2 - Bestimmungen mit Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Piraterie: Taten der Seepiraterie, die eine der in Artikel 3 1. Piraterie: Taten der Seepiraterie, die eine der in Artikel 3
definierten Straftaten darstellen, definierten Straftaten darstellen,
2. Piratenschiff: ein Schiff, das die Personen, die das Schiff 2. Piratenschiff: ein Schiff, das die Personen, die das Schiff
tatsächlich unter ihrer Kontrolle haben, benutzen oder zu benutzen tatsächlich unter ihrer Kontrolle haben, benutzen oder zu benutzen
beabsichtigen, um eine der in Artikel 3 erwähnten Taten zu begehen. beabsichtigen, um eine der in Artikel 3 erwähnten Taten zu begehen.
Das Gleiche gilt für ein Schiff, das benutzt worden ist, um solche Das Gleiche gilt für ein Schiff, das benutzt worden ist, um solche
Taten zu begehen, solange es unter der Kontrolle der Personen bleibt, Taten zu begehen, solange es unter der Kontrolle der Personen bleibt,
die sich dieser Taten schuldig gemacht haben, die sich dieser Taten schuldig gemacht haben,
3. Piratenvereinigung: einen seit einiger Zeit angelegten 3. Piratenvereinigung: einen seit einiger Zeit angelegten
Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um
eine in Artikel 3 erwähnte Straftat der Piraterie zu begehen, eine in Artikel 3 erwähnte Straftat der Piraterie zu begehen,
4. belgisches Schiff: ein unter belgischer Flagge fahrendes Schiff. 4. belgisches Schiff: ein unter belgischer Flagge fahrendes Schiff.
Art. 3 - § 1 - Als eine Straftat der Piraterie gelten folgende Taten: Art. 3 - § 1 - Als eine Straftat der Piraterie gelten folgende Taten:
a) jede unerlaubte Handlung der Gewalt, Bedrohung, Gefangenhaltung a) jede unerlaubte Handlung der Gewalt, Bedrohung, Gefangenhaltung
oder Plünderung, die von der Besatzung oder von den Passagieren eines oder Plünderung, die von der Besatzung oder von den Passagieren eines
Privatschiffs für persönliche Zwecke begangen wird und sich richtet: Privatschiffs für persönliche Zwecke begangen wird und sich richtet:
i) gegen ein anderes Schiff oder gegen Personen oder Güter an Bord i) gegen ein anderes Schiff oder gegen Personen oder Güter an Bord
dieses Schiffes auf hoher See, dieses Schiffes auf hoher See,
ii) gegen ein anderes Schiff, Personen oder Güter an Bord dieses ii) gegen ein anderes Schiff, Personen oder Güter an Bord dieses
Schiffes an einem Ort, der nicht der Gerichtsbarkeit irgendeines Schiffes an einem Ort, der nicht der Gerichtsbarkeit irgendeines
Staats unterliegt, Staats unterliegt,
b) jede freiwillige Teilnahme an der Benutzung eines Schiffs unter b) jede freiwillige Teilnahme an der Benutzung eines Schiffs unter
Kenntnis der Taten, die das Schiff zu einem Piratenschiff machen, Kenntnis der Taten, die das Schiff zu einem Piratenschiff machen,
c) jeder Versuch, jede vorbereitende Handlung oder jede Handlung mit c) jeder Versuch, jede vorbereitende Handlung oder jede Handlung mit
dem Ziel der Anstiftung zur Begehung der unter den Buchstaben a) oder dem Ziel der Anstiftung zur Begehung der unter den Buchstaben a) oder
b) definierten Taten oder mit der Absicht, solche Taten zu b) definierten Taten oder mit der Absicht, solche Taten zu
erleichtern. erleichtern.
§ 2 - Taten der Piraterie, wie sie in § 1 definiert sind, die von § 2 - Taten der Piraterie, wie sie in § 1 definiert sind, die von
einem Kriegsschiff oder von einem Staatsschiff, dessen meuternde einem Kriegsschiff oder von einem Staatsschiff, dessen meuternde
Besatzung die Kontrolle über das Schiff übernommen hat, begangen Besatzung die Kontrolle über das Schiff übernommen hat, begangen
werden, werden mit von einem Privatschiff begangenen Taten werden, werden mit von einem Privatschiff begangenen Taten
gleichgesetzt. gleichgesetzt.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Taten, die in einem § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Taten, die in einem
anderen Seegebiet als auf hoher See begangen werden, werden in dem anderen Seegebiet als auf hoher See begangen werden, werden in dem
durch das Völkerrecht vorgesehenen Masse mit in den Paragraphen 1 und durch das Völkerrecht vorgesehenen Masse mit in den Paragraphen 1 und
2 definierten Taten der Piraterie gleichgesetzt. 2 definierten Taten der Piraterie gleichgesetzt.
Art. 4 - § 1 - Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) oder b) erwähnte Art. 4 - § 1 - Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) oder b) erwähnte
Tat der Piraterie begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von Tat der Piraterie begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von
zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft. zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe c) erwähnte Tat der Piraterie Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe c) erwähnte Tat der Piraterie
begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren bestraft. Jahren bestraft.
§ 2 - Wer sich an Aktivitäten einer Piratenvereinigung beteiligt, auch § 2 - Wer sich an Aktivitäten einer Piratenvereinigung beteiligt, auch
durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln an durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln an
eine Piratenvereinigung oder durch jegliche Art der Finanzierung von eine Piratenvereinigung oder durch jegliche Art der Finanzierung von
Aktivitäten einer Piratenvereinigung, mit dem Wissen, dass seine Aktivitäten einer Piratenvereinigung, mit dem Wissen, dass seine
Beteiligung zu einer Straftat der Piraterie beiträgt, wird mit einer Beteiligung zu einer Straftat der Piraterie beiträgt, wird mit einer
Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
Jeder Anführer einer Piratenvereinigung wird mit einer Zuchthausstrafe Jeder Anführer einer Piratenvereinigung wird mit einer Zuchthausstrafe
von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe § 3 - Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe
von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Gewalt, die von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Gewalt, die
Bedrohung, die Gefangenhaltung oder die Plünderung entweder eine Bedrohung, die Gefangenhaltung oder die Plünderung entweder eine
scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende körperliche oder scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende körperliche oder
geistige Unfähigkeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion geistige Unfähigkeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion
oder eine schwere Verstümmelung zur Folge haben. oder eine schwere Verstümmelung zur Folge haben.
Dieselbe Strafe wird angewandt, wenn der Pirat die an Bord Dieselbe Strafe wird angewandt, wenn der Pirat die an Bord
befindlichen Personen einer in Artikel 417ter Absatz 1 des befindlichen Personen einer in Artikel 417ter Absatz 1 des
Strafgesetzbuches erwähnten Handlung unterworfen hat. Strafgesetzbuches erwähnten Handlung unterworfen hat.
Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von
zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet, wenn die Taten der Gewalt, zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet, wenn die Taten der Gewalt,
Bedrohung, Gefangenhaltung oder Plünderung zwar ohne die Absicht zu Bedrohung, Gefangenhaltung oder Plünderung zwar ohne die Absicht zu
töten verübt worden sind, den Tod jedoch verursacht haben. töten verübt worden sind, den Tod jedoch verursacht haben.
Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit lebenslänglicher Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit lebenslänglicher
Zuchthausstrafe bestraft, wenn Totschlag oder Mord begangen wurde. Zuchthausstrafe bestraft, wenn Totschlag oder Mord begangen wurde.
Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von
fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Sicherheit der fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Sicherheit der
Seefahrt oder der Umweltschutz ernsthaft gefährdet wurden. Seefahrt oder der Umweltschutz ernsthaft gefährdet wurden.
§ 4 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 und in § 2 vorgesehenen Strafen § 4 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 und in § 2 vorgesehenen Strafen
werden die Strafen auch angewandt, wenn die Vollendung des Verbrechens werden die Strafen auch angewandt, wenn die Vollendung des Verbrechens
durch vom Willen der Täter unabhängige Umstände verhindert wurde. durch vom Willen der Täter unabhängige Umstände verhindert wurde.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
sind die Kommandanten belgischer Kriegsschiffe oder anderer belgischer sind die Kommandanten belgischer Kriegsschiffe oder anderer belgischer
Schiffe, die äussere Abzeichen tragen, aus denen klar ersichtlich ist, Schiffe, die äussere Abzeichen tragen, aus denen klar ersichtlich ist,
dass sie im Dienst des Staats stehen, und entsprechend ermächtigt dass sie im Dienst des Staats stehen, und entsprechend ermächtigt
sind, dazu befugt, jegliche Gefahrenverhütungs-, Kontroll- und sind, dazu befugt, jegliche Gefahrenverhütungs-, Kontroll- und
Zwangsmassnahme zu ergreifen, um in den Artikeln 3 und 4 erwähnte Zwangsmassnahme zu ergreifen, um in den Artikeln 3 und 4 erwähnte
Taten der Piraterie zu vermeiden oder zu stoppen. Taten der Piraterie zu vermeiden oder zu stoppen.
§ 2 - Sie können: § 2 - Sie können:
- Schiffe einzeln oder im Konvoi begleiten, - Schiffe einzeln oder im Konvoi begleiten,
- Straftaten der Piraterie ermitteln und sie durch Protokolle, die bis - Straftaten der Piraterie ermitteln und sie durch Protokolle, die bis
zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, feststellen, zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, feststellen,
- sich jederzeit an Bord von Schiffen begeben, gegen die Taten der - sich jederzeit an Bord von Schiffen begeben, gegen die Taten der
Piraterie begangen werden, sowie von Schiffen, die verdächtigt werden, Piraterie begangen werden, sowie von Schiffen, die verdächtigt werden,
an solchen Taten teilzunehmen oder sich darauf vorzubereiten, daran an solchen Taten teilzunehmen oder sich darauf vorzubereiten, daran
teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlegung aller teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlegung aller
Schiffspapiere und Belege zu verlangen und diese zu überprüfen. Wenn Schiffspapiere und Belege zu verlangen und diese zu überprüfen. Wenn
der Verdacht weiter besteht, können sie alle Räumlichkeiten und Orte der Verdacht weiter besteht, können sie alle Räumlichkeiten und Orte
an Bord aufsuchen, an Bord aufsuchen,
- eine belgische militärische Schutzmannschaft an Bord eines - eine belgische militärische Schutzmannschaft an Bord eines
Zivilschiffs bringen, Zivilschiffs bringen,
- ein Piratenschiff oder ein Schiff, das infolge einer Tat der - ein Piratenschiff oder ein Schiff, das infolge einer Tat der
Piraterie überwältigt worden ist und sich in der Gewalt von Piraten Piraterie überwältigt worden ist und sich in der Gewalt von Piraten
befindet, sowie die an Bord befindlichen Güter beschlagnahmen, befindet, sowie die an Bord befindlichen Güter beschlagnahmen,
- alle Dokumente und alles, was der Wahrheitsfindung dienlich sein - alle Dokumente und alles, was der Wahrheitsfindung dienlich sein
kann, an Bord eines Piratenschiffs beschlagnahmen. kann, an Bord eines Piratenschiffs beschlagnahmen.
§ 3 - Wenn der Zugang an Bord verweigert wurde oder faktisch unmöglich § 3 - Wenn der Zugang an Bord verweigert wurde oder faktisch unmöglich
gewesen ist, kann der Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs die gewesen ist, kann der Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs die
Kursänderung des Schiffs, das mit ausreichenden Gründen einer Straftat Kursänderung des Schiffs, das mit ausreichenden Gründen einer Straftat
der Piraterie verdächtigt wird, zu einer geeigneten Stelle oder zu der Piraterie verdächtigt wird, zu einer geeigneten Stelle oder zu
einem geeigneten Hafen hin anordnen. Diese Kursänderung erfolgt auf einem geeigneten Hafen hin anordnen. Diese Kursänderung erfolgt auf
Kosten und Gefahr der Personen, die die Kontrolle über das Schiff Kosten und Gefahr der Personen, die die Kontrolle über das Schiff
haben, das den Kurs ändern muss. haben, das den Kurs ändern muss.
Während der Durchfahrt infolge der Entscheidung zur Kursänderung kann Während der Durchfahrt infolge der Entscheidung zur Kursänderung kann
der Kommandant die notwendigen und passenden Zwangsmassnahmen der Kommandant die notwendigen und passenden Zwangsmassnahmen
ergreifen, um die Erhaltung des Schiffs und seiner Ladung und die ergreifen, um die Erhaltung des Schiffs und seiner Ladung und die
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu gewährleisten. Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu gewährleisten.
§ 4 - Wenn - in den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen - die § 4 - Wenn - in den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen - die
Personen, die die tatsächliche Kontrolle über das Schiff haben, das Personen, die die tatsächliche Kontrolle über das Schiff haben, das
verdächtigt wird, eine Straftat der Piraterie zu begehen oder verdächtigt wird, eine Straftat der Piraterie zu begehen oder
Gegenstand einer Straftat der Piraterie zu sein, das Anbordkommen oder Gegenstand einer Straftat der Piraterie zu sein, das Anbordkommen oder
die Kursänderung ausdrücklich oder tatsächlich verweigern, kann der die Kursänderung ausdrücklich oder tatsächlich verweigern, kann der
Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs - nach mehrmaligen Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs - nach mehrmaligen
Aufforderungen - diesem Schiff gegenüber Zwangsmassnahmen ergreifen, Aufforderungen - diesem Schiff gegenüber Zwangsmassnahmen ergreifen,
die, wenn nötig, die Anwendung von Gewalt umfassen. die, wenn nötig, die Anwendung von Gewalt umfassen.
[Art. 5/1 - Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 5 § 1 erwähnten [Art. 5/1 - Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 5 § 1 erwähnten
Kommandanten und der Gerichtspolizeioffiziere: Kommandanten und der Gerichtspolizeioffiziere:
1. halten die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die 1. halten die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die
belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie
betroffen sind, die an Bord des Schiffs begangenen Straftaten der betroffen sind, die an Bord des Schiffs begangenen Straftaten der
Piraterie in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Piraterie in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft haben; wenn der Kapitän nicht die belgische Beweiskraft haben; wenn der Kapitän nicht die belgische
Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Protokoll in Englisch erstellt Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Protokoll in Englisch erstellt
werden, werden,
2. können die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die 2. können die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die
belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie
betroffen sind, alles an Bord des Schiffs, was als Beweis der betroffen sind, alles an Bord des Schiffs, was als Beweis der
Piraterie dienen kann, beschlagnahmen.] Piraterie dienen kann, beschlagnahmen.]
[Art. 5/1 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom
30. Januar 2013)] 30. Januar 2013)]
Art. 6 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 6 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten. vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.
KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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