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Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee | Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 2009. - Wet betreffende de strijd tegen piraterij op zee Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 2009. - Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 30 december 2009 betreffende de strijd tegen piraterij op | allemande de la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte contre la |
zee (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2010), zoals ze werd gewijzigd | piraterie maritime (Moniteur belge du 14 janvier 2010), telle qu'elle |
bij de wet van 16 januari 2013 houdende diverse maatregelen | a été modifiée par la loi du 16 janvier 2013 portant diverses mesures |
betreffende de strijd tegen maritieme piraterij (Belgisch Staatsblad | relatives à la lutte contre la piraterie maritime (Moniteur belge du |
van 30 januari 2013). | 30 janvier 2013). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen mit Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie | KAPITEL 2 - Bestimmungen mit Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Piraterie: Taten der Seepiraterie, die eine der in Artikel 3 | 1. Piraterie: Taten der Seepiraterie, die eine der in Artikel 3 |
definierten Straftaten darstellen, | definierten Straftaten darstellen, |
2. Piratenschiff: ein Schiff, das die Personen, die das Schiff | 2. Piratenschiff: ein Schiff, das die Personen, die das Schiff |
tatsächlich unter ihrer Kontrolle haben, benutzen oder zu benutzen | tatsächlich unter ihrer Kontrolle haben, benutzen oder zu benutzen |
beabsichtigen, um eine der in Artikel 3 erwähnten Taten zu begehen. | beabsichtigen, um eine der in Artikel 3 erwähnten Taten zu begehen. |
Das Gleiche gilt für ein Schiff, das benutzt worden ist, um solche | Das Gleiche gilt für ein Schiff, das benutzt worden ist, um solche |
Taten zu begehen, solange es unter der Kontrolle der Personen bleibt, | Taten zu begehen, solange es unter der Kontrolle der Personen bleibt, |
die sich dieser Taten schuldig gemacht haben, | die sich dieser Taten schuldig gemacht haben, |
3. Piratenvereinigung: einen seit einiger Zeit angelegten | 3. Piratenvereinigung: einen seit einiger Zeit angelegten |
Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um | Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um |
eine in Artikel 3 erwähnte Straftat der Piraterie zu begehen, | eine in Artikel 3 erwähnte Straftat der Piraterie zu begehen, |
4. belgisches Schiff: ein unter belgischer Flagge fahrendes Schiff. | 4. belgisches Schiff: ein unter belgischer Flagge fahrendes Schiff. |
Art. 3 - § 1 - Als eine Straftat der Piraterie gelten folgende Taten: | Art. 3 - § 1 - Als eine Straftat der Piraterie gelten folgende Taten: |
a) jede unerlaubte Handlung der Gewalt, Bedrohung, Gefangenhaltung | a) jede unerlaubte Handlung der Gewalt, Bedrohung, Gefangenhaltung |
oder Plünderung, die von der Besatzung oder von den Passagieren eines | oder Plünderung, die von der Besatzung oder von den Passagieren eines |
Privatschiffs für persönliche Zwecke begangen wird und sich richtet: | Privatschiffs für persönliche Zwecke begangen wird und sich richtet: |
i) gegen ein anderes Schiff oder gegen Personen oder Güter an Bord | i) gegen ein anderes Schiff oder gegen Personen oder Güter an Bord |
dieses Schiffes auf hoher See, | dieses Schiffes auf hoher See, |
ii) gegen ein anderes Schiff, Personen oder Güter an Bord dieses | ii) gegen ein anderes Schiff, Personen oder Güter an Bord dieses |
Schiffes an einem Ort, der nicht der Gerichtsbarkeit irgendeines | Schiffes an einem Ort, der nicht der Gerichtsbarkeit irgendeines |
Staats unterliegt, | Staats unterliegt, |
b) jede freiwillige Teilnahme an der Benutzung eines Schiffs unter | b) jede freiwillige Teilnahme an der Benutzung eines Schiffs unter |
Kenntnis der Taten, die das Schiff zu einem Piratenschiff machen, | Kenntnis der Taten, die das Schiff zu einem Piratenschiff machen, |
c) jeder Versuch, jede vorbereitende Handlung oder jede Handlung mit | c) jeder Versuch, jede vorbereitende Handlung oder jede Handlung mit |
dem Ziel der Anstiftung zur Begehung der unter den Buchstaben a) oder | dem Ziel der Anstiftung zur Begehung der unter den Buchstaben a) oder |
b) definierten Taten oder mit der Absicht, solche Taten zu | b) definierten Taten oder mit der Absicht, solche Taten zu |
erleichtern. | erleichtern. |
§ 2 - Taten der Piraterie, wie sie in § 1 definiert sind, die von | § 2 - Taten der Piraterie, wie sie in § 1 definiert sind, die von |
einem Kriegsschiff oder von einem Staatsschiff, dessen meuternde | einem Kriegsschiff oder von einem Staatsschiff, dessen meuternde |
Besatzung die Kontrolle über das Schiff übernommen hat, begangen | Besatzung die Kontrolle über das Schiff übernommen hat, begangen |
werden, werden mit von einem Privatschiff begangenen Taten | werden, werden mit von einem Privatschiff begangenen Taten |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Taten, die in einem | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Taten, die in einem |
anderen Seegebiet als auf hoher See begangen werden, werden in dem | anderen Seegebiet als auf hoher See begangen werden, werden in dem |
durch das Völkerrecht vorgesehenen Masse mit in den Paragraphen 1 und | durch das Völkerrecht vorgesehenen Masse mit in den Paragraphen 1 und |
2 definierten Taten der Piraterie gleichgesetzt. | 2 definierten Taten der Piraterie gleichgesetzt. |
Art. 4 - § 1 - Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) oder b) erwähnte | Art. 4 - § 1 - Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe a) oder b) erwähnte |
Tat der Piraterie begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von | Tat der Piraterie begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von |
zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft. | zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft. |
Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe c) erwähnte Tat der Piraterie | Wer eine in Artikel 3 § 1 Buchstabe c) erwähnte Tat der Piraterie |
begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | begangen hat, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren bestraft. | Jahren bestraft. |
§ 2 - Wer sich an Aktivitäten einer Piratenvereinigung beteiligt, auch | § 2 - Wer sich an Aktivitäten einer Piratenvereinigung beteiligt, auch |
durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln an | durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln an |
eine Piratenvereinigung oder durch jegliche Art der Finanzierung von | eine Piratenvereinigung oder durch jegliche Art der Finanzierung von |
Aktivitäten einer Piratenvereinigung, mit dem Wissen, dass seine | Aktivitäten einer Piratenvereinigung, mit dem Wissen, dass seine |
Beteiligung zu einer Straftat der Piraterie beiträgt, wird mit einer | Beteiligung zu einer Straftat der Piraterie beiträgt, wird mit einer |
Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. | Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. |
Jeder Anführer einer Piratenvereinigung wird mit einer Zuchthausstrafe | Jeder Anführer einer Piratenvereinigung wird mit einer Zuchthausstrafe |
von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. | von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe | § 3 - Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe |
von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Gewalt, die | von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Gewalt, die |
Bedrohung, die Gefangenhaltung oder die Plünderung entweder eine | Bedrohung, die Gefangenhaltung oder die Plünderung entweder eine |
scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende körperliche oder | scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende körperliche oder |
geistige Unfähigkeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion | geistige Unfähigkeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion |
oder eine schwere Verstümmelung zur Folge haben. | oder eine schwere Verstümmelung zur Folge haben. |
Dieselbe Strafe wird angewandt, wenn der Pirat die an Bord | Dieselbe Strafe wird angewandt, wenn der Pirat die an Bord |
befindlichen Personen einer in Artikel 417ter Absatz 1 des | befindlichen Personen einer in Artikel 417ter Absatz 1 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Handlung unterworfen hat. | Strafgesetzbuches erwähnten Handlung unterworfen hat. |
Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von | Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von |
zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet, wenn die Taten der Gewalt, | zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet, wenn die Taten der Gewalt, |
Bedrohung, Gefangenhaltung oder Plünderung zwar ohne die Absicht zu | Bedrohung, Gefangenhaltung oder Plünderung zwar ohne die Absicht zu |
töten verübt worden sind, den Tod jedoch verursacht haben. | töten verübt worden sind, den Tod jedoch verursacht haben. |
Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit lebenslänglicher | Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit lebenslänglicher |
Zuchthausstrafe bestraft, wenn Totschlag oder Mord begangen wurde. | Zuchthausstrafe bestraft, wenn Totschlag oder Mord begangen wurde. |
Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von | Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von |
fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Sicherheit der | fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn die Sicherheit der |
Seefahrt oder der Umweltschutz ernsthaft gefährdet wurden. | Seefahrt oder der Umweltschutz ernsthaft gefährdet wurden. |
§ 4 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 und in § 2 vorgesehenen Strafen | § 4 - Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 und in § 2 vorgesehenen Strafen |
werden die Strafen auch angewandt, wenn die Vollendung des Verbrechens | werden die Strafen auch angewandt, wenn die Vollendung des Verbrechens |
durch vom Willen der Täter unabhängige Umstände verhindert wurde. | durch vom Willen der Täter unabhängige Umstände verhindert wurde. |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
sind die Kommandanten belgischer Kriegsschiffe oder anderer belgischer | sind die Kommandanten belgischer Kriegsschiffe oder anderer belgischer |
Schiffe, die äussere Abzeichen tragen, aus denen klar ersichtlich ist, | Schiffe, die äussere Abzeichen tragen, aus denen klar ersichtlich ist, |
dass sie im Dienst des Staats stehen, und entsprechend ermächtigt | dass sie im Dienst des Staats stehen, und entsprechend ermächtigt |
sind, dazu befugt, jegliche Gefahrenverhütungs-, Kontroll- und | sind, dazu befugt, jegliche Gefahrenverhütungs-, Kontroll- und |
Zwangsmassnahme zu ergreifen, um in den Artikeln 3 und 4 erwähnte | Zwangsmassnahme zu ergreifen, um in den Artikeln 3 und 4 erwähnte |
Taten der Piraterie zu vermeiden oder zu stoppen. | Taten der Piraterie zu vermeiden oder zu stoppen. |
§ 2 - Sie können: | § 2 - Sie können: |
- Schiffe einzeln oder im Konvoi begleiten, | - Schiffe einzeln oder im Konvoi begleiten, |
- Straftaten der Piraterie ermitteln und sie durch Protokolle, die bis | - Straftaten der Piraterie ermitteln und sie durch Protokolle, die bis |
zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, feststellen, | zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, feststellen, |
- sich jederzeit an Bord von Schiffen begeben, gegen die Taten der | - sich jederzeit an Bord von Schiffen begeben, gegen die Taten der |
Piraterie begangen werden, sowie von Schiffen, die verdächtigt werden, | Piraterie begangen werden, sowie von Schiffen, die verdächtigt werden, |
an solchen Taten teilzunehmen oder sich darauf vorzubereiten, daran | an solchen Taten teilzunehmen oder sich darauf vorzubereiten, daran |
teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlegung aller | teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Vorlegung aller |
Schiffspapiere und Belege zu verlangen und diese zu überprüfen. Wenn | Schiffspapiere und Belege zu verlangen und diese zu überprüfen. Wenn |
der Verdacht weiter besteht, können sie alle Räumlichkeiten und Orte | der Verdacht weiter besteht, können sie alle Räumlichkeiten und Orte |
an Bord aufsuchen, | an Bord aufsuchen, |
- eine belgische militärische Schutzmannschaft an Bord eines | - eine belgische militärische Schutzmannschaft an Bord eines |
Zivilschiffs bringen, | Zivilschiffs bringen, |
- ein Piratenschiff oder ein Schiff, das infolge einer Tat der | - ein Piratenschiff oder ein Schiff, das infolge einer Tat der |
Piraterie überwältigt worden ist und sich in der Gewalt von Piraten | Piraterie überwältigt worden ist und sich in der Gewalt von Piraten |
befindet, sowie die an Bord befindlichen Güter beschlagnahmen, | befindet, sowie die an Bord befindlichen Güter beschlagnahmen, |
- alle Dokumente und alles, was der Wahrheitsfindung dienlich sein | - alle Dokumente und alles, was der Wahrheitsfindung dienlich sein |
kann, an Bord eines Piratenschiffs beschlagnahmen. | kann, an Bord eines Piratenschiffs beschlagnahmen. |
§ 3 - Wenn der Zugang an Bord verweigert wurde oder faktisch unmöglich | § 3 - Wenn der Zugang an Bord verweigert wurde oder faktisch unmöglich |
gewesen ist, kann der Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs die | gewesen ist, kann der Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs die |
Kursänderung des Schiffs, das mit ausreichenden Gründen einer Straftat | Kursänderung des Schiffs, das mit ausreichenden Gründen einer Straftat |
der Piraterie verdächtigt wird, zu einer geeigneten Stelle oder zu | der Piraterie verdächtigt wird, zu einer geeigneten Stelle oder zu |
einem geeigneten Hafen hin anordnen. Diese Kursänderung erfolgt auf | einem geeigneten Hafen hin anordnen. Diese Kursänderung erfolgt auf |
Kosten und Gefahr der Personen, die die Kontrolle über das Schiff | Kosten und Gefahr der Personen, die die Kontrolle über das Schiff |
haben, das den Kurs ändern muss. | haben, das den Kurs ändern muss. |
Während der Durchfahrt infolge der Entscheidung zur Kursänderung kann | Während der Durchfahrt infolge der Entscheidung zur Kursänderung kann |
der Kommandant die notwendigen und passenden Zwangsmassnahmen | der Kommandant die notwendigen und passenden Zwangsmassnahmen |
ergreifen, um die Erhaltung des Schiffs und seiner Ladung und die | ergreifen, um die Erhaltung des Schiffs und seiner Ladung und die |
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu gewährleisten. | Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu gewährleisten. |
§ 4 - Wenn - in den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen - die | § 4 - Wenn - in den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen - die |
Personen, die die tatsächliche Kontrolle über das Schiff haben, das | Personen, die die tatsächliche Kontrolle über das Schiff haben, das |
verdächtigt wird, eine Straftat der Piraterie zu begehen oder | verdächtigt wird, eine Straftat der Piraterie zu begehen oder |
Gegenstand einer Straftat der Piraterie zu sein, das Anbordkommen oder | Gegenstand einer Straftat der Piraterie zu sein, das Anbordkommen oder |
die Kursänderung ausdrücklich oder tatsächlich verweigern, kann der | die Kursänderung ausdrücklich oder tatsächlich verweigern, kann der |
Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs - nach mehrmaligen | Kommandant des in § 1 erwähnten Schiffs - nach mehrmaligen |
Aufforderungen - diesem Schiff gegenüber Zwangsmassnahmen ergreifen, | Aufforderungen - diesem Schiff gegenüber Zwangsmassnahmen ergreifen, |
die, wenn nötig, die Anwendung von Gewalt umfassen. | die, wenn nötig, die Anwendung von Gewalt umfassen. |
[Art. 5/1 - Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 5 § 1 erwähnten | [Art. 5/1 - Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 5 § 1 erwähnten |
Kommandanten und der Gerichtspolizeioffiziere: | Kommandanten und der Gerichtspolizeioffiziere: |
1. halten die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die | 1. halten die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die |
belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie | belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie |
betroffen sind, die an Bord des Schiffs begangenen Straftaten der | betroffen sind, die an Bord des Schiffs begangenen Straftaten der |
Piraterie in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils | Piraterie in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft haben; wenn der Kapitän nicht die belgische | Beweiskraft haben; wenn der Kapitän nicht die belgische |
Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Protokoll in Englisch erstellt | Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Protokoll in Englisch erstellt |
werden, | werden, |
2. können die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die | 2. können die Kapitäne von Schiffen, die ermächtigt sind, die |
belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie | belgische Flagge zu führen, und direkt von Taten der Piraterie |
betroffen sind, alles an Bord des Schiffs, was als Beweis der | betroffen sind, alles an Bord des Schiffs, was als Beweis der |
Piraterie dienen kann, beschlagnahmen.] | Piraterie dienen kann, beschlagnahmen.] |
[Art. 5/1 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom | [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom |
30. Januar 2013)] | 30. Januar 2013)] |
Art. 6 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 6 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten. | vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |