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Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen | 30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 157, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
158 en 159 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen | articles 157, 158 et 159 de la loi du 30 décembre 2009 portant des |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). | dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 11 - Soziale Eingliederung | TITEL 11 - Soziale Eingliederung |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen | Hilfeleistungen |
Art. 157 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | Art. 157 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1971 und 27. | Hilfeleistungen, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1971 und 27. |
Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die im vorgenannten Artikel 4 erwähnten Kosten können nur dann | « Die im vorgenannten Artikel 4 erwähnten Kosten können nur dann |
zurückgezahlt werden, wenn eine vorhergehende Sozialuntersuchung es | zurückgezahlt werden, wenn eine vorhergehende Sozialuntersuchung es |
ermöglicht hat, den Bedarf an sozialer Hilfe und dessen Umfang | ermöglicht hat, den Bedarf an sozialer Hilfe und dessen Umfang |
festzustellen. » | festzustellen. » |
KAPITEL 2 - Einziger Jahresbericht - Elektronisches Verfahren | KAPITEL 2 - Einziger Jahresbericht - Elektronisches Verfahren |
Art. 158 - § 1 - Für die Beziehungen des öffentlichen | Art. 158 - § 1 - Für die Beziehungen des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums mit dem Staat muss das Verfahren mit Bezug auf die | Sozialhilfezentrums mit dem Staat muss das Verfahren mit Bezug auf die |
Gewährung und Verwendung der geregelten Zuschüsse in den in § 2 | Gewährung und Verwendung der geregelten Zuschüsse in den in § 2 |
aufgezählten Angelegenheiten ab dem 1. Januar 2009 elektronisch | aufgezählten Angelegenheiten ab dem 1. Januar 2009 elektronisch |
erfolgen. | erfolgen. |
Der einzige Jahresbericht, dessen Modalitäten vom zuständigen Minister | Der einzige Jahresbericht, dessen Modalitäten vom zuständigen Minister |
festgelegt werden, wird Gegenstand eines elektronischen Verfahrens. | festgelegt werden, wird Gegenstand eines elektronischen Verfahrens. |
Er muss zur Vermeidung des Verfalls des Rechts auf den Zuschuss | Er muss zur Vermeidung des Verfalls des Rechts auf den Zuschuss |
spätestens am 31. März eines jeden Jahres, das auf die Gewährung des | spätestens am 31. März eines jeden Jahres, das auf die Gewährung des |
Zuschusses folgt, beim Staat eingereicht werden. | Zuschusses folgt, beim Staat eingereicht werden. |
§ 2 - Bei den in § 1 erwähnten Angelegenheiten handelt es sich um | § 2 - Bei den in § 1 erwähnten Angelegenheiten handelt es sich um |
folgende: | folgende: |
1.um die Kosten für die Bildung von Mietgarantien, | 1.um die Kosten für die Bildung von Mietgarantien, |
2. um den Betreuungsauftrag und die finanzielle Sozialhilfe im Rahmen | 2. um den Betreuungsauftrag und die finanzielle Sozialhilfe im Rahmen |
der Energielieferung an die bedürftigsten Personen, | der Energielieferung an die bedürftigsten Personen, |
3. um die erhöhte Staatssubvention an die öffentlichen | 3. um die erhöhte Staatssubvention an die öffentlichen |
Sozialhilfezentren bestimmter Städte und Gemeinden für spezifische | Sozialhilfezentren bestimmter Städte und Gemeinden für spezifische |
Initiativen zur sozialen Eingliederung, | Initiativen zur sozialen Eingliederung, |
4. um die Gewährung einer Subvention für bestimmte ÖSHZ, die an dem | 4. um die Gewährung einer Subvention für bestimmte ÖSHZ, die an dem |
Pilotprojekt « Cluster-Plan für kleine ÖSHZ » teilnehmen, | Pilotprojekt « Cluster-Plan für kleine ÖSHZ » teilnehmen, |
5. um die Beteiligung an den Personalkosten im Rahmen des Rechts auf | 5. um die Beteiligung an den Personalkosten im Rahmen des Rechts auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
§ 3 - Der König kann die Angelegenheiten, in denen die Verwendung | § 3 - Der König kann die Angelegenheiten, in denen die Verwendung |
elektronischer Verfahren obligatorisch ist, ausdehnen. | elektronischer Verfahren obligatorisch ist, ausdehnen. |
§ 4 - Die Verwendung sowohl durch das öffentliche Sozialhilfezentrum | § 4 - Die Verwendung sowohl durch das öffentliche Sozialhilfezentrum |
als auch durch den Staat eines wie in § 1 definierten elektronischen | als auch durch den Staat eines wie in § 1 definierten elektronischen |
Verfahrens geht mit der Authentifizierung durch eine fortgeschrittene | Verfahrens geht mit der Authentifizierung durch eine fortgeschrittene |
elektronische Signatur einher, die auf der Grundlage eines | elektronische Signatur einher, die auf der Grundlage eines |
qualifizierten Zertifikats von einer sicheren | qualifizierten Zertifikats von einer sicheren |
Signaturerstellungseinheit, wie erwähnt im Gesetz vom 9. Juli 2001 zur | Signaturerstellungseinheit, wie erwähnt im Gesetz vom 9. Juli 2001 zur |
Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen | Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen |
für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, erstellt | für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, erstellt |
wurde. | wurde. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung | auf soziale Eingliederung |
Art. 159 - In Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das | Art. 159 - In Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das |
Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter « Artikel 2262bis § | Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter « Artikel 2262bis § |
1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 2277 des | 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 2277 des |
Zivilgesetzbuches » ersetzt. | Zivilgesetzbuches » ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der |
Sozialeingliederung, abwesend: | Sozialeingliederung, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und |
Asylpolitik | Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |