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Meertalige weergave van Wet van 30/12/2009
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen 30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 157, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
158 en 159 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen articles 157, 158 et 159 de la loi du 30 décembre 2009 portant des
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 11 - Soziale Eingliederung TITEL 11 - Soziale Eingliederung
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen Hilfeleistungen
Art. 157 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Art. 157 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1971 und 27. Hilfeleistungen, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1971 und 27.
Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die im vorgenannten Artikel 4 erwähnten Kosten können nur dann « Die im vorgenannten Artikel 4 erwähnten Kosten können nur dann
zurückgezahlt werden, wenn eine vorhergehende Sozialuntersuchung es zurückgezahlt werden, wenn eine vorhergehende Sozialuntersuchung es
ermöglicht hat, den Bedarf an sozialer Hilfe und dessen Umfang ermöglicht hat, den Bedarf an sozialer Hilfe und dessen Umfang
festzustellen. » festzustellen. »
KAPITEL 2 - Einziger Jahresbericht - Elektronisches Verfahren KAPITEL 2 - Einziger Jahresbericht - Elektronisches Verfahren
Art. 158 - § 1 - Für die Beziehungen des öffentlichen Art. 158 - § 1 - Für die Beziehungen des öffentlichen
Sozialhilfezentrums mit dem Staat muss das Verfahren mit Bezug auf die Sozialhilfezentrums mit dem Staat muss das Verfahren mit Bezug auf die
Gewährung und Verwendung der geregelten Zuschüsse in den in § 2 Gewährung und Verwendung der geregelten Zuschüsse in den in § 2
aufgezählten Angelegenheiten ab dem 1. Januar 2009 elektronisch aufgezählten Angelegenheiten ab dem 1. Januar 2009 elektronisch
erfolgen. erfolgen.
Der einzige Jahresbericht, dessen Modalitäten vom zuständigen Minister Der einzige Jahresbericht, dessen Modalitäten vom zuständigen Minister
festgelegt werden, wird Gegenstand eines elektronischen Verfahrens. festgelegt werden, wird Gegenstand eines elektronischen Verfahrens.
Er muss zur Vermeidung des Verfalls des Rechts auf den Zuschuss Er muss zur Vermeidung des Verfalls des Rechts auf den Zuschuss
spätestens am 31. März eines jeden Jahres, das auf die Gewährung des spätestens am 31. März eines jeden Jahres, das auf die Gewährung des
Zuschusses folgt, beim Staat eingereicht werden. Zuschusses folgt, beim Staat eingereicht werden.
§ 2 - Bei den in § 1 erwähnten Angelegenheiten handelt es sich um § 2 - Bei den in § 1 erwähnten Angelegenheiten handelt es sich um
folgende: folgende:
1.um die Kosten für die Bildung von Mietgarantien, 1.um die Kosten für die Bildung von Mietgarantien,
2. um den Betreuungsauftrag und die finanzielle Sozialhilfe im Rahmen 2. um den Betreuungsauftrag und die finanzielle Sozialhilfe im Rahmen
der Energielieferung an die bedürftigsten Personen, der Energielieferung an die bedürftigsten Personen,
3. um die erhöhte Staatssubvention an die öffentlichen 3. um die erhöhte Staatssubvention an die öffentlichen
Sozialhilfezentren bestimmter Städte und Gemeinden für spezifische Sozialhilfezentren bestimmter Städte und Gemeinden für spezifische
Initiativen zur sozialen Eingliederung, Initiativen zur sozialen Eingliederung,
4. um die Gewährung einer Subvention für bestimmte ÖSHZ, die an dem 4. um die Gewährung einer Subvention für bestimmte ÖSHZ, die an dem
Pilotprojekt « Cluster-Plan für kleine ÖSHZ » teilnehmen, Pilotprojekt « Cluster-Plan für kleine ÖSHZ » teilnehmen,
5. um die Beteiligung an den Personalkosten im Rahmen des Rechts auf 5. um die Beteiligung an den Personalkosten im Rahmen des Rechts auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
§ 3 - Der König kann die Angelegenheiten, in denen die Verwendung § 3 - Der König kann die Angelegenheiten, in denen die Verwendung
elektronischer Verfahren obligatorisch ist, ausdehnen. elektronischer Verfahren obligatorisch ist, ausdehnen.
§ 4 - Die Verwendung sowohl durch das öffentliche Sozialhilfezentrum § 4 - Die Verwendung sowohl durch das öffentliche Sozialhilfezentrum
als auch durch den Staat eines wie in § 1 definierten elektronischen als auch durch den Staat eines wie in § 1 definierten elektronischen
Verfahrens geht mit der Authentifizierung durch eine fortgeschrittene Verfahrens geht mit der Authentifizierung durch eine fortgeschrittene
elektronische Signatur einher, die auf der Grundlage eines elektronische Signatur einher, die auf der Grundlage eines
qualifizierten Zertifikats von einer sicheren qualifizierten Zertifikats von einer sicheren
Signaturerstellungseinheit, wie erwähnt im Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Signaturerstellungseinheit, wie erwähnt im Gesetz vom 9. Juli 2001 zur
Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, erstellt für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, erstellt
wurde. wurde.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung auf soziale Eingliederung
Art. 159 - In Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Art. 159 - In Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das
Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter « Artikel 2262bis § Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter « Artikel 2262bis §
1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 2277 des 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 2277 des
Zivilgesetzbuches » ersetzt. Zivilgesetzbuches » ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der
Sozialeingliederung, abwesend: Sozialeingliederung, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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