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Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie . - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice . - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende | 30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
Justitie (II). - Duitse vertaling van uittreksels | de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 39 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
47 en 49 tot 57 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse | articles 39 à 47 et 49 à 57 de la loi du 30 décembre 2009 portant des |
bepalingen betreffende Justitie (II) (Belgisch Staatsblad van 15 | dispositions diverses en matière de Justice (II) (Moniteur belge du 15 |
januari 2010). | janvier 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich der Justiz (II) | im Bereich der Justiz (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsverfahrensrechts und des | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsverfahrensrechts und des |
Handelsrechts | Handelsrechts |
(...) | (...) |
Abschnitt II - Anpassung von Gesetzesbestimmungen in Ausführung des | Abschnitt II - Anpassung von Gesetzesbestimmungen in Ausführung des |
Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank | Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank |
der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur | der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur |
Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung | Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
(...) | (...) |
Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur | Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur |
Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) | Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) |
Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer | Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer |
europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung | europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung |
Art. 39 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur | Art. 39 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur |
Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) | Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) |
Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer | Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer |
europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden die Wörter | europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden die Wörter |
"in das Register beantragen, das bei der Kanzlei des Handelsgerichts | "in das Register beantragen, das bei der Kanzlei des Handelsgerichts |
angelegt wird" durch die Wörter "ins Register der juristischen | angelegt wird" durch die Wörter "ins Register der juristischen |
Personen beantragen" ersetzt. | Personen beantragen" ersetzt. |
Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | Unterabschnitt 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
Art. 40 - In Artikel 8 Absatz 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | Art. 40 - In Artikel 8 Absatz 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
werden die Wörter "Artikel 25 der am 20. Juli 1964 koordinierten | werden die Wörter "Artikel 25 der am 20. Juli 1964 koordinierten |
Gesetze über das Handelsregister" durch die Wörter "Artikel 23 des | Gesetze über das Handelsregister" durch die Wörter "Artikel 23 des |
Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank | Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank |
der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur | der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur |
Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung | Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen" ersetzt. | verschiedener Bestimmungen" ersetzt. |
Art. 41 - In Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 41 - In Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"ins Handelsregister" durch die Wörter "in der Eigenschaft als | "ins Handelsregister" durch die Wörter "in der Eigenschaft als |
Kaufmann in die Zentrale Datenbank der Unternehmen" ersetzt. | Kaufmann in die Zentrale Datenbank der Unternehmen" ersetzt. |
Art. 42 - Artikel 38 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 42 - Artikel 38 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung des | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung des |
Konkursschuldners im Handelsregister und Eintragungsnummer, die ihm | Konkursschuldners im Handelsregister und Eintragungsnummer, die ihm |
für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch die Wörter | für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch die Wörter |
"Unternehmensnummer des Konkursschuldners" ersetzt. | "Unternehmensnummer des Konkursschuldners" ersetzt. |
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung der | 2. Im zweiten Satz werden die Wörter "Nummer der Eintragung der |
juristischen Person im Handelsregister und Eintragungsnummer, die dem | juristischen Person im Handelsregister und Eintragungsnummer, die dem |
Konkursschuldner für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch | Konkursschuldner für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist" durch |
die Wörter "Unternehmensnummer der juristischen Person" ersetzt. | die Wörter "Unternehmensnummer der juristischen Person" ersetzt. |
Unterabschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | Unterabschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 43 - In Artikel 70 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die | Art. 43 - In Artikel 70 Nr. 3 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die |
Wörter "Nummer der Handelsregistereintragung" durch das Wort | Wörter "Nummer der Handelsregistereintragung" durch das Wort |
"Unternehmensnummer" ersetzt. | "Unternehmensnummer" ersetzt. |
Art. 44 - In Artikel 84 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 44 - In Artikel 84 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "des Handelsregisters" durch die Wörter "des Registers der | Wörter "des Handelsregisters" durch die Wörter "des Registers der |
juristischen Personen" ersetzt. | juristischen Personen" ersetzt. |
Art. 45 - In Artikel 113 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 45 - In Artikel 113 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer" durch | Wörter "Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer" durch |
das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt. | das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt. |
Art. 46 - Artikel 670 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2 | Art. 46 - Artikel 670 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Artikel 770 ist jedoch entsprechend auf juristische Personen | "Artikel 770 ist jedoch entsprechend auf juristische Personen |
anwendbar, ob in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt oder nicht, die | anwendbar, ob in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt oder nicht, die |
ausdrücklich für dessen Anwendung in den in diesem Artikel | ausdrücklich für dessen Anwendung in den in diesem Artikel |
vorgesehenen Formen optieren." | vorgesehenen Formen optieren." |
Art. 47 - Artikel 770 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 47 - Artikel 770 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
"und Dritte können die durch Artikel 769 organisierte | "und Dritte können die durch Artikel 769 organisierte |
Nicht-Drittwirksamkeit geltend machen". | Nicht-Drittwirksamkeit geltend machen". |
(...) | (...) |
Abschnitt III - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Abschnitt III - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen |
Art. 49 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Art. 49 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In § 3 Absatz 1 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf | a) In § 3 Absatz 1 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf |
Arbeitnehmern," und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen | Arbeitnehmern," und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen |
sind" folgender Text eingefügt: | sind" folgender Text eingefügt: |
"die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November | "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November |
2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in | 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in |
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der | gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der |
vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses | vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". | ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". |
b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Vereinigungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle | "Vereinigungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle |
der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach | der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach |
Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss | Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss |
anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die | anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die |
Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem | Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer |
unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des | unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden |
oder, im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen | oder, im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister | Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister |
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. | eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. |
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem | Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem |
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. | Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, |
wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens | wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens |
zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: | zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: |
1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von | 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von |
fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen | fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen |
Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom | Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom |
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, |
im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen | im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister | Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister |
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. | eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. |
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, | Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, |
2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, | 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, |
unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, | unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, |
3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." | 3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." |
c) In § 7 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ | c) In § 7 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ |
1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch | 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch |
die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. | die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. |
d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den | "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, die gemäss § 6 | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen, die gemäss § 6 |
ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen | ihren Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen |
Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses | Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses |
Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, indexiert | Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, indexiert |
nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im | nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im |
öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für | öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für |
die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank | die Offenlegung des Jahresabschlusses von der Belgischen Nationalbank |
eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." | eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet." |
Art. 50 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 50 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 3 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," | a) In § 3 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," |
und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender | und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender |
Text eingefügt: | Text eingefügt: |
"die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November | "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November |
2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in | 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in |
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der | gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der |
vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses | vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". | ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". |
b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Stiftungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der | "Stiftungen müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der |
Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach | Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach |
Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss | Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss |
anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die | anzugebenden Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die |
Anzahl Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass | Anzahl Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass |
vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom | Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom |
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, |
im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen | im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister | Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister |
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. | eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. |
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem | Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem |
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. | Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, |
wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Stiftung für mindestens | wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Stiftung für mindestens |
zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: | zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: |
1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von | 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von |
fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen | fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen |
Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom | Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom |
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, |
im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen | im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister | Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister |
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. | eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. |
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, | Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, |
2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, | 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, |
unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, | unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, |
3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." | 3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." |
c) In § 7 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ | c) In § 7 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ |
1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch | 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch |
die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. | die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. |
d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | d) Paragraph 8 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den | "Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den |
Stiftungen getragen, die gemäss § 6 ihren Jahresabschluss durch | Stiftungen getragen, die gemäss § 6 ihren Jahresabschluss durch |
Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der | Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der |
König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht | König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht |
überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der | überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der |
Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird | Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird |
zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von | zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses von |
der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission | der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission |
weiterleitet." | weiterleitet." |
Art. 51 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 51 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 3 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," | a) In § 3 Nr. 1 wird zwischen den Wörtern "von fünf Arbeitnehmern," |
und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender | und den Wörtern "die im Personalregister eingetragen sind" folgender |
Text eingefügt: | Text eingefügt: |
"die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November | "die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. November |
2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in | 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in |
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der | gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der |
vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses | vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". | ausgeschlossenen Arbeitnehmer,". |
b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen | "Internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen |
einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des | einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des |
Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des | Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des |
Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden | Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden |
Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl | Geschäfte beauftragen, wenn jahresdurchschnittlich die Anzahl |
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. | Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. |
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung | November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung |
in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der | gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, im Falle der |
vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses | vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen | ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen |
sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 | sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 |
über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem | über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, einem |
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. | Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mehr als hundert entspricht. |
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, | Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt ebenfalls, |
wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens | wenn bei Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinigung für mindestens |
zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: | zwei der drei folgenden Kriterien über nachstehenden Zahlen liegt: |
1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von | 1. jahresdurchschnittlicher Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von |
fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen | fünfzig Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gemäss dem Königlichen |
Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom | Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom |
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben wurden oder, |
im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen | im Falle der vom Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister | Erlasses ausgeschlossenen Arbeitnehmer, die im Personalregister |
eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. | eingetragen sind, das gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. |
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, | Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, |
2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, | 2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 6.250.000 EUR, |
unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, | unter Ausschluss ausserordentlicher Einnahmen, |
3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." | 3. Bilanzsumme in Höhe von 3.125.000 EUR." |
c) In § 6 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ | c) In § 6 werden die Wörter "134 §§ 1 und 3" durch die Wörter "134 §§ |
1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch | 1, 2, 3 und 6" und die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch |
die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. | die Wörter "Artikel 144 Absatz 1 Nr. 6 und 7" ersetzt. |
Art. 52 - In demselben Gesetz wird anstelle von Artikel 58, aufgehoben | Art. 52 - In demselben Gesetz wird anstelle von Artikel 58, aufgehoben |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ein Titel IIIbis, der einen | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ein Titel IIIbis, der einen |
Artikel 58 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 58 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Titel IIIbis - Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines | "Titel IIIbis - Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines |
Teilbetriebes | Teilbetriebes |
Art. 58 - Wird auf die in Artikel 670 Absatz 2 des | Art. 58 - Wird auf die in Artikel 670 Absatz 2 des |
Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit zurückgegriffen, | Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Möglichkeit zurückgegriffen, |
finden Artikel 770 dieses Gesetzbuches und die Artikel, auf die er | finden Artikel 770 dieses Gesetzbuches und die Artikel, auf die er |
verweist, entsprechend Anwendung auf die unentgeltliche Einbringung | verweist, entsprechend Anwendung auf die unentgeltliche Einbringung |
eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebes durch eine Vereinigung | eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebes durch eine Vereinigung |
ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine gemeinnützige Stiftung, eine | ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine gemeinnützige Stiftung, eine |
Privatstiftung, eine internationale Vereinigung ohne | Privatstiftung, eine internationale Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht oder eine der in Artikel 61 Absatz 2 erwähnten | Gewinnerzielungsabsicht oder eine der in Artikel 61 Absatz 2 erwähnten |
Einrichtungen oder Vereinigungen zugunsten einer juristischen Person, | Einrichtungen oder Vereinigungen zugunsten einer juristischen Person, |
die einer der vorerwähnten Kategorien angehört. | die einer der vorerwähnten Kategorien angehört. |
Aufgrund dieser entsprechenden Anwendung müssen die vorerwähnten | Aufgrund dieser entsprechenden Anwendung müssen die vorerwähnten |
Artikel des Gesellschaftsgesetzbuches wie folgt gelesen werden: | Artikel des Gesellschaftsgesetzbuches wie folgt gelesen werden: |
1. Der Begriff "Gesellschaft" beziehungsweise "Gesellschaften" muss | 1. Der Begriff "Gesellschaft" beziehungsweise "Gesellschaften" muss |
überall durch den Begriff "juristische Person" beziehungsweise | überall durch den Begriff "juristische Person" beziehungsweise |
"juristische Personen" ersetzt werden. | "juristische Personen" ersetzt werden. |
2. In Artikel 760 § 2 Nr. 1 wird das Wort "Zweck" durch die Wörter | 2. In Artikel 760 § 2 Nr. 1 wird das Wort "Zweck" durch die Wörter |
"Zweck oder Zwecke" ersetzt und die Bestimmungen unter den Nummern 2 | "Zweck oder Zwecke" ersetzt und die Bestimmungen unter den Nummern 2 |
und 4 werden aufgehoben. | und 4 werden aufgehoben. |
3. In Artikel 760 § 3 werden zwischen den Wörtern "vor der | 3. In Artikel 760 § 3 werden zwischen den Wörtern "vor der |
Generalversammlung" und den Wörtern "der einbringenden Gesellschaft" | Generalversammlung" und den Wörtern "der einbringenden Gesellschaft" |
die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine | die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine |
Generalversammlung haben, vor der Verwaltungsratssitzung" eingefügt. | Generalversammlung haben, vor der Verwaltungsratssitzung" eingefügt. |
4. In Artikel 761 § 1 werden nach den Wörtern "der einbringenden | 4. In Artikel 761 § 1 werden nach den Wörtern "der einbringenden |
Gesellschaft" die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine | Gesellschaft" die Wörter "oder bei juristischen Personen, die keine |
Generalversammlung haben, vom Verwaltungsrat" eingefügt. | Generalversammlung haben, vom Verwaltungsrat" eingefügt. |
5. In Artikel 761 § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern "rechtlich und | 5. In Artikel 761 § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern "rechtlich und |
wirtschaftlich" die Wörter "sowie hinsichtlich des Zwecks oder der | wirtschaftlich" die Wörter "sowie hinsichtlich des Zwecks oder der |
Zwecke der betreffenden juristischen Personen" eingefügt. | Zwecke der betreffenden juristischen Personen" eingefügt. |
6. In Artikel 761 § 2 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden | 6. In Artikel 761 § 2 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden |
Satz ersetzt: | Satz ersetzt: |
"Zählt eine juristische Person Mitglieder, wird ihnen mindestens einen | "Zählt eine juristische Person Mitglieder, wird ihnen mindestens einen |
Monat vor Zusammenkunft der Generalversammlung eine Abschrift des | Monat vor Zusammenkunft der Generalversammlung eine Abschrift des |
Entwurfs und dieses Berichts zugesandt." | Entwurfs und dieses Berichts zugesandt." |
7. Artikel 761 § 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 7. Artikel 761 § 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn der Beschluss, die Einbringung durchzuführen, von der | "Wenn der Beschluss, die Einbringung durchzuführen, von der |
Generalversammlung getroffen wird, geschieht dies unter den | Generalversammlung getroffen wird, geschieht dies unter den |
Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die entweder | Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die entweder |
vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der Satzung durch Artikel 8 | vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der Satzung durch Artikel 8 |
Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 oder in Anwendung von | Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 oder in Anwendung von |
Artikel 48 Nr. 7 desselben Gesetzes durch die Satzung festgelegt | Artikel 48 Nr. 7 desselben Gesetzes durch die Satzung festgelegt |
worden sind." | worden sind." |
8. Artikel 762 wird wie folgt ersetzt: | 8. Artikel 762 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Urkunde zur Feststellung der Einbringung eines Gesamtvermögens | "Die Urkunde zur Feststellung der Einbringung eines Gesamtvermögens |
oder eines Teilbetriebes wird in authentischer Form erstellt. | oder eines Teilbetriebes wird in authentischer Form erstellt. |
Sie wird gemäss den Artikeln 26novies, 31 oder 51 des Gesetzes vom 27. | Sie wird gemäss den Artikeln 26novies, 31 oder 51 des Gesetzes vom 27. |
Juni 1921 auszugsweise hinterlegt. Sie wird gemäss denselben Artikeln, | Juni 1921 auszugsweise hinterlegt. Sie wird gemäss denselben Artikeln, |
die in vorliegendem Fall entsprechend auf die in Artikel 61 Absatz 2 | die in vorliegendem Fall entsprechend auf die in Artikel 61 Absatz 2 |
desselben Gesetzes erwähnten juristischen Personen für anwendbar | desselben Gesetzes erwähnten juristischen Personen für anwendbar |
erklärt worden sind, auszugsweise bekannt gemacht." | erklärt worden sind, auszugsweise bekannt gemacht." |
9. Artikel 765 wird wie folgt ersetzt: | 9. Artikel 765 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Einbringung ist Dritten gegenüber unter den Bedingungen wirksam, | "Die Einbringung ist Dritten gegenüber unter den Bedingungen wirksam, |
die in den Artikeln 26novies § 3, 31 § 6 und 51 § 5 des Gesetzes vom | die in den Artikeln 26novies § 3, 31 § 6 und 51 § 5 des Gesetzes vom |
27. Juni 1921 vorgesehen sind, die in vorliegendem Fall entsprechend | 27. Juni 1921 vorgesehen sind, die in vorliegendem Fall entsprechend |
auf die in Artikel 61 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten | auf die in Artikel 61 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnten |
juristischen Personen für anwendbar erklärt worden sind." | juristischen Personen für anwendbar erklärt worden sind." |
10. In Artikel 766 Absatz 3 werden die Wörter "des Handelsgerichts" | 10. In Artikel 766 Absatz 3 werden die Wörter "des Handelsgerichts" |
durch die Wörter "des Gerichts Erster Instanz" ersetzt." | durch die Wörter "des Gerichts Erster Instanz" ersetzt." |
Abschnitt IV - Abänderungen aufgrund der Abänderungen der dritten und | Abschnitt IV - Abänderungen aufgrund der Abänderungen der dritten und |
sechsten gesellschaftlichen Richtlinie | sechsten gesellschaftlichen Richtlinie |
Art. 53- Vorliegender Abschnitt setzt die Richtlinie 2007/63/EG des | Art. 53- Vorliegender Abschnitt setzt die Richtlinie 2007/63/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur |
Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates | Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates |
hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch | hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch |
einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder | einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder |
der Spaltung von Aktiengesellschaften um. | der Spaltung von Aktiengesellschaften um. |
Art. 54 - Artikel 695 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt | Art. 54 - Artikel 695 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird |
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des | "Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des |
Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen | Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen |
Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer | Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer |
mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion | mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion |
beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." | beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." |
Art. 55 - Artikel 708 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 55 - Artikel 708 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des | "Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des |
Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen | Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen |
Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer | Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer |
mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion | mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion |
beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." | beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." |
Art. 56 - Artikel 731 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 56 - Artikel 731 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz | den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht | "Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht |
des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen | des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen |
Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer | Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer |
mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung | mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung |
beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." | beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." |
Art. 57 - Artikel 746 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 57 - Artikel 746 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz | den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht | "Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht |
des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen | des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen |
Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer | Buchprüfers sind erforderlich, wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer |
mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung | mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Aufspaltung |
beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." | beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |