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Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling | 30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses Traduction |
van uittreksels | allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
8 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen | articles 1er à 8 de la loi du 30 décembre 2009 portant des |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). | dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - gendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung | Artikel 1 - gendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnte Angelegenheit. | erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Mobilität | TITEL 2 - Mobilität |
KAPITEL I - Die mit der Anwendung der Verordnung (EG) 1371/2007 | KAPITEL I - Die mit der Anwendung der Verordnung (EG) 1371/2007 |
betraute Stelle | betraute Stelle |
Abschnitt 1 - Benennung der mit der Anwendung der Verordnung betrauten | Abschnitt 1 - Benennung der mit der Anwendung der Verordnung betrauten |
Stelle | Stelle |
Art. 2 - Der König benennt die Stelle, die mit der Anwendung der | Art. 2 - Der König benennt die Stelle, die mit der Anwendung der |
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste | Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste |
im Eisenbahnverkehr betraut ist. | im Eisenbahnverkehr betraut ist. |
Der König legt die für die Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 derselben | Der König legt die für die Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 derselben |
Verordnung notwendigen Verfahrensregeln fest. | Verordnung notwendigen Verfahrensregeln fest. |
Abschnitt 2 - Überwachung und Kontrolle | Abschnitt 2 - Überwachung und Kontrolle |
Art. 3 - Der König benennt die Beamten und Bediensteten der Behörde, | Art. 3 - Der König benennt die Beamten und Bediensteten der Behörde, |
die damit beauftragt sind, Verstösse gegen diese Verordnung, die | die damit beauftragt sind, Verstösse gegen diese Verordnung, die |
Anlass zur Auferlegung administrativer Geldbussen geben können, zu | Anlass zur Auferlegung administrativer Geldbussen geben können, zu |
ermitteln und festzustellen. | ermitteln und festzustellen. |
Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle | Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle |
fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. |
Art. 4 - Die administrative Geldbusse wird im Verhältnis zur Schwere | Art. 4 - Die administrative Geldbusse wird im Verhältnis zur Schwere |
der Taten, die ihr zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung eines | der Taten, die ihr zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung eines |
eventuellen Rückfalls festgelegt. | eventuellen Rückfalls festgelegt. |
Die Feststellung mehrerer gleichzeitig aufgetretener Verstösse gegen | Die Feststellung mehrerer gleichzeitig aufgetretener Verstösse gegen |
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 führt zu einer | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 führt zu einer |
einzigen administrativen Geldbusse, die im Verhältnis zur Schwere der | einzigen administrativen Geldbusse, die im Verhältnis zur Schwere der |
Gesamtheit der Taten steht. | Gesamtheit der Taten steht. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bei | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bei |
einem Verstoss gegen die Verordnung anwendbaren administrativen | einem Verstoss gegen die Verordnung anwendbaren administrativen |
Geldbussen innerhalb einer Spanne von 250 bis 10.000 EUR fest. | Geldbussen innerhalb einer Spanne von 250 bis 10.000 EUR fest. |
Jeder in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangene Erlass, der | Jeder in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangene Erlass, der |
nicht binnen 12 Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz | nicht binnen 12 Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz |
bestätigt wird, hört auf, wirksam zu sein. | bestätigt wird, hört auf, wirksam zu sein. |
Art. 5 - Die aufgrund von Artikel 2 benannte Stelle notifiziert dem | Art. 5 - Die aufgrund von Artikel 2 benannte Stelle notifiziert dem |
Betreffenden spätestens nach einem Jahr, zu rechnen ab dem Tag, an dem | Betreffenden spätestens nach einem Jahr, zu rechnen ab dem Tag, an dem |
die Tat begangen wurde, per Einschreibebrief, dem eine Kopie des in | die Tat begangen wurde, per Einschreibebrief, dem eine Kopie des in |
Artikel 3 erwähnten Protokolls beiliegt: | Artikel 3 erwähnten Protokolls beiliegt: |
1. die Taten, aufgrund deren das Verfahren der administrativen | 1. die Taten, aufgrund deren das Verfahren der administrativen |
Geldbusse eingeleitet worden ist, | Geldbusse eingeleitet worden ist, |
2. die Tage und Stunden, während deren er das Recht auf Einsicht in | 2. die Tage und Stunden, während deren er das Recht auf Einsicht in |
seine Akte hat, | seine Akte hat, |
3. dass er das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, | 3. dass er das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, |
4. dass er, um der Stelle einen Einschreibebrief zu senden, der seine | 4. dass er, um der Stelle einen Einschreibebrief zu senden, der seine |
Verteidigungsmittel und gegebenenfalls das Ersuchen um Anhörung | Verteidigungsmittel und gegebenenfalls das Ersuchen um Anhörung |
enthält, über eine Frist von dreissig Tagen verfügt, die am dritten | enthält, über eine Frist von dreissig Tagen verfügt, die am dritten |
Werktag, der auf die Aushändigung des Briefs an die Postdienste folgt, | Werktag, der auf die Aushändigung des Briefs an die Postdienste folgt, |
beginnt. | beginnt. |
Wenn die Stelle mit einem Ersuchen gemäss der oben erwähnten Nr. 4 | Wenn die Stelle mit einem Ersuchen gemäss der oben erwähnten Nr. 4 |
befasst wird, verfügt sie über fünfzehn Tage, zu rechnen ab Empfang | befasst wird, verfügt sie über fünfzehn Tage, zu rechnen ab Empfang |
dieses Ersuchens, um dem Betreffenden per Einschreibebrief das Datum | dieses Ersuchens, um dem Betreffenden per Einschreibebrief das Datum |
der Anhörung zu notifizieren. Dieses Datum liegt zwischen dem | der Anhörung zu notifizieren. Dieses Datum liegt zwischen dem |
fünfzehnten und dem dreissigsten Kalendertag, der auf das Versenden | fünfzehnten und dem dreissigsten Kalendertag, der auf das Versenden |
dieses Einschreibebriefes folgt. Diese Fristen sind zur Vermeidung der | dieses Einschreibebriefes folgt. Diese Fristen sind zur Vermeidung der |
Nichtigkeit des ganzen Geldbussverfahrens vorgeschrieben. | Nichtigkeit des ganzen Geldbussverfahrens vorgeschrieben. |
Art. 6 - § 1 - Die Stelle trifft frühestens nach Ablauf der in Artikel | Art. 6 - § 1 - Die Stelle trifft frühestens nach Ablauf der in Artikel |
5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Frist von dreissig Tagen und gegebenenfalls | 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Frist von dreissig Tagen und gegebenenfalls |
nach Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung in Bezug auf die | nach Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung in Bezug auf die |
Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie notifiziert dem | Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie notifiziert dem |
Betreffenden diese Entscheidung per Einschreibebrief. | Betreffenden diese Entscheidung per Einschreibebrief. |
In der Entscheidung, durch die eine administrative Geldbusse auferlegt | In der Entscheidung, durch die eine administrative Geldbusse auferlegt |
wird, sind zur Vermeidung der Nichtigkeit der Betrag dieser Geldbusse | wird, sind zur Vermeidung der Nichtigkeit der Betrag dieser Geldbusse |
sowie die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung angewendet werden | sowie die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung angewendet werden |
können, angegeben. | können, angegeben. |
Die Stelle kann durch dieselbe Entscheidung wie die, durch die sie die | Die Stelle kann durch dieselbe Entscheidung wie die, durch die sie die |
administrative Geldbusse auferlegt, ganz oder teilweise den | administrative Geldbusse auferlegt, ganz oder teilweise den |
Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse bewilligen. | Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse bewilligen. |
Der König legt die Modalitäten für den Ausführungsaufschub fest. | Der König legt die Modalitäten für den Ausführungsaufschub fest. |
Ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Adressaten beginnt die | Ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Adressaten beginnt die |
Vollstreckbarkeit der Entscheidung bei Ablauf einer einmonatigen | Vollstreckbarkeit der Entscheidung bei Ablauf einer einmonatigen |
Frist, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem der Brief | Frist, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem der Brief |
den Postdiensten ausgehändigt wurde. | den Postdiensten ausgehändigt wurde. |
Art. 7 - Keine administrative Geldbusse darf später als zwei Jahre | Art. 7 - Keine administrative Geldbusse darf später als zwei Jahre |
nach dem Tag auferlegt werden, an dem die Tat begangen wurde. | nach dem Tag auferlegt werden, an dem die Tat begangen wurde. |
Art. 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und | Art. 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und |
Beitreibung der administrativen Geldbussen fest. | Beitreibung der administrativen Geldbussen fest. |
[...] | [...] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der |
Sozialeingliederung, abwesend: | Sozialeingliederung, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und |
Asylpolitik | Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |