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Meertalige weergave van Wet van 30/12/2009
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Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling 30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses Traduction
van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
8 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen articles 1er à 8 de la loi du 30 décembre 2009 portant des
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - gendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung Artikel 1 - gendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung
erwähnte Angelegenheit. erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Mobilität TITEL 2 - Mobilität
KAPITEL I - Die mit der Anwendung der Verordnung (EG) 1371/2007 KAPITEL I - Die mit der Anwendung der Verordnung (EG) 1371/2007
betraute Stelle betraute Stelle
Abschnitt 1 - Benennung der mit der Anwendung der Verordnung betrauten Abschnitt 1 - Benennung der mit der Anwendung der Verordnung betrauten
Stelle Stelle
Art. 2 - Der König benennt die Stelle, die mit der Anwendung der Art. 2 - Der König benennt die Stelle, die mit der Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste
im Eisenbahnverkehr betraut ist. im Eisenbahnverkehr betraut ist.
Der König legt die für die Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 derselben Der König legt die für die Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 derselben
Verordnung notwendigen Verfahrensregeln fest. Verordnung notwendigen Verfahrensregeln fest.
Abschnitt 2 - Überwachung und Kontrolle Abschnitt 2 - Überwachung und Kontrolle
Art. 3 - Der König benennt die Beamten und Bediensteten der Behörde, Art. 3 - Der König benennt die Beamten und Bediensteten der Behörde,
die damit beauftragt sind, Verstösse gegen diese Verordnung, die die damit beauftragt sind, Verstösse gegen diese Verordnung, die
Anlass zur Auferlegung administrativer Geldbussen geben können, zu Anlass zur Auferlegung administrativer Geldbussen geben können, zu
ermitteln und festzustellen. ermitteln und festzustellen.
Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle
fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Art. 4 - Die administrative Geldbusse wird im Verhältnis zur Schwere Art. 4 - Die administrative Geldbusse wird im Verhältnis zur Schwere
der Taten, die ihr zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung eines der Taten, die ihr zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung eines
eventuellen Rückfalls festgelegt. eventuellen Rückfalls festgelegt.
Die Feststellung mehrerer gleichzeitig aufgetretener Verstösse gegen Die Feststellung mehrerer gleichzeitig aufgetretener Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 führt zu einer die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 führt zu einer
einzigen administrativen Geldbusse, die im Verhältnis zur Schwere der einzigen administrativen Geldbusse, die im Verhältnis zur Schwere der
Gesamtheit der Taten steht. Gesamtheit der Taten steht.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bei Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bei
einem Verstoss gegen die Verordnung anwendbaren administrativen einem Verstoss gegen die Verordnung anwendbaren administrativen
Geldbussen innerhalb einer Spanne von 250 bis 10.000 EUR fest. Geldbussen innerhalb einer Spanne von 250 bis 10.000 EUR fest.
Jeder in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangene Erlass, der Jeder in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangene Erlass, der
nicht binnen 12 Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz nicht binnen 12 Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz
bestätigt wird, hört auf, wirksam zu sein. bestätigt wird, hört auf, wirksam zu sein.
Art. 5 - Die aufgrund von Artikel 2 benannte Stelle notifiziert dem Art. 5 - Die aufgrund von Artikel 2 benannte Stelle notifiziert dem
Betreffenden spätestens nach einem Jahr, zu rechnen ab dem Tag, an dem Betreffenden spätestens nach einem Jahr, zu rechnen ab dem Tag, an dem
die Tat begangen wurde, per Einschreibebrief, dem eine Kopie des in die Tat begangen wurde, per Einschreibebrief, dem eine Kopie des in
Artikel 3 erwähnten Protokolls beiliegt: Artikel 3 erwähnten Protokolls beiliegt:
1. die Taten, aufgrund deren das Verfahren der administrativen 1. die Taten, aufgrund deren das Verfahren der administrativen
Geldbusse eingeleitet worden ist, Geldbusse eingeleitet worden ist,
2. die Tage und Stunden, während deren er das Recht auf Einsicht in 2. die Tage und Stunden, während deren er das Recht auf Einsicht in
seine Akte hat, seine Akte hat,
3. dass er das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, 3. dass er das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen,
4. dass er, um der Stelle einen Einschreibebrief zu senden, der seine 4. dass er, um der Stelle einen Einschreibebrief zu senden, der seine
Verteidigungsmittel und gegebenenfalls das Ersuchen um Anhörung Verteidigungsmittel und gegebenenfalls das Ersuchen um Anhörung
enthält, über eine Frist von dreissig Tagen verfügt, die am dritten enthält, über eine Frist von dreissig Tagen verfügt, die am dritten
Werktag, der auf die Aushändigung des Briefs an die Postdienste folgt, Werktag, der auf die Aushändigung des Briefs an die Postdienste folgt,
beginnt. beginnt.
Wenn die Stelle mit einem Ersuchen gemäss der oben erwähnten Nr. 4 Wenn die Stelle mit einem Ersuchen gemäss der oben erwähnten Nr. 4
befasst wird, verfügt sie über fünfzehn Tage, zu rechnen ab Empfang befasst wird, verfügt sie über fünfzehn Tage, zu rechnen ab Empfang
dieses Ersuchens, um dem Betreffenden per Einschreibebrief das Datum dieses Ersuchens, um dem Betreffenden per Einschreibebrief das Datum
der Anhörung zu notifizieren. Dieses Datum liegt zwischen dem der Anhörung zu notifizieren. Dieses Datum liegt zwischen dem
fünfzehnten und dem dreissigsten Kalendertag, der auf das Versenden fünfzehnten und dem dreissigsten Kalendertag, der auf das Versenden
dieses Einschreibebriefes folgt. Diese Fristen sind zur Vermeidung der dieses Einschreibebriefes folgt. Diese Fristen sind zur Vermeidung der
Nichtigkeit des ganzen Geldbussverfahrens vorgeschrieben. Nichtigkeit des ganzen Geldbussverfahrens vorgeschrieben.
Art. 6 - § 1 - Die Stelle trifft frühestens nach Ablauf der in Artikel Art. 6 - § 1 - Die Stelle trifft frühestens nach Ablauf der in Artikel
5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Frist von dreissig Tagen und gegebenenfalls 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Frist von dreissig Tagen und gegebenenfalls
nach Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung in Bezug auf die nach Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung in Bezug auf die
Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie notifiziert dem Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie notifiziert dem
Betreffenden diese Entscheidung per Einschreibebrief. Betreffenden diese Entscheidung per Einschreibebrief.
In der Entscheidung, durch die eine administrative Geldbusse auferlegt In der Entscheidung, durch die eine administrative Geldbusse auferlegt
wird, sind zur Vermeidung der Nichtigkeit der Betrag dieser Geldbusse wird, sind zur Vermeidung der Nichtigkeit der Betrag dieser Geldbusse
sowie die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung angewendet werden sowie die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung angewendet werden
können, angegeben. können, angegeben.
Die Stelle kann durch dieselbe Entscheidung wie die, durch die sie die Die Stelle kann durch dieselbe Entscheidung wie die, durch die sie die
administrative Geldbusse auferlegt, ganz oder teilweise den administrative Geldbusse auferlegt, ganz oder teilweise den
Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse bewilligen. Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse bewilligen.
Der König legt die Modalitäten für den Ausführungsaufschub fest. Der König legt die Modalitäten für den Ausführungsaufschub fest.
Ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Adressaten beginnt die Ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Adressaten beginnt die
Vollstreckbarkeit der Entscheidung bei Ablauf einer einmonatigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung bei Ablauf einer einmonatigen
Frist, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem der Brief Frist, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem der Brief
den Postdiensten ausgehändigt wurde. den Postdiensten ausgehändigt wurde.
Art. 7 - Keine administrative Geldbusse darf später als zwei Jahre Art. 7 - Keine administrative Geldbusse darf später als zwei Jahre
nach dem Tag auferlegt werden, an dem die Tat begangen wurde. nach dem Tag auferlegt werden, an dem die Tat begangen wurde.
Art. 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und Art. 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und
Beitreibung der administrativen Geldbussen fest. Beitreibung der administrativen Geldbussen fest.
[...] [...]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der
Sozialeingliederung, abwesend: Sozialeingliederung, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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