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| Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling | 30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses Traduction |
| van uittreksels | allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 8 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen | articles 1er à 8 de la loi du 30 décembre 2009 portant des |
| (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). | dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - gendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung | Artikel 1 - gendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung |
| erwähnte Angelegenheit. | erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Mobilität | TITEL 2 - Mobilität |
| KAPITEL I - Die mit der Anwendung der Verordnung (EG) 1371/2007 | KAPITEL I - Die mit der Anwendung der Verordnung (EG) 1371/2007 |
| betraute Stelle | betraute Stelle |
| Abschnitt 1 - Benennung der mit der Anwendung der Verordnung betrauten | Abschnitt 1 - Benennung der mit der Anwendung der Verordnung betrauten |
| Stelle | Stelle |
| Art. 2 - Der König benennt die Stelle, die mit der Anwendung der | Art. 2 - Der König benennt die Stelle, die mit der Anwendung der |
| Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste | Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste |
| im Eisenbahnverkehr betraut ist. | im Eisenbahnverkehr betraut ist. |
| Der König legt die für die Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 derselben | Der König legt die für die Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 derselben |
| Verordnung notwendigen Verfahrensregeln fest. | Verordnung notwendigen Verfahrensregeln fest. |
| Abschnitt 2 - Überwachung und Kontrolle | Abschnitt 2 - Überwachung und Kontrolle |
| Art. 3 - Der König benennt die Beamten und Bediensteten der Behörde, | Art. 3 - Der König benennt die Beamten und Bediensteten der Behörde, |
| die damit beauftragt sind, Verstösse gegen diese Verordnung, die | die damit beauftragt sind, Verstösse gegen diese Verordnung, die |
| Anlass zur Auferlegung administrativer Geldbussen geben können, zu | Anlass zur Auferlegung administrativer Geldbussen geben können, zu |
| ermitteln und festzustellen. | ermitteln und festzustellen. |
| Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle | Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle |
| fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. |
| Art. 4 - Die administrative Geldbusse wird im Verhältnis zur Schwere | Art. 4 - Die administrative Geldbusse wird im Verhältnis zur Schwere |
| der Taten, die ihr zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung eines | der Taten, die ihr zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung eines |
| eventuellen Rückfalls festgelegt. | eventuellen Rückfalls festgelegt. |
| Die Feststellung mehrerer gleichzeitig aufgetretener Verstösse gegen | Die Feststellung mehrerer gleichzeitig aufgetretener Verstösse gegen |
| die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 führt zu einer | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 führt zu einer |
| einzigen administrativen Geldbusse, die im Verhältnis zur Schwere der | einzigen administrativen Geldbusse, die im Verhältnis zur Schwere der |
| Gesamtheit der Taten steht. | Gesamtheit der Taten steht. |
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bei | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bei |
| einem Verstoss gegen die Verordnung anwendbaren administrativen | einem Verstoss gegen die Verordnung anwendbaren administrativen |
| Geldbussen innerhalb einer Spanne von 250 bis 10.000 EUR fest. | Geldbussen innerhalb einer Spanne von 250 bis 10.000 EUR fest. |
| Jeder in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangene Erlass, der | Jeder in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangene Erlass, der |
| nicht binnen 12 Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz | nicht binnen 12 Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz |
| bestätigt wird, hört auf, wirksam zu sein. | bestätigt wird, hört auf, wirksam zu sein. |
| Art. 5 - Die aufgrund von Artikel 2 benannte Stelle notifiziert dem | Art. 5 - Die aufgrund von Artikel 2 benannte Stelle notifiziert dem |
| Betreffenden spätestens nach einem Jahr, zu rechnen ab dem Tag, an dem | Betreffenden spätestens nach einem Jahr, zu rechnen ab dem Tag, an dem |
| die Tat begangen wurde, per Einschreibebrief, dem eine Kopie des in | die Tat begangen wurde, per Einschreibebrief, dem eine Kopie des in |
| Artikel 3 erwähnten Protokolls beiliegt: | Artikel 3 erwähnten Protokolls beiliegt: |
| 1. die Taten, aufgrund deren das Verfahren der administrativen | 1. die Taten, aufgrund deren das Verfahren der administrativen |
| Geldbusse eingeleitet worden ist, | Geldbusse eingeleitet worden ist, |
| 2. die Tage und Stunden, während deren er das Recht auf Einsicht in | 2. die Tage und Stunden, während deren er das Recht auf Einsicht in |
| seine Akte hat, | seine Akte hat, |
| 3. dass er das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, | 3. dass er das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, |
| 4. dass er, um der Stelle einen Einschreibebrief zu senden, der seine | 4. dass er, um der Stelle einen Einschreibebrief zu senden, der seine |
| Verteidigungsmittel und gegebenenfalls das Ersuchen um Anhörung | Verteidigungsmittel und gegebenenfalls das Ersuchen um Anhörung |
| enthält, über eine Frist von dreissig Tagen verfügt, die am dritten | enthält, über eine Frist von dreissig Tagen verfügt, die am dritten |
| Werktag, der auf die Aushändigung des Briefs an die Postdienste folgt, | Werktag, der auf die Aushändigung des Briefs an die Postdienste folgt, |
| beginnt. | beginnt. |
| Wenn die Stelle mit einem Ersuchen gemäss der oben erwähnten Nr. 4 | Wenn die Stelle mit einem Ersuchen gemäss der oben erwähnten Nr. 4 |
| befasst wird, verfügt sie über fünfzehn Tage, zu rechnen ab Empfang | befasst wird, verfügt sie über fünfzehn Tage, zu rechnen ab Empfang |
| dieses Ersuchens, um dem Betreffenden per Einschreibebrief das Datum | dieses Ersuchens, um dem Betreffenden per Einschreibebrief das Datum |
| der Anhörung zu notifizieren. Dieses Datum liegt zwischen dem | der Anhörung zu notifizieren. Dieses Datum liegt zwischen dem |
| fünfzehnten und dem dreissigsten Kalendertag, der auf das Versenden | fünfzehnten und dem dreissigsten Kalendertag, der auf das Versenden |
| dieses Einschreibebriefes folgt. Diese Fristen sind zur Vermeidung der | dieses Einschreibebriefes folgt. Diese Fristen sind zur Vermeidung der |
| Nichtigkeit des ganzen Geldbussverfahrens vorgeschrieben. | Nichtigkeit des ganzen Geldbussverfahrens vorgeschrieben. |
| Art. 6 - § 1 - Die Stelle trifft frühestens nach Ablauf der in Artikel | Art. 6 - § 1 - Die Stelle trifft frühestens nach Ablauf der in Artikel |
| 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Frist von dreissig Tagen und gegebenenfalls | 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Frist von dreissig Tagen und gegebenenfalls |
| nach Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung in Bezug auf die | nach Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung in Bezug auf die |
| Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie notifiziert dem | Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie notifiziert dem |
| Betreffenden diese Entscheidung per Einschreibebrief. | Betreffenden diese Entscheidung per Einschreibebrief. |
| In der Entscheidung, durch die eine administrative Geldbusse auferlegt | In der Entscheidung, durch die eine administrative Geldbusse auferlegt |
| wird, sind zur Vermeidung der Nichtigkeit der Betrag dieser Geldbusse | wird, sind zur Vermeidung der Nichtigkeit der Betrag dieser Geldbusse |
| sowie die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung angewendet werden | sowie die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung angewendet werden |
| können, angegeben. | können, angegeben. |
| Die Stelle kann durch dieselbe Entscheidung wie die, durch die sie die | Die Stelle kann durch dieselbe Entscheidung wie die, durch die sie die |
| administrative Geldbusse auferlegt, ganz oder teilweise den | administrative Geldbusse auferlegt, ganz oder teilweise den |
| Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse bewilligen. | Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse bewilligen. |
| Der König legt die Modalitäten für den Ausführungsaufschub fest. | Der König legt die Modalitäten für den Ausführungsaufschub fest. |
| Ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Adressaten beginnt die | Ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Adressaten beginnt die |
| Vollstreckbarkeit der Entscheidung bei Ablauf einer einmonatigen | Vollstreckbarkeit der Entscheidung bei Ablauf einer einmonatigen |
| Frist, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem der Brief | Frist, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem der Brief |
| den Postdiensten ausgehändigt wurde. | den Postdiensten ausgehändigt wurde. |
| Art. 7 - Keine administrative Geldbusse darf später als zwei Jahre | Art. 7 - Keine administrative Geldbusse darf später als zwei Jahre |
| nach dem Tag auferlegt werden, an dem die Tat begangen wurde. | nach dem Tag auferlegt werden, an dem die Tat begangen wurde. |
| Art. 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und | Art. 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und |
| Beitreibung der administrativen Geldbussen fest. | Beitreibung der administrativen Geldbussen fest. |
| [...] | [...] |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der |
| Sozialeingliederung, abwesend: | Sozialeingliederung, abwesend: |
| Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und |
| Asylpolitik | Asylpolitik |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
| Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
| Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: |
| Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
| M. DAERDEN | M. DAERDEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |