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Meertalige weergave van Wet van 30/12/1953
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Wet betreffende het verval van de Belgische nationaliteit uit hoofde van een veroordeling bij verstek wegens een misdrijf tussen 26 augustus 1939 en 15 juni 1949 tegen de uitwendige veiligheid van de Staat gepleegd. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la déchéance de la nationalité belge du chef de condamnation par défaut pour infraction contre la sûreté extérieure de l'Etat, commise entre le 26 août 1939 et le 15 juin 1949. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 1953. - Wet betreffende het verval van de Belgische nationaliteit uit hoofde van een veroordeling bij verstek wegens een misdrijf tussen 26 augustus 1939 en 15 juni 1949 tegen de uitwendige veiligheid van de Staat gepleegd. - Officieuze coördinatie in het Duits SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 1953. - Loi relative à la déchéance de la nationalité belge du chef de condamnation par défaut pour infraction contre la sûreté extérieure de l'Etat, commise entre le 26 août 1939 et le 15 juin 1949. - Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 30 December 1953 betreffende het verval van de Belgische allemande de la loi du 30 décembre 1953 relative à la déchéance de la
nationaliteit uit hoofde van een veroordeling bij verstek wegens een nationalité belge du chef de condamnation par défaut pour infraction
misdrijf tussen 26 Augustus 1939 en 15 Juni 1949 tegen de uitwendige contre la sûreté extérieure de l'Etat, commise entre le 26 août 1939
veiligheid van de Staat gepleegd (Belgisch Staatsblad van 17 januari et le 15 juin 1949 (Moniteur belge du 17 janvier 1954), telle qu'elle
1954), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : a été modifiée successivement par :
- de wet van 27 juni 1960 ter aanvulling van de wet van 30 december - la loi du 27 juin 1960 complétant la loi du 30 décembre 1953
1953 betreffende het verval van de Belgische nationaliteit uit hoofde relative à la déchéance de la nationalité belge du chef de
van een veroordeling bij verstek, wegens een misdrijf gepleegd tussen condamnation par défaut pour infraction contre la sûreté extérieure de
26 augustus 1939 en 15 juni 1949 tegen de uitwendige veiligheid van de l'Etat commise entre le 26 août 1939 et le 15 juin 1949 (Moniteur
Staat (Belgisch Staatsblad van 12 juli 1960); belge du 12 juillet 1960);
- de wet van 3 december 1964 tot verlenging van de verjaringstermijn - la loi du 3 décembre 1964 prolongeant la durée de la prescription
van de doodstraffen, uitgesproken wegens misdrijven tegen de des peines de mort prononcées pour infractions contre la sûreté
uitwendige veiligheid van de Staat, gepleegd tussen 9 mei 1940 en 8 extérieure de l'Etat, commises entre le 9 mai 1940 et le 8 mai 1945 et
mei 1945 en tot wijziging van artikel 4 van de wet van 30 december modifiant l'article 4 de la loi du 30 décembre 1953 relative à la
1953 betreffende het verval van de Belgische nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 4 december 1964); déchéance de la nationalité belge (Moniteur belge du 4 décembre 1964);
- de wet van 28 juni 1984 betreffende sommige aspecten van de toestand - la loi du 28 juin 1984 relative à certains aspects de la condition
van de vreemdelingen en houdende invoering van het Wetboek van de des étrangers et instituant le Code de la Nationalité belge (Moniteur
Belgische nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 12 juli 1984). belge du 12 juillet 1984).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
30. DEZEMBER 1953 - Gesetz über die Aberkennung der belgischen 30. DEZEMBER 1953 - Gesetz über die Aberkennung der belgischen
Staatsangehörigkeit aufgrund einer im Versäumniswege ergangenen Staatsangehörigkeit aufgrund einer im Versäumniswege ergangenen
Verurteilung wegen einer zwischen dem 26. August 1939 und dem 15. Juni Verurteilung wegen einer zwischen dem 26. August 1939 und dem 15. Juni
1949 begangenen Straftat gegen die äussere Sicherheit des Staates 1949 begangenen Straftat gegen die äussere Sicherheit des Staates
Artikel 1 - Wer durch einen im Versäumniswege ergangenen Entscheid Artikel 1 - Wer durch einen im Versäumniswege ergangenen Entscheid
oder durch ein im Versäumniswege ergangenes Urteil, gegen die kein oder durch ein im Versäumniswege ergangenes Urteil, gegen die kein
Einspruch erhoben wurde und die gegen ihn nicht vollstreckt wurden, Einspruch erhoben wurde und die gegen ihn nicht vollstreckt wurden,
wegen einer in Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches oder wegen einer in Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches oder
in den Artikeln 17 und 18 des Militärstrafgesetzbuches erwähnten, in den Artikeln 17 und 18 des Militärstrafgesetzbuches erwähnten,
zwischen dem 26. August 1939 und dem 15. Juni 1949 begangenen Straftat zwischen dem 26. August 1939 und dem 15. Juni 1949 begangenen Straftat
oder versuchten Straftat zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde, dem oder versuchten Straftat zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde, dem
wird nach Ablauf der Einspruchsfrist die belgische Staatsangehörigkeit wird nach Ablauf der Einspruchsfrist die belgische Staatsangehörigkeit
von Rechts wegen aberkannt. von Rechts wegen aberkannt.
Für die in Absatz 1 erwähnten Personen, die Gegenstand einer gemäss Für die in Absatz 1 erwähnten Personen, die Gegenstand einer gemäss
Artikel 9 des Erlassgesetzes vom 26. Mai 1944 vor dem 1. Juli 1946 Artikel 9 des Erlassgesetzes vom 26. Mai 1944 vor dem 1. Juli 1946
veröffentlichten Verurteilung gewesen sind, wird ausser im Falle eines veröffentlichten Verurteilung gewesen sind, wird ausser im Falle eines
für zulässig erklärten Einspruchs davon ausgegangen, dass ihnen ab dem für zulässig erklärten Einspruchs davon ausgegangen, dass ihnen ab dem
31. Dezember 1946 die belgische Staatsangehörigkeit aberkannt ist. 31. Dezember 1946 die belgische Staatsangehörigkeit aberkannt ist.
Art. 2 - Wenn das Urteil oder der Entscheid, die in Anwendung von Art. 2 - Wenn das Urteil oder der Entscheid, die in Anwendung von
Artikel 1 die Aberkennung der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, Artikel 1 die Aberkennung der Staatsangehörigkeit zur Folge haben,
formell rechtskräftig geworden sind, werden sie vom Standesbeamten des formell rechtskräftig geworden sind, werden sie vom Standesbeamten des
Wohnsitzes oder des Wohnortes des Verurteilten in Belgien oder, in Wohnsitzes oder des Wohnortes des Verurteilten in Belgien oder, in
Ermangelung eines solchen, vom Standesbeamten von Brüssel auszugsweise Ermangelung eines solchen, vom Standesbeamten von Brüssel auszugsweise
in das in Artikel 22 der koordinierten Gesetze über die in das in Artikel 22 der koordinierten Gesetze über die
Staatsangehörigkeit erwähnte Register übertragen. Staatsangehörigkeit erwähnte Register übertragen.
Dies wird am Rande der Geburtsurkunde und gegebenenfalls am Rande der Dies wird am Rande der Geburtsurkunde und gegebenenfalls am Rande der
Options- oder Einbürgerungsurkunde des Verurteilten vermerkt. Options- oder Einbürgerungsurkunde des Verurteilten vermerkt.
Das Urteil oder der Entscheid wird mit dem Vermerk der Übertragung Das Urteil oder der Entscheid wird mit dem Vermerk der Übertragung
auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Paragraphen auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Paragraphen
8 und 9 von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die 8 und 9 von Artikel 18bis der koordinierten Gesetze über die
Staatsangehörigkeit finden Anwendung auf die Staatsangehörigkeit finden Anwendung auf die
Staatsangehörigkeitsaberkennungen, die aus den Bestimmungen von Staatsangehörigkeitsaberkennungen, die aus den Bestimmungen von
Artikel 1 hervorgehen. Artikel 1 hervorgehen.
Art. 3 - Wenn eine im Versäumniswege ergangene Verurteilung bereits, Art. 3 - Wenn eine im Versäumniswege ergangene Verurteilung bereits,
wie in Artikel 2 vorgesehen, übertragen und am Rande der wie in Artikel 2 vorgesehen, übertragen und am Rande der
entsprechenden Urkunden vermerkt wurde und der vom Verurteilten entsprechenden Urkunden vermerkt wurde und der vom Verurteilten
erhobene Einspruch für zulässig erklärt wurde, bringt der erhobene Einspruch für zulässig erklärt wurde, bringt der
Standesbeamte am Rande der Urkunden, die die Übertragung und den Standesbeamte am Rande der Urkunden, die die Übertragung und den
Randvermerk enthalten, einen Vermerk an, aus dem hervorgeht, dass das Randvermerk enthalten, einen Vermerk an, aus dem hervorgeht, dass das
Urteil oder der Entscheid, was die Aberkennung der Staatsangehörigkeit Urteil oder der Entscheid, was die Aberkennung der Staatsangehörigkeit
betrifft, unwirksam ist. betrifft, unwirksam ist.
Diese Formalität wird auf Vorlage einer dem Standesbeamten vom Diese Formalität wird auf Vorlage einer dem Standesbeamten vom
Militärauditor oder Generalauditor übermittelten Ausfertigung des Militärauditor oder Generalauditor übermittelten Ausfertigung des
Urteils oder Entscheids, aus dem die Zulässigkeit des Einspruchs Urteils oder Entscheids, aus dem die Zulässigkeit des Einspruchs
hervorgeht, erledigt. hervorgeht, erledigt.
Art. 4 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird von Rechts Art. 4 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird von Rechts
wegen von der Aberkennung befreit, auch wenn der Einspruch für wegen von der Aberkennung befreit, auch wenn der Einspruch für
unzulässig erklärt wurde, wer sich selbst freiwillig der Justiz unzulässig erklärt wurde, wer sich selbst freiwillig der Justiz
überantwortet hat oder wer ergriffen wurde, um seine Strafe zu überantwortet hat oder wer ergriffen wurde, um seine Strafe zu
verbüssen. verbüssen.
[Wer zu einem späteren Zeitpunkt, aber im Fall eines Todesurteils [Wer zu einem späteren Zeitpunkt, aber im Fall eines Todesurteils
binnen einer Frist von dreissig Jahren ab der gerichtlichen binnen einer Frist von dreissig Jahren ab der gerichtlichen
Entscheidung, die gegen ihn ergangen ist, und in den anderen Fällen Entscheidung, die gegen ihn ergangen ist, und in den anderen Fällen
binnen einer Frist von zwanzig Jahren ergriffen wird oder sich selbst binnen einer Frist von zwanzig Jahren ergriffen wird oder sich selbst
freiwillig der Justiz überantwortet, wird von Rechts wegen von der freiwillig der Justiz überantwortet, wird von Rechts wegen von der
Aberkennung befreit ab dem Tag, an dem er sich meldet oder an dem er Aberkennung befreit ab dem Tag, an dem er sich meldet oder an dem er
ergriffen wird, auch wenn der Einspruch, sollte er ihn erheben, für ergriffen wird, auch wenn der Einspruch, sollte er ihn erheben, für
unzulässig erklärt würde.] unzulässig erklärt würde.]
[Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 3. Dezember 1964 (B.S. [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 3. Dezember 1964 (B.S.
vom 4. Dezember 1964)] vom 4. Dezember 1964)]
Art. 5 - In den in Artikel 4 erwähnten Fällen bringt der Standesbeamte Art. 5 - In den in Artikel 4 erwähnten Fällen bringt der Standesbeamte
am Rande der Urkunde, die die Übertragung des Urteils oder Entscheids am Rande der Urkunde, die die Übertragung des Urteils oder Entscheids
enthält, die die Aberkennung der Staatsangehörigkeit zur Folge haben, enthält, die die Aberkennung der Staatsangehörigkeit zur Folge haben,
sowie am Rande der infolge der Verurteilung mit einem Randvermerk sowie am Rande der infolge der Verurteilung mit einem Randvermerk
versehenen Urkunden einen Vermerk, aus dem hervorgeht, dass der versehenen Urkunden einen Vermerk, aus dem hervorgeht, dass der
Verurteilte von der Aberkennung der Staatsangehörigkeit befreit ist, Verurteilte von der Aberkennung der Staatsangehörigkeit befreit ist,
sowie das Datum der Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit an. sowie das Datum der Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit an.
Diese Formalität wird auf Stellungnahme des Ministers der Justiz hin Diese Formalität wird auf Stellungnahme des Ministers der Justiz hin
erledigt. erledigt.
Art. 6 - 7 - [...] Art. 6 - 7 - [...]
[Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 28. Juni 1984 [Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 28. Juni 1984
(B.S. vom 12. Juli 1984)] (B.S. vom 12. Juli 1984)]
Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 8 - [Aufhebungsbestimmungen]
[Art. 9 - [Artikel 12 des Gesetzbuches über die belgische [Art. 9 - [Artikel 12 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit ist anwendbar.]] Staatsangehörigkeit ist anwendbar.]]
[Art. 9 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 [Art. 9 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960
(B.S. vom 12. Juli 1960) und ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom (B.S. vom 12. Juli 1960) und ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom
28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)] 28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)]
[Art. 10 - Wenn der Standesbeamte die in Artikel 5 des vorliegenden [Art. 10 - Wenn der Standesbeamte die in Artikel 5 des vorliegenden
Gesetzes vorgesehenen Vermerke in Bezug auf die Person, der die Gesetzes vorgesehenen Vermerke in Bezug auf die Person, der die
Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, anbringt, nimmt er von Amts wegen Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, anbringt, nimmt er von Amts wegen
eine Eintragung in das [in Artikel 25 des Gesetzbuches über die eine Eintragung in das [in Artikel 25 des Gesetzbuches über die
belgische Staatsangehörigkeit] erwähnte Register vor und versieht belgische Staatsangehörigkeit] erwähnte Register vor und versieht
gegebenenfalls die Geburtsurkunde mit einem Randvermerk.] gegebenenfalls die Geburtsurkunde mit einem Randvermerk.]
[Art. 10 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 [Art. 10 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960
(B.S. vom 12. Juli 1960) und abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom (B.S. vom 12. Juli 1960) und abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom
28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)] 28. Juni 1984 (B.S. vom 12. Juli 1984)]
[Art. 11 - Hat die Person, der die Staatsangehörigkeit aberkannt [Art. 11 - Hat die Person, der die Staatsangehörigkeit aberkannt
wurde, die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund des vorliegenden wurde, die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund des vorliegenden
Gesetzes bereits wiedererlangt, können die in Artikel 10 Gesetzes bereits wiedererlangt, können die in Artikel 10
vorgeschriebenen Formalitäten auf Antrag des Vaters und, wenn er vorgeschriebenen Formalitäten auf Antrag des Vaters und, wenn er
verstorben oder nicht imstande ist, seinen Willen zu äussern, auf verstorben oder nicht imstande ist, seinen Willen zu äussern, auf
Antrag der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters erledigt werden. Antrag der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters erledigt werden.
Der Antrag muss während der Minderjährigkeit des Kindes eingereicht Der Antrag muss während der Minderjährigkeit des Kindes eingereicht
werden und wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Eintragung werden und wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Eintragung
oder der Randvermerk vorgenommen wird.] oder der Randvermerk vorgenommen wird.]
[Art. 11 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960 [Art. 11 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Juni 1960
(B.S. vom 12. Juli 1960)] (B.S. vom 12. Juli 1960)]
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