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Wet tot wijziging van artikel 8 van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, met het oog op de afschaffing van de 48-urenregel en de verruiming van de mogelijkheid om een beroep te doen op elektronische arbeidsovereenkomsten voor uitzendarbeid. - Duitse vertaling | Loi modifiant l'article 8 de la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs, aux fins de supprimer la règle des 48 heures et d'élargir la possibilité de recourir à des contrats de travail intérimaire électroniques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 AUGUSTUS 2016. - Wet tot wijziging van artikel 8 van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, met het oog op de afschaffing van de 48-urenregel en de verruiming van de mogelijkheid om een beroep te doen op elektronische arbeidsovereenkomsten voor uitzendarbeid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 augustus 2016 tot wijziging van artikel 8 van de wet van 24 juli 1987 betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers, met het oog op de afschaffing van de 48-urenregel en de verruiming van de mogelijkheid om een beroep te doen op elektronische | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 AOUT 2016. - Loi modifiant l'article 8 de la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs, aux fins de supprimer la règle des 48 heures et d'élargir la possibilité de recourir à des contrats de travail intérimaire électroniques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 août 2016 modifiant l'article 8 de la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs, aux fins de supprimer la règle des 48 heures et d'élargir la possibilité de recourir à des |
arbeidsovereenkomsten voor uitzendarbeid (Belgisch Staatsblad van 15 | contrats de travail intérimaire électroniques (Moniteur belge du 15 |
september 2016). | septembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
30. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 8 des Gesetzes vom | 30. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 8 des Gesetzes vom |
24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die | 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die |
Arbeitnehmerüberlassung im Hinblick auf die Abschaffung der | Arbeitnehmerüberlassung im Hinblick auf die Abschaffung der |
48-Stunden-Regel und die Erweiterung der Möglichkeit, auf | 48-Stunden-Regel und die Erweiterung der Möglichkeit, auf |
elektronische Leiharbeitsverträge zurückzugreifen | elektronische Leiharbeitsverträge zurückzugreifen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige | Art. 2 - Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige |
Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert | Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert |
durch das Gesetz vom 3. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 3. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - § 1 - Gegen die Vermutung, dass der in Artikel 7 Nr. 2 | "Art. 8 - § 1 - Gegen die Vermutung, dass der in Artikel 7 Nr. 2 |
erwähnte Vertrag ein Arbeitsvertrag ist, wird kein Beweis zugelassen. | erwähnte Vertrag ein Arbeitsvertrag ist, wird kein Beweis zugelassen. |
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 sind auf die | Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 sind auf die |
Leiharbeitsverträge anwendbar. | Leiharbeitsverträge anwendbar. |
§ 2 - Die Absicht, einen Leiharbeitsvertrag abzuschließen, muss für | § 2 - Die Absicht, einen Leiharbeitsvertrag abzuschließen, muss für |
jeden Leiharbeitnehmer einzeln von beiden Parteien spätestens zum | jeden Leiharbeitnehmer einzeln von beiden Parteien spätestens zum |
Zeitpunkt, zu dem der Leiharbeitnehmer zum ersten Mal vom | Zeitpunkt, zu dem der Leiharbeitnehmer zum ersten Mal vom |
Leiharbeitsunternehmen eingestellt wird, schriftlich festgehalten | Leiharbeitsunternehmen eingestellt wird, schriftlich festgehalten |
werden. | werden. |
Der Leiharbeitsvertrag muss spätestens bei Dienstantritt des | Der Leiharbeitsvertrag muss spätestens bei Dienstantritt des |
Leiharbeitnehmers schriftlich festgehalten werden. | Leiharbeitnehmers schriftlich festgehalten werden. |
Für die Anwendung der zwei vorhergehenden Absätze gilt der | Für die Anwendung der zwei vorhergehenden Absätze gilt der |
elektronisch unterzeichnete Vertrag als schriftlicher Vertrag, sofern | elektronisch unterzeichnete Vertrag als schriftlicher Vertrag, sofern |
die elektronische Signatur wie folgt erstellt wird: | die elektronische Signatur wie folgt erstellt wird: |
- mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines | - mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines |
qualifizierten elektronischen Siegels, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. | qualifizierten elektronischen Siegels, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. |
12 beziehungsweise 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des | 12 beziehungsweise 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über |
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische |
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie |
1999/93/EG erwähnt sind, | 1999/93/EG erwähnt sind, |
- oder mit Hilfe einer anderen elektronischen Signatur, durch die die | - oder mit Hilfe einer anderen elektronischen Signatur, durch die die |
Identität der Parteien, ihre Einwilligung zum Inhalt des Vertrags und | Identität der Parteien, ihre Einwilligung zum Inhalt des Vertrags und |
die Erhaltung der Integrität dieses Vertrags gewährleistet ist. Im | die Erhaltung der Integrität dieses Vertrags gewährleistet ist. Im |
Streitfall obliegt es dem Leiharbeitsunternehmen nachzuweisen, dass | Streitfall obliegt es dem Leiharbeitsunternehmen nachzuweisen, dass |
diese elektronische Signatur diese Funktionen tatsächlich erfüllt. | diese elektronische Signatur diese Funktionen tatsächlich erfüllt. |
§ 3 - In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen von § 2 | § 3 - In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen von § 2 |
entspricht, unterliegt der Leiharbeitsvertrag ausschließlich den | entspricht, unterliegt der Leiharbeitsvertrag ausschließlich den |
Regeln für die für unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsverträge. | Regeln für die für unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsverträge. |
In diesem Fall kann der Leiharbeitnehmer dem Vertrag jedoch binnen | In diesem Fall kann der Leiharbeitnehmer dem Vertrag jedoch binnen |
sieben Tagen nach Dienstantritt ohne Kündigungsfrist und Entschädigung | sieben Tagen nach Dienstantritt ohne Kündigungsfrist und Entschädigung |
ein Ende setzen. | ein Ende setzen. |
Der vorhergehende Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn folgende | Der vorhergehende Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Die Absicht, einen Leiharbeitsvertrag abzuschließen, ist gemäß den | 1. Die Absicht, einen Leiharbeitsvertrag abzuschließen, ist gemäß den |
Bestimmungen von § 2 von beiden Parteien schriftlich festgehalten | Bestimmungen von § 2 von beiden Parteien schriftlich festgehalten |
worden. | worden. |
2. Das Leiharbeitsunternehmen hat dem Leiharbeitnehmer vor | 2. Das Leiharbeitsunternehmen hat dem Leiharbeitnehmer vor |
Dienstantritt einen Entwurf des elektronischen Arbeitsvertrags zur | Dienstantritt einen Entwurf des elektronischen Arbeitsvertrags zur |
Signatur zugeschickt, den der Leiharbeitnehmer aber bei Dienstantritt | Signatur zugeschickt, den der Leiharbeitnehmer aber bei Dienstantritt |
nicht unterzeichnet hatte. | nicht unterzeichnet hatte. |
3. Der Leiharbeitnehmer hat seine Arbeitsleistungen beim Entleiher zu | 3. Der Leiharbeitnehmer hat seine Arbeitsleistungen beim Entleiher zu |
dem Zeitpunkt aufgenommen, der in dem in Nr. 2 erwähnten Entwurf eines | dem Zeitpunkt aufgenommen, der in dem in Nr. 2 erwähnten Entwurf eines |
Arbeitsvertrags vorgesehen ist. | Arbeitsvertrags vorgesehen ist. |
4. Das Leiharbeitsunternehmen hat den Dienstantritt des | 4. Das Leiharbeitsunternehmen hat den Dienstantritt des |
Leiharbeitnehmers gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 | Leiharbeitnehmers gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 |
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung | zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung |
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen spätestens zu dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem der | Pensionsregelungen spätestens zu dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem der |
Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistungen beim Entleiher aufgenommen | Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistungen beim Entleiher aufgenommen |
hat. | hat. |
§ 4 - Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | § 4 - Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur |
abgeschlossenen Leiharbeitsvertrags wird bei einem | abgeschlossenen Leiharbeitsvertrags wird bei einem |
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder einem | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder einem |
Leiharbeitsunternehmen, das einen solchen Dienst für eigene Rechnung | Leiharbeitsunternehmen, das einen solchen Dienst für eigene Rechnung |
erbringt, archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos | erbringt, archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos |
für den Leiharbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer | für den Leiharbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer |
Frist von fünf Jahren ab Ende des Leiharbeitsvertrags gewährleistet | Frist von fünf Jahren ab Ende des Leiharbeitsvertrags gewährleistet |
sein. Der Zugang des Leiharbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar | sein. Der Zugang des Leiharbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar |
ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt | ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt |
der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder das | der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder das |
Leiharbeitsunternehmen den Leiharbeitnehmer per Einschreibesendung, | Leiharbeitsunternehmen den Leiharbeitnehmer per Einschreibesendung, |
was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen | was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen |
Signatur abgeschlossenen Leiharbeitsvertrags geschehen soll. | Signatur abgeschlossenen Leiharbeitsvertrags geschehen soll. |
Wenn der Leiharbeitnehmer es wünscht, übermittelt der | Wenn der Leiharbeitnehmer es wünscht, übermittelt der |
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder das | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder das |
Leiharbeitsunternehmen diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer | Leiharbeitsunternehmen diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer |
Form an die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses | Form an die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses |
vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes | vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes |
vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den | vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den |
Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für | Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für |
elektronische Archivierung eingesetzt worden ist. | elektronische Archivierung eingesetzt worden ist. |
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen, muss das | Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen, muss das |
Leiharbeitsunternehmen ihnen das Exemplar des mit Hilfe einer | Leiharbeitsunternehmen ihnen das Exemplar des mit Hilfe einer |
elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem | elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem |
gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur | gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur |
Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für | Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für |
elektronische Archivierung oder bei ihm selbst archiviert ist, sofort | elektronische Archivierung oder bei ihm selbst archiviert ist, sofort |
vorlegen können. | vorlegen können. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
"Dienst für elektronische Archivierung" einen wie in Artikel I.18 Nr. | "Dienst für elektronische Archivierung" einen wie in Artikel I.18 Nr. |
17 und 18 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmten Dienst. | 17 und 18 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmten Dienst. |
Der Dienst für elektronische Archivierung muss die in Bezug auf den | Der Dienst für elektronische Archivierung muss die in Bezug auf den |
Dienst für qualifizierte elektronische Archivierung gestellten | Dienst für qualifizierte elektronische Archivierung gestellten |
Bedingungen erfüllen, die in Buch XII Titel 2 des | Bedingungen erfüllen, die in Buch XII Titel 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches festgelegt werden." | Wirtschaftsgesetzbuches festgelegt werden." |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Digitalen Agenda | Der Minister der Digitalen Agenda |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
T. FRANCKEN | T. FRANCKEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |