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Wet tot instelling van de militaire loopbaan van beperkte duur. - Duitse vertaling | Loi instituant la carrière militaire à durée limitée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 AUGUSTUS 2013. - Wet tot instelling van de militaire loopbaan van | 30 AOUT 2013. - Loi instituant la carrière militaire à durée limitée. |
beperkte duur. - Duitse vertaling | - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
augustus 2013 tot instelling van de militaire loopbaan van beperkte | loi du 30 août 2013 instituant la carrière militaire à durée limitée |
duur (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2013). | (Moniteur belge du 4 octobre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Einführung der militärischen Laufbahn von | 30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Einführung der militärischen Laufbahn von |
begrenzter Dauer | begrenzter Dauer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In vorliegendem Gesetz wird das Statut der Militärpersonen | Art. 2 - In vorliegendem Gesetz wird das Statut der Militärpersonen |
des aktiven Kaders festgelegt, die für eine Laufbahn von begrenzter | des aktiven Kaders festgelegt, die für eine Laufbahn von begrenzter |
Dauer angeworben und nachstehend "BDL-Militärpersonen" genannt werden. | Dauer angeworben und nachstehend "BDL-Militärpersonen" genannt werden. |
BDL-Militärpersonen sind: | BDL-Militärpersonen sind: |
1. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe A, | 1. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe A, |
2. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe B, | 2. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe B, |
3. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B, | 3. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B, |
4. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C, | 4. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C, |
5. BDL-Soldaten und angehende BDL-Soldaten. | 5. BDL-Soldaten und angehende BDL-Soldaten. |
Art. 3 - Sofern die auf Berufssoldaten anwendbaren Gesetzes- und | Art. 3 - Sofern die auf Berufssoldaten anwendbaren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
nicht unvereinbar sind und sofern die Verordnungsbestimmungen mit den | nicht unvereinbar sind und sofern die Verordnungsbestimmungen mit den |
in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen | in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, finden all diese | Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, finden all diese |
Bestimmungen Anwendung auf BDL-Militärpersonen, entsprechend der | Bestimmungen Anwendung auf BDL-Militärpersonen, entsprechend der |
Personalkategorie und der Stufe, denen sie angehören. | Personalkategorie und der Stufe, denen sie angehören. |
Sofern die auf Bewerber beziehungsweise angehende Berufssoldaten | Sofern die auf Bewerber beziehungsweise angehende Berufssoldaten |
anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen | anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes nicht unvereinbar sind und sofern die | des vorliegenden Gesetzes nicht unvereinbar sind und sofern die |
Verordnungsbestimmungen mit den in Ausführung des vorliegenden | Verordnungsbestimmungen mit den in Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, | Gesetzes ergangenen Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, |
finden all diese Bestimmungen Anwendung auf BDL-Bewerber | finden all diese Bestimmungen Anwendung auf BDL-Bewerber |
beziehungsweise angehende BDL-Militärpersonen, entsprechend der | beziehungsweise angehende BDL-Militärpersonen, entsprechend der |
Personalkategorie, der sie angehören. | Personalkategorie, der sie angehören. |
Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen | Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen |
sind auf BDL-Militärpersonen anwendbar. | sind auf BDL-Militärpersonen anwendbar. |
KAPITEL 2 - Anwerbung | KAPITEL 2 - Anwerbung |
Art. 4 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer BDL-Militärperson müssen | Art. 4 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer BDL-Militärperson müssen |
BDL-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie sich bewerbende | BDL-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie sich bewerbende |
angehende Berufssoldaten, mit Ausnahme folgender Bedingungen: | angehende Berufssoldaten, mit Ausnahme folgender Bedingungen: |
1. Bewerber um eine Stelle als BDL-Offizier und Bewerber um eine | 1. Bewerber um eine Stelle als BDL-Offizier und Bewerber um eine |
Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe B dürfen am 31. Dezember des | Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe B dürfen am 31. Dezember des |
Jahres ihrer Einreihung das Alter von neunundzwanzig Jahren nicht | Jahres ihrer Einreihung das Alter von neunundzwanzig Jahren nicht |
erreicht haben. | erreicht haben. |
2. Bewerber um eine Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe C und | 2. Bewerber um eine Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe C und |
Bewerber um eine Stelle als BDL-Soldat dürfen am 31. Dezember des | Bewerber um eine Stelle als BDL-Soldat dürfen am 31. Dezember des |
Jahres ihrer Einreihung das Alter von siebenundzwanzig Jahren nicht | Jahres ihrer Einreihung das Alter von siebenundzwanzig Jahren nicht |
erreicht haben. | erreicht haben. |
KAPITEL 3 - Verpflichtung | KAPITEL 3 - Verpflichtung |
Art. 5 - Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson | Art. 5 - Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson |
haben, führt die Verpflichtung als BDL-Militärperson von Rechts wegen | haben, führt die Verpflichtung als BDL-Militärperson von Rechts wegen |
und an ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur | und an ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur |
Kündigung jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise | Kündigung jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise |
Neuverpflichtung. | Neuverpflichtung. |
Art. 6 - BDL-Militärpersonen verpflichten sich für eine Dauer von | Art. 6 - BDL-Militärpersonen verpflichten sich für eine Dauer von |
höchstens acht Jahren. | höchstens acht Jahren. |
Die Gesamtdauer der Laufbahn der BDL-Militärpersonen darf die in | Die Gesamtdauer der Laufbahn der BDL-Militärpersonen darf die in |
Absatz 1 erwähnte Dauer der Verpflichtung nicht überschreiten und | Absatz 1 erwähnte Dauer der Verpflichtung nicht überschreiten und |
endet von Rechts wegen je nach Fall: | endet von Rechts wegen je nach Fall: |
1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 1 erwähnte | 1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 1 erwähnte |
Verpflichtung abläuft, | Verpflichtung abläuft, |
2. am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach | 2. am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach |
Fall das Alter erreicht von: | Fall das Alter erreicht von: |
a) vierunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe A oder der | a) vierunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe A oder der |
Stufe B oder BDL-Unteroffizier der Stufe B ist, | Stufe B oder BDL-Unteroffizier der Stufe B ist, |
b) zweiunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C oder | b) zweiunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C oder |
BDL-Soldat ist. | BDL-Soldat ist. |
BDL-Militärpersonen, die im Rahmen eines sozialen Aufstiegs, zu dem | BDL-Militärpersonen, die im Rahmen eines sozialen Aufstiegs, zu dem |
sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen wurden, einen neuen | sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen wurden, einen neuen |
Grundausbildungszyklus bestanden haben, können sich jedoch in ihrer | Grundausbildungszyklus bestanden haben, können sich jedoch in ihrer |
neuen Eigenschaft für weitere acht Jahre verpflichten. | neuen Eigenschaft für weitere acht Jahre verpflichten. |
Diese Neuverpflichtung läuft ab dem Tag, an dem der Betreffende seinen | Diese Neuverpflichtung läuft ab dem Tag, an dem der Betreffende seinen |
neuen Grundausbildungszyklus beginnt, und endet von Rechts wegen je | neuen Grundausbildungszyklus beginnt, und endet von Rechts wegen je |
nach Fall: | nach Fall: |
1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 3 erwähnte | 1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 3 erwähnte |
Verpflichtung abläuft, | Verpflichtung abläuft, |
2. am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach | 2. am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach |
Fall das Alter erreicht von: | Fall das Alter erreicht von: |
a) achtunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe B ist, | a) achtunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe B ist, |
b) sechsunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C ist. | b) sechsunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C ist. |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 oder 4 kann die | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 oder 4 kann die |
Verpflichtung von BDL-Militärpersonen je nach Fall verlängert werden: | Verpflichtung von BDL-Militärpersonen je nach Fall verlängert werden: |
1. um einen Monat, damit die betreffende BDL-Militärperson gemäß | 1. um einen Monat, damit die betreffende BDL-Militärperson gemäß |
Artikel 33 Absatz 2 Orientierungsurlaub bekommen kann, | Artikel 33 Absatz 2 Orientierungsurlaub bekommen kann, |
2. in den in Artikel 161 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes vom 28. Februar | 2. in den in Artikel 161 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes vom 28. Februar |
2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden | 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden |
Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Fällen: | Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Fällen: |
um die Dauer, die zur Beendigung eines Praktikums erforderlich ist, | um die Dauer, die zur Beendigung eines Praktikums erforderlich ist, |
damit BDL-Militärpersonen, die einen Antrag auf Versetzung zu einem | damit BDL-Militärpersonen, die einen Antrag auf Versetzung zu einem |
öffentlichen Arbeitgeber eingereicht haben, gegebenenfalls den | öffentlichen Arbeitgeber eingereicht haben, gegebenenfalls den |
Zeitraum ihrer Überlassung verlängern können, | Zeitraum ihrer Überlassung verlängern können, |
3. um eine Dauer von höchstens fünf Monaten, die zur Ausführung eines | 3. um eine Dauer von höchstens fünf Monaten, die zur Ausführung eines |
Einsatzes oder eines anderen Auftrags erforderlich ist, wenn die | Einsatzes oder eines anderen Auftrags erforderlich ist, wenn die |
Verpflichtung von BDL-Militärpersonen, die das spezifische Training | Verpflichtung von BDL-Militärpersonen, die das spezifische Training |
vor dem Auftrag erfolgreich absolviert haben, gegebenenfalls abläuft | vor dem Auftrag erfolgreich absolviert haben, gegebenenfalls abläuft |
während ihrer Teilnahme an: | während ihrer Teilnahme an: |
a) einem Einsatz oder einem Auftrag in gleich welcher Form eines | a) einem Einsatz oder einem Auftrag in gleich welcher Form eines |
operativen Einsatzes, mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Ordnung, | operativen Einsatzes, mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Ordnung, |
b) jeglichem anderen nicht unter Buchstabe a) erwähnten Auftrag | b) jeglichem anderen nicht unter Buchstabe a) erwähnten Auftrag |
außerhalb des Staatsgebiets, der mindestens einen Monat dauert, | außerhalb des Staatsgebiets, der mindestens einen Monat dauert, |
4. in den in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Fällen: um die Dauer, | 4. in den in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Fällen: um die Dauer, |
die zur Absolvierung eines neuen Grundausbildungszyklus erforderlich | die zur Absolvierung eines neuen Grundausbildungszyklus erforderlich |
ist, für BDL-Militärpersonen, die vom Minister der Landesverteidigung | ist, für BDL-Militärpersonen, die vom Minister der Landesverteidigung |
im Hinblick auf einen sozialen Aufstieg beziehungsweise einen Aufstieg | im Hinblick auf einen sozialen Aufstieg beziehungsweise einen Aufstieg |
aufgrund eines Diploms zugelassen wurden. | aufgrund eines Diploms zugelassen wurden. |
Die vom König bestimmte Behörde notifiziert der betreffenden | Die vom König bestimmte Behörde notifiziert der betreffenden |
BDL-Militärperson schriftlich die Verlängerung ihrer Verpflichtung. | BDL-Militärperson schriftlich die Verlängerung ihrer Verpflichtung. |
KAPITEL 4 - Grundausbildungszyklus | KAPITEL 4 - Grundausbildungszyklus |
Art. 8 - Je nach den Bedürfnissen der Streitkräfte und dem Endziel der | Art. 8 - Je nach den Bedürfnissen der Streitkräfte und dem Endziel der |
Ausbildung legt der König fest, mit welchem Zyklus der Grundausbildung | Ausbildung legt der König fest, mit welchem Zyklus der Grundausbildung |
der angehenden Berufssoldaten der Zyklus der Grundausbildung einer | der angehenden Berufssoldaten der Zyklus der Grundausbildung einer |
jeden angehenden BDL-Militärperson übereinstimmt. | jeden angehenden BDL-Militärperson übereinstimmt. |
Für die Einsetzungen während der Grundausbildung und für die Ernennung | Für die Einsetzungen während der Grundausbildung und für die Ernennung |
nach Beendigung dieser Ausbildung gilt: | nach Beendigung dieser Ausbildung gilt: |
1. für angehende BDL-Offiziere der Stufe A das Gleiche wie für | 1. für angehende BDL-Offiziere der Stufe A das Gleiche wie für |
angehende Berufsoffiziere der Stufe A der besonderen Anwerbung, | angehende Berufsoffiziere der Stufe A der besonderen Anwerbung, |
2. für angehende BDL-Offiziere der Stufe B das Gleiche wie für | 2. für angehende BDL-Offiziere der Stufe B das Gleiche wie für |
angehende Berufsoffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung, | angehende Berufsoffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung, |
3. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B das Gleiche wie für | 3. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B das Gleiche wie für |
angehende Berufsunteroffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung, | angehende Berufsunteroffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung, |
4. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C das Gleiche wie für | 4. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C das Gleiche wie für |
angehende Berufsunteroffiziere der Stufe C der normalen Anwerbung, | angehende Berufsunteroffiziere der Stufe C der normalen Anwerbung, |
5. für angehende BDL-Soldaten das Gleiche wie für angehende | 5. für angehende BDL-Soldaten das Gleiche wie für angehende |
Berufssoldaten der normalen Anwerbung. | Berufssoldaten der normalen Anwerbung. |
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli | Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli |
1938 über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der | 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der |
Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen | Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen |
Sprachenregelung als derjenigen, der der BDL-Offizier angehört, nur | Sprachenregelung als derjenigen, der der BDL-Offizier angehört, nur |
erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um in den Dienstgrad | erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um in den Dienstgrad |
eines Unterleutnants beziehungsweise Leutnants ernannt werden zu | eines Unterleutnants beziehungsweise Leutnants ernannt werden zu |
können. | können. |
Art. 10 - Die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson verliert | Art. 10 - Die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson verliert |
derjenige: | derjenige: |
1. dem gegenüber eine Prüfungsberatungskommission, eine | 1. dem gegenüber eine Prüfungsberatungskommission, eine |
Bewertungskommission beziehungsweise eine Berufungskommission | Bewertungskommission beziehungsweise eine Berufungskommission |
definitives Versagen ausgesprochen hat im Anschluss an eine | definitives Versagen ausgesprochen hat im Anschluss an eine |
unzureichende Bewertung: | unzureichende Bewertung: |
a) entweder für berufliche Fertigkeiten | a) entweder für berufliche Fertigkeiten |
b) oder für Charaktereigenschaften | b) oder für Charaktereigenschaften |
c) oder für körperliche Eigenschaften, | c) oder für körperliche Eigenschaften, |
2. der die erforderlichen moralischen Eigenschaften nicht mehr | 2. der die erforderlichen moralischen Eigenschaften nicht mehr |
besitzt, | besitzt, |
3. dessen Verpflichtung gemäß den Artikeln 16 bis 18 gekündigt wird. | 3. dessen Verpflichtung gemäß den Artikeln 16 bis 18 gekündigt wird. |
Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den | Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den |
Verlust der Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson zu befinden | Verlust der Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson zu befinden |
oder eine Neueingliederung in einen anderen Zyklus der Grundausbildung | oder eine Neueingliederung in einen anderen Zyklus der Grundausbildung |
von angehenden BDL-Militärpersonen zu gewähren. | von angehenden BDL-Militärpersonen zu gewähren. |
KAPITEL 5 - Weiterbildung | KAPITEL 5 - Weiterbildung |
Art. 11 - BDL-Unteroffiziere der Stufe C können weder zu | Art. 11 - BDL-Unteroffiziere der Stufe C können weder zu |
Weiterbildungslehrgängen noch zu Prüfungen zwecks Aufsteigens in den | Weiterbildungslehrgängen noch zu Prüfungen zwecks Aufsteigens in den |
Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors, an denen Berufsunteroffiziere | Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors, an denen Berufsunteroffiziere |
der Stufe C im Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines | der Stufe C im Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines |
ersten Sergeant-Majors teilnehmen, zugelassen werden. | ersten Sergeant-Majors teilnehmen, zugelassen werden. |
BDL-Unteroffiziere der Stufe B können nicht zu | BDL-Unteroffiziere der Stufe B können nicht zu |
Weiterbildungslehrgängen, an denen Berufsunteroffiziere der Stufe B im | Weiterbildungslehrgängen, an denen Berufsunteroffiziere der Stufe B im |
Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines Oberadjutanten | Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines Oberadjutanten |
teilnehmen, zugelassen werden. | teilnehmen, zugelassen werden. |
BDL-Offiziere können nicht zur Generalstabsgrundausbildung, an der | BDL-Offiziere können nicht zur Generalstabsgrundausbildung, an der |
Berufsoffiziere teilnehmen, zugelassen werden. | Berufsoffiziere teilnehmen, zugelassen werden. |
KAPITEL 6 - Eignungskategorie | KAPITEL 6 - Eignungskategorie |
Art. 12 - BDL-Militärpersonen können bei der in Artikel 178/2 Absatz 1 | Art. 12 - BDL-Militärpersonen können bei der in Artikel 178/2 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der | des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der |
Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der | Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der |
Streitkräfte erwähnten Berufungsinstanz einmal Berufung einlegen gegen | Streitkräfte erwähnten Berufungsinstanz einmal Berufung einlegen gegen |
einen Beschluss über ihre Zugehörigkeit zu Eignungskategorie D. | einen Beschluss über ihre Zugehörigkeit zu Eignungskategorie D. |
Auf Beschluss des Ministers der Landesverteidigung oder der | Auf Beschluss des Ministers der Landesverteidigung oder der |
vorerwähnten Berufungsinstanz können die in Absatz 1 erwähnten | vorerwähnten Berufungsinstanz können die in Absatz 1 erwähnten |
BDL-Militärpersonen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson für einen | BDL-Militärpersonen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson für einen |
Zeitraum von sechs Monaten behalten. | Zeitraum von sechs Monaten behalten. |
BDL-Militärpersonen, die am Ende des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums | BDL-Militärpersonen, die am Ende des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums |
weiterhin der Eignungskategorie D angehören, verlieren von Rechts | weiterhin der Eignungskategorie D angehören, verlieren von Rechts |
wegen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson und können die in den | wegen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson und können die in den |
Artikeln 29 und 30 erwähnten Bestimmungen nicht in Anspruch nehmen. | Artikeln 29 und 30 erwähnten Bestimmungen nicht in Anspruch nehmen. |
KAPITEL 7 - Zeitweilige Amtsenthebung und Kündigung der Verpflichtung | KAPITEL 7 - Zeitweilige Amtsenthebung und Kündigung der Verpflichtung |
Art. 13 - Die zeitweilige Amtsenthebung einer BDL-Militärperson findet | Art. 13 - Die zeitweilige Amtsenthebung einer BDL-Militärperson findet |
nur in folgenden Fällen statt: | nur in folgenden Fällen statt: |
1. auf Antrag der betreffenden Militärperson, aus persönlichen oder | 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson, aus persönlichen oder |
familiären Gründen, | familiären Gründen, |
2. aus Gesundheitsgründen, | 2. aus Gesundheitsgründen, |
3. aus Disziplinargründen. | 3. aus Disziplinargründen. |
Art. 14 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Urlaub | Art. 14 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Urlaub |
wegen Elternschutz, die auf Berufssoldaten anwendbar sind, finden | wegen Elternschutz, die auf Berufssoldaten anwendbar sind, finden |
keine Anwendung auf angehende BDL-Militärpersonen. | keine Anwendung auf angehende BDL-Militärpersonen. |
Art. 15 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen endet: | Art. 15 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen endet: |
1. von Rechts wegen gemäß den Bestimmungen von Artikel 6, | 1. von Rechts wegen gemäß den Bestimmungen von Artikel 6, |
2. mit Kündigung der Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Artikel | 2. mit Kündigung der Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Artikel |
16 bis 18. | 16 bis 18. |
Art. 16 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen wird von Rechts | Art. 16 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen wird von Rechts |
wegen gekündigt, wenn diese Militärpersonen: | wegen gekündigt, wenn diese Militärpersonen: |
1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen | 1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen |
Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder | Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder |
in Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | in Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem | Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem |
Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses | Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses |
sind, | sind, |
2. eine Verpflichtungserklärung in einer anderen Eigenschaft einer | 2. eine Verpflichtungserklärung in einer anderen Eigenschaft einer |
angehenden Militärperson des aktiven Kaders unterzeichnen, | angehenden Militärperson des aktiven Kaders unterzeichnen, |
3. wegen körperlicher Untauglichkeit definitiv pensioniert werden, | 3. wegen körperlicher Untauglichkeit definitiv pensioniert werden, |
4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31 | 4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31 |
Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuches aufgezählten Rechte verlieren, | Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuches aufgezählten Rechte verlieren, |
5. nicht mindestens das vom König festgelegte medizinische Profil | 5. nicht mindestens das vom König festgelegte medizinische Profil |
behalten, das ihrer Personalkategorie entspricht, | behalten, das ihrer Personalkategorie entspricht, |
6. die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson gemäß Artikel 10 | 6. die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson gemäß Artikel 10 |
verlieren, | verlieren, |
7. den in Artikel 33 erwähnten Orientierungsurlaub aufgebraucht haben. | 7. den in Artikel 33 erwähnten Orientierungsurlaub aufgebraucht haben. |
Die Kündigung der Verpflichtung von Rechts wegen wird wirksam, sobald | Die Kündigung der Verpflichtung von Rechts wegen wird wirksam, sobald |
sich die Situation ergibt, die dazu Anlass gibt. | sich die Situation ergibt, die dazu Anlass gibt. |
Art. 17 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann auf ihren | Art. 17 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann auf ihren |
Antrag hin gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König | Antrag hin gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König |
festgelegt werden, gekündigt werden. | festgelegt werden, gekündigt werden. |
Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts | Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts |
wegen gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König | wegen gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König |
festgelegt werden, gekündigt werden. | festgelegt werden, gekündigt werden. |
KAPITEL 8 - Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson | KAPITEL 8 - Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson |
oder der Militärperson des aktiven Kaders | oder der Militärperson des aktiven Kaders |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung | Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung |
Art. 19 - Anträge auf Übergang, sozialen Aufstieg oder Aufstieg | Art. 19 - Anträge auf Übergang, sozialen Aufstieg oder Aufstieg |
aufgrund eines Diploms können von BDL-Militärpersonen frühestens am | aufgrund eines Diploms können von BDL-Militärpersonen frühestens am |
Tag nach der Notifizierung des Bestehens des Grundausbildungszyklus | Tag nach der Notifizierung des Bestehens des Grundausbildungszyklus |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
BDL-Militärpersonen müssen im Hinblick auf ihre Aufnahme in anderen | BDL-Militärpersonen müssen im Hinblick auf ihre Aufnahme in anderen |
Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in anderen Eigenschaften der | Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in anderen Eigenschaften der |
Militärperson des aktiven Kaders spätestens am letzten Tag des Monats | Militärperson des aktiven Kaders spätestens am letzten Tag des Monats |
vor dem letzten Jahr ihrer Verpflichtung vom Minister der | vor dem letzten Jahr ihrer Verpflichtung vom Minister der |
Landesverteidigung zugelassen werden. | Landesverteidigung zugelassen werden. |
Zur Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in | Zur Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in |
anderen Eigenschaften der Militärperson des aktiven Kaders müssen | anderen Eigenschaften der Militärperson des aktiven Kaders müssen |
BDL-Militärpersonen folgende Bedingungen erfüllen: | BDL-Militärpersonen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. nicht mehr als vier Mal abgewiesen worden sein im Hinblick auf ihre | 1. nicht mehr als vier Mal abgewiesen worden sein im Hinblick auf ihre |
Aufnahme in anderen Eigenschaften, weil sie die in den Nummern 2 bis 7 | Aufnahme in anderen Eigenschaften, weil sie die in den Nummern 2 bis 7 |
erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, | erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, |
2. von der vom König bestimmten Behörde nicht abgewiesen worden sein, | 2. von der vom König bestimmten Behörde nicht abgewiesen worden sein, |
3. bei einer Übergangsprüfung günstig eingestuft worden sein im Rahmen | 3. bei einer Übergangsprüfung günstig eingestuft worden sein im Rahmen |
der Anzahl offener Stellen, | der Anzahl offener Stellen, |
4. die militärischen Tests der körperlichen Eignung bestanden haben | 4. die militärischen Tests der körperlichen Eignung bestanden haben |
gemäß den Kriterien, die von der vom König bestimmten Behörde | gemäß den Kriterien, die von der vom König bestimmten Behörde |
festgelegt werden, | festgelegt werden, |
5. für Militärpersonen der Marine: für den Dienst zur See | 5. für Militärpersonen der Marine: für den Dienst zur See |
gesundheitlich tauglich sein, | gesundheitlich tauglich sein, |
6. gegebenenfalls Inhaber eines Master- oder Bachelordiploms oder | 6. gegebenenfalls Inhaber eines Master- oder Bachelordiploms oder |
eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein vor | eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein vor |
Schließung der Einschreibungen für den betreffenden Aufstieg aufgrund | Schließung der Einschreibungen für den betreffenden Aufstieg aufgrund |
eines Diploms, | eines Diploms, |
7. gegebenenfalls die Sprachprüfungen bestanden haben, die je nach | 7. gegebenenfalls die Sprachprüfungen bestanden haben, die je nach |
Fall erwähnt sind: | Fall erwähnt sind: |
a) in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | a) in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee, | Sprachengebrauch in der Armee, |
b) in den Artikeln 3 und 4 desselben Gesetzes, | b) in den Artikeln 3 und 4 desselben Gesetzes, |
c) in Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, oder von dieser Prüfung | c) in Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, oder von dieser Prüfung |
befreit sein gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 desselben | befreit sein gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 desselben |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Der König legt Inhalt und Modalitäten der in Absatz 3 Nr. 3 erwähnten | Der König legt Inhalt und Modalitäten der in Absatz 3 Nr. 3 erwähnten |
Übergangsprüfung fest. | Übergangsprüfung fest. |
Abschnitt 2 - Übergang | Abschnitt 2 - Übergang |
Art. 20 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin unter den | Art. 20 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin unter den |
Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten | Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten |
Bedingungen bestimmt, als Berufssoldaten in die Personalkategorie | Bedingungen bestimmt, als Berufssoldaten in die Personalkategorie |
aufgenommen werden, die derjenigen entspricht, der sie als | aufgenommen werden, die derjenigen entspricht, der sie als |
BDL-Militärpersonen angehören. | BDL-Militärpersonen angehören. |
Art. 21 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem | Art. 21 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem |
Dienstalter in diesem Dienstgrad als Berufssoldaten aufgenommen. Sie | Dienstalter in diesem Dienstgrad als Berufssoldaten aufgenommen. Sie |
werden hinter den Berufssoldaten mit demselben Dienstgrad und | werden hinter den Berufssoldaten mit demselben Dienstgrad und |
demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft. | demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft. |
Abschnitt 3 - Sozialer Aufstieg | Abschnitt 3 - Sozialer Aufstieg |
Art. 22 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin | Art. 22 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin |
unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten | unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten |
Bedingungen bestimmt, einen sozialen Aufstieg in die höhere | Bedingungen bestimmt, einen sozialen Aufstieg in die höhere |
BDL-Personalkategorie oder -stufe erwirken: | BDL-Personalkategorie oder -stufe erwirken: |
1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines BDL-Unteroffiziers der Stufe | 1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines BDL-Unteroffiziers der Stufe |
C zu erwerben, | C zu erwerben, |
2. BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines | 2. BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines |
BDL-Offiziers der Stufe B zu erwerben. | BDL-Offiziers der Stufe B zu erwerben. |
Abschnitt 4 - Aufstieg aufgrund eines Diploms | Abschnitt 4 - Aufstieg aufgrund eines Diploms |
Art. 23 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin | Art. 23 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin |
unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten | unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten |
Bedingungen bestimmt, einen Aufstieg aufgrund eines Diploms erwirken: | Bedingungen bestimmt, einen Aufstieg aufgrund eines Diploms erwirken: |
1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines Berufsunteroffiziers der | 1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines Berufsunteroffiziers der |
Stufe B beziehungsweise der Stufe C zu erwerben, | Stufe B beziehungsweise der Stufe C zu erwerben, |
2. BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines | 2. BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines |
Berufsoffiziers der Stufe B oder eines Berufsunteroffiziers der Stufe | Berufsoffiziers der Stufe B oder eines Berufsunteroffiziers der Stufe |
B zu erwerben, | B zu erwerben, |
3. BDL-Unteroffiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines | 3. BDL-Unteroffiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines |
Berufsoffiziers der Stufe A zu erwerben, | Berufsoffiziers der Stufe A zu erwerben, |
4. BDL-Offiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines Berufsoffiziers | 4. BDL-Offiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines Berufsoffiziers |
der Stufe A zu erwerben. | der Stufe A zu erwerben. |
KAPITEL 9 - Aufnahme in den Reservekader | KAPITEL 9 - Aufnahme in den Reservekader |
Art. 24 - BDL-Militärpersonen, die nicht gemäß den Bestimmungen von | Art. 24 - BDL-Militärpersonen, die nicht gemäß den Bestimmungen von |
Kapitel 8 in eine andere Personalkategorie des aktiven Kaders | Kapitel 8 in eine andere Personalkategorie des aktiven Kaders |
aufgenommen worden sind, deren Verpflichtung abgelaufen oder auf | aufgenommen worden sind, deren Verpflichtung abgelaufen oder auf |
Antrag gekündigt worden ist und die die Ausbildung bestanden haben, | Antrag gekündigt worden ist und die die Ausbildung bestanden haben, |
werden von Rechts wegen für eine Dauer von zehn Jahren in den | werden von Rechts wegen für eine Dauer von zehn Jahren in den |
Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, die der Kategorie | Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, die der Kategorie |
der BDL-Militärpersonen entspricht, der sie angehörten. | der BDL-Militärpersonen entspricht, der sie angehörten. |
Art. 25 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem | Art. 25 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem |
Dienstalter in diesem Dienstgrad in den Reservekader aufgenommen. Sie | Dienstalter in diesem Dienstgrad in den Reservekader aufgenommen. Sie |
werden hinter den Reservesoldaten mit demselben Dienstgrad und | werden hinter den Reservesoldaten mit demselben Dienstgrad und |
demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft. | demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft. |
KAPITEL 10 - Zeitraum, in dem die Laufbahn endet | KAPITEL 10 - Zeitraum, in dem die Laufbahn endet |
Art. 26 - Der Zeitraum, in dem die Laufbahn einer BDL-Militärperson | Art. 26 - Der Zeitraum, in dem die Laufbahn einer BDL-Militärperson |
endet, beginnt je nach Fall: | endet, beginnt je nach Fall: |
1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag | 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag |
des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes, | des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes, |
2. von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer | 2. von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer |
Verpflichtung, | Verpflichtung, |
3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine | 3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine |
Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. | Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. |
Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten | Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten |
Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am | Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am |
ersten Tag des letzten Jahres der Verpflichtung der BDL-Militärperson | ersten Tag des letzten Jahres der Verpflichtung der BDL-Militärperson |
beginnen. | beginnen. |
Wenn es sich um BDL-Militärpersonen handelt, die einen neuen | Wenn es sich um BDL-Militärpersonen handelt, die einen neuen |
Grundausbildungszyklus beendet haben im Rahmen eines sozialen | Grundausbildungszyklus beendet haben im Rahmen eines sozialen |
Aufstiegs, zu dem sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen | Aufstiegs, zu dem sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen |
wurden, beginnt der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, jedoch je | wurden, beginnt der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, jedoch je |
nach Fall: | nach Fall: |
1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag | 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag |
des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes ab dem Tag, an dem der | des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes ab dem Tag, an dem der |
neue Grundausbildungszyklus begonnen hat, | neue Grundausbildungszyklus begonnen hat, |
2. von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer neuen | 2. von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer neuen |
Verpflichtung, | Verpflichtung, |
3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine | 3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine |
Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. | Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. |
Die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten | Die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten |
Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am | Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am |
ersten Tag des letzten Jahres der neuen Verpflichtung beginnen. | ersten Tag des letzten Jahres der neuen Verpflichtung beginnen. |
Art. 27 - In den in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 | Art. 27 - In den in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 |
erwähnten Fällen muss der Antrag der BDL-Militärperson spätestens drei | erwähnten Fällen muss der Antrag der BDL-Militärperson spätestens drei |
Monate vor dem Monat, in dem die BDL-Militärperson den Zeitraum, in | Monate vor dem Monat, in dem die BDL-Militärperson den Zeitraum, in |
dem ihre Laufbahn endet, beginnen möchte, bei der vom König bestimmten | dem ihre Laufbahn endet, beginnen möchte, bei der vom König bestimmten |
Behörde eingereicht werden. | Behörde eingereicht werden. |
Art. 28 - Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 | Art. 28 - Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 |
Absatz 1 Nr. 3 dauert der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, in den | Absatz 1 Nr. 3 dauert der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, in den |
in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten | in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Fällen ein Jahr. | Fällen ein Jahr. |
In dem in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Fall | In dem in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Fall |
entspricht die Dauer des Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, der | entspricht die Dauer des Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, der |
Dauer des Zeitraums der Überlassung im Hinblick auf eine Versetzung. | Dauer des Zeitraums der Überlassung im Hinblick auf eine Versetzung. |
Art. 29 - § 1 - Spätestens bei Ablauf des Zeitraums, in dem die | Art. 29 - § 1 - Spätestens bei Ablauf des Zeitraums, in dem die |
Laufbahn endet, erhalten BDL-Militärpersonen eine | Laufbahn endet, erhalten BDL-Militärpersonen eine |
Neueingliederungsprämie. Je nach der Gesamtdauer der Dienste, die in | Neueingliederungsprämie. Je nach der Gesamtdauer der Dienste, die in |
der Eigenschaft einer BDL-Militärperson geleistet wurden, schwankt | der Eigenschaft einer BDL-Militärperson geleistet wurden, schwankt |
diese Prämie zwischen dem Dreifachen und dem Zwölffachen des zuletzt | diese Prämie zwischen dem Dreifachen und dem Zwölffachen des zuletzt |
ausgezahlten Monatsgehalts. | ausgezahlten Monatsgehalts. |
Der König legt den Betrag sowie die Modalitäten und das Verfahren für | Der König legt den Betrag sowie die Modalitäten und das Verfahren für |
die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Neueingliederungsprämie fest. | die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Neueingliederungsprämie fest. |
Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf | Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf |
BDL-Militärpersonen, die zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber | BDL-Militärpersonen, die zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber |
versetzt worden sind. | versetzt worden sind. |
§ 2 - Zu Beginn des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | § 2 - Zu Beginn des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, durchlaufen BDL-Militärpersonen | Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, durchlaufen BDL-Militärpersonen |
eine Informationsphase, die Folgendes in nachstehender Reihenfolge | eine Informationsphase, die Folgendes in nachstehender Reihenfolge |
umfasst: | umfasst: |
1. eine kollektive Informationssitzung, die von der Landesverteidigung | 1. eine kollektive Informationssitzung, die von der Landesverteidigung |
in Zusammenarbeit mit den in Sachen berufliche Neuorientierung | in Zusammenarbeit mit den in Sachen berufliche Neuorientierung |
zuständigen öffentlichen Einrichtungen organisiert wird und dazu | zuständigen öffentlichen Einrichtungen organisiert wird und dazu |
bestimmt ist, ihnen alle erforderlichen Informationen zur beruflichen | bestimmt ist, ihnen alle erforderlichen Informationen zur beruflichen |
Neuorientierung sowohl während des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn | Neuorientierung sowohl während des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn |
endet, als auch nach diesem Zeitraum zu erteilen, | endet, als auch nach diesem Zeitraum zu erteilen, |
2. ein individuelles Bewertungsgespräch, das von einer der | 2. ein individuelles Bewertungsgespräch, das von einer der |
vorerwähnten öffentlichen Einrichtungen organisiert wird, damit sie | vorerwähnten öffentlichen Einrichtungen organisiert wird, damit sie |
ihre Stärken und Chancen, eine Beschäftigung außerhalb der | ihre Stärken und Chancen, eine Beschäftigung außerhalb der |
Landesverteidigung zu finden, beurteilen und gegebenenfalls einen Plan | Landesverteidigung zu finden, beurteilen und gegebenenfalls einen Plan |
für zusätzliche qualifizierende Lehrgänge sowie ein individuelles | für zusätzliche qualifizierende Lehrgänge sowie ein individuelles |
Berufsorientierungsprogramm erstellen können. | Berufsorientierungsprogramm erstellen können. |
Die Informationsphase beginnt am ersten Tag des Zeitraums, in dem die | Die Informationsphase beginnt am ersten Tag des Zeitraums, in dem die |
Laufbahn endet, und dauert höchstens drei Monate. | Laufbahn endet, und dauert höchstens drei Monate. |
§ 3 - Am Ende der Informationsphase entscheidet die BDL-Militärperson, | § 3 - Am Ende der Informationsphase entscheidet die BDL-Militärperson, |
ob sie den gesamten Betrag ihrer Neueingliederungsprämie am Ende des | ob sie den gesamten Betrag ihrer Neueingliederungsprämie am Ende des |
Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, erhalten möchte oder ob sie | Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, erhalten möchte oder ob sie |
einen Vorschuss von höchstens 50 Prozent dieser Prämie erhalten | einen Vorschuss von höchstens 50 Prozent dieser Prämie erhalten |
möchte, um diesen für qualifizierende Lehrgänge zu verwenden. | möchte, um diesen für qualifizierende Lehrgänge zu verwenden. |
Der König bestimmt das Verfahren, gemäß dem der in Absatz 1 erwähnte | Der König bestimmt das Verfahren, gemäß dem der in Absatz 1 erwähnte |
Vorschuss gewährt werden kann. | Vorschuss gewährt werden kann. |
Art. 30 - Während des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | Art. 30 - Während des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, können BDL-Militärpersonen gemäß | Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, können BDL-Militärpersonen gemäß |
den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König festgelegt werden, | den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König festgelegt werden, |
Folgendes bekommen: | Folgendes bekommen: |
1. einen Ausbildungsurlaub von höchstens 120 Stunden, | 1. einen Ausbildungsurlaub von höchstens 120 Stunden, |
2. einen Ausbildungskredit von höchstens 1.850 EUR. | 2. einen Ausbildungskredit von höchstens 1.850 EUR. |
Die Ausübung einer Berufstätigkeit ist während des in Absatz 1 Nr. 1 | Die Ausübung einer Berufstätigkeit ist während des in Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Ausbildungsurlaubs erlaubt. | erwähnten Ausbildungsurlaubs erlaubt. |
Der in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Gesetz vom 1. | Der in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Gesetz vom 1. |
März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben | März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben |
im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches | im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches |
angepasst. Dieser Betrag entspricht dem Schwellenindex 138,01 (Basis | angepasst. Dieser Betrag entspricht dem Schwellenindex 138,01 (Basis |
1981 = 100). | 1981 = 100). |
Art. 31 - BDL-Militärpersonen, deren Verpflichtung nicht von Amts | Art. 31 - BDL-Militärpersonen, deren Verpflichtung nicht von Amts |
wegen oder von Rechts wegen gekündigt worden ist, können spätestens im | wegen oder von Rechts wegen gekündigt worden ist, können spätestens im |
letzten Monat des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn endet, gemäß den auf | letzten Monat des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn endet, gemäß den auf |
Berufssoldaten anwendbaren Bestimmungen einen einmonatigen | Berufssoldaten anwendbaren Bestimmungen einen einmonatigen |
Orientierungsurlaub bekommen. | Orientierungsurlaub bekommen. |
Art. 32 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin als | Art. 32 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin als |
statutarische Bedienstete in die von öffentlichen Arbeitgebern | statutarische Bedienstete in die von öffentlichen Arbeitgebern |
freigegebenen vakanten Stellen versetzt werden, unter der Bedingung, | freigegebenen vakanten Stellen versetzt werden, unter der Bedingung, |
dass: | dass: |
1. ihre Bewerbung angenommen wird, | 1. ihre Bewerbung angenommen wird, |
2. sie am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, im aktiven | 2. sie am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, im aktiven |
Dienst sind, | Dienst sind, |
3. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, keine Funktion | 3. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, keine Funktion |
bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushalt der | bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushalt der |
Landesverteidigung getragen wird, | Landesverteidigung getragen wird, |
4. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, mehr als ein Jahr | 4. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, mehr als ein Jahr |
vom regulären Datum, an dem ihre Verpflichtung endet, entfernt sind, | vom regulären Datum, an dem ihre Verpflichtung endet, entfernt sind, |
5. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, und während des | 5. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, und während des |
Zeitraums von zwölf Monaten vor diesem Datum: | Zeitraums von zwölf Monaten vor diesem Datum: |
a) nicht schon von einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer | a) nicht schon von einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer |
Versetzung ausgewählt worden sind, | Versetzung ausgewählt worden sind, |
b) nicht schon einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer | b) nicht schon einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer |
Versetzung überlassen worden sind, | Versetzung überlassen worden sind, |
6. sie sich am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, nicht in | 6. sie sich am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, nicht in |
einer der vom König bestimmten Formen des operativen Einsatzes | einer der vom König bestimmten Formen des operativen Einsatzes |
befinden und nicht effektiv Teil einer Entsendung sind, die im | befinden und nicht effektiv Teil einer Entsendung sind, die im |
Hinblick auf einen solchen Einsatz in Vorbereitung ist, | Hinblick auf einen solchen Einsatz in Vorbereitung ist, |
7. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, nicht einer | 7. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, nicht einer |
internationalen oder interalliierten Einrichtung zugewiesen sind. | internationalen oder interalliierten Einrichtung zugewiesen sind. |
Je nach den Bedürfnissen in Sachen Begleitung können Bewerbungen von | Je nach den Bedürfnissen in Sachen Begleitung können Bewerbungen von |
BDL-Militärpersonen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen | BDL-Militärpersonen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen |
erfüllen, von der vom König bestimmten Behörde abgelehnt werden, damit | erfüllen, von der vom König bestimmten Behörde abgelehnt werden, damit |
das reibungslose Funktionieren und die Kontinuität der Streitkräfte | das reibungslose Funktionieren und die Kontinuität der Streitkräfte |
gewährleistet bleiben. Gegen diese Ablehnung kann beim Minister der | gewährleistet bleiben. Gegen diese Ablehnung kann beim Minister der |
Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden. | Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden. |
Wenn ein Verfahren im Hinblick auf das Erscheinen vor der | Wenn ein Verfahren im Hinblick auf das Erscheinen vor der |
Militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder vor | Militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder vor |
der Militärischen Berufungskommission für Tauglichkeit und | der Militärischen Berufungskommission für Tauglichkeit und |
Ausmusterung eingeleitet worden ist, wird dieses Verfahren solange | Ausmusterung eingeleitet worden ist, wird dieses Verfahren solange |
ausgesetzt, wie die Militärperson dem öffentlichen Arbeitgeber | ausgesetzt, wie die Militärperson dem öffentlichen Arbeitgeber |
überlassen wird. Wenn die BDL-Militärperson versetzt worden ist, wird | überlassen wird. Wenn die BDL-Militärperson versetzt worden ist, wird |
vorerwähntes Verfahren von Rechts wegen abgeschlossen. | vorerwähntes Verfahren von Rechts wegen abgeschlossen. |
Art. 33 - Wird der Überlassung, die der in Artikel 162/3 des | Art. 33 - Wird der Überlassung, die der in Artikel 162/3 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 28. Februar 2007 erwähnten Versetzung | vorerwähnten Gesetzes vom 28. Februar 2007 erwähnten Versetzung |
vorausgeht, vorzeitig ein Ende gesetzt, bekommt die betreffende | vorausgeht, vorzeitig ein Ende gesetzt, bekommt die betreffende |
BDL-Militärperson von Rechts wegen den in Artikel 31 erwähnten | BDL-Militärperson von Rechts wegen den in Artikel 31 erwähnten |
Orientierungsurlaub. | Orientierungsurlaub. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall beginnt dieser einmonatige Urlaub am | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall beginnt dieser einmonatige Urlaub am |
Tag nach dem Tag, an dem der Überlassung ein Ende gesetzt wird. | Tag nach dem Tag, an dem der Überlassung ein Ende gesetzt wird. |
Art. 34 - Die Einladung zu den vom öffentlichen Arbeitgeber | Art. 34 - Die Einladung zu den vom öffentlichen Arbeitgeber |
organisierten Auswahlprüfungen im Hinblick auf die in Artikel 26 | organisierten Auswahlprüfungen im Hinblick auf die in Artikel 26 |
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung eröffnet das Recht auf die für die | Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung eröffnet das Recht auf die für die |
Teilnahme an den Tests und Prüfungen erforderlichen Freistellungen. | Teilnahme an den Tests und Prüfungen erforderlichen Freistellungen. |
KAPITEL 11 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 11 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 35 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 35 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 36 - Die Artikel 45, 46, 47 und 56 des Gesetzes vom 10. Januar | Art. 36 - Die Artikel 45, 46, 47 und 56 des Gesetzes vom 10. Januar |
2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur | 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur |
Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze | Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
KAPITEL 12 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 12 - Übergangsbestimmungen |
Art. 37 - § 1 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden | Art. 37 - § 1 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden |
Bestimmung können Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die | Bestimmung können Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die |
den Grundausbildungszyklus bestanden haben, bei der vom König | den Grundausbildungszyklus bestanden haben, bei der vom König |
bestimmten Behörde gemäß den Modalitäten, die Er festlegt, einen | bestimmten Behörde gemäß den Modalitäten, die Er festlegt, einen |
Antrag auf Aufnahme einreichen: | Antrag auf Aufnahme einreichen: |
1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Offiziere im freiwilligen | 1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Offiziere im freiwilligen |
Militärdienst sind, | Militärdienst sind, |
2. als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Unteroffiziere im | 2. als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Unteroffiziere im |
freiwilligen Militärdienst sind, | freiwilligen Militärdienst sind, |
3. als BDL-Soldaten, wenn sie Soldaten im freiwilligen Militärdienst | 3. als BDL-Soldaten, wenn sie Soldaten im freiwilligen Militärdienst |
sind. | sind. |
§ 2 - Zur Einreichung eines Aufnahmeantrags müssen die in § 1 | § 2 - Zur Einreichung eines Aufnahmeantrags müssen die in § 1 |
erwähnten Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst folgende | erwähnten Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. von der vom König bestimmten Behörde zugelassen worden sein, | 1. von der vom König bestimmten Behörde zugelassen worden sein, |
2. eine positive Bewertung der vom König bestimmten Behörde gemäß den | 2. eine positive Bewertung der vom König bestimmten Behörde gemäß den |
Modalitäten, die Er festlegt, erhalten haben, | Modalitäten, die Er festlegt, erhalten haben, |
3. für Offiziere im freiwilligen Militärdienst: die in Artikel 3 § 1 | 3. für Offiziere im freiwilligen Militärdienst: die in Artikel 3 § 1 |
des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee | des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee |
erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des | erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des |
Aufnahmeantrags bestanden haben. | Aufnahmeantrags bestanden haben. |
Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die in der Eigenschaft | Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die in der Eigenschaft |
einer BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten | einer BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten |
Dienstgrad ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten | Dienstgrad ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten |
Monats des Quartals, in dem sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen | Monats des Quartals, in dem sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen |
erfüllt haben, als Militärperson im freiwilligen Militärdienst | erfüllt haben, als Militärperson im freiwilligen Militärdienst |
eingesetzt waren. | eingesetzt waren. |
§ 3 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung | § 3 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung |
werden Kurzzeitmilitärpersonen, die den Grundausbildungszyklus | werden Kurzzeitmilitärpersonen, die den Grundausbildungszyklus |
bestanden haben, von Rechts wegen aufgenommen: | bestanden haben, von Rechts wegen aufgenommen: |
1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Kurzzeitoffiziere sind, | 1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Kurzzeitoffiziere sind, |
2. als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Kurzzeitunteroffiziere | 2. als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Kurzzeitunteroffiziere |
sind, | sind, |
3. als BDL-Soldaten, wenn sie Kurzzeitsoldaten sind. | 3. als BDL-Soldaten, wenn sie Kurzzeitsoldaten sind. |
Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer | Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer |
BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten Dienstgrad | BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten Dienstgrad |
ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des | ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des |
Quartals, in dem sie aufgenommen werden, als Kurzzeitmilitärperson | Quartals, in dem sie aufgenommen werden, als Kurzzeitmilitärperson |
eingesetzt waren. | eingesetzt waren. |
Art. 38 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Militärpersonen im | Art. 38 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Militärpersonen im |
freiwilligen Militärdienst und Kurzzeitmilitärpersonen gemäß Artikel | freiwilligen Militärdienst und Kurzzeitmilitärpersonen gemäß Artikel |
37 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum als dem Datum | 37 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum als dem Datum |
von BDL-Militärpersonen entsprechend der Personalkategorie, in die sie | von BDL-Militärpersonen entsprechend der Personalkategorie, in die sie |
aufgenommen werden, einsetzen. | aufgenommen werden, einsetzen. |
Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses | Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses |
Dienstalters fest. | Dienstalters fest. |
Art. 39 - Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst und | Art. 39 - Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst und |
Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer | Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer |
BDL-Militärperson aufgenommen werden, verpflichten sich für eine Dauer | BDL-Militärperson aufgenommen werden, verpflichten sich für eine Dauer |
von höchstens fünf Jahren als BDL-Militärperson. | von höchstens fünf Jahren als BDL-Militärperson. |
In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 endet die Verpflichtung der in | In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 endet die Verpflichtung der in |
Absatz 1 erwähnten BDL-Militärpersonen von Rechts wegen nach Ablauf | Absatz 1 erwähnten BDL-Militärpersonen von Rechts wegen nach Ablauf |
der vorerwähnten Verpflichtung. | der vorerwähnten Verpflichtung. |
KAPITEL 13 - Inkrafttreten | KAPITEL 13 - Inkrafttreten |
Art. 40 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes | Art. 40 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes |
das Datum des Inkrafttretens spätestens auf den 31. Dezember 2013 | das Datum des Inkrafttretens spätestens auf den 31. Dezember 2013 |
fest. | fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |