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Meertalige weergave van Wet van 30/08/2013
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Wet tot instelling van de militaire loopbaan van beperkte duur. - Duitse vertaling Loi instituant la carrière militaire à durée limitée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 AUGUSTUS 2013. - Wet tot instelling van de militaire loopbaan van 30 AOUT 2013. - Loi instituant la carrière militaire à durée limitée.
beperkte duur. - Duitse vertaling - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
augustus 2013 tot instelling van de militaire loopbaan van beperkte loi du 30 août 2013 instituant la carrière militaire à durée limitée
duur (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2013). (Moniteur belge du 4 octobre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Einführung der militärischen Laufbahn von 30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Einführung der militärischen Laufbahn von
begrenzter Dauer begrenzter Dauer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In vorliegendem Gesetz wird das Statut der Militärpersonen Art. 2 - In vorliegendem Gesetz wird das Statut der Militärpersonen
des aktiven Kaders festgelegt, die für eine Laufbahn von begrenzter des aktiven Kaders festgelegt, die für eine Laufbahn von begrenzter
Dauer angeworben und nachstehend "BDL-Militärpersonen" genannt werden. Dauer angeworben und nachstehend "BDL-Militärpersonen" genannt werden.
BDL-Militärpersonen sind: BDL-Militärpersonen sind:
1. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe A, 1. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe A,
2. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe B, 2. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe B,
3. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B, 3. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B,
4. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C, 4. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C,
5. BDL-Soldaten und angehende BDL-Soldaten. 5. BDL-Soldaten und angehende BDL-Soldaten.
Art. 3 - Sofern die auf Berufssoldaten anwendbaren Gesetzes- und Art. 3 - Sofern die auf Berufssoldaten anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
nicht unvereinbar sind und sofern die Verordnungsbestimmungen mit den nicht unvereinbar sind und sofern die Verordnungsbestimmungen mit den
in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, finden all diese Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, finden all diese
Bestimmungen Anwendung auf BDL-Militärpersonen, entsprechend der Bestimmungen Anwendung auf BDL-Militärpersonen, entsprechend der
Personalkategorie und der Stufe, denen sie angehören. Personalkategorie und der Stufe, denen sie angehören.
Sofern die auf Bewerber beziehungsweise angehende Berufssoldaten Sofern die auf Bewerber beziehungsweise angehende Berufssoldaten
anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes nicht unvereinbar sind und sofern die des vorliegenden Gesetzes nicht unvereinbar sind und sofern die
Verordnungsbestimmungen mit den in Ausführung des vorliegenden Verordnungsbestimmungen mit den in Ausführung des vorliegenden
Gesetzes ergangenen Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, Gesetzes ergangenen Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind,
finden all diese Bestimmungen Anwendung auf BDL-Bewerber finden all diese Bestimmungen Anwendung auf BDL-Bewerber
beziehungsweise angehende BDL-Militärpersonen, entsprechend der beziehungsweise angehende BDL-Militärpersonen, entsprechend der
Personalkategorie, der sie angehören. Personalkategorie, der sie angehören.
Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen
sind auf BDL-Militärpersonen anwendbar. sind auf BDL-Militärpersonen anwendbar.
KAPITEL 2 - Anwerbung KAPITEL 2 - Anwerbung
Art. 4 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer BDL-Militärperson müssen Art. 4 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer BDL-Militärperson müssen
BDL-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie sich bewerbende BDL-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie sich bewerbende
angehende Berufssoldaten, mit Ausnahme folgender Bedingungen: angehende Berufssoldaten, mit Ausnahme folgender Bedingungen:
1. Bewerber um eine Stelle als BDL-Offizier und Bewerber um eine 1. Bewerber um eine Stelle als BDL-Offizier und Bewerber um eine
Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe B dürfen am 31. Dezember des Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe B dürfen am 31. Dezember des
Jahres ihrer Einreihung das Alter von neunundzwanzig Jahren nicht Jahres ihrer Einreihung das Alter von neunundzwanzig Jahren nicht
erreicht haben. erreicht haben.
2. Bewerber um eine Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe C und 2. Bewerber um eine Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe C und
Bewerber um eine Stelle als BDL-Soldat dürfen am 31. Dezember des Bewerber um eine Stelle als BDL-Soldat dürfen am 31. Dezember des
Jahres ihrer Einreihung das Alter von siebenundzwanzig Jahren nicht Jahres ihrer Einreihung das Alter von siebenundzwanzig Jahren nicht
erreicht haben. erreicht haben.
KAPITEL 3 - Verpflichtung KAPITEL 3 - Verpflichtung
Art. 5 - Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson Art. 5 - Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson
haben, führt die Verpflichtung als BDL-Militärperson von Rechts wegen haben, führt die Verpflichtung als BDL-Militärperson von Rechts wegen
und an ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur und an ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur
Kündigung jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise Kündigung jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise
Neuverpflichtung. Neuverpflichtung.
Art. 6 - BDL-Militärpersonen verpflichten sich für eine Dauer von Art. 6 - BDL-Militärpersonen verpflichten sich für eine Dauer von
höchstens acht Jahren. höchstens acht Jahren.
Die Gesamtdauer der Laufbahn der BDL-Militärpersonen darf die in Die Gesamtdauer der Laufbahn der BDL-Militärpersonen darf die in
Absatz 1 erwähnte Dauer der Verpflichtung nicht überschreiten und Absatz 1 erwähnte Dauer der Verpflichtung nicht überschreiten und
endet von Rechts wegen je nach Fall: endet von Rechts wegen je nach Fall:
1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 1 erwähnte 1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 1 erwähnte
Verpflichtung abläuft, Verpflichtung abläuft,
2. am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach 2. am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach
Fall das Alter erreicht von: Fall das Alter erreicht von:
a) vierunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe A oder der a) vierunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe A oder der
Stufe B oder BDL-Unteroffizier der Stufe B ist, Stufe B oder BDL-Unteroffizier der Stufe B ist,
b) zweiunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C oder b) zweiunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C oder
BDL-Soldat ist. BDL-Soldat ist.
BDL-Militärpersonen, die im Rahmen eines sozialen Aufstiegs, zu dem BDL-Militärpersonen, die im Rahmen eines sozialen Aufstiegs, zu dem
sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen wurden, einen neuen sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen wurden, einen neuen
Grundausbildungszyklus bestanden haben, können sich jedoch in ihrer Grundausbildungszyklus bestanden haben, können sich jedoch in ihrer
neuen Eigenschaft für weitere acht Jahre verpflichten. neuen Eigenschaft für weitere acht Jahre verpflichten.
Diese Neuverpflichtung läuft ab dem Tag, an dem der Betreffende seinen Diese Neuverpflichtung läuft ab dem Tag, an dem der Betreffende seinen
neuen Grundausbildungszyklus beginnt, und endet von Rechts wegen je neuen Grundausbildungszyklus beginnt, und endet von Rechts wegen je
nach Fall: nach Fall:
1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 3 erwähnte 1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 3 erwähnte
Verpflichtung abläuft, Verpflichtung abläuft,
2. am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach 2. am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach
Fall das Alter erreicht von: Fall das Alter erreicht von:
a) achtunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe B ist, a) achtunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe B ist,
b) sechsunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C ist. b) sechsunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C ist.
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 oder 4 kann die Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 oder 4 kann die
Verpflichtung von BDL-Militärpersonen je nach Fall verlängert werden: Verpflichtung von BDL-Militärpersonen je nach Fall verlängert werden:
1. um einen Monat, damit die betreffende BDL-Militärperson gemäß 1. um einen Monat, damit die betreffende BDL-Militärperson gemäß
Artikel 33 Absatz 2 Orientierungsurlaub bekommen kann, Artikel 33 Absatz 2 Orientierungsurlaub bekommen kann,
2. in den in Artikel 161 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes vom 28. Februar 2. in den in Artikel 161 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes vom 28. Februar
2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden
Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Fällen: Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Fällen:
um die Dauer, die zur Beendigung eines Praktikums erforderlich ist, um die Dauer, die zur Beendigung eines Praktikums erforderlich ist,
damit BDL-Militärpersonen, die einen Antrag auf Versetzung zu einem damit BDL-Militärpersonen, die einen Antrag auf Versetzung zu einem
öffentlichen Arbeitgeber eingereicht haben, gegebenenfalls den öffentlichen Arbeitgeber eingereicht haben, gegebenenfalls den
Zeitraum ihrer Überlassung verlängern können, Zeitraum ihrer Überlassung verlängern können,
3. um eine Dauer von höchstens fünf Monaten, die zur Ausführung eines 3. um eine Dauer von höchstens fünf Monaten, die zur Ausführung eines
Einsatzes oder eines anderen Auftrags erforderlich ist, wenn die Einsatzes oder eines anderen Auftrags erforderlich ist, wenn die
Verpflichtung von BDL-Militärpersonen, die das spezifische Training Verpflichtung von BDL-Militärpersonen, die das spezifische Training
vor dem Auftrag erfolgreich absolviert haben, gegebenenfalls abläuft vor dem Auftrag erfolgreich absolviert haben, gegebenenfalls abläuft
während ihrer Teilnahme an: während ihrer Teilnahme an:
a) einem Einsatz oder einem Auftrag in gleich welcher Form eines a) einem Einsatz oder einem Auftrag in gleich welcher Form eines
operativen Einsatzes, mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Ordnung, operativen Einsatzes, mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Ordnung,
b) jeglichem anderen nicht unter Buchstabe a) erwähnten Auftrag b) jeglichem anderen nicht unter Buchstabe a) erwähnten Auftrag
außerhalb des Staatsgebiets, der mindestens einen Monat dauert, außerhalb des Staatsgebiets, der mindestens einen Monat dauert,
4. in den in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Fällen: um die Dauer, 4. in den in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Fällen: um die Dauer,
die zur Absolvierung eines neuen Grundausbildungszyklus erforderlich die zur Absolvierung eines neuen Grundausbildungszyklus erforderlich
ist, für BDL-Militärpersonen, die vom Minister der Landesverteidigung ist, für BDL-Militärpersonen, die vom Minister der Landesverteidigung
im Hinblick auf einen sozialen Aufstieg beziehungsweise einen Aufstieg im Hinblick auf einen sozialen Aufstieg beziehungsweise einen Aufstieg
aufgrund eines Diploms zugelassen wurden. aufgrund eines Diploms zugelassen wurden.
Die vom König bestimmte Behörde notifiziert der betreffenden Die vom König bestimmte Behörde notifiziert der betreffenden
BDL-Militärperson schriftlich die Verlängerung ihrer Verpflichtung. BDL-Militärperson schriftlich die Verlängerung ihrer Verpflichtung.
KAPITEL 4 - Grundausbildungszyklus KAPITEL 4 - Grundausbildungszyklus
Art. 8 - Je nach den Bedürfnissen der Streitkräfte und dem Endziel der Art. 8 - Je nach den Bedürfnissen der Streitkräfte und dem Endziel der
Ausbildung legt der König fest, mit welchem Zyklus der Grundausbildung Ausbildung legt der König fest, mit welchem Zyklus der Grundausbildung
der angehenden Berufssoldaten der Zyklus der Grundausbildung einer der angehenden Berufssoldaten der Zyklus der Grundausbildung einer
jeden angehenden BDL-Militärperson übereinstimmt. jeden angehenden BDL-Militärperson übereinstimmt.
Für die Einsetzungen während der Grundausbildung und für die Ernennung Für die Einsetzungen während der Grundausbildung und für die Ernennung
nach Beendigung dieser Ausbildung gilt: nach Beendigung dieser Ausbildung gilt:
1. für angehende BDL-Offiziere der Stufe A das Gleiche wie für 1. für angehende BDL-Offiziere der Stufe A das Gleiche wie für
angehende Berufsoffiziere der Stufe A der besonderen Anwerbung, angehende Berufsoffiziere der Stufe A der besonderen Anwerbung,
2. für angehende BDL-Offiziere der Stufe B das Gleiche wie für 2. für angehende BDL-Offiziere der Stufe B das Gleiche wie für
angehende Berufsoffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung, angehende Berufsoffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung,
3. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B das Gleiche wie für 3. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B das Gleiche wie für
angehende Berufsunteroffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung, angehende Berufsunteroffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung,
4. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C das Gleiche wie für 4. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C das Gleiche wie für
angehende Berufsunteroffiziere der Stufe C der normalen Anwerbung, angehende Berufsunteroffiziere der Stufe C der normalen Anwerbung,
5. für angehende BDL-Soldaten das Gleiche wie für angehende 5. für angehende BDL-Soldaten das Gleiche wie für angehende
Berufssoldaten der normalen Anwerbung. Berufssoldaten der normalen Anwerbung.
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli
1938 über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der
Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen
Sprachenregelung als derjenigen, der der BDL-Offizier angehört, nur Sprachenregelung als derjenigen, der der BDL-Offizier angehört, nur
erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um in den Dienstgrad erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um in den Dienstgrad
eines Unterleutnants beziehungsweise Leutnants ernannt werden zu eines Unterleutnants beziehungsweise Leutnants ernannt werden zu
können. können.
Art. 10 - Die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson verliert Art. 10 - Die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson verliert
derjenige: derjenige:
1. dem gegenüber eine Prüfungsberatungskommission, eine 1. dem gegenüber eine Prüfungsberatungskommission, eine
Bewertungskommission beziehungsweise eine Berufungskommission Bewertungskommission beziehungsweise eine Berufungskommission
definitives Versagen ausgesprochen hat im Anschluss an eine definitives Versagen ausgesprochen hat im Anschluss an eine
unzureichende Bewertung: unzureichende Bewertung:
a) entweder für berufliche Fertigkeiten a) entweder für berufliche Fertigkeiten
b) oder für Charaktereigenschaften b) oder für Charaktereigenschaften
c) oder für körperliche Eigenschaften, c) oder für körperliche Eigenschaften,
2. der die erforderlichen moralischen Eigenschaften nicht mehr 2. der die erforderlichen moralischen Eigenschaften nicht mehr
besitzt, besitzt,
3. dessen Verpflichtung gemäß den Artikeln 16 bis 18 gekündigt wird. 3. dessen Verpflichtung gemäß den Artikeln 16 bis 18 gekündigt wird.
Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den
Verlust der Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson zu befinden Verlust der Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson zu befinden
oder eine Neueingliederung in einen anderen Zyklus der Grundausbildung oder eine Neueingliederung in einen anderen Zyklus der Grundausbildung
von angehenden BDL-Militärpersonen zu gewähren. von angehenden BDL-Militärpersonen zu gewähren.
KAPITEL 5 - Weiterbildung KAPITEL 5 - Weiterbildung
Art. 11 - BDL-Unteroffiziere der Stufe C können weder zu Art. 11 - BDL-Unteroffiziere der Stufe C können weder zu
Weiterbildungslehrgängen noch zu Prüfungen zwecks Aufsteigens in den Weiterbildungslehrgängen noch zu Prüfungen zwecks Aufsteigens in den
Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors, an denen Berufsunteroffiziere Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors, an denen Berufsunteroffiziere
der Stufe C im Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines der Stufe C im Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines
ersten Sergeant-Majors teilnehmen, zugelassen werden. ersten Sergeant-Majors teilnehmen, zugelassen werden.
BDL-Unteroffiziere der Stufe B können nicht zu BDL-Unteroffiziere der Stufe B können nicht zu
Weiterbildungslehrgängen, an denen Berufsunteroffiziere der Stufe B im Weiterbildungslehrgängen, an denen Berufsunteroffiziere der Stufe B im
Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines Oberadjutanten Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines Oberadjutanten
teilnehmen, zugelassen werden. teilnehmen, zugelassen werden.
BDL-Offiziere können nicht zur Generalstabsgrundausbildung, an der BDL-Offiziere können nicht zur Generalstabsgrundausbildung, an der
Berufsoffiziere teilnehmen, zugelassen werden. Berufsoffiziere teilnehmen, zugelassen werden.
KAPITEL 6 - Eignungskategorie KAPITEL 6 - Eignungskategorie
Art. 12 - BDL-Militärpersonen können bei der in Artikel 178/2 Absatz 1 Art. 12 - BDL-Militärpersonen können bei der in Artikel 178/2 Absatz 1
des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der
Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der
Streitkräfte erwähnten Berufungsinstanz einmal Berufung einlegen gegen Streitkräfte erwähnten Berufungsinstanz einmal Berufung einlegen gegen
einen Beschluss über ihre Zugehörigkeit zu Eignungskategorie D. einen Beschluss über ihre Zugehörigkeit zu Eignungskategorie D.
Auf Beschluss des Ministers der Landesverteidigung oder der Auf Beschluss des Ministers der Landesverteidigung oder der
vorerwähnten Berufungsinstanz können die in Absatz 1 erwähnten vorerwähnten Berufungsinstanz können die in Absatz 1 erwähnten
BDL-Militärpersonen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson für einen BDL-Militärpersonen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson für einen
Zeitraum von sechs Monaten behalten. Zeitraum von sechs Monaten behalten.
BDL-Militärpersonen, die am Ende des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums BDL-Militärpersonen, die am Ende des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums
weiterhin der Eignungskategorie D angehören, verlieren von Rechts weiterhin der Eignungskategorie D angehören, verlieren von Rechts
wegen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson und können die in den wegen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson und können die in den
Artikeln 29 und 30 erwähnten Bestimmungen nicht in Anspruch nehmen. Artikeln 29 und 30 erwähnten Bestimmungen nicht in Anspruch nehmen.
KAPITEL 7 - Zeitweilige Amtsenthebung und Kündigung der Verpflichtung KAPITEL 7 - Zeitweilige Amtsenthebung und Kündigung der Verpflichtung
Art. 13 - Die zeitweilige Amtsenthebung einer BDL-Militärperson findet Art. 13 - Die zeitweilige Amtsenthebung einer BDL-Militärperson findet
nur in folgenden Fällen statt: nur in folgenden Fällen statt:
1. auf Antrag der betreffenden Militärperson, aus persönlichen oder 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson, aus persönlichen oder
familiären Gründen, familiären Gründen,
2. aus Gesundheitsgründen, 2. aus Gesundheitsgründen,
3. aus Disziplinargründen. 3. aus Disziplinargründen.
Art. 14 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Urlaub Art. 14 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Urlaub
wegen Elternschutz, die auf Berufssoldaten anwendbar sind, finden wegen Elternschutz, die auf Berufssoldaten anwendbar sind, finden
keine Anwendung auf angehende BDL-Militärpersonen. keine Anwendung auf angehende BDL-Militärpersonen.
Art. 15 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen endet: Art. 15 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen endet:
1. von Rechts wegen gemäß den Bestimmungen von Artikel 6, 1. von Rechts wegen gemäß den Bestimmungen von Artikel 6,
2. mit Kündigung der Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Artikel 2. mit Kündigung der Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Artikel
16 bis 18. 16 bis 18.
Art. 16 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen wird von Rechts Art. 16 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen wird von Rechts
wegen gekündigt, wenn diese Militärpersonen: wegen gekündigt, wenn diese Militärpersonen:
1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen 1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder
in Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins in Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem
Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses
sind, sind,
2. eine Verpflichtungserklärung in einer anderen Eigenschaft einer 2. eine Verpflichtungserklärung in einer anderen Eigenschaft einer
angehenden Militärperson des aktiven Kaders unterzeichnen, angehenden Militärperson des aktiven Kaders unterzeichnen,
3. wegen körperlicher Untauglichkeit definitiv pensioniert werden, 3. wegen körperlicher Untauglichkeit definitiv pensioniert werden,
4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31 4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31
Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuches aufgezählten Rechte verlieren, Nr. 1 und 6 des Strafgesetzbuches aufgezählten Rechte verlieren,
5. nicht mindestens das vom König festgelegte medizinische Profil 5. nicht mindestens das vom König festgelegte medizinische Profil
behalten, das ihrer Personalkategorie entspricht, behalten, das ihrer Personalkategorie entspricht,
6. die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson gemäß Artikel 10 6. die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson gemäß Artikel 10
verlieren, verlieren,
7. den in Artikel 33 erwähnten Orientierungsurlaub aufgebraucht haben. 7. den in Artikel 33 erwähnten Orientierungsurlaub aufgebraucht haben.
Die Kündigung der Verpflichtung von Rechts wegen wird wirksam, sobald Die Kündigung der Verpflichtung von Rechts wegen wird wirksam, sobald
sich die Situation ergibt, die dazu Anlass gibt. sich die Situation ergibt, die dazu Anlass gibt.
Art. 17 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann auf ihren Art. 17 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann auf ihren
Antrag hin gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König Antrag hin gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König
festgelegt werden, gekündigt werden. festgelegt werden, gekündigt werden.
Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts
wegen gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König wegen gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König
festgelegt werden, gekündigt werden. festgelegt werden, gekündigt werden.
KAPITEL 8 - Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson KAPITEL 8 - Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson
oder der Militärperson des aktiven Kaders oder der Militärperson des aktiven Kaders
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung
Art. 19 - Anträge auf Übergang, sozialen Aufstieg oder Aufstieg Art. 19 - Anträge auf Übergang, sozialen Aufstieg oder Aufstieg
aufgrund eines Diploms können von BDL-Militärpersonen frühestens am aufgrund eines Diploms können von BDL-Militärpersonen frühestens am
Tag nach der Notifizierung des Bestehens des Grundausbildungszyklus Tag nach der Notifizierung des Bestehens des Grundausbildungszyklus
eingereicht werden. eingereicht werden.
BDL-Militärpersonen müssen im Hinblick auf ihre Aufnahme in anderen BDL-Militärpersonen müssen im Hinblick auf ihre Aufnahme in anderen
Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in anderen Eigenschaften der Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in anderen Eigenschaften der
Militärperson des aktiven Kaders spätestens am letzten Tag des Monats Militärperson des aktiven Kaders spätestens am letzten Tag des Monats
vor dem letzten Jahr ihrer Verpflichtung vom Minister der vor dem letzten Jahr ihrer Verpflichtung vom Minister der
Landesverteidigung zugelassen werden. Landesverteidigung zugelassen werden.
Zur Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in Zur Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in
anderen Eigenschaften der Militärperson des aktiven Kaders müssen anderen Eigenschaften der Militärperson des aktiven Kaders müssen
BDL-Militärpersonen folgende Bedingungen erfüllen: BDL-Militärpersonen folgende Bedingungen erfüllen:
1. nicht mehr als vier Mal abgewiesen worden sein im Hinblick auf ihre 1. nicht mehr als vier Mal abgewiesen worden sein im Hinblick auf ihre
Aufnahme in anderen Eigenschaften, weil sie die in den Nummern 2 bis 7 Aufnahme in anderen Eigenschaften, weil sie die in den Nummern 2 bis 7
erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, erwähnten Bedingungen nicht erfüllen,
2. von der vom König bestimmten Behörde nicht abgewiesen worden sein, 2. von der vom König bestimmten Behörde nicht abgewiesen worden sein,
3. bei einer Übergangsprüfung günstig eingestuft worden sein im Rahmen 3. bei einer Übergangsprüfung günstig eingestuft worden sein im Rahmen
der Anzahl offener Stellen, der Anzahl offener Stellen,
4. die militärischen Tests der körperlichen Eignung bestanden haben 4. die militärischen Tests der körperlichen Eignung bestanden haben
gemäß den Kriterien, die von der vom König bestimmten Behörde gemäß den Kriterien, die von der vom König bestimmten Behörde
festgelegt werden, festgelegt werden,
5. für Militärpersonen der Marine: für den Dienst zur See 5. für Militärpersonen der Marine: für den Dienst zur See
gesundheitlich tauglich sein, gesundheitlich tauglich sein,
6. gegebenenfalls Inhaber eines Master- oder Bachelordiploms oder 6. gegebenenfalls Inhaber eines Master- oder Bachelordiploms oder
eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein vor eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein vor
Schließung der Einschreibungen für den betreffenden Aufstieg aufgrund Schließung der Einschreibungen für den betreffenden Aufstieg aufgrund
eines Diploms, eines Diploms,
7. gegebenenfalls die Sprachprüfungen bestanden haben, die je nach 7. gegebenenfalls die Sprachprüfungen bestanden haben, die je nach
Fall erwähnt sind: Fall erwähnt sind:
a) in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den a) in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee, Sprachengebrauch in der Armee,
b) in den Artikeln 3 und 4 desselben Gesetzes, b) in den Artikeln 3 und 4 desselben Gesetzes,
c) in Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, oder von dieser Prüfung c) in Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, oder von dieser Prüfung
befreit sein gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 desselben befreit sein gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 desselben
Gesetzes. Gesetzes.
Der König legt Inhalt und Modalitäten der in Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Der König legt Inhalt und Modalitäten der in Absatz 3 Nr. 3 erwähnten
Übergangsprüfung fest. Übergangsprüfung fest.
Abschnitt 2 - Übergang Abschnitt 2 - Übergang
Art. 20 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin unter den Art. 20 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin unter den
Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten
Bedingungen bestimmt, als Berufssoldaten in die Personalkategorie Bedingungen bestimmt, als Berufssoldaten in die Personalkategorie
aufgenommen werden, die derjenigen entspricht, der sie als aufgenommen werden, die derjenigen entspricht, der sie als
BDL-Militärpersonen angehören. BDL-Militärpersonen angehören.
Art. 21 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem Art. 21 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem
Dienstalter in diesem Dienstgrad als Berufssoldaten aufgenommen. Sie Dienstalter in diesem Dienstgrad als Berufssoldaten aufgenommen. Sie
werden hinter den Berufssoldaten mit demselben Dienstgrad und werden hinter den Berufssoldaten mit demselben Dienstgrad und
demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft. demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft.
Abschnitt 3 - Sozialer Aufstieg Abschnitt 3 - Sozialer Aufstieg
Art. 22 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin Art. 22 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin
unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten
Bedingungen bestimmt, einen sozialen Aufstieg in die höhere Bedingungen bestimmt, einen sozialen Aufstieg in die höhere
BDL-Personalkategorie oder -stufe erwirken: BDL-Personalkategorie oder -stufe erwirken:
1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines BDL-Unteroffiziers der Stufe 1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines BDL-Unteroffiziers der Stufe
C zu erwerben, C zu erwerben,
2. BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines 2. BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines
BDL-Offiziers der Stufe B zu erwerben. BDL-Offiziers der Stufe B zu erwerben.
Abschnitt 4 - Aufstieg aufgrund eines Diploms Abschnitt 4 - Aufstieg aufgrund eines Diploms
Art. 23 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin Art. 23 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin
unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten
Bedingungen bestimmt, einen Aufstieg aufgrund eines Diploms erwirken: Bedingungen bestimmt, einen Aufstieg aufgrund eines Diploms erwirken:
1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines Berufsunteroffiziers der 1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines Berufsunteroffiziers der
Stufe B beziehungsweise der Stufe C zu erwerben, Stufe B beziehungsweise der Stufe C zu erwerben,
2. BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines 2. BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines
Berufsoffiziers der Stufe B oder eines Berufsunteroffiziers der Stufe Berufsoffiziers der Stufe B oder eines Berufsunteroffiziers der Stufe
B zu erwerben, B zu erwerben,
3. BDL-Unteroffiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines 3. BDL-Unteroffiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines
Berufsoffiziers der Stufe A zu erwerben, Berufsoffiziers der Stufe A zu erwerben,
4. BDL-Offiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines Berufsoffiziers 4. BDL-Offiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines Berufsoffiziers
der Stufe A zu erwerben. der Stufe A zu erwerben.
KAPITEL 9 - Aufnahme in den Reservekader KAPITEL 9 - Aufnahme in den Reservekader
Art. 24 - BDL-Militärpersonen, die nicht gemäß den Bestimmungen von Art. 24 - BDL-Militärpersonen, die nicht gemäß den Bestimmungen von
Kapitel 8 in eine andere Personalkategorie des aktiven Kaders Kapitel 8 in eine andere Personalkategorie des aktiven Kaders
aufgenommen worden sind, deren Verpflichtung abgelaufen oder auf aufgenommen worden sind, deren Verpflichtung abgelaufen oder auf
Antrag gekündigt worden ist und die die Ausbildung bestanden haben, Antrag gekündigt worden ist und die die Ausbildung bestanden haben,
werden von Rechts wegen für eine Dauer von zehn Jahren in den werden von Rechts wegen für eine Dauer von zehn Jahren in den
Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, die der Kategorie Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, die der Kategorie
der BDL-Militärpersonen entspricht, der sie angehörten. der BDL-Militärpersonen entspricht, der sie angehörten.
Art. 25 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem Art. 25 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem
Dienstalter in diesem Dienstgrad in den Reservekader aufgenommen. Sie Dienstalter in diesem Dienstgrad in den Reservekader aufgenommen. Sie
werden hinter den Reservesoldaten mit demselben Dienstgrad und werden hinter den Reservesoldaten mit demselben Dienstgrad und
demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft. demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft.
KAPITEL 10 - Zeitraum, in dem die Laufbahn endet KAPITEL 10 - Zeitraum, in dem die Laufbahn endet
Art. 26 - Der Zeitraum, in dem die Laufbahn einer BDL-Militärperson Art. 26 - Der Zeitraum, in dem die Laufbahn einer BDL-Militärperson
endet, beginnt je nach Fall: endet, beginnt je nach Fall:
1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag
des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes, des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes,
2. von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer 2. von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer
Verpflichtung, Verpflichtung,
3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine 3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine
Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber.
Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten
Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am
ersten Tag des letzten Jahres der Verpflichtung der BDL-Militärperson ersten Tag des letzten Jahres der Verpflichtung der BDL-Militärperson
beginnen. beginnen.
Wenn es sich um BDL-Militärpersonen handelt, die einen neuen Wenn es sich um BDL-Militärpersonen handelt, die einen neuen
Grundausbildungszyklus beendet haben im Rahmen eines sozialen Grundausbildungszyklus beendet haben im Rahmen eines sozialen
Aufstiegs, zu dem sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen Aufstiegs, zu dem sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen
wurden, beginnt der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, jedoch je wurden, beginnt der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, jedoch je
nach Fall: nach Fall:
1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag
des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes ab dem Tag, an dem der des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes ab dem Tag, an dem der
neue Grundausbildungszyklus begonnen hat, neue Grundausbildungszyklus begonnen hat,
2. von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer neuen 2. von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer neuen
Verpflichtung, Verpflichtung,
3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine 3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine
Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber.
Die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten Die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten
Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am
ersten Tag des letzten Jahres der neuen Verpflichtung beginnen. ersten Tag des letzten Jahres der neuen Verpflichtung beginnen.
Art. 27 - In den in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 Art. 27 - In den in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1
erwähnten Fällen muss der Antrag der BDL-Militärperson spätestens drei erwähnten Fällen muss der Antrag der BDL-Militärperson spätestens drei
Monate vor dem Monat, in dem die BDL-Militärperson den Zeitraum, in Monate vor dem Monat, in dem die BDL-Militärperson den Zeitraum, in
dem ihre Laufbahn endet, beginnen möchte, bei der vom König bestimmten dem ihre Laufbahn endet, beginnen möchte, bei der vom König bestimmten
Behörde eingereicht werden. Behörde eingereicht werden.
Art. 28 - Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 Art. 28 - Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7
Absatz 1 Nr. 3 dauert der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, in den Absatz 1 Nr. 3 dauert der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, in den
in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten
Fällen ein Jahr. Fällen ein Jahr.
In dem in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Fall In dem in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Fall
entspricht die Dauer des Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, der entspricht die Dauer des Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, der
Dauer des Zeitraums der Überlassung im Hinblick auf eine Versetzung. Dauer des Zeitraums der Überlassung im Hinblick auf eine Versetzung.
Art. 29 - § 1 - Spätestens bei Ablauf des Zeitraums, in dem die Art. 29 - § 1 - Spätestens bei Ablauf des Zeitraums, in dem die
Laufbahn endet, erhalten BDL-Militärpersonen eine Laufbahn endet, erhalten BDL-Militärpersonen eine
Neueingliederungsprämie. Je nach der Gesamtdauer der Dienste, die in Neueingliederungsprämie. Je nach der Gesamtdauer der Dienste, die in
der Eigenschaft einer BDL-Militärperson geleistet wurden, schwankt der Eigenschaft einer BDL-Militärperson geleistet wurden, schwankt
diese Prämie zwischen dem Dreifachen und dem Zwölffachen des zuletzt diese Prämie zwischen dem Dreifachen und dem Zwölffachen des zuletzt
ausgezahlten Monatsgehalts. ausgezahlten Monatsgehalts.
Der König legt den Betrag sowie die Modalitäten und das Verfahren für Der König legt den Betrag sowie die Modalitäten und das Verfahren für
die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Neueingliederungsprämie fest. die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Neueingliederungsprämie fest.
Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf
BDL-Militärpersonen, die zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber BDL-Militärpersonen, die zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber
versetzt worden sind. versetzt worden sind.
§ 2 - Zu Beginn des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten § 2 - Zu Beginn des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, durchlaufen BDL-Militärpersonen Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, durchlaufen BDL-Militärpersonen
eine Informationsphase, die Folgendes in nachstehender Reihenfolge eine Informationsphase, die Folgendes in nachstehender Reihenfolge
umfasst: umfasst:
1. eine kollektive Informationssitzung, die von der Landesverteidigung 1. eine kollektive Informationssitzung, die von der Landesverteidigung
in Zusammenarbeit mit den in Sachen berufliche Neuorientierung in Zusammenarbeit mit den in Sachen berufliche Neuorientierung
zuständigen öffentlichen Einrichtungen organisiert wird und dazu zuständigen öffentlichen Einrichtungen organisiert wird und dazu
bestimmt ist, ihnen alle erforderlichen Informationen zur beruflichen bestimmt ist, ihnen alle erforderlichen Informationen zur beruflichen
Neuorientierung sowohl während des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn Neuorientierung sowohl während des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn
endet, als auch nach diesem Zeitraum zu erteilen, endet, als auch nach diesem Zeitraum zu erteilen,
2. ein individuelles Bewertungsgespräch, das von einer der 2. ein individuelles Bewertungsgespräch, das von einer der
vorerwähnten öffentlichen Einrichtungen organisiert wird, damit sie vorerwähnten öffentlichen Einrichtungen organisiert wird, damit sie
ihre Stärken und Chancen, eine Beschäftigung außerhalb der ihre Stärken und Chancen, eine Beschäftigung außerhalb der
Landesverteidigung zu finden, beurteilen und gegebenenfalls einen Plan Landesverteidigung zu finden, beurteilen und gegebenenfalls einen Plan
für zusätzliche qualifizierende Lehrgänge sowie ein individuelles für zusätzliche qualifizierende Lehrgänge sowie ein individuelles
Berufsorientierungsprogramm erstellen können. Berufsorientierungsprogramm erstellen können.
Die Informationsphase beginnt am ersten Tag des Zeitraums, in dem die Die Informationsphase beginnt am ersten Tag des Zeitraums, in dem die
Laufbahn endet, und dauert höchstens drei Monate. Laufbahn endet, und dauert höchstens drei Monate.
§ 3 - Am Ende der Informationsphase entscheidet die BDL-Militärperson, § 3 - Am Ende der Informationsphase entscheidet die BDL-Militärperson,
ob sie den gesamten Betrag ihrer Neueingliederungsprämie am Ende des ob sie den gesamten Betrag ihrer Neueingliederungsprämie am Ende des
Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, erhalten möchte oder ob sie Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, erhalten möchte oder ob sie
einen Vorschuss von höchstens 50 Prozent dieser Prämie erhalten einen Vorschuss von höchstens 50 Prozent dieser Prämie erhalten
möchte, um diesen für qualifizierende Lehrgänge zu verwenden. möchte, um diesen für qualifizierende Lehrgänge zu verwenden.
Der König bestimmt das Verfahren, gemäß dem der in Absatz 1 erwähnte Der König bestimmt das Verfahren, gemäß dem der in Absatz 1 erwähnte
Vorschuss gewährt werden kann. Vorschuss gewährt werden kann.
Art. 30 - Während des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Art. 30 - Während des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, können BDL-Militärpersonen gemäß Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, können BDL-Militärpersonen gemäß
den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König festgelegt werden, den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König festgelegt werden,
Folgendes bekommen: Folgendes bekommen:
1. einen Ausbildungsurlaub von höchstens 120 Stunden, 1. einen Ausbildungsurlaub von höchstens 120 Stunden,
2. einen Ausbildungskredit von höchstens 1.850 EUR. 2. einen Ausbildungskredit von höchstens 1.850 EUR.
Die Ausübung einer Berufstätigkeit ist während des in Absatz 1 Nr. 1 Die Ausübung einer Berufstätigkeit ist während des in Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Ausbildungsurlaubs erlaubt. erwähnten Ausbildungsurlaubs erlaubt.
Der in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Gesetz vom 1. Der in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Gesetz vom 1.
März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben
im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches
angepasst. Dieser Betrag entspricht dem Schwellenindex 138,01 (Basis angepasst. Dieser Betrag entspricht dem Schwellenindex 138,01 (Basis
1981 = 100). 1981 = 100).
Art. 31 - BDL-Militärpersonen, deren Verpflichtung nicht von Amts Art. 31 - BDL-Militärpersonen, deren Verpflichtung nicht von Amts
wegen oder von Rechts wegen gekündigt worden ist, können spätestens im wegen oder von Rechts wegen gekündigt worden ist, können spätestens im
letzten Monat des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn endet, gemäß den auf letzten Monat des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn endet, gemäß den auf
Berufssoldaten anwendbaren Bestimmungen einen einmonatigen Berufssoldaten anwendbaren Bestimmungen einen einmonatigen
Orientierungsurlaub bekommen. Orientierungsurlaub bekommen.
Art. 32 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin als Art. 32 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin als
statutarische Bedienstete in die von öffentlichen Arbeitgebern statutarische Bedienstete in die von öffentlichen Arbeitgebern
freigegebenen vakanten Stellen versetzt werden, unter der Bedingung, freigegebenen vakanten Stellen versetzt werden, unter der Bedingung,
dass: dass:
1. ihre Bewerbung angenommen wird, 1. ihre Bewerbung angenommen wird,
2. sie am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, im aktiven 2. sie am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, im aktiven
Dienst sind, Dienst sind,
3. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, keine Funktion 3. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, keine Funktion
bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushalt der bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushalt der
Landesverteidigung getragen wird, Landesverteidigung getragen wird,
4. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, mehr als ein Jahr 4. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, mehr als ein Jahr
vom regulären Datum, an dem ihre Verpflichtung endet, entfernt sind, vom regulären Datum, an dem ihre Verpflichtung endet, entfernt sind,
5. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, und während des 5. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, und während des
Zeitraums von zwölf Monaten vor diesem Datum: Zeitraums von zwölf Monaten vor diesem Datum:
a) nicht schon von einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer a) nicht schon von einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer
Versetzung ausgewählt worden sind, Versetzung ausgewählt worden sind,
b) nicht schon einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer b) nicht schon einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer
Versetzung überlassen worden sind, Versetzung überlassen worden sind,
6. sie sich am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, nicht in 6. sie sich am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, nicht in
einer der vom König bestimmten Formen des operativen Einsatzes einer der vom König bestimmten Formen des operativen Einsatzes
befinden und nicht effektiv Teil einer Entsendung sind, die im befinden und nicht effektiv Teil einer Entsendung sind, die im
Hinblick auf einen solchen Einsatz in Vorbereitung ist, Hinblick auf einen solchen Einsatz in Vorbereitung ist,
7. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, nicht einer 7. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, nicht einer
internationalen oder interalliierten Einrichtung zugewiesen sind. internationalen oder interalliierten Einrichtung zugewiesen sind.
Je nach den Bedürfnissen in Sachen Begleitung können Bewerbungen von Je nach den Bedürfnissen in Sachen Begleitung können Bewerbungen von
BDL-Militärpersonen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen BDL-Militärpersonen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen
erfüllen, von der vom König bestimmten Behörde abgelehnt werden, damit erfüllen, von der vom König bestimmten Behörde abgelehnt werden, damit
das reibungslose Funktionieren und die Kontinuität der Streitkräfte das reibungslose Funktionieren und die Kontinuität der Streitkräfte
gewährleistet bleiben. Gegen diese Ablehnung kann beim Minister der gewährleistet bleiben. Gegen diese Ablehnung kann beim Minister der
Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden. Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden.
Wenn ein Verfahren im Hinblick auf das Erscheinen vor der Wenn ein Verfahren im Hinblick auf das Erscheinen vor der
Militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder vor Militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder vor
der Militärischen Berufungskommission für Tauglichkeit und der Militärischen Berufungskommission für Tauglichkeit und
Ausmusterung eingeleitet worden ist, wird dieses Verfahren solange Ausmusterung eingeleitet worden ist, wird dieses Verfahren solange
ausgesetzt, wie die Militärperson dem öffentlichen Arbeitgeber ausgesetzt, wie die Militärperson dem öffentlichen Arbeitgeber
überlassen wird. Wenn die BDL-Militärperson versetzt worden ist, wird überlassen wird. Wenn die BDL-Militärperson versetzt worden ist, wird
vorerwähntes Verfahren von Rechts wegen abgeschlossen. vorerwähntes Verfahren von Rechts wegen abgeschlossen.
Art. 33 - Wird der Überlassung, die der in Artikel 162/3 des Art. 33 - Wird der Überlassung, die der in Artikel 162/3 des
vorerwähnten Gesetzes vom 28. Februar 2007 erwähnten Versetzung vorerwähnten Gesetzes vom 28. Februar 2007 erwähnten Versetzung
vorausgeht, vorzeitig ein Ende gesetzt, bekommt die betreffende vorausgeht, vorzeitig ein Ende gesetzt, bekommt die betreffende
BDL-Militärperson von Rechts wegen den in Artikel 31 erwähnten BDL-Militärperson von Rechts wegen den in Artikel 31 erwähnten
Orientierungsurlaub. Orientierungsurlaub.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall beginnt dieser einmonatige Urlaub am In dem in Absatz 1 erwähnten Fall beginnt dieser einmonatige Urlaub am
Tag nach dem Tag, an dem der Überlassung ein Ende gesetzt wird. Tag nach dem Tag, an dem der Überlassung ein Ende gesetzt wird.
Art. 34 - Die Einladung zu den vom öffentlichen Arbeitgeber Art. 34 - Die Einladung zu den vom öffentlichen Arbeitgeber
organisierten Auswahlprüfungen im Hinblick auf die in Artikel 26 organisierten Auswahlprüfungen im Hinblick auf die in Artikel 26
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung eröffnet das Recht auf die für die Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung eröffnet das Recht auf die für die
Teilnahme an den Tests und Prüfungen erforderlichen Freistellungen. Teilnahme an den Tests und Prüfungen erforderlichen Freistellungen.
KAPITEL 11 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 11 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 35 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 35 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 36 - Die Artikel 45, 46, 47 und 56 des Gesetzes vom 10. Januar Art. 36 - Die Artikel 45, 46, 47 und 56 des Gesetzes vom 10. Januar
2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur
Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
KAPITEL 12 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 12 - Übergangsbestimmungen
Art. 37 - § 1 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Art. 37 - § 1 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden
Bestimmung können Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die Bestimmung können Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die
den Grundausbildungszyklus bestanden haben, bei der vom König den Grundausbildungszyklus bestanden haben, bei der vom König
bestimmten Behörde gemäß den Modalitäten, die Er festlegt, einen bestimmten Behörde gemäß den Modalitäten, die Er festlegt, einen
Antrag auf Aufnahme einreichen: Antrag auf Aufnahme einreichen:
1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Offiziere im freiwilligen 1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Offiziere im freiwilligen
Militärdienst sind, Militärdienst sind,
2. als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Unteroffiziere im 2. als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Unteroffiziere im
freiwilligen Militärdienst sind, freiwilligen Militärdienst sind,
3. als BDL-Soldaten, wenn sie Soldaten im freiwilligen Militärdienst 3. als BDL-Soldaten, wenn sie Soldaten im freiwilligen Militärdienst
sind. sind.
§ 2 - Zur Einreichung eines Aufnahmeantrags müssen die in § 1 § 2 - Zur Einreichung eines Aufnahmeantrags müssen die in § 1
erwähnten Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst folgende erwähnten Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. von der vom König bestimmten Behörde zugelassen worden sein, 1. von der vom König bestimmten Behörde zugelassen worden sein,
2. eine positive Bewertung der vom König bestimmten Behörde gemäß den 2. eine positive Bewertung der vom König bestimmten Behörde gemäß den
Modalitäten, die Er festlegt, erhalten haben, Modalitäten, die Er festlegt, erhalten haben,
3. für Offiziere im freiwilligen Militärdienst: die in Artikel 3 § 1 3. für Offiziere im freiwilligen Militärdienst: die in Artikel 3 § 1
des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee
erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des
Aufnahmeantrags bestanden haben. Aufnahmeantrags bestanden haben.
Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die in der Eigenschaft Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die in der Eigenschaft
einer BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten einer BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten
Dienstgrad ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten
Monats des Quartals, in dem sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen Monats des Quartals, in dem sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen
erfüllt haben, als Militärperson im freiwilligen Militärdienst erfüllt haben, als Militärperson im freiwilligen Militärdienst
eingesetzt waren. eingesetzt waren.
§ 3 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung § 3 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung
werden Kurzzeitmilitärpersonen, die den Grundausbildungszyklus werden Kurzzeitmilitärpersonen, die den Grundausbildungszyklus
bestanden haben, von Rechts wegen aufgenommen: bestanden haben, von Rechts wegen aufgenommen:
1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Kurzzeitoffiziere sind, 1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Kurzzeitoffiziere sind,
2. als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Kurzzeitunteroffiziere 2. als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Kurzzeitunteroffiziere
sind, sind,
3. als BDL-Soldaten, wenn sie Kurzzeitsoldaten sind. 3. als BDL-Soldaten, wenn sie Kurzzeitsoldaten sind.
Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer
BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten Dienstgrad BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten Dienstgrad
ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des
Quartals, in dem sie aufgenommen werden, als Kurzzeitmilitärperson Quartals, in dem sie aufgenommen werden, als Kurzzeitmilitärperson
eingesetzt waren. eingesetzt waren.
Art. 38 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Militärpersonen im Art. 38 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Militärpersonen im
freiwilligen Militärdienst und Kurzzeitmilitärpersonen gemäß Artikel freiwilligen Militärdienst und Kurzzeitmilitärpersonen gemäß Artikel
37 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum als dem Datum 37 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum als dem Datum
von BDL-Militärpersonen entsprechend der Personalkategorie, in die sie von BDL-Militärpersonen entsprechend der Personalkategorie, in die sie
aufgenommen werden, einsetzen. aufgenommen werden, einsetzen.
Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses
Dienstalters fest. Dienstalters fest.
Art. 39 - Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst und Art. 39 - Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst und
Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer
BDL-Militärperson aufgenommen werden, verpflichten sich für eine Dauer BDL-Militärperson aufgenommen werden, verpflichten sich für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren als BDL-Militärperson. von höchstens fünf Jahren als BDL-Militärperson.
In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 endet die Verpflichtung der in In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 endet die Verpflichtung der in
Absatz 1 erwähnten BDL-Militärpersonen von Rechts wegen nach Ablauf Absatz 1 erwähnten BDL-Militärpersonen von Rechts wegen nach Ablauf
der vorerwähnten Verpflichtung. der vorerwähnten Verpflichtung.
KAPITEL 13 - Inkrafttreten KAPITEL 13 - Inkrafttreten
Art. 40 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes Art. 40 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes
das Datum des Inkrafttretens spätestens auf den 31. Dezember 2013 das Datum des Inkrafttretens spätestens auf den 31. Dezember 2013
fest. fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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