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Wet tot bepaling van de voorwaarden van overgang bij de onderwerping aan de vennootschapsbelasting van havenbedrijven. - Duitse vertaling | Loi fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 2018. - Wet tot bepaling van de voorwaarden van overgang bij de onderwerping aan de vennootschapsbelasting van havenbedrijven. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 mei 2018 tot bepaling van de voorwaarden van overgang bij de onderwerping aan de vennootschapsbelasting van havenbedrijven (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MAI 2018. - Loi fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mai 2018 fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires |
van 11 juni 2018, err. van 21 juni 2018). | (Moniteur belge du 11 juin 2018, err. du 21 juin 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. MAI 2018 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang | 29. MAI 2018 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang |
zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen | zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 2 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur | 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur |
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV, wird | Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 3 - Anlässlich der Gesellschaftssteuerpflicht der AG "De Vlaamse | Art. 3 - Anlässlich der Gesellschaftssteuerpflicht der AG "De Vlaamse |
Waterweg", der Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, der "Maatschappij | Waterweg", der Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, der "Maatschappij |
van de Brugse Zeehaven", des "Port de Bruxelles"/"Haven van Brussel", | van de Brugse Zeehaven", des "Port de Bruxelles"/"Haven van Brussel", |
der autonomen kommunalen Hafenregie von Ostende, der | der autonomen kommunalen Hafenregie von Ostende, der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften "Havenbedrijf Antwerpen" | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften "Havenbedrijf Antwerpen" |
und "Havenbedrijf Gent" und der autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi | und "Havenbedrijf Gent" und der autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi |
und Namur und jeder anderen juristischen Person, die vergleichbare | und Namur und jeder anderen juristischen Person, die vergleichbare |
Tätigkeiten ausübt, sind folgende Bedingungen anwendbar: | Tätigkeiten ausübt, sind folgende Bedingungen anwendbar: |
1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der | 1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der |
anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der | anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der |
zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen | zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen |
wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die im | wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die im |
einleitenden Satz erwähnte juristische Person der Gesellschaftssteuer | einleitenden Satz erwähnte juristische Person der Gesellschaftssteuer |
unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes | unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes |
Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten | unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten |
Bedingungen. | Bedingungen. |
2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder | 2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder |
nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die im | nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die im |
einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss | einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss |
aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem | aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem |
Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr | Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr |
gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer | gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer |
unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen. | unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen. |
3. Kapitalzuschüsse, die im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von | 3. Kapitalzuschüsse, die im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von |
Anlagen zuerkannt werden und die die Voraussetzungen erfüllen, die in | Anlagen zuerkannt werden und die die Voraussetzungen erfüllen, die in |
Artikel 56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni | Artikel 56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni |
2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit | 2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit |
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der | bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der |
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der | Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union festgelegt sind, und die die im einleitenden Satz | Europäischen Union festgelegt sind, und die die im einleitenden Satz |
erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, | erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, |
der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr | der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr |
abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das | abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das |
diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten | diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten |
als bereits besteuerte Rücklagen. | als bereits besteuerte Rücklagen. |
Nicht in Absatz 1 erwähnte Kapitalzuschüsse, die die im einleitenden | Nicht in Absatz 1 erwähnte Kapitalzuschüsse, die die im einleitenden |
Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen | Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen |
hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr | hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr |
abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das | abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das |
diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden | diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden |
nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren | nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren |
getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für | getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für |
irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. | irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. |
4. Neubewertungsrücklagen in Bezug auf Sachanlagen, für die | 4. Neubewertungsrücklagen in Bezug auf Sachanlagen, für die |
Investitionshilfen die Voraussetzungen erfüllen würden, die in Artikel | Investitionshilfen die Voraussetzungen erfüllen würden, die in Artikel |
56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 der | 56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 der |
Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter | Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter |
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 | Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 |
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union | und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
festgelegt sind, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische | festgelegt sind, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische |
Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das | Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das |
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, | Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, |
das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische | das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische |
Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits | Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits |
besteuerte Rücklagen und als Bestandteil des Anschaffungswertes der | besteuerte Rücklagen und als Bestandteil des Anschaffungswertes der |
zugrunde liegenden Aktiva im Sinne von Artikel 61 des | zugrunde liegenden Aktiva im Sinne von Artikel 61 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, sofern die Neubewertungsrücklagen | Einkommensteuergesetzbuches 1992, sofern die Neubewertungsrücklagen |
die in Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur | die in Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur |
Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen | Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Nicht in Absatz 1 erwähnte Neubewertungsrücklagen, die die im | Nicht in Absatz 1 erwähnte Neubewertungsrücklagen, die die im |
einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss | einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss |
aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem | aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem |
Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr | Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr |
gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer | gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer |
unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder | unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder |
mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als | mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als |
Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. | Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. |
5. Kosten, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person | 5. Kosten, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person |
tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des | tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des |
Steuerjahres beginnt, für das diese juristische Person der | Steuerjahres beginnt, für das diese juristische Person der |
Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung | Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung |
für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, | für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, |
die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das diese juristische | die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das diese juristische |
Person der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als | Person der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als |
Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich | Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich |
getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des | getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind. |
6. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die im einleitenden Satz | 6. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die im einleitenden Satz |
erwähnte juristische Person im Sinne von Artikel 49 des | erwähnte juristische Person im Sinne von Artikel 49 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet |
hat, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer | hat, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer |
unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem | unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem |
Steuerjahr gebucht wurde, für das diese juristische Person der Steuer | Steuerjahr gebucht wurde, für das diese juristische Person der Steuer |
der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten | der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten |
abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. | abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. |
7. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der im | 7. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der im |
einleitenden Satz erwähnten juristischen Person in Bezug auf ihre | einleitenden Satz erwähnten juristischen Person in Bezug auf ihre |
Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob diese | Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob diese |
juristische Person der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte. | juristische Person der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte. |
8. Vorherige Verluste der im einleitenden Satz erwähnten juristischen | 8. Vorherige Verluste der im einleitenden Satz erwähnten juristischen |
Person, die in den Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich | Person, die in den Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich |
auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen | auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen |
wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die | wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die |
juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht | juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht |
berücksichtigt werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre | berücksichtigt werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre |
festzulegen, für die diese juristische Person der Gesellschaftssteuer | festzulegen, für die diese juristische Person der Gesellschaftssteuer |
unterliegt. | unterliegt. |
Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt | Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt |
gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme | gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme |
der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden | der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden |
Steuerjahres. | Steuerjahres. |
Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, | Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, |
für den die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person der | für den die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person der |
Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des | Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva |
oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in | oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in |
Abweichung von Artikel 361 desselben Gesetzbuches nicht als Gewinne | Abweichung von Artikel 361 desselben Gesetzbuches nicht als Gewinne |
dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass diese | dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass diese |
juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in | juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in |
einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der Steuer der | einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der Steuer der |
juristischen Personen unterlag. | juristischen Personen unterlag. |
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden widerrufen, wenn der Gerichtshof | Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden widerrufen, wenn der Gerichtshof |
der Europäischen Union den Beschluss (C(2017) 5174 final) der | der Europäischen Union den Beschluss (C(2017) 5174 final) der |
Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien | Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien |
durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von | durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von |
Häfen in Belgien für nichtig erklärt. | Häfen in Belgien für nichtig erklärt. |
Art. 5 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das | Art. 5 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das |
sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. | sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. |
Januar 2018 endet. | Januar 2018 endet. |
Artikel 4 tritt an dem Datum in Kraft, an dem die Nichtigerklärung des | Artikel 4 tritt an dem Datum in Kraft, an dem die Nichtigerklärung des |
Beschlusses (C(2017) 5174 final) der Europäischen Kommission vom 27. | Beschlusses (C(2017) 5174 final) der Europäischen Kommission vom 27. |
Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 | Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 |
(2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von Häfen in Belgien formell | (2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von Häfen in Belgien formell |
rechtskräftig geworden ist. | rechtskräftig geworden ist. |
Änderungen, die ab dem 27. Juli 2017 am Datum des Abschlusses des | Änderungen, die ab dem 27. Juli 2017 am Datum des Abschlusses des |
Geschäftsjahres vorgenommen werden, bleiben ohne Wirkung für die | Geschäftsjahres vorgenommen werden, bleiben ohne Wirkung für die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes. | Anwendung des vorliegenden Gesetzes. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |