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Meertalige weergave van Wet van 29/05/2018
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Wet tot bepaling van de voorwaarden van overgang bij de onderwerping aan de vennootschapsbelasting van havenbedrijven. - Duitse vertaling Loi fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MEI 2018. - Wet tot bepaling van de voorwaarden van overgang bij de onderwerping aan de vennootschapsbelasting van havenbedrijven. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 mei 2018 tot bepaling van de voorwaarden van overgang bij de onderwerping aan de vennootschapsbelasting van havenbedrijven (Belgisch Staatsblad SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MAI 2018. - Loi fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mai 2018 fixant les conditions du passage à l'assujettissement à l'impôt des sociétés d'entreprises portuaires
van 11 juni 2018, err. van 21 juni 2018). (Moniteur belge du 11 juin 2018, err. du 21 juin 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. MAI 2018 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang 29. MAI 2018 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang
zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 2 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV, wird Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 3 - Anlässlich der Gesellschaftssteuerpflicht der AG "De Vlaamse Art. 3 - Anlässlich der Gesellschaftssteuerpflicht der AG "De Vlaamse
Waterweg", der Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, der "Maatschappij Waterweg", der Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, der "Maatschappij
van de Brugse Zeehaven", des "Port de Bruxelles"/"Haven van Brussel", van de Brugse Zeehaven", des "Port de Bruxelles"/"Haven van Brussel",
der autonomen kommunalen Hafenregie von Ostende, der der autonomen kommunalen Hafenregie von Ostende, der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften "Havenbedrijf Antwerpen" öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften "Havenbedrijf Antwerpen"
und "Havenbedrijf Gent" und der autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und "Havenbedrijf Gent" und der autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi
und Namur und jeder anderen juristischen Person, die vergleichbare und Namur und jeder anderen juristischen Person, die vergleichbare
Tätigkeiten ausübt, sind folgende Bedingungen anwendbar: Tätigkeiten ausübt, sind folgende Bedingungen anwendbar:
1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der 1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der
anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der
zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen
wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die im wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die im
einleitenden Satz erwähnte juristische Person der Gesellschaftssteuer einleitenden Satz erwähnte juristische Person der Gesellschaftssteuer
unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes
Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten
Bedingungen. Bedingungen.
2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder 2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder
nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die im nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die im
einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss
aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem
Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr
gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer
unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen. unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen.
3. Kapitalzuschüsse, die im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von 3. Kapitalzuschüsse, die im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von
Anlagen zuerkannt werden und die die Voraussetzungen erfüllen, die in Anlagen zuerkannt werden und die die Voraussetzungen erfüllen, die in
Artikel 56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni Artikel 56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni
2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit 2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union festgelegt sind, und die die im einleitenden Satz Europäischen Union festgelegt sind, und die die im einleitenden Satz
erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat,
der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr
abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das
diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten
als bereits besteuerte Rücklagen. als bereits besteuerte Rücklagen.
Nicht in Absatz 1 erwähnte Kapitalzuschüsse, die die im einleitenden Nicht in Absatz 1 erwähnte Kapitalzuschüsse, die die im einleitenden
Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen
hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr
abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das
diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden
nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder mehreren
getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als Grundlage für
irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.
4. Neubewertungsrücklagen in Bezug auf Sachanlagen, für die 4. Neubewertungsrücklagen in Bezug auf Sachanlagen, für die
Investitionshilfen die Voraussetzungen erfüllen würden, die in Artikel Investitionshilfen die Voraussetzungen erfüllen würden, die in Artikel
56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 der 56b oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 der
Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
festgelegt sind, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische festgelegt sind, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische
Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde,
das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische
Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits
besteuerte Rücklagen und als Bestandteil des Anschaffungswertes der besteuerte Rücklagen und als Bestandteil des Anschaffungswertes der
zugrunde liegenden Aktiva im Sinne von Artikel 61 des zugrunde liegenden Aktiva im Sinne von Artikel 61 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, sofern die Neubewertungsrücklagen Einkommensteuergesetzbuches 1992, sofern die Neubewertungsrücklagen
die in Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur die in Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur
Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Nicht in Absatz 1 erwähnte Neubewertungsrücklagen, die die im Nicht in Absatz 1 erwähnte Neubewertungsrücklagen, die die im
einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss
aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem
Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr
gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer
unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder unterliegt, werden nur von der Steuer befreit, wenn sie auf einem oder
mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als mehreren getrennten Passivkonten gebucht bleiben und nicht als
Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. Grundlage für irgendwelche Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.
5. Kosten, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person 5. Kosten, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person
tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des tatsächlich in einem Steuerjahr trägt, das ab dem ersten Tag des
Steuerjahres beginnt, für das diese juristische Person der Steuerjahres beginnt, für das diese juristische Person der
Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung Gesellschaftssteuer unterliegt, und die Gegenstand einer Rückstellung
für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren, für Risiken und Aufwendungen im Sinne des Buchhaltungsgesetzes waren,
die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das diese juristische die in einem Steuerjahr gebildet wurde, für das diese juristische
Person der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als Person der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind als
Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich Werbungskosten abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie tatsächlich
getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des getragen wurden, sofern die Bedingungen von Artikel 49 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind. Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllt sind.
6. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die im einleitenden Satz 6. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die im einleitenden Satz
erwähnte juristische Person im Sinne von Artikel 49 des erwähnte juristische Person im Sinne von Artikel 49 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet Einkommensteuergesetzbuches 1992 in einem Steuerjahr erwirtschaftet
hat, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer hat, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer
unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem unterliegt, und die Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem
Steuerjahr gebucht wurde, für das diese juristische Person der Steuer Steuerjahr gebucht wurde, für das diese juristische Person der Steuer
der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten der juristischen Personen unterlag, sind als Werbungskosten
abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. abzugsfähig für das Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden.
7. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der im 7. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der im
einleitenden Satz erwähnten juristischen Person in Bezug auf ihre einleitenden Satz erwähnten juristischen Person in Bezug auf ihre
Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob diese Aktiva zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob diese
juristische Person der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte. juristische Person der Gesellschaftssteuer immer unterlegen hätte.
8. Vorherige Verluste der im einleitenden Satz erwähnten juristischen 8. Vorherige Verluste der im einleitenden Satz erwähnten juristischen
Person, die in den Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich Person, die in den Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich
auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen
wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die
juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht
berücksichtigt werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre berücksichtigt werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre
festzulegen, für die diese juristische Person der Gesellschaftssteuer festzulegen, für die diese juristische Person der Gesellschaftssteuer
unterliegt. unterliegt.
Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt
gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme
der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden
Steuerjahres. Steuerjahres.
Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums,
für den die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person der für den die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person der
Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des Gesellschaftssteuer unterliegt, in Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva
oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in oder Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in
Abweichung von Artikel 361 desselben Gesetzbuches nicht als Gewinne Abweichung von Artikel 361 desselben Gesetzbuches nicht als Gewinne
dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass diese dieses Besteuerungszeitraums unter der Bedingung, dass diese
juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie ihren Ursprung in
einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der Steuer der einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der Steuer der
juristischen Personen unterlag. juristischen Personen unterlag.
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden widerrufen, wenn der Gerichtshof Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden widerrufen, wenn der Gerichtshof
der Europäischen Union den Beschluss (C(2017) 5174 final) der der Europäischen Union den Beschluss (C(2017) 5174 final) der
Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien
durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von
Häfen in Belgien für nichtig erklärt. Häfen in Belgien für nichtig erklärt.
Art. 5 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das Art. 5 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das
sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1.
Januar 2018 endet. Januar 2018 endet.
Artikel 4 tritt an dem Datum in Kraft, an dem die Nichtigerklärung des Artikel 4 tritt an dem Datum in Kraft, an dem die Nichtigerklärung des
Beschlusses (C(2017) 5174 final) der Europäischen Kommission vom 27. Beschlusses (C(2017) 5174 final) der Europäischen Kommission vom 27.
Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393
(2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von Häfen in Belgien formell (2016/C, ex 2015/E) - Besteuerung von Häfen in Belgien formell
rechtskräftig geworden ist. rechtskräftig geworden ist.
Änderungen, die ab dem 27. Juli 2017 am Datum des Abschlusses des Änderungen, die ab dem 27. Juli 2017 am Datum des Abschlusses des
Geschäftsjahres vorgenommen werden, bleiben ohne Wirkung für die Geschäftsjahres vorgenommen werden, bleiben ohne Wirkung für die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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